Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Hazara zugehörig und stammt aus dem Dorf _______, in der Provinz Ghazni. Er habe sein Heimatdorf _______ etwa Anfang September 2015 verlassen und sei danach Richtung Iran gereist, bevor er über die Türkei in die Schweiz gelangt sei, wo er am 14. Oktober 2015 um Asyl ersuchte. Am 28. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zu seiner Person befragt und am 8. November 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seinen Vater etwa ein halbes Jahr vor seiner Flucht verloren, als dieser bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Danach sei er "der Mann" im Haus gewesen. Die Taliban und der Islamische Staat (IS) hätten die Ortschaft _______ unter ihre Kontrolle bringen wollen. Dazu hätten sie unter anderem durch sein Heimatdorf gehen müssen. Um dies zu verhindern, hätten die Dorfältesten beschlossen, dass ein Mann aus jeder Familie das Dorf verteidigen müsse. Da er der Mann im Haus gewesen sei, hätte er trotz Minderjährigkeit die Verantwortung tragen müssen. Weil seine Mutter es jedoch nicht ertragen hätte, wenn sie auch noch ihn verloren hätte, seien sie zu seinem Onkel nach _______ gegangen, worauf er Afghanistan alleine verlassen habe. B. B.a Das SEM liess vom Spital _______ eine radiologische Untersuchung zur Feststellung des Skelettalters des Beschwerdeführers durchführen. Im Bericht vom 19. Oktober 2015 wird ausgeführt, sein Skelettalter betrage 17 Jahre. B.b Am 11. Februar 2016 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Kopie der Tazkara des Beschwerdeführers zu den Akten, gemäss welcher dieser im Jahr 1388 (2009) neun Jahre alt gewesen sei. Sein Geburtsjahr sei folglich 2000 und er sei 16 Jahre alt. Es werde um Berichtigung seines Alters ersucht. Mit Schreiben vom 23. März 2016 wurde das Original der Tazkara nachgereicht. B.c Das SEM wies das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS mit Verfügung vom 25. April 2016 - eröffnet am 27. April 2016 - ab. B.d Die am 27. Mai 2016 gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 1. August 2016 gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, das Geburtsdatum beim ZEMIS-Eintrag des Beschwerdeführers auf das Jahr 2000 zu legen. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 - eröffnet am 28. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vorinstanzliche Verfügung sei im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] gut, ordnete ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 - welche dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - die Abweisung der Beschwerde unter vollständigem Festhalten an der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG [SR 173.32] beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist 17-jährig und damit unmündig. Es ist deshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 ZGB [SR 210]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); allerdings vermögen sie ohne diese Zustimmung die Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Rechtsprechung gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, dass Befürchtungen künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reiche allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kämen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile seien dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Es sei zwar anzumerken, dass die Hazaras insbesondere durch die Paschtunen Diskriminierungen ausgesetzt seien, nicht zuletzt weil erstere Schiiten und letztere Sunniten seien. Jedoch lägen keine Anzeichen vor, dass die Hazaras in Afghanistan allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterlägen. Deshalb komme dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazaras angehöre, keine asylrelevante Bedeutung zu. Des Weiteren mache er geltend, dass er, nachdem sein Vater gestorben sei, die Verantwortung hätte tragen und seinen Heimatort beschützen müssen. Stattdessen, sei er jedoch zuerst zu seinem Onkel und anschliessend ins Ausland geflohen. Es sei nicht anzunehmen, dass er deswegen in seinem Heimatland mit einer asylbeachtlichen Verfolgung zu rechnen hätte. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer asylrelevanten Verfolgung in absehbarer Zukunft bestehen müsste. Wie er aber selber zu Protokoll gegeben habe, habe sich die Situation in seinem Heimatdorf inzwischen wieder verbessert. Sodann gehe es seinen Familienmitgliedern gut und es sei ihnen nichts passiert, nachdem sie wieder nach Hause zurückgekehrt seien. Auch würde er niemanden persönlich kennen, der zwangsweise mitgenommen worden wäre. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 In seiner Beschwerde vom 25. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen geltend, dass das SEM den Sachverhalt im Länderkontext von Afghanistan falsch gewürdigt habe. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe in seinen "Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" vom 22. Dezember 2009 die spezifische Auslegung des Verfolgungsbegriffs für Kinder definiert, begründet und angeregt. Diesem sei Rechnung zu tragen. Es müssten den kinderspezifischen Aspekten bei der Würdigung der flüchtlingsrelevanten Verfolgung Rechnung getragen werden. So sei ein Kind insbesondere verletzbarer, weshalb Nachteile, die bei einem Erwachsenen noch nicht für eine asylrelevante Verfolgung reichen würden, bei einem Kind ausreichend seien. Die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht mit einer asylbeachtlichen Verfolgung zu rechnen hätte, weil er geflohen sei, anstatt seinen Heimatort zu beschützen. So stelle das UNHCR in den neuen Guidelines vom 19. April 2016 eine deutliche Zunahme des Schutzbedürfnisses von Asylsuchenden von Afghanistan fest. Das UNHCR weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Männer und Jugendliche im kampffähigen Alter der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt seien. Jeder Haushalt sei gehalten, einen Mann im kampffähigen Alter beizusteuern, was notfalls mit Zwang durchgesetzt werde. Vor dieser Gefahr sei er geflüchtet, was er verschiedene Male sehr deutlich erklärt habe. Er habe sich gleich nach der Fragesequenz - in der er detailliert und in Wiedergabe des Erlebten in der direkten Rede geschildert habe, wie seine Mutter ins Zimmer gekommen sei und ihn zur Flucht aufgefordert habe - übergeben müssen, was auf eine psychosomatische Reaktion hinweise. Ebenso klar sei, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe. So habe er anlässlich der Anhörung betont, dass er auch nicht bei seinem Onkel habe bleiben können, da die Einwohner bald erfahren hätten, dass er von seinem Dorf geflohen sei und ihn dazu gezwungen hätten, zurück zu gehen, um sein Dorf zu bewachen. Deshalb sei festzuhalten, dass er begründete Furcht gehabt habe, als Minderjähriger im Alter von damals 15 Jahren zu Kampfhandlungen gezwungen zu werden. Die Gefahr sei angesichts des volatilen Zustandes in Afghanistan und in Ghazni als aktuell weiterbestehend zu erachten, unabhängig davon, dass sich die Lage im Dorf zwischenzeitlich etwas beruhigt gehabt habe. Allerdings habe sich die Situation in Bezug auf die Konflikte zwischen den verschiedenen Ethnien und der Zwangsrekrutierung von Hazaras wieder verschlechtert. Deshalb sei vor dem Hintergrund der in der Beschwerde zitierten Quellen zusammenfassend festzuhalten, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe und somit eine asylrelevante Verfolgung geltend mache. Hierunter falle namentlich die angekündigte Zwangsrekrutierung als Minderjähriger.
E. 5 Das SEM enthält sich in seiner Verfügung zu Ausführungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass das SEM an deren Glaubhaftigkeit nicht zweifelt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenfalls keinen Anlass, an den Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. So sind die Aussagen auch in Anbetracht des noch jungen Alters des Beschwerdeführers in sich schlüssig.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte als Asylgrund hauptsächlich geltend, dass er vor der Zwangsrekrutierung durch die Dorfältesten geflohen sei.
E. 6.2.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung vermag jedoch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Dies ist vorliegend zu verneinen. So ist kein asylrelevantes Motiv ersichtlich, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bestraft werden würde. Sein Entzug vor der Zwangsrekrutierung durch die Flucht respektive die ihm deshalb drohende Bestrafung durch den Dorfverband ist weder als politisch (im Sinne einer ihm anrechenbaren oppositionellen Gesinnung) noch religiös (im Sinne einer vermuteten Zugehörigkeit zum IS oder zu den Taliban) motiviert einzustufen. Auch ein anderes asylrelevantes Motiv ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er durch seine Flucht dem Kampf entgehen wollte, um sein Leben zu schützen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die potentiellen Verfolger (die Dorfältesten) diesem Handeln des Beschwerdeführers ein asylrelevantes Motiv beiordnen würden aufgrund dessen er bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre respektive die Dorfältesten ihn verfolgen würden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass darüber hinaus angezweifelt wird, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr überhaupt noch ernsthafte Nachteile drohen würden, da seit diesen Geschehnissen mehrere Jahre vergangen sind und sich die Lage und Bedrohungssituation verändert haben dürften. Ob die Verfolgung noch als aktuell im asylrechtlichen Sinne zu bezeichnen ist, ist fraglich, kann aber aufgrund des fehlenden Verfolgungsmotivs offengelassen werden.
E. 6.2.2 Auf Beschwerdeebene wird in dieser Hinsicht geltend gemacht, dass gemäss den Guidelines des UNHCR den kinderspezifischen Aspekten bei der Würdigung der flüchtlingsrelevanten Verfolgung Rechnung zu tragen sei. Dem ist zweifelsohne zuzustimmen. Indessen muss gemäss dem Asylgesetz sowie dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auch bei einer Verfolgung von Kindern ein asylrelevantes Motiv ersichtlich werden, was vorliegend - wie eben ausgeführt - bei der geltend gemachten befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist. Auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen Zwangsrekrutierten handelt, ändert nichts am Gesagten, da die potentielle Verfolgung durch die Dorfältesten nicht aufgrund seiner spezifischen Eigenschaft als Minderjähriger erfolgen würde. Zudem ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Regierung Afghanistans und die Vereinten Nationen im Jahr 2011 einen Aktionsplan für die Verhinderung der Rekrutierung Minderjähriger unterzeichnet haben (UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/16/02, 19. April 2016, < www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/AFG_042016.pdf >, S. 51 ff. mit weiteren Hinweisen, abgerufen am 03.08.2017). Aufgrund des fehlenden Verfolgungsmotives ist auch auf die in der Beschwerde dargestellten Gefährdungsprofile des UNHCR nicht näher einzugehen.
E. 6.2.3 Auch kann aufgrund des fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmotivs offengelassen werden, ob es sich bei der Rekrutierung durch die Dorfältesten um eine staatliche oder nichtstaatliche Rekrutierung handelt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6 f; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
E. 6.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten allfällig drohenden ernsthaften Nachteile aufgrund eines fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmotives als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind.
E. 6.3 Es stellt sich mit Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch die Frage, ob er wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara in seiner Heimatregion Ghazni per se einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. So kann eine asylsuchende Person ausnahmsweise davon befreit werden, eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen, wenn sie einer Gruppe angehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlung ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32, E. 6.1).
E. 6.3.1 Die Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni - aus welcher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge stammt - wird gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2 (mit Verweis auf die konsultierten Quellen) auf rund 1.2 Millionen geschätzt, während der Anteil der dort lebenden Hazara ungefähr 45 Prozent, das heisst circa 540'000 Personen, betrage. Allerding seien auch die Daten zur Grösse der Bevölkerung Afghanistans und deren ethnischer Zusammensetzung wenig verlässlich. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 - auf die in der Beschwerde vom 25. Januar 2017 verwiesen wurde und die sich auf diverse Berichte abstützen - werden die Hazara in Afghanistan politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. S. 87; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016.: vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Überdies wurde für das Jahr 2015 insbesondere in ethnisch gemischten Gebieten, darunter auch in der Provinz Ghazni, eine starke Zunahme von Entführungen und Tötungen von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte festgestellt. Obwohl es in jüngerer Zeit in der Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder zu in asylrechtlicher Hinsicht genügend intensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara gekommen ist, kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: Im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Ghazni nehmen die gewalttätigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder und jede Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in Ghazni lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit (noch) nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden.
E. 6.3.2 Abschliessend lässt sich feststellen, dass die Lage für den Beschwerdeführer als Hazara in der Provinz Ghazni sicher nicht einfach war, dennoch kommt dem Umstand, dass er der Ethnie der Hazara angehört, ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Die befürchteten Behelligungen aufgrund seiner Flucht vor dem Kampf seitens der Dorfältesten wären allenfalls im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer vertieften Prüfung unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden.
E. 8.4 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20] einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
E. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten ist. Die amtlich bestellte Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten und mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 880.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird ein amtliches Honorar von Fr. 880.-zugesprochen und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-580/2017 Urteil vom 9. August 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Hazara zugehörig und stammt aus dem Dorf _______, in der Provinz Ghazni. Er habe sein Heimatdorf _______ etwa Anfang September 2015 verlassen und sei danach Richtung Iran gereist, bevor er über die Türkei in die Schweiz gelangt sei, wo er am 14. Oktober 2015 um Asyl ersuchte. Am 28. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zu seiner Person befragt und am 8. November 2016 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seinen Vater etwa ein halbes Jahr vor seiner Flucht verloren, als dieser bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Danach sei er "der Mann" im Haus gewesen. Die Taliban und der Islamische Staat (IS) hätten die Ortschaft _______ unter ihre Kontrolle bringen wollen. Dazu hätten sie unter anderem durch sein Heimatdorf gehen müssen. Um dies zu verhindern, hätten die Dorfältesten beschlossen, dass ein Mann aus jeder Familie das Dorf verteidigen müsse. Da er der Mann im Haus gewesen sei, hätte er trotz Minderjährigkeit die Verantwortung tragen müssen. Weil seine Mutter es jedoch nicht ertragen hätte, wenn sie auch noch ihn verloren hätte, seien sie zu seinem Onkel nach _______ gegangen, worauf er Afghanistan alleine verlassen habe. B. B.a Das SEM liess vom Spital _______ eine radiologische Untersuchung zur Feststellung des Skelettalters des Beschwerdeführers durchführen. Im Bericht vom 19. Oktober 2015 wird ausgeführt, sein Skelettalter betrage 17 Jahre. B.b Am 11. Februar 2016 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Kopie der Tazkara des Beschwerdeführers zu den Akten, gemäss welcher dieser im Jahr 1388 (2009) neun Jahre alt gewesen sei. Sein Geburtsjahr sei folglich 2000 und er sei 16 Jahre alt. Es werde um Berichtigung seines Alters ersucht. Mit Schreiben vom 23. März 2016 wurde das Original der Tazkara nachgereicht. B.c Das SEM wies das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS mit Verfügung vom 25. April 2016 - eröffnet am 27. April 2016 - ab. B.d Die am 27. Mai 2016 gegen diesen Zwischenentscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 1. August 2016 gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, das Geburtsdatum beim ZEMIS-Eintrag des Beschwerdeführers auf das Jahr 2000 zu legen. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 - eröffnet am 28. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vorinstanzliche Verfügung sei im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] gut, ordnete ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2017 - welche dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - die Abweisung der Beschwerde unter vollständigem Festhalten an der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG [SR 173.32] beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist 17-jährig und damit unmündig. Es ist deshalb vorab dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-770/2014 vom 17. Juni 2014 E. 2.1). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 ZGB [SR 210]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); allerdings vermögen sie ohne diese Zustimmung die Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Rechtsprechung gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. 1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, dass Befürchtungen künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reiche allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kämen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile seien dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Es sei zwar anzumerken, dass die Hazaras insbesondere durch die Paschtunen Diskriminierungen ausgesetzt seien, nicht zuletzt weil erstere Schiiten und letztere Sunniten seien. Jedoch lägen keine Anzeichen vor, dass die Hazaras in Afghanistan allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterlägen. Deshalb komme dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazaras angehöre, keine asylrelevante Bedeutung zu. Des Weiteren mache er geltend, dass er, nachdem sein Vater gestorben sei, die Verantwortung hätte tragen und seinen Heimatort beschützen müssen. Stattdessen, sei er jedoch zuerst zu seinem Onkel und anschliessend ins Ausland geflohen. Es sei nicht anzunehmen, dass er deswegen in seinem Heimatland mit einer asylbeachtlichen Verfolgung zu rechnen hätte. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer asylrelevanten Verfolgung in absehbarer Zukunft bestehen müsste. Wie er aber selber zu Protokoll gegeben habe, habe sich die Situation in seinem Heimatdorf inzwischen wieder verbessert. Sodann gehe es seinen Familienmitgliedern gut und es sei ihnen nichts passiert, nachdem sie wieder nach Hause zurückgekehrt seien. Auch würde er niemanden persönlich kennen, der zwangsweise mitgenommen worden wäre. Nach dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In seiner Beschwerde vom 25. Januar 2017 machte der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen geltend, dass das SEM den Sachverhalt im Länderkontext von Afghanistan falsch gewürdigt habe. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe in seinen "Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" vom 22. Dezember 2009 die spezifische Auslegung des Verfolgungsbegriffs für Kinder definiert, begründet und angeregt. Diesem sei Rechnung zu tragen. Es müssten den kinderspezifischen Aspekten bei der Würdigung der flüchtlingsrelevanten Verfolgung Rechnung getragen werden. So sei ein Kind insbesondere verletzbarer, weshalb Nachteile, die bei einem Erwachsenen noch nicht für eine asylrelevante Verfolgung reichen würden, bei einem Kind ausreichend seien. Die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht mit einer asylbeachtlichen Verfolgung zu rechnen hätte, weil er geflohen sei, anstatt seinen Heimatort zu beschützen. So stelle das UNHCR in den neuen Guidelines vom 19. April 2016 eine deutliche Zunahme des Schutzbedürfnisses von Asylsuchenden von Afghanistan fest. Das UNHCR weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Männer und Jugendliche im kampffähigen Alter der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt seien. Jeder Haushalt sei gehalten, einen Mann im kampffähigen Alter beizusteuern, was notfalls mit Zwang durchgesetzt werde. Vor dieser Gefahr sei er geflüchtet, was er verschiedene Male sehr deutlich erklärt habe. Er habe sich gleich nach der Fragesequenz - in der er detailliert und in Wiedergabe des Erlebten in der direkten Rede geschildert habe, wie seine Mutter ins Zimmer gekommen sei und ihn zur Flucht aufgefordert habe - übergeben müssen, was auf eine psychosomatische Reaktion hinweise. Ebenso klar sei, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe. So habe er anlässlich der Anhörung betont, dass er auch nicht bei seinem Onkel habe bleiben können, da die Einwohner bald erfahren hätten, dass er von seinem Dorf geflohen sei und ihn dazu gezwungen hätten, zurück zu gehen, um sein Dorf zu bewachen. Deshalb sei festzuhalten, dass er begründete Furcht gehabt habe, als Minderjähriger im Alter von damals 15 Jahren zu Kampfhandlungen gezwungen zu werden. Die Gefahr sei angesichts des volatilen Zustandes in Afghanistan und in Ghazni als aktuell weiterbestehend zu erachten, unabhängig davon, dass sich die Lage im Dorf zwischenzeitlich etwas beruhigt gehabt habe. Allerdings habe sich die Situation in Bezug auf die Konflikte zwischen den verschiedenen Ethnien und der Zwangsrekrutierung von Hazaras wieder verschlechtert. Deshalb sei vor dem Hintergrund der in der Beschwerde zitierten Quellen zusammenfassend festzuhalten, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe und somit eine asylrelevante Verfolgung geltend mache. Hierunter falle namentlich die angekündigte Zwangsrekrutierung als Minderjähriger.
5. Das SEM enthält sich in seiner Verfügung zu Ausführungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass das SEM an deren Glaubhaftigkeit nicht zweifelt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenfalls keinen Anlass, an den Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. So sind die Aussagen auch in Anbetracht des noch jungen Alters des Beschwerdeführers in sich schlüssig. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.2 Der Beschwerdeführer machte als Asylgrund hauptsächlich geltend, dass er vor der Zwangsrekrutierung durch die Dorfältesten geflohen sei. 6.2.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung vermag jedoch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Dies ist vorliegend zu verneinen. So ist kein asylrelevantes Motiv ersichtlich, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bestraft werden würde. Sein Entzug vor der Zwangsrekrutierung durch die Flucht respektive die ihm deshalb drohende Bestrafung durch den Dorfverband ist weder als politisch (im Sinne einer ihm anrechenbaren oppositionellen Gesinnung) noch religiös (im Sinne einer vermuteten Zugehörigkeit zum IS oder zu den Taliban) motiviert einzustufen. Auch ein anderes asylrelevantes Motiv ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er durch seine Flucht dem Kampf entgehen wollte, um sein Leben zu schützen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die potentiellen Verfolger (die Dorfältesten) diesem Handeln des Beschwerdeführers ein asylrelevantes Motiv beiordnen würden aufgrund dessen er bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre respektive die Dorfältesten ihn verfolgen würden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass darüber hinaus angezweifelt wird, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr überhaupt noch ernsthafte Nachteile drohen würden, da seit diesen Geschehnissen mehrere Jahre vergangen sind und sich die Lage und Bedrohungssituation verändert haben dürften. Ob die Verfolgung noch als aktuell im asylrechtlichen Sinne zu bezeichnen ist, ist fraglich, kann aber aufgrund des fehlenden Verfolgungsmotivs offengelassen werden. 6.2.2 Auf Beschwerdeebene wird in dieser Hinsicht geltend gemacht, dass gemäss den Guidelines des UNHCR den kinderspezifischen Aspekten bei der Würdigung der flüchtlingsrelevanten Verfolgung Rechnung zu tragen sei. Dem ist zweifelsohne zuzustimmen. Indessen muss gemäss dem Asylgesetz sowie dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auch bei einer Verfolgung von Kindern ein asylrelevantes Motiv ersichtlich werden, was vorliegend - wie eben ausgeführt - bei der geltend gemachten befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist. Auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen Zwangsrekrutierten handelt, ändert nichts am Gesagten, da die potentielle Verfolgung durch die Dorfältesten nicht aufgrund seiner spezifischen Eigenschaft als Minderjähriger erfolgen würde. Zudem ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Regierung Afghanistans und die Vereinten Nationen im Jahr 2011 einen Aktionsplan für die Verhinderung der Rekrutierung Minderjähriger unterzeichnet haben (UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/16/02, 19. April 2016, , S. 51 ff. mit weiteren Hinweisen, abgerufen am 03.08.2017). Aufgrund des fehlenden Verfolgungsmotives ist auch auf die in der Beschwerde dargestellten Gefährdungsprofile des UNHCR nicht näher einzugehen. 6.2.3 Auch kann aufgrund des fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmotivs offengelassen werden, ob es sich bei der Rekrutierung durch die Dorfältesten um eine staatliche oder nichtstaatliche Rekrutierung handelt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6 f; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). 6.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten allfällig drohenden ernsthaften Nachteile aufgrund eines fehlenden asylrelevanten Verfolgungsmotives als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind. 6.3 Es stellt sich mit Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch die Frage, ob er wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara in seiner Heimatregion Ghazni per se einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. So kann eine asylsuchende Person ausnahmsweise davon befreit werden, eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen, wenn sie einer Gruppe angehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlung ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32, E. 6.1). 6.3.1 Die Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni - aus welcher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge stammt - wird gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2 (mit Verweis auf die konsultierten Quellen) auf rund 1.2 Millionen geschätzt, während der Anteil der dort lebenden Hazara ungefähr 45 Prozent, das heisst circa 540'000 Personen, betrage. Allerding seien auch die Daten zur Grösse der Bevölkerung Afghanistans und deren ethnischer Zusammensetzung wenig verlässlich. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 - auf die in der Beschwerde vom 25. Januar 2017 verwiesen wurde und die sich auf diverse Berichte abstützen - werden die Hazara in Afghanistan politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. S. 87; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016.: vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Überdies wurde für das Jahr 2015 insbesondere in ethnisch gemischten Gebieten, darunter auch in der Provinz Ghazni, eine starke Zunahme von Entführungen und Tötungen von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte festgestellt. Obwohl es in jüngerer Zeit in der Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder zu in asylrechtlicher Hinsicht genügend intensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara gekommen ist, kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: Im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Ghazni nehmen die gewalttätigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder und jede Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in Ghazni lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit (noch) nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden. 6.3.2 Abschliessend lässt sich feststellen, dass die Lage für den Beschwerdeführer als Hazara in der Provinz Ghazni sicher nicht einfach war, dennoch kommt dem Umstand, dass er der Ethnie der Hazara angehört, ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die befürchteten Behelligungen aufgrund seiner Flucht vor dem Kampf seitens der Dorfältesten wären allenfalls im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer vertieften Prüfung unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden. 8.4 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20] einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten ist. Die amtlich bestellte Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung, der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung der vom Gericht festgelegten und mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 kommunizierten Bedingungen für die Entschädigung amtlich bestellter Rechtsbeistände ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 880.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird ein amtliches Honorar von Fr. 880.-zugesprochen und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Nira Schidlow Versand: