Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Lebensalter (auf dem Personalienblatt angegebenes Geburtsdatum: [...]) gab das SEM am 2. November 2015 beim B._______ ein Gutachten zur Abklärung des Alters in Auftrag. Das Gutachten vom 5. November 2015 gelangte - gestützt auf eine Knochenaltersuntersuchung - zum Schluss, die untersuchte Person weise ein Lebensalter von (...) Jahren oder mehr auf. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. November 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Personalienblatt nicht selbstständig ausgefüllt. Er sei zwar volljährig, kenne sein genaues Geburtsdatum aber nicht. Er sei Hazara schiitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf C._______, im Bezirk D._______, in der Provinz E._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In der Anhörung vom 28. September 2016 machte er zudem geltend, als er ungefähr acht Jahre alt gewesen sei, sei sein ungefähr fünf Jahre älterer Bruder auf dem Schulweg mutmasslich von den Taliban mitgenommen worden; selbst habe er indessen nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Aus Angst hätten sich seine Eltern entschlossen ihn nicht zur Schule zu schicken. Er habe aber die Moschee besucht, in der Landwirtschaft gearbeitet und seinem Vater in dessen Lebensmittelladen ausgeholfen. Ende (...) seien sein Vater und sein Onkel nach F._______ gegangen, um Waren zu kaufen. Hierbei seien sie von den Taliban umgebracht worden. Die Leichen seien von Bekannten nach Hause gebracht worden, woraufhin seine Mutter den Lebensmittelladen verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren, die er schliesslich - seine Mutter und seine Schwestern zurücklassend - Mitte (...) angetreten habe. C. Mit Verfügung vom 14. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Landkarte der Provinz E._______ sowie zweier Dokumente im Original (Bestätigung seiner Herkunft vom 27. September 2018 und Tazkira seiner Mutter) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm in Abänderung der Verfügung des SEM vom 14. September 2018 Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm in Abänderung der Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte den Rechtsvertreter Rechtsanwalt Andreas Zöbeli als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 23. November 2018 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3.2 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die afghanische Staatsangehörigkeit besitze, in Afghanistan geboren und aufgewachsen sei. Es bestünden insgesamt aber Zweifel an der geltend gemachten Identität, namentlich am Alter, an der Herkunft, an den Aufenthalten innerhalb Afghanistans und mithin auch an der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe. Sein Aussageverhalten in Bezug auf das Alter wecke Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit. Namentlich habe er im selbstständig ausgefüllten Personalienblatt das Geburtsdatum (...) angegeben, obwohl er zuvor vom Schweizer Grenzwachtkorps mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden sei. Die radiologische Handknochenanalyse habe indessen ergeben, dass er ein Skelettalter von (...) oder mehr Jahren aufweise. Hinzu kämen Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachte Herkunft, womit der Verdacht entstehe, dass er seine Herkunft oder mindestens einen längeren Aufenthalt in Kabul zu verheimlichen versuche. Namentlich habe er als Geburts- und Herkunftsort das Dorf C._______ im Bezirk D._______ in der Provinz E._______ angegeben. Es existiere indessen weder das Dorf, der Bezirk noch die angegebenen Nachbardörfer. Schliesslich würden die Vorbringen selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz entfalten, da der Beschwerdeführer mit den Taliban keinen Kontakt gehabt habe und nie von einer drohenden Verfolgung betroffen gewesen sei. Probleme von Hazara mit Sunniten respektive Taliban seien im Übrigen Ausdruck der allgemein schwierigen Situation in der angegebenen Herkunftsregion, die weite Teile der lokalen Bevölkerung betreffe; worunter auch das Verschwinden des Bruders sowie der Tod des Vaters und des Onkels fallen würden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde entgegen, sämtliche von der Vorinstanz als nicht existent bezeichneten Dörfer sowie seine Wegbeschreibung seien - bis auf die Problematik der Phonetik aus dem Persischen - ohne Weiteres der beigelegten Landkarte zu entnehmen. Sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung habe er stets zu Protokoll gegeben, das Personalienblatt nicht selbstständig ausgefüllt zu haben, was im Übrigen auch aus dem unterschiedlichen Schriftbild der ersten beiden Zeilen (Name und Vorname) und dem Rest des Blattes ableitbar sei. Inzwischen habe er die der Beschwerde beigelegte Bestätigung (Bestätigung vom 27. September 2018 im Original) aus der Heimat organisieren können, die mit zusätzlicher Beglaubigung auf der Rückseite bestätige, dass er tatsächlich aus dem angegebenen Dorf C._______, G._______, Provinz E._______ stamme. Überdies werde darin ausgeführt, dass seine Mutter und seine Schwestern weiterhin in jenem Dorf leben würden. Auch seien der auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Tazkira seiner Mutter - eine eigene habe er in Abwesenheit nicht ausstellen lassen können - ebenfalls die Angaben E._______, G._______ und C._______ zu entnehmen. Folglich seien seine Angaben betreffend Herkunft und Aufenthalt glaubhaft. Vor diesem Hintergrund seien auch seine Asylgründe neu zu überprüfen und insbesondere sei die Wegweisung in seine Heimat aufgrund der dort herrschenden existenzbedrohenden Lage nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar.
E. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es treffe tatsächlich zu, dass die Dorfnamen - entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 14. September 2018 - im Kartenmaterial auffindbar seien. Auch sei dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die phonetischen Unterschiede nicht daran zweifeln liessen, dass es sich hierbei um die von ihm genannten Dörfer handle. Es sei somit erstellt, dass sich C._______, das Heimatdorf des Beschwerdeführers, sowie die genannten Nachbardörfer tatsächlich in der Provinz E._______ befänden. Hieraus könne der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Umstand, dass er vielleicht aus C._______ stamme, nichts an den Erwägungen in der Verfügung vom 14. September 2018 zu ändern vermöge. Es sei vielmehr auf seine vagen Angaben im Verlauf der Anhörung zu verweisen, die eher auf eine längere Abwesenheit zurückzuführen seien. Zudem könne den Ausführungen zu verschiedenen Handschriften im Personalienblatt nicht gefolgt werden. Weiter erstaune es, dass er erst nach Erhalt seines Asylentscheids heimatliche Dokumente beigebracht habe, wobei diesen kein Beweiswert zukomme. Insbesondere könne das erst am 27. September 2018 ausgestellte und auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Schreiben leicht käuflich erworben werden und habe er in der Anhörung gesagt, dass sich die Kommunikation mit seiner Mutter schwierig gestalte.
E. 5.4 Dem stellt der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass er aus C._______ stamme. Zu seinen Aufenthalten erschöpfe sich die Vorinstanz in reinen Vermutungen. Es treffe schliesslich zu, dass die Bestätigung erst vor Kurzem auf Nachfrage hin erstellt worden sei und an die Stelle einer Tazkira trete, die aufgrund seiner Abwesenheit nicht habe ausgestellt werden können. Die Dokumente seien über seine Mutter organisiert worden. Die Angaben zum schwierigen Kontakt zur Mutter habe er damals vor mehr als zwei Jahren gemacht, wobei er sie inzwischen telefonisch erreichen könne. Im Übrigen seien die Dokumente im Original eingereicht worden und könne deren Echtheit sicherlich mit entsprechendem Vergleichsmaterial bestätigt werden.
E. 6 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Dieser zutreffenden Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene sodann auch nichts entgegengestellt. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass die Taliban auch den Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt verfolgen könnten, genügt - ungeachtet seiner Herkunft und Aufenthaltsorte innerhalb Afghanistans - für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei nicht mit den Taliban in Kontakt gekommen und es sei ihm selbst nie etwas Entsprechendes zugestossen; die Probleme seiner Familienangehörigen mit den Taliban seien einzig auf die Tatsache zurückzuführen, dass sie Hazara seien (vgl. z. B. SEM-Akten A22 F51 und F69 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch in konstanter Rechtsprechung daran fest, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich alleine keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. Urteile des BVGer D-6266/2018 vom 27. Februar 2020 E. 5.4 und D-580/2017 vom 9. August 2017 E. 6.3 je m.w.H.). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.3.2) sind betreffend Hazara in Afghanistan weiterhin nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er stamme aus der Provinz E._______, wohin eine Rückkehr als unzumutbar zu erachten sei. Er habe jedoch zu seiner Identität, insbesondere zum Alter und zum Wohnort, unglaubhafte Angaben gemacht. Es sei daher für die Behörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen, womit es nicht Aufgabe der Behörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Im Übrigen bestünden aufgrund der Angaben auf dem Personalienblatt Hinweise auf eine mögliche Herkunft oder einen längeren Aufenthalt in Kabul.
E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne nur abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei denen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei für den Entscheid relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
E. 9.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus C._______, Provinz E._______, was er auf Beschwerdeebene durch Kartenmaterial und Dokumente belegt hat (vgl. Sachverhalt Bst. D und E. 5.2). Seine diesbezüglichen Angaben haben sich - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - als zutreffend herausgestellt. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Herkunft aus Kabul zu verheimlichen versucht, findet keinen Rückhalt in den Befragungsprotokollen. Gleiches gilt namentlich für die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe über sein Alter getäuscht, hat dieser doch spätestens seit der BzP und ohne entsprechende Aufforderung ein Alter angegeben, das durchaus im Einklang mit dem von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Altersgutachten steht, weshalb sodann auch auf die Durchführung des rechtlichen Gehörs zur Altersangabe verzichtet wurde. Eine derart gravierende Verletzung der Mitwirkungspflicht, die eine Prüfung der Wegweisungshindernisse vereitelt hätte, kann dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht - wie insbesondere im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung geschehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.) - pauschal vorgeworfen werden. In der BzP hat er seine letzte Wohnadresse in Afghanistan (C._______ in der Provinz E._______) angegeben (SEM-Akten A8 Ziff. 2.01). Die in der BzP gemachten Angaben zum Reiseweg über Kabul sind sodann nicht geeignet, um auf besonders begünstigende Faktoren in Kabul zu schliessen. Gleiches trifft für die Angaben in der Anhörung zu, wonach der Beschwerdeführer in Kabul weder Verwandte noch Freunde hat (vgl. SEM-Akten A22 F81 ff.). Die Vorinstanz stützt ihre oberflächlichen Mutmassungen zu Kabul sodann auch einzig auf das Personalienblatt, das tatsächlich zwei verschiedene Handschriften aufweist. Es sind indessen den Akten - in Anbetracht der strengen Anforderungen - keine besonders begünstigenden Faktoren zu entnehmen, die es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 10 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Betreffend die Gewährung von Asyl ist die Beschwerde abzuweisen. Der Eventualantrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) der Verfügung vom 14. September 2018 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zur Hälfte auszugehen, womit er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre.
E. 11.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (Art. 64 VwVG; und Art. 7-13 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seines Obsiegens zur Hälfte eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Zöbeli, hat eine Honorarnote in Höhe von Fr. 2'229.86 (inkl. MWST) eingereicht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 8.72 Stunden, zu einem Stundenansatz von Fr. 229.91 (exkl. MWST) und Auslagen von Fr. 65.60. Diese ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist folglich zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'115.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
E. 11.3 Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist das amtliche Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand zufolge des hälftigen Unterliegens auf Fr. 1'070.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen; das Honorar ist vom Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Gewährung von Asyl abgewiesen.
- Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. September 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung vom Fr. 1'115.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'070.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6024/2018 Urteil vom 10. Mai 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Zöbeli, zm Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Lebensalter (auf dem Personalienblatt angegebenes Geburtsdatum: [...]) gab das SEM am 2. November 2015 beim B._______ ein Gutachten zur Abklärung des Alters in Auftrag. Das Gutachten vom 5. November 2015 gelangte - gestützt auf eine Knochenaltersuntersuchung - zum Schluss, die untersuchte Person weise ein Lebensalter von (...) Jahren oder mehr auf. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. November 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Personalienblatt nicht selbstständig ausgefüllt. Er sei zwar volljährig, kenne sein genaues Geburtsdatum aber nicht. Er sei Hazara schiitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf C._______, im Bezirk D._______, in der Provinz E._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. In der Anhörung vom 28. September 2016 machte er zudem geltend, als er ungefähr acht Jahre alt gewesen sei, sei sein ungefähr fünf Jahre älterer Bruder auf dem Schulweg mutmasslich von den Taliban mitgenommen worden; selbst habe er indessen nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Aus Angst hätten sich seine Eltern entschlossen ihn nicht zur Schule zu schicken. Er habe aber die Moschee besucht, in der Landwirtschaft gearbeitet und seinem Vater in dessen Lebensmittelladen ausgeholfen. Ende (...) seien sein Vater und sein Onkel nach F._______ gegangen, um Waren zu kaufen. Hierbei seien sie von den Taliban umgebracht worden. Die Leichen seien von Bekannten nach Hause gebracht worden, woraufhin seine Mutter den Lebensmittelladen verkauft habe, um seine Ausreise zu finanzieren, die er schliesslich - seine Mutter und seine Schwestern zurücklassend - Mitte (...) angetreten habe. C. Mit Verfügung vom 14. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Landkarte der Provinz E._______ sowie zweier Dokumente im Original (Bestätigung seiner Herkunft vom 27. September 2018 und Tazkira seiner Mutter) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm in Abänderung der Verfügung des SEM vom 14. September 2018 Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm in Abänderung der Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte den Rechtsvertreter Rechtsanwalt Andreas Zöbeli als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 23. November 2018 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3.2 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die afghanische Staatsangehörigkeit besitze, in Afghanistan geboren und aufgewachsen sei. Es bestünden insgesamt aber Zweifel an der geltend gemachten Identität, namentlich am Alter, an der Herkunft, an den Aufenthalten innerhalb Afghanistans und mithin auch an der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe. Sein Aussageverhalten in Bezug auf das Alter wecke Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit. Namentlich habe er im selbstständig ausgefüllten Personalienblatt das Geburtsdatum (...) angegeben, obwohl er zuvor vom Schweizer Grenzwachtkorps mit dem Geburtsdatum (...) erfasst worden sei. Die radiologische Handknochenanalyse habe indessen ergeben, dass er ein Skelettalter von (...) oder mehr Jahren aufweise. Hinzu kämen Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachte Herkunft, womit der Verdacht entstehe, dass er seine Herkunft oder mindestens einen längeren Aufenthalt in Kabul zu verheimlichen versuche. Namentlich habe er als Geburts- und Herkunftsort das Dorf C._______ im Bezirk D._______ in der Provinz E._______ angegeben. Es existiere indessen weder das Dorf, der Bezirk noch die angegebenen Nachbardörfer. Schliesslich würden die Vorbringen selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz entfalten, da der Beschwerdeführer mit den Taliban keinen Kontakt gehabt habe und nie von einer drohenden Verfolgung betroffen gewesen sei. Probleme von Hazara mit Sunniten respektive Taliban seien im Übrigen Ausdruck der allgemein schwierigen Situation in der angegebenen Herkunftsregion, die weite Teile der lokalen Bevölkerung betreffe; worunter auch das Verschwinden des Bruders sowie der Tod des Vaters und des Onkels fallen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde entgegen, sämtliche von der Vorinstanz als nicht existent bezeichneten Dörfer sowie seine Wegbeschreibung seien - bis auf die Problematik der Phonetik aus dem Persischen - ohne Weiteres der beigelegten Landkarte zu entnehmen. Sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung habe er stets zu Protokoll gegeben, das Personalienblatt nicht selbstständig ausgefüllt zu haben, was im Übrigen auch aus dem unterschiedlichen Schriftbild der ersten beiden Zeilen (Name und Vorname) und dem Rest des Blattes ableitbar sei. Inzwischen habe er die der Beschwerde beigelegte Bestätigung (Bestätigung vom 27. September 2018 im Original) aus der Heimat organisieren können, die mit zusätzlicher Beglaubigung auf der Rückseite bestätige, dass er tatsächlich aus dem angegebenen Dorf C._______, G._______, Provinz E._______ stamme. Überdies werde darin ausgeführt, dass seine Mutter und seine Schwestern weiterhin in jenem Dorf leben würden. Auch seien der auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Tazkira seiner Mutter - eine eigene habe er in Abwesenheit nicht ausstellen lassen können - ebenfalls die Angaben E._______, G._______ und C._______ zu entnehmen. Folglich seien seine Angaben betreffend Herkunft und Aufenthalt glaubhaft. Vor diesem Hintergrund seien auch seine Asylgründe neu zu überprüfen und insbesondere sei die Wegweisung in seine Heimat aufgrund der dort herrschenden existenzbedrohenden Lage nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es treffe tatsächlich zu, dass die Dorfnamen - entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 14. September 2018 - im Kartenmaterial auffindbar seien. Auch sei dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die phonetischen Unterschiede nicht daran zweifeln liessen, dass es sich hierbei um die von ihm genannten Dörfer handle. Es sei somit erstellt, dass sich C._______, das Heimatdorf des Beschwerdeführers, sowie die genannten Nachbardörfer tatsächlich in der Provinz E._______ befänden. Hieraus könne der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Umstand, dass er vielleicht aus C._______ stamme, nichts an den Erwägungen in der Verfügung vom 14. September 2018 zu ändern vermöge. Es sei vielmehr auf seine vagen Angaben im Verlauf der Anhörung zu verweisen, die eher auf eine längere Abwesenheit zurückzuführen seien. Zudem könne den Ausführungen zu verschiedenen Handschriften im Personalienblatt nicht gefolgt werden. Weiter erstaune es, dass er erst nach Erhalt seines Asylentscheids heimatliche Dokumente beigebracht habe, wobei diesen kein Beweiswert zukomme. Insbesondere könne das erst am 27. September 2018 ausgestellte und auf Beschwerdeebene ins Recht gelegte Schreiben leicht käuflich erworben werden und habe er in der Anhörung gesagt, dass sich die Kommunikation mit seiner Mutter schwierig gestalte. 5.4 Dem stellt der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass er aus C._______ stamme. Zu seinen Aufenthalten erschöpfe sich die Vorinstanz in reinen Vermutungen. Es treffe schliesslich zu, dass die Bestätigung erst vor Kurzem auf Nachfrage hin erstellt worden sei und an die Stelle einer Tazkira trete, die aufgrund seiner Abwesenheit nicht habe ausgestellt werden können. Die Dokumente seien über seine Mutter organisiert worden. Die Angaben zum schwierigen Kontakt zur Mutter habe er damals vor mehr als zwei Jahren gemacht, wobei er sie inzwischen telefonisch erreichen könne. Im Übrigen seien die Dokumente im Original eingereicht worden und könne deren Echtheit sicherlich mit entsprechendem Vergleichsmaterial bestätigt werden. 6. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Dieser zutreffenden Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene sodann auch nichts entgegengestellt. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass die Taliban auch den Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt verfolgen könnten, genügt - ungeachtet seiner Herkunft und Aufenthaltsorte innerhalb Afghanistans - für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei nicht mit den Taliban in Kontakt gekommen und es sei ihm selbst nie etwas Entsprechendes zugestossen; die Probleme seiner Familienangehörigen mit den Taliban seien einzig auf die Tatsache zurückzuführen, dass sie Hazara seien (vgl. z. B. SEM-Akten A22 F51 und F69 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch in konstanter Rechtsprechung daran fest, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich alleine keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. Urteile des BVGer D-6266/2018 vom 27. Februar 2020 E. 5.4 und D-580/2017 vom 9. August 2017 E. 6.3 je m.w.H.). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.3.2) sind betreffend Hazara in Afghanistan weiterhin nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er stamme aus der Provinz E._______, wohin eine Rückkehr als unzumutbar zu erachten sei. Er habe jedoch zu seiner Identität, insbesondere zum Alter und zum Wohnort, unglaubhafte Angaben gemacht. Es sei daher für die Behörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen, womit es nicht Aufgabe der Behörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Im Übrigen bestünden aufgrund der Angaben auf dem Personalienblatt Hinweise auf eine mögliche Herkunft oder einen längeren Aufenthalt in Kabul. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne nur abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei denen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei für den Entscheid relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 9.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus C._______, Provinz E._______, was er auf Beschwerdeebene durch Kartenmaterial und Dokumente belegt hat (vgl. Sachverhalt Bst. D und E. 5.2). Seine diesbezüglichen Angaben haben sich - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - als zutreffend herausgestellt. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Herkunft aus Kabul zu verheimlichen versucht, findet keinen Rückhalt in den Befragungsprotokollen. Gleiches gilt namentlich für die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe über sein Alter getäuscht, hat dieser doch spätestens seit der BzP und ohne entsprechende Aufforderung ein Alter angegeben, das durchaus im Einklang mit dem von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Altersgutachten steht, weshalb sodann auch auf die Durchführung des rechtlichen Gehörs zur Altersangabe verzichtet wurde. Eine derart gravierende Verletzung der Mitwirkungspflicht, die eine Prüfung der Wegweisungshindernisse vereitelt hätte, kann dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht - wie insbesondere im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung geschehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.) - pauschal vorgeworfen werden. In der BzP hat er seine letzte Wohnadresse in Afghanistan (C._______ in der Provinz E._______) angegeben (SEM-Akten A8 Ziff. 2.01). Die in der BzP gemachten Angaben zum Reiseweg über Kabul sind sodann nicht geeignet, um auf besonders begünstigende Faktoren in Kabul zu schliessen. Gleiches trifft für die Angaben in der Anhörung zu, wonach der Beschwerdeführer in Kabul weder Verwandte noch Freunde hat (vgl. SEM-Akten A22 F81 ff.). Die Vorinstanz stützt ihre oberflächlichen Mutmassungen zu Kabul sodann auch einzig auf das Personalienblatt, das tatsächlich zwei verschiedene Handschriften aufweist. Es sind indessen den Akten - in Anbetracht der strengen Anforderungen - keine besonders begünstigenden Faktoren zu entnehmen, die es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Betreffend die Gewährung von Asyl ist die Beschwerde abzuweisen. Der Eventualantrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) der Verfügung vom 14. September 2018 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zur Hälfte auszugehen, womit er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. 11.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (Art. 64 VwVG; und Art. 7-13 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seines Obsiegens zur Hälfte eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Zöbeli, hat eine Honorarnote in Höhe von Fr. 2'229.86 (inkl. MWST) eingereicht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 8.72 Stunden, zu einem Stundenansatz von Fr. 229.91 (exkl. MWST) und Auslagen von Fr. 65.60. Diese ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist folglich zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'115.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. 11.3 Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist das amtliche Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand zufolge des hälftigen Unterliegens auf Fr. 1'070.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen; das Honorar ist vom Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Gewährung von Asyl abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. September 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung vom Fr. 1'115.- auszurichten.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'070.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: