Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der kurdische Gesuchsteller sei am 14. Oktober 2015 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 28. Oktober 2015 gab er an, er habe den Irak etwa (...) Tage vor der Befragung verlassen, weil er - nachdem sein Bruder B._______ (N [...]) im Jahr 2004 mit seiner Geliebten gegen den Willen ihrer Familie aus dem Land geflohen sei - von den Angehörigen dieser Familie verfolgt worden sei. A.b Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein (Dublin-Verfahren). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2016 mit Urteil E-821/2016 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfügung am 26. Februar 2016 aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen hatte. B. B.a Am 7. Juli 2016 wurde der Gesuchsteller eingehend angehört. Er gab dabei an, er sei etwa (...) Jahre alt gewesen, als sein Bruder B._______ im Jahr 2004 mit seiner Geliebten - gegen den Willen deren Familie - den Irak verlassen habe. Zunächst habe er deswegen keine grossen Probleme gehabt. B._______ und seine heutige (zweite) Ehefrau haben im Jahr 2012 in der Schweiz Asylgesuche eingereicht, welche am (...) 2013 gutgeheissen wurden. Als B._______ im Jahr 2013 oder 2014 im Rahmen eines Familienzusammenführungsverfahrens von seiner Familie im Irak verlangt habe, dass sie dessen zurückgebliebene Kinder aus erster Ehe zu einer DNA-Kontrolle in den Iran bringen sollten, hätten die Probleme mit der Familie der (zweiten) Ehefrau angefangen. Der Bruder C._______, der die Kinder in den Iran begleitet habe, sei ungefähr im Jahr 2013 brutal zusammengeschlagen worden. Danach habe diese Familie gedroht, sie würden den Gesuchsteller und seine Angehörigen töten, wenn sie die Kinder wegbringen würden. Durch Vermittlung seines Onkels hätten sich die Familien darauf verständigt, dass ihnen nichts geschehe, solange sie keinen Kontakt zum Bruder in der Schweiz aufnehmen würden. Als der Gesuchsteller dann jedoch Dokumente für seinen Bruder B._______ betreffend das Sorgerecht über dessen Kinder habe beschaffen wollen, sei er vom Bruder der (zweiten) Ehefrau B._______'s gesehen worden. In der Folge habe diese Familie ihn und seine Geschwister wieder bedroht und ihr Onkel habe ihnen weitere Hilfe verweigert. Die Bedrohung gehe insbesondere vom Onkel der (zweiten) Ehefrau von B._______ aus; dieser heisse D._______ und sei der Leiter der Bodyguards von E._______, einer bekannten Persönlichkeit in der Patriotischen Union Kurdistan (P.U.K.). Der Gesuchsteller und seine Angehörigen seien gegenüber solchen Personen machtlos, weshalb sie alle die Flucht ergriffen hätten. B.b Am 25. Juli 2016 legte der Gesuchsteller Kopien von Fotos ins Recht, die seinen verletzten Bruder C._______ im Spital zeigen sollen. B.c Mit Verfügung vom 30. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Prüfung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente werde für einen späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalten. B.d Gegen diese Verfügung liess der Gesuchsteller durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und reichte eine Kopie eines Bestätigungsschreibens des Dorfvorstehers zu den Akten (mit Übersetzung); das Original reichte er am 13. Oktober 2016 nach. B.e In seinem abweisenden Urteil E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass - soweit der Gesuchsteller geltend machte, er habe wegen der Umstände seines Bruders B._______ sein Land (...) Jahre nach dessen Ausreise verlassen müssen - diese Sachverhaltsdarstellung einen unplausiblen und konstruierten Eindruck hinterlasse. So erscheine fragwürdig, dass die Familie der Schwägerin des Gesuchstellers knapp zehn Jahre ([...]) nachdem sein Bruder und die Schwägerin geflohen seien sich plötzlich für den Verbleib der Kinder des Bruders aus erster Ehe interessiert habe. Ausserdem gehe aus den Aussagen des Gesuchstellers nicht hervor, dass er je konkret individuelle Nachteile erlitten habe oder Zielperson von Behelligungen gewesen sei. Auch die beigezogenen Akten würden keine konkreten Hinweise auf seine persönliche Gefährdung ergeben. Des Weiteren erscheine es nicht nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller als erster das Land verlassen habe, während sein Bruder C._______, welcher brutal zusammen geschlagen worden sei, sich in einem kleinen Dorf in der Nähe von F._______ (Region G._______) sicher fühle, weil er mit seiner Cousine verheiratet sei, deren Verwandte ihn verteidigen würden. Schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich die Asylgründe, auch wenn sie authentisch wären, nicht als flüchtlingsrechtlich relevant erweisen würden. Bisher sei der Gesuchsteller selber keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Behelligung durch Mitglieder einer anderen Familie erscheine gering. Auch mangle es solchen Nachteilen an einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Überdies wäre es ihm vermutlich auch möglich, sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor solchen Nachstellungen durch Drittpersonen zu bemühen, zumal er angegeben habe, mit diesen nie Probleme gehabt zu haben. C. Am 23. Februar 2018 informierte das SEM den Gesuchsteller, dass er die Schweiz bis am 23. März 2018 zu verlassen habe. D. Am 9. Mai 2018 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Gesuchstellers in seinem Namen ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in der Hauptsache, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 revisionsweise aufzuheben und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Sachlage ein neues Urteil zu fällen sei. Ferner sei ein Vollzugshindernis festzustellen und der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei der Wegweisungsvollzug für die Dauer der Gesuchsprüfung auszusetzen und dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; dem Gesuch lag eine Fürsorgebestätigung vom 11. April 2018 bei. Zur Untermauerung des Gesuchs wurden unter anderem verschiedene Fotos, eine Kopie eines "Ersten gerichtsmedizinischen Berichts" des Gesundheitsministeriums der Regierung der Provinz Kurdistan (bezüglich einer medizinischen Untersuchung vom (...) 2014; mit Übersetzung) sowie ein Haftbefehl des Justizrates (Provinz Kurdistan-Irak, Präsidium des Berufungsgerichts der Region G._______) mit Datum vom (...) 2018 (mit Übersetzung) zu den Akten gereicht. Auf Details der Gesuchsbegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Am 14. Mai 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchstellers.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
E. 1.4 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb unter Vorbehalt (vgl. E. 4.2) einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
E. 3.3 Es stellt sich neben der Frage der revisionsrechtlichen Relevanz der gemäss dem Gesuchsteller erst nach Erlass des Urteils E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 von ihm erfahrenen erheblichen Tatsachen beziehungsweise aufgefundenen Beweismittel, die vor dem Entscheid entstanden sind, ob er diese nicht bereits im vorangegangenen Verfahren hätte beibringen können.
E. 3.3.1 Mit der Kopie eines "Ersten gerichtsmedizinischen Berichts" einer Untersuchung vom (...) 2014 soll die im ordentlichen Verfahren (auf Beschwerdeebene) das Vorbringen, der Gesuchsteller sei mehrmals angegriffen worden, belegt werden. Dieses Beweismittel ist zwar vor dem angefochtenen Entscheid entstanden, doch wird nicht dargetan, weshalb es im vorangegangen Beschwerdeverfahren nicht hätte beigebracht werden können. Auch sind dem Bericht weder die Urheberschaft der angeführten Verletzung noch die Umstände, die dazu geführt hatten, zu entnehmen. Es fällt ausserdem auf, dass der Stempel offenbar vom selben Gericht (Justizrat, Berufungsgericht der Region G._______) stammt wie der eingereichte Haftbefehl aus dem Jahr 2018 (vgl. E. 3.3.3). Im Ergebnis ist dieses Beweismittel als nicht revisionstauglich zu werten.
E. 3.3.2 Die zu den Akten gereichten originalen Fotos des Bruders des Gesuchstellers wurden bereits am 25. Juli 2016 der Vorinstanz vorgelegt (A26), sind also nicht neu im revisionsrechtlichen Sinn. Ferner wurden Fotos des Chefs der Polizeistelle H._______, welcher den Bruder C._______ in dessen neuen Heimat schütze, und von D._______ mit dem Revisionsgesuch eingereicht. Weshalb diese - sowie die Identitätskarte und der Nationalitätenausweis des Bruders C._______ - neu in dem Sinne sein sollen, dass sie bisher nicht greifbar waren, wird vom Gesuchsteller nicht erklärt. Der Revisionsgrund der sogenannten unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Ferner ist keine Erheblichkeit zu erkennen, da sich daraus keine persönliche Gefährdung des Gesuchstellers ableiten lässt. Folglich sind die erwähnten Fotos nicht geeignet, eine Revision zu begründen.
E. 3.3.3 Schliesslich ist auf den neu eingereichten Haftbefehl mit Datum vom (...) 2018 (also vor dem Urteil des BVGer vom 19. Februar 2018 entstanden) einzugehen. Mit diesem sei klar, so der Gesuchsteller, dass er der Mittäterschaft des Verbrechens des Ehebruchs (Art. 377 des irakischen Strafgesetzbuches) beschuldigt werde. Zum Urteilszeitpunkt sei ihm indes nicht bekannt gewesen, dass er polizeilich gesucht werde. Mutmasslich habe die Polizei ihn - wegen seiner Landesabwesenheit - nicht auffinden können. Statt seiner hätte die Polizei den Haftbefehl seinem Bruder C._______ überbringen wollen. Da dieser an seinem Aufenthaltsort H._______ nicht angemeldet sei, sei auch er nicht gefunden worden. Schliesslich sei das Dokument (...) 2018 der Schwester - I._______, geborene J.______ - in G._______ ausgehändigt worden, welche es dem Gesuchsteller in die Schweiz geschickt habe. Mit diesem Beweismittel werde auch widerlegt, dass es dem Gesuchsteller möglich gewesen wäre, sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung von Drittpersonen zu bemühen.
E. 3.3.3.1 Der Haftbefehl erging vom Präsidium des Berufungsgerichts der Region G._______ (Gericht von K._______, ein Stadtteil von G._______). Einem Verfahren vor einem Berufungsgericht dürfte ein vorinstanzliches Verfahren vorangegangen sein. Ob der oben erwähnte gerichtsmedizinische Bericht aus dem Jahr 2014, der vom selben Berufungsgericht abgestempelt wurde, in diesem Zusammenhang entstanden ist und dem Gesuchsteller allenfalls bereits früher bekannt war, dass er der Beihilfe zum Ehebruch beschuldigt wird, kann vorliegend indes offen bleiben, da auch dieses Beweisstück, wie nachfolgend dargelegt, keine revisionsrechtliche Tauglichkeit entfaltet.
E. 3.3.3.2 Dem Gesuchsteller wird im Haftbefehl vorgeworfen, Art. 377 des irakischen Strafgesetzbuches verletzt zu haben, weil er seinem Bruder geholfen habe, eine verheiratete Frau zu entführen. Der Gesuchsteller sei deshalb für eine Befragung und - gemäss dem Gesetz - Bestrafung festzunehmen. Gemäss erwähnter Norm des irakischen Strafgesetzbuches werden eine Ehebrecherin und der Mann, mit welchem sie Ehebruch begeht, mit Gefängnis bestraft (vgl. http://www.refworld.org/docid/452524304.html, besucht am 22. Mai 2018). Gemäss den Akten des Bruders B._______ (vgl. Urteil BVGer vom 19. Februar 2018 E. 5.3) sowie des ordentlichen Verfahrens des Gesuchstellers hat der Bruder mehrmals bei der Familie seiner heutigen Ehefrau um ihre Hand angehalten, was indes verweigert wurde, weil er geschieden war und Kinder aus dieser ersten Ehe hatte (A25 F56 und 134 f.). Indes kommt dabei nicht zum Ausdruck, dass diese zweite Ehefrau, mit welcher der Bruder geflohen ist, in dieser Zeit mit einem anderen Mann verheiratet war. Einzig der Bruder B._______ sei bereits einmal verheiratet gewesen und habe mit seiner ersten Ehefrau drei Kinder; diese Ehe sei indes geschieden (A25 F56). Ein Ehebruch im Sinne des irakischen Strafgesetzbuchs ist bei geschilderter Konstellation nicht erkennbar. Ferner ist aus den Akten nicht ersichtlich, wie sich der Gesuchsteller der Beihilfe des Ehebruchs respektive Entführung der Frau hätte schuldig machen können. Der Bruder B._______ und seine Partnerin sind selbständig ausser Landes geflohen. Der Gesuchsteller habe einzig, wenn denn dies der Wahrheit entsprechen sollte, bei der Familienzusammenführung mit den Kindern aus der ersten Ehe seines Bruders mitgeholfen.
E. 3.3.4 Der auf Revisionsstufe eingereichte Haftbefehl trägt somit nicht zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Gesuchstellers - er werde von der Familie der Ehefrau seines Bruders B._______ verfolgt - bei. Die Frage, ob die Autonome Region Kurdistan fähig und willig wäre, den Gesuchsteller von Nachstellungen durch Drittpersonen zu schützen, ist folglich im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen.
E. 3.4 Zusammenfassend fehlt es den neu eingereichten Beweismitteln an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Sie sind demzufolge nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen.
E. 4.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 9. Mai 2018 um Revision des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist somit abzuweisen.
E. 4.2 Auf den Antrag, es sei ein Vollzugshindernis festzustellen und der Gesuchsteller sei vorläufig aufzunehmen, ist - mangels Begründung im Revisionsgesuch - nicht einzugehen.
E. 4.3 Die in der Eingabe vom 9. Mai 2018 gestellten Gesuche um Anordnung (definitiver) vorsorglicher Massnahmen sowie um Schriftenwechsel sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Die am 14. Mai 2018 angeordnete superprovisorische Massnahme ist aufzuheben.
E. 5 Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist das eingereichte Revisionsgesuch als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der am 14. Mai 2018 angeordnete provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2736/2018 Urteil vom 11. Juni 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Sonja Troicher, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2018 / E-6024/2018 (N [...]). Sachverhalt: A. A.a Der kurdische Gesuchsteller sei am 14. Oktober 2015 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 28. Oktober 2015 gab er an, er habe den Irak etwa (...) Tage vor der Befragung verlassen, weil er - nachdem sein Bruder B._______ (N [...]) im Jahr 2004 mit seiner Geliebten gegen den Willen ihrer Familie aus dem Land geflohen sei - von den Angehörigen dieser Familie verfolgt worden sei. A.b Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein (Dublin-Verfahren). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 7. März 2016 mit Urteil E-821/2016 als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem das SEM im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfügung am 26. Februar 2016 aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen hatte. B. B.a Am 7. Juli 2016 wurde der Gesuchsteller eingehend angehört. Er gab dabei an, er sei etwa (...) Jahre alt gewesen, als sein Bruder B._______ im Jahr 2004 mit seiner Geliebten - gegen den Willen deren Familie - den Irak verlassen habe. Zunächst habe er deswegen keine grossen Probleme gehabt. B._______ und seine heutige (zweite) Ehefrau haben im Jahr 2012 in der Schweiz Asylgesuche eingereicht, welche am (...) 2013 gutgeheissen wurden. Als B._______ im Jahr 2013 oder 2014 im Rahmen eines Familienzusammenführungsverfahrens von seiner Familie im Irak verlangt habe, dass sie dessen zurückgebliebene Kinder aus erster Ehe zu einer DNA-Kontrolle in den Iran bringen sollten, hätten die Probleme mit der Familie der (zweiten) Ehefrau angefangen. Der Bruder C._______, der die Kinder in den Iran begleitet habe, sei ungefähr im Jahr 2013 brutal zusammengeschlagen worden. Danach habe diese Familie gedroht, sie würden den Gesuchsteller und seine Angehörigen töten, wenn sie die Kinder wegbringen würden. Durch Vermittlung seines Onkels hätten sich die Familien darauf verständigt, dass ihnen nichts geschehe, solange sie keinen Kontakt zum Bruder in der Schweiz aufnehmen würden. Als der Gesuchsteller dann jedoch Dokumente für seinen Bruder B._______ betreffend das Sorgerecht über dessen Kinder habe beschaffen wollen, sei er vom Bruder der (zweiten) Ehefrau B._______'s gesehen worden. In der Folge habe diese Familie ihn und seine Geschwister wieder bedroht und ihr Onkel habe ihnen weitere Hilfe verweigert. Die Bedrohung gehe insbesondere vom Onkel der (zweiten) Ehefrau von B._______ aus; dieser heisse D._______ und sei der Leiter der Bodyguards von E._______, einer bekannten Persönlichkeit in der Patriotischen Union Kurdistan (P.U.K.). Der Gesuchsteller und seine Angehörigen seien gegenüber solchen Personen machtlos, weshalb sie alle die Flucht ergriffen hätten. B.b Am 25. Juli 2016 legte der Gesuchsteller Kopien von Fotos ins Recht, die seinen verletzten Bruder C._______ im Spital zeigen sollen. B.c Mit Verfügung vom 30. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Prüfung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente werde für einen späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalten. B.d Gegen diese Verfügung liess der Gesuchsteller durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und reichte eine Kopie eines Bestätigungsschreibens des Dorfvorstehers zu den Akten (mit Übersetzung); das Original reichte er am 13. Oktober 2016 nach. B.e In seinem abweisenden Urteil E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass - soweit der Gesuchsteller geltend machte, er habe wegen der Umstände seines Bruders B._______ sein Land (...) Jahre nach dessen Ausreise verlassen müssen - diese Sachverhaltsdarstellung einen unplausiblen und konstruierten Eindruck hinterlasse. So erscheine fragwürdig, dass die Familie der Schwägerin des Gesuchstellers knapp zehn Jahre ([...]) nachdem sein Bruder und die Schwägerin geflohen seien sich plötzlich für den Verbleib der Kinder des Bruders aus erster Ehe interessiert habe. Ausserdem gehe aus den Aussagen des Gesuchstellers nicht hervor, dass er je konkret individuelle Nachteile erlitten habe oder Zielperson von Behelligungen gewesen sei. Auch die beigezogenen Akten würden keine konkreten Hinweise auf seine persönliche Gefährdung ergeben. Des Weiteren erscheine es nicht nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller als erster das Land verlassen habe, während sein Bruder C._______, welcher brutal zusammen geschlagen worden sei, sich in einem kleinen Dorf in der Nähe von F._______ (Region G._______) sicher fühle, weil er mit seiner Cousine verheiratet sei, deren Verwandte ihn verteidigen würden. Schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich die Asylgründe, auch wenn sie authentisch wären, nicht als flüchtlingsrechtlich relevant erweisen würden. Bisher sei der Gesuchsteller selber keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Behelligung durch Mitglieder einer anderen Familie erscheine gering. Auch mangle es solchen Nachteilen an einem Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Überdies wäre es ihm vermutlich auch möglich, sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor solchen Nachstellungen durch Drittpersonen zu bemühen, zumal er angegeben habe, mit diesen nie Probleme gehabt zu haben. C. Am 23. Februar 2018 informierte das SEM den Gesuchsteller, dass er die Schweiz bis am 23. März 2018 zu verlassen habe. D. Am 9. Mai 2018 reichte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Gesuchstellers in seinem Namen ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in der Hauptsache, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 revisionsweise aufzuheben und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Sachlage ein neues Urteil zu fällen sei. Ferner sei ein Vollzugshindernis festzustellen und der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei der Wegweisungsvollzug für die Dauer der Gesuchsprüfung auszusetzen und dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; dem Gesuch lag eine Fürsorgebestätigung vom 11. April 2018 bei. Zur Untermauerung des Gesuchs wurden unter anderem verschiedene Fotos, eine Kopie eines "Ersten gerichtsmedizinischen Berichts" des Gesundheitsministeriums der Regierung der Provinz Kurdistan (bezüglich einer medizinischen Untersuchung vom (...) 2014; mit Übersetzung) sowie ein Haftbefehl des Justizrates (Provinz Kurdistan-Irak, Präsidium des Berufungsgerichts der Region G._______) mit Datum vom (...) 2018 (mit Übersetzung) zu den Akten gereicht. Auf Details der Gesuchsbegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Am 14. Mai 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchstellers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb unter Vorbehalt (vgl. E. 4.2) einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.3 Es stellt sich neben der Frage der revisionsrechtlichen Relevanz der gemäss dem Gesuchsteller erst nach Erlass des Urteils E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 von ihm erfahrenen erheblichen Tatsachen beziehungsweise aufgefundenen Beweismittel, die vor dem Entscheid entstanden sind, ob er diese nicht bereits im vorangegangenen Verfahren hätte beibringen können. 3.3.1 Mit der Kopie eines "Ersten gerichtsmedizinischen Berichts" einer Untersuchung vom (...) 2014 soll die im ordentlichen Verfahren (auf Beschwerdeebene) das Vorbringen, der Gesuchsteller sei mehrmals angegriffen worden, belegt werden. Dieses Beweismittel ist zwar vor dem angefochtenen Entscheid entstanden, doch wird nicht dargetan, weshalb es im vorangegangen Beschwerdeverfahren nicht hätte beigebracht werden können. Auch sind dem Bericht weder die Urheberschaft der angeführten Verletzung noch die Umstände, die dazu geführt hatten, zu entnehmen. Es fällt ausserdem auf, dass der Stempel offenbar vom selben Gericht (Justizrat, Berufungsgericht der Region G._______) stammt wie der eingereichte Haftbefehl aus dem Jahr 2018 (vgl. E. 3.3.3). Im Ergebnis ist dieses Beweismittel als nicht revisionstauglich zu werten. 3.3.2 Die zu den Akten gereichten originalen Fotos des Bruders des Gesuchstellers wurden bereits am 25. Juli 2016 der Vorinstanz vorgelegt (A26), sind also nicht neu im revisionsrechtlichen Sinn. Ferner wurden Fotos des Chefs der Polizeistelle H._______, welcher den Bruder C._______ in dessen neuen Heimat schütze, und von D._______ mit dem Revisionsgesuch eingereicht. Weshalb diese - sowie die Identitätskarte und der Nationalitätenausweis des Bruders C._______ - neu in dem Sinne sein sollen, dass sie bisher nicht greifbar waren, wird vom Gesuchsteller nicht erklärt. Der Revisionsgrund der sogenannten unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Ferner ist keine Erheblichkeit zu erkennen, da sich daraus keine persönliche Gefährdung des Gesuchstellers ableiten lässt. Folglich sind die erwähnten Fotos nicht geeignet, eine Revision zu begründen. 3.3.3 Schliesslich ist auf den neu eingereichten Haftbefehl mit Datum vom (...) 2018 (also vor dem Urteil des BVGer vom 19. Februar 2018 entstanden) einzugehen. Mit diesem sei klar, so der Gesuchsteller, dass er der Mittäterschaft des Verbrechens des Ehebruchs (Art. 377 des irakischen Strafgesetzbuches) beschuldigt werde. Zum Urteilszeitpunkt sei ihm indes nicht bekannt gewesen, dass er polizeilich gesucht werde. Mutmasslich habe die Polizei ihn - wegen seiner Landesabwesenheit - nicht auffinden können. Statt seiner hätte die Polizei den Haftbefehl seinem Bruder C._______ überbringen wollen. Da dieser an seinem Aufenthaltsort H._______ nicht angemeldet sei, sei auch er nicht gefunden worden. Schliesslich sei das Dokument (...) 2018 der Schwester - I._______, geborene J.______ - in G._______ ausgehändigt worden, welche es dem Gesuchsteller in die Schweiz geschickt habe. Mit diesem Beweismittel werde auch widerlegt, dass es dem Gesuchsteller möglich gewesen wäre, sich bei den heimatlichen Behörden um Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung von Drittpersonen zu bemühen. 3.3.3.1 Der Haftbefehl erging vom Präsidium des Berufungsgerichts der Region G._______ (Gericht von K._______, ein Stadtteil von G._______). Einem Verfahren vor einem Berufungsgericht dürfte ein vorinstanzliches Verfahren vorangegangen sein. Ob der oben erwähnte gerichtsmedizinische Bericht aus dem Jahr 2014, der vom selben Berufungsgericht abgestempelt wurde, in diesem Zusammenhang entstanden ist und dem Gesuchsteller allenfalls bereits früher bekannt war, dass er der Beihilfe zum Ehebruch beschuldigt wird, kann vorliegend indes offen bleiben, da auch dieses Beweisstück, wie nachfolgend dargelegt, keine revisionsrechtliche Tauglichkeit entfaltet. 3.3.3.2 Dem Gesuchsteller wird im Haftbefehl vorgeworfen, Art. 377 des irakischen Strafgesetzbuches verletzt zu haben, weil er seinem Bruder geholfen habe, eine verheiratete Frau zu entführen. Der Gesuchsteller sei deshalb für eine Befragung und - gemäss dem Gesetz - Bestrafung festzunehmen. Gemäss erwähnter Norm des irakischen Strafgesetzbuches werden eine Ehebrecherin und der Mann, mit welchem sie Ehebruch begeht, mit Gefängnis bestraft (vgl. http://www.refworld.org/docid/452524304.html, besucht am 22. Mai 2018). Gemäss den Akten des Bruders B._______ (vgl. Urteil BVGer vom 19. Februar 2018 E. 5.3) sowie des ordentlichen Verfahrens des Gesuchstellers hat der Bruder mehrmals bei der Familie seiner heutigen Ehefrau um ihre Hand angehalten, was indes verweigert wurde, weil er geschieden war und Kinder aus dieser ersten Ehe hatte (A25 F56 und 134 f.). Indes kommt dabei nicht zum Ausdruck, dass diese zweite Ehefrau, mit welcher der Bruder geflohen ist, in dieser Zeit mit einem anderen Mann verheiratet war. Einzig der Bruder B._______ sei bereits einmal verheiratet gewesen und habe mit seiner ersten Ehefrau drei Kinder; diese Ehe sei indes geschieden (A25 F56). Ein Ehebruch im Sinne des irakischen Strafgesetzbuchs ist bei geschilderter Konstellation nicht erkennbar. Ferner ist aus den Akten nicht ersichtlich, wie sich der Gesuchsteller der Beihilfe des Ehebruchs respektive Entführung der Frau hätte schuldig machen können. Der Bruder B._______ und seine Partnerin sind selbständig ausser Landes geflohen. Der Gesuchsteller habe einzig, wenn denn dies der Wahrheit entsprechen sollte, bei der Familienzusammenführung mit den Kindern aus der ersten Ehe seines Bruders mitgeholfen. 3.3.4 Der auf Revisionsstufe eingereichte Haftbefehl trägt somit nicht zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Gesuchstellers - er werde von der Familie der Ehefrau seines Bruders B._______ verfolgt - bei. Die Frage, ob die Autonome Region Kurdistan fähig und willig wäre, den Gesuchsteller von Nachstellungen durch Drittpersonen zu schützen, ist folglich im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen. 3.4 Zusammenfassend fehlt es den neu eingereichten Beweismitteln an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Sie sind demzufolge nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils E-6024/2016 vom 19. Februar 2018 zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 9. Mai 2018 um Revision des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist somit abzuweisen. 4.2 Auf den Antrag, es sei ein Vollzugshindernis festzustellen und der Gesuchsteller sei vorläufig aufzunehmen, ist - mangels Begründung im Revisionsgesuch - nicht einzugehen. 4.3 Die in der Eingabe vom 9. Mai 2018 gestellten Gesuche um Anordnung (definitiver) vorsorglicher Massnahmen sowie um Schriftenwechsel sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Die am 14. Mai 2018 angeordnete superprovisorische Massnahme ist aufzuheben.
5. Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist das eingereichte Revisionsgesuch als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der am 14. Mai 2018 angeordnete provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: