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F-7356/2025

F-7356/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen die Kassation derselben, da das SEM durch den Verzicht auf die Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt habe (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Da er weder in seinen Anträgen noch in seiner Begründung auf eine Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums [...]; Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) Bezug nimmt, richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die ZEMIS-Eintragung, sondern lediglich gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, innert der gesetzlich vorgesehenen Frist allenfalls auch gegen den ZEMIS-Eintrag Beschwerde zu führen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, das SEM habe in unzulässiger Weise auf die Anordnung eines Altersgutachtens verzichtet, wodurch der Sachverhalt betreffend sein Alter nicht rechtsgenüglich abgeklärt und auch das rechtliche Gehör verletzt worden sei.

E. 4.2 Das SEM hat vorliegend - wie bei Verfahren von potenziell minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden üblich - eine EB UMA durchgeführt. Im Nachgang zu dieser Befragung nahm es das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto seiner Tazkera zu den Akten und hat eine Übersetzung dieses Dokuments durch eine zugelassene Dolmetscherin veranlasst. Das SEM kam in der Folge nach einer Würdigung aller wesentlichen Anhalts-punkte (kein rechtsgenügliches Identitätsdokument eingereicht; vage, widersprüchliche, unplausible und tatsachenwidrige Aussagen zu seinem Geburtsdatum und Alter sowie zum Asylverfahren in Frankreich; Registrierung in Frankreich als volljährige Person; fraglicher Nutzen und Beweiswert einer Altersanalyse im vorliegenden Fall) zum Schluss, dass genügende Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, und hat diese auch im Einzelnen einlässlich aufgeführt (vgl. SEM act. 38, S. 6-11). Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente einzureichen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG i.V.m. Art. 2a AsylV1). Diesen Mitwirkungspflichten ist der Beschwerdeführer mit der Einreichung eines blossen Fotos seiner Tazkera nicht nachgekommen. Ohnehin handelt es sich bei der Tazkera nicht um ein fälschungssicheres Dokument, da es keine fälschungssicheren Sicherheitsmerkmale aufweist. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkeras auszugehen, selbst wenn sie im Original vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Ohnehin sind die geschilderten Umstände, wie der Beschwerdeführer zu seiner Tazkera gekommen sein will, uneinheitlich ausgefallen. So gab er zu Beginn der EB UMA zunächst an, seine Mutter habe ihm eine Tazkera machen lassen als er elf Jahre alt gewesen sei, um später anzugeben, sein Vater habe alles im Zusammenhang mit der Ausfertigung seiner Tazkera erledigt (vgl. SEM act. 18 Ziff. 1.06 und 4.03). Sodann ist auf der Tazkera entgegen der von ihm vertretenen Aussage weder ein Geburtsdatum vermerkt noch lässt sich das Alter im Zeitpunkt von deren Ausstellung - da unleserlich - erkennen (vgl. SEM act. 20). Weiter hielt das SEM mit zutreffender Begründung fest, dass es widersprüchlich ist, wenn er seinen Angaben zufolge am (...) geboren und im Zeitpunkt der EB UMA (...) 16 Jahre und vier Monate alt gewesen sein will (vgl. SEM act. 18 Ziff. 1.06). Befremdlich erscheint auch, dass er sein Alter zwar im gregorianischen Kalender, trotz Absolvierens der Koranschule jedoch nicht im afghanischen Kalender kennen will (vgl. SEM act. 18 Ziff. 1.06). Dann wiederum führt er an, er wisse nicht, wie alt er genau sei und welches Alter er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan gehabt habe, um demgegenüber auf den Tag genau angeben zu können, wann er letztlich seine Heimat verlassen haben will (vgl. SEM act. 18 Ziff. 5.01 und 9.01). Sodann will er eigenen Angaben zufolge mit der Koranschule angefangen haben, nachdem er habe reden und laufen lernen - weil dies in seiner Gegend so üblich sei -, weshalb er vermutlich zwischen vier und sechs Jahre alt gewesen sein dürfte (vgl. SEM act. 18 Ziff. 7.04). Als er mit dieser aufgehört habe, sei er noch sehr jung gewesen, vielleicht 13 Jahre oder so (vgl. SEM act. 18 Ziff. 4.03). Mithin dürfte er mehrere Jahre in der Koranschule verbracht haben, weshalb es realitätsfern erscheint, dass er dennoch weder lesen noch schreiben können soll. Weitere zeitliche Ungereimtheiten ergeben sich hinsichtlich des angeführten Reiseweges: Er sei am (...) ausgereist und etwas mehr als (...) Jahre später, am 29. Juli 2025, traf er in der Schweiz ein. Auf seinem Reiseweg sei er durch zehn Länder gereist und hielt sich dort unterschiedlich lange auf. Wird die jeweilige vom Beschwerdeführer angegebene Aufenthaltsdauer der von ihm durchquerten Länder zusammengerechnet, ergibt sich jedoch lediglich ein Zeitraum von einem Jahr und einem bis mehreren Monaten (vgl. SEM act. 18 Ziff. 5.02). Weiter führte die Vor-instanz zu Recht zahlreiche weitere Widersprüche an, die sich aus den Informationen der französischen Behörden zu seinem dortigen Asylverfahren und seinen Angaben gegenüber dem SEM ergeben. So zum Umstand der tatsächlichen Einreichung eines Asylgesuchs und der Durchführung eines Asyl- sowie Beschwerdeverfahrens, was er gegenüber dem SEM nachdrücklich verneinte (vgl. SEM act. 18 Ziff. 2.06).

E. 4.3 In seiner Beschwerdeschrift vermag der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände gegen diese Feststellungen anzuführen. Weder seine Ausführungen zum äusseren Erscheinungsbild, wonach er nicht eindeutig älter als 17-jährig wirke, noch zur eingereichten Fotokopie seiner Tazkera, welche mit seinem Geburtsjahr (...) übereinstimme, vermögen angesichts ihres entweder allgemeinen oder unzutreffenden Inhalts respektive der nicht leserlichen Passage in der Tazkera, wie alt der Beschwerdeführer gemäss Aussehen im Jahr 2010/2011 gewesen sein soll, zu überzeugen. Daran vermögen die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer zeigen (vgl. Beschwerdebeilage 4), nichts zu ändern; so lässt sich nicht zweifelsfrei überprüfen, wann und in welchem Zusammenhang diese entstanden sind. Auch der Einwand, wonach in Afghanistan dem Geburtsdatum sowie dem Alter eines Menschen nicht derselbe Stellenwert zukomme, wie in hiesigen Breitengraden, und dass unter Berücksichtigung seines Bildungshintergrunds nachvollziehbar sei, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse, bleibt vorliegend angesichts des krass widersprüchlichen Aussageverhaltens (vgl. E. 4.2 vorstehend) unbehelflich. Es ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht wissen will, wann er genau geboren sei, um demgegenüber sein Alter oder sein Ausreisedatum auf den Tag genau angeben zu können (vgl. SEM act. 18 Ziff. 1.06, 5.01 und 9.01). Demnach vermögen auch die Ausführungen, wonach er zum Zeitpunkt der Erstbefragung rund (...) alt gewesen sein soll, da die Erstbefragung am 12. August 2025 stattgefunden habe, weshalb die viermonatige Abweichung in seiner Altersangabe (...) nicht frappant und daher auch nicht unglaubhaft sei, nicht zu überzeugen. Soweit er anführt, seine Angabe "(Nennung Datum)" stelle offensichtlich bloss ein ungefähres Geburtsdatum dar, ist nicht einsichtig, weshalb er dies anlässlich der EB UMA nicht auch so explizit deklariert hat; vielmehr gab er dort ausdrücklich an, an diesem Tag geboren worden zu sein (vgl. SEM act. 18 Ziff. 1.06).

E. 4.4 Ferner ist der Beschwerdeführer in Frankreich als volljährige Person registriert worden und es kann davon ausgegangen werden, dass die dort zuständigen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Auch ist den Informationen der französischen Behörden zu entnehmen, dass er dort während des Verfahrens - insbesondere auch zu seinen Personalien - befragt worden sein muss (vgl. SEM act. 16). Zwar trifft es zu, dass er laut diesen Informationen sein Asylgesuch am (Nennung Zeitpunkt) eingereicht haben soll, wobei dieses gemäss Eurodac jedoch bereits am 5. April 2024 gestellt wurde (vgl. SEM act. 10 und 16). Diese Ungenauigkeit vermag aber an den Feststellungen der dortigen Behörden nichts Grundsätzliches zu ändern: Der Beschwerdeführer hat - obwohl von ihm bestritten - dort ein Asylgesuch gestellt und durchlief ein Asylverfahren (inkl. Beschwerdeverfahren) bis zu dessen Ende. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass die anderslautende Behauptung des Beschwerdeführers und seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände mit der Antwort der französischen Behörden auf das Informationsersuchen nicht in Übereinstimmung gebracht werden können (vgl. SEM act. 32 S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er das durch die Behörden vermerkte und seiner Ansicht nach unzutreffende Geburtsdatum nicht ein ganzes Asylverfahren lang unbestritten respektive unkorrigiert gelassen hätte.

E. 4.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Vorinstanz beim Entscheid betreffend die Erstellung eines Altersgutachtens Ermessen zukommt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1799/2024, E-1839/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2 m.w.H.). Angesichts des Nichteinreichens eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments und des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist. Die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; siehe ferner Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123). Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.2 - 4.4), sind die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen.

E. 4.6 Das SEM durfte vorliegend rechtskonform in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anordnung eines Altersgutachtens verzichten, ohne den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt falsch oder unvollständig festzustellen. Es ist der ihm obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Der Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend ist der Beschwerdeführer jedoch als volljährig zu betrachten (vgl. E. 4), weshalb die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit bei Frankreich liegt (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 6.1 Die französischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 16. September 2025 zugestimmt; die Zuständigkeit Frankreichs ist grundsätzlich gegeben.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde respektive durchgeführt hätte. Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Allein aus dem Umstand, dass die französischen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben (vgl. SEM act. 16), lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Zum nicht weiter belegten Vorwurf, er habe in Frankreich keine Rechtsvertretung gehabt, hat das SEM mit zutreffender Begründung auf den Umstand verwiesen, dass er dort eine Beschwerde gegen seinen Asylentscheid beim zuständigen Gericht eingereicht hat. Dies lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass er ausreichende Kenntnisse und Informationen über das französische Asylverfahren besass. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn rechtswidrig nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Übrigen hat er die Möglichkeit, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten. Auch liegen betreffend den medizinischen Sachverhalt - der Beschwerdeführer bezeichnet sich selber als gesund - keine Gründe vor, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen würden.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt (vgl. E. 4 vorstehend) von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

E. 7 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 26. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7356/2025 Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Richter Basil Cupa als Einzelrichter, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lisa-Maria Kaiser, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (BAZ) Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der vermeintlich minderjährige Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) in Europa (B._______) ein (vgl. SEM act. 3) und suchte in der Folge am (...) in der Schweiz unter den Personalien (Nennung Name), geboren am (...), Afghanistan, um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. April 2024 in Frankreich bereits um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM act. 12/pag. 3). A.c Am 31. Juli 2025 stellte das SEM bei den französischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). In ihrer Antwort auf das Informationsersuchen teilten die französischen Behörden am 11. August 2025 mit, der Beschwerdeführer sei in Frankreich mit den Personalien (Nennung Name), geboren am (...), Afghanistan, registriert. Er habe den Behörden keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt. Sein Asylgesuch sei mit Entscheid vom (...) abgelehnt worden. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid habe das Nationale Asylgericht am (...) abgelehnt. Am (...) sei gegen ihn eine Ausweisungsanordnung erlassen worden. Er habe angegeben, ledig und ohne Kinder zu sein. Es würden keine Informationen vorliegen, die darauf hindeuteten, dass er Familienangehörige in Europa habe (vgl. SEM act. 16). A.d Am 12. August 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurden ihm diverse Fragen gestellt: zu seinen Personalien, den persönlichen Verhältnissen, seinem Alter, den Ausweispapieren, dem in Frankreich gestellten Asylgesuch, dem Reiseweg und seinen Gründen für sein Asylgesuch. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Verzicht der Durchführung eines Altersgutachtens, zur beabsichtigten Altersanpassung im ZEMIS sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt (vgl. SEM act. 18). Dabei brachte er vor, er sei am 2. Juli 2021 aus seiner Heimat ausgereist und über (Nennung Reiseroute mit durchquerten Ländern) und Frankreich, wo er sich zirka ein Jahr aufgehalten habe, wieder in die Schweiz gelangt. Er wisse nicht, wie alt er im Zeitpunkt der Ausreise gewesen sei. Sein Geburtsdatum sei der (...) und er sei heute 16 Jahre und vier Monate alt. Er könne das Geburtsdatum aber nicht im afghanischen Kalender sagen. Als er elf Jahre alt gewesen sei, habe ihm seine Mutter eine Tazkera ausstellen lassen und ihm gleichzeitig sein Alter mitgeteilt. Sobald er habe reden oder laufen können, habe er den Koran lernen müssen; mit der Koranschule habe er aufgehört, als er Afghanistan im Jahr 2021 verlassen habe. Er sei im damaligen Zeitpunkt noch sehr jung gewesen, vielleicht 13 Jahre, er könne es nicht genau sagen. In Frankreich sei er zunächst festgenommen und es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe dort aber keinen Asylantrag gestellt und auch nicht bleiben wollen. Die Behörden hätten nach Identitätspapieren gefragt, er habe jedoch nichts dabeigehabt. Auf die Frage nach seinen Personalien habe er diese den Behörden angegeben; er wisse jedoch nicht, was aufgeschrieben worden sei, da er nicht lesen könne. Sodann habe er dort angeführt, bereits 18 Jahre alt zu sein, weil ihm Dritte gesagt hätten, dass Minderjährige in ein Camp gebracht und dort nicht mehr freigelassen würden. Auf Vorhalt führte der Beschwerdeführer an, von einem in Frankreich durchlaufenen Asylverfahren unter den Personalien (Nennung Name), geboren am (...), Afghanistan, wisse er nichts. Er sei dort weder befragt worden noch habe er mit einem Anwalt gesprochen. In Frankreich habe er in C._______ gelebt; zunächst habe er sich einige Tage bei Afghanen aufgehalten und dann im Park unter einer Brücke geschlafen. Da er den Behörden nicht erzählt habe, dass er noch minderjährig sei, habe er keine Asylunterkunft erhalten. Das Original seiner Tazkera befinde sich in seinem Heimatdorf. Aus der eingereichten Fotokopie derselben gehe deutlich hervor, dass er 16 Jahre und sicher nicht über 18 Jahre alt sei. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm gut. A.e Mit Schreiben vom 26. August 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS. Am 1. September 2025 reichte er seine Stellungnahme ein. A.f Am 2. September 2025 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die Behörden hiessen das Ersuchen am 16. September 2025 gut. A.g Am 17. September 2025 gingen dem SEM seitens des Gesundheitsdienstes des BAZ Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu. B. Mit Verfügung vom 17. September 2025 - eröffnet am 18. September 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1) und verfügte seine Wegweisung nach Frankreich (Dispositivziffern 2-4). Sein Geburtsdatum laute im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). Ferner händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis (Dispositivziffer 6) aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 26. September 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Der Beschwerdeführer beantragt mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen die Kassation derselben, da das SEM durch den Verzicht auf die Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt habe (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Da er weder in seinen Anträgen noch in seiner Begründung auf eine Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums [...]; Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) Bezug nimmt, richtet sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen die ZEMIS-Eintragung, sondern lediglich gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, innert der gesetzlich vorgesehenen Frist allenfalls auch gegen den ZEMIS-Eintrag Beschwerde zu führen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt vorliegend, das SEM habe in unzulässiger Weise auf die Anordnung eines Altersgutachtens verzichtet, wodurch der Sachverhalt betreffend sein Alter nicht rechtsgenüglich abgeklärt und auch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. 4.2. Das SEM hat vorliegend - wie bei Verfahren von potenziell minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden üblich - eine EB UMA durchgeführt. Im Nachgang zu dieser Befragung nahm es das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto seiner Tazkera zu den Akten und hat eine Übersetzung dieses Dokuments durch eine zugelassene Dolmetscherin veranlasst. Das SEM kam in der Folge nach einer Würdigung aller wesentlichen Anhalts-punkte (kein rechtsgenügliches Identitätsdokument eingereicht; vage, widersprüchliche, unplausible und tatsachenwidrige Aussagen zu seinem Geburtsdatum und Alter sowie zum Asylverfahren in Frankreich; Registrierung in Frankreich als volljährige Person; fraglicher Nutzen und Beweiswert einer Altersanalyse im vorliegenden Fall) zum Schluss, dass genügende Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, und hat diese auch im Einzelnen einlässlich aufgeführt (vgl. SEM act. 38, S. 6-11). Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente einzureichen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg geben oder Rückschlüsse darauf erlauben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG i.V.m. Art. 2a AsylV1). Diesen Mitwirkungspflichten ist der Beschwerdeführer mit der Einreichung eines blossen Fotos seiner Tazkera nicht nachgekommen. Ohnehin handelt es sich bei der Tazkera nicht um ein fälschungssicheres Dokument, da es keine fälschungssicheren Sicherheitsmerkmale aufweist. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkeras auszugehen, selbst wenn sie im Original vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Ohnehin sind die geschilderten Umstände, wie der Beschwerdeführer zu seiner Tazkera gekommen sein will, uneinheitlich ausgefallen. So gab er zu Beginn der EB UMA zunächst an, seine Mutter habe ihm eine Tazkera machen lassen als er elf Jahre alt gewesen sei, um später anzugeben, sein Vater habe alles im Zusammenhang mit der Ausfertigung seiner Tazkera erledigt (vgl. SEM act. 18 Ziff. 1.06 und 4.03). Sodann ist auf der Tazkera entgegen der von ihm vertretenen Aussage weder ein Geburtsdatum vermerkt noch lässt sich das Alter im Zeitpunkt von deren Ausstellung - da unleserlich - erkennen (vgl. SEM act. 20). Weiter hielt das SEM mit zutreffender Begründung fest, dass es widersprüchlich ist, wenn er seinen Angaben zufolge am (...) geboren und im Zeitpunkt der EB UMA (...) 16 Jahre und vier Monate alt gewesen sein will (vgl. SEM act. 18 Ziff. 1.06). Befremdlich erscheint auch, dass er sein Alter zwar im gregorianischen Kalender, trotz Absolvierens der Koranschule jedoch nicht im afghanischen Kalender kennen will (vgl. SEM act. 18 Ziff. 1.06). Dann wiederum führt er an, er wisse nicht, wie alt er genau sei und welches Alter er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan gehabt habe, um demgegenüber auf den Tag genau angeben zu können, wann er letztlich seine Heimat verlassen haben will (vgl. SEM act. 18 Ziff. 5.01 und 9.01). Sodann will er eigenen Angaben zufolge mit der Koranschule angefangen haben, nachdem er habe reden und laufen lernen - weil dies in seiner Gegend so üblich sei -, weshalb er vermutlich zwischen vier und sechs Jahre alt gewesen sein dürfte (vgl. SEM act. 18 Ziff. 7.04). Als er mit dieser aufgehört habe, sei er noch sehr jung gewesen, vielleicht 13 Jahre oder so (vgl. SEM act. 18 Ziff. 4.03). Mithin dürfte er mehrere Jahre in der Koranschule verbracht haben, weshalb es realitätsfern erscheint, dass er dennoch weder lesen noch schreiben können soll. Weitere zeitliche Ungereimtheiten ergeben sich hinsichtlich des angeführten Reiseweges: Er sei am (...) ausgereist und etwas mehr als (...) Jahre später, am 29. Juli 2025, traf er in der Schweiz ein. Auf seinem Reiseweg sei er durch zehn Länder gereist und hielt sich dort unterschiedlich lange auf. Wird die jeweilige vom Beschwerdeführer angegebene Aufenthaltsdauer der von ihm durchquerten Länder zusammengerechnet, ergibt sich jedoch lediglich ein Zeitraum von einem Jahr und einem bis mehreren Monaten (vgl. SEM act. 18 Ziff. 5.02). Weiter führte die Vor-instanz zu Recht zahlreiche weitere Widersprüche an, die sich aus den Informationen der französischen Behörden zu seinem dortigen Asylverfahren und seinen Angaben gegenüber dem SEM ergeben. So zum Umstand der tatsächlichen Einreichung eines Asylgesuchs und der Durchführung eines Asyl- sowie Beschwerdeverfahrens, was er gegenüber dem SEM nachdrücklich verneinte (vgl. SEM act. 18 Ziff. 2.06). 4.3. In seiner Beschwerdeschrift vermag der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände gegen diese Feststellungen anzuführen. Weder seine Ausführungen zum äusseren Erscheinungsbild, wonach er nicht eindeutig älter als 17-jährig wirke, noch zur eingereichten Fotokopie seiner Tazkera, welche mit seinem Geburtsjahr (...) übereinstimme, vermögen angesichts ihres entweder allgemeinen oder unzutreffenden Inhalts respektive der nicht leserlichen Passage in der Tazkera, wie alt der Beschwerdeführer gemäss Aussehen im Jahr 2010/2011 gewesen sein soll, zu überzeugen. Daran vermögen die eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer zeigen (vgl. Beschwerdebeilage 4), nichts zu ändern; so lässt sich nicht zweifelsfrei überprüfen, wann und in welchem Zusammenhang diese entstanden sind. Auch der Einwand, wonach in Afghanistan dem Geburtsdatum sowie dem Alter eines Menschen nicht derselbe Stellenwert zukomme, wie in hiesigen Breitengraden, und dass unter Berücksichtigung seines Bildungshintergrunds nachvollziehbar sei, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse, bleibt vorliegend angesichts des krass widersprüchlichen Aussageverhaltens (vgl. E. 4.2 vorstehend) unbehelflich. Es ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht wissen will, wann er genau geboren sei, um demgegenüber sein Alter oder sein Ausreisedatum auf den Tag genau angeben zu können (vgl. SEM act. 18 Ziff. 1.06, 5.01 und 9.01). Demnach vermögen auch die Ausführungen, wonach er zum Zeitpunkt der Erstbefragung rund (...) alt gewesen sein soll, da die Erstbefragung am 12. August 2025 stattgefunden habe, weshalb die viermonatige Abweichung in seiner Altersangabe (...) nicht frappant und daher auch nicht unglaubhaft sei, nicht zu überzeugen. Soweit er anführt, seine Angabe "(Nennung Datum)" stelle offensichtlich bloss ein ungefähres Geburtsdatum dar, ist nicht einsichtig, weshalb er dies anlässlich der EB UMA nicht auch so explizit deklariert hat; vielmehr gab er dort ausdrücklich an, an diesem Tag geboren worden zu sein (vgl. SEM act. 18 Ziff. 1.06). 4.4. Ferner ist der Beschwerdeführer in Frankreich als volljährige Person registriert worden und es kann davon ausgegangen werden, dass die dort zuständigen Behörden den Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Auch ist den Informationen der französischen Behörden zu entnehmen, dass er dort während des Verfahrens - insbesondere auch zu seinen Personalien - befragt worden sein muss (vgl. SEM act. 16). Zwar trifft es zu, dass er laut diesen Informationen sein Asylgesuch am (Nennung Zeitpunkt) eingereicht haben soll, wobei dieses gemäss Eurodac jedoch bereits am 5. April 2024 gestellt wurde (vgl. SEM act. 10 und 16). Diese Ungenauigkeit vermag aber an den Feststellungen der dortigen Behörden nichts Grundsätzliches zu ändern: Der Beschwerdeführer hat - obwohl von ihm bestritten - dort ein Asylgesuch gestellt und durchlief ein Asylverfahren (inkl. Beschwerdeverfahren) bis zu dessen Ende. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass die anderslautende Behauptung des Beschwerdeführers und seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände mit der Antwort der französischen Behörden auf das Informationsersuchen nicht in Übereinstimmung gebracht werden können (vgl. SEM act. 32 S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er das durch die Behörden vermerkte und seiner Ansicht nach unzutreffende Geburtsdatum nicht ein ganzes Asylverfahren lang unbestritten respektive unkorrigiert gelassen hätte. 4.5. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Vorinstanz beim Entscheid betreffend die Erstellung eines Altersgutachtens Ermessen zukommt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1799/2024, E-1839/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2 m.w.H.). Angesichts des Nichteinreichens eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments und des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist. Die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; siehe ferner Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123). Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.2 - 4.4), sind die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen. 4.6. Das SEM durfte vorliegend rechtskonform in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anordnung eines Altersgutachtens verzichten, ohne den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt falsch oder unvollständig festzustellen. Es ist der ihm obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Der Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend ist der Beschwerdeführer jedoch als volljährig zu betrachten (vgl. E. 4), weshalb die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit bei Frankreich liegt (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 6. 6.1. Die französischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 16. September 2025 zugestimmt; die Zuständigkeit Frankreichs ist grundsätzlich gegeben. 6.2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde respektive durchgeführt hätte. Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Allein aus dem Umstand, dass die französischen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben (vgl. SEM act. 16), lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Zum nicht weiter belegten Vorwurf, er habe in Frankreich keine Rechtsvertretung gehabt, hat das SEM mit zutreffender Begründung auf den Umstand verwiesen, dass er dort eine Beschwerde gegen seinen Asylentscheid beim zuständigen Gericht eingereicht hat. Dies lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass er ausreichende Kenntnisse und Informationen über das französische Asylverfahren besass. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, Frankreich habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn rechtswidrig nach Afghanistan zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Übrigen hat er die Möglichkeit, den französischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten. Auch liegen betreffend den medizinischen Sachverhalt - der Beschwerdeführer bezeichnet sich selber als gesund - keine Gründe vor, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen würden. 6.3. Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt (vgl. E. 4 vorstehend) von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

7. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 26. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten von insgesamt Fr. 750.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand: