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E-7312/2017

E-7312/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2015 und den Anhörungen vom 1. Juni 2017 (Beschwerdeführer 2, N (...); nachfolgend auch BF 2) und 2. Juni 2017 (Beschwerdeführer 1,N (...); nachfolgend auch BF 1) machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien tadschikischer Ethnie und stammten aus Kabul, wo sie bis Ende 2010 / Anfang 2011 mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt hätten. Im Jahr 2008 hätten sie begonnen, für die C._______ als (...) respektive (...) (BF 1) beziehungsweise als (...) (BF 2) zu arbeiten. Die C._______ habe (...). Nach sechs bis sieben Monaten hätten sie telefonische Drohungen erhalten. Die ihnen unbekannten Anrufer hätten von ihnen verlangt, Informationen über die Tätigkeiten der C._______ an sie weiterzuleiten. Sie hätten die Anrufe zunächst aber für einen Streich ihrer Freunde gehalten. Danach sei eine Zeit lang nichts mehr passiert, ihnen seien aber verdächtige Personen aufgefallen. Nachdem im (...) respektive (...) 2010 ein C._______-(...) von den Taliban angegriffen, der Sicherheitschef als Geisel genommen und schliesslich getötet worden sei, hätten die Drohungen wieder angefangen. Am späteren Abend des (...) 2010 habe es bei ihnen Zuhause am Haustor geklopft. Der Beschwerdeführer 2 habe das Tor bedenkenlos geöffnet. Es seien vor dem Haus eine Gruppe von Personen gestanden. Diese hätten versucht, ihn zu entführen. Er habe sich jedoch am Tor festhalten und um Hilfe schreien können. Der hierdurch alarmierte Nachbar habe daraufhin geistesgegenwärtig einige Schüsse abgegeben und die Angreifer so in die Flucht geschlagen. Tags darauf sei er mit seiner Mutter auf den Polizeiposten gegangen. Die Polizei habe jedoch nicht helfen können, da er keinerlei sachdienliche Angaben zur Täterschaft habe machen können. Ihm sei weder bekannt gewesen, wer die Personen gewesen seien, noch welcher Gruppierung diese angehört hätten. Die Mutter sei davon ausgegangen, dass es sich um Diebe gehandelt habe. Tags darauf sei die gesamte Familie mit ihren Habseligkeiten zur (...) nach Mazar-i-Sharif gefahren. Dort hätten sie sich zunächst im Haus der (...) versteckt, später aber ein eigenes Haus gemietet. Trotz des Vorfalls im (...) 2010 hätten die Beschwerdeführenden bereits (...) 2011 wieder für die C._______ zu arbeiten begonnen. Nebenbei hätten sie auch ein Studium angefangen und regelmässig die öffentliche Universität aufgesucht. Der Beschwerdeführer 2 habe sein Studium im Jahr 2014 erfolgreich abgeschlossen. Ungefähr im (...) 2014 - also erst fast vier Jahre nach dem Vorfall vom (...) 2010 - sei der Beschwerdeführer 1 abends auf dem Heimweg von mehreren Angreifern angehalten und mit einer Waffe bedroht worden. Er habe einen der Angreifer wegstossen und wegrennen können, wobei die Angreifer mit Gewehren auf ihn geschossen hätten. Er sei in einen Strassenkanal / eine Wasserrinne gefallen und dort ohnmächtig geworden. Als er schliesslich wieder zu sich gekommen sei, habe er sich zu Hause bei seinen Eltern befunden. Er sei dort von Polizisten und Nachbarn umringt aufgewacht. Am nächsten Tag habe er auf dem Polizeiposten alles erzählt, er habe jedoch die Angreifer nicht beschreiben können. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer 2 gemeinsam mit dem Rest der Familie nach Kabul zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer 1, welcher immer noch unter Schock gestanden habe, habe sich noch drei bis vier Monate lang bei seiner (...) in Mazar-i-Sharif versteckt gehalten. In der Zwischenzeit hätten sie ihrem (...) aufgetragen, ein Stück Land in ihrem Eigentum zu verkaufen, um ihre Ausreise zu finanzieren; dies habe sechs bis acht Monate gedauert. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer 1 nach Kabul begeben und sei von dort zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 mit der Hilfe eines Schleppers über Nimruz in den Iran gereist. Über Griechenland seien sie nach Europa gelangt und in die Schweiz weitergereist. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Tazkera, ihre Führerscheine, je ein Schreiben der Dorfältesten betreffend die Übergriffe auf sie, diverse Schul- und Universitätsdokumente, Arbeitszertifikate, Bestätigungsschreiben und Fotos zu den Akten. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 20. November 2017 (beide eröffnet am 23. November 2017) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit separaten Beschwerden vom 27. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit separaten Zwischenverfügungen vom 4. Januar 2018 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und stellte ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. E. Aus organisatorischen Gründen ist die Verfahrensleitung seit dem letzten Schriftenwechsel auf den vorsitzenden Richter als neuen Instruktionsrichter übergegangen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen ab. Da es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt handelt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die beiden Verfügungen zu entscheiden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügungen im Asylpunkt mit dem fehlenden respektive nicht glaubhaften Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Beschwerdeführenden für die C._______ und den geltend gemachten Übergriffen. Im Übrigen mangle es ihren Vorbringen an der erforderlichen Asylrelevanz. Den Angaben der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Übergriffen könnten weder konkrete Hinweise auf eine Täterschaft entnommen werden, noch liessen sich daraus Rückschlüsse auf Motive und Hintergründe der Taten ziehen. Um einen Kausalzusammenhang zwischen ihren Tätigkeiten und den Übergriffen glaubhaft zu machen beziehungsweise um daraus eine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung in absehbarer Zukunft ableiten zu können, müssten objektive Anhaltspunkte vorhanden sein. Es genüge nicht, die Bedrohungslage lediglich mit Vermutungen und Spekulationen zu unterlegen. Ihren Vorbringen seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, warum sie in den Jahren 2010 respektive 2014 angegriffen worden seien. Ebensowenig liessen die geltend gemachten Drohanrufe Rückschlüsse auf eine Täterschaft und die Motive zu. Diesbezüglich seien ihre Angaben, insbesondere im Vergleich zu anderen Vorbringen, substanzarm und erlebnisfern ausgefallen. Es bestünden somit erhebliche Zweifel daran, dass sie wegen ihrer Arbeitstätigkeit persönlich und gezielt via Telefon kontaktiert und bedroht worden seien. Weiter erscheine es nicht nachvollziehbar, dass sie einerseits davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner Tätigkeit für die C._______ angegriffen worden sei, sie andererseits bloss wenige Monate später genau diese Arbeit beim selben Arbeitgeber in Mazar-i-Sharif wiederum aufgenommen hätten. Ihre diesbezügliche Erklärung, es sei schwierig gewesen, eine andere Arbeit zu finden, überzeuge nicht. Da ihre Familie angeblich aufgrund dieses Ereignisses Kabul verlassen und nach Mazar-i-Sharif habe umsiedeln müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Eltern alles unternommen hätten, um eine weitere Gefährdung zu vermeiden. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in besagter Bedrohungslage befunden hätten. An dieser Einschätzung würden auch die als Beweismittel eingereichten Schreiben nichts zu ändern vermögen, zumal diese mangels Fälschungsmerkmalen (recte: Sicherheitsmerkmalen) nicht auf ihre Echtheit zu prüfen und ohnehin als Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien. Sie seien somit nicht geeignet, den dargelegten Sachverhalt zu belegen. Ferner seien die vorgebrachten Gründe für die Ausreise nicht asylrelevant. Die allgemeine Sicherheitslage und damit auch die erhöhte Gefahr einer Entführung in Afghanistan betreffe eine Vielzahl von Menschen und sei auf die politische und wirtschaftliche Situation an ihrem damaligen Wohnort zurückzuführen. Somit ergäben sich in Anbetracht der Aktenlage und mit Bezug auf den unglaubhaften Kausalzusammenhang zwischen den Übergriffen und ihrer Arbeitstätigkeit keinerlei Hinweise darauf, dass sie in Afghanistan Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. In Anbetracht ihrer Biographie und ihrer Arbeitstätigkeit sei keine Exponiertheit zu erkennen, welche ein erhöhtes Verfolgungsrisiko zu begründen vermöge. Zudem hätten für die Beschwerdeführenden mit Kabul respektive Mazar-i-Sharif ohnehin innerstaatliche Fluchtalternativen vorgelegen. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise sei eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bei objektiver Betrachtung zu verneinen.

E. 6.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerden äusserten sich die Beschwerdeführenden zunächst zum Kausalzusammenhang ihrer Arbeitstätigkeit für die C._______ mit den Drohungen und Angriffen. Die Beschwerdeführenden hätten zwar ihre Angreifer nicht benennen und auch nicht einer bestimmten Gruppe zuordnen können, aber zumindest die Vermutung geäussert, dass die Taliban respektive Angehörige des sogenannten Islamischen Staates (IS) sowohl für die Drohanrufe als auch die Angriffe verantwortlich gewesen sein könnten. Es könne von ihnen auch nicht erwartet werden, einzelne Mitglieder dieser Gruppierungen kennen zu müssen. Für eine mögliche Täterschaft der Taliban spreche, dass die Angreifer Paschtu gesprochen hätten und es kurz vorher zu Tötungen von entführten Angestellten der C._______ durch die Taliban gekommen sei. Drohanrufe mit einer Forderung der Zusammenarbeit entspreche einem bekannten Muster der Taliban. Daraus erhelle sich, dass die Drohanrufe und die Angriffe mit ihrer Tätigkeit für die C._______ zusammenhingen. Dabei hätten es die Angreifer auf sie persönlich abgesehen, hätten diese beim Angriff auf den Beschwerdeführer 2 doch gerufen «Er ist es selber!»; den Beschwerdeführer 1 hätten sie gekannt und beim Elternhaus abgepasst. Der Beschwerdeführer 1 habe überdies entgegen der Ansicht der Vorinstanz den Erhalt der Drohanrufe im Kontext der Bedrohungslage ausführlich dargelegt und Wissenslücken bezüglich der Täterschaft zugegeben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers 2 zur Lage zu Hause nach dem Angriff auf seinen Bruder seien substanziiert gewesen, er habe hierbei sogar die direkte Rede verwendet. Bezüglich seiner eigenen Entführung habe er an der Anhörung gar weinen müssen. Auch habe er von sich aus erwähnt, wie sich das Weinen und Schreien der Mutter in sein Gedächtnis gebrannt habe. Diese Realkennzeichen deuteten auf Selbsterlebtes hin. Auch der Beschwerdeführer 1 habe mit Realkennzeichen und Detailaussagen seine Asylgründe geschildert. Die traumatischen Auswirkungen sowie seine Gefühlslage während und nach dem Angriff habe er ausführlich geschildert. Die psychischen Folgen des Angriffes sowie die gemäss Bemerkung der Hilfswerksvertretung (nachfolgend HWV) zu bemängelnden Deutschkenntnisse des Dolmetschers müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit für die C._______ nach ihrer Flucht nach Mazar-i-Sharif hätten die Beschwerdeführenden bereits an der Anhörung begründen können. Der Jobwechsel des Vaters von einer (...) zum (...) sei mit einer Einkommenseinbusse einhergegangen. Sie hätten im Jahr 2011 weder über ein abgeschlossenes Studium noch über genügend Berufserfahrung verfügt, um sich im Arbeitsmarkt behaupten zu können. Sie hätten daher keine andere Wahl gehabt, als sich wieder bei ihrem bisherigen Arbeitgeber um eine Stelle zu bemühen. Sie hätten sich in einer neuen Gegend befunden und überdies Vorsichtsmassnahmen getroffen, indem sie als Mitarbeiter nicht registriert worden seien und ihren Lohn «schwarz» bezogen hätten.

E. 6.2.2 Zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen äusserten sich die Beschwerdeführenden wie folgt: Die Beschwerdeführenden seien für die C._______ als «(...)» (BF 2) und als (...) (BF 1) tätig gewesen. Die C._______ führe unter anderem (...) und (...) durch, wobei öfters amerikanische Armeeeinheiten oder Behörden zu ihren Kunden zählten. Die Beschwerdeführenden rückten damit als Helfer der «Ungläubigen» durchaus in den Fokus der Taliban oder ideologisch ähnlich ausgerichteten Gruppierungen. Die C._______ sei ihren Angaben zufolge denn auch schon Ziel von Anschlägen der Taliban oder ähnlicher Gruppen gewesen. Als Arbeitnehmer der C._______ fielen sie in die Kategorie von gefährdeten Personen. Zudem sei im Arbeitszeugnis der C._______ festgehalten worden, dass sie ihre erste Stelle in Kabul aufgrund von Sicherheitsproblemen hätten aufgeben müssen. Wenn die Vorinstanz ausführe, für den Beschwerdeführer 2 hätte mit Mazar-i-Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden, verkenne sie, dass die Familie zu Beginn versteckt im Haus der (...) und später in ständiger Angst gelebt habe. Aufgrund des Angriffs auf den Beschwerdeführer 1 sei die Familie erneut nach Kabul zum (...) geflüchtet. Da der Grund für den Angriff auf den Beschwerdeführer 1 in dessen Arbeitstätigkeit gelegen habe, sei es wohl eher Zufall gewesen, dass sich der Angriff nicht gegen den Beschwerdeführer 2 gerichtet habe. Im geltend gemachten Kontext bestehe zudem die Gefahr einer allfälligen Reflexverfolgung. Überdies sei der afghanische Staat im Moment nicht fähig, Schutz vor Angriffen der Taliban und anderen bewaffneten Gruppen zu gewähren. Dasselbe gelte auch für den Beschwerdeführer 1, für den entgegen der Ansicht der Vorinstanz mit Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe. Die Familie habe sich nach ihrer Rückkehr nach Kabul beim (...) versteckt. Die Geschwister hätten keine Schule besucht und der Vater habe drei bis vier Stunden pro Woche als (...) gearbeitet. Bei einer Rückkehr fürchteten sie, von den Taliban oder anderen Gruppierungen aufgefunden, misshandelt und getötet zu werden.

E. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). Nachfolgend ist nach einer einleitenden Erläuterung zur Sicherheitslage in Afghanistan auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen.

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr 2017 nochmals verschlechtert hat, weiterhin festzuhalten (vgl. US Commission on International Religious Freedom [USCIRF]: "Annual Report 2018 - Afghanistan" vom 24. Februar 2019, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Tier2_AFGHANISTAN_2019.pdf; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD]: "General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul" vom 27. September 2019, https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul; United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] / Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: "Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2018" vom 1. Februar 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf; alle zuletzt abgerufen am 7. Juli 2020).

E. 7.2.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft einschliesslich den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., sowie die beiden Berichte des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen [European Asylum Support Office EASO]: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017; S. 34 f. und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2019, insb. S. 49-51). Gegenüber solchen Personen kommt es regelmässig zu Vorfällen, worunter namentlich Entführungen und Angriffe fallen, bei denen die Betroffenen verletzt oder gar getötet worden sind (EASO Bericht "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2019, a.a.O.). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Departement of Forgein Affairs and Trade [DFAT]: "Country Information Report Afghanistan" vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; ACCORD: "Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 11. September 2018, Kapitel 1.2; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 12. September 2019, insbesondere S. 10).

E. 8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden gelungen ist, ihre Tätigkeit für die C._______ und die darauf beruhenden Drohungen, welche im Jahr 2010 in einem Entführungsversuch des Beschwerdeführers 2 in Kabul und im Jahr 2014 in einem Angriff auf den Beschwerdeführer 1 in Mazar-i-Sharif gemündet haben sollen, glaubhaft zu machen.

E. 8.1.1 Als Beleg ihrer Tätigkeit für die C._______ reichten die Beschwerdeführenden je eine angebliche Arbeitsbestätigung (vgl. bei beiden Beschwerdeführern vorinstanzliche Akten A14, Beweismittel 3 resp. Beweismittel 6) sowie ein «Certificate Of Appreciation» (vgl. a.a.O, Beweismittel 4 resp. Beweismittel 7) - beide datiert auf den (...) 2014 - ein.

E. 8.1.2 Bei den eingereichten Bestätigungen handelt es sich um Dokumente, welche über keine validen Sicherheitsmehrmale verfügen, sehr einfach fälschbar oder käuflich erwerbbar sind und schon daher einen reduzierten Beweiswert aufweisen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die entsprechenden Dokumente erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen, die mit einem authentischen Dokument kaum in Einklang zu bringen sind und die erhebliche Zweifel an deren Echtheit begründen.

E. 8.1.3 Auf den eingereichten Arbeitsbestätigungen finden sich zahlreiche Unstimmigkeiten und Fehler. Die Kopfzeile der Dokumente enthält den Namen des Unternehmens, dessen Logo und Kürzel sowie Adress- und Kontaktinformationen. Hierbei sticht ins Auge, dass sich bereits im Firmennamen gleich zwei Schreibfehler befinden ([...], sic!). Dass die Firmenbezeichnung im Briefkopf des offiziellen Briefpapiers fehlerhaft geschrieben ist, erscheint wenig realitätsnah. Hinzu kommt, dass auch das abgebildete Logo augenscheinlich unvollständig ist und sich an der linken Seite deutlich abgeschnitten präsentiert. Dass ein Logo auf dem offiziellen Briefpapier nur fragmentarisch abgebildet wird, ist ebenfalls unüblich. Weiter ist herauszustreichen, dass auch die Schriftart des Kürzels auf dem Dokument abweichend ist und gänzlich anders als auf den Beweismitteln 7 und 4 erscheint. Es fehlen hierbei die Punkte zwischen den einzelnen Buchstaben. Dass die Kopfzeile eines offiziellen Briefpapiers derart gewichtige Fehler aufweist, wobei nicht einmal der Name der Firma und ihr Logo fehlerlos sind, erscheint nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der weitere Inhalt des Dokuments in schlechtem und fehlerhaften Englisch sowie unsorgfältig verfasst wurde. Im Weiteren datieren beide Dokumente vom (...) 2014. In dieser Zeit wären die Beschwerdeführenden aber eigenen Angaben zufolge nach wie vor bei der C._______ tätig gewesen. Auf das Ausstelldatum aufmerksam gemacht, machte der Beschwerdeführer 1 geltend, dass er die Dokumente nach der BzP beantragt habe (vgl. BF 1, A13 F124). Wenn die Dokumente aber zeitlich nach der BzP ausgestellt worden wären, hätten diese auf Ende 2015 datiert sein müssen. Weiter kommt hinzu, dass die Arbeitsbestätigungen unerklärlicherweise bloss eine Tätigkeit vom (...) 2008 bis (...) 2010 ausweisen. Die angeblich im (...) 2011 aufgenommene zweite Tätigkeit für dieses Unternehmen wird demgegenüber nicht ausgewiesen; dies obgleich die beiden Dokumente 2014 ausgestellt worden sein sollen und eine ab (...) 2011 aufgenommene Tätigkeit somit klarerweise hätten enthalten müssen. Die betroffenen Dokumente weisen somit auch mehrere inhaltliche Unstimmigkeiten auf.

E. 8.1.4 Insgesamt sind erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgenannten Beweismittel anzubringen. Damit ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden in Frage gestellt.

E. 8.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen werden unter anderem dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer angeblich mehrjährigen Tätigkeit für die C._______ den Tätigkeitsbereich der Firma und ihre persönlichen Aufgaben nicht mit der zu erwartenden Substanz beschreiben konnten. Der Beschwerdeführer 1 sei für die C._______ als (...) und (...) tätig gewesen (vgl. BF 1, A13 F41). Die Tätigkeit der Firma habe vor allem darin bestanden, amerikanische Waren in verschiedene Camps (...), so hätten sie einen Vertrag mit dem D._______-Camp gehabt. Obwohl er als (...) tätig gewesen sein soll, konnte er nicht einmal konkret angeben, wo sich das Camp befunden haben soll. Vielmehr führte er hierzu lapidar aus, er habe gehört, dass die meisten amerikanischen Camps sich in der Region E._______ befänden (vgl. a.a.O. F71 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1, welcher jahrelang für die Firma als (...) tätig gewesen sein soll, diesen wichtigen Auftraggeber nicht einmal genauer lokalisieren konnte und die Standorte der amerikanischen Camps lediglich vom Hörensagen kennen will.

E. 8.3.1 Weiter sind die Schilderungen der Beschwerdeführenden bezüglich der Drohungen als unglaubhaft zu beurteilen. Die Glaubhaftigkeit des Angriffs auf den Beschwerdeführer 2 kann mangels Kausalzusammenhang mit der Ausreise - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - offengelassen werden. Dies zumal - wie nachfolgend ausgeführt - auch die erneute Anstellung bei der C._______ in Mazar-i-Sharif und dem vorgebrachten Angriff auf den Beschwerdeführer 1 - und damit die eigentliche Fluchtursache - als unglaubhaft zu qualifizieren ist.

E. 8.3.2 Hinsichtlich der telefonischen Drohungen gab der Beschwerdeführer 1 an, dass sie diese zunächst nicht ernst genommen und für einen Streich gehalten hätten. Solche Spässe seien unter jungen Leuten üblich. Dennoch hätten sie mehrmals ihre SIM-Karten gewechselt (vgl. BF 1, A13 F66, F79). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer 2 - nach dem schlimmsten Erlebnis bis zum Entführungsversuch gefragt - geltend, dass der erste Drohanruf sehr schlimm für ihn gewesen sei (vgl. BF 2, A13 F87). Dass die Beschwerdeführenden die subjektiv empfundene Bedrohungslage diametral unterschiedlich schilderten, ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren schilderten die Beschwerdeführenden diese Drohungen stereotyp, inhaltslos und vage. So seien sie zunächst telefonisch zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nachdem sie eine solche verweigert hätten, habe man ihnen gedroht (vgl. BF 1, A13 F66, F74, F77; BF 2, A13 F80, F83, F94). Dialog- und Interaktionsschilderungen mit den Anrufern fehlen in den Ausführungen der Beschwerdeführenden gänzlich. Weitere Aspekte dieser Bedrohungen konnten sie nicht schildern, insbesondere blieb die Urheberschaft dieser Drohungen ungeklärt. Konkret gefragt, was er über die Verfolger wisse, antwortete der Beschwerdeführer 1 lediglich pauschal, dass dies sicherlich Gegner der C._______, des Staates sowie der Amerikaner gewesen seien und bereits zahlreiche Angriffe auf ihre (...) und Mitarbeiter verübt hätten (vgl. BF 1, A13 F73 f.). Der Beschwerdeführer 2 vermutete sodann die Taliban als mögliche Urheber der Drohungen und merkte an, dass die Anrufer ihre Gruppenzugehörigkeit respektive ihren Namen nicht genannt hätten (vgl. BF 2, A13 F94). Namentlich erscheint vorliegend nur wenig realitätsnah, dass ein Anrufer eine Person eines Unternehmens für eine Zusammenarbeit gewinnen will, ohne zumindest offenzulegen, zu welcher Gruppierung der Anrufer gehört, welche Ziele die erwünschte Zusammenarbeit verfolgen soll und auf welchem Weg der betroffene Mitarbeiter wieder in Kontakt zu dieser Gruppierung treten soll. Die Weitergabe von Informationen und Unterlagen setzt voraus, dass der Betroffene minimale Kenntnis hat, mit wem er überhaupt kooperiert, wer seine Verbindungsperson ist und wie beziehungsweise auf welchem Weg der Betroffene hierzu Kontakt zu dieser Gruppierung aufnehmen kann. Dass die Beschwerdeführenden keinerlei Kenntnisse von den Personen oder deren Gruppenzugehörigkeit haben, erweist sich vor dem aufgezeigten Hintergrund daher als nicht glaubhaft. Zusätzlich kommt hinzu, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die Anrufer sie überhaupt hätten telefonisch kontaktieren können. Da der Beschwerdeführer 1 angab, sie hätten mehrmals ihre SIM-Karten gewechselt, ist davon auszugehen, dass sie jeweils auf ihrem privaten Mobiltelefon kontaktiert worden seien. In diesem Fall ist jedoch nicht ersichtlich, wie die Anrufer überhaupt an ihre privaten Telefonnummern hätten gelangen können - und dies sogar mehrmals. Nach dem Ausgeführten müssen die vorgebrachten Drohungen aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführenden für die C._______ für unglaubhaft befunden werden.

E. 8.3.3 Ferner sind Ungereimtheiten in der Schilderung der Situation der Beschwerdeführenden in Mazar-i-Sharif nach dem Vorfall vom (...) 2010 festzustellen. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer 2 vor, dass sie gezwungen waren, versteckt zu leben. Es sei ein Leben «unter Angst wie im Gefängnis» gewesen (vgl. BF 2, A13 F108 f.). Gleichwohl hätten sie sich jedoch ein eigenes Haus gemietet und dann ein normales Leben geführt (vgl. a.a.O., F70 f., F110). Der Beschwerdeführer 1 schilderte ähnliches (vgl. BF 1, A13 F 67, F84, F86, F88 f.). Weiter hätten sie in der Folge die öffentliche Universität besucht. Es mag zunächst nachvollziehbar erscheinen, wenn ein subjektives Bedrohungsempfinden nach einer gewissen ereignislosen Zeit etwas schwindet. Die vorgebrachte Angstsituation der Beschwerdeführenden steht aber in klarem Widerspruch zu ihren übrigen Darlegungen. Geradezu unvorstellbar ist sodann, dass sich die Beschwerdeführenden wiederum von der C._______ haben anstellen lassen, zumal sie zuvor aufgrund eben genau dieser Tätigkeit verfolgt worden seien, was schliesslich in der Aufgabe ihres gewohnten und geregelten Lebens in Kabul, der Flucht nach Mazar-i-Sharif und einem ständigen Leben in Angst geführt habe. Aufgrund dessen habe sich der Vater gar gezwungen gesehen, seine gut bezahlte (...) beim F._______ aufzugeben und als (...) zu arbeiten (vgl. BF 2, A13 F28, F64; BF 1, A13 F110 f.). Die Beschwerdeführenden versuchten dies mit der schwierigen beruflichen und finanziellen Situation sowie den getroffenen «Sicherheitsmassnahmen» zu rechtfertigen (vgl. BF 2, A13 F100 f.; BF 1, A13 F99). Dies überzeugt das Gericht nicht. So ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Familie finanziell in einer derart prekären Situation gewesen wäre, als dass es keine andere Möglichkeit gegeben hätte, zumal es ihnen sogar möglich gewesen sei, ein ganzes Haus zu mieten (vgl. a.a.O. F70; BF 1, A13 F67). Zudem haben die Beschwerdeführenden zu dieser Zeit ein Studium begonnen. Dass sie - wie sie vorbringen - aus Vorsicht inoffiziell für die C._______ gearbeitet hätten, überzeugt nicht. Gemäss ihren Aussagen habe dies lediglich bedeutet, dass ihre Namen in der Mitarbeiterliste nicht aufgeführt gewesen seien, sie sich weder an- noch abmelden hätten müssen und ihnen der Lohn schwarz bezahlt worden sei (vgl. BF 2, A13 F100 f.; BF 1, A13 F67, F69 f.). Es ist davon auszugehen, dass sie, wie bereits zuvor, jeweils an ihrem Arbeitsort hätten ein- und ausgehen müssen und vor allem erneut Kontakt mit ihren Arbeitskollegen gepflegt hätten. Dass sie unter solchen Umständen davon ausgegangen seien, ihre erneute Anstellung bei der C._______ bleibe geheim, erscheint realitätsfremd. Mithin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden unter den genannten Umständen sich und ihre Familie erneut einem Verfolgungsrisiko hätten aussetzen sollen. Im Weiteren ergeben sich Widersprüche zur Aussage des Beschwerdeführers 1, wonach er nach dem Angriff das Haus der (...) nie verlassen und niemanden getroffen habe (vgl. a.a.O. F59). Zum einen sagte er an anderer Stelle aus, einige Male seine Kollegen von der Universität besucht zu haben, dort jedoch immer in deren Zimmern geblieben zu sein (vgl. a.a.O. F87; vgl. auch BF2, A13 F62). Zum anderen ergibt sich aus den Akten, dass er in dieser Zeit für einige Tage nach Kabul zurückgekehrt sein will; dies versteckt in einem Tankwagen (vgl. BF1, A5 Ziff. 2.01; A13 F121).

E. 8.3.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 betreffend den Angriff auf ihn im Jahr 2014 weisen ebenfalls zahlreiche Ungereimtheiten sowie Widersprüche auf. Zunächst gab er an, mit seinem Motorrad auf dem Rückweg von der Uni gewesen zu sein. Als er in seine Wohnstrasse habe einbiegen wollen, habe jemand eine Waffe auf ihn gerichtet. Er habe den Angreifer - dessen Gesicht er aufgrund der Dunkelheit nicht habe sehen können - wegstossen können und sei weggerannt (vgl. BF 1, A13 F67). Später verneinte er, mit einem Motorrad unterwegs gewesen zu sein; lediglich die Angreifer seien auf dem Motorrad gewesen (vgl. a.a.O., F107). Weiter führte er mehrmals an, dass es dunkel gewesen sei (vgl. a.a.O. F67, F107). Bei einem Abstand zum Angreifer von lediglich etwa einem Meter wäre jedoch trotz Dunkelheit zu erwarten gewesen, dass er gegenüber der Polizei gewisse Angaben zum Angreifer hätte machen können (vgl. a.a.O. F67). Weiter führte er an, die Angreifer hätten mit einer Schusswaffe auf ihn geschossen. Er sei jedoch in eine Wasserrinne gesprungen, dort aber in Ohnmacht gefallen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass ihn die Angreifer, welche unmittelbar vor ihm gestanden sein müssen als er sie weggestossen habe, aus dieser sehr kurzen Distanz mit ihren Schüssen nicht getroffen hätten. Da er zudem kurz darauf das Bewusstsein verloren habe, wäre es für die Angreifer ein leichtes gewesen, ihn aus dem Wassergraben zu bergen und zu entführen oder vor Ort zu töten. Stattdessen sei er unter wenig geklärten Umständen nach Hause zu den Eltern gebracht worden und dort körperlich völlig unversehrt zu sich gekommen (vgl. a.a.O. F67 und F107 f.), wobei er an anderer Stelle in widersprüchlicher Weise anführte, angeschossen worden zu sein (vgl. a.a.O. F60). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 Opfer eines Angriffs wurde.

E. 8.3.5 Schliesslich weisen die Schilderungen der Beschwerdeführenden betreffend ihren Aufenthaltsort und die Umstände bis zur Ausreise weitere (zeitliche) Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Die Beschwerdeführenden gaben anlässlich der BzP zu Protokoll, bis Ende 2011 in Kabul gelebt zu haben (vgl. bei beiden Akte A5, Ziff. 2.01). Demgegenüber machten sie an der Anhörung geltend, bereits Ende 2010 respektive Anfang 2011 nach Mazar-i-Sharif gegangen zu sein. Mit diesem Widerspruch konfrontiert beharrten sie auf Letzterem und verneinten, dies so an der BzP gesagt zu haben (vgl. BF 2, A13 F16 ff.), respektive erklärte sich der Beschwerdeführer 1 den Widerspruch mit den psychischen Folgeschäden des Angriffs auf ihn (vgl. BF 1, A13 F127). Ferner gab der Beschwerdeführer 2 an, nach dem Angriff auf den Beschwerdeführer 1 ungefähr im (...) respektive (...) 2014 mit der Familie nach Kabul zurückgekehrt (vgl. a.a.O. F36, F74) und vor seiner Ausreise weniger als zwei Monate in Kabul geblieben zu sein (vgl. a.a.O. F18). Dies ist jedoch mit seinen an anderer Stelle getätigten Aussagen, circa im (...) 2015 Afghanistan verlassen zu haben (vgl. a.a.O. F40) und dass der (...) das zur Finanzierung ihrer Ausreise benötigte Land erst nach sechs bis acht Monaten habe verkaufen können (vgl. a.a.O. F75), nicht in Einklang zu bringen. Auch der Beschwerdeführer 1 gibt an, sie seien etwa im (...) 2015 ausgereist (vgl. BF 1, A13 F31). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer 1 an, sich drei bis vier Monate bei seiner (...) in Mazar-i-Sharif versteckt zu haben und sieben bis acht Monate nach dem Vorfall nach Kabul zurückgekehrt und gleichentags weitergereist zu sein (vgl. a.a.O. F67). Da die Ausreise aus Afghanistan im (...) 2015 - somit rund (...) nach dem Angriff auf den Beschwerdeführer 1 - erfolgt sei, «fehlen» mindestens (...) Monate in den Schilderungen der Beschwerdeführenden. Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass der Beschwerdeführer 1 nach einem kurzen Besuch in Kabul unter hohem Risiko wieder nach Mazar-i-Sharif - den Ort der angeblichen Attacke auf ihn - zurückgekehrt sein will, zumal er den Aussagen des Beschwerdeführers 2 zufolge hauptsächlich aufgrund seines Schockzustands nicht mit der restlichen Familie nach Kabul habe zurückkehren können (vgl. a.a.O., F94; vgl. BF 2, A13 F111). Bei seiner letzten Reise von Mazar-i-Sharif nach Kabul sei er in der Nacht mit einem Bus gefahren, dabei habe er lediglich sein Gesicht versteckt (vgl. a.a.O., F122). Weshalb er nun bei dieser Reise praktisch keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe und damit ein viel grösseres Risiko eingegangen sein will, erschliesst sich nicht.

E. 8.4 Nach dem Ausgeführten sind insbesondere die erneute Anstellung bei der C._______ im Jahr 2011 sowie der Angriff auf den Beschwerdeführer 1 als unglaubhaft zu qualifizieren. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist zwar zu berücksichtigen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden in groben Zügen übereinstimmend ausfielen. Dies vermag jedoch die zahlreichen gewichtigen Widersprüche und erheblichen Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen nicht aufzuwiegen. An dieser Einschätzung vermögen auch die zu den geltend gemachten Übergriffen eingereichten Schreiben der Dorfältesten (vgl. BF 2, A14 BM 6 und BF 1, A14 BM 5) nichts zu ändern, zumal diese zum einen als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind und zum andern auch keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen, leicht fälschbar sind und diesen daher kein tragender Beweiswert zuerkannt werden kann.

E. 8.5 Nach einer Gesamtwürdigung ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft folglich zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden für zulässig, möglich und aufgrund des Vorliegens von besonders begünstigenden Umständen auch für zumutbar. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sie hätten einen Grossteil ihres Lebens in Kabul und anschliessend vier Jahre in Mazar-i-Sharif verbracht, wo ihre (...) auch heute noch wohnhaft sei. Ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder lebten seit dem Übergriff im Jahr 2014 in Kabul. Damit verfügten sie sowohl in Mazar-i-Sharif als auch in Kabul über eine gesicherte Wohnsituation und ein soziales Beziehungsnetz, welches sie aufnehmen und bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Angesichts des dargelegten Lebensstandards sei davon auszugehen, dass ihre Familie sie falls notwendig finanziell unterstützen könne. Sie hätten ein Studium absolviert und könnten auf Berufserfahrung zurückgreifen. Demnach könne angenommen werden, dass sie erneut in der Lage sein würden, in Afghanistan selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie seien im Übrigen zwei junge, alleinstehende Männer bei guter Gesundheit.

E. 10.2.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden, dass sich ihre familiäre Situation in Afghanistan seit der Anhörung verändert habe. Inzwischen seien viele ihrer Verwandten entweder verstorben oder emigriert, so sei auch der Ehemann ihrer in Mazar-i-Sharif lebenden (...) in die Schweiz geflüchtet (N [...]). Dieser habe ursprünglich zusammen mit der (...) und ihrem gemeinsamen Kind die Flucht ergriffen, als sein Vater erschossen worden sei. Die (...) der Beschwerdeführenden habe jedoch den Grenzübertritt in die Türkei nicht geschafft und sei deshalb nach Mazar-i-Sharif zurückgekehrt. Dort lebe sie als alleinstehende Frau ohne stabiles Beziehungsnetz. In Kabul lebe noch ein (...), welcher einen (...) betreibe und bloss ein kleines Einkommen erziele. Da er seine Familie nicht in Gefahr bringen wolle, verweigere er auch die Unterstützung für die Beschwerdeführenden und ihrer Familie. Die Eltern der Beschwerdeführenden wechselten aus Angst vor einer Entführung der bei ihnen verbliebenen Kinder zwecks Erpressung zur Bekanntgabe des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführenden ständig den Wohnort und fühlten sich nirgends sicher. Demnach könne nicht mehr von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Weiter könnten sie keinesfalls in ihren angestammten Beruf zurückkehren, die Lage auf dem afghanischen Arbeitsmarkt gestalte sich äussert schwierig, wie sie bereits selber hätten erfahren müssen. In dieser Hinsicht fehle ihnen ebenfalls ein Beziehungsnetz, welches ihnen bei der Arbeitssuche behilflich sein könnte. Die Einstellung eines von den Taliban oder ähnlichen Gruppen gesuchten Mitarbeiters stelle zudem für jedes Unternehmen ein Sicherheitsrisiko dar. Unter diesen Umständen sei äusserst unsicher, ob sie bei einer Rückkehr in der Lage sein würden, ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlichen besonders begünstigenden Umstände lägen vorliegend nicht vor und sie würden bei einer Rückkehr in eine persönliche Notlage geraten.

E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.2 Gemäss dem als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ist der Vollzug nach Kabul zumutbar, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfüge, das ihn wieder aufnehmen könne und tragfähig sei, so dass er sich dort wieder eingliedern könne. Mithin müsse das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie würden insbesondere dann kein tragfähiges Netz darstellen, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sei auch geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehre und dort kaum oder nie gelebt habe. Entscheidrelevant sei ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne.

E. 10.4.3 Die Beschwerdeführenden haben seit ihrer Geburt ([...] und [...]) bis zum Jahr 2010 - das heisst fast (...) lang - in Kabul gelebt, sind mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügen dort sowohl über einen Verwandten- wie auch einen Freundeskreis. Danach haben sie rund vier Jahre in Mazar-i-Sharif gelebt. Der Beschwerdeführer 2 lebte eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise wiederum rund ein Jahr lang mit den Eltern und den jüngeren Geschwistern beim (...) in Kabul. Dieser arbeite als (...) respektive betreibe (...) (vgl. BF 1, A13 F23 ff.; BF 2, A13 F29). Der Beschwerdeführer 1 habe in dieser Zeit bei der (...) in Mazar-i-Sharif gelebt. Deren Mann ist jedoch zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden wie oben dargelegt für unglaubhaft befunden wurden, kann dem Beschwerdeargument nicht gefolgt werden, wonach die Eltern mit den jüngeren Geschwistern aus Angst vor einer Entführung respektive einer Verfolgung stets den Aufenthaltsort wechseln würden. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb der scheinbar vermögende (...), welcher der Familie zunächst während rund einem Jahr freigiebig Unterschlupf gewährt, die Ausreise der Beschwerdeführenden durch den Verkauf von Grundeigentum finanziert sowie für sie während des Asylverfahrens in Afghanistan Beweismittel beschafft habe, der Familie nun plötzlich die Unterstützung verwehrt haben soll. Dies, zumal es seit der Ausreise der Beschwerdeführenden weder zu Bedrohungen der Familienmitglieder noch sonstigen Vorfällen gekommen sei (vgl. BF 1, A13 F5, F22, F109; BF 2, A13 F7 ff., F26 f., F115, F117, F127 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführenden - sofern sie nicht nach wie vor beim (...) wohnen - eine eigene Unterkunft bewohnen und die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in Kabul somit eine gesicherte Wohnsituation vorfinden werden. Wie bereits in E. 8.3.3 ausgeführt, war es der Familie der Beschwerdeführenden trotz der geltend gemachten Einkommenseinbussen möglich, in Mazar-i-Sharif ein ganzes Haus zu mieten. Weiter war die Familie finanziell auch in der Lage, den beiden Söhnen ein Universitätsstudium zu ermöglichen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der (...) würde ihnen bei einer Rückkehr die (finanzielle) Unterstützung verweigern. Ferner verfügen die Beschwerdeführenden über mehrere Tanten, welche sowohl in Kabul als auch in Mazar-i-Sharif wohnhaft seien (vgl. BF 2, A13 F44 ff.). Die Beschwerdeführenden erwähnen zwar in ihrer Beschwerdeeingabe in pauschaler Weise, dass zwischenzeitlich einige Verwandte verstorben oder emigriert seien, führen aber nicht aus, um welche Verwandte es sich hierbei handelt. Im Weiteren ist aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in Kabul davon auszugehen, dass sie sich vor Ort gut auskennen und dort soziale Beziehungen aufgebaut haben, auf die sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen beziehungsweise die sie reaktivieren können. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge, arbeitsfähige, alleinstehende und gesunde Männer. Soweit der Beschwerdeführer 1 psychische Probleme geltend macht, blieben diese unbelegt und werden im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug auch nicht weiter substanziiert. Weiter verfügen die Beschwerdeführenden über eine überdurchschnittliche (universitäre) Ausbildung, Englischkenntnisse und bereits über einige Arbeitserfahrung. Es ist folglich davon auszugehen, dass es ihnen mit der Unterstützung ihres tragfähigen Beziehungsnetzes in Kabul möglich sein wird, sich wirtschaftlich wieder einzugliedern. In Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kabul respektive Mazar-i-Sharif in eine existenzielle Notlage geraten würden.

E. 10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügungen vom 4. Januar 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 13 Mit Zwischenverfügungen vom 4. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführenden lic. iur. Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen und MwSt) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Verfahren E-7312/2017 und E-7321/2017 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'500.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7312/2017E-7321/2017 Urteil vom 13. Juli 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 20. November 2017 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 27. Oktober 2015 und den Anhörungen vom 1. Juni 2017 (Beschwerdeführer 2, N (...); nachfolgend auch BF 2) und 2. Juni 2017 (Beschwerdeführer 1,N (...); nachfolgend auch BF 1) machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien tadschikischer Ethnie und stammten aus Kabul, wo sie bis Ende 2010 / Anfang 2011 mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt hätten. Im Jahr 2008 hätten sie begonnen, für die C._______ als (...) respektive (...) (BF 1) beziehungsweise als (...) (BF 2) zu arbeiten. Die C._______ habe (...). Nach sechs bis sieben Monaten hätten sie telefonische Drohungen erhalten. Die ihnen unbekannten Anrufer hätten von ihnen verlangt, Informationen über die Tätigkeiten der C._______ an sie weiterzuleiten. Sie hätten die Anrufe zunächst aber für einen Streich ihrer Freunde gehalten. Danach sei eine Zeit lang nichts mehr passiert, ihnen seien aber verdächtige Personen aufgefallen. Nachdem im (...) respektive (...) 2010 ein C._______-(...) von den Taliban angegriffen, der Sicherheitschef als Geisel genommen und schliesslich getötet worden sei, hätten die Drohungen wieder angefangen. Am späteren Abend des (...) 2010 habe es bei ihnen Zuhause am Haustor geklopft. Der Beschwerdeführer 2 habe das Tor bedenkenlos geöffnet. Es seien vor dem Haus eine Gruppe von Personen gestanden. Diese hätten versucht, ihn zu entführen. Er habe sich jedoch am Tor festhalten und um Hilfe schreien können. Der hierdurch alarmierte Nachbar habe daraufhin geistesgegenwärtig einige Schüsse abgegeben und die Angreifer so in die Flucht geschlagen. Tags darauf sei er mit seiner Mutter auf den Polizeiposten gegangen. Die Polizei habe jedoch nicht helfen können, da er keinerlei sachdienliche Angaben zur Täterschaft habe machen können. Ihm sei weder bekannt gewesen, wer die Personen gewesen seien, noch welcher Gruppierung diese angehört hätten. Die Mutter sei davon ausgegangen, dass es sich um Diebe gehandelt habe. Tags darauf sei die gesamte Familie mit ihren Habseligkeiten zur (...) nach Mazar-i-Sharif gefahren. Dort hätten sie sich zunächst im Haus der (...) versteckt, später aber ein eigenes Haus gemietet. Trotz des Vorfalls im (...) 2010 hätten die Beschwerdeführenden bereits (...) 2011 wieder für die C._______ zu arbeiten begonnen. Nebenbei hätten sie auch ein Studium angefangen und regelmässig die öffentliche Universität aufgesucht. Der Beschwerdeführer 2 habe sein Studium im Jahr 2014 erfolgreich abgeschlossen. Ungefähr im (...) 2014 - also erst fast vier Jahre nach dem Vorfall vom (...) 2010 - sei der Beschwerdeführer 1 abends auf dem Heimweg von mehreren Angreifern angehalten und mit einer Waffe bedroht worden. Er habe einen der Angreifer wegstossen und wegrennen können, wobei die Angreifer mit Gewehren auf ihn geschossen hätten. Er sei in einen Strassenkanal / eine Wasserrinne gefallen und dort ohnmächtig geworden. Als er schliesslich wieder zu sich gekommen sei, habe er sich zu Hause bei seinen Eltern befunden. Er sei dort von Polizisten und Nachbarn umringt aufgewacht. Am nächsten Tag habe er auf dem Polizeiposten alles erzählt, er habe jedoch die Angreifer nicht beschreiben können. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer 2 gemeinsam mit dem Rest der Familie nach Kabul zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer 1, welcher immer noch unter Schock gestanden habe, habe sich noch drei bis vier Monate lang bei seiner (...) in Mazar-i-Sharif versteckt gehalten. In der Zwischenzeit hätten sie ihrem (...) aufgetragen, ein Stück Land in ihrem Eigentum zu verkaufen, um ihre Ausreise zu finanzieren; dies habe sechs bis acht Monate gedauert. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer 1 nach Kabul begeben und sei von dort zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 mit der Hilfe eines Schleppers über Nimruz in den Iran gereist. Über Griechenland seien sie nach Europa gelangt und in die Schweiz weitergereist. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Tazkera, ihre Führerscheine, je ein Schreiben der Dorfältesten betreffend die Übergriffe auf sie, diverse Schul- und Universitätsdokumente, Arbeitszertifikate, Bestätigungsschreiben und Fotos zu den Akten. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 20. November 2017 (beide eröffnet am 23. November 2017) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit separaten Beschwerden vom 27. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit separaten Zwischenverfügungen vom 4. Januar 2018 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und stellte ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. E. Aus organisatorischen Gründen ist die Verfahrensleitung seit dem letzten Schriftenwechsel auf den vorsitzenden Richter als neuen Instruktionsrichter übergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in zwei separaten Verfügungen ab. Da es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt handelt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die beiden Verfügungen zu entscheiden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seine Verfügungen im Asylpunkt mit dem fehlenden respektive nicht glaubhaften Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Beschwerdeführenden für die C._______ und den geltend gemachten Übergriffen. Im Übrigen mangle es ihren Vorbringen an der erforderlichen Asylrelevanz. Den Angaben der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Übergriffen könnten weder konkrete Hinweise auf eine Täterschaft entnommen werden, noch liessen sich daraus Rückschlüsse auf Motive und Hintergründe der Taten ziehen. Um einen Kausalzusammenhang zwischen ihren Tätigkeiten und den Übergriffen glaubhaft zu machen beziehungsweise um daraus eine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung in absehbarer Zukunft ableiten zu können, müssten objektive Anhaltspunkte vorhanden sein. Es genüge nicht, die Bedrohungslage lediglich mit Vermutungen und Spekulationen zu unterlegen. Ihren Vorbringen seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, warum sie in den Jahren 2010 respektive 2014 angegriffen worden seien. Ebensowenig liessen die geltend gemachten Drohanrufe Rückschlüsse auf eine Täterschaft und die Motive zu. Diesbezüglich seien ihre Angaben, insbesondere im Vergleich zu anderen Vorbringen, substanzarm und erlebnisfern ausgefallen. Es bestünden somit erhebliche Zweifel daran, dass sie wegen ihrer Arbeitstätigkeit persönlich und gezielt via Telefon kontaktiert und bedroht worden seien. Weiter erscheine es nicht nachvollziehbar, dass sie einerseits davon ausgegangen seien, dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner Tätigkeit für die C._______ angegriffen worden sei, sie andererseits bloss wenige Monate später genau diese Arbeit beim selben Arbeitgeber in Mazar-i-Sharif wiederum aufgenommen hätten. Ihre diesbezügliche Erklärung, es sei schwierig gewesen, eine andere Arbeit zu finden, überzeuge nicht. Da ihre Familie angeblich aufgrund dieses Ereignisses Kabul verlassen und nach Mazar-i-Sharif habe umsiedeln müssen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Eltern alles unternommen hätten, um eine weitere Gefährdung zu vermeiden. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in besagter Bedrohungslage befunden hätten. An dieser Einschätzung würden auch die als Beweismittel eingereichten Schreiben nichts zu ändern vermögen, zumal diese mangels Fälschungsmerkmalen (recte: Sicherheitsmerkmalen) nicht auf ihre Echtheit zu prüfen und ohnehin als Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien. Sie seien somit nicht geeignet, den dargelegten Sachverhalt zu belegen. Ferner seien die vorgebrachten Gründe für die Ausreise nicht asylrelevant. Die allgemeine Sicherheitslage und damit auch die erhöhte Gefahr einer Entführung in Afghanistan betreffe eine Vielzahl von Menschen und sei auf die politische und wirtschaftliche Situation an ihrem damaligen Wohnort zurückzuführen. Somit ergäben sich in Anbetracht der Aktenlage und mit Bezug auf den unglaubhaften Kausalzusammenhang zwischen den Übergriffen und ihrer Arbeitstätigkeit keinerlei Hinweise darauf, dass sie in Afghanistan Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. In Anbetracht ihrer Biographie und ihrer Arbeitstätigkeit sei keine Exponiertheit zu erkennen, welche ein erhöhtes Verfolgungsrisiko zu begründen vermöge. Zudem hätten für die Beschwerdeführenden mit Kabul respektive Mazar-i-Sharif ohnehin innerstaatliche Fluchtalternativen vorgelegen. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise sei eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bei objektiver Betrachtung zu verneinen. 6.2 6.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerden äusserten sich die Beschwerdeführenden zunächst zum Kausalzusammenhang ihrer Arbeitstätigkeit für die C._______ mit den Drohungen und Angriffen. Die Beschwerdeführenden hätten zwar ihre Angreifer nicht benennen und auch nicht einer bestimmten Gruppe zuordnen können, aber zumindest die Vermutung geäussert, dass die Taliban respektive Angehörige des sogenannten Islamischen Staates (IS) sowohl für die Drohanrufe als auch die Angriffe verantwortlich gewesen sein könnten. Es könne von ihnen auch nicht erwartet werden, einzelne Mitglieder dieser Gruppierungen kennen zu müssen. Für eine mögliche Täterschaft der Taliban spreche, dass die Angreifer Paschtu gesprochen hätten und es kurz vorher zu Tötungen von entführten Angestellten der C._______ durch die Taliban gekommen sei. Drohanrufe mit einer Forderung der Zusammenarbeit entspreche einem bekannten Muster der Taliban. Daraus erhelle sich, dass die Drohanrufe und die Angriffe mit ihrer Tätigkeit für die C._______ zusammenhingen. Dabei hätten es die Angreifer auf sie persönlich abgesehen, hätten diese beim Angriff auf den Beschwerdeführer 2 doch gerufen «Er ist es selber!»; den Beschwerdeführer 1 hätten sie gekannt und beim Elternhaus abgepasst. Der Beschwerdeführer 1 habe überdies entgegen der Ansicht der Vorinstanz den Erhalt der Drohanrufe im Kontext der Bedrohungslage ausführlich dargelegt und Wissenslücken bezüglich der Täterschaft zugegeben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers 2 zur Lage zu Hause nach dem Angriff auf seinen Bruder seien substanziiert gewesen, er habe hierbei sogar die direkte Rede verwendet. Bezüglich seiner eigenen Entführung habe er an der Anhörung gar weinen müssen. Auch habe er von sich aus erwähnt, wie sich das Weinen und Schreien der Mutter in sein Gedächtnis gebrannt habe. Diese Realkennzeichen deuteten auf Selbsterlebtes hin. Auch der Beschwerdeführer 1 habe mit Realkennzeichen und Detailaussagen seine Asylgründe geschildert. Die traumatischen Auswirkungen sowie seine Gefühlslage während und nach dem Angriff habe er ausführlich geschildert. Die psychischen Folgen des Angriffes sowie die gemäss Bemerkung der Hilfswerksvertretung (nachfolgend HWV) zu bemängelnden Deutschkenntnisse des Dolmetschers müssten bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit für die C._______ nach ihrer Flucht nach Mazar-i-Sharif hätten die Beschwerdeführenden bereits an der Anhörung begründen können. Der Jobwechsel des Vaters von einer (...) zum (...) sei mit einer Einkommenseinbusse einhergegangen. Sie hätten im Jahr 2011 weder über ein abgeschlossenes Studium noch über genügend Berufserfahrung verfügt, um sich im Arbeitsmarkt behaupten zu können. Sie hätten daher keine andere Wahl gehabt, als sich wieder bei ihrem bisherigen Arbeitgeber um eine Stelle zu bemühen. Sie hätten sich in einer neuen Gegend befunden und überdies Vorsichtsmassnahmen getroffen, indem sie als Mitarbeiter nicht registriert worden seien und ihren Lohn «schwarz» bezogen hätten. 6.2.2 Zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen äusserten sich die Beschwerdeführenden wie folgt: Die Beschwerdeführenden seien für die C._______ als «(...)» (BF 2) und als (...) (BF 1) tätig gewesen. Die C._______ führe unter anderem (...) und (...) durch, wobei öfters amerikanische Armeeeinheiten oder Behörden zu ihren Kunden zählten. Die Beschwerdeführenden rückten damit als Helfer der «Ungläubigen» durchaus in den Fokus der Taliban oder ideologisch ähnlich ausgerichteten Gruppierungen. Die C._______ sei ihren Angaben zufolge denn auch schon Ziel von Anschlägen der Taliban oder ähnlicher Gruppen gewesen. Als Arbeitnehmer der C._______ fielen sie in die Kategorie von gefährdeten Personen. Zudem sei im Arbeitszeugnis der C._______ festgehalten worden, dass sie ihre erste Stelle in Kabul aufgrund von Sicherheitsproblemen hätten aufgeben müssen. Wenn die Vorinstanz ausführe, für den Beschwerdeführer 2 hätte mit Mazar-i-Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden, verkenne sie, dass die Familie zu Beginn versteckt im Haus der (...) und später in ständiger Angst gelebt habe. Aufgrund des Angriffs auf den Beschwerdeführer 1 sei die Familie erneut nach Kabul zum (...) geflüchtet. Da der Grund für den Angriff auf den Beschwerdeführer 1 in dessen Arbeitstätigkeit gelegen habe, sei es wohl eher Zufall gewesen, dass sich der Angriff nicht gegen den Beschwerdeführer 2 gerichtet habe. Im geltend gemachten Kontext bestehe zudem die Gefahr einer allfälligen Reflexverfolgung. Überdies sei der afghanische Staat im Moment nicht fähig, Schutz vor Angriffen der Taliban und anderen bewaffneten Gruppen zu gewähren. Dasselbe gelte auch für den Beschwerdeführer 1, für den entgegen der Ansicht der Vorinstanz mit Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden habe. Die Familie habe sich nach ihrer Rückkehr nach Kabul beim (...) versteckt. Die Geschwister hätten keine Schule besucht und der Vater habe drei bis vier Stunden pro Woche als (...) gearbeitet. Bei einer Rückkehr fürchteten sie, von den Taliban oder anderen Gruppierungen aufgefunden, misshandelt und getötet zu werden. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). Nachfolgend ist nach einer einleitenden Erläuterung zur Sicherheitslage in Afghanistan auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr 2017 nochmals verschlechtert hat, weiterhin festzuhalten (vgl. US Commission on International Religious Freedom [USCIRF]: "Annual Report 2018 - Afghanistan" vom 24. Februar 2019, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Tier2_AFGHANISTAN_2019.pdf; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD]: "General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul" vom 27. September 2019, https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul; United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] / Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: "Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2018" vom 1. Februar 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf; alle zuletzt abgerufen am 7. Juli 2020). 7.2.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft einschliesslich den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., sowie die beiden Berichte des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen [European Asylum Support Office EASO]: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017; S. 34 f. und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2019, insb. S. 49-51). Gegenüber solchen Personen kommt es regelmässig zu Vorfällen, worunter namentlich Entführungen und Angriffe fallen, bei denen die Betroffenen verletzt oder gar getötet worden sind (EASO Bericht "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2019, a.a.O.). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Departement of Forgein Affairs and Trade [DFAT]: "Country Information Report Afghanistan" vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; ACCORD: "Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 11. September 2018, Kapitel 1.2; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 12. September 2019, insbesondere S. 10).

8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden gelungen ist, ihre Tätigkeit für die C._______ und die darauf beruhenden Drohungen, welche im Jahr 2010 in einem Entführungsversuch des Beschwerdeführers 2 in Kabul und im Jahr 2014 in einem Angriff auf den Beschwerdeführer 1 in Mazar-i-Sharif gemündet haben sollen, glaubhaft zu machen. 8.1 8.1.1 Als Beleg ihrer Tätigkeit für die C._______ reichten die Beschwerdeführenden je eine angebliche Arbeitsbestätigung (vgl. bei beiden Beschwerdeführern vorinstanzliche Akten A14, Beweismittel 3 resp. Beweismittel 6) sowie ein «Certificate Of Appreciation» (vgl. a.a.O, Beweismittel 4 resp. Beweismittel 7) - beide datiert auf den (...) 2014 - ein. 8.1.2 Bei den eingereichten Bestätigungen handelt es sich um Dokumente, welche über keine validen Sicherheitsmehrmale verfügen, sehr einfach fälschbar oder käuflich erwerbbar sind und schon daher einen reduzierten Beweiswert aufweisen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die entsprechenden Dokumente erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen, die mit einem authentischen Dokument kaum in Einklang zu bringen sind und die erhebliche Zweifel an deren Echtheit begründen. 8.1.3 Auf den eingereichten Arbeitsbestätigungen finden sich zahlreiche Unstimmigkeiten und Fehler. Die Kopfzeile der Dokumente enthält den Namen des Unternehmens, dessen Logo und Kürzel sowie Adress- und Kontaktinformationen. Hierbei sticht ins Auge, dass sich bereits im Firmennamen gleich zwei Schreibfehler befinden ([...], sic!). Dass die Firmenbezeichnung im Briefkopf des offiziellen Briefpapiers fehlerhaft geschrieben ist, erscheint wenig realitätsnah. Hinzu kommt, dass auch das abgebildete Logo augenscheinlich unvollständig ist und sich an der linken Seite deutlich abgeschnitten präsentiert. Dass ein Logo auf dem offiziellen Briefpapier nur fragmentarisch abgebildet wird, ist ebenfalls unüblich. Weiter ist herauszustreichen, dass auch die Schriftart des Kürzels auf dem Dokument abweichend ist und gänzlich anders als auf den Beweismitteln 7 und 4 erscheint. Es fehlen hierbei die Punkte zwischen den einzelnen Buchstaben. Dass die Kopfzeile eines offiziellen Briefpapiers derart gewichtige Fehler aufweist, wobei nicht einmal der Name der Firma und ihr Logo fehlerlos sind, erscheint nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der weitere Inhalt des Dokuments in schlechtem und fehlerhaften Englisch sowie unsorgfältig verfasst wurde. Im Weiteren datieren beide Dokumente vom (...) 2014. In dieser Zeit wären die Beschwerdeführenden aber eigenen Angaben zufolge nach wie vor bei der C._______ tätig gewesen. Auf das Ausstelldatum aufmerksam gemacht, machte der Beschwerdeführer 1 geltend, dass er die Dokumente nach der BzP beantragt habe (vgl. BF 1, A13 F124). Wenn die Dokumente aber zeitlich nach der BzP ausgestellt worden wären, hätten diese auf Ende 2015 datiert sein müssen. Weiter kommt hinzu, dass die Arbeitsbestätigungen unerklärlicherweise bloss eine Tätigkeit vom (...) 2008 bis (...) 2010 ausweisen. Die angeblich im (...) 2011 aufgenommene zweite Tätigkeit für dieses Unternehmen wird demgegenüber nicht ausgewiesen; dies obgleich die beiden Dokumente 2014 ausgestellt worden sein sollen und eine ab (...) 2011 aufgenommene Tätigkeit somit klarerweise hätten enthalten müssen. Die betroffenen Dokumente weisen somit auch mehrere inhaltliche Unstimmigkeiten auf. 8.1.4 Insgesamt sind erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgenannten Beweismittel anzubringen. Damit ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden in Frage gestellt. 8.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen werden unter anderem dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer angeblich mehrjährigen Tätigkeit für die C._______ den Tätigkeitsbereich der Firma und ihre persönlichen Aufgaben nicht mit der zu erwartenden Substanz beschreiben konnten. Der Beschwerdeführer 1 sei für die C._______ als (...) und (...) tätig gewesen (vgl. BF 1, A13 F41). Die Tätigkeit der Firma habe vor allem darin bestanden, amerikanische Waren in verschiedene Camps (...), so hätten sie einen Vertrag mit dem D._______-Camp gehabt. Obwohl er als (...) tätig gewesen sein soll, konnte er nicht einmal konkret angeben, wo sich das Camp befunden haben soll. Vielmehr führte er hierzu lapidar aus, er habe gehört, dass die meisten amerikanischen Camps sich in der Region E._______ befänden (vgl. a.a.O. F71 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1, welcher jahrelang für die Firma als (...) tätig gewesen sein soll, diesen wichtigen Auftraggeber nicht einmal genauer lokalisieren konnte und die Standorte der amerikanischen Camps lediglich vom Hörensagen kennen will. 8.3 8.3.1 Weiter sind die Schilderungen der Beschwerdeführenden bezüglich der Drohungen als unglaubhaft zu beurteilen. Die Glaubhaftigkeit des Angriffs auf den Beschwerdeführer 2 kann mangels Kausalzusammenhang mit der Ausreise - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - offengelassen werden. Dies zumal - wie nachfolgend ausgeführt - auch die erneute Anstellung bei der C._______ in Mazar-i-Sharif und dem vorgebrachten Angriff auf den Beschwerdeführer 1 - und damit die eigentliche Fluchtursache - als unglaubhaft zu qualifizieren ist. 8.3.2 Hinsichtlich der telefonischen Drohungen gab der Beschwerdeführer 1 an, dass sie diese zunächst nicht ernst genommen und für einen Streich gehalten hätten. Solche Spässe seien unter jungen Leuten üblich. Dennoch hätten sie mehrmals ihre SIM-Karten gewechselt (vgl. BF 1, A13 F66, F79). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer 2 - nach dem schlimmsten Erlebnis bis zum Entführungsversuch gefragt - geltend, dass der erste Drohanruf sehr schlimm für ihn gewesen sei (vgl. BF 2, A13 F87). Dass die Beschwerdeführenden die subjektiv empfundene Bedrohungslage diametral unterschiedlich schilderten, ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren schilderten die Beschwerdeführenden diese Drohungen stereotyp, inhaltslos und vage. So seien sie zunächst telefonisch zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nachdem sie eine solche verweigert hätten, habe man ihnen gedroht (vgl. BF 1, A13 F66, F74, F77; BF 2, A13 F80, F83, F94). Dialog- und Interaktionsschilderungen mit den Anrufern fehlen in den Ausführungen der Beschwerdeführenden gänzlich. Weitere Aspekte dieser Bedrohungen konnten sie nicht schildern, insbesondere blieb die Urheberschaft dieser Drohungen ungeklärt. Konkret gefragt, was er über die Verfolger wisse, antwortete der Beschwerdeführer 1 lediglich pauschal, dass dies sicherlich Gegner der C._______, des Staates sowie der Amerikaner gewesen seien und bereits zahlreiche Angriffe auf ihre (...) und Mitarbeiter verübt hätten (vgl. BF 1, A13 F73 f.). Der Beschwerdeführer 2 vermutete sodann die Taliban als mögliche Urheber der Drohungen und merkte an, dass die Anrufer ihre Gruppenzugehörigkeit respektive ihren Namen nicht genannt hätten (vgl. BF 2, A13 F94). Namentlich erscheint vorliegend nur wenig realitätsnah, dass ein Anrufer eine Person eines Unternehmens für eine Zusammenarbeit gewinnen will, ohne zumindest offenzulegen, zu welcher Gruppierung der Anrufer gehört, welche Ziele die erwünschte Zusammenarbeit verfolgen soll und auf welchem Weg der betroffene Mitarbeiter wieder in Kontakt zu dieser Gruppierung treten soll. Die Weitergabe von Informationen und Unterlagen setzt voraus, dass der Betroffene minimale Kenntnis hat, mit wem er überhaupt kooperiert, wer seine Verbindungsperson ist und wie beziehungsweise auf welchem Weg der Betroffene hierzu Kontakt zu dieser Gruppierung aufnehmen kann. Dass die Beschwerdeführenden keinerlei Kenntnisse von den Personen oder deren Gruppenzugehörigkeit haben, erweist sich vor dem aufgezeigten Hintergrund daher als nicht glaubhaft. Zusätzlich kommt hinzu, dass nicht nachvollziehbar ist, wie die Anrufer sie überhaupt hätten telefonisch kontaktieren können. Da der Beschwerdeführer 1 angab, sie hätten mehrmals ihre SIM-Karten gewechselt, ist davon auszugehen, dass sie jeweils auf ihrem privaten Mobiltelefon kontaktiert worden seien. In diesem Fall ist jedoch nicht ersichtlich, wie die Anrufer überhaupt an ihre privaten Telefonnummern hätten gelangen können - und dies sogar mehrmals. Nach dem Ausgeführten müssen die vorgebrachten Drohungen aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführenden für die C._______ für unglaubhaft befunden werden. 8.3.3 Ferner sind Ungereimtheiten in der Schilderung der Situation der Beschwerdeführenden in Mazar-i-Sharif nach dem Vorfall vom (...) 2010 festzustellen. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer 2 vor, dass sie gezwungen waren, versteckt zu leben. Es sei ein Leben «unter Angst wie im Gefängnis» gewesen (vgl. BF 2, A13 F108 f.). Gleichwohl hätten sie sich jedoch ein eigenes Haus gemietet und dann ein normales Leben geführt (vgl. a.a.O., F70 f., F110). Der Beschwerdeführer 1 schilderte ähnliches (vgl. BF 1, A13 F 67, F84, F86, F88 f.). Weiter hätten sie in der Folge die öffentliche Universität besucht. Es mag zunächst nachvollziehbar erscheinen, wenn ein subjektives Bedrohungsempfinden nach einer gewissen ereignislosen Zeit etwas schwindet. Die vorgebrachte Angstsituation der Beschwerdeführenden steht aber in klarem Widerspruch zu ihren übrigen Darlegungen. Geradezu unvorstellbar ist sodann, dass sich die Beschwerdeführenden wiederum von der C._______ haben anstellen lassen, zumal sie zuvor aufgrund eben genau dieser Tätigkeit verfolgt worden seien, was schliesslich in der Aufgabe ihres gewohnten und geregelten Lebens in Kabul, der Flucht nach Mazar-i-Sharif und einem ständigen Leben in Angst geführt habe. Aufgrund dessen habe sich der Vater gar gezwungen gesehen, seine gut bezahlte (...) beim F._______ aufzugeben und als (...) zu arbeiten (vgl. BF 2, A13 F28, F64; BF 1, A13 F110 f.). Die Beschwerdeführenden versuchten dies mit der schwierigen beruflichen und finanziellen Situation sowie den getroffenen «Sicherheitsmassnahmen» zu rechtfertigen (vgl. BF 2, A13 F100 f.; BF 1, A13 F99). Dies überzeugt das Gericht nicht. So ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Familie finanziell in einer derart prekären Situation gewesen wäre, als dass es keine andere Möglichkeit gegeben hätte, zumal es ihnen sogar möglich gewesen sei, ein ganzes Haus zu mieten (vgl. a.a.O. F70; BF 1, A13 F67). Zudem haben die Beschwerdeführenden zu dieser Zeit ein Studium begonnen. Dass sie - wie sie vorbringen - aus Vorsicht inoffiziell für die C._______ gearbeitet hätten, überzeugt nicht. Gemäss ihren Aussagen habe dies lediglich bedeutet, dass ihre Namen in der Mitarbeiterliste nicht aufgeführt gewesen seien, sie sich weder an- noch abmelden hätten müssen und ihnen der Lohn schwarz bezahlt worden sei (vgl. BF 2, A13 F100 f.; BF 1, A13 F67, F69 f.). Es ist davon auszugehen, dass sie, wie bereits zuvor, jeweils an ihrem Arbeitsort hätten ein- und ausgehen müssen und vor allem erneut Kontakt mit ihren Arbeitskollegen gepflegt hätten. Dass sie unter solchen Umständen davon ausgegangen seien, ihre erneute Anstellung bei der C._______ bleibe geheim, erscheint realitätsfremd. Mithin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden unter den genannten Umständen sich und ihre Familie erneut einem Verfolgungsrisiko hätten aussetzen sollen. Im Weiteren ergeben sich Widersprüche zur Aussage des Beschwerdeführers 1, wonach er nach dem Angriff das Haus der (...) nie verlassen und niemanden getroffen habe (vgl. a.a.O. F59). Zum einen sagte er an anderer Stelle aus, einige Male seine Kollegen von der Universität besucht zu haben, dort jedoch immer in deren Zimmern geblieben zu sein (vgl. a.a.O. F87; vgl. auch BF2, A13 F62). Zum anderen ergibt sich aus den Akten, dass er in dieser Zeit für einige Tage nach Kabul zurückgekehrt sein will; dies versteckt in einem Tankwagen (vgl. BF1, A5 Ziff. 2.01; A13 F121). 8.3.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 betreffend den Angriff auf ihn im Jahr 2014 weisen ebenfalls zahlreiche Ungereimtheiten sowie Widersprüche auf. Zunächst gab er an, mit seinem Motorrad auf dem Rückweg von der Uni gewesen zu sein. Als er in seine Wohnstrasse habe einbiegen wollen, habe jemand eine Waffe auf ihn gerichtet. Er habe den Angreifer - dessen Gesicht er aufgrund der Dunkelheit nicht habe sehen können - wegstossen können und sei weggerannt (vgl. BF 1, A13 F67). Später verneinte er, mit einem Motorrad unterwegs gewesen zu sein; lediglich die Angreifer seien auf dem Motorrad gewesen (vgl. a.a.O., F107). Weiter führte er mehrmals an, dass es dunkel gewesen sei (vgl. a.a.O. F67, F107). Bei einem Abstand zum Angreifer von lediglich etwa einem Meter wäre jedoch trotz Dunkelheit zu erwarten gewesen, dass er gegenüber der Polizei gewisse Angaben zum Angreifer hätte machen können (vgl. a.a.O. F67). Weiter führte er an, die Angreifer hätten mit einer Schusswaffe auf ihn geschossen. Er sei jedoch in eine Wasserrinne gesprungen, dort aber in Ohnmacht gefallen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass ihn die Angreifer, welche unmittelbar vor ihm gestanden sein müssen als er sie weggestossen habe, aus dieser sehr kurzen Distanz mit ihren Schüssen nicht getroffen hätten. Da er zudem kurz darauf das Bewusstsein verloren habe, wäre es für die Angreifer ein leichtes gewesen, ihn aus dem Wassergraben zu bergen und zu entführen oder vor Ort zu töten. Stattdessen sei er unter wenig geklärten Umständen nach Hause zu den Eltern gebracht worden und dort körperlich völlig unversehrt zu sich gekommen (vgl. a.a.O. F67 und F107 f.), wobei er an anderer Stelle in widersprüchlicher Weise anführte, angeschossen worden zu sein (vgl. a.a.O. F60). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 Opfer eines Angriffs wurde. 8.3.5 Schliesslich weisen die Schilderungen der Beschwerdeführenden betreffend ihren Aufenthaltsort und die Umstände bis zur Ausreise weitere (zeitliche) Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Die Beschwerdeführenden gaben anlässlich der BzP zu Protokoll, bis Ende 2011 in Kabul gelebt zu haben (vgl. bei beiden Akte A5, Ziff. 2.01). Demgegenüber machten sie an der Anhörung geltend, bereits Ende 2010 respektive Anfang 2011 nach Mazar-i-Sharif gegangen zu sein. Mit diesem Widerspruch konfrontiert beharrten sie auf Letzterem und verneinten, dies so an der BzP gesagt zu haben (vgl. BF 2, A13 F16 ff.), respektive erklärte sich der Beschwerdeführer 1 den Widerspruch mit den psychischen Folgeschäden des Angriffs auf ihn (vgl. BF 1, A13 F127). Ferner gab der Beschwerdeführer 2 an, nach dem Angriff auf den Beschwerdeführer 1 ungefähr im (...) respektive (...) 2014 mit der Familie nach Kabul zurückgekehrt (vgl. a.a.O. F36, F74) und vor seiner Ausreise weniger als zwei Monate in Kabul geblieben zu sein (vgl. a.a.O. F18). Dies ist jedoch mit seinen an anderer Stelle getätigten Aussagen, circa im (...) 2015 Afghanistan verlassen zu haben (vgl. a.a.O. F40) und dass der (...) das zur Finanzierung ihrer Ausreise benötigte Land erst nach sechs bis acht Monaten habe verkaufen können (vgl. a.a.O. F75), nicht in Einklang zu bringen. Auch der Beschwerdeführer 1 gibt an, sie seien etwa im (...) 2015 ausgereist (vgl. BF 1, A13 F31). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer 1 an, sich drei bis vier Monate bei seiner (...) in Mazar-i-Sharif versteckt zu haben und sieben bis acht Monate nach dem Vorfall nach Kabul zurückgekehrt und gleichentags weitergereist zu sein (vgl. a.a.O. F67). Da die Ausreise aus Afghanistan im (...) 2015 - somit rund (...) nach dem Angriff auf den Beschwerdeführer 1 - erfolgt sei, «fehlen» mindestens (...) Monate in den Schilderungen der Beschwerdeführenden. Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass der Beschwerdeführer 1 nach einem kurzen Besuch in Kabul unter hohem Risiko wieder nach Mazar-i-Sharif - den Ort der angeblichen Attacke auf ihn - zurückgekehrt sein will, zumal er den Aussagen des Beschwerdeführers 2 zufolge hauptsächlich aufgrund seines Schockzustands nicht mit der restlichen Familie nach Kabul habe zurückkehren können (vgl. a.a.O., F94; vgl. BF 2, A13 F111). Bei seiner letzten Reise von Mazar-i-Sharif nach Kabul sei er in der Nacht mit einem Bus gefahren, dabei habe er lediglich sein Gesicht versteckt (vgl. a.a.O., F122). Weshalb er nun bei dieser Reise praktisch keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe und damit ein viel grösseres Risiko eingegangen sein will, erschliesst sich nicht. 8.4 Nach dem Ausgeführten sind insbesondere die erneute Anstellung bei der C._______ im Jahr 2011 sowie der Angriff auf den Beschwerdeführer 1 als unglaubhaft zu qualifizieren. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist zwar zu berücksichtigen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden in groben Zügen übereinstimmend ausfielen. Dies vermag jedoch die zahlreichen gewichtigen Widersprüche und erheblichen Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen nicht aufzuwiegen. An dieser Einschätzung vermögen auch die zu den geltend gemachten Übergriffen eingereichten Schreiben der Dorfältesten (vgl. BF 2, A14 BM 6 und BF 1, A14 BM 5) nichts zu ändern, zumal diese zum einen als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind und zum andern auch keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen, leicht fälschbar sind und diesen daher kein tragender Beweiswert zuerkannt werden kann. 8.5 Nach einer Gesamtwürdigung ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft folglich zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden für zulässig, möglich und aufgrund des Vorliegens von besonders begünstigenden Umständen auch für zumutbar. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sie hätten einen Grossteil ihres Lebens in Kabul und anschliessend vier Jahre in Mazar-i-Sharif verbracht, wo ihre (...) auch heute noch wohnhaft sei. Ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder lebten seit dem Übergriff im Jahr 2014 in Kabul. Damit verfügten sie sowohl in Mazar-i-Sharif als auch in Kabul über eine gesicherte Wohnsituation und ein soziales Beziehungsnetz, welches sie aufnehmen und bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Angesichts des dargelegten Lebensstandards sei davon auszugehen, dass ihre Familie sie falls notwendig finanziell unterstützen könne. Sie hätten ein Studium absolviert und könnten auf Berufserfahrung zurückgreifen. Demnach könne angenommen werden, dass sie erneut in der Lage sein würden, in Afghanistan selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie seien im Übrigen zwei junge, alleinstehende Männer bei guter Gesundheit. 10.2.2 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden, dass sich ihre familiäre Situation in Afghanistan seit der Anhörung verändert habe. Inzwischen seien viele ihrer Verwandten entweder verstorben oder emigriert, so sei auch der Ehemann ihrer in Mazar-i-Sharif lebenden (...) in die Schweiz geflüchtet (N [...]). Dieser habe ursprünglich zusammen mit der (...) und ihrem gemeinsamen Kind die Flucht ergriffen, als sein Vater erschossen worden sei. Die (...) der Beschwerdeführenden habe jedoch den Grenzübertritt in die Türkei nicht geschafft und sei deshalb nach Mazar-i-Sharif zurückgekehrt. Dort lebe sie als alleinstehende Frau ohne stabiles Beziehungsnetz. In Kabul lebe noch ein (...), welcher einen (...) betreibe und bloss ein kleines Einkommen erziele. Da er seine Familie nicht in Gefahr bringen wolle, verweigere er auch die Unterstützung für die Beschwerdeführenden und ihrer Familie. Die Eltern der Beschwerdeführenden wechselten aus Angst vor einer Entführung der bei ihnen verbliebenen Kinder zwecks Erpressung zur Bekanntgabe des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführenden ständig den Wohnort und fühlten sich nirgends sicher. Demnach könne nicht mehr von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Weiter könnten sie keinesfalls in ihren angestammten Beruf zurückkehren, die Lage auf dem afghanischen Arbeitsmarkt gestalte sich äussert schwierig, wie sie bereits selber hätten erfahren müssen. In dieser Hinsicht fehle ihnen ebenfalls ein Beziehungsnetz, welches ihnen bei der Arbeitssuche behilflich sein könnte. Die Einstellung eines von den Taliban oder ähnlichen Gruppen gesuchten Mitarbeiters stelle zudem für jedes Unternehmen ein Sicherheitsrisiko dar. Unter diesen Umständen sei äusserst unsicher, ob sie bei einer Rückkehr in der Lage sein würden, ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlichen besonders begünstigenden Umstände lägen vorliegend nicht vor und sie würden bei einer Rückkehr in eine persönliche Notlage geraten. 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Gemäss dem als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ist der Vollzug nach Kabul zumutbar, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfüge, das ihn wieder aufnehmen könne und tragfähig sei, so dass er sich dort wieder eingliedern könne. Mithin müsse das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie würden insbesondere dann kein tragfähiges Netz darstellen, wenn das wirtschaftliche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien. Zurückhaltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sei auch geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative nach Kabul zurückkehre und dort kaum oder nie gelebt habe. Entscheidrelevant sei ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. 10.4.3 Die Beschwerdeführenden haben seit ihrer Geburt ([...] und [...]) bis zum Jahr 2010 - das heisst fast (...) lang - in Kabul gelebt, sind mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügen dort sowohl über einen Verwandten- wie auch einen Freundeskreis. Danach haben sie rund vier Jahre in Mazar-i-Sharif gelebt. Der Beschwerdeführer 2 lebte eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise wiederum rund ein Jahr lang mit den Eltern und den jüngeren Geschwistern beim (...) in Kabul. Dieser arbeite als (...) respektive betreibe (...) (vgl. BF 1, A13 F23 ff.; BF 2, A13 F29). Der Beschwerdeführer 1 habe in dieser Zeit bei der (...) in Mazar-i-Sharif gelebt. Deren Mann ist jedoch zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden wie oben dargelegt für unglaubhaft befunden wurden, kann dem Beschwerdeargument nicht gefolgt werden, wonach die Eltern mit den jüngeren Geschwistern aus Angst vor einer Entführung respektive einer Verfolgung stets den Aufenthaltsort wechseln würden. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb der scheinbar vermögende (...), welcher der Familie zunächst während rund einem Jahr freigiebig Unterschlupf gewährt, die Ausreise der Beschwerdeführenden durch den Verkauf von Grundeigentum finanziert sowie für sie während des Asylverfahrens in Afghanistan Beweismittel beschafft habe, der Familie nun plötzlich die Unterstützung verwehrt haben soll. Dies, zumal es seit der Ausreise der Beschwerdeführenden weder zu Bedrohungen der Familienmitglieder noch sonstigen Vorfällen gekommen sei (vgl. BF 1, A13 F5, F22, F109; BF 2, A13 F7 ff., F26 f., F115, F117, F127 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführenden - sofern sie nicht nach wie vor beim (...) wohnen - eine eigene Unterkunft bewohnen und die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in Kabul somit eine gesicherte Wohnsituation vorfinden werden. Wie bereits in E. 8.3.3 ausgeführt, war es der Familie der Beschwerdeführenden trotz der geltend gemachten Einkommenseinbussen möglich, in Mazar-i-Sharif ein ganzes Haus zu mieten. Weiter war die Familie finanziell auch in der Lage, den beiden Söhnen ein Universitätsstudium zu ermöglichen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der (...) würde ihnen bei einer Rückkehr die (finanzielle) Unterstützung verweigern. Ferner verfügen die Beschwerdeführenden über mehrere Tanten, welche sowohl in Kabul als auch in Mazar-i-Sharif wohnhaft seien (vgl. BF 2, A13 F44 ff.). Die Beschwerdeführenden erwähnen zwar in ihrer Beschwerdeeingabe in pauschaler Weise, dass zwischenzeitlich einige Verwandte verstorben oder emigriert seien, führen aber nicht aus, um welche Verwandte es sich hierbei handelt. Im Weiteren ist aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in Kabul davon auszugehen, dass sie sich vor Ort gut auskennen und dort soziale Beziehungen aufgebaut haben, auf die sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen beziehungsweise die sie reaktivieren können. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge, arbeitsfähige, alleinstehende und gesunde Männer. Soweit der Beschwerdeführer 1 psychische Probleme geltend macht, blieben diese unbelegt und werden im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug auch nicht weiter substanziiert. Weiter verfügen die Beschwerdeführenden über eine überdurchschnittliche (universitäre) Ausbildung, Englischkenntnisse und bereits über einige Arbeitserfahrung. Es ist folglich davon auszugehen, dass es ihnen mit der Unterstützung ihres tragfähigen Beziehungsnetzes in Kabul möglich sein wird, sich wirtschaftlich wieder einzugliedern. In Würdigung aller Umstände ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kabul respektive Mazar-i-Sharif in eine existenzielle Notlage geraten würden. 10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügungen vom 4. Januar 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

13. Mit Zwischenverfügungen vom 4. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführenden lic. iur. Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen und MwSt) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren E-7312/2017 und E-7321/2017 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'500.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: