Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss Arztbericht des B._______ vom 27. Januar 2025 Verdacht auf schizophrene Psychose) sowie die Suizidalität berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers - wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie die Verfügung erlassen habe, ohne die Ergebnisse der psychiatrischen Abklärung abzuwarten - erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung richtigerweise fest, dass in casu auch bei Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten würde, da Österreich gemäss der Rückführungsrichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderlichen medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Sie durfte entsprechend in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus den weiteren psychiatrischen Abklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, und musste diese nicht abzuwarten. Österreich verfügt zudem über die medizinische Infrastruktur, welche zur Behandlung einer paranoiden Schizophrenie ärztlich erforderlich ist. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.
E. 2.3 Der nunmehr vorliegende Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 19. Februar 2025, welcher beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, vermag in materieller Hinsicht nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits zugesichert hat, dass die notwendige medizinische Behandlung den österreichischen Behörden vor der Überstellung mitgeteilt werde.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 21. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1124/2025 Urteil vom 5. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch MLaw Remo Latzke, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 28. März 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 10. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz am 13. Januar 2025 die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden hiessen das Ersuchen am 27. Januar 2025 gut. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 (eröffnet am 13. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 21. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Österreich für die Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss Arztbericht des B._______ vom 27. Januar 2025 Verdacht auf schizophrene Psychose) sowie die Suizidalität berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers - wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie die Verfügung erlassen habe, ohne die Ergebnisse der psychiatrischen Abklärung abzuwarten - erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung richtigerweise fest, dass in casu auch bei Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten würde, da Österreich gemäss der Rückführungsrichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderlichen medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Sie durfte entsprechend in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus den weiteren psychiatrischen Abklärungen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, und musste diese nicht abzuwarten. Österreich verfügt zudem über die medizinische Infrastruktur, welche zur Behandlung einer paranoiden Schizophrenie ärztlich erforderlich ist. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren. 2.3. Der nunmehr vorliegende Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 19. Februar 2025, welcher beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, vermag in materieller Hinsicht nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits zugesichert hat, dass die notwendige medizinische Behandlung den österreichischen Behörden vor der Überstellung mitgeteilt werde.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 21. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: