Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Österreich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Er macht allerdings geltend, er habe nie nach Österreich gehen wollen. Er sei in ein Gefängnis gebracht worden, wo er kein Essen erhalten habe. Seine psychische Verfassung habe sich stark verschlechtert und er nehme aktuell sechs verschiedene Medikamente. Weiter wies er darauf hin, dass er gemäss Dispositiv auf Seite 6 der angefochtenen Verfügung nach Österreich weggewiesen werde, auf Seite 7 hingegen in der arabischen Übersetzung stehe, er werde nach Deutschland weggewiesen.
E. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.2 Weiter ist festzustellen, dass die Erwähnung von (...) in der arabischen Übersetzung auf Seite 7 der angefochtenen Verfügung im Widerspruch zur gesamten Verfügung steht. Es wird darin über mehrere Seiten hinweg erwogen, weshalb Österreich für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sei. Daraus ergibt sich, dass die Wegweisung, wie im Dispositiv auf Seite 6 korrekt festgehalten, nach Österreich zu erfolgen hat. Bei der Nennung von (...) auf Seite 7 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, dem keine juristische Wirkung zukommt. Die Verfügung ist hinreichend klar und der Beschwerdeführer hat auch in seiner Rechtsmitteleingabe nur Gründe angeführt, die seines Erachtens gegen eine Rückkehr nach Österreich - und nicht (...) - sprechen. Es ist ihm damit aus der fehlerhaften Übersetzung auf Seite 7 kein Nachteil erwachsen.
E. 4.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist festzustellen, dass keine Arztkonsultationen aktenkundig sind. Gemäss eigenen Angaben habe er Medikamente gegen Stress und Schlafprobleme erhalten. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und er bei gesundheitlichen Problemen gehalten ist, sich dort an die Behörden zu wenden. Es liegen keine Hinweise vor, dass seine Gesundheit bei einer Überstellung nach Österreich in einer Weise gefährdet wäre, die einen Verstoss nach Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. zum Ganzen Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5 Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (sowie Art. 17 Dublin-III-VO) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 6 In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.
E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 8 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3657/2024 Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) in Österreich und am (...) in (...) ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 3. Juni 2024 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs oder Deutschlands für die Behandlung seines Asylgesuchs. Zur medizinischen Situation befragt führte der Beschwerdeführer aus, gestresst zu sein, Atembeschwerden zu haben und nachts nicht schlafen zu können. Er sei bei der Pflege gewesen und habe Pillen gegen Stress sowie Schlaftabletten erhalten. C. Die österreichischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 29. Mai 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 4. Juni 2024 gut. D. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 5. Juni 2024 Mai 2024 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Staat Österreich, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit undatierter Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht (Postaufgabe 10. Juni 2024) beantragte der Beschwerdeführer, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Prüfung seines Asylgesuches in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Juni 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Österreich verpflichtet ist, ihn gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. Er macht allerdings geltend, er habe nie nach Österreich gehen wollen. Er sei in ein Gefängnis gebracht worden, wo er kein Essen erhalten habe. Seine psychische Verfassung habe sich stark verschlechtert und er nehme aktuell sechs verschiedene Medikamente. Weiter wies er darauf hin, dass er gemäss Dispositiv auf Seite 6 der angefochtenen Verfügung nach Österreich weggewiesen werde, auf Seite 7 hingegen in der arabischen Übersetzung stehe, er werde nach Deutschland weggewiesen. 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.2 Weiter ist festzustellen, dass die Erwähnung von (...) in der arabischen Übersetzung auf Seite 7 der angefochtenen Verfügung im Widerspruch zur gesamten Verfügung steht. Es wird darin über mehrere Seiten hinweg erwogen, weshalb Österreich für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sei. Daraus ergibt sich, dass die Wegweisung, wie im Dispositiv auf Seite 6 korrekt festgehalten, nach Österreich zu erfolgen hat. Bei der Nennung von (...) auf Seite 7 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, dem keine juristische Wirkung zukommt. Die Verfügung ist hinreichend klar und der Beschwerdeführer hat auch in seiner Rechtsmitteleingabe nur Gründe angeführt, die seines Erachtens gegen eine Rückkehr nach Österreich - und nicht (...) - sprechen. Es ist ihm damit aus der fehlerhaften Übersetzung auf Seite 7 kein Nachteil erwachsen. 4.3 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist festzustellen, dass keine Arztkonsultationen aktenkundig sind. Gemäss eigenen Angaben habe er Medikamente gegen Stress und Schlafprobleme erhalten. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und er bei gesundheitlichen Problemen gehalten ist, sich dort an die Behörden zu wenden. Es liegen keine Hinweise vor, dass seine Gesundheit bei einer Überstellung nach Österreich in einer Weise gefährdet wäre, die einen Verstoss nach Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. zum Ganzen Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
5. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (sowie Art. 17 Dublin-III-VO) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
6. In Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Österreich angeordnet.
7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. Juni 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
8. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: