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D-6677/2018

D-6677/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 30. Dezember 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Am 28. September 2017 wurde er zu den Asylgründen vertieft angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Hazara und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Provinz D._______). Er sei als Kleinkind mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo sie Aufenthaltsbewilligungen gehabt hätten und er während elf Jahren die Schule besucht habe. Als sich die Lage in Afghanistan etwas stabilisiert habe, seien sie im Jahr (...) wieder in ihre Heimat zurückgekehrt und hätten fortan in E._______ (andere Schreiweise: F._______; Distrikt D._______) gelebt. In Afghanistan habe er das 12. Schuljahr besucht und die Matura gemacht. Anschliessend habe er zwei Jahre lang einen Kurs für (...) besucht und während rund zehn Jahren als (...) und (...) gearbeitet. Zunächst sei er beim (...) angestellt gewesen, später habe er wegen des schlechten Lohnes die Stelle aufgegeben und ein eigenes (...) eröffnet. Im Jahr (...) habe er geheiratet. Seine Ehefrau wohne nach wie vor mit der am (...) geborenen gemeinsamen Tochter in E._______. In der BzP machte er geltend, seine Heimat verlassen zu haben, weil die Provinz von Paschtunen, von den Taliban und dem "Islamischen Staat" umgeben sei. Als Schiite sei er für die Taliban "vogelfrei" gewesen beziehungsweise er habe sich zwischen den Ortschaften kaum bewegen können. Wenn er aufgrund seines Berufs als (...) von Stadt zu Stadt gereist sei oder seine rund 20 Minuten entfernt wohnenden Schwiegereltern besucht habe, sei er regelmässig aus dem Auto geholt und bedroht worden. Einmal, auf dem Weg zur Hochzeit seiner Schwägerin, hätten die Taliban seine ganze Ausrüstung zerstört. Dies sei aber nicht das einzige Mal gewesen, dass er Probleme gehabt habe. In der Anhörung vom 28. September 2017 verwies er auf die allgemein schwierige Lage der Hazara in Afghanistan und brachte weiter vor, er habe unter anderem für Behörden wie die Nationale Sicherheit der Provinz D._______ (...) und (...) von Feierlichkeiten und Sportveranstaltungen gemacht. Vor seiner Heirat habe er etwa zehnmal die Taliban heimlich gefilmt, wobei er getan habe, als ob er historische Objekte aufnehmen würde. Einmal habe er vom Dach des Hauses seiner Schwiegereltern in G._______ (ebenfalls Distrikt D._______) Taliban-Angehörige auf Motorrädern gefilmt. Die Taliban hätten dies bemerkt, seien zum Haus gekommen und hätten ihn geohrfeigt sowie mit einem Gewehrkolben in seinen Bauch geschlagen. Er habe ihnen die Aufnahmen zeigen müssen, woraufhin sie seine Kamera mit dem Hinweis, Filmen sei in einem islamischen Staat absolut verboten, zerstört hätten. Zudem hätten die Taliban seinen paschtunischen Schwiegervater damit konfrontiert, dass er (der Beschwerdeführer) Hazara sei, und die Moscheen mittels Briefen darauf aufmerksam gemacht, dass das Filmen untersagt sei; sein Imam habe ihn deswegen mehrmals angesprochen. Nach seiner Heirat habe er keine Taliban mehr gefilmt; er habe nur noch Feierlichkeiten aufgenommen und Fotos von Personen gemacht. Im Juni 2015 habe ihn ein Unbekannter angerufen, der sich als Taliban zu erkennen gegeben und ihm vorgeworfen habe, auch Feiern von Frauen aufzunehmen; ausserdem habe er ihn aufgefordert, den Taliban Informationen und Aufnahmen über Personen der Nationalen Sicherheit auszuhändigen. Er habe den Anrufer jedoch nicht ernst genommen, aber rund einen Monat später einen zweiten Anruf erhalten. Dabei sei er gewarnt beziehungsweise bedroht und erneut aufgefordert worden, die verlangten Unterlagen zu liefern. Zehn oder fünfzehn Tage später habe er einen Brief der Taliban erhalten. Darin sei ihm und seiner Familie Gefahr angedroht worden, falls er die geforderten Informationen weiterhin nicht liefere. Nach Erhalt des Briefes habe er das Haus nicht mehr verlassen und sich stattdessen zur Ausreise entschlossen. Er habe das dafür nötige Geld organisiert und die Geburt seiner Tochter abgewartet, und sei dann unter Umgehung der Grenzkontrollen via Iran, Türkei, Griechenland und die Balkanroute nach Deutschland und schliesslich am 11. Dezember 2015 in die Schweiz gereist. A.c Mit Schreiben vom 13. August 2018 informierte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM über die neusten Entwicklungen in der Heimatregion ihres Mandanten: Vor dem Taliban-Angriff auf D._______ am 5. August 2018 seien Angehörige des afghanischen Geheimdienstes zur Familie des Beschwerdeführers gekommen, hätten das Haus durchsucht, Computer, Festplatten und USB-Sticks mitgenommen und seinen Bruder eine Nacht lang verhört; dem Bruder hätten sie überdies verboten, Afghanistan zu verlassen. Der afghanische Geheimdienst befürchte, er - der Beschwerdeführer - habe Informationen an die Taliban weitergegeben; seit seiner Flucht seien nämlich mehrere Geheimdienstmitarbeiter getötet worden, wofür man ihm die Schuld gebe. Gleichzeitig ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um einen baldigen Asylentscheid. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst verschiedener Identitäts- und Reisepapiere (unter anderem ein afghanischer Pass, eine Tazkira samt Briefumschlag und ein Schulabschlusszeugnis) ein Referenzschreiben und ein Zertifikat des (...), zwei Arbeits- beziehungsweise (...)ausweise, einen Drohbrief der Taliban, zwei Referenzschreiben des (...), eine Urkunde betreffend Teilnahme an einem Sportturnier, eine Bewilligung zur Arbeit als "(...)" sowie eine Bestätigung für die Teilnahme an einem Workshop in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 - eröffnet am 25. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der SEM-Verfügung vom 24. Oktober 2018, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. C.b Am 26. November 2018 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 29. November 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von MLaw Vanessa Koenig als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. E. Am 14. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung einreichen. Die beigelegten fünf Bilder sollen die von ihm geltend gemachte Tätigkeit als (...) und (...) sowie insbesondere seine Zusammenarbeit mit den afghanischen Militärbehörden belegen. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 12. Februar 2020 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2020 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2020 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.d Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin mit Replik vom 4. März 2020 Stellung und reichte eine Honorarnote zu den Akten.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

E. 4.1.1 Das SEM stellte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, der Beschwerdeführer habe wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. Ausserdem habe er im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er in der Anhörung geltend gemacht, die Taliban habe ihn telefonisch und schriftlich aufgefordert, Informationen über Angehörige der Nationalen Sicherheit zu liefern. Diese Schwierigkeiten mit den Taliban habe er in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt, obwohl die Drohanrufe und der anschliessende Drohbrief angeblich der Grund für seine Ausreise gewesen seien. Er habe sich damals lediglich auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in seiner Region bezogen und angegeben, dass er als Schiite für die Taliban "vogelfrei" gewesen sei, sich nicht frei zwischen den Orten habe bewegen können und beispielsweise auf dem Weg zu seinen Schwiegereltern mehrmals aus dem Auto geholt und bedroht worden sei. Diese Diskrepanz lasse sich auch nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der ersten Befragung habe man ihm nicht Gelegenheit gegeben, alles ausführlich zu erzählen, und er sei aufgefordert worden, nur kurze Antworten zu geben, erklären. In der BzP sei er nämlich anschliessend an seinen freien Bericht zu den Gesuchsgründen explizit gefragt worden, ob er nun alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe, woraufhin er lediglich ergänzt habe, dass die Taliban seine ganze Ausrüstung zerstört hätten, als er auf dem Weg zur Hochzeit seiner Schwägerin gewesen sei. Auf die Frage nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten, habe er geantwortet, es gebe keine, man habe immer das Gefühl, das Leben sei in Gefahr. Spätestens an dieser Stelle wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, die konkreten Beziehungen zu den Taliban zu erwähnen. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Anhörung vorgebracht, er sei auf dem Dach seines Schwiegervaters beim heimlichen Filmen der Taliban von diesen erwischt worden, woraufhin er geschlagen und seine Kamera zerstört worden sei. In der BzP habe er dagegen lediglich erwähnt, dass die Taliban seine Ausrüstung zerstört hätten, als er auf dem Weg zur Hochzeit seiner Schwägerin gewesen sei. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen habe er den Widerspruch nicht ausräumen können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt, er sei auf dem Weg zu seinen Schwiegereltern immer wieder aus dem Auto geholt und bedroht worden. Während der Anhörung habe er hingegen die Frage, ob es abgesehen vom Vorfall, als seine Kamera zerstört worden sei, weitere Angriffe durch die Taliban oder Dritte gegeben habe beziehungsweise ob er persönlich als Hazara Übergriffe erlebt habe, verneint. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermöchten an der Einschätzung, die Vorbringen betreffend die Bedrohung durch die Taliban seien nicht glaubhaft, nichts zu ändern. Dokumente wie der Drohbrief der Taliban seien leicht fälschbar oder könnten käuflich erworben werden, weshalb diesem kein Beweiswert zukomme. Die Identitätsdokumente, Zeugnisse, Referenzschreiben, Urkunden sowie Arbeits- und (...)ausweise seien lediglich geeignet, seine Angaben bezüglich seiner Identität und beruflichen Tätigkeit zu stützen, würden aber keine Auskunft über eine konkrete Drohung geben. Vor diesem Hintergrund könne auch das Vorbringen im Schreiben der Rechtsvertretung vom 13. August 2018, der afghanische Geheimdienst werfe ihm vor, den Taliban Informationen weitergegeben zu haben, und es drohten ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Repressalien seitens des Geheimdienstes, nicht geglaubt werden.

E. 4.1.2 Des Weiteren wies das SEM auf die Aussage des Beschwerdeführers hin, die Taliban hätten Briefe an die Moscheen geschickt und gesagt, dass es untersagt sei, Filme aufzunehmen, worauf er selber auch von seinem Imam angesprochen worden sei, und stellte fest, da der Beschwerdeführer selbst - abgesehen von den obengenannten, unglaubhaften Schwierigkeiten - keine weiteren Probleme mit den Taliban gehabt habe, sei nicht ersichtlich, dass ihm persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als (...) und (...) drohen würden. Die rein abstrakte Möglichkeit einer Verfolgung wegen der genannten Tätigkeiten genüge für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in seiner Provinz von Paschtunen, den Taliban und dem "Islamischen Staat" umgeben gewesen und habe sich deshalb nicht frei bewegen können, handle es sich um Nachteile, welche auf die allgemein schlechte Sicherheitslage zurückzuführen seien und grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden, und daher keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten. Schliesslich vermöge auch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten. Zum aktuellen Zeitpunkt lägen keine Anzeichen vor, dass Hazara allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit oder ihres schiitischen Glaubens einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein könnten.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift und teilweise auch in der Beschwerde-Ergänzung wird der in der BzP und anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten. In Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der BzP keine Gelegenheit gehabt, ausführlich Stellung zu nehmen. So werde denn auch an diversen Stellen im BzP-Protokoll angemerkt, dass es sich aus Kapazitätsgründen und wegen Überbelegung um eine verkürzte Befragung der Asylgründe handle. Auch habe die Befragung inklusive Rückübersetzung lediglich eine Stunde gedauert. Deshalb und aufgrund der angespannten Lage während der Befragung habe vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden können, dass er sämtliche Umstände seiner Asylgründe ohne konkrete Fragen offenlegen würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass er in seinen Ausführungen unterbrochen worden sei. Es mute daher widersprüchlich und willkürlich an, einerseits die Befragung zu den Asylgründen zu verkürzen und andererseits im Asylentscheid eine lückenhafte Aussage festzustellen. Ebenfalls sei bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der in der BzP vom Übersetzer ermahnt worden sei, nur kurze Antworten zu geben, und dem keine Gelegenheit gegeben worden sei, alle seine Anliegen zu nennen, zu Beginn der Anhörung von sich aus den Dolmetscher darauf hingewiesen habe, alle seine Aussagen genau zu übersetzen; der Beschwerdeführer habe somit auf die Unvollständigkeit seiner Aussagen hingewiesen, bevor er darauf aufmerksam gemacht worden sei. Im Übrigen seien die vom Beschwerdeführer in der Anhörung gemachten Ausführungen detailliert und mit Realkennzeichen gekennzeichnet, realitätstreu und sehr ausführlich, in sich schlüssig und ohne innere Widersprüche ausgefallen. Er habe die Namen von Personen und Strassen, Zahlen, Emotionen und körperliche Reaktionen genannt, sei jedoch an verschiedenen Stellen vom Sachbearbeiter unterbrochen beziehungsweise gebeten worden, sich kürzer zu fassen. Somit sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen, zumal die Aussagen in der BzP nicht diametral von jenen in der Anhörung abweichen würden, in sich schlüssig seien und mit Beweismitteln unterlegt werden könnten (vgl. Beschwerde S. 3-7). Des Weiteren wird dargelegt, der Beschwerdeführer sei zunächst nicht sicher gewesen, ob es sich beim ersten Drohanruf um eine Prüfung durch die Nationale Sicherheit handle, da es zu jenem Zeitpunkt zu einem Anschlag gegen diese Institution gekommen sei und diese davon ausgegangen sei, jemand habe Informationen an die Taliban weitergeleitet. Aus den Zusatzfragen im Rahmen der Anmerkungen zur Rückübersetzung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer grosse Kenntnisse über Personen und Umstände in der Nationalen Sicherheit gehabt habe, weshalb der geltend gemachte Besuch des afghanischen Geheimdienstes nach dem Anschlag vom 5. August 2018 sehr wohl glaubhaft sei. Im Fall einer Rückkehr drohten ihm daher massive Repressalien durch den Geheimdienst, welche als ernsthafte Nachteile beziehungsweise als begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, zu werten seien. Ein Schutz durch den afghanischen Staat sei, da die Bedrohung - neben derjenigen durch die Taliban - durch eben diesen erfolgt sei, nicht gegeben (vgl. Beschwerde S. 7 f.).

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung bekräftigt das SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Anschuldigungen seitens des afghanischen Geheimdienstes seien oberflächlich geblieben, würden nicht belegt und seien nicht überprüfbar. Es sei auch nicht plausibel, dass der Geheimdienst erst im August 2018 - mithin drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers - dessen Elternhaus durchsucht, Computer, Festplatten sowie USB-Sticks beschlagnahmt und den Bruder festgenommen und verhört hätte. Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohungen durch die Taliban spreche zusätzlich, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Drohbriefes noch einen Monat lang unbehelligt in seinem Haus aufgehalten habe; es erstaune, dass er sich und seine Familie nicht sofort in Sicherheit gebracht habe, sondern lediglich sein Telefon abgeschaltet und sich nicht nach draussen begeben habe, nachdem er im Brief ein "letztes Mal" gewarnt und auch seine Familie bedroht worden sei. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer - obwohl er angeblich enge Beziehungen zu diversen Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden gepflegt habe - diese nicht über die Anwerbeversuche der Taliban unterrichtet habe. Da er offenbar zunächst davon ausgegangen sei, es könnte sich beim ersten Anruf um eine Überprüfung durch einen Mitarbeiter der Nationalen Sicherheit handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Kontaktpersonen bei den Sicherheitsbehörden informiert hätte, um diese zu warnen und zugleich einen etwaigen Verdacht gegen sich selbst auszuräumen sowie Schutz durch die Behörden zu erhalten; stattdessen habe er angeblich nur mit seinem Bruder darüber gesprochen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos belegten lediglich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bei einem offiziellen Anlass anwesend gewesen und hierbei auch in Kontakt mit hochrangigen Behördenvertretern gekommen sei. Es möge sein, dass er als (...) und (...) auch Aufträge für die afghanische Regierung übernommen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermöge die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe und die damit verbundene abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Erforderlich sei vielmehr, dass sich diese abstrakte Gefährdung individuell konkretisiere. Da die geltend gemachten persönlichen Bedrohungen durch die Taliban vom Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht worden seien, sei eine derartige individuelle Konkretisierung der Gefährdung vorliegend nicht gegeben.

E. 4.4 In der Replik werden - nebst allgemeinen Darlegungen zu den Begriffen "Glaubhaftmachung" und "Plausibilität" - im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen wiederholt und es wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der vom SEM als zweifelhaft erachteten Vorbringen bereits erklärt. Der Umstand, dass er im Rahmen der Anhörung nicht auf die angeblich zweifelhaften Punkte angesprochen worden sei, spreche vielmehr für seine Glaubhaftigkeit. Im Übrigen habe er auch seine (damals schwangere) Frau nicht über die Drohungen informiert; er habe es für sich und seine Familie als sicherer erachtet, sich ruhig zu verhalten und möglichst wenig nach draussen zu gehen. Ausserdem hätte er sich, wenn er sich seinen Kontaktpersonen anvertraut hätte, aufgrund der grossen Sensibilität der Sicherheitsbehörden hinsichtlich des Verrats beziehungsweise der Preisgabe von Informationen an die Taliban mit Sicherheit einem Risiko ausgesetzt und Misstrauen geweckt. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ihn die Sicherheitsbehörden geschützt hätten. Wie zudem zahlreichen Stellen in den Asylakten zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer jahrelang als (...) und (...), unter anderem auch für die nationalen Behörden, gearbeitet. Die Vorinstanz sei lediglich auf die eingereichten Fotos eingegangen, habe indessen die weiteren schlüssigen Aussagen zu seinen Tätigkeiten unterschlagen und weitere eingereichte Beweismittel für seine Tätigkeit nicht berücksichtigt; so hätte sich das (...) wohl kaum für die Zusammenarbeit mit einem nicht renommierten, unbekannten (...) entschieden (vgl. Replik S. 3 f.).

E. 5.1 Die Beschwerde (vgl. S. 8 f.) und sinngemäss auch die Beschwerde-Ergänzung (vgl. S. 1 f.) und die Replik (vgl. 1-3) enthalten formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So wird etwa beanstandet, die Tatsache, dass der Geheimdienst nun gegen den Beschwerdeführer ermittle, werde im Entscheid der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt. Zudem habe sich das SEM mit der Feststellung begnügt, Dokumente wie die eingereichten Beweismittel seien leicht fälschbar, ohne aber etwas dazu zu sagen, wieso diese tatsächlich gefälscht sein sollten. Überdies sei versäumt worden, für den Fall wesentliche Punkte genügend abzuklären, und ihn etwa nach Materialien seiner Tätigkeit als (...) und (...) zu fragen oder ihn auf ungereimt erscheinende Vorbringen bereits in der Anhörung anzusprechen. Damit habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz und (folglich) das rechtliche Gehör verletzt.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten (vgl. Ziff. II 1.-4.). Sie hat sich insbesondere auch ausreichend mit dem Beweiswert der zu den Akten gegebenen Dokumenten befasst, ohne aber einzelne davon ausdrücklich als gefälscht zu bezeichnen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Aussagen durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Im Übrigen sind den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt oder ihre Untersuchungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben könnte, zumal sich die Sachbearbeiterin in der Anhörung vom 28. September 2017 - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - wiederholt mit Rückfragen an den Beschwerdeführer wandte. Schliesslich zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattzugeben ist.

E. 6.1 Materiell ist vorab festzuhalten, dass das SEM weder die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz D._______ noch dessen langjährige, mit der Einreichung zahlreicher Unterlagen untermauerte Tätigkeit als (...) und (...) sowie die offenbar in diesem Zusammenhang stehenden Kontakte mit hochrangigen Behördenvertretern grundsätzlich in Frage stellte.

E. 6.2 Die Vorinstanz erachtete es indessen nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten in seiner Heimat den von ihm geschilderten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll.

E. 6.2.1 Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers an.

E. 6.2.1.1 So hat der Beschwerdeführer in der Tat im Verlauf des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht oder wesentliche, nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellende Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2.1.2 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, in der BzP habe nur eine verkürzte Befragung zu seinen Asylgründen stattgefunden und der Dolmetscher habe den Beschwerdeführer ermahnt, nur kurze Antworten zu geben, ist darauf hinzuweisen, dass eine BzP in erster Linie der Aufnahme der Personalien sowie allenfalls des Reisewegs dient, und Asylsuchende die Gründe, welche sie zum Verlassen ihres Heimat- beziehungsweise Herkunftslandes und zur Stellung eines Asylgesuches veranlasst haben, bloss aber immerhin in zusammengefasster Form zu schildern haben. Im vorliegenden Verfahren ist die Befragung mit einer Dauer von einer Stunde nicht besonders kurz ausgefallen, wobei dem Beschwerdeführer sehr wohl Gelegenheit gegeben wurde, die wichtigsten Gesuchsgründe zu schildern. Er wurde auch nach Problemen mit den afghanischen Behörden gefragt und konnte sich zu allfälligen weiteren Gründen, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten, äussern. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung den grundsätzlich beschränkten Beweiswert einer BzP (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) missachtet hätte, bestehen keine. Angesichts der gesamten Sachlage ist tatsächlich nicht einsehbar, wieso der Beschwerdeführer erst in der Anhörung die konkreten, mittels Telefonanrufen und schriftlich erfolgten Drohungen durch die Taliban geltend gemacht hat, zumal diese Drohungen in ihm den Entschluss zur Ausreise geweckt haben sollen. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer - wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkte - seine in der BzP gemachte Aussage, von Angehörigen der Taliban "immer wieder aus dem Auto geholt und bedroht" worden zu sein (vgl. Akten SEM A5 Ziff. 7.01), in der Anhörung vom 28. September 2017 nicht mehr wiederholt; vielmehr verneinte er die Frage, ob er abgesehen vom Vorfall, bei dem seine Kamera zerstört worden sei, irgendwann noch einmal von Taliban oder irgendwelchen Dritten angegriffen worden sei, ausdrücklich (vgl. A23 zu F93). Die festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich demnach weder mit der summarischen Natur der BzP noch mit dem nicht weiter substanziierten Hinweis, die Schilderungen seien detailliert, realitätstreu und mit Realkennzeichen gekennzeichnet ausgefallen, erklären. Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es erstaune, dass der Beschwerdeführer sich angeblich bis zur Ausreise noch einen Monat lang zu Hause aufgehalten und sich wegen der Drohungen auch nicht an seine Kontaktpersonen bei den Sicherheitsbehörden gewandt habe. Die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift und der Replik vermögen auch das Gericht nicht zu überzeugen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auch der anlässlich der Bundesanhörung zu den Akten gegebene, auf den 25.4.1394 (afghanische Zeitrechnung; abendländischer Kalender: 16. Juli 2015) datierte Drohbrief nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, zumal - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - derartige Dokumente ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können. Auch die mit der Beschwerde-Ergänzung eingereichten Fotos lassen den Sachverhalt nicht in einem anderen Licht erscheinen, zeigen diese doch bloss, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bei einem offiziellen Anlass Kontakt zu hochrangigen Behördenvertretern hatte (vgl. Vernehmlassung S. 2).

E. 6.2.1.3 Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblich bis zur Ausreise erlebten Bedrohung durch die Taliban seien nicht glaubhaft.

E. 6.2.2 Was die von der damaligen Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13. August 2018 geltend gemachten Vorfälle vom 5. August 2018 (Geheimdienstangehörige hätten - unter dem Vorwurf, der Beschwerdeführer trage die Schuld dafür, dass nach seiner Flucht mehrere ihrer Mitarbeiter getötet worden seien - das Haus seiner Familie durchsucht, verschiedene elektronische Gegenstände beschlagnahmt und seinen Bruder eine Nacht lang verhört) betrifft, so sind diese Vorbringen nicht nur oberflächlich und unbelegt geblieben, es erscheint - wie das SEM zu Recht bemerkte (vgl. insbesondere Vernehmlassung S. 2) - auch bei zurückhaltender Berücksichtigung von Plausibilitätsüberlegungen nicht nachvollziehbar, dass der Geheimdienst erst drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers dem Haus seiner Familie einen Besuch abgestattet haben soll. Die am 14. Dezember 2018 eingereichten Fotos lassen ebenfalls keine Rückschlüsse zu, dass der afghanische Geheimdienst davon ausgehen könnte, der Beschwerdeführer habe den Taliban sensible Informationen weitergegeben (vgl. Beschwerde-Ergänzung S. 5), zumal die Bilder aus dem Jahr 2013 stammen, der Beschwerdeführer aber bald darauf seine Stelle beim afghanischen (...) aufgegeben und bis zu seiner Ausreise Ende 2015 als selbständiger (...) und (...) gearbeitet haben will.

E. 6.3 Sodann kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 6.3.1 Dabei ist vorab der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die geltend gemachten Nachstellungen durch die Taliban - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - auch keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, soweit die Taliban vom Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeiten als (...) und (...) Auskünfte über Regierungsstellen erhältlich machen wollten. Einer kriminellen Handlung, nämlich dem Erpressen von aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erlangten Kenntnissen, kommt nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Der vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf ist nicht untrennbar mit seiner Persönlichkeit verknüpft. Zwar kann ein Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11).

E. 6.3.2 Des Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 2. Abschnitt; vgl. auch oben E. 4.1.2, 1. Abschnitt) zutreffend bemerkt, die rein abstrakte Möglichkeit, dass die Taliban den Beschwerdeführer irgendwann wegen seiner beruflichen Tätigkeit verfolgen könnten, genüge nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Afghanistan zu gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen kommt, und diese einem erhöhten Risiko, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt sein können (vgl. allgemein zu Risikogruppen statt vieler: Urteil des BVGer E-7312/2017 vom 13. Juli 2020 E. 7.2.2; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse, 12. September 2019). Im Falle des Beschwerdeführers, der keine Vorverfolgung durch die Taliban glaubhaft machen konnte, ist indessen keine Exponiertheit anzunehmen, welche per se zu einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führen würde.

E. 6.3.3 Was die vom Beschwerdeführer in der BzP gemachte Aussage, er sei in seiner Provinz von Paschtunen, von den Taliban und dem "Islamischen Staat" umgeben gewesen und habe sich daher nicht frei bewegen können, betrifft, so befand das SEM zu Recht, es handle sich um Nachteile, welche auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan zurückzuführen seien und von denen grosse Teile der Bevölkerung betroffen seien (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 3. Abschnitt; vgl. auch oben E. 4.1.2, 2. Abschnitt). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der allgemein unsicheren Lage in Afghanistan seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen wurde (vgl. nachfolgend E. 7.2)

E. 6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die schwierige Situation der Hazara in Afghanistan verwiesen hatte (vgl. A23 zu F53), wurde in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 4. Abschnitt; vgl. auch oben E. 4.1.2, 2. Abschnitt) ausgeführt, es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres schiitischen Glaubens einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6266/2018 vom 27. Februar 2020 E.5.4 m.w.H.).

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei angesichts der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung - wie bereits vorstehend (vgl. E. 6.3.3) festgestellt wurde - Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruk-tionsverfügung vom 29. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2018 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Vanessa Koenig als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote vom 4. März 2020 weist einen Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 120. sowie Kosten für Einschreiben und Kopien in der Höhe von Fr. 40.- aus. Der zeitliche Aufwand und auch die Auslagen erscheinen vorliegend angemessen. Der Rechtsvertreterin ist somit der Betrag von Fr. 1'600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. MLaw Vanessa Koenig wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'600.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6677/2018 Urteil vom 18. August 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 30. Dezember 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Am 28. September 2017 wurde er zu den Asylgründen vertieft angehört. A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Hazara und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Provinz D._______). Er sei als Kleinkind mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo sie Aufenthaltsbewilligungen gehabt hätten und er während elf Jahren die Schule besucht habe. Als sich die Lage in Afghanistan etwas stabilisiert habe, seien sie im Jahr (...) wieder in ihre Heimat zurückgekehrt und hätten fortan in E._______ (andere Schreiweise: F._______; Distrikt D._______) gelebt. In Afghanistan habe er das 12. Schuljahr besucht und die Matura gemacht. Anschliessend habe er zwei Jahre lang einen Kurs für (...) besucht und während rund zehn Jahren als (...) und (...) gearbeitet. Zunächst sei er beim (...) angestellt gewesen, später habe er wegen des schlechten Lohnes die Stelle aufgegeben und ein eigenes (...) eröffnet. Im Jahr (...) habe er geheiratet. Seine Ehefrau wohne nach wie vor mit der am (...) geborenen gemeinsamen Tochter in E._______. In der BzP machte er geltend, seine Heimat verlassen zu haben, weil die Provinz von Paschtunen, von den Taliban und dem "Islamischen Staat" umgeben sei. Als Schiite sei er für die Taliban "vogelfrei" gewesen beziehungsweise er habe sich zwischen den Ortschaften kaum bewegen können. Wenn er aufgrund seines Berufs als (...) von Stadt zu Stadt gereist sei oder seine rund 20 Minuten entfernt wohnenden Schwiegereltern besucht habe, sei er regelmässig aus dem Auto geholt und bedroht worden. Einmal, auf dem Weg zur Hochzeit seiner Schwägerin, hätten die Taliban seine ganze Ausrüstung zerstört. Dies sei aber nicht das einzige Mal gewesen, dass er Probleme gehabt habe. In der Anhörung vom 28. September 2017 verwies er auf die allgemein schwierige Lage der Hazara in Afghanistan und brachte weiter vor, er habe unter anderem für Behörden wie die Nationale Sicherheit der Provinz D._______ (...) und (...) von Feierlichkeiten und Sportveranstaltungen gemacht. Vor seiner Heirat habe er etwa zehnmal die Taliban heimlich gefilmt, wobei er getan habe, als ob er historische Objekte aufnehmen würde. Einmal habe er vom Dach des Hauses seiner Schwiegereltern in G._______ (ebenfalls Distrikt D._______) Taliban-Angehörige auf Motorrädern gefilmt. Die Taliban hätten dies bemerkt, seien zum Haus gekommen und hätten ihn geohrfeigt sowie mit einem Gewehrkolben in seinen Bauch geschlagen. Er habe ihnen die Aufnahmen zeigen müssen, woraufhin sie seine Kamera mit dem Hinweis, Filmen sei in einem islamischen Staat absolut verboten, zerstört hätten. Zudem hätten die Taliban seinen paschtunischen Schwiegervater damit konfrontiert, dass er (der Beschwerdeführer) Hazara sei, und die Moscheen mittels Briefen darauf aufmerksam gemacht, dass das Filmen untersagt sei; sein Imam habe ihn deswegen mehrmals angesprochen. Nach seiner Heirat habe er keine Taliban mehr gefilmt; er habe nur noch Feierlichkeiten aufgenommen und Fotos von Personen gemacht. Im Juni 2015 habe ihn ein Unbekannter angerufen, der sich als Taliban zu erkennen gegeben und ihm vorgeworfen habe, auch Feiern von Frauen aufzunehmen; ausserdem habe er ihn aufgefordert, den Taliban Informationen und Aufnahmen über Personen der Nationalen Sicherheit auszuhändigen. Er habe den Anrufer jedoch nicht ernst genommen, aber rund einen Monat später einen zweiten Anruf erhalten. Dabei sei er gewarnt beziehungsweise bedroht und erneut aufgefordert worden, die verlangten Unterlagen zu liefern. Zehn oder fünfzehn Tage später habe er einen Brief der Taliban erhalten. Darin sei ihm und seiner Familie Gefahr angedroht worden, falls er die geforderten Informationen weiterhin nicht liefere. Nach Erhalt des Briefes habe er das Haus nicht mehr verlassen und sich stattdessen zur Ausreise entschlossen. Er habe das dafür nötige Geld organisiert und die Geburt seiner Tochter abgewartet, und sei dann unter Umgehung der Grenzkontrollen via Iran, Türkei, Griechenland und die Balkanroute nach Deutschland und schliesslich am 11. Dezember 2015 in die Schweiz gereist. A.c Mit Schreiben vom 13. August 2018 informierte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM über die neusten Entwicklungen in der Heimatregion ihres Mandanten: Vor dem Taliban-Angriff auf D._______ am 5. August 2018 seien Angehörige des afghanischen Geheimdienstes zur Familie des Beschwerdeführers gekommen, hätten das Haus durchsucht, Computer, Festplatten und USB-Sticks mitgenommen und seinen Bruder eine Nacht lang verhört; dem Bruder hätten sie überdies verboten, Afghanistan zu verlassen. Der afghanische Geheimdienst befürchte, er - der Beschwerdeführer - habe Informationen an die Taliban weitergegeben; seit seiner Flucht seien nämlich mehrere Geheimdienstmitarbeiter getötet worden, wofür man ihm die Schuld gebe. Gleichzeitig ersuchte die damalige Rechtsvertreterin um einen baldigen Asylentscheid. A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst verschiedener Identitäts- und Reisepapiere (unter anderem ein afghanischer Pass, eine Tazkira samt Briefumschlag und ein Schulabschlusszeugnis) ein Referenzschreiben und ein Zertifikat des (...), zwei Arbeits- beziehungsweise (...)ausweise, einen Drohbrief der Taliban, zwei Referenzschreiben des (...), eine Urkunde betreffend Teilnahme an einem Sportturnier, eine Bewilligung zur Arbeit als "(...)" sowie eine Bestätigung für die Teilnahme an einem Workshop in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 - eröffnet am 25. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. C.a Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 23. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der SEM-Verfügung vom 24. Oktober 2018, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. C.b Am 26. November 2018 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichen. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 29. November 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von MLaw Vanessa Koenig als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. E. Am 14. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung einreichen. Die beigelegten fünf Bilder sollen die von ihm geltend gemachte Tätigkeit als (...) und (...) sowie insbesondere seine Zusammenarbeit mit den afghanischen Militärbehörden belegen. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 12. Februar 2020 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2020 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2020 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.d Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin mit Replik vom 4. März 2020 Stellung und reichte eine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 4.1.1 Das SEM stellte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, der Beschwerdeführer habe wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht. Ausserdem habe er im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er in der Anhörung geltend gemacht, die Taliban habe ihn telefonisch und schriftlich aufgefordert, Informationen über Angehörige der Nationalen Sicherheit zu liefern. Diese Schwierigkeiten mit den Taliban habe er in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt, obwohl die Drohanrufe und der anschliessende Drohbrief angeblich der Grund für seine Ausreise gewesen seien. Er habe sich damals lediglich auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in seiner Region bezogen und angegeben, dass er als Schiite für die Taliban "vogelfrei" gewesen sei, sich nicht frei zwischen den Orten habe bewegen können und beispielsweise auf dem Weg zu seinen Schwiegereltern mehrmals aus dem Auto geholt und bedroht worden sei. Diese Diskrepanz lasse sich auch nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der ersten Befragung habe man ihm nicht Gelegenheit gegeben, alles ausführlich zu erzählen, und er sei aufgefordert worden, nur kurze Antworten zu geben, erklären. In der BzP sei er nämlich anschliessend an seinen freien Bericht zu den Gesuchsgründen explizit gefragt worden, ob er nun alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe, woraufhin er lediglich ergänzt habe, dass die Taliban seine ganze Ausrüstung zerstört hätten, als er auf dem Weg zur Hochzeit seiner Schwägerin gewesen sei. Auf die Frage nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten, habe er geantwortet, es gebe keine, man habe immer das Gefühl, das Leben sei in Gefahr. Spätestens an dieser Stelle wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, die konkreten Beziehungen zu den Taliban zu erwähnen. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Anhörung vorgebracht, er sei auf dem Dach seines Schwiegervaters beim heimlichen Filmen der Taliban von diesen erwischt worden, woraufhin er geschlagen und seine Kamera zerstört worden sei. In der BzP habe er dagegen lediglich erwähnt, dass die Taliban seine Ausrüstung zerstört hätten, als er auf dem Weg zur Hochzeit seiner Schwägerin gewesen sei. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen habe er den Widerspruch nicht ausräumen können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt, er sei auf dem Weg zu seinen Schwiegereltern immer wieder aus dem Auto geholt und bedroht worden. Während der Anhörung habe er hingegen die Frage, ob es abgesehen vom Vorfall, als seine Kamera zerstört worden sei, weitere Angriffe durch die Taliban oder Dritte gegeben habe beziehungsweise ob er persönlich als Hazara Übergriffe erlebt habe, verneint. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermöchten an der Einschätzung, die Vorbringen betreffend die Bedrohung durch die Taliban seien nicht glaubhaft, nichts zu ändern. Dokumente wie der Drohbrief der Taliban seien leicht fälschbar oder könnten käuflich erworben werden, weshalb diesem kein Beweiswert zukomme. Die Identitätsdokumente, Zeugnisse, Referenzschreiben, Urkunden sowie Arbeits- und (...)ausweise seien lediglich geeignet, seine Angaben bezüglich seiner Identität und beruflichen Tätigkeit zu stützen, würden aber keine Auskunft über eine konkrete Drohung geben. Vor diesem Hintergrund könne auch das Vorbringen im Schreiben der Rechtsvertretung vom 13. August 2018, der afghanische Geheimdienst werfe ihm vor, den Taliban Informationen weitergegeben zu haben, und es drohten ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Repressalien seitens des Geheimdienstes, nicht geglaubt werden. 4.1.2 Des Weiteren wies das SEM auf die Aussage des Beschwerdeführers hin, die Taliban hätten Briefe an die Moscheen geschickt und gesagt, dass es untersagt sei, Filme aufzunehmen, worauf er selber auch von seinem Imam angesprochen worden sei, und stellte fest, da der Beschwerdeführer selbst - abgesehen von den obengenannten, unglaubhaften Schwierigkeiten - keine weiteren Probleme mit den Taliban gehabt habe, sei nicht ersichtlich, dass ihm persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als (...) und (...) drohen würden. Die rein abstrakte Möglichkeit einer Verfolgung wegen der genannten Tätigkeiten genüge für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in seiner Provinz von Paschtunen, den Taliban und dem "Islamischen Staat" umgeben gewesen und habe sich deshalb nicht frei bewegen können, handle es sich um Nachteile, welche auf die allgemein schlechte Sicherheitslage zurückzuführen seien und grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden, und daher keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten. Schliesslich vermöge auch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten. Zum aktuellen Zeitpunkt lägen keine Anzeichen vor, dass Hazara allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit oder ihres schiitischen Glaubens einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein könnten. 4.2 In der Beschwerdeschrift und teilweise auch in der Beschwerde-Ergänzung wird der in der BzP und anlässlich der Anhörung geschilderte Sachverhalt wiederholt und am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten. In Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der BzP keine Gelegenheit gehabt, ausführlich Stellung zu nehmen. So werde denn auch an diversen Stellen im BzP-Protokoll angemerkt, dass es sich aus Kapazitätsgründen und wegen Überbelegung um eine verkürzte Befragung der Asylgründe handle. Auch habe die Befragung inklusive Rückübersetzung lediglich eine Stunde gedauert. Deshalb und aufgrund der angespannten Lage während der Befragung habe vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden können, dass er sämtliche Umstände seiner Asylgründe ohne konkrete Fragen offenlegen würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass er in seinen Ausführungen unterbrochen worden sei. Es mute daher widersprüchlich und willkürlich an, einerseits die Befragung zu den Asylgründen zu verkürzen und andererseits im Asylentscheid eine lückenhafte Aussage festzustellen. Ebenfalls sei bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der in der BzP vom Übersetzer ermahnt worden sei, nur kurze Antworten zu geben, und dem keine Gelegenheit gegeben worden sei, alle seine Anliegen zu nennen, zu Beginn der Anhörung von sich aus den Dolmetscher darauf hingewiesen habe, alle seine Aussagen genau zu übersetzen; der Beschwerdeführer habe somit auf die Unvollständigkeit seiner Aussagen hingewiesen, bevor er darauf aufmerksam gemacht worden sei. Im Übrigen seien die vom Beschwerdeführer in der Anhörung gemachten Ausführungen detailliert und mit Realkennzeichen gekennzeichnet, realitätstreu und sehr ausführlich, in sich schlüssig und ohne innere Widersprüche ausgefallen. Er habe die Namen von Personen und Strassen, Zahlen, Emotionen und körperliche Reaktionen genannt, sei jedoch an verschiedenen Stellen vom Sachbearbeiter unterbrochen beziehungsweise gebeten worden, sich kürzer zu fassen. Somit sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen, zumal die Aussagen in der BzP nicht diametral von jenen in der Anhörung abweichen würden, in sich schlüssig seien und mit Beweismitteln unterlegt werden könnten (vgl. Beschwerde S. 3-7). Des Weiteren wird dargelegt, der Beschwerdeführer sei zunächst nicht sicher gewesen, ob es sich beim ersten Drohanruf um eine Prüfung durch die Nationale Sicherheit handle, da es zu jenem Zeitpunkt zu einem Anschlag gegen diese Institution gekommen sei und diese davon ausgegangen sei, jemand habe Informationen an die Taliban weitergeleitet. Aus den Zusatzfragen im Rahmen der Anmerkungen zur Rückübersetzung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer grosse Kenntnisse über Personen und Umstände in der Nationalen Sicherheit gehabt habe, weshalb der geltend gemachte Besuch des afghanischen Geheimdienstes nach dem Anschlag vom 5. August 2018 sehr wohl glaubhaft sei. Im Fall einer Rückkehr drohten ihm daher massive Repressalien durch den Geheimdienst, welche als ernsthafte Nachteile beziehungsweise als begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, zu werten seien. Ein Schutz durch den afghanischen Staat sei, da die Bedrohung - neben derjenigen durch die Taliban - durch eben diesen erfolgt sei, nicht gegeben (vgl. Beschwerde S. 7 f.). 4.3 In seiner Vernehmlassung bekräftigt das SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Anschuldigungen seitens des afghanischen Geheimdienstes seien oberflächlich geblieben, würden nicht belegt und seien nicht überprüfbar. Es sei auch nicht plausibel, dass der Geheimdienst erst im August 2018 - mithin drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers - dessen Elternhaus durchsucht, Computer, Festplatten sowie USB-Sticks beschlagnahmt und den Bruder festgenommen und verhört hätte. Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Drohungen durch die Taliban spreche zusätzlich, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Drohbriefes noch einen Monat lang unbehelligt in seinem Haus aufgehalten habe; es erstaune, dass er sich und seine Familie nicht sofort in Sicherheit gebracht habe, sondern lediglich sein Telefon abgeschaltet und sich nicht nach draussen begeben habe, nachdem er im Brief ein "letztes Mal" gewarnt und auch seine Familie bedroht worden sei. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer - obwohl er angeblich enge Beziehungen zu diversen Mitarbeitern der Sicherheitsbehörden gepflegt habe - diese nicht über die Anwerbeversuche der Taliban unterrichtet habe. Da er offenbar zunächst davon ausgegangen sei, es könnte sich beim ersten Anruf um eine Überprüfung durch einen Mitarbeiter der Nationalen Sicherheit handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Kontaktpersonen bei den Sicherheitsbehörden informiert hätte, um diese zu warnen und zugleich einen etwaigen Verdacht gegen sich selbst auszuräumen sowie Schutz durch die Behörden zu erhalten; stattdessen habe er angeblich nur mit seinem Bruder darüber gesprochen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos belegten lediglich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bei einem offiziellen Anlass anwesend gewesen und hierbei auch in Kontakt mit hochrangigen Behördenvertretern gekommen sei. Es möge sein, dass er als (...) und (...) auch Aufträge für die afghanische Regierung übernommen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermöge die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe und die damit verbundene abstrakte Gefährdung allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Erforderlich sei vielmehr, dass sich diese abstrakte Gefährdung individuell konkretisiere. Da die geltend gemachten persönlichen Bedrohungen durch die Taliban vom Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht worden seien, sei eine derartige individuelle Konkretisierung der Gefährdung vorliegend nicht gegeben. 4.4 In der Replik werden - nebst allgemeinen Darlegungen zu den Begriffen "Glaubhaftmachung" und "Plausibilität" - im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen wiederholt und es wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der vom SEM als zweifelhaft erachteten Vorbringen bereits erklärt. Der Umstand, dass er im Rahmen der Anhörung nicht auf die angeblich zweifelhaften Punkte angesprochen worden sei, spreche vielmehr für seine Glaubhaftigkeit. Im Übrigen habe er auch seine (damals schwangere) Frau nicht über die Drohungen informiert; er habe es für sich und seine Familie als sicherer erachtet, sich ruhig zu verhalten und möglichst wenig nach draussen zu gehen. Ausserdem hätte er sich, wenn er sich seinen Kontaktpersonen anvertraut hätte, aufgrund der grossen Sensibilität der Sicherheitsbehörden hinsichtlich des Verrats beziehungsweise der Preisgabe von Informationen an die Taliban mit Sicherheit einem Risiko ausgesetzt und Misstrauen geweckt. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass ihn die Sicherheitsbehörden geschützt hätten. Wie zudem zahlreichen Stellen in den Asylakten zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer jahrelang als (...) und (...), unter anderem auch für die nationalen Behörden, gearbeitet. Die Vorinstanz sei lediglich auf die eingereichten Fotos eingegangen, habe indessen die weiteren schlüssigen Aussagen zu seinen Tätigkeiten unterschlagen und weitere eingereichte Beweismittel für seine Tätigkeit nicht berücksichtigt; so hätte sich das (...) wohl kaum für die Zusammenarbeit mit einem nicht renommierten, unbekannten (...) entschieden (vgl. Replik S. 3 f.). 5. 5.1 Die Beschwerde (vgl. S. 8 f.) und sinngemäss auch die Beschwerde-Ergänzung (vgl. S. 1 f.) und die Replik (vgl. 1-3) enthalten formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So wird etwa beanstandet, die Tatsache, dass der Geheimdienst nun gegen den Beschwerdeführer ermittle, werde im Entscheid der Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt. Zudem habe sich das SEM mit der Feststellung begnügt, Dokumente wie die eingereichten Beweismittel seien leicht fälschbar, ohne aber etwas dazu zu sagen, wieso diese tatsächlich gefälscht sein sollten. Überdies sei versäumt worden, für den Fall wesentliche Punkte genügend abzuklären, und ihn etwa nach Materialien seiner Tätigkeit als (...) und (...) zu fragen oder ihn auf ungereimt erscheinende Vorbringen bereits in der Anhörung anzusprechen. Damit habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz und (folglich) das rechtliche Gehör verletzt. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten (vgl. Ziff. II 1.-4.). Sie hat sich insbesondere auch ausreichend mit dem Beweiswert der zu den Akten gegebenen Dokumenten befasst, ohne aber einzelne davon ausdrücklich als gefälscht zu bezeichnen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Aussagen durch das SEM nicht teilt, spricht nicht für eine ungenügende Abklärung und Feststellung des Sachverhalts. Im Übrigen sind den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt oder ihre Untersuchungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben könnte, zumal sich die Sachbearbeiterin in der Anhörung vom 28. September 2017 - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - wiederholt mit Rückfragen an den Beschwerdeführer wandte. Schliesslich zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz nicht stattzugeben ist. 6. 6.1 Materiell ist vorab festzuhalten, dass das SEM weder die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz D._______ noch dessen langjährige, mit der Einreichung zahlreicher Unterlagen untermauerte Tätigkeit als (...) und (...) sowie die offenbar in diesem Zusammenhang stehenden Kontakte mit hochrangigen Behördenvertretern grundsätzlich in Frage stellte. 6.2 Die Vorinstanz erachtete es indessen nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten in seiner Heimat den von ihm geschilderten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein soll. 6.2.1 Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers an. 6.2.1.1 So hat der Beschwerdeführer in der Tat im Verlauf des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht oder wesentliche, nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellende Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2.1.2 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, in der BzP habe nur eine verkürzte Befragung zu seinen Asylgründen stattgefunden und der Dolmetscher habe den Beschwerdeführer ermahnt, nur kurze Antworten zu geben, ist darauf hinzuweisen, dass eine BzP in erster Linie der Aufnahme der Personalien sowie allenfalls des Reisewegs dient, und Asylsuchende die Gründe, welche sie zum Verlassen ihres Heimat- beziehungsweise Herkunftslandes und zur Stellung eines Asylgesuches veranlasst haben, bloss aber immerhin in zusammengefasster Form zu schildern haben. Im vorliegenden Verfahren ist die Befragung mit einer Dauer von einer Stunde nicht besonders kurz ausgefallen, wobei dem Beschwerdeführer sehr wohl Gelegenheit gegeben wurde, die wichtigsten Gesuchsgründe zu schildern. Er wurde auch nach Problemen mit den afghanischen Behörden gefragt und konnte sich zu allfälligen weiteren Gründen, welche gegen eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen könnten, äussern. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung den grundsätzlich beschränkten Beweiswert einer BzP (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3) missachtet hätte, bestehen keine. Angesichts der gesamten Sachlage ist tatsächlich nicht einsehbar, wieso der Beschwerdeführer erst in der Anhörung die konkreten, mittels Telefonanrufen und schriftlich erfolgten Drohungen durch die Taliban geltend gemacht hat, zumal diese Drohungen in ihm den Entschluss zur Ausreise geweckt haben sollen. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer - wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkte - seine in der BzP gemachte Aussage, von Angehörigen der Taliban "immer wieder aus dem Auto geholt und bedroht" worden zu sein (vgl. Akten SEM A5 Ziff. 7.01), in der Anhörung vom 28. September 2017 nicht mehr wiederholt; vielmehr verneinte er die Frage, ob er abgesehen vom Vorfall, bei dem seine Kamera zerstört worden sei, irgendwann noch einmal von Taliban oder irgendwelchen Dritten angegriffen worden sei, ausdrücklich (vgl. A23 zu F93). Die festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich demnach weder mit der summarischen Natur der BzP noch mit dem nicht weiter substanziierten Hinweis, die Schilderungen seien detailliert, realitätstreu und mit Realkennzeichen gekennzeichnet ausgefallen, erklären. Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es erstaune, dass der Beschwerdeführer sich angeblich bis zur Ausreise noch einen Monat lang zu Hause aufgehalten und sich wegen der Drohungen auch nicht an seine Kontaktpersonen bei den Sicherheitsbehörden gewandt habe. Die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift und der Replik vermögen auch das Gericht nicht zu überzeugen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auch der anlässlich der Bundesanhörung zu den Akten gegebene, auf den 25.4.1394 (afghanische Zeitrechnung; abendländischer Kalender: 16. Juli 2015) datierte Drohbrief nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, zumal - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - derartige Dokumente ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können. Auch die mit der Beschwerde-Ergänzung eingereichten Fotos lassen den Sachverhalt nicht in einem anderen Licht erscheinen, zeigen diese doch bloss, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bei einem offiziellen Anlass Kontakt zu hochrangigen Behördenvertretern hatte (vgl. Vernehmlassung S. 2). 6.2.1.3 Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblich bis zur Ausreise erlebten Bedrohung durch die Taliban seien nicht glaubhaft. 6.2.2 Was die von der damaligen Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13. August 2018 geltend gemachten Vorfälle vom 5. August 2018 (Geheimdienstangehörige hätten - unter dem Vorwurf, der Beschwerdeführer trage die Schuld dafür, dass nach seiner Flucht mehrere ihrer Mitarbeiter getötet worden seien - das Haus seiner Familie durchsucht, verschiedene elektronische Gegenstände beschlagnahmt und seinen Bruder eine Nacht lang verhört) betrifft, so sind diese Vorbringen nicht nur oberflächlich und unbelegt geblieben, es erscheint - wie das SEM zu Recht bemerkte (vgl. insbesondere Vernehmlassung S. 2) - auch bei zurückhaltender Berücksichtigung von Plausibilitätsüberlegungen nicht nachvollziehbar, dass der Geheimdienst erst drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers dem Haus seiner Familie einen Besuch abgestattet haben soll. Die am 14. Dezember 2018 eingereichten Fotos lassen ebenfalls keine Rückschlüsse zu, dass der afghanische Geheimdienst davon ausgehen könnte, der Beschwerdeführer habe den Taliban sensible Informationen weitergegeben (vgl. Beschwerde-Ergänzung S. 5), zumal die Bilder aus dem Jahr 2013 stammen, der Beschwerdeführer aber bald darauf seine Stelle beim afghanischen (...) aufgegeben und bis zu seiner Ausreise Ende 2015 als selbständiger (...) und (...) gearbeitet haben will. 6.3 Sodann kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Auffassung der Vorinstanz anschliessen, die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.3.1 Dabei ist vorab der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die geltend gemachten Nachstellungen durch die Taliban - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - auch keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, soweit die Taliban vom Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeiten als (...) und (...) Auskünfte über Regierungsstellen erhältlich machen wollten. Einer kriminellen Handlung, nämlich dem Erpressen von aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erlangten Kenntnissen, kommt nach der Schweizer Asylpraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Der vom Beschwerdeführer ausgeübte Beruf ist nicht untrennbar mit seiner Persönlichkeit verknüpft. Zwar kann ein Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). 6.3.2 Des Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 2. Abschnitt; vgl. auch oben E. 4.1.2, 1. Abschnitt) zutreffend bemerkt, die rein abstrakte Möglichkeit, dass die Taliban den Beschwerdeführer irgendwann wegen seiner beruflichen Tätigkeit verfolgen könnten, genüge nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Afghanistan zu gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen kommt, und diese einem erhöhten Risiko, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt sein können (vgl. allgemein zu Risikogruppen statt vieler: Urteil des BVGer E-7312/2017 vom 13. Juli 2020 E. 7.2.2; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse, 12. September 2019). Im Falle des Beschwerdeführers, der keine Vorverfolgung durch die Taliban glaubhaft machen konnte, ist indessen keine Exponiertheit anzunehmen, welche per se zu einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führen würde. 6.3.3 Was die vom Beschwerdeführer in der BzP gemachte Aussage, er sei in seiner Provinz von Paschtunen, von den Taliban und dem "Islamischen Staat" umgeben gewesen und habe sich daher nicht frei bewegen können, betrifft, so befand das SEM zu Recht, es handle sich um Nachteile, welche auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan zurückzuführen seien und von denen grosse Teile der Bevölkerung betroffen seien (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 3. Abschnitt; vgl. auch oben E. 4.1.2, 2. Abschnitt). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der allgemein unsicheren Lage in Afghanistan seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen wurde (vgl. nachfolgend E. 7.2) 6.3.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die schwierige Situation der Hazara in Afghanistan verwiesen hatte (vgl. A23 zu F53), wurde in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 4. Abschnitt; vgl. auch oben E. 4.1.2, 2. Abschnitt) ausgeführt, es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres schiitischen Glaubens einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6266/2018 vom 27. Februar 2020 E.5.4 m.w.H.). 6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei angesichts der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung - wie bereits vorstehend (vgl. E. 6.3.3) festgestellt wurde - Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruk-tionsverfügung vom 29. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2018 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Vanessa Koenig als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote vom 4. März 2020 weist einen Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 120. sowie Kosten für Einschreiben und Kopien in der Höhe von Fr. 40.- aus. Der zeitliche Aufwand und auch die Auslagen erscheinen vorliegend angemessen. Der Rechtsvertreterin ist somit der Betrag von Fr. 1'600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. MLaw Vanessa Koenig wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'600.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: