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F-8562/2025

F-8562/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass angesichts des vorliegenden EURODAC-Treffers und der Zustimmung der österreichischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers grundsätzlich Österreich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand (eingewachsene Haare an der Hüfte, Schmerzen beim Urinieren, nicht näher substantiierte psychische Beeinträchtigung), zu den geltend gemachten negativen Erfahrungen bei der Daktyloskopie in Österreich, zum befürchteten Risiko einer Weiterabschiebung in die Türkei sowie zum Umstand, dass er in Österreich niemanden kenne, im Einklang mit der Rechtsprechung gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für seine wiederholenden, bereits durch die Vorinstanz korrekt gewürdigten Vorbringen, in Österreich bei der Registrierung schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Er sei dort unter Druck gesetzt und gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Diese Erlebnisse hätten ihn stark traumatisiert, weshalb er befürchte, dass ihm Ähnliches bei einer Rückkehr erneut widerfahren könnte. Ohne dublinrechtliche Relevanz bleibt sodann, wenn er beschwerdeweise geltend macht, in Österreich weder Familie noch Freunde zu haben und die Sprache nicht zu beherrschen, weshalb er sich dort unsicher fühle. In der Schweiz hingegen fühle er sich sicher und integriert, besuche einen Deutschkurs und habe Freundschaften geschlossen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss geltend macht, er leide unter psychischen Problemen und könne diese nun in der Schweiz behandeln und überwachen lassen, ist festzuhalten, dass ihm in Österreich der Zugang zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung offensteht. Österreich verfügt über eine ausreichende und für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1124/2025 vom 5. März 2025 E. 2.2 und F-74/2025 vom 17. Februar 2025 E. 3.2.2).

E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 10. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8562/2025 Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 12. Oktober 2025 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 28. Oktober 2025 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 28. Oktober 2025 gestützt auf ebendiese Bestimmung gut. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 27. Oktober 2025 gewährte die Vor-instanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Österreich und zu seinem Gesundheitszustand. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 (eröffnet am gleichen Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 5. November 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2025 bei der Vorinstanz. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber am 7. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2025). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie das Eintreten auf sein Asylgesuch. F. Am 10. November 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass angesichts des vorliegenden EURODAC-Treffers und der Zustimmung der österreichischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers grundsätzlich Österreich für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass das österreichische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand (eingewachsene Haare an der Hüfte, Schmerzen beim Urinieren, nicht näher substantiierte psychische Beeinträchtigung), zu den geltend gemachten negativen Erfahrungen bei der Daktyloskopie in Österreich, zum befürchteten Risiko einer Weiterabschiebung in die Türkei sowie zum Umstand, dass er in Österreich niemanden kenne, im Einklang mit der Rechtsprechung gewürdigt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzielle Notlage geraten würde. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Österreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für seine wiederholenden, bereits durch die Vorinstanz korrekt gewürdigten Vorbringen, in Österreich bei der Registrierung schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Er sei dort unter Druck gesetzt und gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Diese Erlebnisse hätten ihn stark traumatisiert, weshalb er befürchte, dass ihm Ähnliches bei einer Rückkehr erneut widerfahren könnte. Ohne dublinrechtliche Relevanz bleibt sodann, wenn er beschwerdeweise geltend macht, in Österreich weder Familie noch Freunde zu haben und die Sprache nicht zu beherrschen, weshalb er sich dort unsicher fühle. In der Schweiz hingegen fühle er sich sicher und integriert, besuche einen Deutschkurs und habe Freundschaften geschlossen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss geltend macht, er leide unter psychischen Problemen und könne diese nun in der Schweiz behandeln und überwachen lassen, ist festzuhalten, dass ihm in Österreich der Zugang zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung offensteht. Österreich verfügt über eine ausreichende und für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1124/2025 vom 5. März 2025 E. 2.2 und F-74/2025 vom 17. Februar 2025 E. 3.2.2).

3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 10. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch