Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss seinen Angaben sei er am (…) in Somalia geboren. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 13. Dezember 2024 in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Mitgliedstaaten eingereist war. A.b Am 21. Februar 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurden ihm diverse Fragen gestellt (hinsichtlich Personalien, Herkunft, persönliche Verhältnisse, Identitätsdokumente, Reiseweg, Euro- dac-Abgleich, Alter und medizinische Fragen zur Altersabklärung). Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachver- halt gewährt. Auch wurde er über den Ablauf einer medizinischen Altersab- klärung informiert; er erklärte sich mit der Durchführung einer Altersabklä- rung einverstanden (vgl. SEM act. 16 und 17).
Bezüglich seines Alters führte er an, am (…) geboren zu sein und nie einen Reisepass besessen zu haben. Das Geburtsdatum habe er von seiner Mut- ter und Grossmutter erfahren. Insbesondere letztere habe ihm dieses Da- tum immer wieder genannt. Sein Geburtsdatum sei lediglich auf einem Pa- pier, das er von seiner damaligen Schule erhalten habe, vermerkt worden. Das Papier habe eine Organisation namens (...) ausgestellt, welche Kinder unterstützt habe. Das Dokument befinde sich bei seinem Bruder, der ihm ein Foto desselben nach einem telefonischen Kontakt vor zwei Wochen zugeschickt habe. Sein zirka (...)-jähriger Halbbruder halte sich derzeit in einem Flüchtlingscamp in C._______ auf. Er wolle dieses, den Schweizer Asylbehörden nicht einreichen, da es nicht offiziell sei. Gemäss dem Do- kument sei er derzeit 17 Jahre und zwei Monate alt. Sein Vater sei im Jahr (...) verstorben und er (Beschwerdeführer) sei damals zwölf Jahre alt ge- wesen. Er habe lediglich während insgesamt drei Jahren – zu unterschied- lichen Zeiten – die Schule besucht. Als er letztmals im (Nennung Zeitpunkt) in der Schule gewesen sei, sei er zwölf Jahre und fünf Monate alt gewesen. A.c Die am 4. März 2025 vom (Nennung Institut) erstellte 3-Säulen-Modell- Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beur- teilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren und ein
F-3390/2025 Seite 3 Mindestalter von 19.0 Jahren; folge man der referenzierten Standardlitera- tur, könne das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 17 Jahren und zwei Monaten) nicht zutreffen. A.d Am 5. März 2025 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Auf- nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz (Dublin-III-VO). Die Behörden lehnten das Ersuchen am
28. März 2025 ab.
Das SEM gelangte am 1. April 2025 erneut an die spanischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO), um eine Überprüfung der ablehnenden Antwort. Am 11. April 2025 wurde dieses Ersuchen gut- geheissen. A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am
16. April 2025 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zwei- feln des SEM an der vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten An- passung seines Geburtsdatums auf den (…). A.f Er nahm mit Eingabe vom 22. April 2025 Stellung und hielt an seinen bisherigen Altersangaben fest. A.g Dem SEM gingen diverse Informationen (inkl. ärztliche Berichte) über den Gesundheitszustand respektive über durchgeführte oder laufende Kontrollen/Behandlungen des Beschwerdeführers zu (27. Januar, 10., 11.,
26. Februar, 4., 17., 21. März, 15. und 25. April 2025). B. Mit Verfügung vom 28. April 2025 – eröffnet am 1. Mai 2025 – trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien. Sein Geburtsdatum
F-3390/2025 Seite 4 laute im ZEMIS auf den (…) mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, deren vollstän- dige Aufhebung unter Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzu- treten. Die Dispositivziffer 4 der Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS mit dem (Nennung Zeit- punkt) zu erfassen. Das Verfahren betreffend die Dublin-Zuständigkeit sei bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Urteils im ZEMIS-Verfahren zu sis- tieren, da der Ausgang des ZEMIS-Verfahrens für das Dublin-Verfahren von Bedeutung sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der spanischen Behörden hin- sichtlich adäquater medizinischer Versorgung, Zugang und Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 14 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie bezüglich adäquater Unterbringung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anordnung vor- sorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse zu gewähren. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Mai 2025 setzte die Instrukti- onsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
F-3390/2025 Seite 5
E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit der Aufhebung der Dispositivziffer
E. 2.2 Nachdem sich bereits das vorliegende Urteil einlässlich mit der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzt, besteht keine Veranlassung, dem Begehren um Sistierung des Dublin-Verfahrens bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im ZEMIS-Verfahren stattzu- geben. Der Sistierungsantrag ist daher abzuweisen. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufge- zeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 der angefochtenen Verfügung die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (…) auf den (…). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asyl- gesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren um Än- derung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-3409/2025 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
F-3390/2025 Seite 6 Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.
E. 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf inter- nationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger un- ter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Min- derjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZ- WIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vor- liegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Spaniens vorran- gige Zuständigkeit der Schweiz.
E. 5 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs- verfahrens zuständig ist.
E. 5.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre- chen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identi- tätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Zu beachten sind jedoch die üblichen verfah- rensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizini- schen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Voll- jährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 S. 31).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat vorliegend an der Glaubhaftigkeit der vom Be- schwerdeführer angeführten Altersangaben gezweifelt. Diesbezüglich hielt sie fest, dass seine Angaben zur Schulbildung zwar rechnerisch nachvoll-
F-3390/2025 Seite 7 ziehbar erscheinen würden und seine Aussagen im Übrigen weitgehend widerspruchsfrei gewesen seien. Jedoch sei er in Spanien unter ganz an- ders lautenden Personalien als Volljähriger registriert worden. Weiter wür- den keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vorliegen. Überdies sei das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für seine Volljährigkeit zu werten. Er vermag diesen zutreffenden Schlussfolgerun- gen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. In Spanien wurde er mit den Personalien (...), geboren (…), B._______, als volljährige Person erfasst (vgl. SEM act. 34) und es kann davon ausgegangen werden, dass ihn die dort zuständigen Behörden bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Namen und Geburtsdatum registriert haben. Zudem ha- ben die spanischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben zugestimmt (vgl. SEM act. 29 und 34). Dies spricht ebenfalls deutlich ge- gen die Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums (…) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die spanischen Behörden aufgrund der in der Schweiz gemachten Angaben den Eindruck erhalten, dieser sei
– anders als bei ihnen registriert – tatsächlich minderjährig, hätten sie der Rückübernahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit wohl kaum zu- gestimmt. Dies ist anfänglich denn auch so geschehen, lehnten sie doch das Ersuchen des SEM zunächst ab und forderten die Vorinstanz auf, ihnen ein Altersgutachten zuzustellen (vgl. SEM act. 28). Erst nachdem das SEM remonstrierte und ein entsprechendes Altersgutachten beilegte, stimmte Spanien einer Aufnahme zu (vgl. SEM act. 29 und 34). Der Ein- wand, sein damaliger Gesundheitszustand habe eine Korrektur der von den Behörden falsch aufgenommenen Personalien verhindert, vermag nicht zu überzeugen. Es ist in der Tat als realitätsfern zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Reisestrapazen und der gesundheitlichen Schwierigkeiten im damals nicht um eine Klar- oder Richtigstellung seiner Personalien respektive seiner Identität bemüht hat. Soweit er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.2.2 hinweist, wonach nicht allein aufgrund einer anderslautenden Registrierung in einem anderen Dublin-Staat auf die Un- glaubhaftigkeit der Altersangaben geschlossen werden könne, da den Schweizer Asylbehörden die Umstände dieser Registrierung nicht bekannt seien, vermag er infolge unterschiedlicher Sachverhalte daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Im Übrigen hat das SEM auch nicht allein ge- stützt auf die anderslautende Registrierung die Glaubhaftigkeit seiner Al- tersangaben in Frage gestellt, sondern eine Gesamtwürdigung vorgenom- men. Insgesamt ist seine Darstellung einer unzutreffenden Registrierung in Spanien als überwiegend unwahrscheinlich zu qualifizieren.
F-3390/2025 Seite 8 Weiter ist festzuhalten, dass er seine Identität und das von ihm vorge- brachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Be- weismittels belegen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Das von ihm an- geführte, jedoch nicht eingereichte Papier einer privaten Organisation (...), welches er während seiner Schulzeit erhalten habe, könnte weder auf seine Echtheit überprüft werden, noch wäre es geeignet, den rechtsgenüg- lichen Nachweis seiner Identität zu erbringen. Auch bleibt unklar, wieso ausgerechnet der angeblich sich in C._______ aufhaltende Halbbruder im Besitz dieses Papiers gewesen sein soll, zumal dieser nie mit dem Be- schwerdeführer zusammengelebt hat (vgl. SEM act. 16, S. 2 f.). Das Glei- che gilt für die mit seiner Stellungnahme vom 22. April 2025 eingereichte Bestätigung seiner Identität ("Certificate of Identity Confirmation", vom Be- schwerdeführer wie auch vom SEM als Geburtsurkunde bezeichnet), wel- che lediglich in Kopie vorliegt. Zudem bleibt er jegliche Erklärung schuldig, wie und über wen er in den Besitz dieser Urkunde gelangt sein will. Dies- bezüglich gibt er in der Stellungnahme lediglich an, dass er "nun eine Kopie seiner Geburtsurkunde [habe], welche er vor kurzem erhalten habe" (vgl. SEM act. 38). Da er in der EB UMA angab, seit (Nennung Zeitpunkt) alleine gelebt und seither mit keinen Familienangehörigen Kontakt gehabt zu ha- ben respektive (erst) hier in der Schweiz erfahren zu haben, dass sich sein Halbbruder in einem Flüchtlingslager in C._______ aufhalte, ist nicht er- sichtlich, auf welchem Weg er dieses Dokument hätte erhältlich machen können (vgl. SEM act. 16, S. 2, 3 und 8). Dies umso mehr, als er den Kon- takt zu diesem Halbbruder nicht plausibel aufzuzeigen vermag. So will die- ser einmal mit ihm geredet und gesagt haben, er sei in C._______ und dann wieder im D._______ (vgl. SEM act. 16, Ziff. 3.03 S. 8). Wie er unter diesen Umständen in telefonischen Kontakt mit dem Halbbruder getreten sein soll respektive hätte treten können, vermag er nicht aufzuzeigen. Es kann diesen Beweismitteln daher keine rechtserhebliche Beweiskraft zum Nachweis seines Alters zuerkannt werden. Hinsichtlich des Altersgutachtens hat die Vorinstanz ferner ausführlich und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht oder belegt hat. Es ist festzustellen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (…) mit dem Altersgutachten – angeführtes Mindestalter von 19.0 Jahren – vereinbar ist. Da vorliegend das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren liegt und die sich anhand dieser Analyse und der zahnärztlichen Untersuchung erge-
F-3390/2025 Seite 9 benden Altersspannen überlappen, stellt dies ein starkes Indiz für die Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Es steht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Altersgutachtens denn auch fest, dass er ein Geburtsdatum genannt hat, welches im Lichte der Untersuchungsergebnisse nicht möglich und demnach unglaubhaft ist. Dieser Umstand wirkt sich negativ auf seine persönliche Glaubwürdigkeit aus. Es liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro minore" kein Raum besteht (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3944/2021 vom 21. September 2021 E. 9.2 m.w.H.), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
E. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshinder- nisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völ- kerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich korrekt erwogen, es lägen keine Hinweise dafür vor, wonach Spanien seinen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen würde. Das dortige Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat seine Vor- bringen bezüglich des Gesundheitszustandes berücksichtigt und in aller Ausführlichkeit gewürdigt. Zu Recht stellte sie fest, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Aufnahme- richtlinie verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Auch hielt sie zutreffend fest, dass für das vorliegende Verfah- ren einzig die Reisefähigkeit massgebend sei, die erst kurz vor der Über- stellung beurteilt werde. Auf die eingehenden und zutreffenden Erwägun- gen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene gemachten allgemein gehaltenen Einwände vermögen nichts an der vor- instanzlichen Einschätzung zu ändern. Mangels systemischer Mängel kann davon ausgegangen werden, dass Spanien gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers insbesondere die Rechte aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie (2013/32/EU vom 26. Juni 2013 sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013) respektiert und schützt und dass er sich
F-3390/2025 Seite 10 bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen an die Behörden wen- den und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Spanien ist sodann ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich durch Dritte belästigt, bedroht oder ungerecht behandelt füh- len, ist er gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen.
E. 6.2.2 Unter diesen Umständen liegt weder eine unrichtige oder unvollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs, noch des Prinzips von Treu und Glauben vor. Auch die gerügte Verletzung des Rechts auf ein persönliches Gespräch im Rahmen des Dublin-Verfahrens geht fehl: So wurden dem Beschwerdeführer zu Beginn der Erstbefragung die zu behan- delnden, relevanten Themen und Fragen vorgestellt; auch wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Durchfüh- rung des Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Sodann informierte ihn das SEM über den Ablauf einer medizinischen Al- tersabklärung, wobei er sich mit der Durchführung einer Altersabklärung einverstanden erklärte (vgl. Bst. A.b hiervor sowie SEM act. 16 und 17). Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist daher abzuwei- sen.
E. 6.2.3 Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag abzuweisen, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, von den Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung betreffend die adäquate und nahtlose regelmäs- sige medizinische Versorgung, den Zugang und die Verfügbarkeit holisti- scher Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. FoK sowie bezüglich adäquater Unterbringung einzuholen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Der am 9. Mai 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
F-3390/2025 Seite 11
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-3390/2025 Seite 12
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrens- nummer F-3409/2025 geführt.
- Die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Weg- weisung wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3390/2025 Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch MLaw Esther Potztal, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss seinen Angaben sei er am (...) in Somalia geboren. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 13. Dezember 2024 in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war. A.b Am 21. Februar 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurden ihm diverse Fragen gestellt (hinsichtlich Personalien, Herkunft, persönliche Verhältnisse, Identitätsdokumente, Reiseweg, Eurodac-Abgleich, Alter und medizinische Fragen zur Altersabklärung). Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Auch wurde er über den Ablauf einer medizinischen Altersabklärung informiert; er erklärte sich mit der Durchführung einer Altersabklärung einverstanden (vgl. SEM act. 16 und 17). Bezüglich seines Alters führte er an, am (...) geboren zu sein und nie einen Reisepass besessen zu haben. Das Geburtsdatum habe er von seiner Mutter und Grossmutter erfahren. Insbesondere letztere habe ihm dieses Datum immer wieder genannt. Sein Geburtsdatum sei lediglich auf einem Papier, das er von seiner damaligen Schule erhalten habe, vermerkt worden. Das Papier habe eine Organisation namens (...) ausgestellt, welche Kinder unterstützt habe. Das Dokument befinde sich bei seinem Bruder, der ihm ein Foto desselben nach einem telefonischen Kontakt vor zwei Wochen zugeschickt habe. Sein zirka (...)-jähriger Halbbruder halte sich derzeit in einem Flüchtlingscamp in C._______ auf. Er wolle dieses, den Schweizer Asylbehörden nicht einreichen, da es nicht offiziell sei. Gemäss dem Dokument sei er derzeit 17 Jahre und zwei Monate alt. Sein Vater sei im Jahr (...) verstorben und er (Beschwerdeführer) sei damals zwölf Jahre alt gewesen. Er habe lediglich während insgesamt drei Jahren - zu unterschiedlichen Zeiten - die Schule besucht. Als er letztmals im (Nennung Zeitpunkt) in der Schule gewesen sei, sei er zwölf Jahre und fünf Monate alt gewesen. A.c Die am 4. März 2025 vom (Nennung Institut) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter von 19.0 Jahren; folge man der referenzierten Standardliteratur, könne das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 17 Jahren und zwei Monaten) nicht zutreffen. A.d Am 5. März 2025 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). Die Behörden lehnten das Ersuchen am 28. März 2025 ab. Das SEM gelangte am 1. April 2025 erneut an die spanischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO), um eine Überprüfung der ablehnenden Antwort. Am 11. April 2025 wurde dieses Ersuchen gutgeheissen. A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 16. April 2025 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...). A.f Er nahm mit Eingabe vom 22. April 2025 Stellung und hielt an seinen bisherigen Altersangaben fest. A.g Dem SEM gingen diverse Informationen (inkl. ärztliche Berichte) über den Gesundheitszustand respektive über durchgeführte oder laufende Kontrollen/Behandlungen des Beschwerdeführers zu (27. Januar, 10., 11., 26. Februar, 4., 17., 21. März, 15. und 25. April 2025). B. Mit Verfügung vom 28. April 2025 - eröffnet am 1. Mai 2025 - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien. Sein Geburtsdatum laute im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, deren vollständige Aufhebung unter Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Dispositivziffer 4 der Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS mit dem (Nennung Zeitpunkt) zu erfassen. Das Verfahren betreffend die Dublin-Zuständigkeit sei bis zum Ergehen eines rechtskräftigen Urteils im ZEMIS-Verfahren zu sistieren, da der Ausgang des ZEMIS-Verfahrens für das Dublin-Verfahren von Bedeutung sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der spanischen Behörden hinsichtlich adäquater medizinischer Versorgung, Zugang und Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie bezüglich adäquater Unterbringung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse zu gewähren. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Mai 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit der Aufhebung der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (...) auf den (...). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren um Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-3409/2025 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist. 2.2 Nachdem sich bereits das vorliegende Urteil einlässlich mit der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzt, besteht keine Veranlassung, dem Begehren um Sistierung des Dublin-Verfahrens bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im ZEMIS-Verfahren stattzugeben. Der Sistierungsantrag ist daher abzuweisen. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Spaniens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz.
5. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 5.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Zu beachten sind jedoch die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 S. 31). 5.2 Die Vorinstanz hat vorliegend an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer angeführten Altersangaben gezweifelt. Diesbezüglich hielt sie fest, dass seine Angaben zur Schulbildung zwar rechnerisch nachvoll-ziehbar erscheinen würden und seine Aussagen im Übrigen weitgehend widerspruchsfrei gewesen seien. Jedoch sei er in Spanien unter ganz anders lautenden Personalien als Volljähriger registriert worden. Weiter würden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vorliegen. Überdies sei das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für seine Volljährigkeit zu werten. Er vermag diesen zutreffenden Schlussfolgerungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. In Spanien wurde er mit den Personalien (...), geboren (...), B._______, als volljährige Person erfasst (vgl. SEM act. 34) und es kann davon ausgegangen werden, dass ihn die dort zuständigen Behörden bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Namen und Geburtsdatum registriert haben. Zudem haben die spanischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben zugestimmt (vgl. SEM act. 29 und 34). Dies spricht ebenfalls deutlich gegen die Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums (...) und für dessen Volljährigkeit. Hätten nämlich die spanischen Behörden aufgrund der in der Schweiz gemachten Angaben den Eindruck erhalten, dieser sei - anders als bei ihnen registriert - tatsächlich minderjährig, hätten sie der Rückübernahme unter Verweis auf seine Minderjährigkeit wohl kaum zugestimmt. Dies ist anfänglich denn auch so geschehen, lehnten sie doch das Ersuchen des SEM zunächst ab und forderten die Vorinstanz auf, ihnen ein Altersgutachten zuzustellen (vgl. SEM act. 28). Erst nachdem das SEM remonstrierte und ein entsprechendes Altersgutachten beilegte, stimmte Spanien einer Aufnahme zu (vgl. SEM act. 29 und 34). Der Einwand, sein damaliger Gesundheitszustand habe eine Korrektur der von den Behörden falsch aufgenommenen Personalien verhindert, vermag nicht zu überzeugen. Es ist in der Tat als realitätsfern zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Reisestrapazen und der gesundheitlichen Schwierigkeiten im damals nicht um eine Klar- oder Richtigstellung seiner Personalien respektive seiner Identität bemüht hat. Soweit er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.2.2 hinweist, wonach nicht allein aufgrund einer anderslautenden Registrierung in einem anderen Dublin-Staat auf die Unglaubhaftigkeit der Altersangaben geschlossen werden könne, da den Schweizer Asylbehörden die Umstände dieser Registrierung nicht bekannt seien, vermag er infolge unterschiedlicher Sachverhalte daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Im Übrigen hat das SEM auch nicht allein gestützt auf die anderslautende Registrierung die Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben in Frage gestellt, sondern eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Insgesamt ist seine Darstellung einer unzutreffenden Registrierung in Spanien als überwiegend unwahrscheinlich zu qualifizieren. Weiter ist festzuhalten, dass er seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels belegen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Das von ihm angeführte, jedoch nicht eingereichte Papier einer privaten Organisation (...), welches er während seiner Schulzeit erhalten habe, könnte weder auf seine Echtheit überprüft werden, noch wäre es geeignet, den rechtsgenüglichen Nachweis seiner Identität zu erbringen. Auch bleibt unklar, wieso ausgerechnet der angeblich sich in C._______ aufhaltende Halbbruder im Besitz dieses Papiers gewesen sein soll, zumal dieser nie mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt hat (vgl. SEM act. 16, S. 2 f.). Das Gleiche gilt für die mit seiner Stellungnahme vom 22. April 2025 eingereichte Bestätigung seiner Identität ("Certificate of Identity Confirmation", vom Beschwerdeführer wie auch vom SEM als Geburtsurkunde bezeichnet), welche lediglich in Kopie vorliegt. Zudem bleibt er jegliche Erklärung schuldig, wie und über wen er in den Besitz dieser Urkunde gelangt sein will. Diesbezüglich gibt er in der Stellungnahme lediglich an, dass er "nun eine Kopie seiner Geburtsurkunde [habe], welche er vor kurzem erhalten habe" (vgl. SEM act. 38). Da er in der EB UMA angab, seit (Nennung Zeitpunkt) alleine gelebt und seither mit keinen Familienangehörigen Kontakt gehabt zu haben respektive (erst) hier in der Schweiz erfahren zu haben, dass sich sein Halbbruder in einem Flüchtlingslager in C._______ aufhalte, ist nicht ersichtlich, auf welchem Weg er dieses Dokument hätte erhältlich machen können (vgl. SEM act. 16, S. 2, 3 und 8). Dies umso mehr, als er den Kontakt zu diesem Halbbruder nicht plausibel aufzuzeigen vermag. So will dieser einmal mit ihm geredet und gesagt haben, er sei in C._______ und dann wieder im D._______ (vgl. SEM act. 16, Ziff. 3.03 S. 8). Wie er unter diesen Umständen in telefonischen Kontakt mit dem Halbbruder getreten sein soll respektive hätte treten können, vermag er nicht aufzuzeigen. Es kann diesen Beweismitteln daher keine rechtserhebliche Beweiskraft zum Nachweis seines Alters zuerkannt werden. Hinsichtlich des Altersgutachtens hat die Vorinstanz ferner ausführlich und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtbeurteilung seine Minderjährigkeit nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht oder belegt hat. Es ist festzustellen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) mit dem Altersgutachten - angeführtes Mindestalter von 19.0 Jahren - vereinbar ist. Da vorliegend das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren liegt und die sich anhand dieser Analyse und der zahnärztlichen Untersuchung erge-benden Altersspannen überlappen, stellt dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Es steht unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Altersgutachtens denn auch fest, dass er ein Geburtsdatum genannt hat, welches im Lichte der Untersuchungsergebnisse nicht möglich und demnach unglaubhaft ist. Dieser Umstand wirkt sich negativ auf seine persönliche Glaubwürdigkeit aus. Es liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro minore" kein Raum besteht (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3944/2021 vom 21. September 2021 E. 9.2 m.w.H.), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird. Die Vorinstanz ging folglich zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. 6. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich korrekt erwogen, es lägen keine Hinweise dafür vor, wonach Spanien seinen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen würde. Das dortige Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat seine Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes berücksichtigt und in aller Ausführlichkeit gewürdigt. Zu Recht stellte sie fest, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Auch hielt sie zutreffend fest, dass für das vorliegende Verfahren einzig die Reisefähigkeit massgebend sei, die erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde. Auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene gemachten allgemein gehaltenen Einwände vermögen nichts an der vor-instanzlichen Einschätzung zu ändern. Mangels systemischer Mängel kann davon ausgegangen werden, dass Spanien gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers insbesondere die Rechte aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie (2013/32/EU vom 26. Juni 2013 sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013) respektiert und schützt und dass er sich bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen an die Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Spanien ist sodann ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Sollte er sich durch Dritte belästigt, bedroht oder ungerecht behandelt fühlen, ist er gehalten, bei der Polizei um Schutz nachzusuchen. 6.2.2 Unter diesen Umständen liegt weder eine unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs, noch des Prinzips von Treu und Glauben vor. Auch die gerügte Verletzung des Rechts auf ein persönliches Gespräch im Rahmen des Dublin-Verfahrens geht fehl: So wurden dem Beschwerdeführer zu Beginn der Erstbefragung die zu behandelnden, relevanten Themen und Fragen vorgestellt; auch wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Sodann informierte ihn das SEM über den Ablauf einer medizinischen Altersabklärung, wobei er sich mit der Durchführung einer Altersabklärung einverstanden erklärte (vgl. Bst. A.b hiervor sowie SEM act. 16 und 17). Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist daher abzuweisen. 6.2.3 Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag abzuweisen, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, von den Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung betreffend die adäquate und nahtlose regelmässige medizinische Versorgung, den Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. FoK sowie bezüglich adäquater Unterbringung einzuholen.
7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Der am 9. Mai 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 111ater Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-3409/2025 geführt.
2. Die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: