Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 8. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 25. November 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Hazara zugehörig und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, in der Provinz D._______ wo er sein Leben lang gelebt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme wegen seines Vaters gehabt. Dieser sei vor rund 40 Jahren, als junger Mann, Mujaheddin geworden. Zudem seien die Taliban an seinem Wohnort präsent gewesen. Deshalb habe er stets in seinem Dorf bleiben müssen und nichts unternehmen können. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er bereits im Alter von elf Jahren die Schule abgebrochen habe. Er habe gewusst, dass er ohnehin kein Studium hätte machen können, da er dafür das Heimatdorf hätte verlassen müssen, was jedoch aufgrund der Taliban nicht möglich gewesen wäre. Deshalb habe er seinen Vater finanziell unterstützt, indem er als [Beruf] und [Beruf] gearbeitet habe. Etwa 2007 hätten die Taliban die Telefonnummer seines Vaters herausgefunden und diesen von da an wiederholt telefonisch bedroht, seine Familienmitglieder zu köpfen, wenn er den Heimatdistrikt nicht verlasse. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion und der Gefahr der Reflexverfolgung durch die Taliban habe er sich in seinem Heimatdorf wie in einem Gefängnis gefühlt. Deshalb sei er 2014 oder 2015 ein erstes Mal in den Iran gereist. Dort habe er sich während etwa eines Jahres illegal aufgehalten und als [Beruf] gearbeitet, bevor er Anfang Oktober 2015 durch die iranischen Behörden aufgegriffen worden sei. Diese hätten ihm iranische Papiere und Geld geboten, falls er für den Iran in den Syrien-Krieg ziehe. Dies habe er aber abgelehnt, da er bereits Afghanistan aufgrund des Krieges verlassen habe. In der Folge sei er Anfang Oktober 2015 nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Dort sei er jedoch nicht lange geblieben, sondern noch im Oktober 2015 erneut ausgereist und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 2. November 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Tazkara im Original, ausgestellt am 5. April 2016, zwei Mujaheddin-Mitgliederausweise im Original, ausgestellt für seinen Vater, zwei Drohbriefe der Taliban sowie diverse Fotos, die seinen Vater als Mujaheddin zeigen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 15. November 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Am 16. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung - unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und ordnete dem Beschwerdeführer - ebenfalls unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 12. März 2020 vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. April 2020.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Er-strecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dieser habe im Wesentlichen geltend gemacht, er habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban seinen Vater, einen ehemaligen Mujaheddin, per Telefon bedroht hätten und Krieg geherrscht habe. Die Taliban hätten seinem Vater gedroht, seine Familienmitglieder umzubringen. Er habe deshalb sein Heimatdorf nie verlassen können und sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Selber habe er aber keine Probleme gehabt. Er habe mit der alltäglichen Angst vor Ermordung und Geiselnahme nicht mehr umgehen können und sei geflohen. Ohne die schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers als junger Mann und Sohn eines Mujaheddin in einem unsicheren Kriegsgebiet zu verkennen, handle es sich bei den Vorbringen betreffend seine eingeschränkte Bewegungsfreiheit aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und der Drohungen der Taliban gegen diesen nicht um eine asylrelevante Verfolgungssituation. Den Taliban-Drohungen gegen den Vater liege kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsyIG zugrunde. Ferner seien den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung gegen ihn im Sinne von Art. 3 AsyIG zu entnehmen. Seine Fluchtgründe seien somit auf die allgemein schwierige Sicherheitslage in Afghanistan zurückzuführen. Eine Furcht, zukünftig in Afghanistan aus einem asylrelevanten Motiv gezielt verfolgt zu werden, erscheine aufgrund der Aktenlage unbegründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demzufolge insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass Zweifel an den Taliban-Drohungen bestünden, da der Beschwerdeführer an der BzP keine Drohbriefe, sondern ausschliesslich telefonische Drohungen gegen seinen Vater erwähnt habe. Auch betreffend seine erste Ausreise aus Afghanistan sei es zu zeitlichen Unstimmigkeiten gekommen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen entgegnet, die Vorbringen seien sehr wohl als asylrelevant zu qualifizieren. Im Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie fielen zwei Verfolgungsmotive zusammen, nämlich das politische aufgrund der Stellung des Vaters und ein ethnisches, weil die Familie den schiitischen Hazara angehöre und auch aufgrund dessen von den Taliban verfolgt werde. Indem die Vorinstanz nicht dargelegt habe, warum es sich nicht um ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv handle, habe sie die Begründungspflicht verletzt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie sie zum Schluss komme, die Verfolgung sei nicht asylrelevant, da er «nur in seiner Bewegungsfreiheit» eingeschränkt gewesen sei. Er und seine ganze Familie hätten in ständiger Angst gelebt und ihm sei nur deshalb nichts passiert, weil er das Dorf nie und das Haus nur selten verlassen habe. Er habe auch nicht studieren beziehungsweise seine Ausbildung abschliessen können. Er hätte sich nur den Mujaheddin anschliessen können, ansonsten hätte er keine Perspektive gehabt. Die Anforderungen an die Verfolgungsintensität seien gegeben. Seine Vorbringen seien im Übrigen auch glaubhaft ausgefallen. Dass er an der BzP keine Drohbriefe, sondern ausschliesslich telefonische Drohungen gegen seinen Vater erwähnt habe, stelle einen unbedeutenden Widerspruch dar, der ausserdem verständlich sei, da er in der BzP darauf hingewiesen worden sei, sich möglichst kurz zu halten. Bezüglich der zeitlichen Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen sei ausserdem festzustellen, dass er bereits in der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, Mühe mit Daten zu haben (mit Verweis auf A14 F66).
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung von sich aus erklärt, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe und ausschliesslich wegen der Bedrohung seines Vaters das Heimatdorf nicht habe verlassen können. Aus den Ausführungen gehe hervor, dass der Vater seit mehreren Jahrzehnten Mujaheddin sei und der Beschwerdeführer und seine Familie über viele Jahre mit dieser schwierigen Sicherheitslage gelebt hätten. Somit sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund einer gegen ihn gerichteten, asylrelevanten Verfolgung verlassen habe. Der alleinige Umstand, dass er Sohn eines Mujaheddin sei und deswegen auch Probleme mit den Taliban habe, reiche nicht aus, um eine asylrelevante Reflexverfolgung zu begründen. Konkrete Vorfälle zwischen dem Beschwerdeführer und den Taliban sowie eine konkrete Verfolgungssituation würden keine vorliegen. Weiter vermöge auch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Volksgruppe der Hazara allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliege. Denn gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten, solange Übergriffe gegen ein Kollektiv nicht derart intensiv und häufig seien, dass jedes Mitglied einen Angriff befürchten müsse, besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder die begründete Furcht als erfüllt betrachtet werden könnten. Solche Umstände würden zurzeit im Falle der Hazara in Afghanistan nicht vorliegen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, dass in der Vergangenheit erlittene Verfolgungshandlungen keine Voraussetzung für eine Anerkennung als Flüchtling seien, sondern als Indiz für eine künftige Verfolgung dienen würden. Relevant sei vielmehr, ob er zum Zeitpunkt seiner Flucht eine begründete Furcht gehabt habe und weiterhin habe, Opfer von zielgerichteter Verfolgung zu werden. Dies sei klar der Fall. Er sei Opfer einer Reflexverfolgung aufgrund des Engagements seines Vaters und habe deshalb in ständiger Angst gelebt und sei in seiner Bewegungsfreiheit enorm eingeschränkt gewesen. Die Tatsache, dass er sich durch Verstecken direkten Angriffen habe entziehen können, reiche nicht aus, um seine Flüchtlingseigenschaft zu widerlegen. Vielmehr hätte die Vorinstanz untersuchen müssen, ob er eine begründete Furcht gehabt habe beziehungsweise habe, Opfer von Reflexverfolgung zu werden. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6132/2010 zu verweisen, in welchem in Erwägung 4.3.2. festgehalten werde, dass hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen könne, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, diese einzuschüchtern. Es müsse also aufgrund der Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet sei. Dies sei bei ihm gegeben; er habe bei seiner Ausreise und auch heute begründete Furcht, aufgrund des Engagements seines Vaters Opfer von zielgerichteter Reflexverfolgung durch die Taliban zu werden.
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Drohungen bestehen, mit welchen der Beschwerdeführer eine gezielte Verfolgung seinerseits geltend zu machen versucht. So sagte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP aus, die Taliban hätten seinen Vater insgesamt etwa zehn bis 20 Mal angerufen und dabei bedroht (A3 Ziff. 7.02). Auf Nachfrage antwortete er ausdrücklich, persönlich nie bedroht worden zu sein, da die Taliban nicht von ihm gewusst hätten (A3 Ziff. 7.02). Dazu im Widerspruch machte er an der Anhörung neu geltend, die Taliban hätten seinen Vater täglich fünf bis zehn Mal angerufen (A14 F159). Als er selber erwachsen gewesen sei, sei auch er bedroht worden, indem er in einem Drohschreiben an seinen Vater namentlich erwähnt worden sei (A14 F168-172). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, es handle sich dabei um einen unbedeutenden Widerspruch, der ausserdem verständlich sei, da er in der BzP darauf hingewiesen worden sei, sich möglichst kurz zu halten, gelingt nicht. Der Beschwerdeführer wurde an der BzP ausdrücklich dazu befragt, wie oft sein Vater telefonisch bedroht worden sei, ob er persönlich dabei auch bedroht worden sei und ob es neben den Telefondrohungen noch andere Probleme mit den Taliban gegeben habe, die ihn dazu gebracht hätten, das Land zu verlassen (A3 Ziff. 7.02). Zudem ist sein Erklärungsversuch nicht vereinbar mit seinen Ausführungen in der Anhörung, wo er auf die Frage, weshalb er die beiden Drohschreiben nicht bereits in der BzP erwähnt habe, geltend machte, damals noch nichts von den Drohschreiben gewusst zu haben (A14 F197 f.).
E. 5.2 Die rein abstrakte Möglichkeit, dass die Taliban den Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt wegen seines Vaters, einem Mujaheddin, verfolgen könnten, genügt sodann nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer sagte sowohl in der BzP (A3 Ziff. 7.02) als auch in der Anhörung (A14 F104, 168) ausdrücklich aus, selber keine Probleme gehabt zu haben. Ausserhalb von B._______ habe es aber keine Sicherheit für ihn gegeben (A3 Ziff. 7.01 f.; A14 F104). Sein Vater sei bereits als junger Mann (vor 30 bis 40 Jahren) den Mujaheddin beigetreten und habe geholfen, das Dorf vor den Taliban zu schützen (A14 F113-115). Dies habe dazu geführt, dass er sein Heimatdorf nie habe verlassen können und sich deshalb wie in einem Gefängnis gefühlt habe (A14 F147, 178). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfolgung sei gezielt gegen seinen Vater und schliesslich auch gegen ihn gerichtet gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen. So führte er an der Anhörung aus, dass die Taliban solche Drohbriefe an viele Personen im Dorf verschickt hätten, damit die Dorfbewohner in Angst leben und schliesslich das Dorf räumen würden (A14 F146-148). Viele junge Leute aus seinem Dorf würden dennoch in Kabul studieren und seien unterwegs von den Taliban als Geiseln genommen und geköpft worden (A14 F175). Allerdings sei weder ihm noch seinem Vater zwischen 2007, als sein Vater bei einem Angriff auf seinen Vorgesetzten verletzt worden sei, und seiner Ausreise 2015 etwas geschehen (A14 F148). Was die Drohbriefe anbelangt, erstaunt ausserdem, dass diese von 2012 und 2014 datieren, dem Beschwerdeführer dennoch erst nach seiner Einreise in die Schweiz bekannt gewesen sein sollen. Deren Echtheit, und damit auch die (damit zu belegende) angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers, ist somit stark in Zweifel zu ziehen. Eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers ist demnach nicht auszumachen. Dasselbe gilt, soweit dieser eine Reflexverfolgung wegen seines Vaters befürchtet. In den letzten acht Jahren vor seiner Ausreise ist offenbar nichts passiert, auch dem Vater nicht, und die Taliban hätten - bis auf die Nennung seines Namens im Drohschreiben, das freilich mit grossen Zweifeln zu betrachten ist - nicht von ihm gewusst. Es ist daher nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan alleine wegen seines Vaters mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung zu erleiden.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer D-6266/2018 vom 27. Februar 2020 E. 5.4 und D-580/2017 vom 9. August 2017 E. 6.3 je m.w.H.). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Fall der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe hat glaubhaft machen können, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Im Sinne einer Klarstellung bleibt festzuhalten, dass der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der prekären Sicherheitslage an seinem Herkunftsort in Afghanistan - die durchaus auch zu grossen Teilen von den Taliban oder anderen bewaffneten Gruppierungen zu verantworten ist - das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2018 der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
E. 8 Soweit in der Beschwerde die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neuentscheidung beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht weiter begründet wird. Vielmehr wird in der Beschwerdeschrift explizit ausgeführt, die Zusammenfassung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung erweise sich als korrekt; auf eine eigene Sachverhaltsdarstellung könne verzichtet werden. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht dargelegt habe, warum kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliege. Aus den vorstehenden Erwägungen geht klar hervor, dass diese Rüge fehl geht. Dass die Vorinstanz eine andere materielle Würdigung vorgenommen hat, als vom Beschwerdeführer beantragt, stellt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die formellen Rügen und der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit sind demnach abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten ist. Diese hat am 27. Februar 2020 eine Kostennote eingereicht. Darin werden ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden - à Fr. 200.- (bei Obsiegen) oder Fr. 150.- (bei Unterliegen) - sowie Auslagen von Fr. 26.60 geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand und die Ansätze scheinen den Verfahrensumständen als angemessen (vgl. Art. 9-13 VGKE). Für das Verfassen der Replik ist eine weitere Stunde zu vergüten. Das Honorar ist somit auf gerundet Fr. 1'390.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'390.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6488/2018 Urteil vom 30. September 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 8. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 25. November 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Hazara zugehörig und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, in der Provinz D._______ wo er sein Leben lang gelebt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Probleme wegen seines Vaters gehabt. Dieser sei vor rund 40 Jahren, als junger Mann, Mujaheddin geworden. Zudem seien die Taliban an seinem Wohnort präsent gewesen. Deshalb habe er stets in seinem Dorf bleiben müssen und nichts unternehmen können. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er bereits im Alter von elf Jahren die Schule abgebrochen habe. Er habe gewusst, dass er ohnehin kein Studium hätte machen können, da er dafür das Heimatdorf hätte verlassen müssen, was jedoch aufgrund der Taliban nicht möglich gewesen wäre. Deshalb habe er seinen Vater finanziell unterstützt, indem er als [Beruf] und [Beruf] gearbeitet habe. Etwa 2007 hätten die Taliban die Telefonnummer seines Vaters herausgefunden und diesen von da an wiederholt telefonisch bedroht, seine Familienmitglieder zu köpfen, wenn er den Heimatdistrikt nicht verlasse. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion und der Gefahr der Reflexverfolgung durch die Taliban habe er sich in seinem Heimatdorf wie in einem Gefängnis gefühlt. Deshalb sei er 2014 oder 2015 ein erstes Mal in den Iran gereist. Dort habe er sich während etwa eines Jahres illegal aufgehalten und als [Beruf] gearbeitet, bevor er Anfang Oktober 2015 durch die iranischen Behörden aufgegriffen worden sei. Diese hätten ihm iranische Papiere und Geld geboten, falls er für den Iran in den Syrien-Krieg ziehe. Dies habe er aber abgelehnt, da er bereits Afghanistan aufgrund des Krieges verlassen habe. In der Folge sei er Anfang Oktober 2015 nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Dort sei er jedoch nicht lange geblieben, sondern noch im Oktober 2015 erneut ausgereist und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 2. November 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Tazkara im Original, ausgestellt am 5. April 2016, zwei Mujaheddin-Mitgliederausweise im Original, ausgestellt für seinen Vater, zwei Drohbriefe der Taliban sowie diverse Fotos, die seinen Vater als Mujaheddin zeigen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 15. November 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Am 16. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung - unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und ordnete dem Beschwerdeführer - ebenfalls unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Der Beschwerdeführer reichte fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 12. März 2020 vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.). Er-strecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; EMARK 1994 Nr. 17). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dieser habe im Wesentlichen geltend gemacht, er habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban seinen Vater, einen ehemaligen Mujaheddin, per Telefon bedroht hätten und Krieg geherrscht habe. Die Taliban hätten seinem Vater gedroht, seine Familienmitglieder umzubringen. Er habe deshalb sein Heimatdorf nie verlassen können und sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Selber habe er aber keine Probleme gehabt. Er habe mit der alltäglichen Angst vor Ermordung und Geiselnahme nicht mehr umgehen können und sei geflohen. Ohne die schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers als junger Mann und Sohn eines Mujaheddin in einem unsicheren Kriegsgebiet zu verkennen, handle es sich bei den Vorbringen betreffend seine eingeschränkte Bewegungsfreiheit aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und der Drohungen der Taliban gegen diesen nicht um eine asylrelevante Verfolgungssituation. Den Taliban-Drohungen gegen den Vater liege kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsyIG zugrunde. Ferner seien den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung gegen ihn im Sinne von Art. 3 AsyIG zu entnehmen. Seine Fluchtgründe seien somit auf die allgemein schwierige Sicherheitslage in Afghanistan zurückzuführen. Eine Furcht, zukünftig in Afghanistan aus einem asylrelevanten Motiv gezielt verfolgt zu werden, erscheine aufgrund der Aktenlage unbegründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demzufolge insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass Zweifel an den Taliban-Drohungen bestünden, da der Beschwerdeführer an der BzP keine Drohbriefe, sondern ausschliesslich telefonische Drohungen gegen seinen Vater erwähnt habe. Auch betreffend seine erste Ausreise aus Afghanistan sei es zu zeitlichen Unstimmigkeiten gekommen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen entgegnet, die Vorbringen seien sehr wohl als asylrelevant zu qualifizieren. Im Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie fielen zwei Verfolgungsmotive zusammen, nämlich das politische aufgrund der Stellung des Vaters und ein ethnisches, weil die Familie den schiitischen Hazara angehöre und auch aufgrund dessen von den Taliban verfolgt werde. Indem die Vorinstanz nicht dargelegt habe, warum es sich nicht um ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv handle, habe sie die Begründungspflicht verletzt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie sie zum Schluss komme, die Verfolgung sei nicht asylrelevant, da er «nur in seiner Bewegungsfreiheit» eingeschränkt gewesen sei. Er und seine ganze Familie hätten in ständiger Angst gelebt und ihm sei nur deshalb nichts passiert, weil er das Dorf nie und das Haus nur selten verlassen habe. Er habe auch nicht studieren beziehungsweise seine Ausbildung abschliessen können. Er hätte sich nur den Mujaheddin anschliessen können, ansonsten hätte er keine Perspektive gehabt. Die Anforderungen an die Verfolgungsintensität seien gegeben. Seine Vorbringen seien im Übrigen auch glaubhaft ausgefallen. Dass er an der BzP keine Drohbriefe, sondern ausschliesslich telefonische Drohungen gegen seinen Vater erwähnt habe, stelle einen unbedeutenden Widerspruch dar, der ausserdem verständlich sei, da er in der BzP darauf hingewiesen worden sei, sich möglichst kurz zu halten. Bezüglich der zeitlichen Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen sei ausserdem festzustellen, dass er bereits in der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, Mühe mit Daten zu haben (mit Verweis auf A14 F66). 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung von sich aus erklärt, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe und ausschliesslich wegen der Bedrohung seines Vaters das Heimatdorf nicht habe verlassen können. Aus den Ausführungen gehe hervor, dass der Vater seit mehreren Jahrzehnten Mujaheddin sei und der Beschwerdeführer und seine Familie über viele Jahre mit dieser schwierigen Sicherheitslage gelebt hätten. Somit sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund einer gegen ihn gerichteten, asylrelevanten Verfolgung verlassen habe. Der alleinige Umstand, dass er Sohn eines Mujaheddin sei und deswegen auch Probleme mit den Taliban habe, reiche nicht aus, um eine asylrelevante Reflexverfolgung zu begründen. Konkrete Vorfälle zwischen dem Beschwerdeführer und den Taliban sowie eine konkrete Verfolgungssituation würden keine vorliegen. Weiter vermöge auch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Volksgruppe der Hazara allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliege. Denn gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten, solange Übergriffe gegen ein Kollektiv nicht derart intensiv und häufig seien, dass jedes Mitglied einen Angriff befürchten müsse, besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder die begründete Furcht als erfüllt betrachtet werden könnten. Solche Umstände würden zurzeit im Falle der Hazara in Afghanistan nicht vorliegen. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, dass in der Vergangenheit erlittene Verfolgungshandlungen keine Voraussetzung für eine Anerkennung als Flüchtling seien, sondern als Indiz für eine künftige Verfolgung dienen würden. Relevant sei vielmehr, ob er zum Zeitpunkt seiner Flucht eine begründete Furcht gehabt habe und weiterhin habe, Opfer von zielgerichteter Verfolgung zu werden. Dies sei klar der Fall. Er sei Opfer einer Reflexverfolgung aufgrund des Engagements seines Vaters und habe deshalb in ständiger Angst gelebt und sei in seiner Bewegungsfreiheit enorm eingeschränkt gewesen. Die Tatsache, dass er sich durch Verstecken direkten Angriffen habe entziehen können, reiche nicht aus, um seine Flüchtlingseigenschaft zu widerlegen. Vielmehr hätte die Vorinstanz untersuchen müssen, ob er eine begründete Furcht gehabt habe beziehungsweise habe, Opfer von Reflexverfolgung zu werden. Diesbezüglich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6132/2010 zu verweisen, in welchem in Erwägung 4.3.2. festgehalten werde, dass hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen könne, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, diese einzuschüchtern. Es müsse also aufgrund der Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet sei. Dies sei bei ihm gegeben; er habe bei seiner Ausreise und auch heute begründete Furcht, aufgrund des Engagements seines Vaters Opfer von zielgerichteter Reflexverfolgung durch die Taliban zu werden. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Drohungen bestehen, mit welchen der Beschwerdeführer eine gezielte Verfolgung seinerseits geltend zu machen versucht. So sagte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP aus, die Taliban hätten seinen Vater insgesamt etwa zehn bis 20 Mal angerufen und dabei bedroht (A3 Ziff. 7.02). Auf Nachfrage antwortete er ausdrücklich, persönlich nie bedroht worden zu sein, da die Taliban nicht von ihm gewusst hätten (A3 Ziff. 7.02). Dazu im Widerspruch machte er an der Anhörung neu geltend, die Taliban hätten seinen Vater täglich fünf bis zehn Mal angerufen (A14 F159). Als er selber erwachsen gewesen sei, sei auch er bedroht worden, indem er in einem Drohschreiben an seinen Vater namentlich erwähnt worden sei (A14 F168-172). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, es handle sich dabei um einen unbedeutenden Widerspruch, der ausserdem verständlich sei, da er in der BzP darauf hingewiesen worden sei, sich möglichst kurz zu halten, gelingt nicht. Der Beschwerdeführer wurde an der BzP ausdrücklich dazu befragt, wie oft sein Vater telefonisch bedroht worden sei, ob er persönlich dabei auch bedroht worden sei und ob es neben den Telefondrohungen noch andere Probleme mit den Taliban gegeben habe, die ihn dazu gebracht hätten, das Land zu verlassen (A3 Ziff. 7.02). Zudem ist sein Erklärungsversuch nicht vereinbar mit seinen Ausführungen in der Anhörung, wo er auf die Frage, weshalb er die beiden Drohschreiben nicht bereits in der BzP erwähnt habe, geltend machte, damals noch nichts von den Drohschreiben gewusst zu haben (A14 F197 f.). 5.2 Die rein abstrakte Möglichkeit, dass die Taliban den Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt wegen seines Vaters, einem Mujaheddin, verfolgen könnten, genügt sodann nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer sagte sowohl in der BzP (A3 Ziff. 7.02) als auch in der Anhörung (A14 F104, 168) ausdrücklich aus, selber keine Probleme gehabt zu haben. Ausserhalb von B._______ habe es aber keine Sicherheit für ihn gegeben (A3 Ziff. 7.01 f.; A14 F104). Sein Vater sei bereits als junger Mann (vor 30 bis 40 Jahren) den Mujaheddin beigetreten und habe geholfen, das Dorf vor den Taliban zu schützen (A14 F113-115). Dies habe dazu geführt, dass er sein Heimatdorf nie habe verlassen können und sich deshalb wie in einem Gefängnis gefühlt habe (A14 F147, 178). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfolgung sei gezielt gegen seinen Vater und schliesslich auch gegen ihn gerichtet gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen. So führte er an der Anhörung aus, dass die Taliban solche Drohbriefe an viele Personen im Dorf verschickt hätten, damit die Dorfbewohner in Angst leben und schliesslich das Dorf räumen würden (A14 F146-148). Viele junge Leute aus seinem Dorf würden dennoch in Kabul studieren und seien unterwegs von den Taliban als Geiseln genommen und geköpft worden (A14 F175). Allerdings sei weder ihm noch seinem Vater zwischen 2007, als sein Vater bei einem Angriff auf seinen Vorgesetzten verletzt worden sei, und seiner Ausreise 2015 etwas geschehen (A14 F148). Was die Drohbriefe anbelangt, erstaunt ausserdem, dass diese von 2012 und 2014 datieren, dem Beschwerdeführer dennoch erst nach seiner Einreise in die Schweiz bekannt gewesen sein sollen. Deren Echtheit, und damit auch die (damit zu belegende) angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers, ist somit stark in Zweifel zu ziehen. Eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers ist demnach nicht auszumachen. Dasselbe gilt, soweit dieser eine Reflexverfolgung wegen seines Vaters befürchtet. In den letzten acht Jahren vor seiner Ausreise ist offenbar nichts passiert, auch dem Vater nicht, und die Taliban hätten - bis auf die Nennung seines Namens im Drohschreiben, das freilich mit grossen Zweifeln zu betrachten ist - nicht von ihm gewusst. Es ist daher nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan alleine wegen seines Vaters mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung zu erleiden. 5.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. Urteile des BVGer D-6266/2018 vom 27. Februar 2020 E. 5.4 und D-580/2017 vom 9. August 2017 E. 6.3 je m.w.H.). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Fall der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe hat glaubhaft machen können, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Im Sinne einer Klarstellung bleibt festzuhalten, dass der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der prekären Sicherheitslage an seinem Herkunftsort in Afghanistan - die durchaus auch zu grossen Teilen von den Taliban oder anderen bewaffneten Gruppierungen zu verantworten ist - das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2018 der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz Rechnung getragen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
8. Soweit in der Beschwerde die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neuentscheidung beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser Antrag nicht weiter begründet wird. Vielmehr wird in der Beschwerdeschrift explizit ausgeführt, die Zusammenfassung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung erweise sich als korrekt; auf eine eigene Sachverhaltsdarstellung könne verzichtet werden. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht dargelegt habe, warum kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vorliege. Aus den vorstehenden Erwägungen geht klar hervor, dass diese Rüge fehl geht. Dass die Vorinstanz eine andere materielle Würdigung vorgenommen hat, als vom Beschwerdeführer beantragt, stellt noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die formellen Rügen und der entsprechende Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit sind demnach abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb der amtlich bestellten Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für ihre Bemühungen auszurichten ist. Diese hat am 27. Februar 2020 eine Kostennote eingereicht. Darin werden ein zeitlicher Aufwand von acht Stunden - à Fr. 200.- (bei Obsiegen) oder Fr. 150.- (bei Unterliegen) - sowie Auslagen von Fr. 26.60 geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand und die Ansätze scheinen den Verfahrensumständen als angemessen (vgl. Art. 9-13 VGKE). Für das Verfassen der Replik ist eine weitere Stunde zu vergüten. Das Honorar ist somit auf gerundet Fr. 1'390.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'390.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: