opencaselaw.ch

D-5178/2024

D-5178/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers - dessen Urteilsfähigkeit aufgrund der Aktenlage als stark eingeschränkt zu erachten sein dürfte - ist zu bejahen, zumal er im Asylverfahren durch seinen Rechtsvertreter vertreten wird, welchen er am 11. Januar 2024 zusammen mit seiner damaligen Beiständin mandatiert hat. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).

E. 3 Die vorinstanzliche Verfügung wurde hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) nicht angefochten. Das Alter des Beschwerdeführers ([...]) ist damit nicht Prozessgegenstand.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts und führt dazu aus, seine Urteilsfähigkeit sei offensichtlich eingeschränkt beziehungsweise fraglich; dies ergebe sich namentlich aus der psychiatrisch-psychotherapeutischen Einschätzung zur Urteilsfähigkeit vom 25. Juli 2024. Zur Wahrung seiner Interessen, welche sich insbesondere aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergäben, sei daher die Errichtung einer juristischen Beistandschaft unerlässlich. Ohne eine solche Massnahme sei der Sachverhalt als unzureichend erstellt anzusehen. Zudem müsse seine Behinderung als solche anerkannt werden, was das SEM nicht getan habe. Ferner müsse eingehender abgeklärt werden, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen er Österreich in Richtung Schweiz verlassen habe und wie seinen Bedürfnissen am besten nachgekommen werden könne.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).

E. 4.1.2 Es handelt sich beim vorliegenden Verfahren um ein Dublin-Verfahren, in welchem es um die Frage geht, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der diesbezüglich rechtserhebliche Sachverhalt durch das SEM ausreichend erstellt wurde. Dazu war es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder nötig, für ihn eine juristische Beistandschaft zu errichten, noch ihn formell als behinderte Person im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention anzuerkennen. Der vorgängige Aufenthalt in Österreich wurde ohne Zutun des Beschwerdeführers aufgrund des EURODAC-Treffers bekannt, und das SEM forderte in der Folge weitere Informationen von den österreichischen Behörden an, welche eine Bestimmung der grundsätzlichen Zuständigkeit erlaubten. Sodann gab das SEM dem (damals noch verbeiständeten und überdies schon zu jener Zeit durch den rubrizierten Rechtsvertreter juristisch vertretenen) Beschwerdeführer Gelegenheit, Gründe vorzubringen, welche einer Überstellung nach Österreich entgegenstehen könnten. Dem SEM lagen im Verfügungszeitpunkt überdies mehrere ausführliche Berichte betreffend den (Gesundheits-)Zustand des Beschwerdeführers vor. Das SEM verfügte damit über ausreichende Informationen zu den für den Erlass des Dublin-Entscheids wesentlichen Sachumstände. Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt worden, erweist sich daher als unbegründet.

E. 4.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bemängelt in diesem Zusammenhang die Aktenführung des SEM. Bereits im Vorfeld der Einreichung des Asylgesuchs vom 28. September 2023 habe ein Austausch zwischen der Vorinstanz und der Fachstelle (...) für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: MNA-Stelle) stattgefunden. Dieser Austausch fehle in den Akten, ebenso die Eingaben der vormaligen Beiständin vom 5. und 18. Dezember 2023 und das Schreiben des SEM vom 22. Dezember 2023. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Akten nicht in das Aktenverzeichnis aufgenommen worden seien. Es sei ausserdem unklar, ob die fehlenden Dokumente bei der Würdigung des Sachverhalts mitberücksichtigt worden seien. In der Replik fügt der Beschwerdeführer an, allenfalls stelle auch der Verzicht auf die persönliche Anhörung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein, und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.2).

E. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Schreiben des SEM vom 22. Dezember 2023 (Termineinladung) befinde sich nicht in den Akten, ist festzustellen, dass dieses sehr wohl bei den Akten liegt (vgl. A14) und im Aktenverzeichnis des SEM korrekt aufgeführt ist, jedoch als «bekannte» Akte (Editionsklasse «E») qualifiziert und daher nicht ediert wurde. Das SEM ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt dieses Aktenstücks kennt; denn die Termineinladung wurde seiner damaligen Beiständin zugestellt. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, das SEM nach Erhalt der ihm edierten Akten ausdrücklich um Herausgabe dieses Aktenstücks zu ersuchen, was er indes (auch in seiner Beschwerdeschrift) nicht getan hat. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass es offenbar tatsächlich bereits vor dem 28. September 2023 einen (informellen) Austausch zwischen der MNA-Stelle und dem SEM gab. Dabei ging es aber lediglich um die Frage, wie der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln sei, wobei das SEM das kantonale Migrationsamt als zuständig erachtete (vgl. E-Mails der MNA-Stelle an das Migrationsamt [...] vom 15. Juni 2023 und 10. August 2023 [A15 S. 43 und 46] sowie das Schreiben der MNA-Stelle an die KESB Stadt [...] vom 29. Februar 2024 [A50 S. 9]). Entsprechend wurde das SEM im Bericht des (...) vom 7. September 2023 nicht auf der Liste der in den Fall involvierten Behörden aufgeführt (vgl. A15 S. 68). Ein konkreter Bezug zum erst später eingereichten Asylgesuch kann im erwähnten Austausch nicht erkannt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das SEM bei seinem Entscheid auf diesen Austausch betreffende Unterlagen bezogen hätte. Aufgrund der Ausführungen in der Replik ist im Übrigen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Unterlagen der Korrespondenz zwischen der MNA-Stelle und dem SEM ohnehin bereits bekannt waren. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich zu Recht darauf, dass sich die Eingaben seiner vormaligen Beiständin vom 5. und 18. Dezember 2023 nicht in den Akten befinden. Das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer wurde jedoch erst am 11. Januar 2024 formell eröffnet. Das Schreiben der Beiständin vom 27. September 2023 («schriftliches Asylgesuch») wurde dabei zu den Akten genommen. Da es sich beim Schreiben vom 5. Dezember 2023 lediglich um eine Verfahrensstandanfrage handelt und das Schreiben vom 18. Dezember 2023 inhaltlich im Wesentlichen der Eingabe vom 27. September 2023 entspricht, ist nicht zu beanstanden, dass das SEM diese Dokumente nicht in das Asylverfahrensdossier integriert hat. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass das SEM relevante Unterlagen nicht zu den Akten genommen hat oder sich bei seinem Entscheid auf nicht aktenkundige Dokumente gestützt hat. Demnach kann der Auffassung, die Aktenführung des SEM verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, nicht gefolgt werden.

E. 4.2.3 Hinsichtlich der Frage, ob auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte, ist festzustellen, dass die Vorinstanz auch ohne persönliche Anhörung über die notwendigen Angaben verfügte, welche es ihr erlaubten, den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen (vgl. das Ergebnis des EURODAC-Abgleichs, die eingeholten Auskünfte aus Österreich sowie die schriftlichen Eingaben der damaligen Beiständin). Dem Beschwerdeführer wurde sodann in schriftlicher Form das rechtliche Gehör gewährt (vgl. vorstehend Bst. A.g). Im Übrigen wäre die Durchführung eines persönlichen Dublin-Gesprächs angesichts der offensichtlich stark eingeschränkten Mitteilungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu beispielsweise den Arztbericht vom 22. Dezember 2023, A40 S. 22 f.) ohnehin kaum zielführend gewesen. Der Verzicht des SEM auf das persönliche Dublin-Gespräch ist daher ohne weiteres nachvollziehbar und stellt insbesondere weder eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Diesbezüglich erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe mit dem Schreiben seiner Beiständin vom 28. September 2023 (Eingangsdatum) seine Absicht geäussert, ein Asylgesuch zu stellen beziehungsweise das SEM um Entgegennahme desselben ersucht. Aus Art. 19 AsylG respektive Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebe sich, dass das Asylgesuch respektive der Antrag auf internationalen Schutz jedoch erst per 11. Januar 2024 gültig gestellt worden sei; denn an diesem Datum sei der Beschwerdeführer persönlich im BAZ vorstellig geworden und habe das Personalienblatt ausgefüllt. Ein Fingerabdruck-Abgleich mit der EURODAC-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 in Österreich um Asyl ersucht habe und am 7. März 2023 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Österreich überstellt worden sei. Das SEM habe daraufhin innert der massgeblichen Frist gemäss Art. 23 Abs.2 Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmegesuch gestellt. Die Zustimmung der österreichischen Behörden sei - nach Durchführung eines Remonstrationsverfahrens - innerhalb der vorgesehenen Antwortfrist erfolgt. Daraus ergebe sich die grundsätzliche Dublin-Zuständigkeit Österreichs. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers respektive seiner Rechtsvertretung ergäben sich Hinweise darauf, dass er bei einer Überstellung nach Österreich aufgrund von Schwachstellen im dortigen Asyl- und Aufnahmesystem einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es bestünden im Weiteren weder Gründe für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Zwar leide der Beschwerdeführer den Akten zufolge an verschiedenen Beeinträchtigungen (namentlich [...]) und sei auf entsprechende Behandlung und Unterstützung angewiesen. Diese seien jedoch auch in Österreich, welches über ein vergleichbares Gesundheits- und Erwachsenenschutzwesen verfüge, gewährleistet. Es sei ferner nicht davon auszugehen, dass es aufgrund der Überstellung zu einer Art. 3 EMRK verletzenden, gravierenden und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und die österreichischen Behörden würden zuvor über den Gesundheitszustand, die notwendigen Behandlungen und die benötigte Unterbringungsstruktur informiert. Demnach ergäben sich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel. Österreich sei für das weitere Verfahren betreffend den Beschwerdeführer zuständig, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde.

E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das SEM habe die Frist gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO falsch berechnet. Gemäss Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO müsse das Wiederaufnahmegesuch spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Einreichung des Asylgesuchs gestellt werden. Das Asylgesuch sei am 27. September 2023 in schriftlicher Form gestellt und am 28. September 2023 vom SEM erfasst worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines schlechten Zustandes nicht in der Lage gewesen, selbständig einen Asylantrag zu stellen. Er sei auf die Unterstützung seiner Beiständin angewiesen gewesen, welche das schriftliche Asylgesuch eingereicht habe. Es handle sich zweifellos um ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG. Soweit das SEM auf Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO verweise, wonach der Schutzantrag mittels Formblatts oder behördlichen Protokolls zu stellen sei, sei auf Abs. 2 Satz 2 zu verweisen; darin werde festgehalten, dass bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein solle. Zwischen dem Asylgesuch und dem Ausfüllen des Personalienblatts sowie der Daktyloskopierung seien vorliegend - ohne Verschulden des Beschwerdeführers - drei Monate und vierzehn Tage verstrichen. Sein Gesuch vom 27. September 2023 sei erst auf Nachfrage der Beiständin hin (mit Schreiben vom 5. und 18. Dezember 2023) bearbeitet worden, und er sei sodann erst auf den 11. Januar 2024 vorgeladen worden. Der Argumentation des SEM, die Verzögerung sei erfolgt, weil der Zeitplan auf den Beschwerdeführer abgestimmt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten stehe fest, dass die Anfrage an Österreich ausserhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO statuierten Frist erfolgt sei. Im Übrigen seien die österreichischen Behörden im Rahmen des Remonstrationsverfahrens unzureichend über den Sachverhalt informiert worden. Das schriftliche Asylgesuch vom 27./28. September 2023 sei nämlich mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl die österreichischen Behörden ausdrücklich nachgefragt hätten, ob ab März 2023 bis zum Jahresende ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei. Die österreichischen Behörden hätten dadurch nicht in voller Kenntnis der Aktenlage über das Gesuch der Schweizer Behörden entscheiden können. Deren Antwort vom 11. April 2024 stelle daher keine ordentliche Zustimmung im Sinne der Dublin-III-VO dar. Schon aus diesen Gründen hätte das SEM auf das Asylgesuch eintreten müssen. Ausserdem bestünden Selbsteintrittsgründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Beim Beschwerdeführer seien mehrere physischen und psychischen Leiden diagnostiziert worden. Er sei hochgradig vulnerabel. Eine Rückführung nach Österreich würde vermutlich zu einer Retraumatisierung führen und könnte sogar zu Suizidgedanken führen. Diese Massnahme würde daher seine Gesundheit ernsthaft gefährden. Er benötige eine stabile therapeutische Umgebung, in welcher er sich sicher fühle, sowie eine Beistandschaft. Eine weitere Destabilisierung würde seine Lebenserwartung mit hoher Wahrscheinlichkeit senken. Aufgrund seines labilen Zustandes sei aktuell eine notfallmässige Hospitalisierung notwendig gewesen. Eine Überstellung nach Österreich würde gegen Art. 4 der EU-Grundrechtscharta sowie gegen die UN-Behindertenkonvention verstossen. Auf das Asylgesuch sei daher einzutreten.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM zunächst aus, es handle sich beim Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der KESB (Verweis auf ein Schreiben der KESB [...] [vom 16. Mai 2024; vgl. A64]) nicht um eine urteilsunfähige Person, welche nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig ein Schutzgesuch zu stellen. Sodann sei das Schreiben vom 27. September 2023 am 28. September 2023 beim SEM eingegangen und registriert worden. In Anwendung von Art. 19 Abs. 1 AsylG sei das Asylgesuch per 11. Januar 2024 erfasst worden. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, bereits vor dem 11. Januar 2024 selbständig oder in Begleitung seiner damaligen Beiständin beim BAZ (...) vorstellig zu werden.

E. 6.4 In der Replik wird erneut argumentiert, das SEM habe genau gewusst, dass die Eingabe vom 27. September 2023 als Asylgesuch zu verstehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gesuch erst per 11. Januar 2024 als Asylgesuch registriert worden sei. Der EuGH habe im Urteil C-670/16 vom 26. Juli 2017 entschieden, dass die in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz Abs. 1 Dublin-III-VO geregelte Frist für die Stellung von Aufnahmegesuchen aufgrund des Beschleunigungsgebots bereits vor der Stellung eines förmlichen Antrags zu laufen beginne, wenn die zuständige Behörde nachweislich darüber informiert worden sei, dass ein Asylgesuch gestellt worden sei. Im vorliegenden Fall sei das Schreiben vom 27. September 2023 klar als Asylgesuch gekennzeichnet und ausführlich begründet worden. Falls das SEM der Auffassung gewesen wäre, dieses Asylgesuch sei formell unzureichend, hätte es die Beiständin umgehend informieren können. Zudem hätten die Behörden den Beschwerdeführer zeitnah einladen und daktyloskopieren können. Es sei daher von einer Verfristung auszugehen sowie überdies von einem Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot, da die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO so kurz wie möglich sein solle. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 (EURODAC-Verordnung) verpflichtet gewesen wäre, den EURODAC-Abgleich nach Erhalt des schriftlichen Gesuchs durchzuführen. Zudem hätte das SEM die österreichischen Behörden über das Asylgesuch vom 28. September 2023 informieren müssen. Stattdessen habe es den österreichischen Behörden gegenüber irreführende, unvollständige und fehlerhafte Angaben betreffend den Zeitpunkt der ersten Asylgesuchstellung gemacht und damit Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO sowie Art. 2 Bst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Durchführungsverordnung) verletzt.

E. 7.1 Den Akten zufolge hatte der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt, und am 7. März 2023 wurde er von der Slowakei nach Österreich rücküberstellt. Aufgrund dieses unbestrittenen Sachverhalts ging das SEM zu Recht von einer Wiederaufnahme-Konstellation im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO aus und ersuchte Österreich gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

E. 7.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO ist das Wiederaufnahmegesuch so bald als möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem EURODAC-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Das Wiederaufnahmegesuch des SEM stützte sich im vorliegenden Fall offensichtlich auf die Angaben aus dem EURODAC-System, konkret auf die am 16. Januar 2024 erhaltene Treffermeldung. Zuvor lagen dem SEM keine Informationen vor, aus welchen auf eine Dublin-Zuständigkeit Österreichs hätte geschlossen werden können und welche es geboten hätten, ein Wiederaufnahmegesuch zu stellen. Demnach gilt für den vorliegenden Fall für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs die Frist von maximal zwei Monaten nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO.

E. 7.3 Der Zeitpunkt der Antragsstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach im vorliegenden Fall für den Fristenlauf grundsätzlich nicht relevant. Auch der Hinweis in der Replik auf Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO sowie die Ausführungen im diesbezüglichen EuGH-Urteil C-670/16 vom 26. Juli 2017 sind unbehelflich, da es vorliegend nicht um die im Aufnahmeverfahren gemäss Art. 21 Dublin-III-VO anwendbare Gesuchsfrist, sondern um die Gesuchsfrist im Wiederaufnahmeverfahren, das heisst gemäss Art. 23 Dublin-III-VO, geht. Sodann kann auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob das SEM den EURODAC-Abgleich allenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt, namentlich nach Eingang des Schreibens vom 27. September 2023, hätte durchführen sollen (vgl. dazu die Ausführungen in der Replik), unterbleiben; denn aus dem vom Beschwerdeführer genannten Art. 17 Abs. 1 Bst. b EURODAC-Verordnung ergibt sich keine bestimmte Frist, innerhalb welcher ein Fingerabdruckvergleich vorzunehmen ist, und bei der in Art. 9 Abs. 1 EURODAC-Verordnung statuierten Frist für die Übermittlung der Fingerabdrücke handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist, deren allfällige Nichteinhaltung keinerlei Auswirkungen auf die Frage der Dublin-Zuständigkeit hätte.

E. 7.4 Die EURODAC-Treffermeldung stammt wie erwähnt vom 16. Januar 2024. Das SEM hat das Wiederaufnahmegesuch an die österreichischen Behörden am 11. März 2024 (vgl. A38) und damit innerhalb der anwendbaren zweimonatigen Frist von Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO gestellt.

E. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe den österreichischen Behörden vorenthalten, dass er bereits mit Schreiben vom 27. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, und als Asylgesuchsdatum stattdessen den 11. Januar 2024 genannt, weshalb die Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch mangelbehaftet sei, ist Folgendes zu bemerken:

E. 7.5.1 Das Wiederaufnahmegesuch hat gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO sowie Art. 2 der Durchführungsverordnung Beweismittel oder Indizien und/oder sachdienliche Angaben zu enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der Kriterien der Dublin-III-VO zuständig ist. Das SEM hat den österreichischen Behörden in seinem Wiederaufnahmegesuch vom 11. März 2024 insbesondere den Code und das Datum des EURODAC-Treffers mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und keine Hinweise darauf bestünden, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verlassen habe (vgl. A38). Damit verfügten die österreichischen Behörden über alle Informationen, welche notwendig waren, um die Dublin-Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 ff. Dublin-III-VO zu überprüfen.

E. 7.5.2 Das SEM hat den österreichischen Behörden auf deren Nachfrage hin zudem zu Recht den 11. Januar 2024 als Datum des Antrags auf internationalen Schutz genannt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nämlich das Schreiben vom 27. September 2023 nicht als gültiger Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO erachtet werden. Gemäss diesem Artikel gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Das Schreiben vom 27. September 2023 erfüllt diese Formvorschriften offensichtlich nicht und ist daher lediglich als Aufforderung an das SEM zu verstehen, den Beschwerdeführer vorzuladen, damit dieser seinen Antrag formgültig stellen kann (vgl. dazu auch Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Dublin III-VO Art. 20 Rn. 9; Urteile des BVGer E-6739/2018 vom 18. März 20220 E. 6.1.2; F-3448/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2).

E. 7.5.3 Dem SEM kann im Übrigen auch keine ungebührliche Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. In Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO wird lediglich statuiert, dass bei einem nicht in schriftlicher Form (im Sinne von Satz 1, d.h. in Form eines Formblattes oder schriftlichen Protokolls) gestellten Antrag die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein sollte. Im vorliegenden Fall sind zwischen der Willenserklärung (dem Schreiben vom 27. September 2023) und der Erstellung des Protokolls am 11. Januar 2024 dreieinhalb Monate vergangen, was unter den gegebenen Umständen - den Akten zufolge erforderte die persönliche Situation des Beschwerdeführers offenbar die Erstellung eines Zeitplans für den Eintrittsprozess (vgl. A24 S. 2) - als vertretbar zu erachten ist.

E. 7.5.4 Das SEM ist der ihm obliegenden Informationspflicht somit ohne weiteres nachgekommen, und es ist auch nicht zu beanstanden, dass es im Rahmen des Austausches mit den österreichischen Behörden das Schreiben vom 27. September 2023 nicht erwähnt hat. Der Einwand, die Zustimmung der österreichischen Behörden zum Wiederaufnahmegesuch stütze sich auf falsche und unvollständige Informationen des SEM, erscheint nach dem Gesagten unbegründet.

E. 7.6 Die zuständigen österreichischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM innert der massgeblichen Frist zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben.

E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 8.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.

E. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.

E. 9.2 Es gilt die Vermutung, dass Österreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich Art. 4 der EU-Grund-rechtecharta, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK, respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. Soweit er geltend macht, eine Überstellung nach Österreich würde die UN-Behindertenkonvention verletzen, ist festzustellen, dass er dieses Vorbringen nicht näher substanziiert und von Amtes wegen in der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine unrechtmässige Diskriminierung erblickt werden kann. Im Übrigen hat Österreich die UN-Behindertenkonvention ebenfalls ratifiziert.

E. 9.3 Insbesondere ergibt sich auch aus den beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen keine völkerrechtliche Verpflichtung zu einem Selbsteintritt.

E. 9.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer leidet den eingereichten ärztlichen Unterlagen zufolge unter (...). Er befindet sich in der Schweiz seit März 2023 in Behandlung. Diese umfasst insbesondere (...). Im Juli (...) begab er sich aufgrund von fremdaggressivem Verhalten nach Alkoholmissbrauch für zwei Wochen in eine stationäre psychiatrische Behandlung. Ende September (...) musste er erneut notfallmässig in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden, offenbar wiederum im Zusammenhang mit einem Alkoholexzess. Die Platzierung bei der Pflegefamilie, bei welcher er seit September (...) lebte, wurde daraufhin beendet. Der Zustand des Beschwerdeführers hat sich offenbar in der Tendenz trotz aller Massnahmen, insbesondere der Platzierung in einer Pflegefamilie und einer geregelten Tagesstruktur, nicht stabilisiert (vgl. dazu die E-Mail von N. W. an den Rechtsvertreter vom 24. September 2024).

E. 9.3.3 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz in naher Zukunft mit erheblichen Veränderungen (neue Unterkunft, neue Tagesstruktur, allenfalls neue Behandlungsstrategie) rechnen muss. Er würde daher bei einer Überstellung nach Österreich entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keineswegs aus einem gut funktionierenden, stabilisierenden Wohn- und Behandlungssetting herausgerissen. Die Überstellung nach Österreich wäre vielmehr auch eine Chance, allenfalls mit einem anderen Therapieansatz eine nachhaltige Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu erreichen. Ferner ist festzustellen, dass die Leiden des Beschwerdeführers offensichtlich nicht derart gravierend und lebensbedrohlich (im Sinne der vorstehenden Definition in E. 9.3.1) sind, dass der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet werden müsste. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Österreich einen seine Gesundheit in ernsthafter Weise gefährdenden re-traumatisierenden Effekt haben könnte. Ausserdem verfügt Österreich über eine mit schweizerischen Verhältnissen vergleichbare medizinische Infrastruktur und ist aufgrund von Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die benötigten medizinischen Behandlungen sowie bei Bedarf anderweitige besondere Betreuung zu gewähren. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Österreich dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. Es ist demnach davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer zukünftig benötigten Behandlungen und Therapien sowie eine adäquate Betreuung auch in Österreich gewährleistet sind. Die Reisefähigkeit ist im Übrigen erst im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären, und die österreichischen Behörden werden vorgängig über die spezifischen medizinischen Gegebenheiten informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 9.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10 Nach dem Gesagten bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 12 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 13 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5178/2024 Urteil vom 27. November 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. August 2024. Sachverhalt: A. A.a Am 12. März 2023 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen (...) von der Polizei aufgegriffen. A.b Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt (...) ordnete am 15. Juni 2023 eine Beistandschaft (Art. 306 Abs. 2 ZGB) für den damals als minderjährig erachteten Beschwerdeführer an. A.c Mit Eingabe an das SEM vom 27. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Beiständin - um Asyl in der Schweiz. A.d Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer eine Termineinladung für den 11. Januar 2024 im BAZ (...) zwecks Erfassung seines Asylgesuchs. A.e Am 11. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung seiner damaligen Beiständin im BAZ vorstellig. Dabei wurden ihm die Fingerabdrücke abgenommen und seine Personalien erfasst, ausserdem beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region Zürich mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. Aufgrund eines Fehlers bei der Daktyloskopie musste die Fingerabdruckabnahme am 16. Januar 2024 wiederholt werden. A.f Der am 16. Januar 2024 durchgeführte Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte und am 7. März 2023 von der Slowakei nach Österreich rücküberstellt worden war. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden daraufhin um zusätzliche Informationen, welche diese mit Schreiben vom 22., 23. und 28. Februar 2024 nachlieferten. Das SEM stellte überdies am 26. Februar 2024 ein Informationsersuchen an die slowakischen Behörden. A.g Gestützt auf die erhaltenen Informationen teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2024 mit, es beabsichtige, sein Alter auf den (...) anzupassen, und werde aufgrund der Aktenlage auf die Durchführung einer Erstbefragung verzichten. Es informierte den Beschwerdeführer ausserdem darüber, dass mutmasslich Österreich für sein Verfahren zuständig sei, weshalb beabsichtigt werde, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Österreich wegzuweisen. Es gewährte ihm zum Ganzen das rechtliche Gehör und forderte ihn überdies zur Einreichung von Informationen betreffend seinen Gesundheitszustand auf. A.h Mit Schreiben vom 4. März 2024 beantworteten die slowakischen Behörden das Informationsersuchen des SEM vom 26. Februar 2024. A.i Am 11. März 2024 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.j Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers äusserte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 die Auffassung, die Anfragefrist gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO sei abgelaufen. Betreffend das Alter des Beschwerdeführers hielt sie fest, der (beigelegte) Bericht von International Social Service (ISS) Switzerland bestätige die Erkenntnisse des SEM betreffend das Geburtsdatum. Die beabsichtigte Wegweisung nach Österreich stütze sich indes auf einen ungenügend abgeklärten Reiseweg. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei noch zu wenig abgeklärt worden. Aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers könne ihm eine Überstellung nach Österreich nicht zugemutet werden. A.k Am 14. März 2024 mutierte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...). Da der Beschwerdeführer ab diesem Datum als volljährig galt, endete gleichzeitig die für ihn im Juni 2023 errichtete Beistandschaft. A.l Mit Schreiben vom 15. März 2024 lehnten die österreichischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen ab, wobei sie darauf hinwiesen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit dem 12. März 2023 in der Schweiz befinde, die EURODAC-Behandlung jedoch erst am 16. Januar 2024 durchgeführt worden sei. Sie forderten das SEM gleichzeitig auf, diese Verzögerung zu erklären und mitzuteilen, wann der Beschwerdeführer in der Schweiz zum ersten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. A.m Das SEM remonstrierte mit Schreiben vom 28. März 2024 und ersuchte die österreichischen Behörden um erneute Prüfung des Wiederaufnahmegesuchs. Es legte dar, der Beschwerdeführer habe am 11. Januar 2024 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, worauf ein Fingerabdruckvergleich vorgenommen worden sei. Davor hätten die Schweizer Behörden keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gehabt. Es bestehe keine Pflicht zum Abgleich von Fingerabdrücken illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. A.n Mit Schreiben vom 10. April 2024 lehnten die österreichischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch erneut ab und ersuchten gleichzeitig um weitere Informationen, namentlich zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz. Das SEM übermittelte den österreichischen Behörden am 11. April 2024 zusätzliche Angaben, wobei es insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer sei bei seiner Anhaltung im März 2023 nicht in der Lage gewesen, mit den Behörden zu kommunizieren. Daher lägen keine Einvernahmeprotokolle vor. Die Identifizierung habe sich über längere Zeit hingezogen. Bis zur Stellung des Asylgesuchs sei sein Aufenthaltsstatus ungeregelt gewesen. Der Asylantrag sei erst am 11. Januar 2024 im BAZ (...) gestellt worden, und erst zu diesem Zeitpunkt hätten die Fingerabdrücke abgenommen werden können. A.o Daraufhin stimmten die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 11. April 2024 zu. A.p Am 5. Juli 2024 erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton (...). A.q Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gingen beim SEM zahlreiche Beweismittel ein (vgl. dazu das Beweismittelverzeichnis des SEM zum Vorhaben Nr. [...]), darunter namentlich mehrere Arztberichte. B. Mit Verfügung vom 9. August 2024 - eröffnet am 12. August 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem verfügte das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) (Dispositivziff. 5) und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an (Dispositivziff. 6). C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1-4 sowie 7 aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, einstweilen von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung), die Vollmacht vom 11. Januar 2024, ein ergänzender Bericht der Praxis (...) vom 13. August 2024, ein Austrittsbericht der (...) vom 14. August 2024, mehrere Schreiben der vormaligen Beiständin an das SEM von Dezember 2023, eine Verfügung des Bezirksrats (...) vom 17. Juni 2024 (mit Beilage) sowie eine Kostenübernahmegarantie vom 10. Juli 2024 bei (alles in Kopie). D. Mit Verfügung vom 21. August 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner gewährte sie ihm die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und legte dieser eine Kopie der Aktennotiz vom 9. Februar 2024 bei. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. September 2024 und bestätigte dabei die gestellten Rechtsbegehren. Der Replik lagen mehrere E-Mails von A. D. S. an das SEM von Juni, Juli und September 2023 bei. H. Da der Beschwerdeführer die der Vernehmlassung beiliegende Aktennotiz des SEM vom 9. Februar 2024 nicht erhalten hatte, stellte die Instruktionsrichterin ihm diese mit Verfügung vom 18. September 2024 nachträglich zu und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 auf eine ergänzende Stellungnahme. I. Mit Eingabe vom 27. September 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: ein Beschwerdeurteil des Bezirksrats (...) vom 24. September 2024, zwei E-Mails von N. W. an den Rechtsvertreter vom 24. und 25. September 2024 sowie einen ergänzenden psychotherapeutisch-psychiatrischen Kurzbericht der Praxis (...) vom 18. September 2024 (Kopien). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers - dessen Urteilsfähigkeit aufgrund der Aktenlage als stark eingeschränkt zu erachten sein dürfte - ist zu bejahen, zumal er im Asylverfahren durch seinen Rechtsvertreter vertreten wird, welchen er am 11. Januar 2024 zusammen mit seiner damaligen Beiständin mandatiert hat. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).

3. Die vorinstanzliche Verfügung wurde hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) nicht angefochten. Das Alter des Beschwerdeführers ([...]) ist damit nicht Prozessgegenstand. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts und führt dazu aus, seine Urteilsfähigkeit sei offensichtlich eingeschränkt beziehungsweise fraglich; dies ergebe sich namentlich aus der psychiatrisch-psychotherapeutischen Einschätzung zur Urteilsfähigkeit vom 25. Juli 2024. Zur Wahrung seiner Interessen, welche sich insbesondere aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergäben, sei daher die Errichtung einer juristischen Beistandschaft unerlässlich. Ohne eine solche Massnahme sei der Sachverhalt als unzureichend erstellt anzusehen. Zudem müsse seine Behinderung als solche anerkannt werden, was das SEM nicht getan habe. Ferner müsse eingehender abgeklärt werden, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen er Österreich in Richtung Schweiz verlassen habe und wie seinen Bedürfnissen am besten nachgekommen werden könne. 4.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). 4.1.2 Es handelt sich beim vorliegenden Verfahren um ein Dublin-Verfahren, in welchem es um die Frage geht, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der diesbezüglich rechtserhebliche Sachverhalt durch das SEM ausreichend erstellt wurde. Dazu war es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder nötig, für ihn eine juristische Beistandschaft zu errichten, noch ihn formell als behinderte Person im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention anzuerkennen. Der vorgängige Aufenthalt in Österreich wurde ohne Zutun des Beschwerdeführers aufgrund des EURODAC-Treffers bekannt, und das SEM forderte in der Folge weitere Informationen von den österreichischen Behörden an, welche eine Bestimmung der grundsätzlichen Zuständigkeit erlaubten. Sodann gab das SEM dem (damals noch verbeiständeten und überdies schon zu jener Zeit durch den rubrizierten Rechtsvertreter juristisch vertretenen) Beschwerdeführer Gelegenheit, Gründe vorzubringen, welche einer Überstellung nach Österreich entgegenstehen könnten. Dem SEM lagen im Verfügungszeitpunkt überdies mehrere ausführliche Berichte betreffend den (Gesundheits-)Zustand des Beschwerdeführers vor. Das SEM verfügte damit über ausreichende Informationen zu den für den Erlass des Dublin-Entscheids wesentlichen Sachumstände. Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt worden, erweist sich daher als unbegründet. 4.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bemängelt in diesem Zusammenhang die Aktenführung des SEM. Bereits im Vorfeld der Einreichung des Asylgesuchs vom 28. September 2023 habe ein Austausch zwischen der Vorinstanz und der Fachstelle (...) für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: MNA-Stelle) stattgefunden. Dieser Austausch fehle in den Akten, ebenso die Eingaben der vormaligen Beiständin vom 5. und 18. Dezember 2023 und das Schreiben des SEM vom 22. Dezember 2023. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Akten nicht in das Aktenverzeichnis aufgenommen worden seien. Es sei ausserdem unklar, ob die fehlenden Dokumente bei der Würdigung des Sachverhalts mitberücksichtigt worden seien. In der Replik fügt der Beschwerdeführer an, allenfalls stelle auch der Verzicht auf die persönliche Anhörung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein, und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.2). 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Schreiben des SEM vom 22. Dezember 2023 (Termineinladung) befinde sich nicht in den Akten, ist festzustellen, dass dieses sehr wohl bei den Akten liegt (vgl. A14) und im Aktenverzeichnis des SEM korrekt aufgeführt ist, jedoch als «bekannte» Akte (Editionsklasse «E») qualifiziert und daher nicht ediert wurde. Das SEM ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt dieses Aktenstücks kennt; denn die Termineinladung wurde seiner damaligen Beiständin zugestellt. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, das SEM nach Erhalt der ihm edierten Akten ausdrücklich um Herausgabe dieses Aktenstücks zu ersuchen, was er indes (auch in seiner Beschwerdeschrift) nicht getan hat. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass es offenbar tatsächlich bereits vor dem 28. September 2023 einen (informellen) Austausch zwischen der MNA-Stelle und dem SEM gab. Dabei ging es aber lediglich um die Frage, wie der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln sei, wobei das SEM das kantonale Migrationsamt als zuständig erachtete (vgl. E-Mails der MNA-Stelle an das Migrationsamt [...] vom 15. Juni 2023 und 10. August 2023 [A15 S. 43 und 46] sowie das Schreiben der MNA-Stelle an die KESB Stadt [...] vom 29. Februar 2024 [A50 S. 9]). Entsprechend wurde das SEM im Bericht des (...) vom 7. September 2023 nicht auf der Liste der in den Fall involvierten Behörden aufgeführt (vgl. A15 S. 68). Ein konkreter Bezug zum erst später eingereichten Asylgesuch kann im erwähnten Austausch nicht erkannt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich das SEM bei seinem Entscheid auf diesen Austausch betreffende Unterlagen bezogen hätte. Aufgrund der Ausführungen in der Replik ist im Übrigen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Unterlagen der Korrespondenz zwischen der MNA-Stelle und dem SEM ohnehin bereits bekannt waren. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich zu Recht darauf, dass sich die Eingaben seiner vormaligen Beiständin vom 5. und 18. Dezember 2023 nicht in den Akten befinden. Das Asylverfahren betreffend den Beschwerdeführer wurde jedoch erst am 11. Januar 2024 formell eröffnet. Das Schreiben der Beiständin vom 27. September 2023 («schriftliches Asylgesuch») wurde dabei zu den Akten genommen. Da es sich beim Schreiben vom 5. Dezember 2023 lediglich um eine Verfahrensstandanfrage handelt und das Schreiben vom 18. Dezember 2023 inhaltlich im Wesentlichen der Eingabe vom 27. September 2023 entspricht, ist nicht zu beanstanden, dass das SEM diese Dokumente nicht in das Asylverfahrensdossier integriert hat. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass das SEM relevante Unterlagen nicht zu den Akten genommen hat oder sich bei seinem Entscheid auf nicht aktenkundige Dokumente gestützt hat. Demnach kann der Auffassung, die Aktenführung des SEM verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, nicht gefolgt werden. 4.2.3 Hinsichtlich der Frage, ob auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte, ist festzustellen, dass die Vorinstanz auch ohne persönliche Anhörung über die notwendigen Angaben verfügte, welche es ihr erlaubten, den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen (vgl. das Ergebnis des EURODAC-Abgleichs, die eingeholten Auskünfte aus Österreich sowie die schriftlichen Eingaben der damaligen Beiständin). Dem Beschwerdeführer wurde sodann in schriftlicher Form das rechtliche Gehör gewährt (vgl. vorstehend Bst. A.g). Im Übrigen wäre die Durchführung eines persönlichen Dublin-Gesprächs angesichts der offensichtlich stark eingeschränkten Mitteilungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu beispielsweise den Arztbericht vom 22. Dezember 2023, A40 S. 22 f.) ohnehin kaum zielführend gewesen. Der Verzicht des SEM auf das persönliche Dublin-Gespräch ist daher ohne weiteres nachvollziehbar und stellt insbesondere weder eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Diesbezüglich erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe mit dem Schreiben seiner Beiständin vom 28. September 2023 (Eingangsdatum) seine Absicht geäussert, ein Asylgesuch zu stellen beziehungsweise das SEM um Entgegennahme desselben ersucht. Aus Art. 19 AsylG respektive Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebe sich, dass das Asylgesuch respektive der Antrag auf internationalen Schutz jedoch erst per 11. Januar 2024 gültig gestellt worden sei; denn an diesem Datum sei der Beschwerdeführer persönlich im BAZ vorstellig geworden und habe das Personalienblatt ausgefüllt. Ein Fingerabdruck-Abgleich mit der EURODAC-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 in Österreich um Asyl ersucht habe und am 7. März 2023 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Österreich überstellt worden sei. Das SEM habe daraufhin innert der massgeblichen Frist gemäss Art. 23 Abs.2 Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmegesuch gestellt. Die Zustimmung der österreichischen Behörden sei - nach Durchführung eines Remonstrationsverfahrens - innerhalb der vorgesehenen Antwortfrist erfolgt. Daraus ergebe sich die grundsätzliche Dublin-Zuständigkeit Österreichs. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers respektive seiner Rechtsvertretung ergäben sich Hinweise darauf, dass er bei einer Überstellung nach Österreich aufgrund von Schwachstellen im dortigen Asyl- und Aufnahmesystem einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass sich Österreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es bestünden im Weiteren weder Gründe für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO noch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Zwar leide der Beschwerdeführer den Akten zufolge an verschiedenen Beeinträchtigungen (namentlich [...]) und sei auf entsprechende Behandlung und Unterstützung angewiesen. Diese seien jedoch auch in Österreich, welches über ein vergleichbares Gesundheits- und Erwachsenenschutzwesen verfüge, gewährleistet. Es sei ferner nicht davon auszugehen, dass es aufgrund der Überstellung zu einer Art. 3 EMRK verletzenden, gravierenden und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen würde. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und die österreichischen Behörden würden zuvor über den Gesundheitszustand, die notwendigen Behandlungen und die benötigte Unterbringungsstruktur informiert. Demnach ergäben sich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel. Österreich sei für das weitere Verfahren betreffend den Beschwerdeführer zuständig, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das SEM habe die Frist gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO falsch berechnet. Gemäss Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO müsse das Wiederaufnahmegesuch spätestens innerhalb von drei Monaten ab der Einreichung des Asylgesuchs gestellt werden. Das Asylgesuch sei am 27. September 2023 in schriftlicher Form gestellt und am 28. September 2023 vom SEM erfasst worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines schlechten Zustandes nicht in der Lage gewesen, selbständig einen Asylantrag zu stellen. Er sei auf die Unterstützung seiner Beiständin angewiesen gewesen, welche das schriftliche Asylgesuch eingereicht habe. Es handle sich zweifellos um ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG. Soweit das SEM auf Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO verweise, wonach der Schutzantrag mittels Formblatts oder behördlichen Protokolls zu stellen sei, sei auf Abs. 2 Satz 2 zu verweisen; darin werde festgehalten, dass bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein solle. Zwischen dem Asylgesuch und dem Ausfüllen des Personalienblatts sowie der Daktyloskopierung seien vorliegend - ohne Verschulden des Beschwerdeführers - drei Monate und vierzehn Tage verstrichen. Sein Gesuch vom 27. September 2023 sei erst auf Nachfrage der Beiständin hin (mit Schreiben vom 5. und 18. Dezember 2023) bearbeitet worden, und er sei sodann erst auf den 11. Januar 2024 vorgeladen worden. Der Argumentation des SEM, die Verzögerung sei erfolgt, weil der Zeitplan auf den Beschwerdeführer abgestimmt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten stehe fest, dass die Anfrage an Österreich ausserhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO statuierten Frist erfolgt sei. Im Übrigen seien die österreichischen Behörden im Rahmen des Remonstrationsverfahrens unzureichend über den Sachverhalt informiert worden. Das schriftliche Asylgesuch vom 27./28. September 2023 sei nämlich mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl die österreichischen Behörden ausdrücklich nachgefragt hätten, ob ab März 2023 bis zum Jahresende ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei. Die österreichischen Behörden hätten dadurch nicht in voller Kenntnis der Aktenlage über das Gesuch der Schweizer Behörden entscheiden können. Deren Antwort vom 11. April 2024 stelle daher keine ordentliche Zustimmung im Sinne der Dublin-III-VO dar. Schon aus diesen Gründen hätte das SEM auf das Asylgesuch eintreten müssen. Ausserdem bestünden Selbsteintrittsgründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Beim Beschwerdeführer seien mehrere physischen und psychischen Leiden diagnostiziert worden. Er sei hochgradig vulnerabel. Eine Rückführung nach Österreich würde vermutlich zu einer Retraumatisierung führen und könnte sogar zu Suizidgedanken führen. Diese Massnahme würde daher seine Gesundheit ernsthaft gefährden. Er benötige eine stabile therapeutische Umgebung, in welcher er sich sicher fühle, sowie eine Beistandschaft. Eine weitere Destabilisierung würde seine Lebenserwartung mit hoher Wahrscheinlichkeit senken. Aufgrund seines labilen Zustandes sei aktuell eine notfallmässige Hospitalisierung notwendig gewesen. Eine Überstellung nach Österreich würde gegen Art. 4 der EU-Grundrechtscharta sowie gegen die UN-Behindertenkonvention verstossen. Auf das Asylgesuch sei daher einzutreten. 6.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM zunächst aus, es handle sich beim Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der KESB (Verweis auf ein Schreiben der KESB [...] [vom 16. Mai 2024; vgl. A64]) nicht um eine urteilsunfähige Person, welche nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig ein Schutzgesuch zu stellen. Sodann sei das Schreiben vom 27. September 2023 am 28. September 2023 beim SEM eingegangen und registriert worden. In Anwendung von Art. 19 Abs. 1 AsylG sei das Asylgesuch per 11. Januar 2024 erfasst worden. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, bereits vor dem 11. Januar 2024 selbständig oder in Begleitung seiner damaligen Beiständin beim BAZ (...) vorstellig zu werden. 6.4 In der Replik wird erneut argumentiert, das SEM habe genau gewusst, dass die Eingabe vom 27. September 2023 als Asylgesuch zu verstehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gesuch erst per 11. Januar 2024 als Asylgesuch registriert worden sei. Der EuGH habe im Urteil C-670/16 vom 26. Juli 2017 entschieden, dass die in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz Abs. 1 Dublin-III-VO geregelte Frist für die Stellung von Aufnahmegesuchen aufgrund des Beschleunigungsgebots bereits vor der Stellung eines förmlichen Antrags zu laufen beginne, wenn die zuständige Behörde nachweislich darüber informiert worden sei, dass ein Asylgesuch gestellt worden sei. Im vorliegenden Fall sei das Schreiben vom 27. September 2023 klar als Asylgesuch gekennzeichnet und ausführlich begründet worden. Falls das SEM der Auffassung gewesen wäre, dieses Asylgesuch sei formell unzureichend, hätte es die Beiständin umgehend informieren können. Zudem hätten die Behörden den Beschwerdeführer zeitnah einladen und daktyloskopieren können. Es sei daher von einer Verfristung auszugehen sowie überdies von einem Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot, da die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO so kurz wie möglich sein solle. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 (EURODAC-Verordnung) verpflichtet gewesen wäre, den EURODAC-Abgleich nach Erhalt des schriftlichen Gesuchs durchzuführen. Zudem hätte das SEM die österreichischen Behörden über das Asylgesuch vom 28. September 2023 informieren müssen. Stattdessen habe es den österreichischen Behörden gegenüber irreführende, unvollständige und fehlerhafte Angaben betreffend den Zeitpunkt der ersten Asylgesuchstellung gemacht und damit Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO sowie Art. 2 Bst. a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Durchführungsverordnung) verletzt. 7. 7.1 Den Akten zufolge hatte der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt, und am 7. März 2023 wurde er von der Slowakei nach Österreich rücküberstellt. Aufgrund dieses unbestrittenen Sachverhalts ging das SEM zu Recht von einer Wiederaufnahme-Konstellation im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO aus und ersuchte Österreich gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. 7.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO ist das Wiederaufnahmegesuch so bald als möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem EURODAC-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Das Wiederaufnahmegesuch des SEM stützte sich im vorliegenden Fall offensichtlich auf die Angaben aus dem EURODAC-System, konkret auf die am 16. Januar 2024 erhaltene Treffermeldung. Zuvor lagen dem SEM keine Informationen vor, aus welchen auf eine Dublin-Zuständigkeit Österreichs hätte geschlossen werden können und welche es geboten hätten, ein Wiederaufnahmegesuch zu stellen. Demnach gilt für den vorliegenden Fall für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs die Frist von maximal zwei Monaten nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO. 7.3 Der Zeitpunkt der Antragsstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach im vorliegenden Fall für den Fristenlauf grundsätzlich nicht relevant. Auch der Hinweis in der Replik auf Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO sowie die Ausführungen im diesbezüglichen EuGH-Urteil C-670/16 vom 26. Juli 2017 sind unbehelflich, da es vorliegend nicht um die im Aufnahmeverfahren gemäss Art. 21 Dublin-III-VO anwendbare Gesuchsfrist, sondern um die Gesuchsfrist im Wiederaufnahmeverfahren, das heisst gemäss Art. 23 Dublin-III-VO, geht. Sodann kann auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob das SEM den EURODAC-Abgleich allenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt, namentlich nach Eingang des Schreibens vom 27. September 2023, hätte durchführen sollen (vgl. dazu die Ausführungen in der Replik), unterbleiben; denn aus dem vom Beschwerdeführer genannten Art. 17 Abs. 1 Bst. b EURODAC-Verordnung ergibt sich keine bestimmte Frist, innerhalb welcher ein Fingerabdruckvergleich vorzunehmen ist, und bei der in Art. 9 Abs. 1 EURODAC-Verordnung statuierten Frist für die Übermittlung der Fingerabdrücke handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist, deren allfällige Nichteinhaltung keinerlei Auswirkungen auf die Frage der Dublin-Zuständigkeit hätte. 7.4 Die EURODAC-Treffermeldung stammt wie erwähnt vom 16. Januar 2024. Das SEM hat das Wiederaufnahmegesuch an die österreichischen Behörden am 11. März 2024 (vgl. A38) und damit innerhalb der anwendbaren zweimonatigen Frist von Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO gestellt. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe den österreichischen Behörden vorenthalten, dass er bereits mit Schreiben vom 27. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, und als Asylgesuchsdatum stattdessen den 11. Januar 2024 genannt, weshalb die Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch mangelbehaftet sei, ist Folgendes zu bemerken: 7.5.1 Das Wiederaufnahmegesuch hat gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO sowie Art. 2 der Durchführungsverordnung Beweismittel oder Indizien und/oder sachdienliche Angaben zu enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der Kriterien der Dublin-III-VO zuständig ist. Das SEM hat den österreichischen Behörden in seinem Wiederaufnahmegesuch vom 11. März 2024 insbesondere den Code und das Datum des EURODAC-Treffers mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und keine Hinweise darauf bestünden, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verlassen habe (vgl. A38). Damit verfügten die österreichischen Behörden über alle Informationen, welche notwendig waren, um die Dublin-Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 ff. Dublin-III-VO zu überprüfen. 7.5.2 Das SEM hat den österreichischen Behörden auf deren Nachfrage hin zudem zu Recht den 11. Januar 2024 als Datum des Antrags auf internationalen Schutz genannt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nämlich das Schreiben vom 27. September 2023 nicht als gültiger Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO erachtet werden. Gemäss diesem Artikel gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Das Schreiben vom 27. September 2023 erfüllt diese Formvorschriften offensichtlich nicht und ist daher lediglich als Aufforderung an das SEM zu verstehen, den Beschwerdeführer vorzuladen, damit dieser seinen Antrag formgültig stellen kann (vgl. dazu auch Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Dublin III-VO Art. 20 Rn. 9; Urteile des BVGer E-6739/2018 vom 18. März 20220 E. 6.1.2; F-3448/2022 vom 22. August 2022 E. 4.2). 7.5.3 Dem SEM kann im Übrigen auch keine ungebührliche Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. In Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO wird lediglich statuiert, dass bei einem nicht in schriftlicher Form (im Sinne von Satz 1, d.h. in Form eines Formblattes oder schriftlichen Protokolls) gestellten Antrag die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein sollte. Im vorliegenden Fall sind zwischen der Willenserklärung (dem Schreiben vom 27. September 2023) und der Erstellung des Protokolls am 11. Januar 2024 dreieinhalb Monate vergangen, was unter den gegebenen Umständen - den Akten zufolge erforderte die persönliche Situation des Beschwerdeführers offenbar die Erstellung eines Zeitplans für den Eintrittsprozess (vgl. A24 S. 2) - als vertretbar zu erachten ist. 7.5.4 Das SEM ist der ihm obliegenden Informationspflicht somit ohne weiteres nachgekommen, und es ist auch nicht zu beanstanden, dass es im Rahmen des Austausches mit den österreichischen Behörden das Schreiben vom 27. September 2023 nicht erwähnt hat. Der Einwand, die Zustimmung der österreichischen Behörden zum Wiederaufnahmegesuch stütze sich auf falsche und unvollständige Informationen des SEM, erscheint nach dem Gesagten unbegründet. 7.6 Die zuständigen österreichischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM innert der massgeblichen Frist zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer ist damit gegeben. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 8.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 9.2 Es gilt die Vermutung, dass Österreich - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich Art. 4 der EU-Grund-rechtecharta, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK, respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. Soweit er geltend macht, eine Überstellung nach Österreich würde die UN-Behindertenkonvention verletzen, ist festzustellen, dass er dieses Vorbringen nicht näher substanziiert und von Amtes wegen in der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine unrechtmässige Diskriminierung erblickt werden kann. Im Übrigen hat Österreich die UN-Behindertenkonvention ebenfalls ratifiziert. 9.3 Insbesondere ergibt sich auch aus den beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen keine völkerrechtliche Verpflichtung zu einem Selbsteintritt. 9.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.). Eine weitere definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 9.3.2 Der Beschwerdeführer leidet den eingereichten ärztlichen Unterlagen zufolge unter (...). Er befindet sich in der Schweiz seit März 2023 in Behandlung. Diese umfasst insbesondere (...). Im Juli (...) begab er sich aufgrund von fremdaggressivem Verhalten nach Alkoholmissbrauch für zwei Wochen in eine stationäre psychiatrische Behandlung. Ende September (...) musste er erneut notfallmässig in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden, offenbar wiederum im Zusammenhang mit einem Alkoholexzess. Die Platzierung bei der Pflegefamilie, bei welcher er seit September (...) lebte, wurde daraufhin beendet. Der Zustand des Beschwerdeführers hat sich offenbar in der Tendenz trotz aller Massnahmen, insbesondere der Platzierung in einer Pflegefamilie und einer geregelten Tagesstruktur, nicht stabilisiert (vgl. dazu die E-Mail von N. W. an den Rechtsvertreter vom 24. September 2024). 9.3.3 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz in naher Zukunft mit erheblichen Veränderungen (neue Unterkunft, neue Tagesstruktur, allenfalls neue Behandlungsstrategie) rechnen muss. Er würde daher bei einer Überstellung nach Österreich entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keineswegs aus einem gut funktionierenden, stabilisierenden Wohn- und Behandlungssetting herausgerissen. Die Überstellung nach Österreich wäre vielmehr auch eine Chance, allenfalls mit einem anderen Therapieansatz eine nachhaltige Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu erreichen. Ferner ist festzustellen, dass die Leiden des Beschwerdeführers offensichtlich nicht derart gravierend und lebensbedrohlich (im Sinne der vorstehenden Definition in E. 9.3.1) sind, dass der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet werden müsste. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach Österreich einen seine Gesundheit in ernsthafter Weise gefährdenden re-traumatisierenden Effekt haben könnte. Ausserdem verfügt Österreich über eine mit schweizerischen Verhältnissen vergleichbare medizinische Infrastruktur und ist aufgrund von Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die benötigten medizinischen Behandlungen sowie bei Bedarf anderweitige besondere Betreuung zu gewähren. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Österreich dieser Verpflichtung nicht nachkommen würde. Es ist demnach davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer zukünftig benötigten Behandlungen und Therapien sowie eine adäquate Betreuung auch in Österreich gewährleistet sind. Die Reisefähigkeit ist im Übrigen erst im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären, und die österreichischen Behörden werden vorgängig über die spezifischen medizinischen Gegebenheiten informiert (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 9.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

10. Nach dem Gesagten bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

13. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: