Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller reichte am 7. Dezember 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2010 mit der Begründung abgelehnt wurde, er habe weder eigene asylrelevante Verfolgungsmassnahmen noch die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund politscher Aktivitäten von Familienmitgliedern glaubhaft darlegen können. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. August 2010 mit Urteil vom 12. April 2012 (E-6132/2010) - eröffnet am 16. April 2012 - ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass einerseits aufgrund der Aussagen des Gesuchstellers davon ausgegangen werden könne, er habe sich politisch nicht derart exponiert, dass er deswegen ins Visier der türkischen Behörden habe gelangen können (E. 4.2), und dass andererseits insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen würden, der Gesuchsteller habe eine Reflexverfolgung zu befürchten (E. 4.3.2). B. B.a Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 18. Mai 2012 (Poststempel: 19. Mai 2012) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und beantragen, das Urteil vom 12. April 2012 sei in Revision zu ziehen, weil mehrere Tatsachen übersehen und somit nicht gewürdigt worden seien. Ferner wurde beantragt, die Akten des Cousins des Gesuchstellers (B._______) seien im vorliegenden Revisionsverfahren beizuziehen, das Asylgesuch des Gesuchstellers sei nochmals zu prüfen und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, die einschlägige Praxis zur Reflexverfolgung (das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6587/2007 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21) sei zur Entscheidfindung beizuziehen, und eventuell sei der Gesuchsteller - bis über das Asylgesuch seines Cousins rechtskräftig entschieden worden sei - vorläufig aufzunehmen. Aus verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Wegweisung des Vollzugs sei bis zum Entscheid auszusetzen. B.b Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe aktenwidrig festgestellt, der Gesuchsteller habe nicht geltend gemacht, er habe mit seinem Cousin B._______ zusammen gearbeitet oder näheren Umgang mit diesem gehabt, wohingegen aus den Akten klar hervorgehe, dass er zusammen mit B._______ und dessen Schwester A. im Elternhaus des Gesuchstellers verhaftet worden sei (vgl. Gesuch, S. 2). Ferner wurde geltend gemacht, die Tatsache, dass B._______ in der Zwischenzeit aus der Türkei in die Schweiz geflüchtet und in Abwesenheit zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, würde mit Bestimmtheit dazu führen, dass der Gesuchsteller bei der Rückkehr in die Türkei festgenommen und über die Tätigkeiten von B._______ befragt werde, weshalb er eine Reflexverfolgung erdulden müsse (vgl. Gesuch, S. 3). Als Beleg für diese zu befürchtende Reflexverfolgung wurde eine Kopie der türkischen Anklageschrift vom (...) 2008 gegen den Cousin B._______ (auszugsweise Übersetzung auf Deutsch; Beilage 2) sowie das in dessen Abwesenheit gegen diesen gefällte Urteil vom (...) 2011 (auszugsweise Übersetzung auf Deutsch; Beilage 3) eingereicht, wonach dieser zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden sei, wovon er erst (...) Monate abgesessen habe. Das Gesuch wurde zudem damit begründet, dass der Gesuchsteller eine eigene asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft darlegen können (vgl. Gesuch, S. 4), was mit zwei Presseberichten über die allgemeine Lage in der Türkei belegt wurde (Beilagen 5 und 6). C. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefaxverfügung vom 24. Mai 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) provisorisch aus. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2012 wurde dem Gesuchsteller bis zum 11. Juni 2012 die Gelegenheit gegeben, eine Verbesserung einzureichen, in der er konkretisieren könne, ob er sich lediglich auf Art. 121 Bst. d BGG berufe, oder ob er zusätzlich andere Revisionsgründe geltend machen wolle. Ferner entschied das Bundesverwaltungsgericht, den am 24. Mai 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügten Wegweisungsvollzugsstopp aufrechtzuerhalten, und dass über die restlichen Anträge nach dem Eingang einer allfälligen Verbesserung des Gesuchs entschieden werde. E. Der Gesuchsteller liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juni 2012 fristgerecht eine Gesuchsverbesserung einreichen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig - ausser in Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen - über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller machte in seinem am 19. Mai 2012 eingereichten Revisionsgesuch explizit nur den Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d BGG der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden, erheblichen Tatsachen im Verfahren E-6132/2010 geltend.
E. 2.3 In seiner Verfügung vom 4. Juni 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass die Frist zur Geltendmachung dieses Revisionsgrundes wohl gemäss Art. 124 Bst. d BGG abgelaufen sein dürfte, weshalb auf dieses Begehren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten sein dürfte.
E. 2.4 Dem hielt die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers in der Gesuchsverbesserung vom 11. Juni 2012 entgegen, dass die Frist tatsächlich am 16. Mai 2012 abgelaufen sei, sie aber trotzdem beantrage, auf das Gesuch einzutreten, "da es auch für den Gesuchsteller gelte, dass niemand gemäss Art. 3 AsylG (recte: Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) in ein Land zurückgeschickt werden dürfe, in dem ihm Folter oder unmenschliche Folter drohe". Diese Ausführungen sind als implizites Gesuch um Wiederherstellung der abgelaufenen Frist zu betrachten.
E. 2.4.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG.
E. 2.4.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24). Ein Versäumnis gilt nur dann als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellenden bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.140, S. 71). Dem behördlichen Ermessen kommt bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zu, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140, S. 71).
E. 2.4.3 Angesichts des Gesagten kann dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht entsprochen werden. Der Gesuchsteller hat weder sein Versäumnis, ein auf Art. 121 Bst. d BGG gestütztes Revisionsgesuch fristgerecht einzureichen, objektiv begründet, noch weshalb dieses Versäumnis unverschuldet erfolgt sein soll. Die am 16. Mai 2012 abgelaufene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs, soweit es sich auf Art. 121 Bst. d BGG stützt, wird somit nicht wiederhergestellt. Folglich wird auf das am 19. Mai 2012 eingereichte Revisionsgesuch, soweit eine versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden, erheblichen Tatsachen geltend gemacht wird, wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Verfügung vom 4. Juni 2012 zudem eine Diskrepanz zwischen den Anträgen und der Begründung des am 19. Mai 2012 eingereichten Revisionsgesuches fest. Insbesondere würden die Ausführungen zur begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung - als Folge der in der Zwischenzeit in der Türkei erfolgten Verurteilung des sich im Schweizer Asylverfahren befindlichen Cousins des Gesuchstellers (B._______) - darauf hindeuten, dass der Gesuchsteller allenfalls implizit den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend mache. Diesbezüglich sei der Gesuchsteller daran zu erinnern, dass ihn die Verpflichtung treffe darzulegen, weshalb er diese neuen erheblichen Tatsachen (Verurteilung des B._______) und das entsprechende Beweismittel nicht bereits im früheren Verfahren habe beibringen können.
E. 3.2 Dazu führte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers in der Gesuchsverbesserung vom 11. Juni 2012 aus, der Cousin des Gesuchstellers habe das Original des Urteils vom (...) 2011 durch seinen Anwalt mit Übersetzung zu seinen Akten reichen lassen. Da der frühere Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren E-6132/2010 den Antrag um Beizug dieser Akten gestellt habe, habe für den Gesuchsteller keine Veranlassung bestanden, Kopien dieser Akten einzureichen. B._______ habe über keine Kopien seiner Akten verfügt, weshalb der Gesuchsteller über die Tochter seiner Schwester (C._______) eine Kopie beim Anwalt von B._______ besorgt habe und direkt an die Adresse der Rechtsvertreterin habe versenden lassen. Die Rechtsvertreterin gehe - unter Einreichung eines Umschlages einer Expresssendung aus der Türkei - davon aus, dass sie diese Akte am 10. Mai 2012 erhalten habe. Diese Ausführungen sind als Begründung für die verspätete Beibringung dieser neuen erheblichen Tatsachen bzw. des entsprechenden Beweismittels im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu verstehen.
E. 3.3 Allgemein gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (sinngemäss Art. 46 VGG). Ferner bilden erhebliche Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas Von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8).
E. 3.4 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des angefochtenen Urteils E-6132/2010 vom 12. April 2012 zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die darin getroffene Feststellung, der Gesuchsteller habe keine begründete Furcht vor einer künftigen Reflexverfolgung glaubhaft darlegen können, vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels Bestand haben kann.
E. 3.5 Dazu gilt es festzustellen, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachte "neue Tatsache" - wie nachfolgend aufgezeigt - keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bildet, denn es können den Akten keine Hinweise entnommen werden, der Gesuchsteller habe bereits während des Beschwerdeverfahrens E-6132/2010 Nachforschungen angestellt, um die Feststellung des BFM - er habe die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund politscher Aktivitäten von Familienmitgliedern nicht glaubhaft darlegen können - mit neuen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln zu widerlegen, was gemäss angerufener Bestimmung Voraussetzung dieses Revisionsgrundes darstellt (vgl. Ausführungen oben E. 3.3). So datiert die diese Feststellung beinhaltende BFM-Verfügung vom 16. Juli 2010. Der Gesuchsteller nahm dazu in der Folge in seiner Beschwerde vom 27. August 2010 Stellung, ohne aber in Aussicht zu stellen, dass er sich um Beweismittel bemühen werde, die diese Feststellung zu widerlegen vermögen würden. Der Gesuchsteller geht nun zu Unrecht davon aus, dass der vom damaligen Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene erhobene Antrag, das Dossier des Cousins B._______ sei vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen in seinem Verfahren E-6132/2010 beizuziehen, ihn von seiner Prozessführungspflicht, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen, befreit habe. Da das eingereichte türkische Urteil gegen B._______ vom (...) 2011 datiert, und davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller mit seinem sich ebenfalls in der Schweiz befindlichen Cousin im Kontakt stand, hätte der Gesuchsteller bei Bekanntwerden des türkischen Urteils das Bundesverwaltungsgericht von dieser Tatsache informieren müssen. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass seinem Antrag zum Beizug der Akten von B._______ entsprochen werde. Er war aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG somit gehalten, bei Bekanntwerden des Urteils gegen B._______ die Kopie einer solchen zu beschaffen bzw. zumindest das Gericht auf diese "neue Tatsache" hinzuweisen. Schliesslich erging das Urteil E-6132/2010 am 12. April 2011, ohne dass der Gesuchsteller während der gesamten Verfahrensdauer angekündigt hätte, er habe Anstrengen unternommen bzw. er werde sich um die Beibringung von Beweismitteln zum Beleg seiner angeblichen Gefährdung wegen Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Cousin B._______ bemühen. Weder in seinem am 19. Mai 2012 eingereichten Revisionsgesuch noch in der Gesuchsverbesserung vom 11. Juni 2012 macht er schliesslich Angaben dazu, wann und wie er vom gegen B._______ ergangen Urteil Kenntnis erhalten noch weshalb er nicht vor dem Urteil vom 12. April 2011 das Gericht auf diese Tatsache hingewiesen hat bzw. warum das Beweismittel nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte beigebracht werden können.
E. 3.6 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, dass es der Gesuchsteller aus entschuldbaren Gründen unterliess, das Bundesverwaltungsgericht diese neue erhebliche Tatsache bzw. dieses Beweismittel bereits im vorgängigen Verfahren beizubringen. Dem Gesuchsteller muss folglich eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszuschliessen ist.
E. 3.7 Da der Gesuchsteller zudem geltend macht, aufgrund der gegen B._______ erfolgten Verurteilung zu einer über (...)jährigen Haftstrafe wegen politischer Aktivitäten würde dieser in der Türkei jetzt gesucht werden, "weshalb für den Gesuchsteller bei einer allfälligen Rückweisung in die Türkei eine reelle Gefahr für Festnahme und Folter bestehe, um so Auskünfte über allfällige politische Exiltätigkeiten seines Cousins B._______ zu erhalten" (vgl. Gesuchsverbesserung S. 2), muss die entsprechende Praxis berücksichtigt werden, wonach verspätete Vorbringen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 1995 Nr. 9 zum damals fürs Revisionsverfahren geltenden Art. 66 Abs. 3 VwVG). Gemäss dieser Praxis genügt es indes nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK lediglich behauptet. Er muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Mit anderen Worten genügt es nicht, dass Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche geeignet sein könnten, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern es muss geprüft werden, ob die Tatsachen oder Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Erweisen sich die Revisionsgründe als verspätet, so muss also bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der geltend gemachten Revisionsgründe eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMAKR 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). Diese materielle Beurteilung fällt in Anbetracht der Erwägung 4.3.2 im Urteil E-6132/2010 vom 12. April 2012 negativ aus. Das Bundesverwaltungsgericht war darin - nach Würdigung der gesamten Aktenlage und in Berücksichtigung der Praxis zur Reflexverfolgung - zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall "insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine Reflexverfolgung zu befürchten, bestehen würden". Insbesondere zu beachten ist, dass es die Gefahr einer (zukünftigen) Reflexverfolgung verneinte, obwohl es von der Flucht von B._______ und von dessen gegen ihn laufenden türkischen Verfahren Kenntnis hatte, da es offenbar aufgrund der Gesamtumstände (so u.a. auch wegen fehlender enger Beziehung des Gesuchstellers zu B._______ bzw. fehlendem offenen Engagement für politisch aktive Verwandte) die Voraussetzungen für die Reflexverfolgung vorliegend als nicht gegeben erachtete. Die Kenntnisnahme vom Urteil gegen B._______ hätte folglich nicht zu einem anderen Beschwerdeentscheid im Sinne einer Gutheissung geführt. Damit konnte der Gesuchtsteller auch mit der Einreichung des gegen B._______ ergangenen Urteils nicht glaubhaft darlegen, dass ihm eine zukünftige Reflexverfolgung drohe, weshalb damit auch das tatsächliche Bestehen einer völkerrechtlichen Wegweisungsschranke zu verneinen ist.
E. 3.8 Wie unter E. 3.4 festgestellt, beschränkt sich das vorliegende Revisionsverfahren auf die Frage, ob das angefochtene Urteil vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels Bestand haben kann. Diese Frage ist nach dem oben Gesagten zu bejahen.
E. 3.9 Ergänzend ist an dieser Stelle festzustellen, dass die weiteren im Gesuch und in der Gesuchsverbesserung gemachten Ausführungen in der Begründung sich weder explizit noch sinngemäss auf einen Revisionsgrund stützen, weshalb es sich erübrigt auf diese einzugehen.
E. 4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit dem am 19. Mai 2012 eingereichten Revisionsgesuch keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-6132/2010 vom 12. April 2012 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuches gemäss Art. 112 AsylG gegen-standslos, und der mit Verfügung vom 24. Mai 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
- Der mit Verfügung vom 24. Mai 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2813/2012 Urteil vom 12. Juli 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Edith Hoffmann, Freiplatzaktion Zürich, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2012 / E-6132/2010. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 7. Dezember 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2010 mit der Begründung abgelehnt wurde, er habe weder eigene asylrelevante Verfolgungsmassnahmen noch die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund politscher Aktivitäten von Familienmitgliedern glaubhaft darlegen können. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. August 2010 mit Urteil vom 12. April 2012 (E-6132/2010) - eröffnet am 16. April 2012 - ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass einerseits aufgrund der Aussagen des Gesuchstellers davon ausgegangen werden könne, er habe sich politisch nicht derart exponiert, dass er deswegen ins Visier der türkischen Behörden habe gelangen können (E. 4.2), und dass andererseits insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen würden, der Gesuchsteller habe eine Reflexverfolgung zu befürchten (E. 4.3.2). B. B.a Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 18. Mai 2012 (Poststempel: 19. Mai 2012) durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und beantragen, das Urteil vom 12. April 2012 sei in Revision zu ziehen, weil mehrere Tatsachen übersehen und somit nicht gewürdigt worden seien. Ferner wurde beantragt, die Akten des Cousins des Gesuchstellers (B._______) seien im vorliegenden Revisionsverfahren beizuziehen, das Asylgesuch des Gesuchstellers sei nochmals zu prüfen und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, die einschlägige Praxis zur Reflexverfolgung (das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6587/2007 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21) sei zur Entscheidfindung beizuziehen, und eventuell sei der Gesuchsteller - bis über das Asylgesuch seines Cousins rechtskräftig entschieden worden sei - vorläufig aufzunehmen. Aus verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Wegweisung des Vollzugs sei bis zum Entscheid auszusetzen. B.b Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe aktenwidrig festgestellt, der Gesuchsteller habe nicht geltend gemacht, er habe mit seinem Cousin B._______ zusammen gearbeitet oder näheren Umgang mit diesem gehabt, wohingegen aus den Akten klar hervorgehe, dass er zusammen mit B._______ und dessen Schwester A. im Elternhaus des Gesuchstellers verhaftet worden sei (vgl. Gesuch, S. 2). Ferner wurde geltend gemacht, die Tatsache, dass B._______ in der Zwischenzeit aus der Türkei in die Schweiz geflüchtet und in Abwesenheit zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, würde mit Bestimmtheit dazu führen, dass der Gesuchsteller bei der Rückkehr in die Türkei festgenommen und über die Tätigkeiten von B._______ befragt werde, weshalb er eine Reflexverfolgung erdulden müsse (vgl. Gesuch, S. 3). Als Beleg für diese zu befürchtende Reflexverfolgung wurde eine Kopie der türkischen Anklageschrift vom (...) 2008 gegen den Cousin B._______ (auszugsweise Übersetzung auf Deutsch; Beilage 2) sowie das in dessen Abwesenheit gegen diesen gefällte Urteil vom (...) 2011 (auszugsweise Übersetzung auf Deutsch; Beilage 3) eingereicht, wonach dieser zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden sei, wovon er erst (...) Monate abgesessen habe. Das Gesuch wurde zudem damit begründet, dass der Gesuchsteller eine eigene asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft darlegen können (vgl. Gesuch, S. 4), was mit zwei Presseberichten über die allgemeine Lage in der Türkei belegt wurde (Beilagen 5 und 6). C. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefaxverfügung vom 24. Mai 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) provisorisch aus. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2012 wurde dem Gesuchsteller bis zum 11. Juni 2012 die Gelegenheit gegeben, eine Verbesserung einzureichen, in der er konkretisieren könne, ob er sich lediglich auf Art. 121 Bst. d BGG berufe, oder ob er zusätzlich andere Revisionsgründe geltend machen wolle. Ferner entschied das Bundesverwaltungsgericht, den am 24. Mai 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügten Wegweisungsvollzugsstopp aufrechtzuerhalten, und dass über die restlichen Anträge nach dem Eingang einer allfälligen Verbesserung des Gesuchs entschieden werde. E. Der Gesuchsteller liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juni 2012 fristgerecht eine Gesuchsverbesserung einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig - ausser in Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen - über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller machte in seinem am 19. Mai 2012 eingereichten Revisionsgesuch explizit nur den Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d BGG der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden, erheblichen Tatsachen im Verfahren E-6132/2010 geltend. 2.3 In seiner Verfügung vom 4. Juni 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass die Frist zur Geltendmachung dieses Revisionsgrundes wohl gemäss Art. 124 Bst. d BGG abgelaufen sein dürfte, weshalb auf dieses Begehren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten sein dürfte. 2.4 Dem hielt die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers in der Gesuchsverbesserung vom 11. Juni 2012 entgegen, dass die Frist tatsächlich am 16. Mai 2012 abgelaufen sei, sie aber trotzdem beantrage, auf das Gesuch einzutreten, "da es auch für den Gesuchsteller gelte, dass niemand gemäss Art. 3 AsylG (recte: Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) in ein Land zurückgeschickt werden dürfe, in dem ihm Folter oder unmenschliche Folter drohe". Diese Ausführungen sind als implizites Gesuch um Wiederherstellung der abgelaufenen Frist zu betrachten. 2.4.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG. 2.4.2 Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24). Ein Versäumnis gilt nur dann als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellenden bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.140, S. 71). Dem behördlichen Ermessen kommt bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zu, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.140, S. 71). 2.4.3 Angesichts des Gesagten kann dem Fristwiederherstellungsgesuch nicht entsprochen werden. Der Gesuchsteller hat weder sein Versäumnis, ein auf Art. 121 Bst. d BGG gestütztes Revisionsgesuch fristgerecht einzureichen, objektiv begründet, noch weshalb dieses Versäumnis unverschuldet erfolgt sein soll. Die am 16. Mai 2012 abgelaufene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs, soweit es sich auf Art. 121 Bst. d BGG stützt, wird somit nicht wiederhergestellt. Folglich wird auf das am 19. Mai 2012 eingereichte Revisionsgesuch, soweit eine versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden, erheblichen Tatsachen geltend gemacht wird, wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Verfügung vom 4. Juni 2012 zudem eine Diskrepanz zwischen den Anträgen und der Begründung des am 19. Mai 2012 eingereichten Revisionsgesuches fest. Insbesondere würden die Ausführungen zur begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung - als Folge der in der Zwischenzeit in der Türkei erfolgten Verurteilung des sich im Schweizer Asylverfahren befindlichen Cousins des Gesuchstellers (B._______) - darauf hindeuten, dass der Gesuchsteller allenfalls implizit den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend mache. Diesbezüglich sei der Gesuchsteller daran zu erinnern, dass ihn die Verpflichtung treffe darzulegen, weshalb er diese neuen erheblichen Tatsachen (Verurteilung des B._______) und das entsprechende Beweismittel nicht bereits im früheren Verfahren habe beibringen können. 3.2 Dazu führte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers in der Gesuchsverbesserung vom 11. Juni 2012 aus, der Cousin des Gesuchstellers habe das Original des Urteils vom (...) 2011 durch seinen Anwalt mit Übersetzung zu seinen Akten reichen lassen. Da der frühere Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren E-6132/2010 den Antrag um Beizug dieser Akten gestellt habe, habe für den Gesuchsteller keine Veranlassung bestanden, Kopien dieser Akten einzureichen. B._______ habe über keine Kopien seiner Akten verfügt, weshalb der Gesuchsteller über die Tochter seiner Schwester (C._______) eine Kopie beim Anwalt von B._______ besorgt habe und direkt an die Adresse der Rechtsvertreterin habe versenden lassen. Die Rechtsvertreterin gehe - unter Einreichung eines Umschlages einer Expresssendung aus der Türkei - davon aus, dass sie diese Akte am 10. Mai 2012 erhalten habe. Diese Ausführungen sind als Begründung für die verspätete Beibringung dieser neuen erheblichen Tatsachen bzw. des entsprechenden Beweismittels im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu verstehen. 3.3 Allgemein gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (sinngemäss Art. 46 VGG). Ferner bilden erhebliche Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas Von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). 3.4 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des angefochtenen Urteils E-6132/2010 vom 12. April 2012 zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die darin getroffene Feststellung, der Gesuchsteller habe keine begründete Furcht vor einer künftigen Reflexverfolgung glaubhaft darlegen können, vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels Bestand haben kann. 3.5 Dazu gilt es festzustellen, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachte "neue Tatsache" - wie nachfolgend aufgezeigt - keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bildet, denn es können den Akten keine Hinweise entnommen werden, der Gesuchsteller habe bereits während des Beschwerdeverfahrens E-6132/2010 Nachforschungen angestellt, um die Feststellung des BFM - er habe die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund politscher Aktivitäten von Familienmitgliedern nicht glaubhaft darlegen können - mit neuen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln zu widerlegen, was gemäss angerufener Bestimmung Voraussetzung dieses Revisionsgrundes darstellt (vgl. Ausführungen oben E. 3.3). So datiert die diese Feststellung beinhaltende BFM-Verfügung vom 16. Juli 2010. Der Gesuchsteller nahm dazu in der Folge in seiner Beschwerde vom 27. August 2010 Stellung, ohne aber in Aussicht zu stellen, dass er sich um Beweismittel bemühen werde, die diese Feststellung zu widerlegen vermögen würden. Der Gesuchsteller geht nun zu Unrecht davon aus, dass der vom damaligen Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene erhobene Antrag, das Dossier des Cousins B._______ sei vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen in seinem Verfahren E-6132/2010 beizuziehen, ihn von seiner Prozessführungspflicht, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen, befreit habe. Da das eingereichte türkische Urteil gegen B._______ vom (...) 2011 datiert, und davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller mit seinem sich ebenfalls in der Schweiz befindlichen Cousin im Kontakt stand, hätte der Gesuchsteller bei Bekanntwerden des türkischen Urteils das Bundesverwaltungsgericht von dieser Tatsache informieren müssen. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass seinem Antrag zum Beizug der Akten von B._______ entsprochen werde. Er war aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG somit gehalten, bei Bekanntwerden des Urteils gegen B._______ die Kopie einer solchen zu beschaffen bzw. zumindest das Gericht auf diese "neue Tatsache" hinzuweisen. Schliesslich erging das Urteil E-6132/2010 am 12. April 2011, ohne dass der Gesuchsteller während der gesamten Verfahrensdauer angekündigt hätte, er habe Anstrengen unternommen bzw. er werde sich um die Beibringung von Beweismitteln zum Beleg seiner angeblichen Gefährdung wegen Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Cousin B._______ bemühen. Weder in seinem am 19. Mai 2012 eingereichten Revisionsgesuch noch in der Gesuchsverbesserung vom 11. Juni 2012 macht er schliesslich Angaben dazu, wann und wie er vom gegen B._______ ergangen Urteil Kenntnis erhalten noch weshalb er nicht vor dem Urteil vom 12. April 2011 das Gericht auf diese Tatsache hingewiesen hat bzw. warum das Beweismittel nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte beigebracht werden können. 3.6 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, dass es der Gesuchsteller aus entschuldbaren Gründen unterliess, das Bundesverwaltungsgericht diese neue erhebliche Tatsache bzw. dieses Beweismittel bereits im vorgängigen Verfahren beizubringen. Dem Gesuchsteller muss folglich eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden, weshalb eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG auszuschliessen ist. 3.7 Da der Gesuchsteller zudem geltend macht, aufgrund der gegen B._______ erfolgten Verurteilung zu einer über (...)jährigen Haftstrafe wegen politischer Aktivitäten würde dieser in der Türkei jetzt gesucht werden, "weshalb für den Gesuchsteller bei einer allfälligen Rückweisung in die Türkei eine reelle Gefahr für Festnahme und Folter bestehe, um so Auskünfte über allfällige politische Exiltätigkeiten seines Cousins B._______ zu erhalten" (vgl. Gesuchsverbesserung S. 2), muss die entsprechende Praxis berücksichtigt werden, wonach verspätete Vorbringen dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis besteht (vgl. die Rechtsprechung der ARK in EMARK 1995 Nr. 9 zum damals fürs Revisionsverfahren geltenden Art. 66 Abs. 3 VwVG). Gemäss dieser Praxis genügt es indes nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK lediglich behauptet. Er muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Mit anderen Worten genügt es nicht, dass Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche geeignet sein könnten, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern es muss geprüft werden, ob die Tatsachen oder Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Erweisen sich die Revisionsgründe als verspätet, so muss also bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der geltend gemachten Revisionsgründe eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMAKR 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). Diese materielle Beurteilung fällt in Anbetracht der Erwägung 4.3.2 im Urteil E-6132/2010 vom 12. April 2012 negativ aus. Das Bundesverwaltungsgericht war darin - nach Würdigung der gesamten Aktenlage und in Berücksichtigung der Praxis zur Reflexverfolgung - zum Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall "insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine Reflexverfolgung zu befürchten, bestehen würden". Insbesondere zu beachten ist, dass es die Gefahr einer (zukünftigen) Reflexverfolgung verneinte, obwohl es von der Flucht von B._______ und von dessen gegen ihn laufenden türkischen Verfahren Kenntnis hatte, da es offenbar aufgrund der Gesamtumstände (so u.a. auch wegen fehlender enger Beziehung des Gesuchstellers zu B._______ bzw. fehlendem offenen Engagement für politisch aktive Verwandte) die Voraussetzungen für die Reflexverfolgung vorliegend als nicht gegeben erachtete. Die Kenntnisnahme vom Urteil gegen B._______ hätte folglich nicht zu einem anderen Beschwerdeentscheid im Sinne einer Gutheissung geführt. Damit konnte der Gesuchtsteller auch mit der Einreichung des gegen B._______ ergangenen Urteils nicht glaubhaft darlegen, dass ihm eine zukünftige Reflexverfolgung drohe, weshalb damit auch das tatsächliche Bestehen einer völkerrechtlichen Wegweisungsschranke zu verneinen ist. 3.8 Wie unter E. 3.4 festgestellt, beschränkt sich das vorliegende Revisionsverfahren auf die Frage, ob das angefochtene Urteil vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels Bestand haben kann. Diese Frage ist nach dem oben Gesagten zu bejahen. 3.9 Ergänzend ist an dieser Stelle festzustellen, dass die weiteren im Gesuch und in der Gesuchsverbesserung gemachten Ausführungen in der Begründung sich weder explizit noch sinngemäss auf einen Revisionsgrund stützen, weshalb es sich erübrigt auf diese einzugehen.
4. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit dem am 19. Mai 2012 eingereichten Revisionsgesuch keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-6132/2010 vom 12. April 2012 ist demzufolge abzuweisen.
5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuches gemäss Art. 112 AsylG gegen-standslos, und der mit Verfügung vom 24. Mai 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Der mit Verfügung vom 24. Mai 2012 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: