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F-6649/2025

F-6649/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A._______, geb. (...),

E. 2 B._______, geb. (...),

E. 3 C._______, geb. (...),

E. 4 D._______, geb. (...),

E. 5 E._______, geb. (...), alle Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. August 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau, Beschwerdeführerin 2, zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern, Beschwerdeführende 3-5, am 16. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer 1 am 26. September 2021 und die Beschwerdeführerin 2 am 14. August 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatten, dass den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen ihrer Dublin-Gespräche vom 8. August 2025 das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Österreich gewährt worden ist, dass die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 18. August 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersucht hat, dass die österreichischen Behörden am 20. August 2025 das Wiederaufnahmeersuchen gutgeheissen haben, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. August 2025, eröffnet am 28. August 2025, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, sie nach Österreich weggewiesen hat und sie aufgefordert hat, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die den Beschwerdeführenden nach Art. 102h AsylG zugewiesene Rechtsvertretung am 28. August 2025 das Mandat niedergelegt hat, dass die nicht vertretenen Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2025 erhoben haben, dass sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren und es sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen, dass die Instruktionsrichterin am 3. September 2025 einen superprovisorischen Vollzugsstopp angeordnet hat, dass sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist, dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden in Österreich ein Asylverfahren durchlaufen haben, sie von dort kommend in die Schweiz eingereist sind und die österreichischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Beschwerdeführenden nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO anerkannt haben, dass davon auszugehen ist, dass Österreich jene Rechte, welche sich für abgewiesene Asylsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtline) ergeben, einhält, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO aufweisen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerenden in Österreich mit den von ihnen vorgebrachten Asylgründen nicht durchgedrungen und mit dem negativen Asylentscheid nicht einverstanden sind, zu keinem anderen Schluss zu führen vermag, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, dass die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und sie nach Österreich weggewiesen hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der am 3. September 2025 angeordnete, superprovisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6649/2025 Urteil vom 15. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien

1. A._______, geb. (...),

2. B._______, geb. (...),

3. C._______, geb. (...),

4. D._______, geb. (...),

5. E._______, geb. (...), alle Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. August 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau, Beschwerdeführerin 2, zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern, Beschwerdeführende 3-5, am 16. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer 1 am 26. September 2021 und die Beschwerdeführerin 2 am 14. August 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatten, dass den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen ihrer Dublin-Gespräche vom 8. August 2025 das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Österreich gewährt worden ist, dass die Vorinstanz die österreichischen Behörden am 18. August 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersucht hat, dass die österreichischen Behörden am 20. August 2025 das Wiederaufnahmeersuchen gutgeheissen haben, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. August 2025, eröffnet am 28. August 2025, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, sie nach Österreich weggewiesen hat und sie aufgefordert hat, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die den Beschwerdeführenden nach Art. 102h AsylG zugewiesene Rechtsvertretung am 28. August 2025 das Mandat niedergelegt hat, dass die nicht vertretenen Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. August 2025 erhoben haben, dass sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren und es sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen, dass die Instruktionsrichterin am 3. September 2025 einen superprovisorischen Vollzugsstopp angeordnet hat, dass sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten ist, dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden in Österreich ein Asylverfahren durchlaufen haben, sie von dort kommend in die Schweiz eingereist sind und die österreichischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Beschwerdeführenden nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO anerkannt haben, dass davon auszugehen ist, dass Österreich jene Rechte, welche sich für abgewiesene Asylsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtline) ergeben, einhält, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO aufweisen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerenden in Österreich mit den von ihnen vorgebrachten Asylgründen nicht durchgedrungen und mit dem negativen Asylentscheid nicht einverstanden sind, zu keinem anderen Schluss zu führen vermag, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, dass die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen hat, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und sie nach Österreich weggewiesen hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der am 3. September 2025 angeordnete, superprovisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: