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D-6266/2018

D-6266/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Er wurde am 18. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (BzP). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme aus dem nahe der Stadt C._______ gelegenen Dorf D._______ (Provinz E._______). Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, sei religiös verheiratet und Vater von (...) Kindern. In der Zeit von 2002 bis 2005 und von 2006 bis 2011 habe er im Iran illegal als (...) und (...) gearbeitet. Zuletzt sei er in Afghanistan in (...) und (...) tätig gewesen. Zudem sei er (...), habe erfolgreich an Wettkämpfen teilgenommen und in der Stadt C._______ einen eigenen Sportclub aufgebaut, in dem er Hazara trainiert habe. Viele Leute hätten jedoch nicht gewollt, dass die Hazara noch mehr wachsen würden und Erfolg hätten. Seine Heimatregion sei von den Taliban und dem IS umgeben gewesen. Die Taliban hätten seine Personalien gehabt. Konkrete Probleme habe er mit diesen aber nicht gehabt. Auch nicht mit dem IS, dessen Angehörige er nie von nah gesehen habe. Er habe aber keine Bewegungsfreiheit gehabt und nicht an Wettkämpfen teilnehmen können, und weil sein Leben so eingeengt gewesen, dass er nicht habe arbeiten können, sei er im August 2014 wieder in den Iran gereist. Dort habe er erneut gearbeitet, bis er weitergereist und via die Türkei, Griechenland und die Balkanroute am 3. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt sei. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen könnten, gebe es nicht. A.b Am 8. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen der Parlamentswahlen 2010/2011 einen Kandidaten der Partei (...) namens F._______ unterstützt. Sie seien gemeinsam auf Postern zu sehen gewesen. Als (...) sei er oft an Feiertagen von Schulen oder der Distriktverwaltung zu sportlichen Aufführungen eingeladen worden. Auch habe er an Turnieren an verschiedenen Orten teilgenommen. Auszeichnungen, die er bei von der Regierung organisierten Anlässen erhalten habe, habe er aber nicht nach C._______ mitnehmen können, weil die Taliban es nicht gern gesehen hätten, wenn man an solchen Veranstaltungen teilgenommen habe. Probleme mit den Taliban habe es bei den Sportaufführungen oder in seinem Club aber nicht gegeben. Bis zur Hochzeitsfeier seines (Verwandten) im Juli/August 2014 habe er keine konkreten Probleme mit den Taliban gehabt. Vor dieser Hochzeit habe eine Gruppe namens "G._______", deren Mitglieder ebenfalls ethnische Hazara seien und sich als Religionsgelehrte sehen würden, einen Erlass formuliert, wonach es untersagt gewesen sei, Sänger für Veranstaltungen zu engagieren. Seine Verwandten hätten von diesem Erlass aber keine Kenntnis gehabt, als sie die Einladungen für die Hochzeitsfeier verteilt hätten. Am Tag der Trauung seien Mitglieder der "G._______" bei der Feier erschienen und hätten einen Verstoss gegen ihren Erlass bemängelt. Es sei zu einer Diskussion mit gegenseitigen Beschimpfungen und Ohrfeigen gekommen. Zwei Tage später habe ihn der Sicherheitskommandant zu sich zitiert, weil sich die "G._______" über ihn beschwert hätten. Der Sicherheitskommandant habe sich beide Seiten angehört und dann gesagt, dies sei kein grosses Problem und sie sollten die Sache untereinander klären. In der Folge sei es erneut zu einem Handgemenge gekommen. Soldaten hätten sie getrennt und die "G._______" seien dann weggegangen. Am 19. August 2014, dem afghanischen Unabhängigkeitstag, habe er im Distrikt eine Sportaufführung in der Kleidung der Volkspolizei absolviert. Die "G._______" hätten den Anlass gefilmt und Fotos gemacht. Ein Weissbärtiger, den er anschliessend auf dem Motorrad mitgenommen habe, habe ihm gesagt, er müsse vorsichtig sein. Am Dienstag der darauffolgenden Woche sei er für eine Aufführung mit dem (...) auf dem Weg nach H._______ gewesen. Nach einer halben Stunde Fahrt habe er einen Anruf eines Bekannten erhalten, der ihm geraten habe auszusteigen, weil ein Rapport über ihn an die Taliban weitergeleitet worden sei und diese in I._______ auf ihn warten würden. Wie der Bekannte zu dieser Information gelangt sei, wisse er nicht. Er sei aus dem Bus ausgestiegen und der Bekannte habe ihn abgeholt. Da er Kopfschmerzen gehabt habe, habe er sich zum Bazar fahren lassen, um Tabletten zu kaufen. Anschliessend habe er sich in seinem Sportclub hingelegt und als er wieder aufgewacht sei, sei er zum Essen ins Hotel gegangen. Dort habe er vom Vertreter des Terminals erfahren, dass die Taliban den Bus in I._______ angehalten, die Insassen verprügelt und nach ihm gesucht hätten. Daraufhin sei er zu seinem alten Haus gegangen. Dort sei er noch eine Woche geblieben und dann, noch im August 2014, aus Afghanistan ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten unbekannte Personen nach seiner Adresse gefragt. Er wisse nicht, ob es Freunde oder Leute von der "G._______" gewesen seien. Nachdem der Plan der "G._______", ihn den Taliban auszuliefern, misslungen sei, könnte es sein, dass diese einem Süchtigen Geld geben würden, um ihn zu töten. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Kopien der Tazkeras des Beschwerdeführers und des Vaters, Fotos der sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A17 und A18). B. B.a Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 - eröffnet am 4. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zurzeit als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Im Rahmen der BzP habe er mit keinem Wort erwähnt, dass er einen Konflikt mit den "G._______" wegen eines Verstosses gegen deren religiöse Regeln gehabt habe, obwohl dieser fluchtauslösend gewesen sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, bei der BzP sei keine Zeit gewesen, über die Hochzeit und die "G._______" zu berichten, sei als Schutzbehauptung zu werten. Spätestens als er nochmals explizit gefragt worden sei, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen könnten, wäre zu erwarten gewesen, dass er das besagte Problem zumindest kurz genannt hätte. Zudem lasse sich seinen Angaben in der BzP nicht entnehmen, dass die Taliban unmittelbar vor seiner Ausreise nach ihm gesucht hätten und er befürchtet habe, von diesen geköpft zu werden. Er habe damals konkrete Probleme mit den Taliban verneint. Wären die Taliban tatsächlich unmittelbar hinter ihm her gewesen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er die damit verbundene Todesangst bereits bei der BzP zum Ausdruck gebracht hätte. Die Erklärung bei der Anhörung, Schwierigkeiten mit den "G._______", aber nicht direkt mit den Taliban gehabt zu haben, stehe im Widerspruch zu der bei der Anhörung geschilderten Suchaktion der Taliban. Die Vorbringen bezüglich des Konflikts mit der "G._______" und der anschliessenden Verfolgung durch die Taliban könnten daher nicht geglaubt werden. Weiter sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unterstützung des Parlamentskandidaten F._______ 2010/2011 Nachteile erlitten habe. Er habe auf Nachfrage explizit erklärt, dass er vor der Hochzeitsfeier des (Verwandten) beziehungsweise der Busfahrt nach H._______ keine Probleme mit den Taliban (oder den "G._______") gehabt habe. Da er in den drei Jahren nach der Wahlkampagne keine Nachteile erlitten habe und seit der Ausreise nunmehr weitere Jahre vergangen seien, sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der damaligen Unterstützung eines Kandidaten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Weiter sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner sportlichen Betätigung ernsthafte Nachteile gedroht hätten, habe er die öffentlich wahrnehmbaren regionalen und überregionalen sportlichen Aktivitäten doch über mehrere Jahre hinweg ungehindert durchführen können. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass die Taliban den Beschwerdeführer irgendwann wegen seines sportlichen Engagements verfolgen könnten, genüge nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Die Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Fotos seien allenfalls geeignet, die sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu belegen, würden jedoch keinen Hinweis für eine konkrete Gefährdung liefern. Von einer gezielten Verfolgung der Hazara im Sinne einer Kollektivverfolgung könne in Afghanistan nicht ausgegangen werden. Inwieweit der Beschwerdeführer persönlich als Hazara ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre oder künftig ausgesetzt sein könnte, lasse sich seinen Darlegungen nicht entnehmen. Dass schlecht über ihn gesprochen worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, er würde Leute durch Privattrainings bevorzugen, stelle keinen asylrelevanten Nachteil dar. Die geschilderten Nachteile, wegen der Präsenz der Taliban und des IS in der Bewegungsfreiheit eingeengt gewesen zu sein, würden sich auf die allgemein unsichere Lage in Afghanistan beziehen, die grosse Teile der Bevölkerung treffe, und keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen. C. C.a Mit Eingabe vom 2. November 2018 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer, nach zusammenfassender Darstellung seiner Asylgründe, im Wesentlichen geltend, er sei bei der BzP nur kurz zu den Fluchtgründen befragt worden. Er habe den Konflikt mit den "G._______" damals indirekt angesprochen, indem er gesagt habe, dass die Taliban seine Personalien gehabt hätten. Damit habe er gemeint, dass die Fotos und Filmaufnahmen, welche die "G._______" von ihm gemacht hätten, mit seinen Personalien an die Taliban weitergeleitet worden seien. Auch habe er mit der Angabe bei der BzP, keine Bewegungsfreiheit gehabt zu haben, auf die Suchaktion der Taliban hingewiesen. Da die Ursache für die Verfolgung durch die Taliban die Auseinandersetzung mit den "G._______" gewesen sei, sei seine Aussage bei der BzP, nicht direkt Problemen mit den Taliban gehabt zu haben, korrekt. Die Taliban seien aktiv geworden, weil die "G._______" ihnen von der Hochzeitsfeier und seinen (...)-Aktivitäten berichtet hätten. Die Taliban hätten quasi als Werkzeug der "G._______", die selbst nicht kämpfen würden, nach ihm gesucht. Bei der Anhörung habe er die Verfolgung substanziiert geschildert. Im Übrigen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem die Befragungsleitung bei der Anhörung nicht ausreichende Rückfragen gestellt habe. Auch hätten sich aufgrund von Ermüdungserscheinungen der Dolmetscherin im letzten Teil der Anhörung Übersetzungsfehler eingeschlichen, die nur teilweise bei der Rückübersetzung hätten behoben werden können. Die Hilfswerksvertretung (HWV) sei auch dieser Meinung gewesen. Die Anhörung habe lange gedauert und die Befragungsleitung sei offensichtlich von der Komplexität seiner Vorbringen überrascht gewesen. Das Protokoll vermittle den Eindruck, der Befrager sei ihm nach dem freien Vortrag mit grossen Vorbehalten begegnet und habe es unterlassen, Rückfragen zum Konflikt mit den "G._______", der daraus resultierenden Verfolgung durch die Taliban und der Flucht zu stellen, weil diese Vorbringen als verspätet erachtet worden seien. Die sportlichen und politischen Aktivitäten könnten nicht isoliert betrachtet werden. Er habe als Athlet eine für Afghanistan progressive und westliche Lebensweise geführt. Als Sportclubbesitzer und (...) habe er seinen Schülern eine in den Augen der "G._______" und der Taliban unmoralische Verhaltensweise vermittelt. Die (...)-Partei, deren Kandidaten F._______ er unterstützt habe, setze sich für die Rechte der Hazara ein und stehe den Taliban kritisch gegenüber. Zudem habe er sich dem Verbot der "G._______", Sänger zu Hochzeitsfeiern einzuladen, widersetzt und sich über die Gruppierung lustig gemacht. Der Vorfall bei der Hochzeit habe das Fass zum Überlaufen gebracht und die Verfolgung durch die "G._______" respektive die Taliban ausgelöst. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe für ihn auch künftig die Gefahr, Opfer einer Verfolgung durch die Taliban zu werden. Er gehöre aufgrund seiner sportlichen Aktivitäten, seines Sportclubs, des Widerspruchs zu den Werten konservativer Gruppierungen und seiner Ethnie einer besonders gefährdeten Personengruppe an, die im Visier der Taliban stehe. Eine interne Schutzalternative bestehe nicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 28. November 2018 gut. Am 21. November 2018 ging eine vom 19. November 2018 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht plausibel, dass die sunnitischen Taliban als Werkzeug der "G._______" hätten fungieren sollen, seien die hazarischen "G._______" doch schiitischen Glaubens. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche auch, dass der Beschwerdeführer nach Abbruch der Reise nach H._______ zum Bazar zurückgekehrt sei, im Fitnessstudio geschlafen und im Hotel gegessen habe, obwohl er bereits über die Weitergabe des Rapports der "G._______" an die Taliban und die Suche nach ihm informiert gewesen sei. Auch habe er die Vermutung geäussert, die "G._______" könnten sich auch auf anderem Weg als über die Taliban an ihm rächen. Es sei daher schwer nachvollziehbar, dass er sich trotz dieser Gefahr in sein Studio und an öffentliche Plätze begeben habe und noch eine Woche vor Ort geblieben sei. Der Vorwurf, die Befragungsleitung sei ungeduldig gewesen und habe nicht ausreichende Rückfragen gestellt, sei unbegründet. Dem Beschwerdeführer seien im Anschluss an den freien Bericht siebzig Fragen zu allen Aspekten seiner Vorbringen gestellt worden. Bei unklaren oder unspezifischen Angaben habe der Befrager mehrfach nachgehakt. Auch die HWV habe Fragen stellen können. Konkrete Anzeichen von Ungeduld seien weder dem Protokoll noch dem Unterschriftenblatt der HWV zu entnehmen. Für die Vermutung, im letzten Teil der Befragung hätten sich wegen Ermüdung der Dolmetscherin Übersetzungsfehler eingeschlichen, die bei der Rückübersetzung nur teilweise hätten behoben werden können, gebe es ebenfalls keine hinreichenden Belege. Die HWV habe die lange Dauer der Anhörung vermerkt, aber festgehalten, dass die Dolmetscherin keine Ermüdungserscheinungen gezeigt habe. Anlässlich der Rückübersetzung habe der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, Übersetzungsfehler zu korrigieren und zusätzliche Anmerkungen zum Protokoll anzubringen. Damit sei eine korrekte Übersetzung sichergestellt worden und es sei davon auszugehen, dass es nicht zu Verständigungsproblemen gekommen sei, die nicht hätten geklärt werden können. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er gehöre aufgrund seiner sportlichen und politischen Aktivitäten, der westlichen Lebensweise und seiner Ethnie zu einer Personengruppe mit hohem Risikoprofil, sei darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe und die damit verbundene abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Eine individuelle Konkretisierung der abstrakten Gefährdung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. G. Innert erstreckter Frist entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. Februar 2019 im Wesentlichen, auch wenn die "G._______" und die Taliban verschiedenen Glaubensrichtungen angehören würden, sei ihr Zusammenwirken nachvollziehbar. Beide würden Personen mit westlichem Lebensstil verfolgen. Er habe in D._______ ein Haus besessen, in dem seine Familie gelebt habe. Kurze Zeit vor seiner Ausreise habe er ausserhalb des Dorfes noch ein neues Haus gebaut. Sein (...)-Club sei in C._______ gewesen. Dort sei die Regierung einigermassen präsent gewesen. Die Taliban seien damals vor allem in J._______ gewesen. Zwar habe er bei der Rückkehr nach C._______ bereits Kenntnis von der Weitergabe des Rapports an die Taliban gehabt, aber noch nicht gewusst, wie intensiv diese nach ihm suchen würden. Mit der geäusserten Befürchtung, die "G._______" hätten auch einen Süchtigen für einen Auftragsmord bezahlen können, habe er auf die Bedrohung durch die "G._______" hingewiesen. Da deren Plan, ihn an die Taliban auszuliefern, mit dem Abbruch der Reise nach H._______ gescheitert sei, habe er sich vor weiterer Verfolgung durch die "G._______" in C._______ gefürchtet. Da er den (...)-Club aber habe abriegeln können, habe er die Bedrohungslage nach der Rückkehr dorthin zwar als akut, aber nicht als drastisch empfunden. Als er dann aber beim Essen im Hotel vom Vertreter des Terminals erfahren habe, dass die Taliban die Insassen des Busses verprügelt und nach ihm befragt hätten, sei er in Panik geraten und zu seiner Familie in das alte Haus in D._______ gegangen. Er habe aber nicht in dem Haus, sondern unter freiem Himmel geschlafen. Nach einer Woche sei er dann in den Iran geflohen. Er habe sich somit nicht eine Woche lang an öffentlichen Orten aufgehalten, sondern nur während wenigen Stunden. Die Befragungsleitung bei der Anhörung sei von der Komplexität seiner Vorbringen überrascht gewesen und habe zu seinem Verhalten nach dem Treffen mit dem Mitarbeiter des Terminals keine konkreten Fragen gestellt. Auch habe er keine Gelegenheit gehabt, die Flucht aus Afghanistan zu schildern. Die Anzahl der Korrekturen und Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung lasse auf Übersetzungsfehler respektive unpräzise Übersetzungen schliessen. Beispielsweise sei sein (...)-Club mit "Fitnessstudio" übersetzt worden. Zudem seien verschiedene Wörter, die er benutzt habe, mit "Dings" protokolliert worden. Der Mangel einer schlechten Übersetzung einer übermüdeten Dolmetscherin könne nicht mit dem Instrument der Rückübersetzung gelöst werden. Die HWV habe lediglich angemerkt, dass die Dolmetscherin vordergründig keine Ermüdungserscheinungen gezeigt habe, aber auch festgehalten, dass sich im letzten Teil der Befragung und bei der Rückübersetzung Fehler eingeschlichen haben könnten. Er reiche zwei weitere Fotos ein, die ihn bei der Auseinandersetzung mit den "G._______" bei der Hochzeit und in Militärkleidern neben dem Politiker (...) zeigen würden. Seine westliche Lebensweise habe den Werten konservativer Gruppierungen widersprochen und es sei anzunehmen, dass er deswegen auch bei einer heutigen Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Rechtsvertreter reichte zudem seine Kostennote und eine Kopie seines Befähigungsausweises zur Ausübung der Advokatur zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erstellt und damit sein rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen.

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 3.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem die Befragungsleitung bei der Anhörung vom 8. Februar 2018 aus Ungeduld nicht ausreichende Rückfragen zu seinen Vorbringen gestellt habe, findet in den Akten keine Stütze. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 8. Februar 2018 ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Befragungsleitung wäre ungeduldig oder dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen gewesen und hätte ihm nicht genügend Gelegenheit eingeräumt, die Gründe, die ihn aus seiner Sicht zur Ausreise aus Afghanistan bewogen hätten, zu schildern. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe ausführlich darlegen, ohne in seinem Vortrag vom Befrager unterbrochen zu werden (vgl. A18 F20 S. 4-6). Im Anschluss an den freien Bericht wurden ihm sowohl seitens der Befragungsleitung als auch der HWV viele konkrete (Rück-)Fragen zu seinen Vorbringen gestellt. Auch hakte der Befrager bei Unklarheiten mehrfach gezielt nach (vgl. A18 F21-93). Abschliessend bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, er habe im Rahmen der Anhörung alles, was für sein Asylgesuch wesentlich sei, vortragen können (vgl. A18 F92); andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten, gebe es nicht (vgl. A18 F93). Im Übrigen führte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2018 selbst an, es sei ihm im Rahmen der Anhörung möglich gewesen, seine Verfolgung substanziiert zu schildern (vgl. Beschwerdeschrift S. 7-8). Für den weiteren Einwand des Beschwerdeführers, im letzten Teil der Anhörung hätten sich aufgrund von Ermüdungserscheinungen der Dolmetscherin Übersetzungsfehler oder -ungenauigkeiten eingeschlichen, die nur teilweise bei der Rückübersetzung hätten behoben werden können, finden sich ebenfalls keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer bestätigte zu Beginn der Anhörung, die Dolmetscherin zu verstehen (vgl. A18 F1), und allein die lange Dauer der Befragung vermag kein Indiz für eine mangelhafte Übersetzungsleistung zu bilden; laut der anwesenden HWV seien bei der Dolmetscherin keine Ermüdungserscheinungen erkennbar gewesen (vgl. A18 Anhang [HWV-Unterschriftenblatt]). Die vom Beschwerdeführer angeführte Ungenauigkeit, wonach sein (...)-Club unpräzis mit "Fitnessstudio" übersetzt worden sei, erscheint nicht gravierend. Zudem hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung Gelegenheit, Anmerkungen und Korrekturen anzubringen. Er bestätigte unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückrückübersetzt worden sei, dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. A18 S. 15 unten). Konkrete Hinweise, dass es zu wesentlichen Übersetzungsfehlern respektive Verständigungsproblemen gekommen sei, die nicht hätten geklärt werden können, liegen daher nicht vor. Eine nicht rechtsgenügliche Sachverhaltserstellung respektive eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.

E. 5.2 Das SEM erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, einen Konflikt mit einer Gruppierung namens "G._______" gehabt zu haben und deswegen anschliessend durch die Taliban verfolgt worden zu sein, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Zwar ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer als (...) in seinem Heimatland an sportlichen Veranstaltungen teilgenommen und einen Sportclub betrieben hat, in welchem er Hazara in dieser Sportart unterrichtet hat. Auch ist es angesichts der geltend gemachten Auftritte des Beschwerdeführers bei zahlreichen Sportveranstaltungen durchaus denkbar, dass den Taliban sein Name bekannt war, und es ist verständlich, dass er sich, wie viele andere Bewohner seiner Heimatregion wohl auch, durch die generelle Präsenz der Taliban grundsätzlich eingeengt gefühlt hat. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass er von den Taliban wegen seines sportlichen Engagements in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gemäss Art. 3 AsylG verfolgt worden wäre. Seinen Angaben zufolge sei es weder bei den besagten Sportaufführungen noch in seinem (...)-Club je zu konkreten Problemen mit den Taliban gekommen, und er habe bis zu der Hochzeitsfeier eines (Verwandten) im Sommer 2014 keine Probleme mit den Taliban gehabt. Dass er dann im August 2014 von den Taliban gesucht worden sein soll, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen, von einer Gruppe hazarischer Religionsgelehrter im Nachgang zu einem Streit wegen des Auftritts eines Sängers bei der Hochzeitsfeier des (Verwandten) den sunnitischen Taliban gemeldet und in der Folge von diesen quasi stellvertretend für die "G._______" verfolgt worden zu sein, überzeugen nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer den vom SEM zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Schilderungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Der Beschwerdeführer hat die "G._______" respektive den bei der Anhörung als fluchtauslösend bezeichneten Konflikt mit diesen bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Auch wenn es zutrifft, dass die Befragung zu den Gesuchsgründen bei der BzP nur in summarischer Weise erfolgte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Gruppierung "G._______", von der die Verfolgung ausgegangen sei, zumindest erwähnt hätte. Dies hat er nicht getan. Er hat einzig von den Taliban und dem IS gesprochen, mit denen er keine konkreten Probleme gehabt habe, und die Rückfrage, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Afghanistan sprechen könnten, explizit verneint (vgl. A5 S. 7). Die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2018, wonach er bei der BzP den Konflikt mit den "G._______" mit dem Hinweis darauf, dass die Taliban seine Personalien gekannt hätten, und die Suchaktion der Taliban mit der mangelnden Bewegungsfreiheit indirekt angesprochen habe, vermögen nicht zu überzeugen. Der BzP lässt sich weder ein Hinweis auf die "G._______" noch auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban - in Eigenregie oder in Stellvertretung für eine andere Gruppierung - entnehmen. Die angebliche Verbindung zwischen den unterschiedlichen Glaubensrichtungen angehörenden "G._______" und Taliban vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht plausibel darzulegen. Seine Erklärung, die sunnitischen Taliban hätten als Werkzeug der schiitischen "G._______" fungiert, da letztere nicht selbst kämpfen würden, vermag nicht zu überzeugen, zumal die "G._______" bei der Hochzeitsfeier und nach der Aussprache beim Sicherheitskommandanten durchaus handgreiflich geworden seien. Die fluchtauslösenden Vorkommnisse in den letzten Tagen beziehungsweise Wochen vor der Ausreise aus Afghanistan im August 2014 vermochte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen. Das mit der Replik vom 6. Februar 2019 eingereichte Bild, das den Beschwerdeführer und Anhänger der "G._______" bei der Hochzeit des (Verwandten) zeige, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 5.3 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei den Parlamentswahlen 2010/2011 einen Kandidaten der Partei (...), die sich für die Hazara eingesetzt und den Taliban kritisch gegenübergestanden habe, unterstützt zu haben, ist der Einschätzung des SEM ebenfalls beizupflichten, wonach nicht anzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer deswegen bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Die am 6. Februar 2019 eingereichte Fotografie, die den Beschwerdeführer mit dem besagten Politiker zeigen würde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten, plausiblen Anhaltspunkte für ein heutiges, diesbezügliches Verfolgungsinteresse der Taliban. Die nunmehr etliche Jahre zurückliegende Unterstützung des Beschwerdeführers bei der besagten Parlamentswahl vermag eine solche Furcht nicht zu begründen. Auch mit dem Verweis auf seine sportlichen Aktivitäten und die als westlich erscheinende Lebensweise vermag der Beschwerdeführer kein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan zwar in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen von Personen erkennbar, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können (wie der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehende Personen; vgl. dazu bspw. die Urteile des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.2.6 und D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 E. 5.4), jedoch führt ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne praxisgemäss für sich allein noch nicht zu begründeter Furcht vor Verfolgung. Die abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Dafür ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung individuell konkretisiert hat. Eine derartige persönlich konkretisierte Gefährdung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer auf generelle Schwierigkeiten von ethnischen Hazara in Afghanistan hinweist, wonach viele Leute in Afghanistan nicht wollten, dass Hazara Erfolg hätten und wachsen würden, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.5. und D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Fall der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.

E. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der Taliban, des IS oder Drittpersonen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban, den IS oder Drittpersonen im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2018 der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 28. November 2018, welche fristgerecht erfolgte (Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. November 2018) - gutgeheissen. Seit Ende Juni 2019 geht der Beschwerdeführer nun aber einer bezahlten Tätigkeit als (...) nach. Dadurch haben sich seine finanziellen Verhältnisse in relevanter Weise verändert, und er ist nicht mehr als prozessual bedürftig zu erachten. Die Dispositivziffer 2 der Instruktionsverfügung vom 13. November 2018 ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer Advokat Reto Ragettli als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Nachdem ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtsvertretung nur Wirkung für die Zukunft entfalten kann (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) und das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen wird, erübrigt sich ein solcher Widerruf. Demnach ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der erforderliche Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und der Rechtsvertreter wurde in der Ernennungsverfügung vom 6. Dezember 2018 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik seine Kostennote vom 5. Februar 2019 ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 10.75 Stunden. Zudem machte er Barauslagen (für Kopien, Porti und Telefongespräche) von Fr. 80.- geltend und wies darauf hin, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Die vom Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren eingereichte Vollmacht des Beschwerdeführers datiert vom 17. Oktober 2018. Der in der Kostennote aufgelistete Aufwand, der zeitlich früher datiert (80 Minuten), ist daher vorliegend nicht zu entschädigen. Zudem ist der in der Kostennote angeführte Stundenansatz von Fr. 300.- entsprechend des in der Verfügung vom 6. Dezember 2018 genannten Kostenrahmens auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt (gerundet) Fr. 2150.- (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffer 2 der Instruktionsverfügung vom 13. November 2018 wird aufgehoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2150.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6266/2018 Urteil vom 27. Februar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Er wurde am 18. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (BzP). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme aus dem nahe der Stadt C._______ gelegenen Dorf D._______ (Provinz E._______). Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, sei religiös verheiratet und Vater von (...) Kindern. In der Zeit von 2002 bis 2005 und von 2006 bis 2011 habe er im Iran illegal als (...) und (...) gearbeitet. Zuletzt sei er in Afghanistan in (...) und (...) tätig gewesen. Zudem sei er (...), habe erfolgreich an Wettkämpfen teilgenommen und in der Stadt C._______ einen eigenen Sportclub aufgebaut, in dem er Hazara trainiert habe. Viele Leute hätten jedoch nicht gewollt, dass die Hazara noch mehr wachsen würden und Erfolg hätten. Seine Heimatregion sei von den Taliban und dem IS umgeben gewesen. Die Taliban hätten seine Personalien gehabt. Konkrete Probleme habe er mit diesen aber nicht gehabt. Auch nicht mit dem IS, dessen Angehörige er nie von nah gesehen habe. Er habe aber keine Bewegungsfreiheit gehabt und nicht an Wettkämpfen teilnehmen können, und weil sein Leben so eingeengt gewesen, dass er nicht habe arbeiten können, sei er im August 2014 wieder in den Iran gereist. Dort habe er erneut gearbeitet, bis er weitergereist und via die Türkei, Griechenland und die Balkanroute am 3. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt sei. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen könnten, gebe es nicht. A.b Am 8. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen der Parlamentswahlen 2010/2011 einen Kandidaten der Partei (...) namens F._______ unterstützt. Sie seien gemeinsam auf Postern zu sehen gewesen. Als (...) sei er oft an Feiertagen von Schulen oder der Distriktverwaltung zu sportlichen Aufführungen eingeladen worden. Auch habe er an Turnieren an verschiedenen Orten teilgenommen. Auszeichnungen, die er bei von der Regierung organisierten Anlässen erhalten habe, habe er aber nicht nach C._______ mitnehmen können, weil die Taliban es nicht gern gesehen hätten, wenn man an solchen Veranstaltungen teilgenommen habe. Probleme mit den Taliban habe es bei den Sportaufführungen oder in seinem Club aber nicht gegeben. Bis zur Hochzeitsfeier seines (Verwandten) im Juli/August 2014 habe er keine konkreten Probleme mit den Taliban gehabt. Vor dieser Hochzeit habe eine Gruppe namens "G._______", deren Mitglieder ebenfalls ethnische Hazara seien und sich als Religionsgelehrte sehen würden, einen Erlass formuliert, wonach es untersagt gewesen sei, Sänger für Veranstaltungen zu engagieren. Seine Verwandten hätten von diesem Erlass aber keine Kenntnis gehabt, als sie die Einladungen für die Hochzeitsfeier verteilt hätten. Am Tag der Trauung seien Mitglieder der "G._______" bei der Feier erschienen und hätten einen Verstoss gegen ihren Erlass bemängelt. Es sei zu einer Diskussion mit gegenseitigen Beschimpfungen und Ohrfeigen gekommen. Zwei Tage später habe ihn der Sicherheitskommandant zu sich zitiert, weil sich die "G._______" über ihn beschwert hätten. Der Sicherheitskommandant habe sich beide Seiten angehört und dann gesagt, dies sei kein grosses Problem und sie sollten die Sache untereinander klären. In der Folge sei es erneut zu einem Handgemenge gekommen. Soldaten hätten sie getrennt und die "G._______" seien dann weggegangen. Am 19. August 2014, dem afghanischen Unabhängigkeitstag, habe er im Distrikt eine Sportaufführung in der Kleidung der Volkspolizei absolviert. Die "G._______" hätten den Anlass gefilmt und Fotos gemacht. Ein Weissbärtiger, den er anschliessend auf dem Motorrad mitgenommen habe, habe ihm gesagt, er müsse vorsichtig sein. Am Dienstag der darauffolgenden Woche sei er für eine Aufführung mit dem (...) auf dem Weg nach H._______ gewesen. Nach einer halben Stunde Fahrt habe er einen Anruf eines Bekannten erhalten, der ihm geraten habe auszusteigen, weil ein Rapport über ihn an die Taliban weitergeleitet worden sei und diese in I._______ auf ihn warten würden. Wie der Bekannte zu dieser Information gelangt sei, wisse er nicht. Er sei aus dem Bus ausgestiegen und der Bekannte habe ihn abgeholt. Da er Kopfschmerzen gehabt habe, habe er sich zum Bazar fahren lassen, um Tabletten zu kaufen. Anschliessend habe er sich in seinem Sportclub hingelegt und als er wieder aufgewacht sei, sei er zum Essen ins Hotel gegangen. Dort habe er vom Vertreter des Terminals erfahren, dass die Taliban den Bus in I._______ angehalten, die Insassen verprügelt und nach ihm gesucht hätten. Daraufhin sei er zu seinem alten Haus gegangen. Dort sei er noch eine Woche geblieben und dann, noch im August 2014, aus Afghanistan ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten unbekannte Personen nach seiner Adresse gefragt. Er wisse nicht, ob es Freunde oder Leute von der "G._______" gewesen seien. Nachdem der Plan der "G._______", ihn den Taliban auszuliefern, misslungen sei, könnte es sein, dass diese einem Süchtigen Geld geben würden, um ihn zu töten. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Kopien der Tazkeras des Beschwerdeführers und des Vaters, Fotos der sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A17 und A18). B. B.a Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 - eröffnet am 4. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zurzeit als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Im Rahmen der BzP habe er mit keinem Wort erwähnt, dass er einen Konflikt mit den "G._______" wegen eines Verstosses gegen deren religiöse Regeln gehabt habe, obwohl dieser fluchtauslösend gewesen sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, bei der BzP sei keine Zeit gewesen, über die Hochzeit und die "G._______" zu berichten, sei als Schutzbehauptung zu werten. Spätestens als er nochmals explizit gefragt worden sei, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen könnten, wäre zu erwarten gewesen, dass er das besagte Problem zumindest kurz genannt hätte. Zudem lasse sich seinen Angaben in der BzP nicht entnehmen, dass die Taliban unmittelbar vor seiner Ausreise nach ihm gesucht hätten und er befürchtet habe, von diesen geköpft zu werden. Er habe damals konkrete Probleme mit den Taliban verneint. Wären die Taliban tatsächlich unmittelbar hinter ihm her gewesen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er die damit verbundene Todesangst bereits bei der BzP zum Ausdruck gebracht hätte. Die Erklärung bei der Anhörung, Schwierigkeiten mit den "G._______", aber nicht direkt mit den Taliban gehabt zu haben, stehe im Widerspruch zu der bei der Anhörung geschilderten Suchaktion der Taliban. Die Vorbringen bezüglich des Konflikts mit der "G._______" und der anschliessenden Verfolgung durch die Taliban könnten daher nicht geglaubt werden. Weiter sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unterstützung des Parlamentskandidaten F._______ 2010/2011 Nachteile erlitten habe. Er habe auf Nachfrage explizit erklärt, dass er vor der Hochzeitsfeier des (Verwandten) beziehungsweise der Busfahrt nach H._______ keine Probleme mit den Taliban (oder den "G._______") gehabt habe. Da er in den drei Jahren nach der Wahlkampagne keine Nachteile erlitten habe und seit der Ausreise nunmehr weitere Jahre vergangen seien, sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der damaligen Unterstützung eines Kandidaten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Weiter sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner sportlichen Betätigung ernsthafte Nachteile gedroht hätten, habe er die öffentlich wahrnehmbaren regionalen und überregionalen sportlichen Aktivitäten doch über mehrere Jahre hinweg ungehindert durchführen können. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass die Taliban den Beschwerdeführer irgendwann wegen seines sportlichen Engagements verfolgen könnten, genüge nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Die Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Fotos seien allenfalls geeignet, die sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu belegen, würden jedoch keinen Hinweis für eine konkrete Gefährdung liefern. Von einer gezielten Verfolgung der Hazara im Sinne einer Kollektivverfolgung könne in Afghanistan nicht ausgegangen werden. Inwieweit der Beschwerdeführer persönlich als Hazara ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre oder künftig ausgesetzt sein könnte, lasse sich seinen Darlegungen nicht entnehmen. Dass schlecht über ihn gesprochen worden sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, er würde Leute durch Privattrainings bevorzugen, stelle keinen asylrelevanten Nachteil dar. Die geschilderten Nachteile, wegen der Präsenz der Taliban und des IS in der Bewegungsfreiheit eingeengt gewesen zu sein, würden sich auf die allgemein unsichere Lage in Afghanistan beziehen, die grosse Teile der Bevölkerung treffe, und keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen. C. C.a Mit Eingabe vom 2. November 2018 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer, nach zusammenfassender Darstellung seiner Asylgründe, im Wesentlichen geltend, er sei bei der BzP nur kurz zu den Fluchtgründen befragt worden. Er habe den Konflikt mit den "G._______" damals indirekt angesprochen, indem er gesagt habe, dass die Taliban seine Personalien gehabt hätten. Damit habe er gemeint, dass die Fotos und Filmaufnahmen, welche die "G._______" von ihm gemacht hätten, mit seinen Personalien an die Taliban weitergeleitet worden seien. Auch habe er mit der Angabe bei der BzP, keine Bewegungsfreiheit gehabt zu haben, auf die Suchaktion der Taliban hingewiesen. Da die Ursache für die Verfolgung durch die Taliban die Auseinandersetzung mit den "G._______" gewesen sei, sei seine Aussage bei der BzP, nicht direkt Problemen mit den Taliban gehabt zu haben, korrekt. Die Taliban seien aktiv geworden, weil die "G._______" ihnen von der Hochzeitsfeier und seinen (...)-Aktivitäten berichtet hätten. Die Taliban hätten quasi als Werkzeug der "G._______", die selbst nicht kämpfen würden, nach ihm gesucht. Bei der Anhörung habe er die Verfolgung substanziiert geschildert. Im Übrigen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem die Befragungsleitung bei der Anhörung nicht ausreichende Rückfragen gestellt habe. Auch hätten sich aufgrund von Ermüdungserscheinungen der Dolmetscherin im letzten Teil der Anhörung Übersetzungsfehler eingeschlichen, die nur teilweise bei der Rückübersetzung hätten behoben werden können. Die Hilfswerksvertretung (HWV) sei auch dieser Meinung gewesen. Die Anhörung habe lange gedauert und die Befragungsleitung sei offensichtlich von der Komplexität seiner Vorbringen überrascht gewesen. Das Protokoll vermittle den Eindruck, der Befrager sei ihm nach dem freien Vortrag mit grossen Vorbehalten begegnet und habe es unterlassen, Rückfragen zum Konflikt mit den "G._______", der daraus resultierenden Verfolgung durch die Taliban und der Flucht zu stellen, weil diese Vorbringen als verspätet erachtet worden seien. Die sportlichen und politischen Aktivitäten könnten nicht isoliert betrachtet werden. Er habe als Athlet eine für Afghanistan progressive und westliche Lebensweise geführt. Als Sportclubbesitzer und (...) habe er seinen Schülern eine in den Augen der "G._______" und der Taliban unmoralische Verhaltensweise vermittelt. Die (...)-Partei, deren Kandidaten F._______ er unterstützt habe, setze sich für die Rechte der Hazara ein und stehe den Taliban kritisch gegenüber. Zudem habe er sich dem Verbot der "G._______", Sänger zu Hochzeitsfeiern einzuladen, widersetzt und sich über die Gruppierung lustig gemacht. Der Vorfall bei der Hochzeit habe das Fass zum Überlaufen gebracht und die Verfolgung durch die "G._______" respektive die Taliban ausgelöst. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe für ihn auch künftig die Gefahr, Opfer einer Verfolgung durch die Taliban zu werden. Er gehöre aufgrund seiner sportlichen Aktivitäten, seines Sportclubs, des Widerspruchs zu den Werten konservativer Gruppierungen und seiner Ethnie einer besonders gefährdeten Personengruppe an, die im Visier der Taliban stehe. Eine interne Schutzalternative bestehe nicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 28. November 2018 gut. Am 21. November 2018 ging eine vom 19. November 2018 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht plausibel, dass die sunnitischen Taliban als Werkzeug der "G._______" hätten fungieren sollen, seien die hazarischen "G._______" doch schiitischen Glaubens. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche auch, dass der Beschwerdeführer nach Abbruch der Reise nach H._______ zum Bazar zurückgekehrt sei, im Fitnessstudio geschlafen und im Hotel gegessen habe, obwohl er bereits über die Weitergabe des Rapports der "G._______" an die Taliban und die Suche nach ihm informiert gewesen sei. Auch habe er die Vermutung geäussert, die "G._______" könnten sich auch auf anderem Weg als über die Taliban an ihm rächen. Es sei daher schwer nachvollziehbar, dass er sich trotz dieser Gefahr in sein Studio und an öffentliche Plätze begeben habe und noch eine Woche vor Ort geblieben sei. Der Vorwurf, die Befragungsleitung sei ungeduldig gewesen und habe nicht ausreichende Rückfragen gestellt, sei unbegründet. Dem Beschwerdeführer seien im Anschluss an den freien Bericht siebzig Fragen zu allen Aspekten seiner Vorbringen gestellt worden. Bei unklaren oder unspezifischen Angaben habe der Befrager mehrfach nachgehakt. Auch die HWV habe Fragen stellen können. Konkrete Anzeichen von Ungeduld seien weder dem Protokoll noch dem Unterschriftenblatt der HWV zu entnehmen. Für die Vermutung, im letzten Teil der Befragung hätten sich wegen Ermüdung der Dolmetscherin Übersetzungsfehler eingeschlichen, die bei der Rückübersetzung nur teilweise hätten behoben werden können, gebe es ebenfalls keine hinreichenden Belege. Die HWV habe die lange Dauer der Anhörung vermerkt, aber festgehalten, dass die Dolmetscherin keine Ermüdungserscheinungen gezeigt habe. Anlässlich der Rückübersetzung habe der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, Übersetzungsfehler zu korrigieren und zusätzliche Anmerkungen zum Protokoll anzubringen. Damit sei eine korrekte Übersetzung sichergestellt worden und es sei davon auszugehen, dass es nicht zu Verständigungsproblemen gekommen sei, die nicht hätten geklärt werden können. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er gehöre aufgrund seiner sportlichen und politischen Aktivitäten, der westlichen Lebensweise und seiner Ethnie zu einer Personengruppe mit hohem Risikoprofil, sei darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe und die damit verbundene abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Eine individuelle Konkretisierung der abstrakten Gefährdung liege beim Beschwerdeführer nicht vor. G. Innert erstreckter Frist entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. Februar 2019 im Wesentlichen, auch wenn die "G._______" und die Taliban verschiedenen Glaubensrichtungen angehören würden, sei ihr Zusammenwirken nachvollziehbar. Beide würden Personen mit westlichem Lebensstil verfolgen. Er habe in D._______ ein Haus besessen, in dem seine Familie gelebt habe. Kurze Zeit vor seiner Ausreise habe er ausserhalb des Dorfes noch ein neues Haus gebaut. Sein (...)-Club sei in C._______ gewesen. Dort sei die Regierung einigermassen präsent gewesen. Die Taliban seien damals vor allem in J._______ gewesen. Zwar habe er bei der Rückkehr nach C._______ bereits Kenntnis von der Weitergabe des Rapports an die Taliban gehabt, aber noch nicht gewusst, wie intensiv diese nach ihm suchen würden. Mit der geäusserten Befürchtung, die "G._______" hätten auch einen Süchtigen für einen Auftragsmord bezahlen können, habe er auf die Bedrohung durch die "G._______" hingewiesen. Da deren Plan, ihn an die Taliban auszuliefern, mit dem Abbruch der Reise nach H._______ gescheitert sei, habe er sich vor weiterer Verfolgung durch die "G._______" in C._______ gefürchtet. Da er den (...)-Club aber habe abriegeln können, habe er die Bedrohungslage nach der Rückkehr dorthin zwar als akut, aber nicht als drastisch empfunden. Als er dann aber beim Essen im Hotel vom Vertreter des Terminals erfahren habe, dass die Taliban die Insassen des Busses verprügelt und nach ihm befragt hätten, sei er in Panik geraten und zu seiner Familie in das alte Haus in D._______ gegangen. Er habe aber nicht in dem Haus, sondern unter freiem Himmel geschlafen. Nach einer Woche sei er dann in den Iran geflohen. Er habe sich somit nicht eine Woche lang an öffentlichen Orten aufgehalten, sondern nur während wenigen Stunden. Die Befragungsleitung bei der Anhörung sei von der Komplexität seiner Vorbringen überrascht gewesen und habe zu seinem Verhalten nach dem Treffen mit dem Mitarbeiter des Terminals keine konkreten Fragen gestellt. Auch habe er keine Gelegenheit gehabt, die Flucht aus Afghanistan zu schildern. Die Anzahl der Korrekturen und Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung lasse auf Übersetzungsfehler respektive unpräzise Übersetzungen schliessen. Beispielsweise sei sein (...)-Club mit "Fitnessstudio" übersetzt worden. Zudem seien verschiedene Wörter, die er benutzt habe, mit "Dings" protokolliert worden. Der Mangel einer schlechten Übersetzung einer übermüdeten Dolmetscherin könne nicht mit dem Instrument der Rückübersetzung gelöst werden. Die HWV habe lediglich angemerkt, dass die Dolmetscherin vordergründig keine Ermüdungserscheinungen gezeigt habe, aber auch festgehalten, dass sich im letzten Teil der Befragung und bei der Rückübersetzung Fehler eingeschlichen haben könnten. Er reiche zwei weitere Fotos ein, die ihn bei der Auseinandersetzung mit den "G._______" bei der Hochzeit und in Militärkleidern neben dem Politiker (...) zeigen würden. Seine westliche Lebensweise habe den Werten konservativer Gruppierungen widersprochen und es sei anzunehmen, dass er deswegen auch bei einer heutigen Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Rechtsvertreter reichte zudem seine Kostennote und eine Kopie seines Befähigungsausweises zur Ausübung der Advokatur zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erstellt und damit sein rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem die Befragungsleitung bei der Anhörung vom 8. Februar 2018 aus Ungeduld nicht ausreichende Rückfragen zu seinen Vorbringen gestellt habe, findet in den Akten keine Stütze. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 8. Februar 2018 ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Befragungsleitung wäre ungeduldig oder dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen gewesen und hätte ihm nicht genügend Gelegenheit eingeräumt, die Gründe, die ihn aus seiner Sicht zur Ausreise aus Afghanistan bewogen hätten, zu schildern. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe ausführlich darlegen, ohne in seinem Vortrag vom Befrager unterbrochen zu werden (vgl. A18 F20 S. 4-6). Im Anschluss an den freien Bericht wurden ihm sowohl seitens der Befragungsleitung als auch der HWV viele konkrete (Rück-)Fragen zu seinen Vorbringen gestellt. Auch hakte der Befrager bei Unklarheiten mehrfach gezielt nach (vgl. A18 F21-93). Abschliessend bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, er habe im Rahmen der Anhörung alles, was für sein Asylgesuch wesentlich sei, vortragen können (vgl. A18 F92); andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in sein Heimatland sprechen könnten, gebe es nicht (vgl. A18 F93). Im Übrigen führte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2018 selbst an, es sei ihm im Rahmen der Anhörung möglich gewesen, seine Verfolgung substanziiert zu schildern (vgl. Beschwerdeschrift S. 7-8). Für den weiteren Einwand des Beschwerdeführers, im letzten Teil der Anhörung hätten sich aufgrund von Ermüdungserscheinungen der Dolmetscherin Übersetzungsfehler oder -ungenauigkeiten eingeschlichen, die nur teilweise bei der Rückübersetzung hätten behoben werden können, finden sich ebenfalls keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer bestätigte zu Beginn der Anhörung, die Dolmetscherin zu verstehen (vgl. A18 F1), und allein die lange Dauer der Befragung vermag kein Indiz für eine mangelhafte Übersetzungsleistung zu bilden; laut der anwesenden HWV seien bei der Dolmetscherin keine Ermüdungserscheinungen erkennbar gewesen (vgl. A18 Anhang [HWV-Unterschriftenblatt]). Die vom Beschwerdeführer angeführte Ungenauigkeit, wonach sein (...)-Club unpräzis mit "Fitnessstudio" übersetzt worden sei, erscheint nicht gravierend. Zudem hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung Gelegenheit, Anmerkungen und Korrekturen anzubringen. Er bestätigte unterschriftlich, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache rückrückübersetzt worden sei, dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. A18 S. 15 unten). Konkrete Hinweise, dass es zu wesentlichen Übersetzungsfehlern respektive Verständigungsproblemen gekommen sei, die nicht hätten geklärt werden können, liegen daher nicht vor. Eine nicht rechtsgenügliche Sachverhaltserstellung respektive eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG)). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 5.2 Das SEM erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, einen Konflikt mit einer Gruppierung namens "G._______" gehabt zu haben und deswegen anschliessend durch die Taliban verfolgt worden zu sein, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Zwar ist nicht grundsätzlich anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer als (...) in seinem Heimatland an sportlichen Veranstaltungen teilgenommen und einen Sportclub betrieben hat, in welchem er Hazara in dieser Sportart unterrichtet hat. Auch ist es angesichts der geltend gemachten Auftritte des Beschwerdeführers bei zahlreichen Sportveranstaltungen durchaus denkbar, dass den Taliban sein Name bekannt war, und es ist verständlich, dass er sich, wie viele andere Bewohner seiner Heimatregion wohl auch, durch die generelle Präsenz der Taliban grundsätzlich eingeengt gefühlt hat. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass er von den Taliban wegen seines sportlichen Engagements in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gemäss Art. 3 AsylG verfolgt worden wäre. Seinen Angaben zufolge sei es weder bei den besagten Sportaufführungen noch in seinem (...)-Club je zu konkreten Problemen mit den Taliban gekommen, und er habe bis zu der Hochzeitsfeier eines (Verwandten) im Sommer 2014 keine Probleme mit den Taliban gehabt. Dass er dann im August 2014 von den Taliban gesucht worden sein soll, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen, von einer Gruppe hazarischer Religionsgelehrter im Nachgang zu einem Streit wegen des Auftritts eines Sängers bei der Hochzeitsfeier des (Verwandten) den sunnitischen Taliban gemeldet und in der Folge von diesen quasi stellvertretend für die "G._______" verfolgt worden zu sein, überzeugen nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass. Die vom SEM geäusserten Zweifel an den entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer den vom SEM zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Schilderungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Der Beschwerdeführer hat die "G._______" respektive den bei der Anhörung als fluchtauslösend bezeichneten Konflikt mit diesen bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Auch wenn es zutrifft, dass die Befragung zu den Gesuchsgründen bei der BzP nur in summarischer Weise erfolgte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Gruppierung "G._______", von der die Verfolgung ausgegangen sei, zumindest erwähnt hätte. Dies hat er nicht getan. Er hat einzig von den Taliban und dem IS gesprochen, mit denen er keine konkreten Probleme gehabt habe, und die Rückfrage, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Afghanistan sprechen könnten, explizit verneint (vgl. A5 S. 7). Die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2018, wonach er bei der BzP den Konflikt mit den "G._______" mit dem Hinweis darauf, dass die Taliban seine Personalien gekannt hätten, und die Suchaktion der Taliban mit der mangelnden Bewegungsfreiheit indirekt angesprochen habe, vermögen nicht zu überzeugen. Der BzP lässt sich weder ein Hinweis auf die "G._______" noch auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban - in Eigenregie oder in Stellvertretung für eine andere Gruppierung - entnehmen. Die angebliche Verbindung zwischen den unterschiedlichen Glaubensrichtungen angehörenden "G._______" und Taliban vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht plausibel darzulegen. Seine Erklärung, die sunnitischen Taliban hätten als Werkzeug der schiitischen "G._______" fungiert, da letztere nicht selbst kämpfen würden, vermag nicht zu überzeugen, zumal die "G._______" bei der Hochzeitsfeier und nach der Aussprache beim Sicherheitskommandanten durchaus handgreiflich geworden seien. Die fluchtauslösenden Vorkommnisse in den letzten Tagen beziehungsweise Wochen vor der Ausreise aus Afghanistan im August 2014 vermochte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen. Das mit der Replik vom 6. Februar 2019 eingereichte Bild, das den Beschwerdeführer und Anhänger der "G._______" bei der Hochzeit des (Verwandten) zeige, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.3 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei den Parlamentswahlen 2010/2011 einen Kandidaten der Partei (...), die sich für die Hazara eingesetzt und den Taliban kritisch gegenübergestanden habe, unterstützt zu haben, ist der Einschätzung des SEM ebenfalls beizupflichten, wonach nicht anzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer deswegen bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Die am 6. Februar 2019 eingereichte Fotografie, die den Beschwerdeführer mit dem besagten Politiker zeigen würde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten, plausiblen Anhaltspunkte für ein heutiges, diesbezügliches Verfolgungsinteresse der Taliban. Die nunmehr etliche Jahre zurückliegende Unterstützung des Beschwerdeführers bei der besagten Parlamentswahl vermag eine solche Furcht nicht zu begründen. Auch mit dem Verweis auf seine sportlichen Aktivitäten und die als westlich erscheinende Lebensweise vermag der Beschwerdeführer kein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan zwar in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen von Personen erkennbar, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können (wie der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehende Personen; vgl. dazu bspw. die Urteile des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.2.6 und D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 E. 5.4), jedoch führt ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne praxisgemäss für sich allein noch nicht zu begründeter Furcht vor Verfolgung. Die abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Dafür ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung individuell konkretisiert hat. Eine derartige persönlich konkretisierte Gefährdung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer auf generelle Schwierigkeiten von ethnischen Hazara in Afghanistan hinweist, wonach viele Leute in Afghanistan nicht wollten, dass Hazara Erfolg hätten und wachsen würden, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.5. und D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Fall der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der Taliban, des IS oder Drittpersonen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban, den IS oder Drittpersonen im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2018 der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 28. November 2018, welche fristgerecht erfolgte (Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. November 2018) - gutgeheissen. Seit Ende Juni 2019 geht der Beschwerdeführer nun aber einer bezahlten Tätigkeit als (...) nach. Dadurch haben sich seine finanziellen Verhältnisse in relevanter Weise verändert, und er ist nicht mehr als prozessual bedürftig zu erachten. Die Dispositivziffer 2 der Instruktionsverfügung vom 13. November 2018 ist deshalb wiedererwägungsweise aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer Advokat Reto Ragettli als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Nachdem ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtsvertretung nur Wirkung für die Zukunft entfalten kann (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) und das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen wird, erübrigt sich ein solcher Widerruf. Demnach ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der erforderliche Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und der Rechtsvertreter wurde in der Ernennungsverfügung vom 6. Dezember 2018 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik seine Kostennote vom 5. Februar 2019 ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 10.75 Stunden. Zudem machte er Barauslagen (für Kopien, Porti und Telefongespräche) von Fr. 80.- geltend und wies darauf hin, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Die vom Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren eingereichte Vollmacht des Beschwerdeführers datiert vom 17. Oktober 2018. Der in der Kostennote aufgelistete Aufwand, der zeitlich früher datiert (80 Minuten), ist daher vorliegend nicht zu entschädigen. Zudem ist der in der Kostennote angeführte Stundenansatz von Fr. 300.- entsprechend des in der Verfügung vom 6. Dezember 2018 genannten Kostenrahmens auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt (gerundet) Fr. 2150.- (einschliesslich Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Dispositivziffer 2 der Instruktionsverfügung vom 13. November 2018 wird aufgehoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2150.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: