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E-3297/2015

E-3297/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-09 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann beziehungsweise Vater E._______ (im Folgenden E._______; ebenfalls N [...]) stellten am 1. November 2012 in der Schweiz Asylgesuche. Hierzu erklärten die Eltern - beide aus F._______ stammend -, ihr Heimatland unabhängig voneinander und hauptsächlich aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen im Jahre 1998 beziehungsweise 2000 verlassen und sich im Gastland Spanien kennengelernt zu haben, wo sie in der Folge nach Brauch geheiratet und zwei Kinder gezeugt hätten. Im Herbst 2012 seien sie aufgrund ihres nicht regularisierten Aufenthaltes in Spanien, der dort schwierig gewesenen wirtschaftlichen und sozialen Lage, aus Furcht vor einem behördlichen Entzug der Obhut über ihre Kinder und zwecks Geburt ihres dritten Kindes in die Schweiz weitergereist. Mit Verfügung vom 1. November 2013 verneinte das damalige BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und von E._______ und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine einzig gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2013 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 (E-6794/2013) vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die neu angesetzte Ausreisefrist verstrich ungenutzt. B. Mit einem ersten Wiedererwägungsgesuch vom 24. Mai 2014 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim BFM die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges unter Hinweis auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der erstrubrizierten Beschwerdeführerin und die nicht gewährleistete psychiatrische Weiterbehandlung in Nigeria. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 trat das BFM nach Feststellung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs auf dieses mangels Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Zwei weitere, auf eine Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges abzielende und an das Bundesverwaltungsgericht adressierte, vor allem mit gesundheitlichen und kindeswohlspezifischen Vollzugshindernissen begründete "Recours" der Beschwerdeführerinnen und von E._______ vom Juli 2014, überwies das Gericht mit Begleitschreiben vom 8. August 2014 (E-4373/2014) zuständigkeitshalber an das BFM. Dort ging ferner eine nunmehr mit "Demande de réexamen" betitelte Ergänzungseingabe vom 1. September 2014 - insbesondere betreffend den Gesundheitszustand der erstrubrizierten Beschwerdeführerin - ein. Das BFM nahm die Eingaben als zweites Wiedererwägungsgesuch anhand. Mit Verfügung vom 12. September 2014 lehnte das BFM dieses zweite Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 abermals als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung wurde erkannt, dass die vorgebrachten Gründe weder erheblich noch neu im wiedererwägungs- beziehungsweise revisionsrechtlichen Sinne seien. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5995/2014 vom 11. November 2014 infolge Nichtbezahlung des zwischenzeitlich unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. D. Ein vom 19. November 2014 datierendes und an das BFM gerichtetes, aber an das Bundesverwaltungsgericht adressiertes drittes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen und von E._______, welches unter erneutem Hinweis auf gesundheitliche Vollzugshindernisse und eine angebliche aktuelle Schwangerschaft (im dritten Monat) abermals auf die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges abzielte, überwies das Gericht mit Begleitschreiben vom 24. November 2014 dem BFM zur gutscheinenden Behandlung. Am selben Tag wurde die Wegweisung von E._______ nach Nigeria zwangsweise vollzogen. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 trat das BFM auf dieses neuerliche Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung verneinte es das Vorliegen genügend substanziierter Wiedererwägungsgründe und verwies auf die Tatsache, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheiden die gesundheitliche Situation, die allgemeine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und das Kindeswohl gewürdigt hätten. Die Verfügung blieb unangefochten. E. Mit einem vierten Wiedererwägungsgesuch vom 22. April 2015 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim SEM erneut die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Hinweis auf eine drastische Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der erstrubrizierten Beschwerdeführerin - dergestalt, dass diese an einer (...) im Rahmen drohender Ausschaffung leide. Am (...) sei sie (...) in (...) psychiatrischer Behandlung gewesen, was am (...) 2015 zur Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KEBS) und zu deren Fremdplatzierung geführt habe. Sie sei auf eine langjährige Therapie (...) angewiesen, die in Nigeria nicht verfügbar sei, zumal sie dort weder über ein Beziehungsnetz noch über eine Schulbildung oder Arbeitserfahrung verfüge; den Aufenthaltsort ihres Mannes kenne sie nicht. Sie wären daher im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus gesundheitlichen Gründen und unter dem Aspekt des Kindeswohls einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ausgesetzt, weshalb sie Anspruch auf Gewährung einer vorläufigen Aufnahme hätten. Als Beweismittel gaben sie vier ärztliche Berichte (datiert zwischen [...] Dezember 2014 und [...] April 2015) sowie vom (...) 2015 und vom (...) 2015 datierende vier Entscheide der KESB (...) betreffend Obhut, Beistandschaft und Unterbringung der drei Kinder. Für den detaillierten Inhalt dieses vierten Wiedererwägungsgesuchs und der eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. F. Am 29. April 2015 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung betreffend die Beschwerdeführerinnen mittels vorsorglicher Massnahme einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 - eröffnet am 8. Mai 2015 - lehnte das SEM das vierte Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 abermals als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung stellte das SEM einleitend fest, die Beschwerdeführerinnen machten sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Die vorgebrachten psychischen und somatischen Krankheiten seien aber in Nigeria behandelbar und die dortige psychiatrische Versorgung und Infrastruktur sei vergleichsweise gut und modern. Dies gelte insbesondere für Benin City, (...). Im Weiteren sei Suizidalität als solche nicht vollzugshinderlich. Eine krankheitsbedingte Suizidalität sei somit im Heimatland behandelbar und deren akuter Erscheinungsform sei mittels einer zeitlich begrenzten medizinischen Notfallintervention zu begegnen. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende (...) seien gemäss Arztberichten Ausdruck einer - mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014, mit der Ausschaffung ihres Mannes sowie mit dem bevorstehenden eigenen Wegweisungsvollzug zusammenhängenden - Lebenskrise ohne Merkmale einer Krankheit. Damit sei praxisgemäss gegebenenfalls kurzfristig eine psychiatrische Krisenintervention angezeigt, nicht aber der Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug. Bereits (...) hätten keine Anzeichen mehr für akute (...) vorgelegen und möglichen künftigen solchen Gefährdungsmomenten sei medikamentös entgegenzuwirken. Unter dem zu beachtenden Aspekt des Kindeswohls sei sodann festzustellen, dass die drei Kinder in Nigeria durchaus über ein tragfähiges Netz verfügten, zumal sich deren Vater seit dem 24. November 2015 wieder dort aufhalte und über einen Schulabschluss, eine Berufslehre und verschiedene Arbeitserfahrungen verfüge. Dessen stabiles familiäres und soziales Netz sei in für die Beschwerdeführerinnen zumutbarer Weise wieder reaktivierbar und eine angemessene kindesgerechte Betreuung daher gewährleistet. Auch die erstrubrizierte Beschwerdeführerin habe neunzehn Jahre in Nigeria gelebt, dort die Schule besucht und (...) gelernt. Eine Reintegration im Heimatland sei für die Beschwerdeführerinnen daher zumutbar und der Umstand, dass das Leben in der Schweiz womöglich angenehmer sei, als in Nigeria, sei irrelevant. Eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin liege mithin nicht vor. Somit bestünden keine Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 1. November 2013 beseitigen könnten. H. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2015) beantragen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2015, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses. In der Begründung machen sie geltend, die vorinstanzlichen Annahmen des Bestehens eines sozialen Netzes und der Finanzierbarkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Nigeria sowie der nicht krankheitsbedingten Suizidalität der erstrubrizierten Beschwerdeführerin träfen nicht zu, wie den beiliegenden Berichten je vom (...) 2015 des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin entnommen werden könne. Bei einer Ausschaffung hätten sie um ihr Leben zu fürchten, zumal sie bei den Schleppern hoch verschuldet seien und diese sie in Nigeria mit Bestimmtheit finden würden. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Mai 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesitzes einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 29. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zulässig sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen sind der ausdrücklichen Auffassung, im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch machten sie eine nachträglich veränderte Sachlage in Form einer bei der Mutter eingetretenen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit (...) geltend, welche somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu prüfen seien. Das SEM teilt diese Auffassung mit dem Hinweis, dass diese Veränderungen erst nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 eingetreten seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 unten). Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese übereinstimmende Auffassung grundsätzlich ebenfalls. Klarzustellen ist indessen, dass seit Ergehen der ursprünglichen Verfügung nicht nur ein rechtskräftiges materielles Beschwerdeurteil insbesondere betreffend den Vollzug der Wegweisung vorliegt, sondern die Beschwerdeführerinnen ebenso mehrere Wiedererwägungsverfahren durchlaufen haben, die auf ein Rückkommen auf die ursprüngliche Vollzugsanordnung vom 1. November 2013 abzielten. Unter dem Aspekt des aus dem Revisionsrecht des VwVG heranzuziehenden Art. 66 Abs. 3 VwVG kann einem Wiedererwägungsgesuchsteller daher grundsätzlich entgegengehalten werden, er hätte seine zwar nach der ursprünglichen Verfügung entstandenen neuen Vollzugshindernisse unter Beachtung der ihm zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihm obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG schon in den seitherigen Wiedererwägungsverfahren geltend machen können. Dieser Umstand schränkt somit die zulässige Neuheit der Sachlage zeitlich zusätzlich ein. Die vorliegend als wiedererwägungsbedeutsames Vollzugshindernis geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der erstrubrizierten Beschwerdeführerin mit (...) auch der anderen Beschwerdeführerinnen ist aber behauptungsgemäss nicht nur nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (mit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014) eingetreten, sondern auch nach rechtskräftigem Abschluss der seither angestrengten Wiedererwägungsverfahren. Die Zulässigkeit ist somit gegeben und das SEM ist zurecht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, zumal die 30-tägige Einreichungsfrist gewahrt wurde. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der massgeblichen Zeitspanne seit Rechtskraft der unangefochtenen Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2014 (Nichteintreten auf das dritte Wiedererwägungsgesuch) zur Erkenntnis, dass das SEM eine wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage im Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen (vorab aus gesundheitlichen Gründen und unter dem Aspekt des Kindeswohls) zutreffend verneint hat. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Diese sind umfassend, hinlänglich abgestützt und überzeugend. Die substanziell überaus knapp gehaltene Beschwerdeschrift drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die betreffenden Ausführungen beschränken sich in fragmentarischer Weise darauf, drei vorinstanzliche Annahmen (Bestehen eines sozialen Netzes und Finanzierbarkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Nigeria sowie fehlende krankheitsbedingte Ursache der Suizidalität) in Abrede zu stellen und hierzu auf beiliegende Berichten je vom 21. Mai 2015 des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin zu verweisen. Die Beschwerdeführerinnen verkennen dabei, dass weder eine Psychotherapeutin noch ein Allgemeinmediziner eine Fachkompetenz zur Beurteilung von asylspezifischen Sachverhalten und deren rechtliche Würdigung haben. Diese Kompetenz ist vielmehr den Asylbehörden und -institutionen vorbehalten. Die medizinischen und therapeutischen Fachleute treten vorliegend als solche und nicht als mandatierte Rechtsvertreter auf und setzen sich für ein Bleiberecht der Beschwerdeführerinnen ein. Soweit sie dabei Aussagen über ein soziales Beziehungsnetz der Beschwerdeführerinnen im Heimatland, Kontaktmöglichkeiten zum Ehemann/Vater, Finanzierbarkeit und Organisierbarkeit von medizinischen und therapeutischen Behandlungen, das soziale Umfeld in der Schweiz und in Nigeria, das Kindeswohl oder eine von der Schleppermafia ausgehende Verfolgungsfurcht machen und asylspezifische beziehungsweise wiedererwägungsspezifische Erwägungen des SEM in Kritik nehmen, bleiben ihre Ausführungen unbeachtlich. Soweit daneben fachspezifische Aussagen gemacht werden, fällt vor allem im Bericht der Psychotherapeutin auf, dass die Suizidalität der Beschwerdeführerin ausgeprägt auf eine drohende Ausschaffung fokussiert sei. Gerade in diesem Zusammenhang sind aber speziell die behandelnden und betreuenden Fachleute mit ihrem spezifischen Fachwissen gefordert, um die betroffenen Personen auf das absehbare Ausschaffungsereignis in geeigneter Weise vorzubereiten zu begleiten. Die Beschwerdeführerin selber ist darauf aufmerksam zu machen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland für sie und ihre Kinder nicht nur als Schicksal, sondern als Chance im Hinblick auf eine familiäre Wiedervereinigung und damit einhergehend auf die Verbesserung ihrer sozialen und gesundheitlichen Situation zu betrachten ist. Ergänzend bleibt anzufügen, dass die KESB im Rahmen ihrer Entscheide vom 8. April 2015 (vgl. dort Dispositive jeweils Ziff. 4d) bereits vorsorgliche Massnahmen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug der drei Kinder getroffen und deren Interessenwahrung für dieses Ereignis sichergestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen ihre angeblich bei den Schleppern bestehende hohe Schuldenlast und damit als Vollzugshindernis eine Furcht vor Verfolgung durch die Schlepper ins Feld führt, sind ihr die eigenen Aussagen in der Anhörung vom 14. August 2013 entgegenzuhalten, wonach die Kontaktperson auf die Forderung verzichtet habe (vgl. Aktenstück A35 F105-108).

E. 5.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Künftige an das Bundesverwaltungsgericht gelangende und auf eine Verhinderung des Wegweisungsvollzuges abzielende Eingaben wären daher unter dem verstärkten Augenmerk eines allfälligen Rechtsmissbrauchs zu betrachten.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiedererwägungsrelevanten, erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Das SEM hat das vierte Wiedererwägungsgesuch zurecht abgewiesen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3297/2015 Urteil vom 9. Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Nigeria, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann beziehungsweise Vater E._______ (im Folgenden E._______; ebenfalls N [...]) stellten am 1. November 2012 in der Schweiz Asylgesuche. Hierzu erklärten die Eltern - beide aus F._______ stammend -, ihr Heimatland unabhängig voneinander und hauptsächlich aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen im Jahre 1998 beziehungsweise 2000 verlassen und sich im Gastland Spanien kennengelernt zu haben, wo sie in der Folge nach Brauch geheiratet und zwei Kinder gezeugt hätten. Im Herbst 2012 seien sie aufgrund ihres nicht regularisierten Aufenthaltes in Spanien, der dort schwierig gewesenen wirtschaftlichen und sozialen Lage, aus Furcht vor einem behördlichen Entzug der Obhut über ihre Kinder und zwecks Geburt ihres dritten Kindes in die Schweiz weitergereist. Mit Verfügung vom 1. November 2013 verneinte das damalige BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und von E._______ und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine einzig gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2013 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 (E-6794/2013) vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die neu angesetzte Ausreisefrist verstrich ungenutzt. B. Mit einem ersten Wiedererwägungsgesuch vom 24. Mai 2014 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim BFM die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges unter Hinweis auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der erstrubrizierten Beschwerdeführerin und die nicht gewährleistete psychiatrische Weiterbehandlung in Nigeria. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 trat das BFM nach Feststellung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs auf dieses mangels Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Zwei weitere, auf eine Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges abzielende und an das Bundesverwaltungsgericht adressierte, vor allem mit gesundheitlichen und kindeswohlspezifischen Vollzugshindernissen begründete "Recours" der Beschwerdeführerinnen und von E._______ vom Juli 2014, überwies das Gericht mit Begleitschreiben vom 8. August 2014 (E-4373/2014) zuständigkeitshalber an das BFM. Dort ging ferner eine nunmehr mit "Demande de réexamen" betitelte Ergänzungseingabe vom 1. September 2014 - insbesondere betreffend den Gesundheitszustand der erstrubrizierten Beschwerdeführerin - ein. Das BFM nahm die Eingaben als zweites Wiedererwägungsgesuch anhand. Mit Verfügung vom 12. September 2014 lehnte das BFM dieses zweite Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 abermals als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung wurde erkannt, dass die vorgebrachten Gründe weder erheblich noch neu im wiedererwägungs- beziehungsweise revisionsrechtlichen Sinne seien. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5995/2014 vom 11. November 2014 infolge Nichtbezahlung des zwischenzeitlich unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. D. Ein vom 19. November 2014 datierendes und an das BFM gerichtetes, aber an das Bundesverwaltungsgericht adressiertes drittes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen und von E._______, welches unter erneutem Hinweis auf gesundheitliche Vollzugshindernisse und eine angebliche aktuelle Schwangerschaft (im dritten Monat) abermals auf die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges abzielte, überwies das Gericht mit Begleitschreiben vom 24. November 2014 dem BFM zur gutscheinenden Behandlung. Am selben Tag wurde die Wegweisung von E._______ nach Nigeria zwangsweise vollzogen. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 trat das BFM auf dieses neuerliche Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung verneinte es das Vorliegen genügend substanziierter Wiedererwägungsgründe und verwies auf die Tatsache, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheiden die gesundheitliche Situation, die allgemeine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und das Kindeswohl gewürdigt hätten. Die Verfügung blieb unangefochten. E. Mit einem vierten Wiedererwägungsgesuch vom 22. April 2015 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim SEM erneut die Aufhebung des mit Verfügung vom 1. November 2013 angeordneten Wegweisungsvollzuges und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Hinweis auf eine drastische Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der erstrubrizierten Beschwerdeführerin - dergestalt, dass diese an einer (...) im Rahmen drohender Ausschaffung leide. Am (...) sei sie (...) in (...) psychiatrischer Behandlung gewesen, was am (...) 2015 zur Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KEBS) und zu deren Fremdplatzierung geführt habe. Sie sei auf eine langjährige Therapie (...) angewiesen, die in Nigeria nicht verfügbar sei, zumal sie dort weder über ein Beziehungsnetz noch über eine Schulbildung oder Arbeitserfahrung verfüge; den Aufenthaltsort ihres Mannes kenne sie nicht. Sie wären daher im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus gesundheitlichen Gründen und unter dem Aspekt des Kindeswohls einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ausgesetzt, weshalb sie Anspruch auf Gewährung einer vorläufigen Aufnahme hätten. Als Beweismittel gaben sie vier ärztliche Berichte (datiert zwischen [...] Dezember 2014 und [...] April 2015) sowie vom (...) 2015 und vom (...) 2015 datierende vier Entscheide der KESB (...) betreffend Obhut, Beistandschaft und Unterbringung der drei Kinder. Für den detaillierten Inhalt dieses vierten Wiedererwägungsgesuchs und der eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. F. Am 29. April 2015 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung betreffend die Beschwerdeführerinnen mittels vorsorglicher Massnahme einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 - eröffnet am 8. Mai 2015 - lehnte das SEM das vierte Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 1. November 2013 abermals als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. In der Begründung stellte das SEM einleitend fest, die Beschwerdeführerinnen machten sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Die vorgebrachten psychischen und somatischen Krankheiten seien aber in Nigeria behandelbar und die dortige psychiatrische Versorgung und Infrastruktur sei vergleichsweise gut und modern. Dies gelte insbesondere für Benin City, (...). Im Weiteren sei Suizidalität als solche nicht vollzugshinderlich. Eine krankheitsbedingte Suizidalität sei somit im Heimatland behandelbar und deren akuter Erscheinungsform sei mittels einer zeitlich begrenzten medizinischen Notfallintervention zu begegnen. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende (...) seien gemäss Arztberichten Ausdruck einer - mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014, mit der Ausschaffung ihres Mannes sowie mit dem bevorstehenden eigenen Wegweisungsvollzug zusammenhängenden - Lebenskrise ohne Merkmale einer Krankheit. Damit sei praxisgemäss gegebenenfalls kurzfristig eine psychiatrische Krisenintervention angezeigt, nicht aber der Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug. Bereits (...) hätten keine Anzeichen mehr für akute (...) vorgelegen und möglichen künftigen solchen Gefährdungsmomenten sei medikamentös entgegenzuwirken. Unter dem zu beachtenden Aspekt des Kindeswohls sei sodann festzustellen, dass die drei Kinder in Nigeria durchaus über ein tragfähiges Netz verfügten, zumal sich deren Vater seit dem 24. November 2015 wieder dort aufhalte und über einen Schulabschluss, eine Berufslehre und verschiedene Arbeitserfahrungen verfüge. Dessen stabiles familiäres und soziales Netz sei in für die Beschwerdeführerinnen zumutbarer Weise wieder reaktivierbar und eine angemessene kindesgerechte Betreuung daher gewährleistet. Auch die erstrubrizierte Beschwerdeführerin habe neunzehn Jahre in Nigeria gelebt, dort die Schule besucht und (...) gelernt. Eine Reintegration im Heimatland sei für die Beschwerdeführerinnen daher zumutbar und der Umstand, dass das Leben in der Schweiz womöglich angenehmer sei, als in Nigeria, sei irrelevant. Eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin liege mithin nicht vor. Somit bestünden keine Gründe, die die Rechtskraft der Verfügung vom 1. November 2013 beseitigen könnten. H. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2015) beantragen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2015, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses. In der Begründung machen sie geltend, die vorinstanzlichen Annahmen des Bestehens eines sozialen Netzes und der Finanzierbarkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Nigeria sowie der nicht krankheitsbedingten Suizidalität der erstrubrizierten Beschwerdeführerin träfen nicht zu, wie den beiliegenden Berichten je vom (...) 2015 des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin entnommen werden könne. Bei einer Ausschaffung hätten sie um ihr Leben zu fürchten, zumal sie bei den Schleppern hoch verschuldet seien und diese sie in Nigeria mit Bestimmtheit finden würden. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Mai 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mangels Aktenbesitzes einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 29. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht zulässig sind (vgl. den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG und BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen sind der ausdrücklichen Auffassung, im vorliegenden Wiedererwägungsgesuch machten sie eine nachträglich veränderte Sachlage in Form einer bei der Mutter eingetretenen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit (...) geltend, welche somit in einem Wiedererwägungsverfahren materiell zu prüfen seien. Das SEM teilt diese Auffassung mit dem Hinweis, dass diese Veränderungen erst nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 eingetreten seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 unten). Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese übereinstimmende Auffassung grundsätzlich ebenfalls. Klarzustellen ist indessen, dass seit Ergehen der ursprünglichen Verfügung nicht nur ein rechtskräftiges materielles Beschwerdeurteil insbesondere betreffend den Vollzug der Wegweisung vorliegt, sondern die Beschwerdeführerinnen ebenso mehrere Wiedererwägungsverfahren durchlaufen haben, die auf ein Rückkommen auf die ursprüngliche Vollzugsanordnung vom 1. November 2013 abzielten. Unter dem Aspekt des aus dem Revisionsrecht des VwVG heranzuziehenden Art. 66 Abs. 3 VwVG kann einem Wiedererwägungsgesuchsteller daher grundsätzlich entgegengehalten werden, er hätte seine zwar nach der ursprünglichen Verfügung entstandenen neuen Vollzugshindernisse unter Beachtung der ihm zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihm obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG schon in den seitherigen Wiedererwägungsverfahren geltend machen können. Dieser Umstand schränkt somit die zulässige Neuheit der Sachlage zeitlich zusätzlich ein. Die vorliegend als wiedererwägungsbedeutsames Vollzugshindernis geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der erstrubrizierten Beschwerdeführerin mit (...) auch der anderen Beschwerdeführerinnen ist aber behauptungsgemäss nicht nur nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (mit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014) eingetreten, sondern auch nach rechtskräftigem Abschluss der seither angestrengten Wiedererwägungsverfahren. Die Zulässigkeit ist somit gegeben und das SEM ist zurecht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, zumal die 30-tägige Einreichungsfrist gewahrt wurde. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der massgeblichen Zeitspanne seit Rechtskraft der unangefochtenen Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2014 (Nichteintreten auf das dritte Wiedererwägungsgesuch) zur Erkenntnis, dass das SEM eine wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage im Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen (vorab aus gesundheitlichen Gründen und unter dem Aspekt des Kindeswohls) zutreffend verneint hat. Auf die betreffenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Diese sind umfassend, hinlänglich abgestützt und überzeugend. Die substanziell überaus knapp gehaltene Beschwerdeschrift drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Die betreffenden Ausführungen beschränken sich in fragmentarischer Weise darauf, drei vorinstanzliche Annahmen (Bestehen eines sozialen Netzes und Finanzierbarkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Nigeria sowie fehlende krankheitsbedingte Ursache der Suizidalität) in Abrede zu stellen und hierzu auf beiliegende Berichten je vom 21. Mai 2015 des Hausarztes und der behandelnden Psychotherapeutin zu verweisen. Die Beschwerdeführerinnen verkennen dabei, dass weder eine Psychotherapeutin noch ein Allgemeinmediziner eine Fachkompetenz zur Beurteilung von asylspezifischen Sachverhalten und deren rechtliche Würdigung haben. Diese Kompetenz ist vielmehr den Asylbehörden und -institutionen vorbehalten. Die medizinischen und therapeutischen Fachleute treten vorliegend als solche und nicht als mandatierte Rechtsvertreter auf und setzen sich für ein Bleiberecht der Beschwerdeführerinnen ein. Soweit sie dabei Aussagen über ein soziales Beziehungsnetz der Beschwerdeführerinnen im Heimatland, Kontaktmöglichkeiten zum Ehemann/Vater, Finanzierbarkeit und Organisierbarkeit von medizinischen und therapeutischen Behandlungen, das soziale Umfeld in der Schweiz und in Nigeria, das Kindeswohl oder eine von der Schleppermafia ausgehende Verfolgungsfurcht machen und asylspezifische beziehungsweise wiedererwägungsspezifische Erwägungen des SEM in Kritik nehmen, bleiben ihre Ausführungen unbeachtlich. Soweit daneben fachspezifische Aussagen gemacht werden, fällt vor allem im Bericht der Psychotherapeutin auf, dass die Suizidalität der Beschwerdeführerin ausgeprägt auf eine drohende Ausschaffung fokussiert sei. Gerade in diesem Zusammenhang sind aber speziell die behandelnden und betreuenden Fachleute mit ihrem spezifischen Fachwissen gefordert, um die betroffenen Personen auf das absehbare Ausschaffungsereignis in geeigneter Weise vorzubereiten zu begleiten. Die Beschwerdeführerin selber ist darauf aufmerksam zu machen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland für sie und ihre Kinder nicht nur als Schicksal, sondern als Chance im Hinblick auf eine familiäre Wiedervereinigung und damit einhergehend auf die Verbesserung ihrer sozialen und gesundheitlichen Situation zu betrachten ist. Ergänzend bleibt anzufügen, dass die KESB im Rahmen ihrer Entscheide vom 8. April 2015 (vgl. dort Dispositive jeweils Ziff. 4d) bereits vorsorgliche Massnahmen im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug der drei Kinder getroffen und deren Interessenwahrung für dieses Ereignis sichergestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen ihre angeblich bei den Schleppern bestehende hohe Schuldenlast und damit als Vollzugshindernis eine Furcht vor Verfolgung durch die Schlepper ins Feld führt, sind ihr die eigenen Aussagen in der Anhörung vom 14. August 2013 entgegenzuhalten, wonach die Kontaktperson auf die Forderung verzichtet habe (vgl. Aktenstück A35 F105-108). 5.2 Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Künftige an das Bundesverwaltungsgericht gelangende und auf eine Verhinderung des Wegweisungsvollzuges abzielende Eingaben wären daher unter dem verstärkten Augenmerk eines allfälligen Rechtsmissbrauchs zu betrachten. 5.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiedererwägungsrelevanten, erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Das SEM hat das vierte Wiedererwägungsgesuch zurecht abgewiesen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: