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F-7848/2024

F-7848/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-7918/2024 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - trotz der mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 aus rein organisatorischen Gründen gewährten aufschiebenden Wirkung - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 4.1 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Die in Kopie eingereichte Tazkira sei nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da eine solche leicht manipulierbar und käuflich erhältlich sei. Dasselbe gelte für den eingereichten Impfausweis sowie für die Fotos aus dem Heftchen seines Vaters. Der eingereichten Tazkira lasse sich kein genaues Geburtsdatum entnehmen, sondern es stehe, dass das Alter im Jahre 1390 (entsprechend 2011/2012) auf vier Jahre geschätzt worden sei. Der Impfausweis weise kein Ausstellungsdatum aus, weshalb unklar sei, welches der Dokumente zuerst ausgestellt worden sei. Im Heftchen des Vaters, worin angeblich alle Geburtsdaten der Kinder aufgeschrieben sein sollen, erscheine das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht. Seine Aussagen seien äusserst vage, unplausibel und nicht überprüfbar ausgefallen. Von der Grenzwache in der Schweiz sei er mit dem Geburtsdatum (...) erfasst und in Bulgarien mit dem Datum (...) registriert worden. Dies deute darauf hin, dass er in Bulgarien dieses Datum angegeben habe. Daneben komme das in der Schweiz durchgeführte Altersgutachten zum Schluss, dass sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei. Gesamthaft würden die Hinweise für eine Volljährigkeit diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Es sei üblich, dass die Tazkira nicht bei der Geburt, sondern erst später ausgestellt werde. Deren primäre Funktion sei nicht die Altersangabe und zudem würden bei der Übersetzung sowie Umrechnung in den gregorianischen Kalender Fehler entstehen. Deshalb sei nicht verwunderlich, dass die Tazkira mit dem Geburtsdatum auf dem Impfausweis nicht übereinstimme. In Bulgarien sei ihm eine Karte ausgehändigt worden, er habe diese jedoch nicht lesen können, weshalb er nicht wisse, ob sein Geburtsdatum darauf vermerkt sei. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er mit dem Datum (...) (recte wohl: [...[) (...) erfasst worden sei und habe dies deshalb auch nicht korrigieren können. Aufgrund der erfahrenen Gewalt in Bulgarien sei zudem nicht davon auszugehen, dass er die Anpassung seines Geburtsdatums hätte verlangen können. Seine Aussagen zu seinem Alter seien zwar kurz aber widerspruchsfrei ausgefallen. Er habe seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Er hat lediglich Kopien seiner Tazkira und des Impfausweises sowie ein Foto des Heftchens seines Vaters eingereicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diesen Kopien und Fotos nahezu keine Beweiskraft zukomme. Tazkiras gelten ferner nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Dasselbe gilt für die Kopie des Impfausweises (vgl. Urteil des BVGer F-5539/2024 vom 19. September 2024 E. 7.2) und das Foto des Heftchens des Vaters.

E. 4.5 Aus dem Altersgutachten des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich vom 4. November 2024 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung und der Röntgenuntersuchung der Hand ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 22.7 Jahren angegeben. Das Mindestalter gemäss Röntgen der Zähne liegt bei 17.6 Jahren. Aufgrund des Vorliegens von Normvarianten der Schlüsselbeine konnte für diese Untersuchung kein durchschnittliches Alter angegeben werden. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 sind in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen.

E. 4.6 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Bei Einreichung seines Asylgesuchs am 27. September 2024 gab er auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein. Anlässlich der Erstbefragung vom 17. Oktober 2024 führte er aus, seinen Vater vor einer Woche nach seinem Geburtsdatum gefragt zu haben, da er es vergessen hätte und ihn seine Rechtsvertretung danach gefragt habe. Er habe gewusst, dass er 17 Jahre alt sei, jedoch nicht, wann er geboren worden sei (SEM-Akten act. 15 F 1.06). Unklar bleibt bei seiner Aussage, weshalb er bereits beim Ausfüllen des Personalienblatts sein Geburtsdatum vermerken konnte, wenn er dieses doch vergessen und erst durch einen später erfolgten Anruf bei seinem Vater in Erfahrung gebracht hatte. Abklärungen der Vorinstanz ergaben sodann, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unter einem anderen Namen mit Geburtsdatum (...) registriert wurde. Die Angabe eines konkreten Tages deutet darauf hin, dass er selbst dieses Datum genannt hatte. Bei der Schweizer Grenzwache wurde er mit dem Geburtsdatum (...) erfasst, so wie auch sechs weitere gleichzeitig aufgegriffene Personen. Im Protokoll der Grenzwache steht diesbezüglich, dass die Personenangabe gemäss Aussage erfolgt sei (SEM-Akten act. 22). Jedoch geht nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer sein exaktes Geburtsdatum genannt oder lediglich sein Alter angegeben hat. Die diesbezügliche Divergenz zu seinen Angaben im Personalienblatt ist deshalb nicht zu berücksichtigen.

E. 4.7 In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die einzigen objektiven Beweismittel - die Kopien der Tazkira und des Impfausweises - sind von geringem Beweiswert und lassen keinen eindeutigen Schluss in Bezug auf die Frage seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen, was er indessen nicht getan hat.

E. 5 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die bulgarischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Bulgarien das Wiederaufnahmeersuchen am 30. November 2024 gutgeheissen hat, grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, das bulgarische Asylsystem weise keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, sowie statt vieler Urteil des BGer F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 7.3). Demnach sind Dublin-Überstellungen grundsätzlich zulässig.

E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bulgarien schlimme Polizeigewalt erfahren. Die Umstände seien sehr schwierig gewesen. Er habe keine medizinische Unterstützung erhalten, obwohl diese dringend nötig gewesen wäre. Er habe Demütigungen und unmenschliche Behandlung erlebt. Zudem befürchte er eine Kettenabschiebung nach Afghanistan.

E. 6.4 Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der bulgarischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend. Anlässlich der Anhörung führte er diesbezüglich noch aus, aufgrund der Schläge in Bulgarien Schmerzen in einem Oberschenkel zu haben. Psychische Beschwerden habe er keine (SEM-Akten act. 15 F 8.02). Abklärungen der Vorinstanz beim Gesundheitsdienst des BAZ ergaben, dass keine Beschwerden bekannt seien und auch kein Arztbesuch vorgesehen sei (SEM-Akten act. 31). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte in Bulgarien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 8.2) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 7 Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 8 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. Dezember 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin.

E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7848/2024 Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. September 2024 in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren worden. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabduck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 13. September 2024 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. B. Am 1. Oktober 2024 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Informationen zum Registrierungsprozess des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). In ihrer Antwort vom 4. Oktober 2024 hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit den Personalien B._______, geboren am (...), registriert. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender am 17. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei gestützt auf die Dublin-III-VO. Er wurde am Ende des Gesprächs informiert, dass bei ihm eine medizinischen Altersabklärung vorgenommen werde, weil Zweifel an seinem geltend gemachten Alter bestünden. D. Zur Erstellung des Altersgutachtens (datierend vom 4. November 2024) durch das Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich wurden eine körperliche, eine zahnröntgenologische sowie eine radiologische Untersuchung der linken Hand und ein CT der medialen Anteile der Schlüsselbeine durchgeführt. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2024 mit, sie werde sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anpassen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Seine Stellungnahme datiert vom 21. November 2024. F. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 22. November 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers, welche dem Ersuchen am 30. November 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten. G. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (eröffnet gleichentags) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt sie fest, das Geburtsdatum im ZEMIS werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. H. Die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zeigte mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Dezember 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. K. Die Instruktionsrichterin gewährte mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 der Beschwerde aus organisatorischen Gründen die aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Damit richtet sich die Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-7918/2024 geführt und es werden zwei separate Urteile gefällt. Die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung - bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - trotz der mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 aus rein organisatorischen Gründen gewährten aufschiebenden Wirkung - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 4. 4.1. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen würden. Die in Kopie eingereichte Tazkira sei nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen, da eine solche leicht manipulierbar und käuflich erhältlich sei. Dasselbe gelte für den eingereichten Impfausweis sowie für die Fotos aus dem Heftchen seines Vaters. Der eingereichten Tazkira lasse sich kein genaues Geburtsdatum entnehmen, sondern es stehe, dass das Alter im Jahre 1390 (entsprechend 2011/2012) auf vier Jahre geschätzt worden sei. Der Impfausweis weise kein Ausstellungsdatum aus, weshalb unklar sei, welches der Dokumente zuerst ausgestellt worden sei. Im Heftchen des Vaters, worin angeblich alle Geburtsdaten der Kinder aufgeschrieben sein sollen, erscheine das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht. Seine Aussagen seien äusserst vage, unplausibel und nicht überprüfbar ausgefallen. Von der Grenzwache in der Schweiz sei er mit dem Geburtsdatum (...) erfasst und in Bulgarien mit dem Datum (...) registriert worden. Dies deute darauf hin, dass er in Bulgarien dieses Datum angegeben habe. Daneben komme das in der Schweiz durchgeführte Altersgutachten zum Schluss, dass sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers möglich sei. Gesamthaft würden die Hinweise für eine Volljährigkeit diejenigen zugunsten der geltend gemachten Minderjährigkeit überwiegen. 4.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig. Es sei üblich, dass die Tazkira nicht bei der Geburt, sondern erst später ausgestellt werde. Deren primäre Funktion sei nicht die Altersangabe und zudem würden bei der Übersetzung sowie Umrechnung in den gregorianischen Kalender Fehler entstehen. Deshalb sei nicht verwunderlich, dass die Tazkira mit dem Geburtsdatum auf dem Impfausweis nicht übereinstimme. In Bulgarien sei ihm eine Karte ausgehändigt worden, er habe diese jedoch nicht lesen können, weshalb er nicht wisse, ob sein Geburtsdatum darauf vermerkt sei. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er mit dem Datum (...) (recte wohl: [...[) (...) erfasst worden sei und habe dies deshalb auch nicht korrigieren können. Aufgrund der erfahrenen Gewalt in Bulgarien sei zudem nicht davon auszugehen, dass er die Anpassung seines Geburtsdatums hätte verlangen können. Seine Aussagen zu seinem Alter seien zwar kurz aber widerspruchsfrei ausgefallen. Er habe seine Minderjährigkeit glaubhaft machen können. 4.4. Der Beschwerdeführer vermag sein angebliches Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Er hat lediglich Kopien seiner Tazkira und des Impfausweises sowie ein Foto des Heftchens seines Vaters eingereicht. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass diesen Kopien und Fotos nahezu keine Beweiskraft zukomme. Tazkiras gelten ferner nicht als fälschungssichere Dokumente. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem geringen Beweiswert auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Dasselbe gilt für die Kopie des Impfausweises (vgl. Urteil des BVGer F-5539/2024 vom 19. September 2024 E. 7.2) und das Foto des Heftchens des Vaters. 4.5. Aus dem Altersgutachten des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich vom 4. November 2024 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gutachten wird aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung und der Röntgenuntersuchung der Hand ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 22.7 Jahren angegeben. Das Mindestalter gemäss Röntgen der Zähne liegt bei 17.6 Jahren. Aufgrund des Vorliegens von Normvarianten der Schlüsselbeine konnte für diese Untersuchung kein durchschnittliches Alter angegeben werden. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 sind in einem solchen Fall sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lässt, was wahrscheinlicher ist. Folglich vermag das vorliegende Altersgutachten weder ein Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit darzustellen noch die Volljährigkeit mit Sicherheit festzustellen. 4.6. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen widersprüchlich aus. Bei Einreichung seines Asylgesuchs am 27. September 2024 gab er auf dem Personalienblatt an, am (...) geboren zu sein. Anlässlich der Erstbefragung vom 17. Oktober 2024 führte er aus, seinen Vater vor einer Woche nach seinem Geburtsdatum gefragt zu haben, da er es vergessen hätte und ihn seine Rechtsvertretung danach gefragt habe. Er habe gewusst, dass er 17 Jahre alt sei, jedoch nicht, wann er geboren worden sei (SEM-Akten act. 15 F 1.06). Unklar bleibt bei seiner Aussage, weshalb er bereits beim Ausfüllen des Personalienblatts sein Geburtsdatum vermerken konnte, wenn er dieses doch vergessen und erst durch einen später erfolgten Anruf bei seinem Vater in Erfahrung gebracht hatte. Abklärungen der Vorinstanz ergaben sodann, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unter einem anderen Namen mit Geburtsdatum (...) registriert wurde. Die Angabe eines konkreten Tages deutet darauf hin, dass er selbst dieses Datum genannt hatte. Bei der Schweizer Grenzwache wurde er mit dem Geburtsdatum (...) erfasst, so wie auch sechs weitere gleichzeitig aufgegriffene Personen. Im Protokoll der Grenzwache steht diesbezüglich, dass die Personenangabe gemäss Aussage erfolgt sei (SEM-Akten act. 22). Jedoch geht nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer sein exaktes Geburtsdatum genannt oder lediglich sein Alter angegeben hat. Die diesbezügliche Divergenz zu seinen Angaben im Personalienblatt ist deshalb nicht zu berücksichtigen. 4.7. In einer Gesamtwürdigung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die einzigen objektiven Beweismittel - die Kopien der Tazkira und des Impfausweises - sind von geringem Beweiswert und lassen keinen eindeutigen Schluss in Bezug auf die Frage seiner Voll- oder Minderjährigkeit zu. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen, was er indessen nicht getan hat.

5. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, hat die Vorinstanz zu Recht die bulgarischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersucht. Die Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist angesichts des Eurodac-Treffers und nachdem Bulgarien das Wiederaufnahmeersuchen am 30. November 2024 gutgeheissen hat, grundsätzlich gegeben. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, das bulgarische Asylsystem weise keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, sowie statt vieler Urteil des BGer F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 7.3). Demnach sind Dublin-Überstellungen grundsätzlich zulässig. 6.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Bulgarien schlimme Polizeigewalt erfahren. Die Umstände seien sehr schwierig gewesen. Er habe keine medizinische Unterstützung erhalten, obwohl diese dringend nötig gewesen wäre. Er habe Demütigungen und unmenschliche Behandlung erlebt. Zudem befürchte er eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. 6.4. Die geltend gemachte Polizeigewalt wird weder belegt noch substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der bulgarischen Polizei. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.5. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme mehr geltend. Anlässlich der Anhörung führte er diesbezüglich noch aus, aufgrund der Schläge in Bulgarien Schmerzen in einem Oberschenkel zu haben. Psychische Beschwerden habe er keine (SEM-Akten act. 15 F 8.02). Abklärungen der Vorinstanz beim Gesundheitsdienst des BAZ ergaben, dass keine Beschwerden bekannt seien und auch kein Arztbesuch vorgesehen sei (SEM-Akten act. 31). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte in Bulgarien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-5429/2024 vom 6. September 2024 E. 8.2) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.6. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

7. Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

8. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 16. Dezember 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. 10. 10.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-7918/2024 geführt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: