Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2010 zusammen mit seinen Eltern und [Geschwister] am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom 31. März 2011 wurden die Asylgesuche abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgerichts lehnte eine dagegen erhobene Beschwerde vom 20. April 2011 mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. B. Mit gemeinsamer Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Januar 2014 reichten zum einen der Beschwerdeführer ein "Erst-Asylgesuch" und zum andern seine Eltern beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch für sich und [Geschwister] ein. Dieses wurde am 3. Januar 2014 ergänzt. Dabei wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend gemacht, er sei nun urteilfähig, habe Anspruch auf ein eigenes Asylverfahren und sei gemäss Art. 29 AsylG i.V.m. Art. 12 KRK zu befragen. Zudem suchte der Beschwerdeführer in einer separaten handschriftlich verfassten Eingabe vom 7. Januar 2014 höchstpersönlich um Asyl nach. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 erhob das BFM einen Gebührenvorschuss mit der Androhung, bei dessen Nichtbezahlung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Nachdem der Gebührenvorschuss nicht bezahlt worden war, trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2014 nicht ein. Das (erneute) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2014 prüfte das BFM nicht. D. Der Beschwerdeführer und seine Eltern erhoben mit Eingabe vom 27. Februar 2014 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten u.a. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Anhandnahme seines Asylgesuchs. Gleichzeitig wurde die fristgerechte Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend gemacht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Dem Rechtsvertreter seien zudem - mit Ausnahme des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2320/2013 vom 30. Juli 2013 - die Akten zuzustellen und eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. In der Eingabe vom 27. Februar 2014 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit der Einreichung des Asylverfahrens seiner Eltern urteilsfähig geworden. Es sei zu prüfen, ob urteilsfähige Kinder nicht Anspruch auf ein eigenes Asylverfahren hätten. Gleichzeitig wird auf das Urteil D-5972/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2013 hingewiesen, in dem unter vergleichbaren Umständen dem BFM die Akten zur Prüfung des Asylgesuchs von Kindern zugestellt worden seien. E. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 28. Februar 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens E-1022/2014 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, das Verfahren betreffend die geltend gemachte Rechtsverweigerung (Nichtanhandnahme des Asylgesuchs des Beschwerdeführers) werde abgetrennt und unter dem vorliegenden neuen Beschwerdeverfahren E-1158/2014 fortgesetzt. Das Verfahren E-1022/2014 betrifft weiterhin die Eltern und [Geschwister] (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid).
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) oder gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist jene Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre (vgl. BVGE 2008/15; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.18; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (respektive teilzunehmen versucht), durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte ( Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1308). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, mithin die Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 7. Januar 2014 (Eingang: 10. Januar 2014) beim BFM ausdrücklich (erneut) um Asyl ersucht. Die Pflicht des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs und dessen Beantwortung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung ergibt sich namentlich aus den Bestimmungen von Art. 37 und Art. 105 AsylG. Der Beschwerdeführer wäre demnach zur Beschwerde gegen eine sein Asylgesuch ablehnende Verfügung legitimiert. Er ist es nach dem Gesagten auch zur Rechtsverweigerungsbeschwerde.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben des Beschwerdeführers. Dieser muss auch darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich in seinen Eingaben vom 2. und 3. Januar 2014 respektive seiner handschriftlichen Eingabe vom 7. Januar 2014 sowie den Eingaben auf Beschwerdeebene, mit welchem um "Anhandnahme seines Asylgesuches" ersucht wurde.
E. 1.5 Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich Art. 70 Abs. 1 aVwVG). Eine andere Möglichkeit den rechtsmässigen Zustand herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2). Ausnahmsweise kann allerdings in der Sache entschieden werden, wenn prozessuale Leerläufe vermieden werden sollen oder die Feststellung der Rechtsverweigerung zur Wiedergutmachung nicht genügt und weitere Anordnungen zu treffen sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1312; BVGE 2009/1 E. 4-9; geschützt durch: BGer, Urteil 1C_108/2008 vom 3. 3. 2009; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1 f. und 4.7).
E. 4 Vorliegend hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2014 und die weiteren Eingaben zu den Akten genommen und dieses im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens seiner Eltern geprüft, indem es festhielt, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches der Eltern neun Jahre alt und gemäss Einheit der Familie im Asylgesuch der Eltern eingeschlossen gewesen, da er kein eigenständiges Asylgesuch eingereicht habe. Ausserdem seien die Ereignisse im Zusammenhang mit ihm bereits im Rahmen der Anhörungen der Eltern vorgebracht und in der Verfügung des BFM sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden. Dem Wiedererwägungsgesuch seien auch keine neuen eigene Asylgründe zu entnehmen, sondern die Meinung zur drohenden Wegweisung. Diese seien jedoch bereits unter dem Aspekt des Kindeswohls gewürdigt worden. Sein Einwand sei somit lediglich als Versuch zu werten, die prozessualen Vorschriften zu umgehen. Damit seien die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt. Ohne dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu seinem Asylgesuch zu gewähren, ist das BFM davon ausgegangen, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers sich mit jenen im Jahr 2010 von seinen Eltern geäusserten Vorbringen decken würden, mithin hat es im Dispositiv seiner Verfügung das Asylgesuch nicht behandelt, sondern ist explizit nur auf das Wiedererwägungsgesuch der Eltern und [Geschwister] nicht eingetreten. Dem schriftlichen Asylgesuch vom 7. Januar 2014 können zwar keine (allenfalls neuen Asyl-)Gründe entnommen werden. Das BFM hätte dem Beschwerdeführer indessen das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen. Indem es dies nicht getan hat und das Asylgesuch gar nicht behandelt hat, respektive davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer keine (neuen) Gründe hat, und dieses im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs der Eltern abgehandelt hat, ist von einer Rechtsverweigerung auszugehen.
E. 5 Das Vorgehen des BFM im Verfahren des Beschwerdeführers ist nach diesen Ausführungen als Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 46a VwVG zu qualifizieren. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gutzuheissen. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2014 entgegenzunehmen und als solches zu behandeln.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2014 zu behandeln.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1158/2014 Urteil vom 17. März 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Russland, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Rechtsverweigerung (Asylgesuch vom 2. Januar 2014); N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2010 zusammen mit seinen Eltern und [Geschwister] am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom 31. März 2011 wurden die Asylgesuche abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgerichts lehnte eine dagegen erhobene Beschwerde vom 20. April 2011 mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab. B. Mit gemeinsamer Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Januar 2014 reichten zum einen der Beschwerdeführer ein "Erst-Asylgesuch" und zum andern seine Eltern beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch für sich und [Geschwister] ein. Dieses wurde am 3. Januar 2014 ergänzt. Dabei wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend gemacht, er sei nun urteilfähig, habe Anspruch auf ein eigenes Asylverfahren und sei gemäss Art. 29 AsylG i.V.m. Art. 12 KRK zu befragen. Zudem suchte der Beschwerdeführer in einer separaten handschriftlich verfassten Eingabe vom 7. Januar 2014 höchstpersönlich um Asyl nach. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 erhob das BFM einen Gebührenvorschuss mit der Androhung, bei dessen Nichtbezahlung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Nachdem der Gebührenvorschuss nicht bezahlt worden war, trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2014 nicht ein. Das (erneute) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2014 prüfte das BFM nicht. D. Der Beschwerdeführer und seine Eltern erhoben mit Eingabe vom 27. Februar 2014 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten u.a. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Anhandnahme seines Asylgesuchs. Gleichzeitig wurde die fristgerechte Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend gemacht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Dem Rechtsvertreter seien zudem - mit Ausnahme des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2320/2013 vom 30. Juli 2013 - die Akten zuzustellen und eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. In der Eingabe vom 27. Februar 2014 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit der Einreichung des Asylverfahrens seiner Eltern urteilsfähig geworden. Es sei zu prüfen, ob urteilsfähige Kinder nicht Anspruch auf ein eigenes Asylverfahren hätten. Gleichzeitig wird auf das Urteil D-5972/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2013 hingewiesen, in dem unter vergleichbaren Umständen dem BFM die Akten zur Prüfung des Asylgesuchs von Kindern zugestellt worden seien. E. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 28. Februar 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens E-1022/2014 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, das Verfahren betreffend die geltend gemachte Rechtsverweigerung (Nichtanhandnahme des Asylgesuchs des Beschwerdeführers) werde abgetrennt und unter dem vorliegenden neuen Beschwerdeverfahren E-1158/2014 fortgesetzt. Das Verfahren E-1022/2014 betrifft weiterhin die Eltern und [Geschwister] (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) oder gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist jene Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre (vgl. BVGE 2008/15; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.18; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (respektive teilzunehmen versucht), durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte ( Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 1308). Sodann muss der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, mithin die Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 7. Januar 2014 (Eingang: 10. Januar 2014) beim BFM ausdrücklich (erneut) um Asyl ersucht. Die Pflicht des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs und dessen Beantwortung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung ergibt sich namentlich aus den Bestimmungen von Art. 37 und Art. 105 AsylG. Der Beschwerdeführer wäre demnach zur Beschwerde gegen eine sein Asylgesuch ablehnende Verfügung legitimiert. Er ist es nach dem Gesagten auch zur Rechtsverweigerungsbeschwerde. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben des Beschwerdeführers. Dieser muss auch darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich in seinen Eingaben vom 2. und 3. Januar 2014 respektive seiner handschriftlichen Eingabe vom 7. Januar 2014 sowie den Eingaben auf Beschwerdeebene, mit welchem um "Anhandnahme seines Asylgesuches" ersucht wurde. 1.5 Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich Art. 70 Abs. 1 aVwVG). Eine andere Möglichkeit den rechtsmässigen Zustand herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2). Ausnahmsweise kann allerdings in der Sache entschieden werden, wenn prozessuale Leerläufe vermieden werden sollen oder die Feststellung der Rechtsverweigerung zur Wiedergutmachung nicht genügt und weitere Anordnungen zu treffen sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1312; BVGE 2009/1 E. 4-9; geschützt durch: BGer, Urteil 1C_108/2008 vom 3. 3. 2009; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1 f. und 4.7).
4. Vorliegend hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2014 und die weiteren Eingaben zu den Akten genommen und dieses im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens seiner Eltern geprüft, indem es festhielt, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches der Eltern neun Jahre alt und gemäss Einheit der Familie im Asylgesuch der Eltern eingeschlossen gewesen, da er kein eigenständiges Asylgesuch eingereicht habe. Ausserdem seien die Ereignisse im Zusammenhang mit ihm bereits im Rahmen der Anhörungen der Eltern vorgebracht und in der Verfügung des BFM sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden. Dem Wiedererwägungsgesuch seien auch keine neuen eigene Asylgründe zu entnehmen, sondern die Meinung zur drohenden Wegweisung. Diese seien jedoch bereits unter dem Aspekt des Kindeswohls gewürdigt worden. Sein Einwand sei somit lediglich als Versuch zu werten, die prozessualen Vorschriften zu umgehen. Damit seien die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt. Ohne dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu seinem Asylgesuch zu gewähren, ist das BFM davon ausgegangen, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers sich mit jenen im Jahr 2010 von seinen Eltern geäusserten Vorbringen decken würden, mithin hat es im Dispositiv seiner Verfügung das Asylgesuch nicht behandelt, sondern ist explizit nur auf das Wiedererwägungsgesuch der Eltern und [Geschwister] nicht eingetreten. Dem schriftlichen Asylgesuch vom 7. Januar 2014 können zwar keine (allenfalls neuen Asyl-)Gründe entnommen werden. Das BFM hätte dem Beschwerdeführer indessen das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen. Indem es dies nicht getan hat und das Asylgesuch gar nicht behandelt hat, respektive davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer keine (neuen) Gründe hat, und dieses im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs der Eltern abgehandelt hat, ist von einer Rechtsverweigerung auszugehen.
5. Das Vorgehen des BFM im Verfahren des Beschwerdeführers ist nach diesen Ausführungen als Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 46a VwVG zu qualifizieren. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gutzuheissen. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2014 entgegenzunehmen und als solches zu behandeln. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2014 zu behandeln.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: