opencaselaw.ch

D-6556/2011

D-6556/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit und stammt aus Z._______, Provinz Y._______, Türkei. Er reiste am 17. Januar 2011 in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. B. In der Anhörung zur Person (Befragung zur Person [BzP]) vom 20. Januar 2011 sowie in der eingehenden Anhörung durch das BFM am 7. Februar 2011 machte der Beschwerdeführer folgende Asylgründe geltend: Er habe sich für die pro-kurdische Bari ve Demokrasi Partisi (BDP; Partei des Friedens und der Demokratie) engagiert, sei ihr jedoch nie beigetreten. Anlässlich einer Demonstration sei er 2008 verhaftet und einen Tag zur Befragung festgehalten worden. 2009 habe er sich den Guerilla-Kämpfern in den Bergen anschliessen wollen. Auf dem Weg in die Berge sei ihre Fahrgemeinschaft, bestehend aus drei Fahrzeugen, jedoch an einer Strassensperre angehalten worden. Dabei sei ein Verwandter (B._______), der im angehaltenen Wagen gesessen habe, festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe noch rechtzeitig abbiegen und der Kontrolle somit entgehen können. Daraufhin habe er sein Dorf verlassen und sich schliesslich zur Flucht entschlossen. C. Am 7. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Zuweisungsentscheid das rechtliche Gehör gewährt. Mit Zuweisungsentscheid vom 9. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton X._______ zugewiesen. D. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2011 auf, Unterlagen betreffend seinen Verwandten B._______ einzureichen und diesbezügliche Fragen zu beantworten. Einem Antrag auf Fristerstreckung wurde mit Verfügung vom 21. März 2011 stattgegeben. Mit Eingabe vom 11. April 2011 bezog der Beschwerdeführer zu den Fragen des BFM Stellung und reichte seine türkische Identitätskarte, Informationen über B._______ sowie einen Zeitungsartikel ein. E. Am 28. April 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) um die Vornahme verschiedener Abklärungen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer die Abklärungen der Botschaft zusammenfassend mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine am 25. Juli 2011 beantragte Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme wurde mit Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 genehmigt. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 (recte: wohl 22. August 2011) nahm der Beschwerdeführer zu den zusammengefassten Abklärungsergebnissen Stellung und reichte als Beweismittel zwei Anklageschriften betreffend C._______ respektive D._______ ein. Überdies wurde die Gewährung vollständiger Akteneinsicht, verbunden mit einer Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme, beantragt. F. In der Folge liess das BFM dem Beschwerdeführer am 26. August 2011 eine anonymisierte Version der Botschaftsabklärungen zukommen und setzte ihm eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme, die mit Verfügung vom 15. September 2011 genehmigt wurde. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft ergänzend Stellung. G. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 2. November 2011 (Eröffnung am 4. November 2011) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Feststellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die Einräumung eines allfälligen Replikrechts beantragt. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung fest und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde demgegenüber abgelehnt. Die Fürsorgebestätigung wurde am 27. Dezember 2011 eingereicht. J. Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. In der Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, dass er aus einer Familie stamme, welche sich seit Generationen für die kurdische Sache engagiere. Sein Vater sei Kämpfer der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK - Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen und im Jahre 1993 während eines polizeilichen Verhörs zu Tode gekommen. Seine Familie gelte als terroristisch aktiv. Der Beschwerdeführer habe sich seit 2008 für die BDP engagiert. Anlässlich einer durch die BDP organisierten Demonstration in W._______ sei er 2008 verhaftet und für einen Tag festgehalten worden. Ab 2009 habe er - hauptsächlich in W._______ - Parteiplakate aufgehängt. Trotz dieses Engagements für die BDP sei er der Partei nie offiziell beigetreten. Im Frühjahr 2009 habe ein aus Syrien stammender Guerilla-Kämpfer im Dorf des Beschwerdeführers Jugendliche für den bewaffneten Kampf rekrutiert. Der Beschwerdeführer habe sich dazu entschlossen, als Kämpfer in die Berge zu gehen. Nachdem eine Gruppe bereits in die Berge gegangen sei, habe er (...) 2009 zusammen mit drei Verwandten dieser Gruppe folgen wollen. Ihre Gruppe sei mit drei Autos (...) unterwegs gewesen, als das mittlere Auto, in welchem der syrische Guerilla-Kämpfer und einer der Verwandten (B._______ [Cousin des Vaters]) gesessen hätten, an einer Strassensperre auf einer Brücke angehalten worden sei. Das dritte Fahrzeug, in welchem sich der Beschwerdeführer zusammen mit den zwei Cousins (C._______ und E._______) befunden habe, habe jedoch noch rechtzeitig abbiegen und sich so der Strassensperre entziehen können. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Guerilla-Kämpfer noch vor Ort erschossen worden sei, während B._______ festgenommen und auf das Polizeipräsidium in Y._______ gebracht worden sei. Dort habe er unter Folter die Namen des Beschwerdeführers und der beiden Cousins genannt. Nach diesem gescheiterten Versuch, sich den Kämpfern anzuschliessen, habe sich der Beschwerdeführer zu Fuss zurück ins Dorf begeben und sich dort im Haus seines Onkels versteckt. Sein Grossvater habe dann eine Reise nach W._______ organisiert, so dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf drei Tage später verlassen habe. In W._______ habe er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten auf dem Bau bestritten. Aus Sicherheitsgründen habe er sich in W._______ mit der Identitätskarte seines Bruders ausgewiesen. (...) 2010 habe er von seiner in W._______ wohnhaften Tante, welche anlässlich einer Hochzeit in seinem Heimatdorf gewesen sei, erfahren, dass er mehrmals zuhause behördlich gesucht worden sei. Aus Furcht, dass die Behörden irgendwann erfahren könnten, dass er sich in W._______ aufhalte, sei er (...) 2011 in einem Lastwagen aus der Türkei ausgereist. In der Eingabe vom 11. April 2011 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass B._______ (...) 2009 zusammen mit zwei weiteren Personen verhaftet worden sei. Diese beiden Personen seien 2011 zu Freiheitsstrafen von bis zu neun Jahren verurteilt worden. Sein Cousin C._______, welcher sich im selben Auto wie der Beschwerdeführer befunden habe, sei (...) 2011 anlässlich einer Protestkundgebung festgenommen worden. Es sei somit anzunehmen, dass auch er (der Beschwerdeführer) behördlich gesucht werde.

E. 4.2 Die Botschaftsanfrage des BFM vom 28. April 2011 ergab, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht gesucht werde und gegen ihn kein Ermittlungsverfahren laufe. Er unterliege auch keinem Passverbot und es beständen gegen ihn keine Datenblätter. Abklärungen hätten im Übrigen ergeben, dass gegen B._______ drei Verfahren, zwei davon im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten, laufen würden.

E. 4.3 In der Stellungnahme zu diesen Abklärungsergebnissen brachte der Beschwerdeführer vor, dass mittlerweile zwei Cousins des Beschwerdeführers (C._______ und E._______) verhaftet worden seien und gegen diese nun ein Verfahren laufe. Dies belege, dass der türkische Staat kategorisch gegen die Grossfamilie (...) vorgehe. In der ergänzenden Stellungnahme zu den Abklärungen der Botschaft wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass er unter dem Datenblatt seiner Familie erfasst sei. Aus seiner Verwandtschaft seien bereits mehrere Personen als Flüchtlinge anerkannt, etwa zwei seiner Onkel (F._______ und G._______) sowie der Sohn von I._______, H._______. Andere Verwandte seien derzeit in der Türkei in Haft. Die Situation des Beschwerdeführers könne nicht losgelöst von diesen Vorkommnissen betrachtet werden.

E. 4.4 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, aus der Festnahme von B._______ eine eigene Gefährdungssituation nachvollziehbar, differenziert und widerspruchsfrei darzulegen. Er begründe die Gefährdung in der Hauptsache damit, dass B._______ den Behörden seinen Namen genannt habe. Genau in diesem Punkt widerspreche er sich jedoch, da er in beiden Anhörungen ausgeführt habe, B._______ habe unter Folter seinen Namen genannt, in einer späteren Eingabe jedoch davon spreche, dass er befürchte einer der Beteiligten oder eine Drittperson habe ihn bei den Behörden angezeigt. Es mute überdies seltsam an, wieso er über die Lage von B._______ keine fundierten Angaben machen könne. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Begründung, dass er mit seinen Verwandten in der Türkei nicht über solche Sachen spreche, da die Telefone abgehört würden, überzeuge nicht. Widersprüchlich seien auch die Aussagen zur behördlichen Suche. So habe er in der BzP ausgesagt, dass drei oder vier Tage nach dem Vorfall (...) 2009 erstmals nach ihm gesucht worden sei und er dies 2010 über seine Tante erfahren habe. In der eingehenden Anhörung wurde demgegenüber vorgebracht, dass erst nach der Entlassung von B._______ mit der Suche begonnen worden sei beziehungsweise, dass er nicht wisse, wann die Behörden das erste Mal nach ihm gesucht hätten. In Anbetracht, dass sich der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 in W._______ aufgehalten habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht über aktuelle Geschehnisse in seinem Dorf informiert habe. Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso der Beschwerdeführer, trotz Furcht vor einer Festnahme, bis etwa neun Monate vor seiner Ausreise noch politische Plakate aufgehängt habe. Die eintägige Haft im Jahre 2008 sei mangels Intensität nicht flüchtlingsrelevant und überdies weder sachlich noch zeitlich kausal für die Ausreise. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Tätigkeit für die BDP sei lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen und vermöge daher keine Verfolgungsgefahr zu begründen. Die vorgebrachte Reflexverfolgung aufgrund seiner familiären Verbindungen sei ebenfalls zu verneinen. Allgemein lasse sich sagen, dass die Türkei ihm Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union (EU) diverse Reformen ergriffen habe, wodurch sich die Menschenrechtslage deutlich verbessert habe. Eine von Übergriffen betroffene Person könne sich wehren, indem sie sich beispielsweise an einen Anwalt oder eine Menschenrechtsorganisation wende. Eine Reflexverfolgungsgefahr sei nur anzunehmen, wenn die Behörden nach einem flüchtigen Aktivisten fahnden würden und die Vermutung bestehe, Familienangehörige ständen in engem Kontakt zum Flüchtigen und seien ebenfalls politisch aktiv. Demgegenüber bestehe bei Angehörigen bereits inhaftierter oder ehemals verfolgter Personen keine Reflexverfolgungsgefahr. Ein etwaiges behördliches Nachforschen gegenüber Familienangehörigen einer politisch missliebigen Person sei mangels Intensität in der Regel nicht asylbeachtlich. Im vorliegenden Fall bringe der Beschwerdeführer keine konkreten Reflexverfolgungsmassnahmen vor, sondern habe diesbezüglich lediglich angegeben, dass seine Familie unter ständigem behördlichem Druck stehe. Die Abklärungen vor Ort hätten auch ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde und weder eine Passsperre noch ein Datenblatt vorliege. Wäre er unter einem Datenblatt der Familie erfasst, so wäre anzunehmen, dass er in der Vergangenheit bereits Probleme mit den Behörden gehabt hätte, was jedoch nicht zutreffe.

E. 4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund einer Kollektivverfolgung als Flüchtling anzuerkennen sei. Er stamme aus einer kurdischen Grossfamilie, die schon mehrere pro-kurdische Kämpfer hervorgebracht habe. Der Beschwerdeführer sei als männlicher Sprössling dieser Familie im wehrfähigen Alter und ohne schulische oder berufliche Perspektiven, deutlich stärker gefährdet als der türkische Durchschnittsmensch. Die Behörden würden systematisch die gesamte Sippe verfolgen. Der Beschwerdeführer sei aber auch individuell gefährdet. Aufgrund der konkret erlebten Vorfälle habe er begründete Furcht, als politischer Kurde verfolgt, gefoltert oder in einem willkürlichen Verfahren zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Da C._______ und E._______, welche mit dem Beschwerdeführer im dritten Wagen des Konvois mitgefahren seien, mittlerweile verhaftet worden seien, bestehe auch für den Beschwerdeführer eine erhöhte Verhaftungsgefahr. Die Ausführung des BFM, die Verhaftung 2008 sei nicht kausal für die Ausreise gewesen, verkenne, dass die Situation des Beschwerdeführers im Gesamtzusammenhang gesehen werden müsse und nicht lediglich ein einzelner Vorfall isoliert betrachten werden dürfe. 5.1 Als Kernvorbringen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie seiner verwandtschaftlichen Beziehungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant beurteilte. Dabei ist insbesondere auch der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stand und künftige Verfolgung auf türkischem Territorium zu befürchten hatte beziehungsweise heute weiterhin zu befürchten hat. 5.2 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligungen an einer Kundgebung 2008 festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden ist. Dies scheint auch das BFM nicht in Frage zu stellen. Nachteilen wie kurzzeitige Festnahmen oder Anhaltungen kommt aber im Allgemeinen keine Asylrelevanz zu. Dies ist vorliegend umso weniger der Fall, als der Beschwerdeführer angab, nie ein Mitglied der BDP gewesen zu sein und nach der eintägigen Verhaftung keinen weiteren Behelligungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Darüber hinaus ist in der Türkei gemäss Abklärungen der Botschaft auch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden und es bestehen weder ein Datenblatt noch eine Passsperre, was zusätzlich gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte spricht. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer politisch nicht derart exponierte, dass er deswegen ins Visier der türkischen Behörden gelangte. 5.3 Die Schilderung des Versuchs, sich den Guerilla-Kämpfern in den Bergen anzuschliessen, ist insgesamt glaubhaft ausgefallen, deckt sich weitgehend mit den Ausführungen in der Anklageschrift gegen B._______, der an der Strassensperre festgenommen wurde, und wurde auch von D._______, geboren (...) (der Cousin des Beschwerdeführers; N [...]), dessen Asylgesuch derzeit beim BFM erstinstanzlich hängig ist, erwähnt (vgl. Anhörungsprotokoll von D._______ vom 17. September 2012 F82 S. 9). Allerdings kann daraus noch nicht unbesehen auf eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es ist anzunehmen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer nicht verdächtigen, in diese Vorfälle an der Strassensperre verwickelt zu sein. Zum einen ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass nach der Verhaftung von B._______ mehrfach gezielt nach ihm gesucht worden sei, wenig glaubhaft. So wurde der angebliche Beginn der behördlichen Suche - wie bereits das BFM ausgeführt hat - nicht kohärent geschildert und auch der Grund für die Suche wurde stets zurückhaltender formuliert. In den Anhörungen war sich der Beschwerdeführer noch sicher, dass B._______ unter Folter seinen Namen genannt habe, in der Eingabe vom 11. April 2011 hat er dann aber lediglich die Befürchtung geäussert, man habe seinen Namen genannt. In der Beschwerde wurde schliesslich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer damals davon ausgehen musste, dass sein Namen ausgekommen war bzw. noch auskommen werde, wobei ihm B._______ in der Zwischenzeit glaubhaft versichert habe, dass er den Namen des Beschwerdeführers den Behörden nicht genannt habe. Zum anderen lassen sich auch der bereits erwähnten Beschwerdeschrift gegen B._______ keine Hinweise auf einen behördlichen Verdacht entnehmen. Das dritte Auto, in welchem sich der Beschwerdeführer befand, blieb in der Anklageschrift (...) 2010 gänzlich unerwähnt. Gemäss Botschaftsabklärung vom (...) 2011 wird der Beschwerdeführer behördlich nicht gesucht und es besteht weder ein Passverbot noch ein Datenblatt. Da gemäss der Botschaftsanfrage, die nach der Anklageerhebung gegen B._______ stattgefunden hat, der Beschwerdeführer nicht gesucht wird, kann angenommen werden, dass er in den Augen der türkischen Behörden keine Verbindungen zu B._______ und dessen Versuch, sich den Guerilla anzuschliessen, aufweise. Gleiches kann für das Strafverfahren gegen C._______ gesagt werden, das ausschliesslich die Teilnahme an einer Kundgebung (...) 2010 in Y._______ zum Gegenstand hat, so dass sich daraus keine Hinweise ergeben, die Behörden könnten den Beschwerdeführer mit dem gescheiterten Versuch, sich den Guerilla anzuschliessen, in Verbindung bringen. Im Übrigen kann an dieser Stelle noch festgehalten werden, dass es sich bei der Festnahme von E._______, der sich ebenfalls mit dem Beschwerdeführer im selben Auto befunden habe, um eine nicht belegte Parteibehauptung handelt, bezieht sich die diesbezügliche eingereichte Anklageschrift nicht auf E._______, sondern auf den bereits oben erwähnten D._______. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend, da er aus einer politischen Familie stamme und sich diverse Verwandte von ihm entweder in Haft oder als Flüchtlinge im Ausland befinden würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Fa­milienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6132/2010 vom 12. April 2012 E. 4.3.2; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be­schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der tür­kischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich im­merhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung be­droht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von ei­nem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge­ren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzu­schüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6132/2010 vom 12. April 2012 E. 4.3.2; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinwei­sen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt wer­den, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfol­gung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalter­native verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6132/2010 vom 12. April 2012 E. 4.3.2). 5.5 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt und die türkischen Behörden in der Vergangenheit gegen diverse Mitglieder der Familie (...) vorgegangen sind. Somit ist auch im vorliegenden Fall eine Reflexverfolgungsgefahr zu prüfen. In casu kann diese allerdings verneint werden: Drei Verwandte des Beschwerdeführers und deren Familien leben aufgrund ihrer Verbindungen zur PKK als Flüchtlinge in der Schweiz:

- F._______, geboren (...), Onkel des Beschwerdeführers (N [...])

- G._______, geboren (...), Onkel des Beschwerdeführers (N [...])

- H._______, geboren (...), Cousin des Beschwerdeführers (N [...]) Bei diesen Verwandten, die in der Türkei einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sind, beziehungsweise nach denen in der Türkei gefahndet wird, handelt es sich nicht um Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst war weder bei der BDP in exponierter Weise tätig, noch hat er sich offen für politisch aktive Familienmitglieder eingesetzt. Er gab zudem zu Protokoll, dass er - mit Ausnahme einer kurzen Verhaftung anlässlich einer Demonstration in W._______ - keinen konkreten Behelligungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war (act. A4/11 S. 6; act. A8/14 F29 S. 5). Somit kann das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneint werden. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das BFM das Asylgesuch daher zu Recht ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Mit seinen Eltern, Geschwistern und anderen Verwandten, welche in der Türkei leben würden, verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Vor seiner Ausreise sei er als Bauarbeiter tätig gewesen, so dass er in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

E. 7.6 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegengehalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren erneut verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer, der in seinem Leben schon viel politische Gewalt habe miterleben müssen, sei bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet, so dass die Wegweisung unzumutbar sei.

E. 7.7 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise als Bauarbeiter in W._______ tätig war (act. A8/14 F14 S. 3), möglich sein wird, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen liegen keine wesentlichen Gefährdungsmomente vor, die dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer wieder in sein Heimatdorf Z._______ zurückkehren kann. Dort besitzt der Beschwerdeführer ein familiäres Netz (Mutter und zwei Geschwister). Sollte der Beschwerdeführer es vorziehen, nicht nach Z._______ zurückzukehren, so ist darauf hinzuweisen, dass er über eine Tante in W._______ verfügt und auch anzunehmen ist, dass er in W._______ aufgrund seiner dortigen Berufstätigkeit über weitere Bekannte verfügt, womit er auch dort gegebenenfalls auf eine gewisse Unterstützung wird zählen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In­dessen wur­de der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü­gung vom 12. Dezember 2011 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerde­führer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6556/2011 Urteil vom 6. November 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit und stammt aus Z._______, Provinz Y._______, Türkei. Er reiste am 17. Januar 2011 in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. B. In der Anhörung zur Person (Befragung zur Person [BzP]) vom 20. Januar 2011 sowie in der eingehenden Anhörung durch das BFM am 7. Februar 2011 machte der Beschwerdeführer folgende Asylgründe geltend: Er habe sich für die pro-kurdische Bari ve Demokrasi Partisi (BDP; Partei des Friedens und der Demokratie) engagiert, sei ihr jedoch nie beigetreten. Anlässlich einer Demonstration sei er 2008 verhaftet und einen Tag zur Befragung festgehalten worden. 2009 habe er sich den Guerilla-Kämpfern in den Bergen anschliessen wollen. Auf dem Weg in die Berge sei ihre Fahrgemeinschaft, bestehend aus drei Fahrzeugen, jedoch an einer Strassensperre angehalten worden. Dabei sei ein Verwandter (B._______), der im angehaltenen Wagen gesessen habe, festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe noch rechtzeitig abbiegen und der Kontrolle somit entgehen können. Daraufhin habe er sein Dorf verlassen und sich schliesslich zur Flucht entschlossen. C. Am 7. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Zuweisungsentscheid das rechtliche Gehör gewährt. Mit Zuweisungsentscheid vom 9. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton X._______ zugewiesen. D. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2011 auf, Unterlagen betreffend seinen Verwandten B._______ einzureichen und diesbezügliche Fragen zu beantworten. Einem Antrag auf Fristerstreckung wurde mit Verfügung vom 21. März 2011 stattgegeben. Mit Eingabe vom 11. April 2011 bezog der Beschwerdeführer zu den Fragen des BFM Stellung und reichte seine türkische Identitätskarte, Informationen über B._______ sowie einen Zeitungsartikel ein. E. Am 28. April 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) um die Vornahme verschiedener Abklärungen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer die Abklärungen der Botschaft zusammenfassend mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine am 25. Juli 2011 beantragte Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme wurde mit Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 genehmigt. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 (recte: wohl 22. August 2011) nahm der Beschwerdeführer zu den zusammengefassten Abklärungsergebnissen Stellung und reichte als Beweismittel zwei Anklageschriften betreffend C._______ respektive D._______ ein. Überdies wurde die Gewährung vollständiger Akteneinsicht, verbunden mit einer Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme, beantragt. F. In der Folge liess das BFM dem Beschwerdeführer am 26. August 2011 eine anonymisierte Version der Botschaftsabklärungen zukommen und setzte ihm eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme, die mit Verfügung vom 15. September 2011 genehmigt wurde. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungen der Botschaft ergänzend Stellung. G. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 2. November 2011 (Eröffnung am 4. November 2011) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Feststellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die Einräumung eines allfälligen Replikrechts beantragt. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung fest und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde demgegenüber abgelehnt. Die Fürsorgebestätigung wurde am 27. Dezember 2011 eingereicht. J. Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. In der Vernehmlassung vom 6. Januar 2012 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, dass er aus einer Familie stamme, welche sich seit Generationen für die kurdische Sache engagiere. Sein Vater sei Kämpfer der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK - Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen und im Jahre 1993 während eines polizeilichen Verhörs zu Tode gekommen. Seine Familie gelte als terroristisch aktiv. Der Beschwerdeführer habe sich seit 2008 für die BDP engagiert. Anlässlich einer durch die BDP organisierten Demonstration in W._______ sei er 2008 verhaftet und für einen Tag festgehalten worden. Ab 2009 habe er - hauptsächlich in W._______ - Parteiplakate aufgehängt. Trotz dieses Engagements für die BDP sei er der Partei nie offiziell beigetreten. Im Frühjahr 2009 habe ein aus Syrien stammender Guerilla-Kämpfer im Dorf des Beschwerdeführers Jugendliche für den bewaffneten Kampf rekrutiert. Der Beschwerdeführer habe sich dazu entschlossen, als Kämpfer in die Berge zu gehen. Nachdem eine Gruppe bereits in die Berge gegangen sei, habe er (...) 2009 zusammen mit drei Verwandten dieser Gruppe folgen wollen. Ihre Gruppe sei mit drei Autos (...) unterwegs gewesen, als das mittlere Auto, in welchem der syrische Guerilla-Kämpfer und einer der Verwandten (B._______ [Cousin des Vaters]) gesessen hätten, an einer Strassensperre auf einer Brücke angehalten worden sei. Das dritte Fahrzeug, in welchem sich der Beschwerdeführer zusammen mit den zwei Cousins (C._______ und E._______) befunden habe, habe jedoch noch rechtzeitig abbiegen und sich so der Strassensperre entziehen können. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Guerilla-Kämpfer noch vor Ort erschossen worden sei, während B._______ festgenommen und auf das Polizeipräsidium in Y._______ gebracht worden sei. Dort habe er unter Folter die Namen des Beschwerdeführers und der beiden Cousins genannt. Nach diesem gescheiterten Versuch, sich den Kämpfern anzuschliessen, habe sich der Beschwerdeführer zu Fuss zurück ins Dorf begeben und sich dort im Haus seines Onkels versteckt. Sein Grossvater habe dann eine Reise nach W._______ organisiert, so dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf drei Tage später verlassen habe. In W._______ habe er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten auf dem Bau bestritten. Aus Sicherheitsgründen habe er sich in W._______ mit der Identitätskarte seines Bruders ausgewiesen. (...) 2010 habe er von seiner in W._______ wohnhaften Tante, welche anlässlich einer Hochzeit in seinem Heimatdorf gewesen sei, erfahren, dass er mehrmals zuhause behördlich gesucht worden sei. Aus Furcht, dass die Behörden irgendwann erfahren könnten, dass er sich in W._______ aufhalte, sei er (...) 2011 in einem Lastwagen aus der Türkei ausgereist. In der Eingabe vom 11. April 2011 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass B._______ (...) 2009 zusammen mit zwei weiteren Personen verhaftet worden sei. Diese beiden Personen seien 2011 zu Freiheitsstrafen von bis zu neun Jahren verurteilt worden. Sein Cousin C._______, welcher sich im selben Auto wie der Beschwerdeführer befunden habe, sei (...) 2011 anlässlich einer Protestkundgebung festgenommen worden. Es sei somit anzunehmen, dass auch er (der Beschwerdeführer) behördlich gesucht werde. 4.2 Die Botschaftsanfrage des BFM vom 28. April 2011 ergab, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht gesucht werde und gegen ihn kein Ermittlungsverfahren laufe. Er unterliege auch keinem Passverbot und es beständen gegen ihn keine Datenblätter. Abklärungen hätten im Übrigen ergeben, dass gegen B._______ drei Verfahren, zwei davon im Zusammenhang mit PKK-Aktivitäten, laufen würden. 4.3 In der Stellungnahme zu diesen Abklärungsergebnissen brachte der Beschwerdeführer vor, dass mittlerweile zwei Cousins des Beschwerdeführers (C._______ und E._______) verhaftet worden seien und gegen diese nun ein Verfahren laufe. Dies belege, dass der türkische Staat kategorisch gegen die Grossfamilie (...) vorgehe. In der ergänzenden Stellungnahme zu den Abklärungen der Botschaft wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass er unter dem Datenblatt seiner Familie erfasst sei. Aus seiner Verwandtschaft seien bereits mehrere Personen als Flüchtlinge anerkannt, etwa zwei seiner Onkel (F._______ und G._______) sowie der Sohn von I._______, H._______. Andere Verwandte seien derzeit in der Türkei in Haft. Die Situation des Beschwerdeführers könne nicht losgelöst von diesen Vorkommnissen betrachtet werden. 4.4 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, aus der Festnahme von B._______ eine eigene Gefährdungssituation nachvollziehbar, differenziert und widerspruchsfrei darzulegen. Er begründe die Gefährdung in der Hauptsache damit, dass B._______ den Behörden seinen Namen genannt habe. Genau in diesem Punkt widerspreche er sich jedoch, da er in beiden Anhörungen ausgeführt habe, B._______ habe unter Folter seinen Namen genannt, in einer späteren Eingabe jedoch davon spreche, dass er befürchte einer der Beteiligten oder eine Drittperson habe ihn bei den Behörden angezeigt. Es mute überdies seltsam an, wieso er über die Lage von B._______ keine fundierten Angaben machen könne. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Begründung, dass er mit seinen Verwandten in der Türkei nicht über solche Sachen spreche, da die Telefone abgehört würden, überzeuge nicht. Widersprüchlich seien auch die Aussagen zur behördlichen Suche. So habe er in der BzP ausgesagt, dass drei oder vier Tage nach dem Vorfall (...) 2009 erstmals nach ihm gesucht worden sei und er dies 2010 über seine Tante erfahren habe. In der eingehenden Anhörung wurde demgegenüber vorgebracht, dass erst nach der Entlassung von B._______ mit der Suche begonnen worden sei beziehungsweise, dass er nicht wisse, wann die Behörden das erste Mal nach ihm gesucht hätten. In Anbetracht, dass sich der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 in W._______ aufgehalten habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht über aktuelle Geschehnisse in seinem Dorf informiert habe. Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso der Beschwerdeführer, trotz Furcht vor einer Festnahme, bis etwa neun Monate vor seiner Ausreise noch politische Plakate aufgehängt habe. Die eintägige Haft im Jahre 2008 sei mangels Intensität nicht flüchtlingsrelevant und überdies weder sachlich noch zeitlich kausal für die Ausreise. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Tätigkeit für die BDP sei lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen und vermöge daher keine Verfolgungsgefahr zu begründen. Die vorgebrachte Reflexverfolgung aufgrund seiner familiären Verbindungen sei ebenfalls zu verneinen. Allgemein lasse sich sagen, dass die Türkei ihm Rahmen der Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union (EU) diverse Reformen ergriffen habe, wodurch sich die Menschenrechtslage deutlich verbessert habe. Eine von Übergriffen betroffene Person könne sich wehren, indem sie sich beispielsweise an einen Anwalt oder eine Menschenrechtsorganisation wende. Eine Reflexverfolgungsgefahr sei nur anzunehmen, wenn die Behörden nach einem flüchtigen Aktivisten fahnden würden und die Vermutung bestehe, Familienangehörige ständen in engem Kontakt zum Flüchtigen und seien ebenfalls politisch aktiv. Demgegenüber bestehe bei Angehörigen bereits inhaftierter oder ehemals verfolgter Personen keine Reflexverfolgungsgefahr. Ein etwaiges behördliches Nachforschen gegenüber Familienangehörigen einer politisch missliebigen Person sei mangels Intensität in der Regel nicht asylbeachtlich. Im vorliegenden Fall bringe der Beschwerdeführer keine konkreten Reflexverfolgungsmassnahmen vor, sondern habe diesbezüglich lediglich angegeben, dass seine Familie unter ständigem behördlichem Druck stehe. Die Abklärungen vor Ort hätten auch ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde und weder eine Passsperre noch ein Datenblatt vorliege. Wäre er unter einem Datenblatt der Familie erfasst, so wäre anzunehmen, dass er in der Vergangenheit bereits Probleme mit den Behörden gehabt hätte, was jedoch nicht zutreffe. 4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund einer Kollektivverfolgung als Flüchtling anzuerkennen sei. Er stamme aus einer kurdischen Grossfamilie, die schon mehrere pro-kurdische Kämpfer hervorgebracht habe. Der Beschwerdeführer sei als männlicher Sprössling dieser Familie im wehrfähigen Alter und ohne schulische oder berufliche Perspektiven, deutlich stärker gefährdet als der türkische Durchschnittsmensch. Die Behörden würden systematisch die gesamte Sippe verfolgen. Der Beschwerdeführer sei aber auch individuell gefährdet. Aufgrund der konkret erlebten Vorfälle habe er begründete Furcht, als politischer Kurde verfolgt, gefoltert oder in einem willkürlichen Verfahren zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Da C._______ und E._______, welche mit dem Beschwerdeführer im dritten Wagen des Konvois mitgefahren seien, mittlerweile verhaftet worden seien, bestehe auch für den Beschwerdeführer eine erhöhte Verhaftungsgefahr. Die Ausführung des BFM, die Verhaftung 2008 sei nicht kausal für die Ausreise gewesen, verkenne, dass die Situation des Beschwerdeführers im Gesamtzusammenhang gesehen werden müsse und nicht lediglich ein einzelner Vorfall isoliert betrachten werden dürfe. 5.1 Als Kernvorbringen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten sowie seiner verwandtschaftlichen Beziehungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant beurteilte. Dabei ist insbesondere auch der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte stand und künftige Verfolgung auf türkischem Territorium zu befürchten hatte beziehungsweise heute weiterhin zu befürchten hat. 5.2 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligungen an einer Kundgebung 2008 festgenommen und kurzzeitig festgehalten worden ist. Dies scheint auch das BFM nicht in Frage zu stellen. Nachteilen wie kurzzeitige Festnahmen oder Anhaltungen kommt aber im Allgemeinen keine Asylrelevanz zu. Dies ist vorliegend umso weniger der Fall, als der Beschwerdeführer angab, nie ein Mitglied der BDP gewesen zu sein und nach der eintägigen Verhaftung keinen weiteren Behelligungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Darüber hinaus ist in der Türkei gemäss Abklärungen der Botschaft auch kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden und es bestehen weder ein Datenblatt noch eine Passsperre, was zusätzlich gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte spricht. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer politisch nicht derart exponierte, dass er deswegen ins Visier der türkischen Behörden gelangte. 5.3 Die Schilderung des Versuchs, sich den Guerilla-Kämpfern in den Bergen anzuschliessen, ist insgesamt glaubhaft ausgefallen, deckt sich weitgehend mit den Ausführungen in der Anklageschrift gegen B._______, der an der Strassensperre festgenommen wurde, und wurde auch von D._______, geboren (...) (der Cousin des Beschwerdeführers; N [...]), dessen Asylgesuch derzeit beim BFM erstinstanzlich hängig ist, erwähnt (vgl. Anhörungsprotokoll von D._______ vom 17. September 2012 F82 S. 9). Allerdings kann daraus noch nicht unbesehen auf eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es ist anzunehmen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer nicht verdächtigen, in diese Vorfälle an der Strassensperre verwickelt zu sein. Zum einen ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass nach der Verhaftung von B._______ mehrfach gezielt nach ihm gesucht worden sei, wenig glaubhaft. So wurde der angebliche Beginn der behördlichen Suche - wie bereits das BFM ausgeführt hat - nicht kohärent geschildert und auch der Grund für die Suche wurde stets zurückhaltender formuliert. In den Anhörungen war sich der Beschwerdeführer noch sicher, dass B._______ unter Folter seinen Namen genannt habe, in der Eingabe vom 11. April 2011 hat er dann aber lediglich die Befürchtung geäussert, man habe seinen Namen genannt. In der Beschwerde wurde schliesslich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer damals davon ausgehen musste, dass sein Namen ausgekommen war bzw. noch auskommen werde, wobei ihm B._______ in der Zwischenzeit glaubhaft versichert habe, dass er den Namen des Beschwerdeführers den Behörden nicht genannt habe. Zum anderen lassen sich auch der bereits erwähnten Beschwerdeschrift gegen B._______ keine Hinweise auf einen behördlichen Verdacht entnehmen. Das dritte Auto, in welchem sich der Beschwerdeführer befand, blieb in der Anklageschrift (...) 2010 gänzlich unerwähnt. Gemäss Botschaftsabklärung vom (...) 2011 wird der Beschwerdeführer behördlich nicht gesucht und es besteht weder ein Passverbot noch ein Datenblatt. Da gemäss der Botschaftsanfrage, die nach der Anklageerhebung gegen B._______ stattgefunden hat, der Beschwerdeführer nicht gesucht wird, kann angenommen werden, dass er in den Augen der türkischen Behörden keine Verbindungen zu B._______ und dessen Versuch, sich den Guerilla anzuschliessen, aufweise. Gleiches kann für das Strafverfahren gegen C._______ gesagt werden, das ausschliesslich die Teilnahme an einer Kundgebung (...) 2010 in Y._______ zum Gegenstand hat, so dass sich daraus keine Hinweise ergeben, die Behörden könnten den Beschwerdeführer mit dem gescheiterten Versuch, sich den Guerilla anzuschliessen, in Verbindung bringen. Im Übrigen kann an dieser Stelle noch festgehalten werden, dass es sich bei der Festnahme von E._______, der sich ebenfalls mit dem Beschwerdeführer im selben Auto befunden habe, um eine nicht belegte Parteibehauptung handelt, bezieht sich die diesbezügliche eingereichte Anklageschrift nicht auf E._______, sondern auf den bereits oben erwähnten D._______. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend, da er aus einer politischen Familie stamme und sich diverse Verwandte von ihm entweder in Haft oder als Flüchtlinge im Ausland befinden würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Fa­milienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6132/2010 vom 12. April 2012 E. 4.3.2; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be­schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der tür­kischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich im­merhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung be­droht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von ei­nem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge­ren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzu­schüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6132/2010 vom 12. April 2012 E. 4.3.2; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinwei­sen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt wer­den, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfol­gung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalter­native verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6132/2010 vom 12. April 2012 E. 4.3.2). 5.5 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt und die türkischen Behörden in der Vergangenheit gegen diverse Mitglieder der Familie (...) vorgegangen sind. Somit ist auch im vorliegenden Fall eine Reflexverfolgungsgefahr zu prüfen. In casu kann diese allerdings verneint werden: Drei Verwandte des Beschwerdeführers und deren Familien leben aufgrund ihrer Verbindungen zur PKK als Flüchtlinge in der Schweiz:

- F._______, geboren (...), Onkel des Beschwerdeführers (N [...])

- G._______, geboren (...), Onkel des Beschwerdeführers (N [...])

- H._______, geboren (...), Cousin des Beschwerdeführers (N [...]) Bei diesen Verwandten, die in der Türkei einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sind, beziehungsweise nach denen in der Türkei gefahndet wird, handelt es sich nicht um Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst war weder bei der BDP in exponierter Weise tätig, noch hat er sich offen für politisch aktive Familienmitglieder eingesetzt. Er gab zudem zu Protokoll, dass er - mit Ausnahme einer kurzen Verhaftung anlässlich einer Demonstration in W._______ - keinen konkreten Behelligungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt war (act. A4/11 S. 6; act. A8/14 F29 S. 5). Somit kann das Vorliegen einer Reflexverfolgung verneint werden. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das BFM das Asylgesuch daher zu Recht ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die im Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Mit seinen Eltern, Geschwistern und anderen Verwandten, welche in der Türkei leben würden, verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Vor seiner Ausreise sei er als Bauarbeiter tätig gewesen, so dass er in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. 7.6 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegengehalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren erneut verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer, der in seinem Leben schon viel politische Gewalt habe miterleben müssen, sei bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet, so dass die Wegweisung unzumutbar sei. 7.7 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise als Bauarbeiter in W._______ tätig war (act. A8/14 F14 S. 3), möglich sein wird, sich in der Türkei wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen liegen keine wesentlichen Gefährdungsmomente vor, die dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer wieder in sein Heimatdorf Z._______ zurückkehren kann. Dort besitzt der Beschwerdeführer ein familiäres Netz (Mutter und zwei Geschwister). Sollte der Beschwerdeführer es vorziehen, nicht nach Z._______ zurückzukehren, so ist darauf hinzuweisen, dass er über eine Tante in W._______ verfügt und auch anzunehmen ist, dass er in W._______ aufgrund seiner dortigen Berufstätigkeit über weitere Bekannte verfügt, womit er auch dort gegebenenfalls auf eine gewisse Unterstützung wird zählen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In­dessen wur­de der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü­gung vom 12. Dezember 2011 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerde­führer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: