Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
I A. Die Mutter (B._______, geboren (...); Verfahren N (...); im Folgenden "Mutter") und der Vater C._______ (ebenfalls Verfahren N (...); im Folgenden "Vater") der Beschwerdeführerin stellten am 1. November 2012 in der Schweiz Asylgesuche für sich und ihre (minderjährigen) Kinder. Hierzu erklärten die Eltern - beide aus Benin City stammend -, ihr Heimatland unabhängig voneinander und hauptsächlich aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen im Jahre 1998 beziehungsweise 2000 verlassen und sich im Gastland Spanien kennengelernt zu haben, wo sie in der Folge nach Brauch geheiratet und zwei Kinder (die Beschwerdeführerin A._______ und die zweite Tochter D._______, geboren (...)) bekommen hätten. Im Herbst 2012 seien sie aufgrund ihres nicht regularisierten Aufenthaltes in Spanien, der dort schwierig gewesenen wirtschaftlichen und sozialen Lage, aus Furcht vor einem behördlichen Entzug der Obhut über ihre Kinder und zwecks Geburt ihres dritten Kindes - E._______, geboren am (...) - in die Schweiz weitergereist. Nach der vorgängigen Durchführung eines Dublin-Verfahrens (Nichteintretensentscheid vom 18. Dezember 2012) kam das BFM auf diese Verfügung zurück und setzte das nationale Asylverfahren fort. B. Mit Verfügung vom 1. November 2013 verneinte das damalige BFM die Flüchtlingseigenschaft der Familie der Beschwerdeführerin (Eltern, die Schwester D._______, die - damals 7-jährige - Beschwerdeführerin und die inzwischen am (...) geborene Schwester E._______ - und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Eine einzig gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde der damaligen Rechtsvertretung der Familie der Beschwerdeführerin, Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS (im Nachfolgenden "Bucofras") vom 2. Dezember 2013 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 (E-6794/2013) vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die neu angesetzte Ausreisefrist verstrich ungenutzt. II D. Mit einem ersten Wiedererwägungsgesuch vom 24. Mai 2014 beantragte die Mutter für sich und ihre drei Töchter - die damals fast 8-jährige - Beschwerdeführerin und deren (...)- und (...)jährige Schwestern D._______ und E._______ - beim BFM die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges unter Hinweis auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Mutter und die nicht gewährleistete psychiatrische Weiterbehandlung in Nigeria. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 trat das BFM nach Feststellung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs auf dieses mangels Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. III F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 (Poststempel: 4. August 2014) reichte Bucofras eine mit "Recours" betitelte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser Eingabe war eine weitere, mit 4. Juli 2014 datierte, dem Gericht bisher nicht zugesandte Eingabe beigefügt. Mit dieser Eingabe ihres Vertreters vom 31. Juli 2014 verlangten die Mutter, der Vater und ihre Töchter (die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern D._______ und E._______) die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges. Die Eingabe wurde im Wesentlichen mit gesundheitlichen und kindeswohlspezifischen Vollzugshindernissen begründet. G. Das Bundesverwaltungsgericht überwies diese Eingaben vom 4. Juli und 31. Juli 2014 (beide beim Gericht am 6. August 2014 eingegangen) mit Begleitschreiben vom 8. August 2014 (E-4373/2014) zuständigkeitshalber an das BFM. H. Beim BFM ging ferner eine nunmehr mit "Demande de réexamen" betitelte Ergänzungseingabe vom 1. September 2014 - insbesondere betreffend den Gesundheitszustand der Mutter - ein. Das BFM nahm die beiden Eingaben vom Juli 2014 sowie die Eingabe vom 1. September 2014 als zweites Wiedererwägungsgesuch entgegen. I. Mit Verfügung vom 12. September 2014 lehnte das BFM dieses zweite Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 abermals als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung wurde erkannt, dass die vorgebrachten Gründe weder erheblich noch neu im wiedererwägungs- beziehungsweise revisionsrechtlichen Sinne seien. J. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ihrer damaligen Rechtsvertretung Bucofras vom 15. Oktober 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5995/2014 vom 11. November 2014 infolge Nichtbezahlung des zwischenzeitlich unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. IV K. Ein vom 19. November 2014 datierendes, von Bucofras eingereichtes und an das BFM gerichtetes, aber an das Bundesverwaltungsgericht adressiertes drittes Wiedererwägungsgesuch der Eltern, der Beschwerdeführerin und der beiden Schwestern, welches unter erneutem Hinweis auf gesundheitliche Vollzugshindernisse und eine erneute Schwangerschaft (im dritten Monat) auf die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges abzielte, überwies das Gericht mit Begleitschreiben vom 24. November 2014 dem BFM zur gutscheinenden Behandlung. Gleichentags - am 24. November 2014 - wurde die Wegweisung des Vaters nach Nigeria zwangsweise vollzogen. L. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 trat das BFM auf dieses neue, dritte Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung verneinte es das Vorliegen genügend substanziierter Wiedererwägungsgründe und verwies auf die Tatsache, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheiden die gesundheitliche Situation, die allgemeine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und das Kindeswohl gewürdigt hätten. Die Verfügung blieb unangefochten. M. Aus den Akten geht hervor, dass ein für den 25. März 2015 vorgesehener Flug (Zürich-Casablanca-Lagos) für die Mutter und drei Kinder annulliert worden ist, weil die Mutter in psychiatrische Pflege habe verbracht werden müssen. N. Am 26. März 2015 hat die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde F.______ (Einzelzuständigkeit) superprovisorisch die Obhut der Mutter über ihre drei Kinder A._______ (die Beschwerdeführerin), D._______ und E._______ entzogen. Die Kinder wurden superprovisorisch bei einer Pflegefamilie in G._______ untergebracht und eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB und § 44 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes errichtet. Als Beiständin wurde superprovisorisch Frau H._______, Kinder- und Jugend(...) (...) ernannt. Als Aufgaben an die Beiständin wurden unter anderem festgelegt, dass diese die persönliche Situation der Kinder zu überwachen und diesbezüglich als Ansprechperson "im Helfersystem" und bei einer allfälligen Ausschaffung der Kinder den durchführenden Stellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen sowie bei Bedarf Antrag auf weitere Kindesschutzmassnahmen zu stellen habe. Diese Verfügung der KESB wurde gleichentags versandt und ging an die Mutter, die Beiständin, die Sozialbehörde I._______ und an das Migrationsamt J._______. O. Am 8. April 2015 wurden die superprovisorisch verfügten Kindesschutzmassnahmen durch die Kollegialbehörde KESB F._______ bestätigt. Insbesondere wurde angeordnet, dass die Unterbringung bei der beauftragten Pflegefamilie weitergeführt werde. Die errichtete Beistandschaft für die drei Kinder gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde bestätigt. Die der Beiständin übertragenen Massnahmen wurden ebenfalls bestätigt. In Ergänzung zu den am 26. März 2015 definierten, superprovisorisch angeordneten Massnahmen wurde explizit festgehalten, dass die Beiständin bei einer allfälligen Ausschaffung den durchzuführenden Behörden zur Verfügung zu stehen und die "Interessen des Kindes" zu vertreten habe. Diese Anordnungen wurden mit jeweils separatem Entscheid (datiert jeweils vom 8. April 2015) für alle drei Kinder (die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern D.________ und E._______) verfügt. V P. Mit einem vierten Wiedererwägungsgesuch vom 22. April 2015 beantragte die Mutter für sich und ihre drei Töchter (die Beschwerdeführerin und deren zwei Schwestern), nunmehr nicht mehr vertreten, beim SEM erneut die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Hinweis auf eine drastische Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Mutter. Dazu wurde ausgeführt, die Mutter leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und an einer akuten Belastungsreaktion im Rahmen drohender Ausschaffung. Der Vater sei nach Nigeria ausgeschafft worden (gemäss Aktenlage wurde die Ausschaffung am 24. November 2014 durchgeführt). Die Familie habe keine Kenntnisse über dessen Verbleib. Gleichentags - am 24. November 2014 - sei die Mutter deswegen für einen Tag und vom 23. März bis 16. April 2015 erneut wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen, was am 26. März 2015 zur Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und zu deren Fremdplatzierung geführt habe. Die Mutter sei auf eine langjährige Therapie ihrer Posttraumatischen Belastungsstörung angewiesen, die in Nigeria nicht verfügbar sei, zumal sie dort weder über ein Beziehungsnetz noch über eine Schulbildung oder Arbeitserfahrung verfüge. Weiter trug die Mutter vor, sie kenne den Aufenthaltsort ihres Mannes (und Vaters ihrer Kinder) nicht. Die Mutter und ihre drei Töchter wären daher im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus gesundheitlichen Gründen und unter dem Aspekt des Kindeswohls einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ausgesetzt, weshalb sie Anspruch auf Gewährung einer vorläufigen Aufnahme hätten. Als Beweismittel gaben sie vier ärztliche Berichte (datiert zwischen 4. Dezember 2014 und 15. April 2015) sowie vier vom 26. März 2015 und vom 8. April 2015 datierende Entscheide der KESB F._______ betreffend Obhut, Beistandschaft und Unterbringung der drei Kinder zu den Akten. Für den detaillierten Inhalt dieses vierten Wiedererwägungsgesuchs und der eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Q. Am 29. April 2015 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung betreffend die Beschwerdeführerinnen mittels vorsorglicher Massnahme einstweilen aus. R. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 lehnte das SEM das vierte Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 wiederum als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung stellte das SEM fest, es werde sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Die vorgebrachten psychischen und somatischen Krankheiten seien aber in Nigeria behandelbar und die dortige psychiatrische Versorgung und Infrastruktur sei vergleichsweise gut und modern. Dies gelte insbesondere für Benin City, den vormaligen Wohnort der Familie. Im Weiteren sei Suizidalität als solche nicht vollzugshinderlich. Eine krankheitsbedingte Suizidalität sei somit im Heimatland behandelbar und deren akuter Erscheinungsform sei mittels einer zeitlich begrenzten medizinischen Notfallintervention zu begegnen. Die bei der Mutter vorliegende Suizidalität und Fremdgefährdung seien gemäss Arztberichten Ausdruck einer - mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014, mit der Ausschaffung ihres Mannes sowie mit dem bevorstehenden eigenen Wegweisungsvollzug zusammenhängenden - Lebenskrise ohne Merkmale einer Krankheit. Damit sei praxisgemäss gegebenenfalls kurzfristig eine psychiatrische Krisenintervention angezeigt, nicht aber der Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug. Bereits unmittelbar nach Eintritt in die beiden stationären Behandlungen und insbesondere zum Austrittszeitpunkt am 16. April 2015 hätten keine Anzeichen mehr für akute Selbst- oder Fremdgefährdungen vorgelegen und möglichen künftigen solchen Gefährdungsmomenten sei medikamentös entgegenzuwirken. Unter dem zu beachtenden Aspekt des Kindeswohls sei sodann festzustellen, dass die drei Kinder - die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern - in Nigeria durchaus über ein tragfähiges Netz verfügten, zumal sich deren Vater seit dem 24. November 2014 wieder dort aufhalte und über einen Schulabschluss, eine Berufslehre und verschiedene Arbeitserfahrungen verfüge. Dessen stabiles familiäres und soziales Netz sei in für die Mutter und Kinder zumutbarerweise wieder reaktivierbar und eine angemessene kindesgerechte Betreuung daher gewährleistet. Die Mutter habe (...) Jahre in Nigeria gelebt, dort die Schule besucht und den Beruf der (...) erlernt. Eine Reintegration im Heimatland sei für die Mutter und ihre drei Töchter daher zumutbar. Der Umstand, dass das Leben in der Schweiz angenehmer sei als in Nigeria, sei irrelevant. Eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin liege mithin nicht vor. Somit bestünden keine Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 1. November 2013 beseitigen könnten. Beim Versand-Verteiler dieser SEM-Verfügung wurde explizit der Hinweis angebracht, dass "der Gesuchsteller an Suizidalität leidet". Eine Kopie dieser Verfügung ging an das Sozialamt K._______. Weder der KESB F._______ noch der Beiständin wurde eine Kopie der SEM-Verfügung zugestellt S. Mit Beschwerdeeingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung Bucofras vom 21. Mai 2015 beantragte die Mutter für sich und ihre drei Töchter die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 7. Mai 2015 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung machte sie geltend, die vorinstanzlichen Annahmen des Bestehens eines sozialen Netzes und der Finanzierbarkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Nigeria sowie der nicht krankheitsbedingten Suizidalität der Mutter würden nicht zutreffen, wozu auf zwei Berichte des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin, beide datiert vom 21. Mai 2015, verwiesen wurde. Bei einer Ausschaffung hätten sie um ihr Leben zu fürchten, zumal sie bei den Schleppern hoch verschuldet seien und diese sie in Nigeria mit Bestimmtheit finden würden. T. Mit Urteil vom 9. Juni 2015 (E-3297/2015) wurde die Beschwerde vom 21. Mai 2015 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zur Erkenntnis, dass das SEM eine wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage im Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung der Mutter und ihrer drei Töchter (vorab aus gesundheitlichen Gründen und unter dem Aspekt des Kindeswohls) zutreffend verneint habe. Die betreffenden Erwägungen des SEM wurden als umfassend, hinlänglich abgestützt und überzeugend qualifiziert. Die substanziell überaus knapp gehaltene Beschwerdeschrift dränge keine andere Betrachtungsweise auf. Die betreffenden Ausführungen beschränkten sich darauf, die vorinstanzlichen Annahmen (Bestehen eines sozialen Netzes, Finanzierbarkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Nigeria sowie fehlende krankheitsbedingte Ursache der Suizidalität) in Abrede zu stellen und hierzu auf zwei Berichte des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin zu verweisen. Weder eine Psychotherapeutin noch ein Allgemeinmediziner verfügten über eine Fachkompetenz zur Beurteilung von asylspezifischen Sachverhalten und deren rechtliche Würdigung. Diese Kompetenz sei vielmehr den Asylbehörden und -institutionen vorbehalten. Soweit sie dabei Aussagen über ein soziales Beziehungsnetz der Beschwerdeführerinnen im Heimatland, Kontaktmöglichkeiten zum Ehemann/Vater, Finanzierbarkeit und Organisierbarkeit von medizinischen und therapeutischen Behandlungen, das soziale Umfeld in der Schweiz und in Nigeria, das Kindeswohl oder eine von der Schleppermafia ausgehende Verfolgungsfurcht machen würden und asylspezifische beziehungsweise wiedererwägungsspezifische Erwägungen des SEM in Kritik nehmen würden, seien ihre Ausführungen unbeachtlich. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde neben der Mutter dem SEM und dem kantonalen Migrationsamt zugestellt. Die KESB respektive die von der KESB eingesetzte Beistandsperson erhielten keine Kopie des Urteils. VI U. Mit Begleitschreiben vom 18. Juni 2015 stellte das Migrationsamt des Kantons J._______ den Entscheid der KESB F._______ vom 2. Juni 2015 dem SEM zu. Aus dem Entscheid der Kollegialbehörde der KESB geht unter anderem hervor, dass der Kindes-Obhutsentzug wieder aufgehoben wurde und die Beschwerdeführerin - und ihre beiden Schwestern - wieder unter die elterliche Obhut ihrer Mutter gestellt wurden. Die Aufträge an die Beiständin wurden angepasst und dabei insbesondere festgehalten, dass die Beiständin bei einer allfälligen Ausschaffung der Kinder den durchführenden Stellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und dabei die Interessen der Kinder zu vertreten habe. Bei Bedarf sei Antrag auf weitere Kindesschutzmassnahmen zu stellen. VII V. Der heutige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. August 2015 (betitelt "Erst-Asylgesuch von A._______ [Wiedererwägungs-/Vollstreckungssistierungsgesuch von Mutter B._______]") im Namen der damals 9-jährigen Beschwerdeführerin ein Asylgesuch ein und beantragte dabei insbesondere im Falle der Abweisung des Asylgesuches den Erlass einer Wegweisungsverfügung mit gleichzeitiger Feststellung von Wegweisungshindernissen, vorab wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Rechtsvertreter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei urteilsfähig. Das Gegenteil zu beweisen wäre - unter Verweis auf Literatur - angesichts der gesetzlichen Vermutung der Urteilsfähigkeit Sache der staatlichen Behörden. Die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin veranlasse sie, von ihrem Recht nach Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) Gebrauch zu machen und sich - zur Zeit - nicht für eine Befragung zur Verfügung zu stellen. Er ersuche um die Abklärung durch Beschaffung anderer Beweismittel. Im Weiteren wurde im Anschluss an die eigentliche Eingabe vom 27. August 2015 darauf verwiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin von sich aus ein Wiedererwägungs- und Sistierungsgesuch einreichen werde. W. Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte die Mutter der Beschwerdeführerin (ihrerseits nicht vertreten) eine als "Wiedererwägungs- und Sistierungsgesuch" betitelte Eingabe beim SEM ein. Dabei verwies die Mutter auf die bereits eingereichte Eingabe ihrer Tochter vom 27. August 2015 und ersuchte aufgrund von Art. 44 AsylG um Vollzugssistierung im Hinblick auf eine wiedererwägungsweise Einräumung eines Anwesenheitsrechts. Sie ersuche um Zustellung der dieses Wiedererwägungsgesuch betreffenden Korrespondenz an Rechtsvertreter Klausfranz Rüst-Hehli, der grundsätzlich nur ihre Tochter A._______ (die Beschwerdeführerin) vertrete. Dieser Eingabe beigefügt ist eine von der 9-jährigen Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung, wonach sie in der Schweiz bleiben möchte und die Behörden darum ersuche, diesen Wunsch zu prüfen. Sie habe diese Angelegenheit mit ihrem Rechtsvertreter besprochen. X. Mit Schreiben des SEM vom 17. September 2015 teilte das SEM der Mutter mit, sie habe bereits vier Wiedererwägungsgesuche beim SEM eingereicht, die alle ähnlich begründet gewesen seien. Ihrer Eingabe vom 28. August 2015 seien keine genügend substantiierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen. Der Eingabe werde daher keine weitere Beachtung geschenkt, wobei auf den Entschied der Asylrekurskommission (publiziert in EMARK 2003 Nr. 7, E. 4a) verwiesen wurde. Das SEM verwies darauf, dass die Wegweisungsverfügung vom 1. November 2013 vollstreckbar sei Y. Mit Schreiben des SEM vom 17. September 2015 teilte das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dem Staatssekretariat liege weder betreffend die Mutter noch betreffend die Beschwerdeführerin eine Vollmacht vor, welche die Rechtsvertretung zwischen ihm - Klausfranz Rüst-Hehli - und seiner Mandantin A._______ regle. Den Akten sei jedoch zu entnehmen, dass die Korrespondenz gleichwohl über ihn zu laufen habe. Die Mutter habe am 1. November 2012 für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch eingereicht. Dieses Asylgesuch habe sich auch auf seine Mandantin A._______ bezogen. Ohnehin würden minderjährige und urteilsunfähige Kinder in die Asylgesuche ihrer gesetzlichen Vertreter miteinbezogen. Die 9-jährige Beschwerdeführerin habe daher bereits ein Asylverfahren durchlaufen, welches rechtskräftig abgeschlossen sei. Hätte sie während dieses Verfahrens bereits eigene Asylgründe anzubringen gehabt, wäre es ihr aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen, diese zum damaligen Zeitpunkt geltend zu machen. Dessen ungeachtet sei den schriftlichen Eingaben keine substantielle Begründung zu entnehmen. Weder in der Eingabe der Mutter vom 25. August 2015 noch in der Eingabe des Rechtsvertreters im Namen der Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 seien Asylgründe geltend gemacht worden. Aus den dargelegten Gründen werde beiden genannten Eingaben keine weitere Beachtung mehr geschenkt. Z. Mit Eingabe vom 22. September 2015 ans SEM führte der Rechtsvertreter aus, es sei überspitzter Formalismus, von einem durchgeführten Asylverfahren seiner Mandantin zu sprechen. Kinder seien eigenständige Rechtssubjekte mit eigenen grund- und menschenrechtlich geschützten Verfahrensrechten. Die Beschwerdeführerin habe nie in Nigeria gelebt, dagegen unbestrittenermassen als Randständige in zwei ausländischen Staaten in rechtlich, wirtschaftlich und sozial prekären Verhältnissen. Nachdem sie sich in der Schweiz eingelebt habe und Dialekt spreche, verbiete das Konstanzprinzip als Teilgehalt des Kindeswohls, sie hier wieder herauszureissen und in ein ihr völlig unvertrautes Land überzusiedeln. In Nigeria würde sie nichts an jenen psychotherapeutischen Leistungen erhalten, die sie in der Schweiz erhalte und die für das Kindeswohl nötig seien. Was die Anhörung (zu den Asylgründen) betreffe, so sei zu prüfen, ob das Kind in einem geeigneten "Setting" von speziell geschultem Personal befragt werden könne. Das Kind habe vorerst das Absehen von einer "usanzgemässen" Erwachsenen-Anhörung beantragt. Es werde das Eintreten auf das Asylgesuch und die kindesspezifische Durchführung des Asylverfahrens beantragt sowie um Feststellung von Wegweisungshindernissen ersucht. AA. Mit Eingaben vom 28. September, 7. Oktober und 13. Oktober 2015 an das SEM ersuchte der Rechtsvertreter um Sistierung des Wegweisungsvollzuges und verwies auf den Umstand, dass seine 9-jährige Mandantin bisher noch nie zu Asylgründen respektive zu Wegweisungshindernissen befragt worden sei und auch sonst keine Untersuchungen zu kindesspezifischen Gründen für ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz getätigt worden seien. Er verwies dabei auf mehrere Literaturstellen, Bundesverwaltungsgerichtsentscheide sowie auf den Bundesgerichtsentscheid 2C_1230/2013 E. 2.4. Zudem führte er aus, bereits die begonnene psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz (Anmerkung des Gerichts: diesbezüglich finden sich keine Belege in den Akten) stelle einen Wiedererwägungsgrund dar. BB. Mit Eingabe vom 13. November 2015 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, seine Mandantin habe ihn darüber informiert, dass das Staatssekretariat einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin einverlangt habe. Dies bedeute, dass das SEM weitere Abklärungen als nötig erachte. Unter diesen Umständen verlange das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK eventualiter die Sistierung des Wegweisungsvollzuges, worum ersucht werde. Es torpediere den Behandlungserfolg der Therapeutin, solange die Vollzugsdrohung und die gegebenen Lebensbedingungen krankmachend seien. In den Verfahrensakten finden sich keine Unterlagen betreffend Einholung von psychotherapeutischen Berichten durch das SEM. CC. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 wandte sich der Rechtsvertreter an Staatssekretär Mario Gattiker, Vorsteher SEM, sowie an Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga. VIII DD. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamtes J._______ vom 17. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 gemeinsam mit ihrer Mutter und den zwei jüngeren Geschwistern nach Nigeria (Lagos) auf dem Luftweg ausgeschafft. IX EE. Mit persönlich überbrachter Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Dezember 2015 richtete sich der Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um:
- Feststellung, dass das SEM zu Unrecht das eingereichte (Erst-)Asylgesuch nicht an die Hand nehme;
- Anweisung an das SEM, die entsprechenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen und eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen;
- Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
- Gewährung der Akteneinsicht in der üblichen Form der kostenlosen Kopienzustellung, wobei mindestens das Aktenverzeichnis auszuhändigen sei; Zur Begründung wies der Rechtsvertreter im Wesentlichen nochmals auf die - auch bereits bei Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens am 24. Februar 2014 bestehende - Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auf die am 2. Juni 2015 von der KESB angeordnete Fortsetzung der Beistandschaft hin. Das SEM habe das Erstasylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. August 2015 nie mit einem Nichteintretensentscheid oder einem materiellen Entscheid beantwortet und habe nie Untersuchungsmassnahmen, insbesondere eine Anhörung, durchgeführt. Zudem verwies er auf seine Eingabe an Staatssekretär Gattiker, worin er den Umstand moniert habe, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und den jüngeren Geschwistern ausgeschafft worden sei, ohne dass Kinderschutzmassnahmen an eine nigerianische Kindesschutzbehörde übertragen worden seien, und dass die Befugnisse der KESB im Sinne von Art. 309 (recte: Art. 308) ZGB missachtet worden seien. Die Vorinstanz gehe in ihren internen Weisungen davon aus, dass begleitete Kinder ab erfülltem 14. Altersjahr anzuhören seien. Damit verletze das SEM bereits dem Grundsatz nach den Anspruch auf eine persönliche Anhörung. Darüber hinaus würden alle anderen Teilgehalte des rechtlichen Gehörs verletzt, unter anderem das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK, kindesspezifisch ausgelegt im Lichte von Art. 37 und 3 KRK. Die Praxis des SEM, wie sie auch im einzelrichterlichen Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2014 (E-1158/2014) mit aller Deutlichkeit gerügt worden sei, sei spätestens mit Inkrafttreten der KRK zu einer systematischen Rechtsverweigerung geworden, zumal sie mit den Richtlinien des UNHCR vom 22. Dezember 2009 zu Kindergesuchen und mit den Allgemeinen Bemerkungen des UNO-Kinderrechts-Ausschusses und der Rechtsprechung zum Anhörungsrecht von Kindern gemäss Bundesgerichtsentscheid 2A_484/1999 vom 25. Februar 2000 unvereinbar sei. FF. Mit Eingabe vom 2. Januar 2016 führte der Rechtsvertreter ergänzend aus, das SEM habe im - ähnlich wie vorliegend gelagerten - Verfahren N (...) die drei urteilsfähig gewordenen Kinder angehört, nachdem diesen im Rahmen des elterlichen Verfahrens das rechtliche Gehör vorenthalten worden sei. GG. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter eine persönlich erstellte Zusammenfassung zu Art. 3 KRK nach. HH. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 ergänzte der Rechtsvertreter seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das SEM. Er führte dazu aus, mit dem beigelegten Schreiben der Beistandsperson vom 7. Januar 2016 stehe zweifelsfrei fest, dass die Ausschaffung seiner Mandantin ohne Konsultation der Kindesschutzbehörde durchgeführt worden sei. Er brachte weiter vor, allfällige Fehlleistungen der Kindeseltern seien vorliegend unbeachtlich. Das Kind sei in die Schweiz zurückzuführen. Im beigelegten Schreiben der zuständigen Beistandsperson vom 7. Januar 2016 hält diese fest, sie habe "mit grossem Entsetzen" erfahren, dass die drei Mädchen [Familienname] und ihre Mutter völlig unvorangekündigt am 9. Dezember 2015 aus der Schweiz nach Nigeria ausgewiesen worden seien. II. Eine telefonische Auskunft der Beistandsperson, Frau H._______, vom 12. Januar 2016 hat ergeben, dass sie als Beiständin drei Tage nach der erfolgten Ausschaffung am 9. Dezember 2015 durch die L._______ von der durchgeführten Ausschaffung der Mutter, der Beschwerdeführerin und den beiden Schwestern nach Lagos erfahren habe. JJ. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Eingabe vom 31. Dezember 2015, ergänzt am 11. Januar 2016, werde vom Gericht als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen und behandelt. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 nach Nigeria ausgeschafft worden sei, weshalb keine Veranlassung für vorsorgliche, vollzugshemmende Massnahmen bestehe. KK. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 beantwortete Bundesrätin Sommaruga die an sie gerichtete Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2015 (vgl. oben Bst. CC). Der Rechtsvertreter erneuerte mit einem weiteren Schreiben an Bundesrätin Sommaruga vom 18. Januar 2016 seinen Standpunkt. LL. Mit Aufsichtsanzeige vom 20. Januar 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Bundesgericht um aufsichtsrechtliche Koordinationsaufforderung an die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Umsetzung der KRK, insbesondere der Artikel 2, 3 und 12 KRK. Der Rechtsvertreter nahm insbesondere Stellung zur Rechtsprechung der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts bei Entscheiden über Asylgesuche von Kindern. Namentlich äusserte er sich zu Konstellationen, bei welchen urteilsfähigen Kindern von Eltern mit abgewiesenem Asylgesuch im Verlaufe des elterlichen Asylverfahrens keine Partizipationsrechte gewährt worden seien. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, das Gericht habe im Rahmen des vorliegenden Verfahrens E-1/2016 in der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 ein "Recht auf Anhörung implizit (...) bejaht". MM. In der Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 führte das SEM aus, Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde sei, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hätten und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung bestehe. Dabei wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1247/2010 E. 3.2.2 vom 19. April 2010 verwiesen. Ein solcher Anspruch sei dann gegeben, wenn die Behörde einerseits verpflichtet sei, in Verfügungsform zu handeln und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen könne, wozu auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. Mit Eingabe vom 27. August 2015 habe der Rechtsvertreter die Durchführung eines eigenständigen Asylverfahrens für die Beschwerdeführerin gefordert. Dabei sei geltend macht worden, im bisherigen Verfahren seien die Interessen der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen worden; unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei die Anhandnahme eines eigenen Asylverfahrens gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 17. September 2015 habe das SEM die Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass der Eingabe vom 27. August 2015 ohne substantiierte Begründung keine weitere Beachtung geschenkt werde. Auch in den weiteren, nach dem 27. August 2015 eingegangenen Schreiben habe die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter an keiner Stelle eine substantiierte Begründung geliefert, welche die Einleitung eines (Erst-)Asylverfahrens hätte rechtfertigen können. Vielmehr sei nur darauf verwiesen worden, dass auch Kinder unter 14 Jahren einen Anspruch auf ein eigenes Asylerfahren respektive auf eine eigene Anhörung hätten. Die KRK sei für die Schweiz seit dem 26. März 1997 in Kraft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leite sich aus Art. 12 Abs. 2 KRK in vorwiegend schriftlichen Verfahren wie in den ausländerrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für das Kind jedoch kein absoluter Anspruch auf eine persönliche, mündliche Anhörung ab. Die KRK biete nur Gewähr, dass das Kind seine Sicht der Dinge in geeigneter Weise geltend machen könne, etwa auch durch eine eigene schriftliche Erklärung oder über eine Vertretung. Minderjährige und urteilsunfähige Kinder würden in die Asylgesuche ihrer gesetzlichen Vertreter miteinbezogen. Sie fielen in der Schweiz unter deren elterliche Sorge. Gemäss Art. 296 ff. ZGB stelle diese das Recht und die Pflicht dar, für das Kind zu entscheiden, wo es dies noch nicht selbst könne. In der Praxis würden urteilsfähige Kinder, die sich in Begleitung ihrer Eltern in der Schweiz aufhielten, selbständig zu den Asylgründen angehört. Kinder unter 14 Jahren in Begleitung ihrer Eltern würden angehört, wenn sie selbst oder ihre Angehörigen bei der Aufnahme ihrer Personendaten eigene Asylgründe geltend machen oder wenn sich im Laufe des Verfahrens Hinweise auf solche Gründe ergeben würden. Mit der Einreichung des Asylgesuches der Mutter der Beschwerdeführerin vom 1. November 2012 sei die Beschwerdeführerin selbst Partei im Asylverfahren gewesen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches sei sie sechs Jahre alt gewesen. In Anbetracht des Kindesalters und der damit einhergehenden Urteilsunfähigkeit habe sich der Einbezug der Beschwerdeführerin in das Asylgesuch ihrer gesetzlichen Vertretung gerechtfertigt. Demnach sei festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen eines Asylverfahrens und in insgesamt vier Wiedererwägungsverfahren vertieft durch das SEM beurteilt worden seien, wobei dem Kindeswohl von A._______ besondere Beachtung geschenkt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe demnach ein Asylverfahren durchlaufen, welches rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Zudem habe der Rechtsvertreter in seinen Eingaben eine substantiierte Begründung, weshalb die Rechte des Kindes in den bisherigen Verfahren nicht ausreichend gewahrt worden sein sollten, unterlassen. Es seien keine Gründe geltend gemacht worden, weshalb der neunjährigen Beschwerdeführerin durch den Einschluss in die bisherigen Verfahren ihrer Mutter ein Nachteil erwachsen sein sollte. Der Vorwurf gegenüber dem SEM, zu Unrecht ein Asylgesuch nicht an die Hand genommen zu haben, sei daher haltlos. Wenn nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage geltend gemacht worden wären, würde sich eine Neubeurteilung des SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen. Diese Bedingungen seien jedoch zu keinem Zeitpunkt vorliegend erfüllt gewesen. Den nach Rechtskraft eingegangenen Schreiben seien keine Angaben zu entnehmen gewesen, welche auf eine veränderte Sachlage hätten weisen können. Die Schreiben hätten sich im Wesentlichen auf das Kindeswohl bezogen. Die Eingaben seien weder mit Arztberichten noch mit anderen Beweismitteln untermauert worden. Der in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Dezember 2015 erwähnte angebliche Bericht vom 21. September 2015, welcher die Beschwerdeführerin wegen Depressivität als behandlungsbedürftig einstufe, sei dem SEM zu keinem Zeitpunkt zu den Akten gereicht worden. Im Rahmen des gestellten Asylgesuches sowie der mehrfach gestellten Wiedererwägungsgesuche habe das SEM somit sämtliche zum Zeitpunkt der Rückkehr bekannten wesentlichen Vorbringen umfassend und sorgfältig geprüft. Indem das SEM das Schreiben der Rechtsvertretung vom 27. August 2015 nicht als Asylgesuch an die Hand genommen habe, sei keine Rechtsverweigerung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe bereits ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen und sei im Besitz einer entsprechenden Verfügung. Es hätten sich nachträglich keine Gründe ergeben, welche eine eigenständige Anhörung oder ein eigenes Verfahren der Beschwerdeführerin zu begründen vermocht hätten. Es fehle ihr demnach an einem Anspruch auf eine erneute Verfügung und das SEM sei nicht verpflichtet, erneut in Verfügungsform zu handeln. Damit erübrige sich auch die Durchführung weiterer Untersuchungsmassnahmen. Der Beschwerdeführerin fehle es an einem schutzwürdigen Interesse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Soweit der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 11. Januar 2016 weiter bemängle, dass die Ausschaffung der Beschwerdeführerin und seiner weiteren Mandantinnen ohne Konsultation der Kindesschutzbehörde durchgeführt worden sei, sei festzuhalten, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Wegweisungsvollzuges gemäss Art. 46 AsylG bei der kantonalen Migrationsbehörde liege. Dementsprechend sei dieses Vorbringen für die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde ohne Belang. NN. In seiner Replikeingabe (per Telefax eingereicht) vom 10. Februar 2016, ergänzt durch eine Telefaxeingabe vom 14. Februar 2016, führte der Rechtsvertreter aus, das SEM habe nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin urteilsfähig sei. Das Staatssekretariat belege für keinen Zeitpunkt - insbesondere nicht für das Urteilsdatum vom 24. Februar 2014, als die Beschwerdeführerin im achten Lebensjahr gestanden habe - deren Urteilsunfähigkeit. Zudem sei anerkannt worden, dass die Beschwerdeführerin nie befragt worden sei. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin nie ihre eigenen Interessen selbst oder durch eine selbst gewählte, gewillkürte Vertretung einbringen können. Art. 29 Abs. 1 AsylG gelte praxisgemäss auch für die Wegweisungshindernisse. Für die Heilung des Mangels, dass einem urteilsfähigen Kind im negativ abgeschlossenen Asylverfahren das rechtliche Gehör nicht verschafft worden sei, stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Auf das Asylverfahren der Eltern zu verweisen, ohne ein eigenes Asylverfahren für das Kind einzuleiten, würde dessen Parteirechte zu einer leeren Hülle machen. Dass im Anschluss an das SEM-Schreiben vom 17. September 2015 keine substantiierte Begründung nachgereicht worden sei, sei unerheblich und zudem vollkommen unvereinbar mit den Eingaben vom 22. September, 7. Oktober, 13. Oktober und 13. November 2015. Diese vorinstanzliche Argumentation widerspreche sich selbst, zumal das SEM die Einholung eines Therapeutenberichts als notwendig erachtet habe. Die Vorinstanz zeige auch nicht plausibel auf, weshalb der Arztbericht vom 21. September 2015 nicht Anlass für ein eigenes Asylverfahren (oder Wiedererwägungsverfahren) sein solle. Da dieser Bericht den Asylbehörden vorgelegen sei, sei dieser behördlicherseits einverlangte Bericht nicht nochmals eingereicht worden. Die Vorinstanz habe die Umsetzung der KRK im Asylverfahren in mehrfacher Hinsicht unterlassen, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen sei. OO. Mit weiteren Eingaben vom 14. März 2016 (eingereicht per Telefax) und 23. März 2016 reichte der Rechtsvertreter den mit dem EJPD/SEM erfolgten Briefwechsel in Kopie nach. Zudem hielt er fest, er rege einen Leitentscheid betreffend Verfahrensrechte von urteilsfähigen, begleiteten, im elterlichen Asylverfahren nicht angehörten Kindern an.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor - endgültig (Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptprozess Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und S. 255). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, folglich die Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiterem Verweis auf BGE 130 II 521). Im Rahmen des Eintretens ist somit vorweg von Amtes wegen zu prüfen, ob eine beschwerdeführende Person plausibel macht, dass die säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu Müller, a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 46a VwVG, m.w.H.).
E. 2 Zu prüfen ist mithin, ob das SEM vorliegend verpflichtet gewesen wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen:
E. 2.1 Mit Eingabe vom 27. August 2015 reichte der Rechtsvertreter im Namen der damals 9-jährigen Beschwerdeführerin beim SEM ein Asylgesuch ein und beantragte dabei insbesondere im Falle der Abweisung des Asylgesuches den Erlass einer (separaten, auf die Beschwerdeführerin bezogenen) Wegweisungsverfügung mit gleichzeitiger Feststellung von Wegweisungshindernissen (vgl. oben, Bst. V). Dabei wurde explizit ein Eintreten auf das (auf die Beschwerdeführerin alleine bezogene erste) kindesspezifische Asylverfahren beantragt und dazu ausgeführt, das SEM sei zur Eröffnung eines solchen kindesspezifischen (Erst-) Asylverfahrens verpflichtet, namentlich müsse die 9-jährige Beschwerdeführerin im Rahmen eines "geeigneten Settings" von speziell geschultem Personal befragt werden (vgl. Eingabe vom 22. September 2015; oben Bst. Z).
E. 2.2 In seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 äusserte sich das SEM einlässlich zur vorliegenden Verfahrenskonstellation und stellte fest, die Beschwerdeführerin habe bereits ein ordentlichen Asylverfahren durchlaufen, indem sie im Asylgesuch und dem Asylverfahren ihrer Mutter - als ihre gesetzliche Vertreterin - miteinbezogen worden sei. Insbesondere hält das SEM fest, damit sei für die Beschwerdeführerin eine entsprechende Asyl- und Wegweisungsverfügung ergangen, welche rechtskräftig geworden sei. Die Eingabe vom 27. August 2015, in welcher die Eröffnung eines (eigenen) Asylverfahrens für die 9-jährige Beschwerdeführerin beantragt worden sei, habe das SEM mit Schreiben vom 17. September 2015 beantwortet. Dabei habe das Staatssekretariat aufgezeigt, dass respektive weshalb mangels substantieller Begründung - von auf die 9-jährige A._______ bezogenen Asylgründen - kein neues, eigenes Asylverfahren für die Beschwerdeführerin eröffnet werde.
E. 3 Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Vorgehen des SEM weder inhaltlich noch im Ergebnis zu beanstanden ist.
E. 3.1 Zu folgen ist zunächst der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin bereits im Asylgesuch ihrer Mutter beziehungsweise ihrer Eltern miteinbezogen gewesen ist. Im Asylgesuch vom 1. November 2012 hatten die Mutter und der Vater für sich und ihre drei Kinder - und somit auch für die Tochter A._______ - um Asyl nachgesucht. Mit Verfügung vom 1. November 2013 hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft der gesamten Familie (der Eltern und der drei minderjährigen Kinder) geprüft und abgelehnt. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der ganzen Familie aus der Schweiz an und verfügte für die gesamte Familie den Wegweisungsvollzug. Diese Einschätzung erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 (E-6794/2013) in Rechtskraft (vgl. oben, Bst. A-C). Die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nie ein Asylverfahren in der Schweiz gehabt, ist unzutreffend.
E. 3.2 Auch die auf das ordentliche Asyl- und Wegweisungsverfahren folgenden vier Wiedererwägungsgesuche vom 24. Mai 2014, 31. Juli 2014, 19. November 2014 und 22. April 2015 hat die Mutter der Beschwerdeführerin für sich und ihre drei Töchter gestellt. Diese vier Wiedererwägungsgesuche wurden vom SEM geprüft, und das SEM ist darauf entweder nicht eingetreten (Wiedererwägungsgesuche vom 24. Mai 2014 und 19. November 2014) oder hat sie materiell abgelehnt (Wiedererwägungsgesuche vom 31. Juli 2014 und 22. April 2015). In keinem dieser Verfahren wurden Gründe vorgetragen, die zu einer Änderung oder Anpassung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2013, mit welcher die Asylgesuche der Familie der Beschwerdeführerin materiell abgewiesen wurden, geführt hätten. Die Abweisung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erwuchs in Rechtskraft, und seither wurden weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht Gründe erkannt, die zu einer nachträglichen Veränderung der Sachlage und zur Wiedererwägung geführt hätten. In keinem der Wiedererwägungsgesuche hat im Übrigen die Mutter der Beschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, auf die 9-jährige Beschwerdeführerin alleine bezogene Asyl- oder Wegweisungsgründe geltend gemacht.
E. 3.3 Der Rechtsvertreter hat in seinen Eingaben vom 28. September, 7. Oktober und 13. Oktober 2015 auf eine angeblich begonnene psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz hingewiesen und stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, diese begonnene Behandlung stelle für sich alleine bereits einen Wiedererwägungsgrund dar. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung von 2. Februar 2016 korrekt festhält, ist dieses Vorbringen weder mit Arztberichten noch mit anderen Beweismitteln untermauert worden. Der in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Dezember 2015 erwähnte Bericht vom 21. September 2015, welcher die Beschwerdeführerin wegen Depressivität als behandlungsbedürftig eingestuft haben soll, ist weder dem SEM noch im Rahmen des vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens dem Gericht eingereicht worden. Ein solcher Bericht befindet sich nicht in den Akten. Im Weiteren trifft es - entgegen der anderslautenden Behauptung des Rechtsvertreters - nicht zu, dass die Beschwerdeführerin seitens des SEM aufgefordert worden wäre, einen entsprechenden Therapiebericht einzureichen; auch eine solche angebliche Aufforderung ist nicht aktenkundig. Aus den entsprechenden Vorbringen können daher auch keine Wiedererwägungsgründe abgeleitet werden, welche eine Pflicht des SEM zur Anhandnahme eines Wiedererwägungsverfahrens und den Erlass entsprechender Instruktions- oder Entscheidverfügungen ausgelöst hätten.
E. 3.4 Soweit der Rechtsvertreter in der Replikeingabe vom 10. Februar 2016 die Auffassung vertritt, die Beschwerdeführerin habe im bisherigen Verlauf der mehrfachen Verfahren nie die Gelegenheit gehabt, ihre eigenen Interessen selbst oder durch eine selbst gewählte, gewillkürte Vertretung einbringen können, ist Folgendes festzustellen: Der Rechtsvertreter ist durch die Mandatierung durch die Mutter (als gesetzliche Vertreterin des Kindes) dadurch als gewillkürten Rechtsvertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin eingesetzt und mit deren Interessenwahrung betraut worden. Gerade der Umstand, dass er mehrere Eingaben im Namen seiner Mandantin eingereicht hat, die vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen worden sind, zeigt auf, dass die minderjährige Beschwerdeführerin sowohl von ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin als auch von ihrem Rechtsvertreter als gewillkürter Rechtsvertretung von Personen vertreten worden ist, die ihre Interessen haben wahrnehmen können. Der Rechtsvertreter hat in seinen zahlreichen Eingaben an keiner Stelle aufgezeigt, weshalb es ihm - als gewillkürtem Rechtsvertreter von A._______ - nicht möglich gewesen sein sollte, auf seine Mandantin alleine bezogene individuell-konkrete Asylgründe oder Wegweisungshindernisse vorzutragen, wenn es solche gegeben hätte.
E. 3.5 Wie bereits festgehalten, sind die Interessen der Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren und in den vier Wiedererwägungsverfahren eingebracht worden. Die Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte angehört werden müssen, trifft nicht zu.
E. 3.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Entscheid BVGE 2012/31 einlässlich mit der Thematik der angemessenen Anhörung von Kindern im Verwaltungsverfahren auseinandergesetzt und dabei insbesondere Folgendes erwogen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respekt ihrer Meinung. Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich nicht im Schweizer Recht. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist, die Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung hat es indessen verneint. Nach der Kinderrechtskonvention sei das Kind nicht zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Den Anforderungen von Art. 12 KRK sei insbesondere Genüge getan, wenn der Standpunkt in den schriftlichen Eingaben ausführlich zum Ausdruck kommt. Art. 12 Abs. 2 KRK ermöglicht die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen konvergiert, deckt sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes, so dass hier auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden kann. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in fremdenpolizeilichen Fällen sogar generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind. Nach Bundesgericht genügt auch, dass die Interessen der Kinder über die Aussagen der Eltern ins Verfahren eingebracht werden können. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes sich dann anzeigt, wenn dessen persönlichkeitsrelevanten essentiellen eigenen Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken, so bei Kindsschutzmassnahmen mit der damit verbundenen Trennung von einem Elternteil, beim Entscheid über das Sorgerecht in Scheidungsverfahren, oder bei Entscheiden, die eine Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit zum nicht betreuungsberechtigten Elternteil bedeuten. Das SEM hat diese Rechtsprechung in seinen Weisungen übernommen und umgesetzt. (vgl. zum Ganzen: BVGE 2012/21 E. 5.1 ff. mit mehrfachen Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Literatur).
E. 3.5.2 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Kinder zwar gemäss Art. 12 KRK das Recht auf Respekt ihrer Meinung haben und ihnen in den sie als Kind betreffenden Verfahren Gelegenheit zu geben ist, entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle gehört zu werden. Es besteht jedoch gemäss geltender Rechtsprechung in ausländerrechtlichen Verfahren - unabhängig von der Frage der Urteilsfähigkeit des Kindes - keine aus der KRK fliessende Pflicht zur persönlichen, mündlichen Anhörung von Kindern im Asylverfahren. Somit besteht auch kein vorbehaltsloser Anspruch auf persönliche Anhörung eines Kindes, sondern es genügt eine Anhörung in angemessener Weise. Dies entspricht der in BVGE 2012/31 publizierten Praxis des Gerichts.
E. 3.5.3 Es ist denn auch an dieser Stelle festzuhalten, dass es nicht zutrifft, dass im vorliegenden Verfahren mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 ein "Recht auf Anhörung" der 9-jährigen Beschwerdeführerin "implizit bejaht" worden sei, wie dies in der Aufsichtsanzeige vom 20. Januar 2016 an das Bundesgericht (vgl. oben Bst. LL) behauptet worden ist. Ein entsprechender Anspruch auf eine eigene, mündliche Anhörung eines minderjährigen Kindes kann aus den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 nirgends ansatzweise abgeleitet werden. Ebensowenig trifft es zu, dass in der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 festgehalten worden sei, aus der "Achtung der Menschenwürde von Kindern" ergebe sich, dass in Konstellationen wie der vorliegenden "ein Kind ein eigenes Erstasylgesuch einzureichen" habe, wie der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 18. Januar 2016 an Bundesrätin Sommaruga (vgl. oben Bst. KK) behauptet; auch solche Aussagen lassen sich der Zwischenverfügung in keiner Art und Weise entnehmen.
E. 3.6 Der Standpunkt und die Interessen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren sind durch die Ausführungen ihrer Mutter (gesetzliche Vertreterin) und ihres Rechtsvertreters (gewillkürter Rechtsvertreter) in ihren jeweiligen mehrfachen Eingaben zum Ausdruck gekommen. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnetes Schreiben, in welchem sie erklärt, sie wolle in der Schweiz bleiben und ersuche die Behörden darum, dieses Anliegen zu prüfen. Darin hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass sie diese Angelegenheit mit ihrem (gewillkürten) Rechtsvertreter besprochen habe (vgl. Beilage zur Eingabe vom 28. August 2015, oben Bst. W). Auch diesem persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin lassen sich keinerlei konkrete Hinweise entnehmen, wonach die persönlichen Anliegen und wegweisungsrelevanten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin inhaltlich den Haltungen und Interessen ihrer Mutter entgegenstehen oder von diesen abweichen könnten. Vorliegend vertrat die Mutter (beziehungsweise vertraten die Eltern) während des gesamten Asylverfahrens dieselben (persönlichen) Interessen wie ihre Kinder und verfolgte das gemeinsame Ziel hinsichtlich des weiteren Verbleibs in der Schweiz. Es ist somit davon auszugehen, dass die Eltern in ihrem Asylgesuch vom 1. November 2012 beziehungsweise anlässlich ihrer mündlichen Befragungen und Anhörungen auch den Standpunkt ihrer Kinder - und somit auch die Interessen der Beschwerdeführerin - vertraten. Auch in den nach Abschluss des ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahrens am 24. Februar 2014 erfolgten Wiedererwägungsgesuchen hat die Mutter die Interessen der Beschwerdeführerin (mit-)vertreten. Aus den Verfahrensakten dieser vier Wiedererwägungsverfahren gehen nirgends Hinweise hervor, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin persönliche Interessen hätte oder Haltungen einnehmen könnte, die zu denjenigen ihrer Mutter in Widerspruch gestanden sein könnten. Wie bereits festgestellt, wurden auch im vorliegenden Rechtsverweigerungsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin in zweifacher Hinsicht vertreten ist (gesetzliche Vertretung durch die Mutter sowie gewillkürte Vertretung durch den Rechtsvertreter), keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, wonach oder inwiefern vorliegend besondere Kindesinteressen, die sich nicht mit den Interessen der Mutter decken würden, auf dem Spiel stehen würden. Das SEM ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Asylvorbringen und die vorliegend zur Diskussion stehende wegweisungsrelevante Haltung der Beschwerdeführerin (in der Schweiz verbleiben zu wollen) mit denjenigen ihrer Mutter inhaltlich decken. Aus den gesamten Verfahrensakten gehen keine Hinweise hervor, dass sich die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin als Kind nicht mit den Interessen ihrer Mutter decken würden oder gedeckt hätten. Es bestand daher in der vorliegenden Konstellation kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin (zu ihren eigenen Asyl- und Wegweisungsgründen). Entgegen der in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vertretenen Ansicht war das SEM daher - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - nicht gehalten, für die Beschwerdeführerin ein eigenes, nur sie betreffendes Asylverfahren zu eröffnen. Das SEM hat mit der eingeschlagenen Vorgehensweise, namentlich mit seinem Schreiben vom 17. September 2015 keine Verfahrensansprüche der Beschwerdeführerin verletzt und war auch nicht gehalten, eine Verfügung betreffend Eröffnung eines eigenen Asylverfahrens oder der Anordnung einer persönlichen Anhörung zu erlassen.
E. 3.7 Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung, womit es vorliegend an der Beschwerdelegitimation fehlt. Daher fehlt es der Rechtsverweigerungsbeschwerde an einem zwingend erforderlichen Element (vgl. oben E. 1.2), und es ist auf die daher unzulässige Beschwerde somit nicht einzutreten.
E. 4 Soweit der Rechtsvertreter in seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde die Umstände und Modalitäten der Ausschaffung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und Geschwister nach Nigeria kritisiert, ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 zu Recht auf die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde als Vollzugsbehörde verwiesen hat. Für die Überprüfung des Vollzugs der Ausschaffung fehlt es an der Zuständigkeit des SEM, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz keine entsprechende Überprüfungsbefugnisse hat.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auf deren Erhebung wird angesichts der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG ausnahmsweise verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Beistandsperson der Beschwerdeführerin das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1/2016 Urteil vom 30. März 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, handelnd durch B._______, (Mutter als gesetzliche Vertreterin), und vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Asylverfahren) / N (...). Sachverhalt: I A. Die Mutter (B._______, geboren (...); Verfahren N (...); im Folgenden "Mutter") und der Vater C._______ (ebenfalls Verfahren N (...); im Folgenden "Vater") der Beschwerdeführerin stellten am 1. November 2012 in der Schweiz Asylgesuche für sich und ihre (minderjährigen) Kinder. Hierzu erklärten die Eltern - beide aus Benin City stammend -, ihr Heimatland unabhängig voneinander und hauptsächlich aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen im Jahre 1998 beziehungsweise 2000 verlassen und sich im Gastland Spanien kennengelernt zu haben, wo sie in der Folge nach Brauch geheiratet und zwei Kinder (die Beschwerdeführerin A._______ und die zweite Tochter D._______, geboren (...)) bekommen hätten. Im Herbst 2012 seien sie aufgrund ihres nicht regularisierten Aufenthaltes in Spanien, der dort schwierig gewesenen wirtschaftlichen und sozialen Lage, aus Furcht vor einem behördlichen Entzug der Obhut über ihre Kinder und zwecks Geburt ihres dritten Kindes - E._______, geboren am (...) - in die Schweiz weitergereist. Nach der vorgängigen Durchführung eines Dublin-Verfahrens (Nichteintretensentscheid vom 18. Dezember 2012) kam das BFM auf diese Verfügung zurück und setzte das nationale Asylverfahren fort. B. Mit Verfügung vom 1. November 2013 verneinte das damalige BFM die Flüchtlingseigenschaft der Familie der Beschwerdeführerin (Eltern, die Schwester D._______, die - damals 7-jährige - Beschwerdeführerin und die inzwischen am (...) geborene Schwester E._______ - und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Eine einzig gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde der damaligen Rechtsvertretung der Familie der Beschwerdeführerin, Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS (im Nachfolgenden "Bucofras") vom 2. Dezember 2013 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 (E-6794/2013) vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die neu angesetzte Ausreisefrist verstrich ungenutzt. II D. Mit einem ersten Wiedererwägungsgesuch vom 24. Mai 2014 beantragte die Mutter für sich und ihre drei Töchter - die damals fast 8-jährige - Beschwerdeführerin und deren (...)- und (...)jährige Schwestern D._______ und E._______ - beim BFM die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges unter Hinweis auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Mutter und die nicht gewährleistete psychiatrische Weiterbehandlung in Nigeria. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 trat das BFM nach Feststellung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs auf dieses mangels Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. III F. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 (Poststempel: 4. August 2014) reichte Bucofras eine mit "Recours" betitelte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser Eingabe war eine weitere, mit 4. Juli 2014 datierte, dem Gericht bisher nicht zugesandte Eingabe beigefügt. Mit dieser Eingabe ihres Vertreters vom 31. Juli 2014 verlangten die Mutter, der Vater und ihre Töchter (die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern D._______ und E._______) die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges. Die Eingabe wurde im Wesentlichen mit gesundheitlichen und kindeswohlspezifischen Vollzugshindernissen begründet. G. Das Bundesverwaltungsgericht überwies diese Eingaben vom 4. Juli und 31. Juli 2014 (beide beim Gericht am 6. August 2014 eingegangen) mit Begleitschreiben vom 8. August 2014 (E-4373/2014) zuständigkeitshalber an das BFM. H. Beim BFM ging ferner eine nunmehr mit "Demande de réexamen" betitelte Ergänzungseingabe vom 1. September 2014 - insbesondere betreffend den Gesundheitszustand der Mutter - ein. Das BFM nahm die beiden Eingaben vom Juli 2014 sowie die Eingabe vom 1. September 2014 als zweites Wiedererwägungsgesuch entgegen. I. Mit Verfügung vom 12. September 2014 lehnte das BFM dieses zweite Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 abermals als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung wurde erkannt, dass die vorgebrachten Gründe weder erheblich noch neu im wiedererwägungs- beziehungsweise revisionsrechtlichen Sinne seien. J. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ihrer damaligen Rechtsvertretung Bucofras vom 15. Oktober 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5995/2014 vom 11. November 2014 infolge Nichtbezahlung des zwischenzeitlich unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. IV K. Ein vom 19. November 2014 datierendes, von Bucofras eingereichtes und an das BFM gerichtetes, aber an das Bundesverwaltungsgericht adressiertes drittes Wiedererwägungsgesuch der Eltern, der Beschwerdeführerin und der beiden Schwestern, welches unter erneutem Hinweis auf gesundheitliche Vollzugshindernisse und eine erneute Schwangerschaft (im dritten Monat) auf die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges abzielte, überwies das Gericht mit Begleitschreiben vom 24. November 2014 dem BFM zur gutscheinenden Behandlung. Gleichentags - am 24. November 2014 - wurde die Wegweisung des Vaters nach Nigeria zwangsweise vollzogen. L. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 trat das BFM auf dieses neue, dritte Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung verneinte es das Vorliegen genügend substanziierter Wiedererwägungsgründe und verwies auf die Tatsache, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheiden die gesundheitliche Situation, die allgemeine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und das Kindeswohl gewürdigt hätten. Die Verfügung blieb unangefochten. M. Aus den Akten geht hervor, dass ein für den 25. März 2015 vorgesehener Flug (Zürich-Casablanca-Lagos) für die Mutter und drei Kinder annulliert worden ist, weil die Mutter in psychiatrische Pflege habe verbracht werden müssen. N. Am 26. März 2015 hat die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde F.______ (Einzelzuständigkeit) superprovisorisch die Obhut der Mutter über ihre drei Kinder A._______ (die Beschwerdeführerin), D._______ und E._______ entzogen. Die Kinder wurden superprovisorisch bei einer Pflegefamilie in G._______ untergebracht und eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB und § 44 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes errichtet. Als Beiständin wurde superprovisorisch Frau H._______, Kinder- und Jugend(...) (...) ernannt. Als Aufgaben an die Beiständin wurden unter anderem festgelegt, dass diese die persönliche Situation der Kinder zu überwachen und diesbezüglich als Ansprechperson "im Helfersystem" und bei einer allfälligen Ausschaffung der Kinder den durchführenden Stellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen sowie bei Bedarf Antrag auf weitere Kindesschutzmassnahmen zu stellen habe. Diese Verfügung der KESB wurde gleichentags versandt und ging an die Mutter, die Beiständin, die Sozialbehörde I._______ und an das Migrationsamt J._______. O. Am 8. April 2015 wurden die superprovisorisch verfügten Kindesschutzmassnahmen durch die Kollegialbehörde KESB F._______ bestätigt. Insbesondere wurde angeordnet, dass die Unterbringung bei der beauftragten Pflegefamilie weitergeführt werde. Die errichtete Beistandschaft für die drei Kinder gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde bestätigt. Die der Beiständin übertragenen Massnahmen wurden ebenfalls bestätigt. In Ergänzung zu den am 26. März 2015 definierten, superprovisorisch angeordneten Massnahmen wurde explizit festgehalten, dass die Beiständin bei einer allfälligen Ausschaffung den durchzuführenden Behörden zur Verfügung zu stehen und die "Interessen des Kindes" zu vertreten habe. Diese Anordnungen wurden mit jeweils separatem Entscheid (datiert jeweils vom 8. April 2015) für alle drei Kinder (die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern D.________ und E._______) verfügt. V P. Mit einem vierten Wiedererwägungsgesuch vom 22. April 2015 beantragte die Mutter für sich und ihre drei Töchter (die Beschwerdeführerin und deren zwei Schwestern), nunmehr nicht mehr vertreten, beim SEM erneut die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Hinweis auf eine drastische Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Mutter. Dazu wurde ausgeführt, die Mutter leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und an einer akuten Belastungsreaktion im Rahmen drohender Ausschaffung. Der Vater sei nach Nigeria ausgeschafft worden (gemäss Aktenlage wurde die Ausschaffung am 24. November 2014 durchgeführt). Die Familie habe keine Kenntnisse über dessen Verbleib. Gleichentags - am 24. November 2014 - sei die Mutter deswegen für einen Tag und vom 23. März bis 16. April 2015 erneut wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen, was am 26. März 2015 zur Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und zu deren Fremdplatzierung geführt habe. Die Mutter sei auf eine langjährige Therapie ihrer Posttraumatischen Belastungsstörung angewiesen, die in Nigeria nicht verfügbar sei, zumal sie dort weder über ein Beziehungsnetz noch über eine Schulbildung oder Arbeitserfahrung verfüge. Weiter trug die Mutter vor, sie kenne den Aufenthaltsort ihres Mannes (und Vaters ihrer Kinder) nicht. Die Mutter und ihre drei Töchter wären daher im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus gesundheitlichen Gründen und unter dem Aspekt des Kindeswohls einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ausgesetzt, weshalb sie Anspruch auf Gewährung einer vorläufigen Aufnahme hätten. Als Beweismittel gaben sie vier ärztliche Berichte (datiert zwischen 4. Dezember 2014 und 15. April 2015) sowie vier vom 26. März 2015 und vom 8. April 2015 datierende Entscheide der KESB F._______ betreffend Obhut, Beistandschaft und Unterbringung der drei Kinder zu den Akten. Für den detaillierten Inhalt dieses vierten Wiedererwägungsgesuchs und der eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. Q. Am 29. April 2015 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung betreffend die Beschwerdeführerinnen mittels vorsorglicher Massnahme einstweilen aus. R. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 lehnte das SEM das vierte Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 wiederum als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung stellte das SEM fest, es werde sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Die vorgebrachten psychischen und somatischen Krankheiten seien aber in Nigeria behandelbar und die dortige psychiatrische Versorgung und Infrastruktur sei vergleichsweise gut und modern. Dies gelte insbesondere für Benin City, den vormaligen Wohnort der Familie. Im Weiteren sei Suizidalität als solche nicht vollzugshinderlich. Eine krankheitsbedingte Suizidalität sei somit im Heimatland behandelbar und deren akuter Erscheinungsform sei mittels einer zeitlich begrenzten medizinischen Notfallintervention zu begegnen. Die bei der Mutter vorliegende Suizidalität und Fremdgefährdung seien gemäss Arztberichten Ausdruck einer - mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014, mit der Ausschaffung ihres Mannes sowie mit dem bevorstehenden eigenen Wegweisungsvollzug zusammenhängenden - Lebenskrise ohne Merkmale einer Krankheit. Damit sei praxisgemäss gegebenenfalls kurzfristig eine psychiatrische Krisenintervention angezeigt, nicht aber der Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug. Bereits unmittelbar nach Eintritt in die beiden stationären Behandlungen und insbesondere zum Austrittszeitpunkt am 16. April 2015 hätten keine Anzeichen mehr für akute Selbst- oder Fremdgefährdungen vorgelegen und möglichen künftigen solchen Gefährdungsmomenten sei medikamentös entgegenzuwirken. Unter dem zu beachtenden Aspekt des Kindeswohls sei sodann festzustellen, dass die drei Kinder - die Beschwerdeführerin und ihre beiden Schwestern - in Nigeria durchaus über ein tragfähiges Netz verfügten, zumal sich deren Vater seit dem 24. November 2014 wieder dort aufhalte und über einen Schulabschluss, eine Berufslehre und verschiedene Arbeitserfahrungen verfüge. Dessen stabiles familiäres und soziales Netz sei in für die Mutter und Kinder zumutbarerweise wieder reaktivierbar und eine angemessene kindesgerechte Betreuung daher gewährleistet. Die Mutter habe (...) Jahre in Nigeria gelebt, dort die Schule besucht und den Beruf der (...) erlernt. Eine Reintegration im Heimatland sei für die Mutter und ihre drei Töchter daher zumutbar. Der Umstand, dass das Leben in der Schweiz angenehmer sei als in Nigeria, sei irrelevant. Eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin liege mithin nicht vor. Somit bestünden keine Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 1. November 2013 beseitigen könnten. Beim Versand-Verteiler dieser SEM-Verfügung wurde explizit der Hinweis angebracht, dass "der Gesuchsteller an Suizidalität leidet". Eine Kopie dieser Verfügung ging an das Sozialamt K._______. Weder der KESB F._______ noch der Beiständin wurde eine Kopie der SEM-Verfügung zugestellt S. Mit Beschwerdeeingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung Bucofras vom 21. Mai 2015 beantragte die Mutter für sich und ihre drei Töchter die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 7. Mai 2015 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung machte sie geltend, die vorinstanzlichen Annahmen des Bestehens eines sozialen Netzes und der Finanzierbarkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Nigeria sowie der nicht krankheitsbedingten Suizidalität der Mutter würden nicht zutreffen, wozu auf zwei Berichte des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin, beide datiert vom 21. Mai 2015, verwiesen wurde. Bei einer Ausschaffung hätten sie um ihr Leben zu fürchten, zumal sie bei den Schleppern hoch verschuldet seien und diese sie in Nigeria mit Bestimmtheit finden würden. T. Mit Urteil vom 9. Juni 2015 (E-3297/2015) wurde die Beschwerde vom 21. Mai 2015 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zur Erkenntnis, dass das SEM eine wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage im Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung der Mutter und ihrer drei Töchter (vorab aus gesundheitlichen Gründen und unter dem Aspekt des Kindeswohls) zutreffend verneint habe. Die betreffenden Erwägungen des SEM wurden als umfassend, hinlänglich abgestützt und überzeugend qualifiziert. Die substanziell überaus knapp gehaltene Beschwerdeschrift dränge keine andere Betrachtungsweise auf. Die betreffenden Ausführungen beschränkten sich darauf, die vorinstanzlichen Annahmen (Bestehen eines sozialen Netzes, Finanzierbarkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Nigeria sowie fehlende krankheitsbedingte Ursache der Suizidalität) in Abrede zu stellen und hierzu auf zwei Berichte des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin zu verweisen. Weder eine Psychotherapeutin noch ein Allgemeinmediziner verfügten über eine Fachkompetenz zur Beurteilung von asylspezifischen Sachverhalten und deren rechtliche Würdigung. Diese Kompetenz sei vielmehr den Asylbehörden und -institutionen vorbehalten. Soweit sie dabei Aussagen über ein soziales Beziehungsnetz der Beschwerdeführerinnen im Heimatland, Kontaktmöglichkeiten zum Ehemann/Vater, Finanzierbarkeit und Organisierbarkeit von medizinischen und therapeutischen Behandlungen, das soziale Umfeld in der Schweiz und in Nigeria, das Kindeswohl oder eine von der Schleppermafia ausgehende Verfolgungsfurcht machen würden und asylspezifische beziehungsweise wiedererwägungsspezifische Erwägungen des SEM in Kritik nehmen würden, seien ihre Ausführungen unbeachtlich. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde neben der Mutter dem SEM und dem kantonalen Migrationsamt zugestellt. Die KESB respektive die von der KESB eingesetzte Beistandsperson erhielten keine Kopie des Urteils. VI U. Mit Begleitschreiben vom 18. Juni 2015 stellte das Migrationsamt des Kantons J._______ den Entscheid der KESB F._______ vom 2. Juni 2015 dem SEM zu. Aus dem Entscheid der Kollegialbehörde der KESB geht unter anderem hervor, dass der Kindes-Obhutsentzug wieder aufgehoben wurde und die Beschwerdeführerin - und ihre beiden Schwestern - wieder unter die elterliche Obhut ihrer Mutter gestellt wurden. Die Aufträge an die Beiständin wurden angepasst und dabei insbesondere festgehalten, dass die Beiständin bei einer allfälligen Ausschaffung der Kinder den durchführenden Stellen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und dabei die Interessen der Kinder zu vertreten habe. Bei Bedarf sei Antrag auf weitere Kindesschutzmassnahmen zu stellen. VII V. Der heutige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 27. August 2015 (betitelt "Erst-Asylgesuch von A._______ [Wiedererwägungs-/Vollstreckungssistierungsgesuch von Mutter B._______]") im Namen der damals 9-jährigen Beschwerdeführerin ein Asylgesuch ein und beantragte dabei insbesondere im Falle der Abweisung des Asylgesuches den Erlass einer Wegweisungsverfügung mit gleichzeitiger Feststellung von Wegweisungshindernissen, vorab wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Rechtsvertreter führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei urteilsfähig. Das Gegenteil zu beweisen wäre - unter Verweis auf Literatur - angesichts der gesetzlichen Vermutung der Urteilsfähigkeit Sache der staatlichen Behörden. Die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin veranlasse sie, von ihrem Recht nach Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) Gebrauch zu machen und sich - zur Zeit - nicht für eine Befragung zur Verfügung zu stellen. Er ersuche um die Abklärung durch Beschaffung anderer Beweismittel. Im Weiteren wurde im Anschluss an die eigentliche Eingabe vom 27. August 2015 darauf verwiesen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin von sich aus ein Wiedererwägungs- und Sistierungsgesuch einreichen werde. W. Mit Eingabe vom 28. August 2015 reichte die Mutter der Beschwerdeführerin (ihrerseits nicht vertreten) eine als "Wiedererwägungs- und Sistierungsgesuch" betitelte Eingabe beim SEM ein. Dabei verwies die Mutter auf die bereits eingereichte Eingabe ihrer Tochter vom 27. August 2015 und ersuchte aufgrund von Art. 44 AsylG um Vollzugssistierung im Hinblick auf eine wiedererwägungsweise Einräumung eines Anwesenheitsrechts. Sie ersuche um Zustellung der dieses Wiedererwägungsgesuch betreffenden Korrespondenz an Rechtsvertreter Klausfranz Rüst-Hehli, der grundsätzlich nur ihre Tochter A._______ (die Beschwerdeführerin) vertrete. Dieser Eingabe beigefügt ist eine von der 9-jährigen Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung, wonach sie in der Schweiz bleiben möchte und die Behörden darum ersuche, diesen Wunsch zu prüfen. Sie habe diese Angelegenheit mit ihrem Rechtsvertreter besprochen. X. Mit Schreiben des SEM vom 17. September 2015 teilte das SEM der Mutter mit, sie habe bereits vier Wiedererwägungsgesuche beim SEM eingereicht, die alle ähnlich begründet gewesen seien. Ihrer Eingabe vom 28. August 2015 seien keine genügend substantiierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen. Der Eingabe werde daher keine weitere Beachtung geschenkt, wobei auf den Entschied der Asylrekurskommission (publiziert in EMARK 2003 Nr. 7, E. 4a) verwiesen wurde. Das SEM verwies darauf, dass die Wegweisungsverfügung vom 1. November 2013 vollstreckbar sei Y. Mit Schreiben des SEM vom 17. September 2015 teilte das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dem Staatssekretariat liege weder betreffend die Mutter noch betreffend die Beschwerdeführerin eine Vollmacht vor, welche die Rechtsvertretung zwischen ihm - Klausfranz Rüst-Hehli - und seiner Mandantin A._______ regle. Den Akten sei jedoch zu entnehmen, dass die Korrespondenz gleichwohl über ihn zu laufen habe. Die Mutter habe am 1. November 2012 für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch eingereicht. Dieses Asylgesuch habe sich auch auf seine Mandantin A._______ bezogen. Ohnehin würden minderjährige und urteilsunfähige Kinder in die Asylgesuche ihrer gesetzlichen Vertreter miteinbezogen. Die 9-jährige Beschwerdeführerin habe daher bereits ein Asylverfahren durchlaufen, welches rechtskräftig abgeschlossen sei. Hätte sie während dieses Verfahrens bereits eigene Asylgründe anzubringen gehabt, wäre es ihr aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zuzumuten gewesen, diese zum damaligen Zeitpunkt geltend zu machen. Dessen ungeachtet sei den schriftlichen Eingaben keine substantielle Begründung zu entnehmen. Weder in der Eingabe der Mutter vom 25. August 2015 noch in der Eingabe des Rechtsvertreters im Namen der Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 seien Asylgründe geltend gemacht worden. Aus den dargelegten Gründen werde beiden genannten Eingaben keine weitere Beachtung mehr geschenkt. Z. Mit Eingabe vom 22. September 2015 ans SEM führte der Rechtsvertreter aus, es sei überspitzter Formalismus, von einem durchgeführten Asylverfahren seiner Mandantin zu sprechen. Kinder seien eigenständige Rechtssubjekte mit eigenen grund- und menschenrechtlich geschützten Verfahrensrechten. Die Beschwerdeführerin habe nie in Nigeria gelebt, dagegen unbestrittenermassen als Randständige in zwei ausländischen Staaten in rechtlich, wirtschaftlich und sozial prekären Verhältnissen. Nachdem sie sich in der Schweiz eingelebt habe und Dialekt spreche, verbiete das Konstanzprinzip als Teilgehalt des Kindeswohls, sie hier wieder herauszureissen und in ein ihr völlig unvertrautes Land überzusiedeln. In Nigeria würde sie nichts an jenen psychotherapeutischen Leistungen erhalten, die sie in der Schweiz erhalte und die für das Kindeswohl nötig seien. Was die Anhörung (zu den Asylgründen) betreffe, so sei zu prüfen, ob das Kind in einem geeigneten "Setting" von speziell geschultem Personal befragt werden könne. Das Kind habe vorerst das Absehen von einer "usanzgemässen" Erwachsenen-Anhörung beantragt. Es werde das Eintreten auf das Asylgesuch und die kindesspezifische Durchführung des Asylverfahrens beantragt sowie um Feststellung von Wegweisungshindernissen ersucht. AA. Mit Eingaben vom 28. September, 7. Oktober und 13. Oktober 2015 an das SEM ersuchte der Rechtsvertreter um Sistierung des Wegweisungsvollzuges und verwies auf den Umstand, dass seine 9-jährige Mandantin bisher noch nie zu Asylgründen respektive zu Wegweisungshindernissen befragt worden sei und auch sonst keine Untersuchungen zu kindesspezifischen Gründen für ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz getätigt worden seien. Er verwies dabei auf mehrere Literaturstellen, Bundesverwaltungsgerichtsentscheide sowie auf den Bundesgerichtsentscheid 2C_1230/2013 E. 2.4. Zudem führte er aus, bereits die begonnene psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz (Anmerkung des Gerichts: diesbezüglich finden sich keine Belege in den Akten) stelle einen Wiedererwägungsgrund dar. BB. Mit Eingabe vom 13. November 2015 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, seine Mandantin habe ihn darüber informiert, dass das Staatssekretariat einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin einverlangt habe. Dies bedeute, dass das SEM weitere Abklärungen als nötig erachte. Unter diesen Umständen verlange das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK eventualiter die Sistierung des Wegweisungsvollzuges, worum ersucht werde. Es torpediere den Behandlungserfolg der Therapeutin, solange die Vollzugsdrohung und die gegebenen Lebensbedingungen krankmachend seien. In den Verfahrensakten finden sich keine Unterlagen betreffend Einholung von psychotherapeutischen Berichten durch das SEM. CC. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 wandte sich der Rechtsvertreter an Staatssekretär Mario Gattiker, Vorsteher SEM, sowie an Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga. VIII DD. Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamtes J._______ vom 17. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 gemeinsam mit ihrer Mutter und den zwei jüngeren Geschwistern nach Nigeria (Lagos) auf dem Luftweg ausgeschafft. IX EE. Mit persönlich überbrachter Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Dezember 2015 richtete sich der Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um:
- Feststellung, dass das SEM zu Unrecht das eingereichte (Erst-)Asylgesuch nicht an die Hand nehme;
- Anweisung an das SEM, die entsprechenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen und eine rechtsmittelfähige Verfügung zu erlassen;
- Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
- Gewährung der Akteneinsicht in der üblichen Form der kostenlosen Kopienzustellung, wobei mindestens das Aktenverzeichnis auszuhändigen sei; Zur Begründung wies der Rechtsvertreter im Wesentlichen nochmals auf die - auch bereits bei Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens am 24. Februar 2014 bestehende - Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin und auf die am 2. Juni 2015 von der KESB angeordnete Fortsetzung der Beistandschaft hin. Das SEM habe das Erstasylgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. August 2015 nie mit einem Nichteintretensentscheid oder einem materiellen Entscheid beantwortet und habe nie Untersuchungsmassnahmen, insbesondere eine Anhörung, durchgeführt. Zudem verwies er auf seine Eingabe an Staatssekretär Gattiker, worin er den Umstand moniert habe, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und den jüngeren Geschwistern ausgeschafft worden sei, ohne dass Kinderschutzmassnahmen an eine nigerianische Kindesschutzbehörde übertragen worden seien, und dass die Befugnisse der KESB im Sinne von Art. 309 (recte: Art. 308) ZGB missachtet worden seien. Die Vorinstanz gehe in ihren internen Weisungen davon aus, dass begleitete Kinder ab erfülltem 14. Altersjahr anzuhören seien. Damit verletze das SEM bereits dem Grundsatz nach den Anspruch auf eine persönliche Anhörung. Darüber hinaus würden alle anderen Teilgehalte des rechtlichen Gehörs verletzt, unter anderem das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK, kindesspezifisch ausgelegt im Lichte von Art. 37 und 3 KRK. Die Praxis des SEM, wie sie auch im einzelrichterlichen Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2014 (E-1158/2014) mit aller Deutlichkeit gerügt worden sei, sei spätestens mit Inkrafttreten der KRK zu einer systematischen Rechtsverweigerung geworden, zumal sie mit den Richtlinien des UNHCR vom 22. Dezember 2009 zu Kindergesuchen und mit den Allgemeinen Bemerkungen des UNO-Kinderrechts-Ausschusses und der Rechtsprechung zum Anhörungsrecht von Kindern gemäss Bundesgerichtsentscheid 2A_484/1999 vom 25. Februar 2000 unvereinbar sei. FF. Mit Eingabe vom 2. Januar 2016 führte der Rechtsvertreter ergänzend aus, das SEM habe im - ähnlich wie vorliegend gelagerten - Verfahren N (...) die drei urteilsfähig gewordenen Kinder angehört, nachdem diesen im Rahmen des elterlichen Verfahrens das rechtliche Gehör vorenthalten worden sei. GG. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter eine persönlich erstellte Zusammenfassung zu Art. 3 KRK nach. HH. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 ergänzte der Rechtsvertreter seine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das SEM. Er führte dazu aus, mit dem beigelegten Schreiben der Beistandsperson vom 7. Januar 2016 stehe zweifelsfrei fest, dass die Ausschaffung seiner Mandantin ohne Konsultation der Kindesschutzbehörde durchgeführt worden sei. Er brachte weiter vor, allfällige Fehlleistungen der Kindeseltern seien vorliegend unbeachtlich. Das Kind sei in die Schweiz zurückzuführen. Im beigelegten Schreiben der zuständigen Beistandsperson vom 7. Januar 2016 hält diese fest, sie habe "mit grossem Entsetzen" erfahren, dass die drei Mädchen [Familienname] und ihre Mutter völlig unvorangekündigt am 9. Dezember 2015 aus der Schweiz nach Nigeria ausgewiesen worden seien. II. Eine telefonische Auskunft der Beistandsperson, Frau H._______, vom 12. Januar 2016 hat ergeben, dass sie als Beiständin drei Tage nach der erfolgten Ausschaffung am 9. Dezember 2015 durch die L._______ von der durchgeführten Ausschaffung der Mutter, der Beschwerdeführerin und den beiden Schwestern nach Lagos erfahren habe. JJ. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Eingabe vom 31. Dezember 2015, ergänzt am 11. Januar 2016, werde vom Gericht als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen und behandelt. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 nach Nigeria ausgeschafft worden sei, weshalb keine Veranlassung für vorsorgliche, vollzugshemmende Massnahmen bestehe. KK. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 beantwortete Bundesrätin Sommaruga die an sie gerichtete Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2015 (vgl. oben Bst. CC). Der Rechtsvertreter erneuerte mit einem weiteren Schreiben an Bundesrätin Sommaruga vom 18. Januar 2016 seinen Standpunkt. LL. Mit Aufsichtsanzeige vom 20. Januar 2016 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Bundesgericht um aufsichtsrechtliche Koordinationsaufforderung an die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Umsetzung der KRK, insbesondere der Artikel 2, 3 und 12 KRK. Der Rechtsvertreter nahm insbesondere Stellung zur Rechtsprechung der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts bei Entscheiden über Asylgesuche von Kindern. Namentlich äusserte er sich zu Konstellationen, bei welchen urteilsfähigen Kindern von Eltern mit abgewiesenem Asylgesuch im Verlaufe des elterlichen Asylverfahrens keine Partizipationsrechte gewährt worden seien. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, das Gericht habe im Rahmen des vorliegenden Verfahrens E-1/2016 in der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 ein "Recht auf Anhörung implizit (...) bejaht". MM. In der Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 führte das SEM aus, Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde sei, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hätten und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung bestehe. Dabei wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1247/2010 E. 3.2.2 vom 19. April 2010 verwiesen. Ein solcher Anspruch sei dann gegeben, wenn die Behörde einerseits verpflichtet sei, in Verfügungsform zu handeln und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen könne, wozu auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde. Mit Eingabe vom 27. August 2015 habe der Rechtsvertreter die Durchführung eines eigenständigen Asylverfahrens für die Beschwerdeführerin gefordert. Dabei sei geltend macht worden, im bisherigen Verfahren seien die Interessen der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen worden; unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei die Anhandnahme eines eigenen Asylverfahrens gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 17. September 2015 habe das SEM die Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass der Eingabe vom 27. August 2015 ohne substantiierte Begründung keine weitere Beachtung geschenkt werde. Auch in den weiteren, nach dem 27. August 2015 eingegangenen Schreiben habe die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter an keiner Stelle eine substantiierte Begründung geliefert, welche die Einleitung eines (Erst-)Asylverfahrens hätte rechtfertigen können. Vielmehr sei nur darauf verwiesen worden, dass auch Kinder unter 14 Jahren einen Anspruch auf ein eigenes Asylerfahren respektive auf eine eigene Anhörung hätten. Die KRK sei für die Schweiz seit dem 26. März 1997 in Kraft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leite sich aus Art. 12 Abs. 2 KRK in vorwiegend schriftlichen Verfahren wie in den ausländerrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für das Kind jedoch kein absoluter Anspruch auf eine persönliche, mündliche Anhörung ab. Die KRK biete nur Gewähr, dass das Kind seine Sicht der Dinge in geeigneter Weise geltend machen könne, etwa auch durch eine eigene schriftliche Erklärung oder über eine Vertretung. Minderjährige und urteilsunfähige Kinder würden in die Asylgesuche ihrer gesetzlichen Vertreter miteinbezogen. Sie fielen in der Schweiz unter deren elterliche Sorge. Gemäss Art. 296 ff. ZGB stelle diese das Recht und die Pflicht dar, für das Kind zu entscheiden, wo es dies noch nicht selbst könne. In der Praxis würden urteilsfähige Kinder, die sich in Begleitung ihrer Eltern in der Schweiz aufhielten, selbständig zu den Asylgründen angehört. Kinder unter 14 Jahren in Begleitung ihrer Eltern würden angehört, wenn sie selbst oder ihre Angehörigen bei der Aufnahme ihrer Personendaten eigene Asylgründe geltend machen oder wenn sich im Laufe des Verfahrens Hinweise auf solche Gründe ergeben würden. Mit der Einreichung des Asylgesuches der Mutter der Beschwerdeführerin vom 1. November 2012 sei die Beschwerdeführerin selbst Partei im Asylverfahren gewesen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches sei sie sechs Jahre alt gewesen. In Anbetracht des Kindesalters und der damit einhergehenden Urteilsunfähigkeit habe sich der Einbezug der Beschwerdeführerin in das Asylgesuch ihrer gesetzlichen Vertretung gerechtfertigt. Demnach sei festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen eines Asylverfahrens und in insgesamt vier Wiedererwägungsverfahren vertieft durch das SEM beurteilt worden seien, wobei dem Kindeswohl von A._______ besondere Beachtung geschenkt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe demnach ein Asylverfahren durchlaufen, welches rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Zudem habe der Rechtsvertreter in seinen Eingaben eine substantiierte Begründung, weshalb die Rechte des Kindes in den bisherigen Verfahren nicht ausreichend gewahrt worden sein sollten, unterlassen. Es seien keine Gründe geltend gemacht worden, weshalb der neunjährigen Beschwerdeführerin durch den Einschluss in die bisherigen Verfahren ihrer Mutter ein Nachteil erwachsen sein sollte. Der Vorwurf gegenüber dem SEM, zu Unrecht ein Asylgesuch nicht an die Hand genommen zu haben, sei daher haltlos. Wenn nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage geltend gemacht worden wären, würde sich eine Neubeurteilung des SEM im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen. Diese Bedingungen seien jedoch zu keinem Zeitpunkt vorliegend erfüllt gewesen. Den nach Rechtskraft eingegangenen Schreiben seien keine Angaben zu entnehmen gewesen, welche auf eine veränderte Sachlage hätten weisen können. Die Schreiben hätten sich im Wesentlichen auf das Kindeswohl bezogen. Die Eingaben seien weder mit Arztberichten noch mit anderen Beweismitteln untermauert worden. Der in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Dezember 2015 erwähnte angebliche Bericht vom 21. September 2015, welcher die Beschwerdeführerin wegen Depressivität als behandlungsbedürftig einstufe, sei dem SEM zu keinem Zeitpunkt zu den Akten gereicht worden. Im Rahmen des gestellten Asylgesuches sowie der mehrfach gestellten Wiedererwägungsgesuche habe das SEM somit sämtliche zum Zeitpunkt der Rückkehr bekannten wesentlichen Vorbringen umfassend und sorgfältig geprüft. Indem das SEM das Schreiben der Rechtsvertretung vom 27. August 2015 nicht als Asylgesuch an die Hand genommen habe, sei keine Rechtsverweigerung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe bereits ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen und sei im Besitz einer entsprechenden Verfügung. Es hätten sich nachträglich keine Gründe ergeben, welche eine eigenständige Anhörung oder ein eigenes Verfahren der Beschwerdeführerin zu begründen vermocht hätten. Es fehle ihr demnach an einem Anspruch auf eine erneute Verfügung und das SEM sei nicht verpflichtet, erneut in Verfügungsform zu handeln. Damit erübrige sich auch die Durchführung weiterer Untersuchungsmassnahmen. Der Beschwerdeführerin fehle es an einem schutzwürdigen Interesse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Soweit der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 11. Januar 2016 weiter bemängle, dass die Ausschaffung der Beschwerdeführerin und seiner weiteren Mandantinnen ohne Konsultation der Kindesschutzbehörde durchgeführt worden sei, sei festzuhalten, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Wegweisungsvollzuges gemäss Art. 46 AsylG bei der kantonalen Migrationsbehörde liege. Dementsprechend sei dieses Vorbringen für die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde ohne Belang. NN. In seiner Replikeingabe (per Telefax eingereicht) vom 10. Februar 2016, ergänzt durch eine Telefaxeingabe vom 14. Februar 2016, führte der Rechtsvertreter aus, das SEM habe nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin urteilsfähig sei. Das Staatssekretariat belege für keinen Zeitpunkt - insbesondere nicht für das Urteilsdatum vom 24. Februar 2014, als die Beschwerdeführerin im achten Lebensjahr gestanden habe - deren Urteilsunfähigkeit. Zudem sei anerkannt worden, dass die Beschwerdeführerin nie befragt worden sei. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin nie ihre eigenen Interessen selbst oder durch eine selbst gewählte, gewillkürte Vertretung einbringen können. Art. 29 Abs. 1 AsylG gelte praxisgemäss auch für die Wegweisungshindernisse. Für die Heilung des Mangels, dass einem urteilsfähigen Kind im negativ abgeschlossenen Asylverfahren das rechtliche Gehör nicht verschafft worden sei, stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Auf das Asylverfahren der Eltern zu verweisen, ohne ein eigenes Asylverfahren für das Kind einzuleiten, würde dessen Parteirechte zu einer leeren Hülle machen. Dass im Anschluss an das SEM-Schreiben vom 17. September 2015 keine substantiierte Begründung nachgereicht worden sei, sei unerheblich und zudem vollkommen unvereinbar mit den Eingaben vom 22. September, 7. Oktober, 13. Oktober und 13. November 2015. Diese vorinstanzliche Argumentation widerspreche sich selbst, zumal das SEM die Einholung eines Therapeutenberichts als notwendig erachtet habe. Die Vorinstanz zeige auch nicht plausibel auf, weshalb der Arztbericht vom 21. September 2015 nicht Anlass für ein eigenes Asylverfahren (oder Wiedererwägungsverfahren) sein solle. Da dieser Bericht den Asylbehörden vorgelegen sei, sei dieser behördlicherseits einverlangte Bericht nicht nochmals eingereicht worden. Die Vorinstanz habe die Umsetzung der KRK im Asylverfahren in mehrfacher Hinsicht unterlassen, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen sei. OO. Mit weiteren Eingaben vom 14. März 2016 (eingereicht per Telefax) und 23. März 2016 reichte der Rechtsvertreter den mit dem EJPD/SEM erfolgten Briefwechsel in Kopie nach. Zudem hielt er fest, er rege einen Leitentscheid betreffend Verfahrensrechte von urteilsfähigen, begleiteten, im elterlichen Asylverfahren nicht angehörten Kindern an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor - endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptprozess Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und S. 255). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, folglich die Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiterem Verweis auf BGE 130 II 521). Im Rahmen des Eintretens ist somit vorweg von Amtes wegen zu prüfen, ob eine beschwerdeführende Person plausibel macht, dass die säumige Behörde zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung rechtlich verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu Müller, a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 46a VwVG, m.w.H.).
2. Zu prüfen ist mithin, ob das SEM vorliegend verpflichtet gewesen wäre, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen: 2.1 Mit Eingabe vom 27. August 2015 reichte der Rechtsvertreter im Namen der damals 9-jährigen Beschwerdeführerin beim SEM ein Asylgesuch ein und beantragte dabei insbesondere im Falle der Abweisung des Asylgesuches den Erlass einer (separaten, auf die Beschwerdeführerin bezogenen) Wegweisungsverfügung mit gleichzeitiger Feststellung von Wegweisungshindernissen (vgl. oben, Bst. V). Dabei wurde explizit ein Eintreten auf das (auf die Beschwerdeführerin alleine bezogene erste) kindesspezifische Asylverfahren beantragt und dazu ausgeführt, das SEM sei zur Eröffnung eines solchen kindesspezifischen (Erst-) Asylverfahrens verpflichtet, namentlich müsse die 9-jährige Beschwerdeführerin im Rahmen eines "geeigneten Settings" von speziell geschultem Personal befragt werden (vgl. Eingabe vom 22. September 2015; oben Bst. Z). 2.2 In seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 äusserte sich das SEM einlässlich zur vorliegenden Verfahrenskonstellation und stellte fest, die Beschwerdeführerin habe bereits ein ordentlichen Asylverfahren durchlaufen, indem sie im Asylgesuch und dem Asylverfahren ihrer Mutter - als ihre gesetzliche Vertreterin - miteinbezogen worden sei. Insbesondere hält das SEM fest, damit sei für die Beschwerdeführerin eine entsprechende Asyl- und Wegweisungsverfügung ergangen, welche rechtskräftig geworden sei. Die Eingabe vom 27. August 2015, in welcher die Eröffnung eines (eigenen) Asylverfahrens für die 9-jährige Beschwerdeführerin beantragt worden sei, habe das SEM mit Schreiben vom 17. September 2015 beantwortet. Dabei habe das Staatssekretariat aufgezeigt, dass respektive weshalb mangels substantieller Begründung - von auf die 9-jährige A._______ bezogenen Asylgründen - kein neues, eigenes Asylverfahren für die Beschwerdeführerin eröffnet werde.
3. Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Vorgehen des SEM weder inhaltlich noch im Ergebnis zu beanstanden ist. 3.1 Zu folgen ist zunächst der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin bereits im Asylgesuch ihrer Mutter beziehungsweise ihrer Eltern miteinbezogen gewesen ist. Im Asylgesuch vom 1. November 2012 hatten die Mutter und der Vater für sich und ihre drei Kinder - und somit auch für die Tochter A._______ - um Asyl nachgesucht. Mit Verfügung vom 1. November 2013 hat das BFM die Flüchtlingseigenschaft der gesamten Familie (der Eltern und der drei minderjährigen Kinder) geprüft und abgelehnt. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der ganzen Familie aus der Schweiz an und verfügte für die gesamte Familie den Wegweisungsvollzug. Diese Einschätzung erwuchs mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 (E-6794/2013) in Rechtskraft (vgl. oben, Bst. A-C). Die Auffassung, die Beschwerdeführerin habe nie ein Asylverfahren in der Schweiz gehabt, ist unzutreffend. 3.2 Auch die auf das ordentliche Asyl- und Wegweisungsverfahren folgenden vier Wiedererwägungsgesuche vom 24. Mai 2014, 31. Juli 2014, 19. November 2014 und 22. April 2015 hat die Mutter der Beschwerdeführerin für sich und ihre drei Töchter gestellt. Diese vier Wiedererwägungsgesuche wurden vom SEM geprüft, und das SEM ist darauf entweder nicht eingetreten (Wiedererwägungsgesuche vom 24. Mai 2014 und 19. November 2014) oder hat sie materiell abgelehnt (Wiedererwägungsgesuche vom 31. Juli 2014 und 22. April 2015). In keinem dieser Verfahren wurden Gründe vorgetragen, die zu einer Änderung oder Anpassung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. November 2013, mit welcher die Asylgesuche der Familie der Beschwerdeführerin materiell abgewiesen wurden, geführt hätten. Die Abweisung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erwuchs in Rechtskraft, und seither wurden weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht Gründe erkannt, die zu einer nachträglichen Veränderung der Sachlage und zur Wiedererwägung geführt hätten. In keinem der Wiedererwägungsgesuche hat im Übrigen die Mutter der Beschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, auf die 9-jährige Beschwerdeführerin alleine bezogene Asyl- oder Wegweisungsgründe geltend gemacht. 3.3 Der Rechtsvertreter hat in seinen Eingaben vom 28. September, 7. Oktober und 13. Oktober 2015 auf eine angeblich begonnene psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz hingewiesen und stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, diese begonnene Behandlung stelle für sich alleine bereits einen Wiedererwägungsgrund dar. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung von 2. Februar 2016 korrekt festhält, ist dieses Vorbringen weder mit Arztberichten noch mit anderen Beweismitteln untermauert worden. Der in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 31. Dezember 2015 erwähnte Bericht vom 21. September 2015, welcher die Beschwerdeführerin wegen Depressivität als behandlungsbedürftig eingestuft haben soll, ist weder dem SEM noch im Rahmen des vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens dem Gericht eingereicht worden. Ein solcher Bericht befindet sich nicht in den Akten. Im Weiteren trifft es - entgegen der anderslautenden Behauptung des Rechtsvertreters - nicht zu, dass die Beschwerdeführerin seitens des SEM aufgefordert worden wäre, einen entsprechenden Therapiebericht einzureichen; auch eine solche angebliche Aufforderung ist nicht aktenkundig. Aus den entsprechenden Vorbringen können daher auch keine Wiedererwägungsgründe abgeleitet werden, welche eine Pflicht des SEM zur Anhandnahme eines Wiedererwägungsverfahrens und den Erlass entsprechender Instruktions- oder Entscheidverfügungen ausgelöst hätten. 3.4 Soweit der Rechtsvertreter in der Replikeingabe vom 10. Februar 2016 die Auffassung vertritt, die Beschwerdeführerin habe im bisherigen Verlauf der mehrfachen Verfahren nie die Gelegenheit gehabt, ihre eigenen Interessen selbst oder durch eine selbst gewählte, gewillkürte Vertretung einbringen können, ist Folgendes festzustellen: Der Rechtsvertreter ist durch die Mandatierung durch die Mutter (als gesetzliche Vertreterin des Kindes) dadurch als gewillkürten Rechtsvertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin eingesetzt und mit deren Interessenwahrung betraut worden. Gerade der Umstand, dass er mehrere Eingaben im Namen seiner Mandantin eingereicht hat, die vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen worden sind, zeigt auf, dass die minderjährige Beschwerdeführerin sowohl von ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin als auch von ihrem Rechtsvertreter als gewillkürter Rechtsvertretung von Personen vertreten worden ist, die ihre Interessen haben wahrnehmen können. Der Rechtsvertreter hat in seinen zahlreichen Eingaben an keiner Stelle aufgezeigt, weshalb es ihm - als gewillkürtem Rechtsvertreter von A._______ - nicht möglich gewesen sein sollte, auf seine Mandantin alleine bezogene individuell-konkrete Asylgründe oder Wegweisungshindernisse vorzutragen, wenn es solche gegeben hätte. 3.5 Wie bereits festgehalten, sind die Interessen der Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren und in den vier Wiedererwägungsverfahren eingebracht worden. Die Auffassung, die Beschwerdeführerin hätte angehört werden müssen, trifft nicht zu. 3.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Entscheid BVGE 2012/31 einlässlich mit der Thematik der angemessenen Anhörung von Kindern im Verwaltungsverfahren auseinandergesetzt und dabei insbesondere Folgendes erwogen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respekt ihrer Meinung. Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich nicht im Schweizer Recht. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist, die Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung hat es indessen verneint. Nach der Kinderrechtskonvention sei das Kind nicht zwingend persönlich (mündlich), sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Den Anforderungen von Art. 12 KRK sei insbesondere Genüge getan, wenn der Standpunkt in den schriftlichen Eingaben ausführlich zum Ausdruck kommt. Art. 12 Abs. 2 KRK ermöglicht die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen konvergiert, deckt sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes, so dass hier auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden kann. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in fremdenpolizeilichen Fällen sogar generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Scheidung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind. Nach Bundesgericht genügt auch, dass die Interessen der Kinder über die Aussagen der Eltern ins Verfahren eingebracht werden können. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes sich dann anzeigt, wenn dessen persönlichkeitsrelevanten essentiellen eigenen Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken, so bei Kindsschutzmassnahmen mit der damit verbundenen Trennung von einem Elternteil, beim Entscheid über das Sorgerecht in Scheidungsverfahren, oder bei Entscheiden, die eine Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit zum nicht betreuungsberechtigten Elternteil bedeuten. Das SEM hat diese Rechtsprechung in seinen Weisungen übernommen und umgesetzt. (vgl. zum Ganzen: BVGE 2012/21 E. 5.1 ff. mit mehrfachen Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Literatur). 3.5.2 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Kinder zwar gemäss Art. 12 KRK das Recht auf Respekt ihrer Meinung haben und ihnen in den sie als Kind betreffenden Verfahren Gelegenheit zu geben ist, entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle gehört zu werden. Es besteht jedoch gemäss geltender Rechtsprechung in ausländerrechtlichen Verfahren - unabhängig von der Frage der Urteilsfähigkeit des Kindes - keine aus der KRK fliessende Pflicht zur persönlichen, mündlichen Anhörung von Kindern im Asylverfahren. Somit besteht auch kein vorbehaltsloser Anspruch auf persönliche Anhörung eines Kindes, sondern es genügt eine Anhörung in angemessener Weise. Dies entspricht der in BVGE 2012/31 publizierten Praxis des Gerichts. 3.5.3 Es ist denn auch an dieser Stelle festzuhalten, dass es nicht zutrifft, dass im vorliegenden Verfahren mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 ein "Recht auf Anhörung" der 9-jährigen Beschwerdeführerin "implizit bejaht" worden sei, wie dies in der Aufsichtsanzeige vom 20. Januar 2016 an das Bundesgericht (vgl. oben Bst. LL) behauptet worden ist. Ein entsprechender Anspruch auf eine eigene, mündliche Anhörung eines minderjährigen Kindes kann aus den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 nirgends ansatzweise abgeleitet werden. Ebensowenig trifft es zu, dass in der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 festgehalten worden sei, aus der "Achtung der Menschenwürde von Kindern" ergebe sich, dass in Konstellationen wie der vorliegenden "ein Kind ein eigenes Erstasylgesuch einzureichen" habe, wie der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 18. Januar 2016 an Bundesrätin Sommaruga (vgl. oben Bst. KK) behauptet; auch solche Aussagen lassen sich der Zwischenverfügung in keiner Art und Weise entnehmen. 3.6 Der Standpunkt und die Interessen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren sind durch die Ausführungen ihrer Mutter (gesetzliche Vertreterin) und ihres Rechtsvertreters (gewillkürter Rechtsvertreter) in ihren jeweiligen mehrfachen Eingaben zum Ausdruck gekommen. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichnetes Schreiben, in welchem sie erklärt, sie wolle in der Schweiz bleiben und ersuche die Behörden darum, dieses Anliegen zu prüfen. Darin hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass sie diese Angelegenheit mit ihrem (gewillkürten) Rechtsvertreter besprochen habe (vgl. Beilage zur Eingabe vom 28. August 2015, oben Bst. W). Auch diesem persönlichen Schreiben der Beschwerdeführerin lassen sich keinerlei konkrete Hinweise entnehmen, wonach die persönlichen Anliegen und wegweisungsrelevanten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin inhaltlich den Haltungen und Interessen ihrer Mutter entgegenstehen oder von diesen abweichen könnten. Vorliegend vertrat die Mutter (beziehungsweise vertraten die Eltern) während des gesamten Asylverfahrens dieselben (persönlichen) Interessen wie ihre Kinder und verfolgte das gemeinsame Ziel hinsichtlich des weiteren Verbleibs in der Schweiz. Es ist somit davon auszugehen, dass die Eltern in ihrem Asylgesuch vom 1. November 2012 beziehungsweise anlässlich ihrer mündlichen Befragungen und Anhörungen auch den Standpunkt ihrer Kinder - und somit auch die Interessen der Beschwerdeführerin - vertraten. Auch in den nach Abschluss des ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahrens am 24. Februar 2014 erfolgten Wiedererwägungsgesuchen hat die Mutter die Interessen der Beschwerdeführerin (mit-)vertreten. Aus den Verfahrensakten dieser vier Wiedererwägungsverfahren gehen nirgends Hinweise hervor, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin persönliche Interessen hätte oder Haltungen einnehmen könnte, die zu denjenigen ihrer Mutter in Widerspruch gestanden sein könnten. Wie bereits festgestellt, wurden auch im vorliegenden Rechtsverweigerungsverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin in zweifacher Hinsicht vertreten ist (gesetzliche Vertretung durch die Mutter sowie gewillkürte Vertretung durch den Rechtsvertreter), keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, wonach oder inwiefern vorliegend besondere Kindesinteressen, die sich nicht mit den Interessen der Mutter decken würden, auf dem Spiel stehen würden. Das SEM ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Asylvorbringen und die vorliegend zur Diskussion stehende wegweisungsrelevante Haltung der Beschwerdeführerin (in der Schweiz verbleiben zu wollen) mit denjenigen ihrer Mutter inhaltlich decken. Aus den gesamten Verfahrensakten gehen keine Hinweise hervor, dass sich die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin als Kind nicht mit den Interessen ihrer Mutter decken würden oder gedeckt hätten. Es bestand daher in der vorliegenden Konstellation kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin (zu ihren eigenen Asyl- und Wegweisungsgründen). Entgegen der in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vertretenen Ansicht war das SEM daher - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - nicht gehalten, für die Beschwerdeführerin ein eigenes, nur sie betreffendes Asylverfahren zu eröffnen. Das SEM hat mit der eingeschlagenen Vorgehensweise, namentlich mit seinem Schreiben vom 17. September 2015 keine Verfahrensansprüche der Beschwerdeführerin verletzt und war auch nicht gehalten, eine Verfügung betreffend Eröffnung eines eigenen Asylverfahrens oder der Anordnung einer persönlichen Anhörung zu erlassen. 3.7 Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung, womit es vorliegend an der Beschwerdelegitimation fehlt. Daher fehlt es der Rechtsverweigerungsbeschwerde an einem zwingend erforderlichen Element (vgl. oben E. 1.2), und es ist auf die daher unzulässige Beschwerde somit nicht einzutreten.
4. Soweit der Rechtsvertreter in seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde die Umstände und Modalitäten der Ausschaffung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und Geschwister nach Nigeria kritisiert, ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 zu Recht auf die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde als Vollzugsbehörde verwiesen hat. Für die Überprüfung des Vollzugs der Ausschaffung fehlt es an der Zuständigkeit des SEM, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz keine entsprechende Überprüfungsbefugnisse hat. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auf deren Erhebung wird angesichts der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG ausnahmsweise verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Beistandsperson der Beschwerdeführerin das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: