Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 1. Dezember 2009 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 4. Dezember 2009 illegal in die Schweiz, wo er am 7. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. Dezember 2009 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung statt und am 7. Januar 2010 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ und habe seit 1988 in D._______ gelebt. Einer seiner Cousins (G.) werde zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt. Dieses Verfahren sei noch hängig. Nach Newroz 2008 sei G. bei ihm zu Hause festgenommen, in Untersuchungshaft abgeführt und vor zwei bis drei Monaten freigelassen worden. Seine Cousine (A.) sei ebenfalls festgenommen worden. Er selbst sei seit dem Jahr 1991 bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Dezember 2009 wegen seines Engagements für die DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) ungefähr sieben bis neun Mal während höchstens zweieinhalb Tagen festgenommen worden, letztmals etwa ein Monat vor seiner Ausreise. Obschon er bei verschiedenen Kundgebungen mitgeholfen, Plakate an die Wände angebracht und an Parteizusammenkünften teilgenommen habe, sei er nie formelles Mitglied der DTP gewesen, und es sei auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Verschiedene Familienmitglieder seien ebenfalls festgenommen worden. Kurz vor seiner Ausreise habe er sich an einer Protestkundgebung beteiligt, welche von den Sicherheitsbehörden aufgelöst worden sei. Aus Angst, erneut festgenommen zu werden, habe er sich in einem Dorf versteckt. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass die Polizei circa vier Mal nach ihm gefragt habe. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland verlassen. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 - eröffnet am 28. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. August 2010 - Datum Poststempel - an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Juli 2010 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er ein Flüchtling sei und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Beizug der Verfahrensakten von G. Mit seiner Beschwerde liess er einen Track und Trace-Auszug sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 verwies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, lehnte das Gesuch um Beigabe eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Antrag auf Beizug der Verfahrensakten von G. auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Stellungnahme ein. E. Am 12. Oktober 2010 liess sich das BFM vernehmen, Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 16. Juli 2010 zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei aufgrund seiner Beteiligung an verschiedenen Kundgebungen sowie wegen seines familiären Hintergrundes seit dem Jahr 1991 ungefähr sieben bis neun Mal von der Polizei und der Gendarmerie festgenommen, kurzzeitig festgehalten und jeweils nach höchstens zweieinhalb Tagen freigelassen worden. Zudem sei nie ein formelles Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Dieses Vorgehen entspreche nicht dem üblichen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. Hätten diese tatsächlich ein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, wäre dieser nicht jeweils nach kurzer Inhaftierung freigelassen worden. Ausserdem wäre gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Ferner sei den Akten nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer politisch exponiert habe und damit über ein entsprechendes Profil verfüge. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, dass er aus einer politischen Familie stamme. Gegen einen seiner Cousins sei ein Verfahren eröffnet und dessen Schwester sei ebenfalls kurzzeitig festgehalten worden. Hierzu sei festzustellen, dass es sich bei der Reflexverfolgung um behördliche Belästigungen und Behelligungen von Angehörigen handle, weil die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen bei Angehörigen schliessen würden, mit dem Zweck, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Dazu bedürfe es in der Regel zumindest einer gewissen Exponiertheit des Reflexverfolgten, wie beispielweise durch ein nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen oder Mitgliedschaften bei einer solchen, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer politisch besonders exponiert habe. Zudem sei er weder in einem Verein noch in einer politischen Organisation formelles Mitglied. Es könne den Akten nicht entnommen werden, dass eines seiner Familienmitglieder in jüngster Zeit tatsächlich behördlich gesucht worden sei, zumal sein Cousin väterlicherseits aus der Haft entlassen worden sei. Damit sei nicht davon auszugehen, die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführer wegen der Aktivitäten seiner Verwandten in asylrelevanter Weise verfolgt.
E. 4.2 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligungen an verschiedenen Kundgebungen sowie an Zusammenkünften und wegen der Tätigkeiten für die DTP mehrere Male von der Polizei und der Gendarmerie festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden ist. Dies scheint auch das BFM nicht in Frage zu stellen. Nachteilen wie kurzzeitige Festnahmen oder Anhaltungen kommt aber im Allgemeinen keine Asylrelevanz zu. Dies ist vorliegend umso weniger der Fall, als sich die geltend gemachten sieben bis neun Verhaftungen aussagegemäss auf einen Zeitraum von 18 Jahren erstreckt haben. Darüber hinaus sei in der Türkei auch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, und er sei nie formelles Mitglied der DTP gewesen (vgl. Akten BFM A1/9 S. 5, A6/15 S. 6 F 60), was zusätzlich gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte spricht. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer politisch nicht derart exponierte, dass er deswegen ins Visier der türkischen Behörden gelangen konnte. Für das fehlende Verfolgungsinteresse spricht auch, dass ihm erst fünf Monate vor seiner Flucht, am 8. Juli 2009, eine Identitätskarte ausgestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund, erscheint die Mutmassung in seiner Eingabe, dass ihn die Sicherheitskräfte vor Gericht stellen und zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilen wollten, rein spekulativ und realitätsfremd. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die wiederholten Festnahmen würden aufzeigen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren am Laufen sei, bleibt eine blosse, unbelegte Behauptung und findet in den Akten keine Stütze. Als fern jeglicher Realität ist zu betrachten, dass die türkischen Behörden seit Jahren gegen ihn ermittelt haben könnten und ihn dabei gelegentlich festgenommen haben sollen, um ihn kurze Zeit später wieder auf freien Fuss zu setzen.
E. 4.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend, da er aus einer politischen Familie stamme und insbesondere auch wegen seines Cousins G., gegen den in der Türkei ein Strafverfahren hängig sei, der in die Schweiz geflohen sei und zu dem der Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt stehe. Besagter Cousin sei fast zwei Jahre im Gefängnis gewesen und hätte noch weitere 16 oder 17 Jahre abzusitzen, so die Ausführungen in der Beschwerde.
E. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist nach vom Gericht weitergeführter Praxis der ARK vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst jedoch nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zur allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor seiner Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu seinem Cousin G. gestanden zu haben. Dass er sich offen für den Cousin oder andere politisch aktive Verwandte eingesetzt hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Weiter ist - wie oben dargelegt - auch nicht von einem bedeutenden politischen Engagement des Beschwerdeführers für illegale Organisationen auszugehen. Was die DTP anbelangt, welche der Beschwerdeführer nahegestanden sein will, ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese Partei gemäss Entscheid des türkischen Verfassungsgerichts vom 11. Dezember 2009 verboten wurde, mithin nach der Ausreise des Beschwerdeführers. Der besagte Cousin hielt sich zudem im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers noch in der Türkei auf, war demnach für die türkischen Behörden noch greifbar und konnte den Ausgang des gegen ihn laufenden Strafverfahrens offenbar in Freiheit abwarten. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, in der Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei je wegen politisch aktiver Verwandter in den Fokus behördlicher Ermittlungen geraten zu sein, sondern er setzte seine sieben bis neun kurzzeitigen Festnahmen in Zusammenhang mit seinen eigenen politischen Aktivitäten, was ebenfalls gegen eine (zukünftige) Reflexverfolgung spricht. Insgesamt gesehen bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine Reflexverfolgung zu befürchten, dies auch unter der Annahme, dass er tatsächlich in der Schweiz mit seinem Cousin in Kontakt getreten ist. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, die Akten des Cousins G., dessen Asylverfahren erstinstanzlich hängig ist, beizuziehen oder die beiden Verfahren zeitlich zu koordinieren. Der entsprechende Antrag wird nach dem Gesagten abgewiesen.
E. 4.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. 6.4.1. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21); eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt sich nicht zureichend abstützen. Die im Heimatland erworbenen Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen und die Kenntnisse der türkischen Sprache (vgl. A1/9, S. 2), werden dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen. Dort leben überdies seine (...) (vgl. A1/9 S. 3). Ferner ist aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in D._______ davon auszugehen, dass er dort auch einen Freundes- und Bekanntenkreis hat. Zudem verfügt er über Verwandte in E._______ und in F._______, die er gegebenenfalls um Unterstützung angehen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6132/2010 Urteil vom 12. April 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 1. Dezember 2009 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 4. Dezember 2009 illegal in die Schweiz, wo er am 7. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. Dezember 2009 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung statt und am 7. Januar 2010 erfolgte die Bundesanhörung zu den Asylgründen. Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ und habe seit 1988 in D._______ gelebt. Einer seiner Cousins (G.) werde zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt. Dieses Verfahren sei noch hängig. Nach Newroz 2008 sei G. bei ihm zu Hause festgenommen, in Untersuchungshaft abgeführt und vor zwei bis drei Monaten freigelassen worden. Seine Cousine (A.) sei ebenfalls festgenommen worden. Er selbst sei seit dem Jahr 1991 bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Dezember 2009 wegen seines Engagements für die DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) ungefähr sieben bis neun Mal während höchstens zweieinhalb Tagen festgenommen worden, letztmals etwa ein Monat vor seiner Ausreise. Obschon er bei verschiedenen Kundgebungen mitgeholfen, Plakate an die Wände angebracht und an Parteizusammenkünften teilgenommen habe, sei er nie formelles Mitglied der DTP gewesen, und es sei auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Verschiedene Familienmitglieder seien ebenfalls festgenommen worden. Kurz vor seiner Ausreise habe er sich an einer Protestkundgebung beteiligt, welche von den Sicherheitsbehörden aufgelöst worden sei. Aus Angst, erneut festgenommen zu werden, habe er sich in einem Dorf versteckt. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass die Polizei circa vier Mal nach ihm gefragt habe. Vor diesem Hintergrund habe er sein Heimatland verlassen. Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 - eröffnet am 28. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. August 2010 - Datum Poststempel - an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Juli 2010 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er ein Flüchtling sei und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Beizug der Verfahrensakten von G. Mit seiner Beschwerde liess er einen Track und Trace-Auszug sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 verwies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, lehnte das Gesuch um Beigabe eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Antrag auf Beizug der Verfahrensakten von G. auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Stellungnahme ein. E. Am 12. Oktober 2010 liess sich das BFM vernehmen, Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 16. Juli 2010 zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei aufgrund seiner Beteiligung an verschiedenen Kundgebungen sowie wegen seines familiären Hintergrundes seit dem Jahr 1991 ungefähr sieben bis neun Mal von der Polizei und der Gendarmerie festgenommen, kurzzeitig festgehalten und jeweils nach höchstens zweieinhalb Tagen freigelassen worden. Zudem sei nie ein formelles Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Dieses Vorgehen entspreche nicht dem üblichen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. Hätten diese tatsächlich ein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, wäre dieser nicht jeweils nach kurzer Inhaftierung freigelassen worden. Ausserdem wäre gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Ferner sei den Akten nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer politisch exponiert habe und damit über ein entsprechendes Profil verfüge. Der Beschwerdeführer mache sodann geltend, dass er aus einer politischen Familie stamme. Gegen einen seiner Cousins sei ein Verfahren eröffnet und dessen Schwester sei ebenfalls kurzzeitig festgehalten worden. Hierzu sei festzustellen, dass es sich bei der Reflexverfolgung um behördliche Belästigungen und Behelligungen von Angehörigen handle, weil die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen bei Angehörigen schliessen würden, mit dem Zweck, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Dazu bedürfe es in der Regel zumindest einer gewissen Exponiertheit des Reflexverfolgten, wie beispielweise durch ein nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen oder Mitgliedschaften bei einer solchen, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer politisch besonders exponiert habe. Zudem sei er weder in einem Verein noch in einer politischen Organisation formelles Mitglied. Es könne den Akten nicht entnommen werden, dass eines seiner Familienmitglieder in jüngster Zeit tatsächlich behördlich gesucht worden sei, zumal sein Cousin väterlicherseits aus der Haft entlassen worden sei. Damit sei nicht davon auszugehen, die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführer wegen der Aktivitäten seiner Verwandten in asylrelevanter Weise verfolgt. 4.2. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligungen an verschiedenen Kundgebungen sowie an Zusammenkünften und wegen der Tätigkeiten für die DTP mehrere Male von der Polizei und der Gendarmerie festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden ist. Dies scheint auch das BFM nicht in Frage zu stellen. Nachteilen wie kurzzeitige Festnahmen oder Anhaltungen kommt aber im Allgemeinen keine Asylrelevanz zu. Dies ist vorliegend umso weniger der Fall, als sich die geltend gemachten sieben bis neun Verhaftungen aussagegemäss auf einen Zeitraum von 18 Jahren erstreckt haben. Darüber hinaus sei in der Türkei auch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden, und er sei nie formelles Mitglied der DTP gewesen (vgl. Akten BFM A1/9 S. 5, A6/15 S. 6 F 60), was zusätzlich gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte spricht. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer politisch nicht derart exponierte, dass er deswegen ins Visier der türkischen Behörden gelangen konnte. Für das fehlende Verfolgungsinteresse spricht auch, dass ihm erst fünf Monate vor seiner Flucht, am 8. Juli 2009, eine Identitätskarte ausgestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund, erscheint die Mutmassung in seiner Eingabe, dass ihn die Sicherheitskräfte vor Gericht stellen und zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilen wollten, rein spekulativ und realitätsfremd. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die wiederholten Festnahmen würden aufzeigen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren am Laufen sei, bleibt eine blosse, unbelegte Behauptung und findet in den Akten keine Stütze. Als fern jeglicher Realität ist zu betrachten, dass die türkischen Behörden seit Jahren gegen ihn ermittelt haben könnten und ihn dabei gelegentlich festgenommen haben sollen, um ihn kurze Zeit später wieder auf freien Fuss zu setzen. 4.3. 4.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend, da er aus einer politischen Familie stamme und insbesondere auch wegen seines Cousins G., gegen den in der Türkei ein Strafverfahren hängig sei, der in die Schweiz geflohen sei und zu dem der Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt stehe. Besagter Cousin sei fast zwei Jahre im Gefängnis gewesen und hätte noch weitere 16 oder 17 Jahre abzusitzen, so die Ausführungen in der Beschwerde. 4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist nach vom Gericht weitergeführter Praxis der ARK vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst jedoch nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zur allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, vor seiner Ausreise aus der Türkei in engem Kontakt zu seinem Cousin G. gestanden zu haben. Dass er sich offen für den Cousin oder andere politisch aktive Verwandte eingesetzt hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Weiter ist - wie oben dargelegt - auch nicht von einem bedeutenden politischen Engagement des Beschwerdeführers für illegale Organisationen auszugehen. Was die DTP anbelangt, welche der Beschwerdeführer nahegestanden sein will, ist sodann darauf hinzuweisen, dass diese Partei gemäss Entscheid des türkischen Verfassungsgerichts vom 11. Dezember 2009 verboten wurde, mithin nach der Ausreise des Beschwerdeführers. Der besagte Cousin hielt sich zudem im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers noch in der Türkei auf, war demnach für die türkischen Behörden noch greifbar und konnte den Ausgang des gegen ihn laufenden Strafverfahrens offenbar in Freiheit abwarten. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, in der Zeit vor seiner Ausreise aus der Türkei je wegen politisch aktiver Verwandter in den Fokus behördlicher Ermittlungen geraten zu sein, sondern er setzte seine sieben bis neun kurzzeitigen Festnahmen in Zusammenhang mit seinen eigenen politischen Aktivitäten, was ebenfalls gegen eine (zukünftige) Reflexverfolgung spricht. Insgesamt gesehen bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine Reflexverfolgung zu befürchten, dies auch unter der Annahme, dass er tatsächlich in der Schweiz mit seinem Cousin in Kontakt getreten ist. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, die Akten des Cousins G., dessen Asylverfahren erstinstanzlich hängig ist, beizuziehen oder die beiden Verfahren zeitlich zu koordinieren. Der entsprechende Antrag wird nach dem Gesagten abgewiesen. 4.4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. 6.4.1. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits.Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21); eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt sich nicht zureichend abstützen. Die im Heimatland erworbenen Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen und die Kenntnisse der türkischen Sprache (vgl. A1/9, S. 2), werden dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen. Dort leben überdies seine (...) (vgl. A1/9 S. 3). Ferner ist aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in D._______ davon auszugehen, dass er dort auch einen Freundes- und Bekanntenkreis hat. Zudem verfügt er über Verwandte in E._______ und in F._______, die er gegebenenfalls um Unterstützung angehen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über welches bisher nicht entschieden worden ist, gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: