Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Eltern des Beschwerdeführers suchten am 26. April 2012 für sich und ihre zwei Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Die Gesuche wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2012 negativ beurteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 abgewiesen. Am 16. Dezember 2013 kehrten der Beschwerdeführer und seine Familie freiwillig nach Russland zurück. B. Am 3. August 2015 reisten der Beschwerdeführer und seine Familie erneut in die Schweiz ein und suchten am 2. September 2015 zum zweiten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 beurteilte das SEM ihre Mehrfachgesuche wiederum negativ. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7246/2015 vom 21. September 2017 ab. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer als "Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 6. Februar 2018 an das SEM. Er beantragte, es sei auf sein "(Erst-)Asylgesuch" einzutreten und ein ordentliches Asylverfahren samt einer kindsgerechten Anhörung durchzuführen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu erklären. Es sei für die Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht festzustellen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Er machte geltend, er sei (...) Jahre alt und urteilsfähig. Dennoch sei er in den bisherigen, von seinen Eltern erwirkten Asylverfahren nie angehört worden. Auch habe er nie eine eigene Rechtsvertretung gehabt und sei somit nie als aktives Rechtssubjekt in die Asylverfahren einbezogen worden, obwohl sich entsprechende Ansprüche aus den Bestimmungen von Art. 12 i.V.m. Art. 2, 3, 4 und 6 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergeben würden. Er habe rund vier Jahre seiner Kindheit in der Schweiz verbracht und sei einmal nach Tschetschenien zurückgeführt worden, womit sich seine Lebenssituation einschliesslich des Sprach- und Kulturraums und der Unterbringung in einer Notunterkunft im Rahmen des Wegweisungsvollzugs grundlegend verändert habe. Dies alles habe sich auf seine Psyche ausgewirkt, und seine persönliche, sprachliche und schulische Entwicklung habe stagniert. Eine erneute Rückkehr nach Tschetschenien sei nicht angezeigt. Er leide an psychologischen und medizinischen Problemen und sei auf eine stabile Umgebung angewiesen, welche in Tschetschenien angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen nicht geschaffen werde könne. Auch sei dort eine psychiatrische Mindestversorgung für ihn nicht gewährleistet und aufgrund ungenügender Russischkenntnisse sei eine solche für ihn auch in der übrigen russischen Föderation nicht verfügbar. D. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat auf dieses mit Verfügung vom 15. Februar 2018 - eröffnet am 19. Februar 2018 - nicht ein, erklärte die Verfügung vom 9. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner lehnte es die Anträge auf eine persönliche, mündliche Anhörung und eine unentgeltliche rechtliche Verbeiständung ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinen Eltern als gesetzliche Vertreter sowie teilweise wiedervertreten durch einen Rechtsbeistand zwei Asylverfahren durchlaufen. Im vorliegenden Gesuch würden keine die Flüchtlingseigenschaft betreffenden, eigenen Gründe des Beschwerdeführers aufgeführt und solche seien auch nicht ersichtlich, weshalb das Gesuch nicht als ein neues beziehungsweise drittes Asylgesuch entgegengenommen werde. Die geltend gemachten Gründe würden im Wesentlichen Entwicklungs- und Bildungseinschränkungen sowie psychologische/medizinische Gründe und das Kindeswohl betreffen, mithin Vollzugshindernisse, die sich auf den Wegweisungspunkt beziehen würden. Daher werde die Eingabe vom 8. Februar 2018 als ein (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe seien nicht neu. Sie seien einschliesslich psychologischer, posttraumatischer und medizinischer Probleme ([...]) sowie allfälliger Entwicklungseinschränkungen in zwei Asylentscheiden sowie zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geprüft worden. Bezüglich der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Eltern werde insbesondere auf das letzte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7246/2015 vom 21. September 2017 verwiesen, namentlich auf die ausführlichen Erwägungen 6.2.3 bis 6.5. Da keine neuen wesentlichen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, vor allem überhaupt keine neuen Gründe geltend gemacht würden, beziehungsweise diese Gründe dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bereits weit länger als 30 Tage gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG bekannt seien, sei auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Es werde nicht konkretisiert, weshalb ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis drohe, und diesbezüglich seien weder Beweismittel noch neue Tatsachen vorgebracht worden, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Ausnahmeregel von EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 1998 Nr. 3 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er bereits im letzten Verfahren hätte angehört werden sollen und er nun Anspruch auf ein eigenes Verfahren mit eigener persönlicher Anhörung habe, sei im Übrigen Folgendes festzuhalten: Die bisherige Rechtsvertretung sei infolge der Mandatierung durch die Eltern als gesetzliche Vertreter, dadurch als gewillkürte Rechtsvertretung des minderjährigen Beschwerdeführers, eingesetzt worden. Es bestehe kein Anspruch auf eine persönliche, mündliche Anhörung des Beschwerdeführers, da seine Interessen durch seine gesetzliche und gewillkürte Vertretung geltend gemacht worden seien und aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, dass er persönliche Interesse hätte, die sich nicht mit den Interessen seiner Eltern als gesetzliche Vertreter decken würden oder nicht gedeckt hätten. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich und in Anbetracht des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7246/2015 vom 21. September 2017 Revisionsgründe geltend mache, sei ein entsprechendes Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, zwecks Neuentscheidung den Sachverhalt zu ergänzen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ferner sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zur Begründung wies er erneut auf seine Urteilsfähigkeit hin. Er habe seine Eltern nie als seine gewillkürten Rechtsvertreter eingesetzt. Demnach sei die angefochtene Verfügung, welche seinen Eltern statt ihm zugestellt worden sei, nicht rechtmässig eröffnet worden. Mit Verweis auf mehrere Literaturstellen, Bundesverwaltungsgerichtsentscheide sowie auf den Bundesgerichtsentscheid 2C_1130/2013 E. 2.4 machte er in umfangreichen Ausführungen geltend, die Vorinstanz verweigere ihm seine Grund- und Menschenrechte sowie seine altersspezifischen Rechte gemäss der KRK. Es seien seine Rechte auf eine Anhörung, eine eigene Vertretung, rechtliches Gehör sowie die Rechtsweggarantie durch das SEM verletzt worden. Das SEM habe zu keinem Zeitpunkt sein Kindesinteresse methodisch korrekt ermittelt. Da im Gegensatz zu ihm die Sozialisation seiner Eltern abgeschlossen sei, decke sich deren Interesse nicht mit seinem. Er sei nie über seine Parteirechte informiert worden und habe nie Gelegenheit erhalten, seine Meinung in die Asylverfahren einzubringen. Es bestehe eine Gesetzeslücke, wie Kinder, deren Verfassungs-, Konventions- und Gesetzesrechte im elterlichen Asylverfahren missachtet worden seien, die verletzten Rechte nachträglich einfordern könnten. Diese Lücke sei durch die Verwaltungspraxis und/oder Richterrecht zu schliessen. Eine Rückkehr nach Russland würde für ihn den vierten grundlegenden Wechsel in seinem sozialen Umfeld bedeuten und seine Entwicklung in schulischer, sozialer, mentaler, intellektueller, sprachlicher und psychischer Hinsicht schwer belasten. Ihm sei während der Dauer des Asylverfahrens keine Beschulung in Tschetschenisch oder Russisch zugekommen. Da er aufgrund dieser mangelnden Sprachkenntnisse keinen genügenden Schutz vor Mobbing in seinem Heimatland erhalten würde, sei seine persönliche Entwicklung gefährdet. Zudem riskiere er mangels hinreichender Schulbildung Marginalisierung im Erwachsenenalter. Ausserdem sei durch die lange Dauer des zweiten Asylverfahrens seiner Eltern eine Gefahr der Entwurzelung entstanden. Die Ausformung einer stabilen Persönlichkeit sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland grundlegend gefährdet. Er verlange dazu die Einholung eines Gutachtens beim zuständigen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD). F. Am 28. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Der Beschwerdeführer und seine Eltern reichten mit Eingabe vom 3. März 2018 je ein Doppel ihrer Schreiben an die Kindesschutzbehörde D._______ vom 1. März 2013 ("Gefährdungsmeldung und Ersuchen um Kindesschutzmassnahmen") und an das Bundesgericht vom 2. März 2018 ("Aufsichtsanzeige gegen das Bundesverwaltungsgericht/BVGer wegen unangemessen langer Dauer des Verfahrens D-7246/2015; Urteil vom 21.09.2017") zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist (...) und damit unmündig. Es ist deshalb dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-6556/2016 vom 25. November 2016 E. 2.1. m.w.H.). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 ZGB [SR 210]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); allerdings vermögen sie ohne diese Zustimmung die Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Rechtsprechung gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2; Urteil des BVGer D-580/2017 vom 9. August 2017 E. 1.3). Die vorinstanzliche Verfügung wurde dem Vater des Beschwerdeführers am 19. Februar 2018 eröffnet (vgl. Rückschein, SEM act. [nicht nummeriert]) und damit zur Kenntnis gebracht. Sie wurde innert Frist mit einer Rechtsmittelschrift angefochten, welche in perfektem Deutsch und offenkundig nicht von einem juristischen Laien, jedenfalls nicht vom unterzeichnenden Beschwerdeführer, verfasst worden ist. Die Schreiben an das Bundesgericht und an die Kindesschutzbehörde (vgl. Bst. G) wurden sodann von den Eltern und vom Beschwerdeführer gemeinsam unterzeichnet. Es ist damit ohne Weiteres von der Zustimmung der Eltern als gesetzliche Vertreter zum vorliegenden Verfahren auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht urteilsfähig war und dieser Zustand bis heute anhält, ergibt sich seine Prozessfähigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus der Vertretung durch die Eltern als seine gesetzlichen Vertreter (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5153/2006 vom 7. Dezember 2009 E. 2.1).
E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene Verfügung sei nur seinem Vater, den er nie als gewillkürten Rechtsvertreter eingesetzt habe, und nicht ihm eröffnet worden, ist festzuhalten, dass es sich beim Verhältnis zwischen ihm und seinen Eltern um eine gesetzliche Vertretung handelt, die sich aus dem Gesetz ergibt und daher nicht vom Bestehen einer Vollmacht abhängt. Im Übrigen sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass zum Schutz des Kindeswohls eine Prozessbeistandschaft hätte angeordnet werden müssen oder angeordnet werden müsste. Das SEM hat damit die Verfügung richtigerweise an die Eltern adressiert und eröffnet.
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
E. 5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2. 1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014).
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2018 eingetreten ist.
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer dieses damit begründet, dass eine Rückkehr nach Russland wegen des Wechsels in seinem sozialen Umfeld und der fehlenden russischen Schulbildung seine Entwicklung in schulischer, sozialer, mentaler, intellektueller, sprachlicher und psychischer Hinsicht schwer belasten würde und damit insgesamt seine persönliche Entwicklung gefährdet sei, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachten Gründe nicht neu, sondern bereits in vorangegangenen Verfahren geprüft worden sind. Hierbei ist besonders auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-7246/2015 vom 21. September 2017 E. 6.2.3 - 6.5 zu verweisen, in welchem Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der medizinischen und psychischen Probleme sowie der Entwicklungsstörungen des Beschwerdeführers ausführlich geprüft worden sind. Soweit im Schreiben vom 1. März 2018 an die Kindesschutzbehörde D._______ (vgl. Bst. G) auf die Gefährdungsmeldung des KJPD vom 28. September 2016 hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass diese nicht den Beschwerdeführer betrifft, sondern seine damals (...)jährige Schwester. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich und solches wird im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2017 verändert haben sollte. Damit liegen insgesamt weder neue wesentliche Tatsachen und Beweismittel vor noch werden neue Gründe geltend gemacht beziehungsweise waren diese dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bereits weit länger als 30 Tage bekannt.
E. 7.3 Bezüglich dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in den vorausgegangenen Asylverfahren nicht angehört, mithin seien seine Kindesinteressen nicht korrekt ermittelt worden, weshalb er einen Anspruch auf ein eigenes Asylverfahren habe, ist folgendes festzuhalten:
E. 7.3.1 Zu folgen ist zunächst der vorinstanzlichen Argumentation, wonach der Beschwerdeführer bereits in den Asylgesuchen seiner Eltern miteinbezogen gewesen ist. Sowohl im ersten Asylgesuch vom 26. April 2012 wie auch im zweiten Asylgesuch vom 2. September 2015 hatten die Eltern für sich und ihre zwei Kinder - somit auch für den Beschwerdeführer - um Asyl nachgesucht. Letztmals mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der gesamten Familie (der Eltern und der beiden minderjährigen Kinder) geprüft und abgelehnt. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der ganzen Familie aus der Schweiz an und verfügte für die gesamte Familie den Wegweisungsvollzug. Diese Entscheidung erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2017 (D-7246/2015) in Rechtskraft (vgl. oben, Bst. A-B). Die Auffassung, der Beschwerdeführer habe nie ein Asylverfahren in der Schweiz gehabt, ist unzutreffend.
E. 7.3.2 Es trifft ebenso wenig zu, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der mehrfachen Verfahren nie die Gelegenheit gehabt habe, seine eigenen Interessen selbst oder durch eine selbst gewählte, gewillkürte Vertretung einzubringen. Die Familie des Beschwerdeführers wurde in beiden Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten. Jene beiden Rechtsvertreter sind infolge der Mandatierung durch die Eltern (als gesetzliche Vertreter des Kindes) dadurch als gewillkürten Rechtsvertreter des minderjährigen Beschwerdeführers eingesetzt und mit dessen Interessenwahrung betraut worden. Gerade die Replik vom 1. Dezember 2016, in welcher die Rechtsvertretung ausführlich auf den Gesundheitszustand und das Kindeswohl des Beschwerdeführers wie auch seiner Schwester eingegangen ist, zeigt, dass der minderjährige Beschwerdeführer sowohl von seinen Eltern als gesetzliche Vertreter als auch von seinem Rechtsvertreter als gewillkürte Rechtsvertretung von Personen vertreten worden ist, die seine Interessen wahrgenommen haben. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter gegebenenfalls aufgezeigt hätte, weshalb es ihm - als gewillkürtem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - nicht möglich gewesen sein sollte, auf diesen alleine bezogene individuell-konkrete Asylgründe oder Wegweisungshindernisse vorzutragen, wenn es solche gegeben hätte. Die Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung ist somit nicht erkennbar (vgl. dazu BVGE 2012/31; Urteil des BVGer E-1/2016 vom 30. März 2018 E. 3.5 ff.).
E. 7.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Einwand, das Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren D-7246/2015 habe zu lange gedauert, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
E. 7.3.4 Dem Gesagten zufolge kann darauf verzichtet werden, ein Gutachten des zuständigen KJPD sowie einen Bericht der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren einzuholen oder die Verfahrensakten der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beizuziehen.
E. 8 Zusammenfassend liegt keine wesentlich veränderte Sachlage vor. Es besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung und Neubeurteilung. Das SEM ist - mangels Vorliegens von Wiedererwägungsgründen - zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 28. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1177/2018 Urteil vom 5. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch die Eltern B._______ und C._______ (als gesetzliche Vertreter),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Eltern des Beschwerdeführers suchten am 26. April 2012 für sich und ihre zwei Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Die Gesuche wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2012 negativ beurteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 abgewiesen. Am 16. Dezember 2013 kehrten der Beschwerdeführer und seine Familie freiwillig nach Russland zurück. B. Am 3. August 2015 reisten der Beschwerdeführer und seine Familie erneut in die Schweiz ein und suchten am 2. September 2015 zum zweiten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 beurteilte das SEM ihre Mehrfachgesuche wiederum negativ. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7246/2015 vom 21. September 2017 ab. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer als "Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 6. Februar 2018 an das SEM. Er beantragte, es sei auf sein "(Erst-)Asylgesuch" einzutreten und ein ordentliches Asylverfahren samt einer kindsgerechten Anhörung durchzuführen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu erklären. Es sei für die Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht festzustellen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Er machte geltend, er sei (...) Jahre alt und urteilsfähig. Dennoch sei er in den bisherigen, von seinen Eltern erwirkten Asylverfahren nie angehört worden. Auch habe er nie eine eigene Rechtsvertretung gehabt und sei somit nie als aktives Rechtssubjekt in die Asylverfahren einbezogen worden, obwohl sich entsprechende Ansprüche aus den Bestimmungen von Art. 12 i.V.m. Art. 2, 3, 4 und 6 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergeben würden. Er habe rund vier Jahre seiner Kindheit in der Schweiz verbracht und sei einmal nach Tschetschenien zurückgeführt worden, womit sich seine Lebenssituation einschliesslich des Sprach- und Kulturraums und der Unterbringung in einer Notunterkunft im Rahmen des Wegweisungsvollzugs grundlegend verändert habe. Dies alles habe sich auf seine Psyche ausgewirkt, und seine persönliche, sprachliche und schulische Entwicklung habe stagniert. Eine erneute Rückkehr nach Tschetschenien sei nicht angezeigt. Er leide an psychologischen und medizinischen Problemen und sei auf eine stabile Umgebung angewiesen, welche in Tschetschenien angesichts der schweren Menschenrechtsverletzungen nicht geschaffen werde könne. Auch sei dort eine psychiatrische Mindestversorgung für ihn nicht gewährleistet und aufgrund ungenügender Russischkenntnisse sei eine solche für ihn auch in der übrigen russischen Föderation nicht verfügbar. D. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat auf dieses mit Verfügung vom 15. Februar 2018 - eröffnet am 19. Februar 2018 - nicht ein, erklärte die Verfügung vom 9. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner lehnte es die Anträge auf eine persönliche, mündliche Anhörung und eine unentgeltliche rechtliche Verbeiständung ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinen Eltern als gesetzliche Vertreter sowie teilweise wiedervertreten durch einen Rechtsbeistand zwei Asylverfahren durchlaufen. Im vorliegenden Gesuch würden keine die Flüchtlingseigenschaft betreffenden, eigenen Gründe des Beschwerdeführers aufgeführt und solche seien auch nicht ersichtlich, weshalb das Gesuch nicht als ein neues beziehungsweise drittes Asylgesuch entgegengenommen werde. Die geltend gemachten Gründe würden im Wesentlichen Entwicklungs- und Bildungseinschränkungen sowie psychologische/medizinische Gründe und das Kindeswohl betreffen, mithin Vollzugshindernisse, die sich auf den Wegweisungspunkt beziehen würden. Daher werde die Eingabe vom 8. Februar 2018 als ein (einfaches) Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe seien nicht neu. Sie seien einschliesslich psychologischer, posttraumatischer und medizinischer Probleme ([...]) sowie allfälliger Entwicklungseinschränkungen in zwei Asylentscheiden sowie zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geprüft worden. Bezüglich der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Eltern werde insbesondere auf das letzte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7246/2015 vom 21. September 2017 verwiesen, namentlich auf die ausführlichen Erwägungen 6.2.3 bis 6.5. Da keine neuen wesentlichen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, vor allem überhaupt keine neuen Gründe geltend gemacht würden, beziehungsweise diese Gründe dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bereits weit länger als 30 Tage gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG bekannt seien, sei auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Es werde nicht konkretisiert, weshalb ein völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis drohe, und diesbezüglich seien weder Beweismittel noch neue Tatsachen vorgebracht worden, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Ausnahmeregel von EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 1998 Nr. 3 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er bereits im letzten Verfahren hätte angehört werden sollen und er nun Anspruch auf ein eigenes Verfahren mit eigener persönlicher Anhörung habe, sei im Übrigen Folgendes festzuhalten: Die bisherige Rechtsvertretung sei infolge der Mandatierung durch die Eltern als gesetzliche Vertreter, dadurch als gewillkürte Rechtsvertretung des minderjährigen Beschwerdeführers, eingesetzt worden. Es bestehe kein Anspruch auf eine persönliche, mündliche Anhörung des Beschwerdeführers, da seine Interessen durch seine gesetzliche und gewillkürte Vertretung geltend gemacht worden seien und aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, dass er persönliche Interesse hätte, die sich nicht mit den Interessen seiner Eltern als gesetzliche Vertreter decken würden oder nicht gedeckt hätten. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich und in Anbetracht des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7246/2015 vom 21. September 2017 Revisionsgründe geltend mache, sei ein entsprechendes Revisionsgesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, zwecks Neuentscheidung den Sachverhalt zu ergänzen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ferner sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zur Begründung wies er erneut auf seine Urteilsfähigkeit hin. Er habe seine Eltern nie als seine gewillkürten Rechtsvertreter eingesetzt. Demnach sei die angefochtene Verfügung, welche seinen Eltern statt ihm zugestellt worden sei, nicht rechtmässig eröffnet worden. Mit Verweis auf mehrere Literaturstellen, Bundesverwaltungsgerichtsentscheide sowie auf den Bundesgerichtsentscheid 2C_1130/2013 E. 2.4 machte er in umfangreichen Ausführungen geltend, die Vorinstanz verweigere ihm seine Grund- und Menschenrechte sowie seine altersspezifischen Rechte gemäss der KRK. Es seien seine Rechte auf eine Anhörung, eine eigene Vertretung, rechtliches Gehör sowie die Rechtsweggarantie durch das SEM verletzt worden. Das SEM habe zu keinem Zeitpunkt sein Kindesinteresse methodisch korrekt ermittelt. Da im Gegensatz zu ihm die Sozialisation seiner Eltern abgeschlossen sei, decke sich deren Interesse nicht mit seinem. Er sei nie über seine Parteirechte informiert worden und habe nie Gelegenheit erhalten, seine Meinung in die Asylverfahren einzubringen. Es bestehe eine Gesetzeslücke, wie Kinder, deren Verfassungs-, Konventions- und Gesetzesrechte im elterlichen Asylverfahren missachtet worden seien, die verletzten Rechte nachträglich einfordern könnten. Diese Lücke sei durch die Verwaltungspraxis und/oder Richterrecht zu schliessen. Eine Rückkehr nach Russland würde für ihn den vierten grundlegenden Wechsel in seinem sozialen Umfeld bedeuten und seine Entwicklung in schulischer, sozialer, mentaler, intellektueller, sprachlicher und psychischer Hinsicht schwer belasten. Ihm sei während der Dauer des Asylverfahrens keine Beschulung in Tschetschenisch oder Russisch zugekommen. Da er aufgrund dieser mangelnden Sprachkenntnisse keinen genügenden Schutz vor Mobbing in seinem Heimatland erhalten würde, sei seine persönliche Entwicklung gefährdet. Zudem riskiere er mangels hinreichender Schulbildung Marginalisierung im Erwachsenenalter. Ausserdem sei durch die lange Dauer des zweiten Asylverfahrens seiner Eltern eine Gefahr der Entwurzelung entstanden. Die Ausformung einer stabilen Persönlichkeit sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland grundlegend gefährdet. Er verlange dazu die Einholung eines Gutachtens beim zuständigen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD). F. Am 28. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Der Beschwerdeführer und seine Eltern reichten mit Eingabe vom 3. März 2018 je ein Doppel ihrer Schreiben an die Kindesschutzbehörde D._______ vom 1. März 2013 ("Gefährdungsmeldung und Ersuchen um Kindesschutzmassnahmen") und an das Bundesgericht vom 2. März 2018 ("Aufsichtsanzeige gegen das Bundesverwaltungsgericht/BVGer wegen unangemessen langer Dauer des Verfahrens D-7246/2015; Urteil vom 21.09.2017") zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist (...) und damit unmündig. Es ist deshalb dessen Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-6556/2016 vom 25. November 2016 E. 2.1. m.w.H.). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 ZGB [SR 210]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); allerdings vermögen sie ohne diese Zustimmung die Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Rechtsprechung gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2; Urteil des BVGer D-580/2017 vom 9. August 2017 E. 1.3). Die vorinstanzliche Verfügung wurde dem Vater des Beschwerdeführers am 19. Februar 2018 eröffnet (vgl. Rückschein, SEM act. [nicht nummeriert]) und damit zur Kenntnis gebracht. Sie wurde innert Frist mit einer Rechtsmittelschrift angefochten, welche in perfektem Deutsch und offenkundig nicht von einem juristischen Laien, jedenfalls nicht vom unterzeichnenden Beschwerdeführer, verfasst worden ist. Die Schreiben an das Bundesgericht und an die Kindesschutzbehörde (vgl. Bst. G) wurden sodann von den Eltern und vom Beschwerdeführer gemeinsam unterzeichnet. Es ist damit ohne Weiteres von der Zustimmung der Eltern als gesetzliche Vertreter zum vorliegenden Verfahren auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht urteilsfähig war und dieser Zustand bis heute anhält, ergibt sich seine Prozessfähigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus der Vertretung durch die Eltern als seine gesetzlichen Vertreter (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5153/2006 vom 7. Dezember 2009 E. 2.1). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene Verfügung sei nur seinem Vater, den er nie als gewillkürten Rechtsvertreter eingesetzt habe, und nicht ihm eröffnet worden, ist festzuhalten, dass es sich beim Verhältnis zwischen ihm und seinen Eltern um eine gesetzliche Vertretung handelt, die sich aus dem Gesetz ergibt und daher nicht vom Bestehen einer Vollmacht abhängt. Im Übrigen sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass zum Schutz des Kindeswohls eine Prozessbeistandschaft hätte angeordnet werden müssen oder angeordnet werden müsste. Das SEM hat damit die Verfügung richtigerweise an die Eltern adressiert und eröffnet. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2. 1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2018 eingetreten ist. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer dieses damit begründet, dass eine Rückkehr nach Russland wegen des Wechsels in seinem sozialen Umfeld und der fehlenden russischen Schulbildung seine Entwicklung in schulischer, sozialer, mentaler, intellektueller, sprachlicher und psychischer Hinsicht schwer belasten würde und damit insgesamt seine persönliche Entwicklung gefährdet sei, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachten Gründe nicht neu, sondern bereits in vorangegangenen Verfahren geprüft worden sind. Hierbei ist besonders auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-7246/2015 vom 21. September 2017 E. 6.2.3 - 6.5 zu verweisen, in welchem Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der medizinischen und psychischen Probleme sowie der Entwicklungsstörungen des Beschwerdeführers ausführlich geprüft worden sind. Soweit im Schreiben vom 1. März 2018 an die Kindesschutzbehörde D._______ (vgl. Bst. G) auf die Gefährdungsmeldung des KJPD vom 28. September 2016 hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass diese nicht den Beschwerdeführer betrifft, sondern seine damals (...)jährige Schwester. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich und solches wird im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2017 verändert haben sollte. Damit liegen insgesamt weder neue wesentliche Tatsachen und Beweismittel vor noch werden neue Gründe geltend gemacht beziehungsweise waren diese dem Beschwerdeführer und seinen Eltern bereits weit länger als 30 Tage bekannt. 7.3 Bezüglich dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in den vorausgegangenen Asylverfahren nicht angehört, mithin seien seine Kindesinteressen nicht korrekt ermittelt worden, weshalb er einen Anspruch auf ein eigenes Asylverfahren habe, ist folgendes festzuhalten: 7.3.1 Zu folgen ist zunächst der vorinstanzlichen Argumentation, wonach der Beschwerdeführer bereits in den Asylgesuchen seiner Eltern miteinbezogen gewesen ist. Sowohl im ersten Asylgesuch vom 26. April 2012 wie auch im zweiten Asylgesuch vom 2. September 2015 hatten die Eltern für sich und ihre zwei Kinder - somit auch für den Beschwerdeführer - um Asyl nachgesucht. Letztmals mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der gesamten Familie (der Eltern und der beiden minderjährigen Kinder) geprüft und abgelehnt. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der ganzen Familie aus der Schweiz an und verfügte für die gesamte Familie den Wegweisungsvollzug. Diese Entscheidung erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2017 (D-7246/2015) in Rechtskraft (vgl. oben, Bst. A-B). Die Auffassung, der Beschwerdeführer habe nie ein Asylverfahren in der Schweiz gehabt, ist unzutreffend. 7.3.2 Es trifft ebenso wenig zu, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der mehrfachen Verfahren nie die Gelegenheit gehabt habe, seine eigenen Interessen selbst oder durch eine selbst gewählte, gewillkürte Vertretung einzubringen. Die Familie des Beschwerdeführers wurde in beiden Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten. Jene beiden Rechtsvertreter sind infolge der Mandatierung durch die Eltern (als gesetzliche Vertreter des Kindes) dadurch als gewillkürten Rechtsvertreter des minderjährigen Beschwerdeführers eingesetzt und mit dessen Interessenwahrung betraut worden. Gerade die Replik vom 1. Dezember 2016, in welcher die Rechtsvertretung ausführlich auf den Gesundheitszustand und das Kindeswohl des Beschwerdeführers wie auch seiner Schwester eingegangen ist, zeigt, dass der minderjährige Beschwerdeführer sowohl von seinen Eltern als gesetzliche Vertreter als auch von seinem Rechtsvertreter als gewillkürte Rechtsvertretung von Personen vertreten worden ist, die seine Interessen wahrgenommen haben. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter gegebenenfalls aufgezeigt hätte, weshalb es ihm - als gewillkürtem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - nicht möglich gewesen sein sollte, auf diesen alleine bezogene individuell-konkrete Asylgründe oder Wegweisungshindernisse vorzutragen, wenn es solche gegeben hätte. Die Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung ist somit nicht erkennbar (vgl. dazu BVGE 2012/31; Urteil des BVGer E-1/2016 vom 30. März 2018 E. 3.5 ff.). 7.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Einwand, das Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren D-7246/2015 habe zu lange gedauert, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 7.3.4 Dem Gesagten zufolge kann darauf verzichtet werden, ein Gutachten des zuständigen KJPD sowie einen Bericht der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren einzuholen oder die Verfahrensakten der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beizuziehen. 8. Zusammenfassend liegt keine wesentlich veränderte Sachlage vor. Es besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung und Neubeurteilung. Das SEM ist - mangels Vorliegens von Wiedererwägungsgründen - zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 28. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9. 9.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: