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D-7246/2015

D-7246/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Am 26. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden - aus dem Dorf E._______/Tschetschenien stammende russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie - in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Dabei führte der Beschwerdeführer A._______ zur Begründung im Wesentlichen an, in seiner Heimat eine eigene (Nennung Firma) geleitet zu haben. Am (...) sei er zum (Nennung Behördenmitglied) der Regierung der Tschetschenischen Republik gebracht worden, wo man ihn aufgefordert habe, noch gleichentags nach H._______ zu reisen und dort einen Mann namens G._______ zu bespitzeln, obwohl er über keinerlei Erfahrung in Personenüberwachung verfügt und sich in H._______ nicht ausgekannt habe. Als Gegenleistung sei ihm der Posten eines Abgeordneten in Aussicht gestellt worden, obwohl er politisch nicht engagiert gewesen sei. Auf der Zugfahrt nach H._______ habe er sich gedacht, er könnte wegen dieser Sache Probleme bekommen. Er sei dann bei der Haltestelle I._______ wieder ausgestiegen und zu einem Freund gegangen, der dort wohne, und habe seine Ehefrau kontaktiert. Die Beschwerdeführerin B._______ brachte ihrerseits zur Begründung des Asylgesuches vor, am (...) hätten maskierte Männer zu Hause nach ihrem Ehemann gesucht. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie die ganze Wohnung durchsucht und dabei alles durcheinander gebracht. Danach seien sie gegangen und sie habe wieder aufgeräumt. Am nächsten Tag habe eine Nachbarin sie auf ein abgedunkeltes Auto hingewiesen, das in der Nähe ihres Hauses parkiert habe. Sie habe vermutet, dass sie von diesem Auto aus ausspioniert werde. Deshalb habe sie ihre Sachen zusammengepackt und ihr Haus zusammen mit ihrem Sohn auf der unbeobachteten Seite des Hauses verlassen. Mit dem Bus habe sie sich zu ihren Eltern begeben, wo sie sich bis zum (...) aufgehalten habe, dann sei sie zu ihrem Ehemann gereist. A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin D._______ zur Welt. A.c Mit Verfügung vom 27. September 2012 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 vollumfänglich abgewiesen. A.d Am 16. Dezember 2013 kehrten die Beschwerdeführenden freiwillig nach Russland zurück. B. B.a Am 3. August 2015 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein und wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ an (Nennung Behörde) verwiesen, wo sie am 10. August 2015 mündlich erneut um Asyl ersuchten. Das (Nennung Behörde) räumte den Beschwerdeführenden bis am 31. August 2015 eine Frist ein, um ihr Asylgesuch schriftlich an die zuständige Behörde richten. B.b Mit Eingabe an das SEM vom 2. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, sie seien zu ihren Vorbringen mündlich anzuhören, das (Nennung Behörde) sei superprovisorisch anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. B.c Mit Schreiben vom 7. September 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, eine Übersetzung der eingereichten Beweismittel einzureichen. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. September 2015 die Übersetzungen ins Recht. Gleichzeitig ersuchten sie um Durchführung einer Botschaftsabklärung. In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2015 erneuerten sie das Ersuchen um Vornahme von Abklärungen in ihrer Heimat, da sie nur wenige schriftliche Beweise vorlegen könnten. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 - eröffnet am 12. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Mehrfachgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. November 2015 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei subeventualiter die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das SEM insbesondere anzuweisen sei, sie zu ihren Asylgründen wie auch den Gründen einer vorläufigen Aufnahme mündlich anzuhören, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen ein Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters beizugeben. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 23. November 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde, da die Beschwerdebegehren aussichtslos erscheinen würden, abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 8. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Am 4. Dezember 2015 legten die Beschwerdeführenden ein persönlich verfasstes Schreiben zu den Akten, worin sie um wohlwollende Beurteilung ihres Asylgesuches ersuchten und mitteilten, dass sie den Kostenvorschuss - trotz fehlender finanzieller Mittel - bezahlen würden, wofür sie die für die Zahlung benötigten finanziellen Mittel von Bekannten ausgeliehen hätten. G. Am 4. Dezember 2015 wurde der Kostenvorschuss geleistet. H. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hätten und reichten (Nennung Beweismittel) zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) betreffend ihre Kinder C._______ und D._______ nach. J. Am 5. Juli 2016 legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) betreffend einer bei Tochter D._______ durchgeführten (Nennung Untersuchung) vom (...) ins Recht. K. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) bezüglich Tochter D._______ zu den Akten. L. Am 11. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden zwei weitere (Nennung Beweismittel) betreffend ihre Kinder C._______ und D._______ nach. M. Mit Schreiben vom 4. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweismittel) betreffend Tochter D._______ zukommen. N. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) betreffend Tochter D._______ vom (...) ins Recht. O. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen, bis zum 31. Oktober 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. P. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass in den Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Nach einigen ergänzenden Bemerkungen verwies sie auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. Q. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführenden ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 14. November 2016 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. R. Mit Schreiben vom 4. November 2016 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der (Nennung Behörde) betreffend den Verfahrensstand. S. Am 9. November 2016 liess die (Nennung Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie ihres gleichentags an die (Nennung Behörde) gerichteten Schreibens betreffend (Erwähnung Angelegenheit) zukommen. T. Mit Schreiben vom 9. November 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei die Frist zur Einreichung einer Replik um 17 Tage bis einschliesslich 1. Dezember 2016 zu erstrecken, da bei (Nennung Organisation) eine Schnellrecherche zur Abklärung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Kindern in Russland beziehungsweise Tschetschenien in Auftrag gegeben worden sei und die Abklärungsergebnisse nicht mehr fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden könnten. Zudem seien Arztberichte der (Nennung Institution) in Vorbereitung, in denen beabsichtigt werde, auf die Vernehmlassung des SEM zu antworten. U. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. November 2016 wurde die Frist zur Einreichung einer Replik antragsgemäss bis zum 1. Dezember 2016 verlängert. V. Die Beschwerdeführenden replizierten - unter Beilage (Auflistung Beweismittel) - mit Schreiben vom 1. Dezember 2016. W. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) betreffend Tochter D._______ ins Recht. X. Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) betreffend Tochter D._______ nach. Y. Mit Schreiben vom 14. August 2017 ersuchte die (Nennung Behörde) das Bundesverwaltungsgericht, den aktuellen Verfahrensstand mitzuteilen. Diese Anfrage wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 17. August 2017 beantwortet.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 In ihrem ablehnenden Entscheid über das Mehrfachgesuch hielt die Vorinstanz im Wesentlichen zur Begründung fest, die Beschwerdeführenden würden eine weiter andauernde Verfolgung von Anhängern Kadyrovs geltend machen. In diesem Zusammenhang seien ihre Brüder bedroht und vertrieben sowie ihre (Nennung Firma) enteignet worden. Zudem hätten maskierte und uniformierte Personen A._______ am (...) zusammengeschlagen. Die Vorbringen würden demnach an die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Angaben anknüpfen. Die diesbezüglichen Schilderungen seien indes vom BFM für unglaubhaft befunden worden. So sei nicht nur die Beauftragung zur Personenüberwachung infolge fehlender Nachvollziehbarkeit bezweifelt worden, sondern auch die angeblich daraus resultierenden Nachteile. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Einschätzung in seinem Urteil D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 E. 5.1 und 5.2 vollumfänglich gestützt. Angesichts dessen, dass die Schweizer Behörden die vorgebrachten Probleme mit den Anhängern des tschetschenischen Präsidenten Kadyrov für unglaubhaft befunden hätten, würden konsequenterweise auch die angeblich nach ihrer Rückkehr im Dezember 2013 eingetretenen neuen Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. An dieser Einschätzung vermöchten die Entgegnungen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die in den Bestätigungen enthaltenen Ausführungen der Verwandten und von Arbeitnehmern der (Nennung Firma) würden den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen und seien deshalb ungeeignet, die geltend gemachten Vorbringen zu belegen. Aus diesem Grund sei auch auf die mit Schreiben vom 2. und 23. September 2015 sowie 6. Oktober 2015 geforderte Befragung der erwähnten Personen vor Ort zu verzichten. Zur (Nennung Beweismittel) sei zudem festzuhalten, dass diesem Dokument keine Anhaltspunkte für die geschilderte Enteignung zu entnehmen seien und es demnach als Beweismittel ebenfalls unzureichend sei. Der (Nennung Beweismittel) attestiere A._______ zwar eine (Nennung Verletzungen). Es sei jedoch kein Zusammenhang zu den vom SEM bezweifelten Problemen mit den Kadyrov-Anhängern ersichtlich und A._______ könne sich diese Verletzungen auch unter anderen Umständen zugezogen haben. Zudem sei weder nachvollziehbar, weshalb diese Personen ihn ohne Forderung oder sonstige Agenda in K._______ hätten aufspüren und zusammenschlagen sollen. Die Aussage, es habe sich bei den Angreifern um Anhänger von Kadyrov gehandelt, sei ferner ebenso unbelegt wie die im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten behördlichen Vorladungen und die Brandstiftung durch ebendiese Täterschaft, die bereits für unglaubhaft befunden worden seien. Insgesamt sei A._______ nicht in der Lage, überzeugend darzulegen, dass Kadyrov-Anhänger ihm die aufgeführten Verletzungen zugefügt hätten. Daher gelinge es ihm nicht, asylrelevante Nachteile in seinem Heimatstaat im Zeitraum von Dezember 2013 bis Juli 2015 glaubhaft darzulegen. Es könne deshalb auf die Ausführung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden ebenso wie auf die detaillierte Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens. Bezüglich Letzterem sei aber erwähnt, dass vorliegend die Verfügbarkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen wäre. Eigenen Angaben zufolge habe B._______ mit den Kindern mehrere Monate bei ihrer (Nennung Verwandte) in L._______ gelebt und A._______ habe sich häufig in M._______ aufgehalten. Weitere Verwandte und Bekannte würden in H._______ und N._______ wohnen. Insgesamt sei die Familie wirtschaftlich gut gestellt und A._______ sei gemäss Aktenlage gesund und arbeitsfähig. Es würden demnach diverse begünstigende Faktoren für eine Niederlassung ausserhalb Tschetscheniens vorliegen, weshalb das Vorbringen zu Ereignissen in der Heimatregion auch als asylirrelevant zu bezeichnen wäre.

E. 3.2 Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht, das SEM habe das rechtliche Gehör und seine Untersuchungspflicht verletzt, indem sie nicht zu ihren Asylgründen mündlich angehört worden seien und sie sich auch nicht zu den inhaltlichen Bedenken des SEM hätten äussern können. Die Vorinstanz habe diverse Vorbringen als unglaubhaft und Beweismittel für ungeeignet beziehungsweise wertlos erachtet, was eine fehlerhafte rechtliche Einschätzung darstelle. In materieller Hinsicht wendeten sie im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz ihrer Vorbringen fehlerhaft eingeschätzt. Das SEM müsste zunächst untersuchen, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft sei und erst daraufhin prüfen, ob sich die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylgründe damit ändere. Im Zeitpunkt des ersten Asylgesuches beziehungsweise Asylentscheides habe A._______ lediglich ausführen können, er fürchte sich vor Verfolgung aufgrund der Geschehnisse. Es hätten jedoch keine Hinweise auf eine tatsächliche Verfolgung vorgelegen. Erst später habe er von solchen Verfolgungshandlungen gegen seine Familie erfahren, die ohne sein Wissen stattgefunden hätten. Nach seiner Rückkehr in die Heimatregion sei er selber Opfer von Gewalt geworden, weshalb sich seine Befürchtungen bestätigt hätten. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung seien ihre Vorbringen daher durchaus als asylrelevant zu bezeichnen. Sodann sei zu bedenken, dass selbst bei fehlender Asylrelevanz ihrer Vorbringen, das SEM diese im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen müsse. Es sei daher unzutreffend, dass zufolge fehlender Asylrelevanz von weiteren Abklärungen abgesehen werden könne. Die Vorinstanz habe die Bedeutung von Art. 3 EMRK fehlerhaft eingeschätzt. Zur Glaubhaftigkeit der einzelnen Elemente der geltend gemachten Asylgründe sei anzuführen, dass A._______ nie gesagt habe, er hätte mit einer Spitzeltätigkeit beauftragt werden sollen. Sodann sei es nicht derart unwahrscheinlich, eine ausserhalb der Regierungskreise stehende Person mit der Tötung einer Person zu beauftragen. A._______ stamme aus dem gleichen Dorf wie die Person, die er hätte beobachten sollen und habe auch Zugang zu dessen Wohnung. Mit der Drohung, seine Familie im Weigerungsfall umzubringen, scheine es nicht abwegig, dass man A._______ für einen Mord hätte instrumentalisieren können. Zudem habe A._______ zwar nicht im Militär gedient, jedoch als (Nennung Funktion) gearbeitet, weshalb er mit Waffen habe umgehen können. Ferner würden sich ihre Schilderungen zu den Ereignissen nach ihrer Rückkehr nicht widersprechen. Der Umstand, dass sich ihre Familie getrennt habe und sich B._______ mit den Kindern in den Bergen bei Verwandten versteckt habe, spreche für eine tatsächliche Furcht vor Verfolgung. Es sei unwahrscheinlich, dass sie eine Verfolgung fingieren würden, zumal sie vor den Ereignissen im Jahre (...) weder finanzielle noch medizinische Sorgen gehabt hätten respektive die medizinische Versorgung der Kinder sichergestellt gewesen sei. Sodann sei der Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolger A._______ ohne Forderung aufgesucht und malträtiert haben sollen, nicht stichhaltig. So sei es möglich, dass A._______ im schriftlichen Gesuch nicht die gesamten Umstände aufgeführt habe, da ihm nicht klar gewesen sei, wie wichtig die Begründung der Verfolgung für die Beurteilung des Sachverhalts durch das SEM sei. Ausserdem sei es durchaus möglich, dass die Verfolger jemanden zwecks Ausübung von Druck oder zwecks Bestrafung aufspüren würden. Zudem seien die Geschehnisse durch Verwandte und Bekannte unabhängig voneinander bezeugt worden. Da sie sich vor jeglichem Kontakt mit den tschetschenischen Behörden fürchten würden, würden sie sich auch vor den Folgen einer Botschaftsabklärung fürchten, in welcher den heimatlichen Behörden ihr momentaner Aufenthalt zur Kenntnis gelangen könnte, was ebenfalls für die tatsächliche Existenz einer Verfolgungssituation spreche.

E. 3.3 In der Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 23. November 2015 wurde nach Einreichung der Beschwerdeschrift festgehalten, die Rechtsbegehren müssten nach einer summarischen Prüfung der Akten mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ beurteilt werden, weshalb sie aussichtslos erscheinen würden. Dabei wurde zur Begründung angeführt, es würden neu die erhöhten Anforderungen der schriftlichen und begründeten Eingabe gemäss Art. 111c AsylG Anwendung finden, zumal die erneute Gesuchseinreichung der Beschwerdeführenden innert fünf Jahren nach rechtskräftigen Abschluss des früheren Asylverfahrens geschehen sei. Daher dürften die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes nicht durchschlagen. Aus den Materialien zur Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 und insbesondere aus Art. 111c AsylG ergebe sich, dass über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörungen der Gesuchstellenden entschieden werden soll, und zwar auch dann, wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt sei (mit Verweis auf BVGE 2014/39 E. 4.3). Die entscheidende Behörde könne sich sodann trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Weiter dürfte das SEM im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dargelegt haben, aufgrund welcher Überlegungen es die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft beurteilte, weshalb es habe darauf verzichten können, weitere Abklärungen durchzuführen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlage nur die Sachverhaltsfeststellung, nicht aber die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1), weshalb nicht ersichtlich sein dürfte, inwiefern das SEM diesen Anspruch verletzt haben soll, indem es die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft qualifizierte und ihnen diese Einschätzung nicht vorgängig mitteilte. Der Subeventualantrag dürfte somit abzuweisen sein. Die Beschwerdeführenden hätten im Schreiben vom 2. September 2015 neue Verfolgungshandlungen (gegenüber Familienmitgliedern der Beschwerdeführenden sowie gegenüber dem Beschwerdeführer selbst) vorbringen lassen. Diese Verfolgungshandlungen würden sie allerdings - wie bereits im ersten Asylverfahren - ebenfalls darauf zurückführen, dass A._______ einen Bespitzelungs- beziehungsweise Beobachtungsauftrag der tschetschenischen Regierung nicht ausgeführt haben soll. Somit würden die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe an die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Ausreisegründe anknüpfen, welche sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden seien. Die Kritik der Beschwerdeführenden an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren dürfte - soweit nicht neue Vorbringen tangiert seien - sich daher als unberechtigt erweisen. Zum anderen dürfte die Schlussfolgerung des SEM, wonach auch die angeblich neuen Ereignisse nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden im Dezember 2013 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, zu bestätigen sein. Der im Asylwesen tätigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden müsse bekannt sein, dass Asylsuchende die Mitwirkungs- und die Substanziierungspflicht tragen würden, weshalb keine Gründe dafür ersichtlich sein dürften, dass und weshalb im zweiten Asylgesuch - und bezeichnenderweise auch in der Beschwerdeschrift - keine substanziierten Angaben zu den angeblich neuen Ereignissen respektive Verfolgungshandlungen gemacht worden seien beziehungsweise hätten gemacht werden können. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den neuen Ereignissen respektive Verfolgungshandlungen dürften mithin keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Motivation der "Verfolger" zu entnehmen sein. Ebenso wenig sei ersichtlich, was die angeblichen "Verfolger" mit den (auch den Familienmitgliedern der Beschwerdeführenden) zugefügten Nachteilen überhaupt hätten bezwecken wollen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sprechen dürfte. Mangels Glaubhaftigkeit dürften die Asylvorbringen auch keine Relevanz im Hinblick auf Art. 3 EMRK entfalten. Zu Recht dürfte das SEM in der angefochtenen Verfügung daher zum Schluss gekommen sein, es könne wegen der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden (insbesondere die Kinder) - entgegen ihren Vorbringen - Zugang zu und uneingeschränkten Anspruch auf die medizinische Versorgung vor Ort hätten.

E. 3.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zunächst fest, es würden in den Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einer Änderung des im angefochtenen Entscheid vertretenen Standpunktes führen müssten. Zu den zusätzlich eingereichten Beweismitteln, welche sich zur gesundheitlichen Situation der beiden Kinder äussern würden, sei Folgendes festzuhalten: Tochter D._______ würden (Nennung Diagnose) attestiert. Bezüglich der (Nennung Krankheit) sei vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 E. 7.7-7.8 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten seien. Dieses Leiden von D._______ stelle somit kein Wegweisungshindernis dar. Hinsichtlich der übrigen Diagnosen bei D._______ sei festzuhalten, dass sie gemäss Fachpersonen nebst der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung - die sie auch in Russland in Anspruch nehmen könne - Stabilität und Sicherheit benötige. Dies setze in erster Linie eine Entspannung der Kindseltern voraus. Vorliegend sei das SEM nach wie vor überzeugt, dass die Familie in ihrem Herkunftsstaat nicht verfolgt werde und eine Rückkehr deshalb zulässig sei. Aufgrund der guten Ausbildung sowie der Arbeitserfahrung beider Elternteile sei anzunehmen, dass sie in der Lage seien, eine geregelte Berufstätigkeit aufzunehmen und so den Lebensunterhalt der Familie bestreiten könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Kindern das benötigte stabile und sichere Umfeld auch in ihrem Heimatstaat Russland bieten könnten. Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz sei deshalb nicht erforderlich und die Wegweisung von D._______ und ihrer Familie folglich zumutbar. Hinsichtlich des Sohnes C._______ werde gemäss den eingereichten medizinischen Berichten eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert. Zu Ersterem sei zu erwähnen, dass diese Erkrankung bereits beim ersten Asylentscheid bekannt gewesen und auch im Rahmen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 E. 7.6.1-7.6.7 beurteilt worden sei. Diesbezüglich könne folglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen dieses Urteils verwiesen werden. Bei der (Nennung Krankheit) handle es sich um eine psychische Erkrankung, die einerseits nicht direkt lebensbedrohlich sei und andererseits ebenfalls im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden könne. Die gesundheitliche Situation des Sohnes C._______ sei folglich nicht geeignet, um den Wegweisungsvollzug nun als unzumutbar einzustufen. Insgesamt gelte es zu betonen, dass die gravierendsten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beiden Kinder bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens respektive des Erlasses des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 5. Februar 2013 bestanden hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese entsprechend gewürdigt und die Zumutbarkeit bestätigt. Die seither dazugekommenen (Nennung Leiden) der Kinder würden sich gemäss den Arztberichten in einem stabilen Umfeld therapieren lassen. Ein solches Umfeld könnten die Beschwerdeführenden im Heimatstaat aufbauen und so den Kindern die notwendige Ruhe und Stabilität bieten, die für deren erfolgreiche Genesung notwendig sei. Hierfür sei ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht zwingend erforderlich und somit der Wegweisungsvollzug zumutbar. Sodann sei erneut festzuhalten, dass lediglich lebensbedrohliche Erkrankungen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen und die (Nennung Leiden) der Kinder dieses Kriterium nicht erfüllen würden. Es stehe den Beschwerdeführenden zudem frei, ihre Kinder in ihrem Heimatstaat medizinisch und sonderpädagogisch behandeln respektive begleiten zu lassen. Da in Russland die erforderliche Infrastruktur vorhanden sei, seien sie nicht auf diese Dienstleistungen in der Schweiz angewiesen. Diesbezüglich genüge eine Behandlung von allenfalls geringerer Qualität als in der Schweiz nicht, um das Vorhandensein einer Therapiemöglichkeit im Heimatstaat zu verneinen.

E. 3.5 In ihrer Replik ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei wiedererwägungsweise ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen habe, würden ihre Begehren als nicht aussichtslos erachtet, weshalb die Kriterien zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege somit erfüllt seien. Sodann seien die Antworten der SFH auf ihre Anfrage an die Länderanalyse in der vorliegenden Replik integriert. Es sei nach wie vor von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen und es werde diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Im Folgenden würden sie sich auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränken, nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einzig auf diesen Punkt eingegangen sei. Zunächst habe das SEM die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem Tschetscheniens nicht ausreichend gewürdigt. Angesichts eines ausgeprägten Mangels an qualifizierten Fachkräften, beschränkten Behandlungsmöglichkeiten, Schwierigkeiten bezüglich der Verfügbarkeit von Medikamenten und des wegen Korruption erschwerten Zugangs zur Behandlung, könne der vorinstanzlichen Einschätzung, die sich auf Quellen vor Februar 2013 abstütze, nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hätte vorliegend die Möglichkeit der Inanspruchnahme von zulänglichen Behandlungsmöglichkeiten an einem anderen Ort im Heimatland prüfen müssen. Bezüglich des Gesundheitszustandes ihrer Kinder sei zu C._______ anzuführen, dass es ihnen nach der Rückkehr in ihre Heimat im Jahre 2013 und der Stellung des zweiten Asylgesuchs nicht möglich gewesen sei, C._______ zu einem Arzt zu bringen. Die dringend notwendigen Medikamente habe B._______ nur über eine Bekannte erhalten, deren Sohn ebenfalls an (Nennung Krankheit) leide. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe der behandelnde Arzt darauf hingewiesen, dass das fragliche Medikament in der Schweiz nicht mehr hergestellt werde und Alterserscheinungen aufweise. Es stelle daher einen Qualitätsmangel der Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien dar, da dieses veraltete Medikament dort der Bekannten noch immer ausgehändigt worden sei. Aufgrund der Verfolgungssituation sei auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass sie sich bei einer Krankenversicherung registrieren lassen könnten. Doch selbst dann sei ein entsprechender Antrag für staatliche Unterstützung notwendig. Jedoch seien solche modernen und teuren Medikamente gemäss Abklärungen der (Nennung Organisation) oft kaum zu erhalten. Es bestehe daher noch immer kein gesicherter Zugang zu diesen für C._______ lebensnotwendigen Medikamenten, was lebensbedrohlich sei und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Zudem bestehe bei ihm (Nennung Leiden), weil er in seiner Heimat wiederholt physische und psychische Gewalt gegen seine Familienangehörigen, insbesondere seinen Vater, habe miterleben müssen. C._______ benötige eine längerfristige traumatherapeutische Behandlung, ansonsten drohten mit hoher Wahrscheinlichkeit längerfristig schwere und chronifizierte psychische Entwicklungsbeeinträchtigungen. Zudem verkenne das SEM, dass bereits im (Nennung Beweismittel) eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung, somit in den Heimatstaat, als nicht zumutbar erachtet worden sei. Ebenfalls sei die Behandlung einer (Nennung Leiden) in Tschetschenien in Ermangelung des nötigen Fachpersonals nicht möglich, weshalb eine Behandlung von C._______ fraglich erscheine. Auch der Aufbau eines stabilen und sicheren Umfeldes durch die Eltern scheine infolge ihrer Überlastung und der fehlenden gemeinsamen Wohnmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr ausgeschlossen. Bezüglich Tochter D._______ habe B._______ geltend gemacht, nach der Rückkehr keine Möglichkeit gehabt zu haben, ihre Kinder ärztlich behandeln zu lassen. Eine medizinische Versorgung durch die Krankenpflichtversicherung scheine daher mangels entsprechender Registrierung ausgeschlossen. Auch wenn ihre Verfolgungssituation als unglaubhaft erachtet würde, sei diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen. Ausserdem sei D._______ infolge ihrer (Nennung Krankheit) dem Risiko der Diskriminierung ausgesetzt, welche ihr auch den Zugang zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten erschwere. Die (Nennung Behandlung) würde in ihrer Heimat infolge schlechter Qualität zu keiner Verbesserung der (...)fähigkeit von D._______ führen und wäre für sie auch nicht zu finanzieren. Sodann hätte das Kindeswohl in den Erwägungen der Vorinstanz Platz finden müssen. C._______ und D._______ hätten nun bereits einen bedeutenden Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht und D._______ sei während des ersten Asylverfahrens gar in der Schweiz geboren worden. Ohne Behandlung würden den Kindern bei einer Rückkehr nach Tschetschenien teilweise massive Einschränkungen in allen Entwicklungsbereichen drohen, dies im Gegensatz zu einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Infolge der Überlastung der Eltern, einem wohl getrennten Wohnsitz nach einer Rückkehr und der hohen Arbeitslosigkeit in Tschetschenien sowie der längeren Landesabwesenheit sei nicht damit zu rechnen, dass sich A._______ und B._______ wieder problemlos ins Berufsleben integrieren könnten. Bei einer Abwägung der Kriterien würden im Sinne des Kindeswohls mehr Gründe für eine Unzumutbarkeit der Wegweisung sprechen.

E. 4 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe - sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht - und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdebegehren nach einer summarischen Prüfung als aussichtslos erweisen würden (vgl. E. 3.3 oben). An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt im Ergebnis festzuhalten.

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei bemängelten sie insbesondere, dass sie im Rahmen ihres neuerlichen Asylgesuchs von der Vorinstanz nicht mehr angehört worden seien. Zudem habe das SEM diverse Vorbringen als unglaubhaft und eingereichte Beweismittel als nicht beweiskräftig beurteilt, was aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung geschehen sei. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden ihr zweites Asylgesuch am 2. September 2015, somit nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Asylgesetzes am 1. Februar 2014, anhängig gemacht. Daher gelten für derartige Konstellationen ohne weiteres die Bestimmungen des neuen Rechts, die auch die neue, in Art. 111c AsylG enthaltene Regelung für Mehrfachgesuche umfasst. Im Zusammenhang mit dieser neuen Gesetzesbestimmung hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/39 E. 4.3 festgehalten, dass nach revidiertem Recht über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Art. 111c AsylG schränkt die Vorschrift von Art. 18 AsylG ein, indem ein zweites oder weiteres Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1 AsylG beschriebenen Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen muss. Daher erweist sich die Rüge, die Vor-instanz habe vorgängig ihres materiellen Entscheids zu Unrecht keine nochmalige Anhörung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt, als unbegründet. Sodann stellt allein eine andere rechtliche Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden und die vom SEM daraus gezogenen Schlussfolgerungen noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive mithin des rechtlichen Gehörs dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt an sich nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 478 m.w.H.).

E. 4.2.1 In materieller Hinsicht kritisieren die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst die Einschätzung der Glaubhaftigkeit im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich des angeblichen Auftrags an A._______ zur Spitzeltätigkeit in H._______. Diese Einschätzung ist jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5649/2012 vom 5. Februar 2013, das sich diesbezüglich einlässlich äusserte, in Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Dementsprechend ist auf die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift (S. 7 und S. 8 oben) nicht mehr einzugehen. Sodann ist anzuführen, dass die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe an diejenigen des ersten Asylverfahrens anknüpfen, welche als unglaubhaft erachtet wurden. Dementsprechend sind berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser angeblich neuen Vorkommnisse, die sich nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Russland im Dezember 2013 ereignet hätten, anzubringen. Diese Zweifel werden in der Tat dadurch erhärtet, dass sich weder dem Mehrfachgesuch noch den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ausführliche und konkrete Angaben zu den geltend gemachten neuen Geschehnissen und der Motivation der Verfolger entnehmen lassen. Alleine die Hinweise von A._______ und B._______, dass sich ihre Schilderungen nicht widersprechen würden, sie sich nach der Rückkehr nach Russland getrennt und an verschiedenen Orten aufgehalten hätten und die Mutmassungen, weshalb A._______ von seinen Verfolgern aufgespürt und zusammengeschlagen worden sein könnte, vermögen die fehlende Substanz der Vorbringen nicht zu erklären. Die diesbezüglich ins Recht gelegten Zeugnisse von Verwandten und angeblich ehemaligen Arbeitnehmern von A._______ sind unter diesen Umständen in der Tat als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren. Der Einwand, wonach ein solcher Gefallen die Wahrheit des Bezeugten keineswegs ausschliesse, zumal sich diverse Drittpersonen unabhängig voneinander bereit erklärt hätten, solche Zeugnisse abzulegen, kann nicht als stichhaltiges Argument erachtet werden. Zudem ist es als überwiegend unwahrscheinlich und deshalb als unglaubhaft zu erachten, dass A._______ - nachdem ihn die Anhänger Kadyrovs seit (...) gesucht hätten - erst knappe (...) Jahre später und genau am (...) von diesen bei seinem Cousin in einem tschetschenischen Dorf aufgespürt worden sei, obwohl er sich in der Zwischenzeit den Akten zufolge hauptsächlich in der Schweiz aufgehalten hat und nach der Rückkehr in M._______ aufgehalten haben soll. Soweit die Beschwerdeführenden anführen, sie würden sich vor jeglichem Kontakt mit den tschetschenischen Behörden und demnach auch vor den Folgen einer Botschaftsabklärung fürchten, gleichzeitig aber um allfällige Vornahme einer solchen Abklärung durch die Schweizer Vertretung ersuchen (vgl. Beschwerdeschrift S. 9), sind diese Ausführungen als widersprüchlich zu erachten, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Sodann vermögen auch die weiteren bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente (Nennung Beweismittel) an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind vorliegend vollumfänglich zu bestätigen. In Ermangelung glaubhaft gemachter Asylgründe vermögen diese auch keine Relevanz hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Bestimmung von Art. 3 EMRK, deren Bedeutung von der Vorinstanz falsch eingeschätzt worden sei, zu entfalten.

E. 4.2.2 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschwerdeführenden vorliegend über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen würden, ist Folgendes festzuhalten: Nach herrschender Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr individuell gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive mittelbar oder unmittelbar vom Heimatstaat und seinen Organen zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt werden. Im Falle bereits erlittener Nachteile muss zwischen der Ausreise und der Verfolgung zudem ein kausaler Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen und schliesslich muss es der Gesuch stellenden Person unmöglich sein, in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl. bspw. Urteil BVGer D-1566/2008 vom 2. September 2010 mit weiteren Hinweisen). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Tschetschenen grundsätzlich vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Russischen Föderation auszugehen. Die allgemeinen Diskriminierungen, denen Tschetschenen in der Russischen Föderation ausgesetzt werden können, sind mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität nicht als asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Verfolgung zu qualifizieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint, wenn Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden sind (vgl. Urteil BVGer D-1566/2008 vom 2. September 2010 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f.). In casu konnten die Beschwerdeführenden eine Verfolgung von A._______ respektive eine Behelligung von B._______ durch Angehörige des Kadyrov-Regimes nicht glaubhaft machen. Zudem führten sie auch nicht an, während ihrer teils längeren Aufenthalte in H._______, N._______, L._______, O._______ oder M._______ irgendwelche Probleme mit den russischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt zu haben. Das blosse Beharren auf dem gegenteiligen Standpunkt mit der Begründung, sie seien dort auch nicht sicher gewesen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6), obwohl sich aus ihren Aussagen - selbst aus der persönlichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom 16. September 2015 (Beilage 3 Mehrfachgesuch) - keinerlei Hinweise ergeben, dass sich während dieser Zeit irgendwelche Vorfälle respektive Übergriffe ereignet hätten, vermag daher nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sie einer der in BVGE 2009/52 E. 10.2.3 aufgeführten verletzlichen Gruppen (insbesondere Familienangehörige von Rebellen) angehören, für die deswegen allenfalls ein Asylgrund bestehen könnte. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe das Bestehen respektive die Inanspruchnahme einer Fluchtalternative verneinen, ist festzuhalten, dass - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergibt - eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit besteht, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (vgl. BVGE 2011/51).

E. 4.3 Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder objektiv begründete Furcht hatten, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfachgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.

E. 6.2.3 Was die in den medizinischen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bstn. I-N und V-X) betreffend den Sohn C._______ diagnostizierte (Nennung Leiden) sowie die bei Tochter D._______ diagnostizierte (Nennung Leiden) angeht, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, liegen nicht vor. Daran vermag auch die Präzisierung gemäss Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016 i.S. P. gegen Belgien nichts zu ändern. Danach liegen ganz aussergewöhnliche Umstände nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.

E. 6.3.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.).

E. 6.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des Sohnes C._______ und der Tochter D._______ ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen (vgl. Ziffer 6.3.4 nachfolgend).

E. 6.3.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene im Wesentlichen an den bereits im ersten Asyl(beschwerde)verfahren gemachten Sachverhaltselementen (Bestehen einer ärztlich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der physischen Gesundheit sowohl bei Sohn C._______ als auch Tochter D._______) fest und führen diesbezüglich zusätzlich an, es bestehe bei beiden Kindern, aber insbesondere bei Sohn C._______, nun auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes. In ihrer Heimat Tschetschenien würden die Kinder angesichts fehlender spezialisierter medizinischer Einrichtungen keine adäquate Versorgung erhalten. Das SEM stellte im angefochtenen Entscheid sowie in seiner Replik fest, die medizinische Infrastruktur in Tschetschenien sei mittlerweile wieder gewährleistet. Da die vorgebrachte Verfolgung unglaubhaft sei, könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu und uneingeschränkten Anspruch auf die medizinische Versorgung vor Ort hätten. Bezüglich der allgemeinen medizinischen Infrastrukturen und der Behandlungsmöglichkeiten der Kinder vor Ort werde auf die detaillierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 verwiesen. Hinsichtlich der Diagnosen zum psychischen Gesundheitszustand sei anzuführen, dass eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung auch in Russland in Anspruch genommen werden könne. Angesichts des Bildungshintergrunds und der Berufserfahrungen beider Eltern sei anzunehmen, dass diese den Lebensunterhalt der Familie bestreiten und das von den Kindern benötigte stabile und sichere Umfeld gewährleisten könnten. Insgesamt hätten die gravierendsten gesundheitlichen Beschwerden der Kinder bereits im Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden und seien vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigt worden. Die seither hinzugekommenen psychischen Schwierigkeiten und Entwicklungsstörungen liessen sich gemäss den Arztberichten in einem stabilen Umfeld therapieren, welches durch die Eltern aufgebaut werden könne. Nur lebensbedrohliche Erkrankungen würden zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Dieses Kriterium würden die psychischen Probleme und die Entwicklungsstörungen der Kinder nicht erfüllen. Zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass bezüglich der bei Sohn C._______ diagnostizierten (Nennung Krankheit) gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in Tschetschenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung dieser Erkrankung besteht. Zwar sind Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten grundsätzlich vorhanden, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80 Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologisches Gesund-heitszentrum für die hauptsächlich ambulante psychiatrische Grundversorgung der Teilrepublik, das zusätzlich noch über einige limitierte Plätze für die stationäre Behandlung verfügt. Ein solches Zentrum stellt einen ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in einer Stadt, einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten Fachkräften mangelt. Dass Sohn C._______ daher in seiner Herkunftsregion - die Beschwerdeführenden stammen aus dem tschetschenischen Dorf E._______ - eine adäquate Behandlung dieses psychischen Leidens erhalten könnte, ist zumindest als sehr zweifelhaft zu erachten. Vorliegend ist nun aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden innerhalb der Russischen Föderation über eine valable Aufenthaltsalternative verfügen. A._______ verfügt eigenen Angaben zufolge über eine (Darlegung Ausbildung und berufliche Tätigkeiten), weshalb A._______ über eine überdurchschnittliche Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung (...) verfügt. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in H._______ über Freunde, bei welchen sie jeweils hätten übernachten können, wenn sie dort Angelegenheiten zu verrichten gehabt hätten, wie Arztbesuche oder geschäftliche Dinge (vgl. act. B1/7 S. 5). Die Beschwerdeführenden seien nach ihrer Rückkehr denn auch zunächst nach H._______ gereist, wo sie sich in Sicherheit gewähnt hätten (vgl. act. B1/7 S. 3). Auch verfügen sie ihren Angaben zufolge sowohl in N._______, in P._______ (Region O._______), in M._______ und L._______ über Verwandte, bei denen sie teilweise während längerer Zeit gewohnt hätten (vgl. act. B1/7 S. 3; Beschwerdeschrift S. 6). Diese Personen könnten den Beschwerdeführenden - nachdem eine Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht werden konnte - in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft und eine gewisse Unterstützung bieten. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung und seines beruflichen Hintergrundes möglich und zumutbar, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen respektive eine solche aufzunehmen. Diese begünstigenden Faktoren dürften es ihnen erleichtern, im Heimatland - auch ausserhalb ihres angestammten Herkunftsgebietes - wieder Fuss fassen zu können. Angesichts des Umstandes, dass in H._______, in N._______ oder O._______ nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die von den Beschwerdeführenden benötigte medizinische Infrastruktur besteht, sich die Beschwerdeführenden respektive deren Kinder für die Behandlung sowohl ihrer physischen als auch ihrer psychischen Beschwerden nicht in die Herkunftsregion in der weiteren Umgebung von Grosny, den behaupteten Ort der Traumatisierung von Sohn C._______ zurückbegeben müssen, sondern eine valable Aufenthaltsalternative in diversen Städten von Russland besitzen, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung zum Bestehen von entsprechenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu bestätigen. Ferner ist bezüglich des Zugangs zum Gesundheitssystem darauf hinzuweisen, dass die Registrierung eines befristeten oder ständigen Wohnsitzes von Tschetschenen in Russland stark vereinfacht wurde und in einem einfachen Anmeldeverfahren besteht, das selbst über das Internet geschehen kann. Es sind keine Einschränkungen für Tschetschenen vorhanden, sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation niederzulassen oder Inlandpässe oder andere offizielle Dokumente zu erhalten. Die Möglichkeit, dass bei der Registrierung von Tschetschenen Schikanen geschehen können, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, ist jedoch offiziellen Quellen zufolge nicht auf eine systematische Diskriminierung dieser Volksgruppe zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass nicht alle zuständigen Amtsstellen über die nötigen Kenntnisse der Abläufe und erforderlichen Dokumente verfügen. Vorliegend ist daher die Möglichkeit einer Registrierung für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zu bejahen, zumal sie in H._______ und anderen Städten Russlands aufgrund ihres vorgehenden Aufenthaltes sowie aufgrund dort lebender Freunde und Verwandten teilweise bereits private Kontakte knüpfen konnten. Es sind überdies auch keine glaubhaften Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden - wie auf Beschwerdeebene wiederholt vorgebracht - bei einer Rückkehr getrennt voneinander leben müssten.

E. 6.3.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.). In casu vermag auch der angeführte Aufenthalt und die damit verbundene Integration der beiden Kinder C._______ und D._______ in der Schweiz respektive die mit einer Wegweisung angeblich verbundene gefährdete gesundheitliche Entwicklung im Heimatland keinen Verstoss gegen das Kindeswohl darzustellen. Die beiden Kinder waren zum Zeitpunkt der Rückkehr nach Russland im Dezember 2013 (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Sohn C._______ verbrachte somit einen wesentlichen Teil seines Lebens in Russland beziehungsweise Tschetschenien. Tochter D._______ wurde in der Schweiz geboren und ist mittlerweile (...) Jahre alt, also noch ein Kleinkind respektive ein Vorschulkind und verbrachte bislang knappe zwei Jahre in ihrer Heimat. C._______ habe sich vor seiner Rückkehr im Jahre 2013 gut integriert und Deutsch gelernt. Vorliegend ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch noch keine in erheblichem Mass geschehene Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Russland sind vorhanden, weshalb eine zwangsweise Rückkehr in die Russische Föderation für die erwähnten Beschwerdeführenden demnach noch keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen sowie persönlichen Umfeld oder eine beachtliche Gefährdung ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung bedeuten würde. Dagegen spricht bereits die relativ kurze Dauer, welche sie in der Schweiz verbrachten. Hinzu kommt, dass weder C._______ noch D._______ in einem Alter sind, in welchem eine starke Assimilierung an die hiesigen Verhältnisse stattgefunden hätte und davon gesprochen werden könnte, sie hätten prägende Jahren ihrer Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Darüber hinaus hat C._______ - gerade auch mit der Erlernung der deutschen Sprache - eine Flexibilität bewiesen, die es ihm erleichtern wird, sich in seinem Heimatland zurechtzufinden. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der am 4. Dezember 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wurde das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. In ihrer Replik vom 1. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei ihr Rechtsvertreter wiedererwägungsweise als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1a und Abs. 3 AsylG einzusetzen. Zur Begründung führten sie an, das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und deshalb ihr Begehren als nicht aussichtslos erachtet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerde nach dem 1. Februar 2014 und somit nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Dezember 2012 eingereicht wurde, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht anhand der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG; Zwischenverfügung vom 23. November 2015 S. 5 unten und S. 7). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Vorliegend bedeutet der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Instruktionsverfahren die Vorinstanz zu einer Stellungnahme eingeladen hatte nicht, dass es das Begehren der Beschwerdeführenden nicht (mehr) als aussichtslos erachtete. So wurde dadurch dem SEM lediglich die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten zahlreichen medizinischen Unterlagen zu äussern. Selbst bei Annahme einer Nichtaussichtslosigkeit im Wegweisungspunkt fehlt es in casu an der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. In denjenigen Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. In einem Verfahren, wo es zur Hauptsache um die Schilderung von persönlichen Erlebnissen geht, ist der Beizug eines Anwaltes, unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände, nicht notwendig. Solche ausserordentlichen Umstände liegen in casu nicht vor. Alleine für die Einreichung von Beweismitteln und für Übersetzungsarbeiten bedarf es keines Rechtsbeistandes. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7246/2015 Urteil vom 21. September 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Ass. jur. Christian Hoffs, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Am 26. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden - aus dem Dorf E._______/Tschetschenien stammende russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie - in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Dabei führte der Beschwerdeführer A._______ zur Begründung im Wesentlichen an, in seiner Heimat eine eigene (Nennung Firma) geleitet zu haben. Am (...) sei er zum (Nennung Behördenmitglied) der Regierung der Tschetschenischen Republik gebracht worden, wo man ihn aufgefordert habe, noch gleichentags nach H._______ zu reisen und dort einen Mann namens G._______ zu bespitzeln, obwohl er über keinerlei Erfahrung in Personenüberwachung verfügt und sich in H._______ nicht ausgekannt habe. Als Gegenleistung sei ihm der Posten eines Abgeordneten in Aussicht gestellt worden, obwohl er politisch nicht engagiert gewesen sei. Auf der Zugfahrt nach H._______ habe er sich gedacht, er könnte wegen dieser Sache Probleme bekommen. Er sei dann bei der Haltestelle I._______ wieder ausgestiegen und zu einem Freund gegangen, der dort wohne, und habe seine Ehefrau kontaktiert. Die Beschwerdeführerin B._______ brachte ihrerseits zur Begründung des Asylgesuches vor, am (...) hätten maskierte Männer zu Hause nach ihrem Ehemann gesucht. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie die ganze Wohnung durchsucht und dabei alles durcheinander gebracht. Danach seien sie gegangen und sie habe wieder aufgeräumt. Am nächsten Tag habe eine Nachbarin sie auf ein abgedunkeltes Auto hingewiesen, das in der Nähe ihres Hauses parkiert habe. Sie habe vermutet, dass sie von diesem Auto aus ausspioniert werde. Deshalb habe sie ihre Sachen zusammengepackt und ihr Haus zusammen mit ihrem Sohn auf der unbeobachteten Seite des Hauses verlassen. Mit dem Bus habe sie sich zu ihren Eltern begeben, wo sie sich bis zum (...) aufgehalten habe, dann sei sie zu ihrem Ehemann gereist. A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin D._______ zur Welt. A.c Mit Verfügung vom 27. September 2012 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 vollumfänglich abgewiesen. A.d Am 16. Dezember 2013 kehrten die Beschwerdeführenden freiwillig nach Russland zurück. B. B.a Am 3. August 2015 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein und wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ an (Nennung Behörde) verwiesen, wo sie am 10. August 2015 mündlich erneut um Asyl ersuchten. Das (Nennung Behörde) räumte den Beschwerdeführenden bis am 31. August 2015 eine Frist ein, um ihr Asylgesuch schriftlich an die zuständige Behörde richten. B.b Mit Eingabe an das SEM vom 2. September 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, sie seien zu ihren Vorbringen mündlich anzuhören, das (Nennung Behörde) sei superprovisorisch anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. B.c Mit Schreiben vom 7. September 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, eine Übersetzung der eingereichten Beweismittel einzureichen. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. September 2015 die Übersetzungen ins Recht. Gleichzeitig ersuchten sie um Durchführung einer Botschaftsabklärung. In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2015 erneuerten sie das Ersuchen um Vornahme von Abklärungen in ihrer Heimat, da sie nur wenige schriftliche Beweise vorlegen könnten. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 - eröffnet am 12. Oktober 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Mehrfachgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. November 2015 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei subeventualiter die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei das SEM insbesondere anzuweisen sei, sie zu ihren Asylgründen wie auch den Gründen einer vorläufigen Aufnahme mündlich anzuhören, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen ein Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters beizugeben. Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 23. November 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde, da die Beschwerdebegehren aussichtslos erscheinen würden, abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 8. Dezember 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Am 4. Dezember 2015 legten die Beschwerdeführenden ein persönlich verfasstes Schreiben zu den Akten, worin sie um wohlwollende Beurteilung ihres Asylgesuches ersuchten und mitteilten, dass sie den Kostenvorschuss - trotz fehlender finanzieller Mittel - bezahlen würden, wofür sie die für die Zahlung benötigten finanziellen Mittel von Bekannten ausgeliehen hätten. G. Am 4. Dezember 2015 wurde der Kostenvorschuss geleistet. H. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hätten und reichten (Nennung Beweismittel) zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) betreffend ihre Kinder C._______ und D._______ nach. J. Am 5. Juli 2016 legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) betreffend einer bei Tochter D._______ durchgeführten (Nennung Untersuchung) vom (...) ins Recht. K. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) bezüglich Tochter D._______ zu den Akten. L. Am 11. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden zwei weitere (Nennung Beweismittel) betreffend ihre Kinder C._______ und D._______ nach. M. Mit Schreiben vom 4. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweismittel) betreffend Tochter D._______ zukommen. N. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) betreffend Tochter D._______ vom (...) ins Recht. O. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen, bis zum 31. Oktober 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. P. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass in den Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Nach einigen ergänzenden Bemerkungen verwies sie auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. Q. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführenden ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 14. November 2016 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. R. Mit Schreiben vom 4. November 2016 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der (Nennung Behörde) betreffend den Verfahrensstand. S. Am 9. November 2016 liess die (Nennung Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie ihres gleichentags an die (Nennung Behörde) gerichteten Schreibens betreffend (Erwähnung Angelegenheit) zukommen. T. Mit Schreiben vom 9. November 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei die Frist zur Einreichung einer Replik um 17 Tage bis einschliesslich 1. Dezember 2016 zu erstrecken, da bei (Nennung Organisation) eine Schnellrecherche zur Abklärung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Kindern in Russland beziehungsweise Tschetschenien in Auftrag gegeben worden sei und die Abklärungsergebnisse nicht mehr fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden könnten. Zudem seien Arztberichte der (Nennung Institution) in Vorbereitung, in denen beabsichtigt werde, auf die Vernehmlassung des SEM zu antworten. U. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. November 2016 wurde die Frist zur Einreichung einer Replik antragsgemäss bis zum 1. Dezember 2016 verlängert. V. Die Beschwerdeführenden replizierten - unter Beilage (Auflistung Beweismittel) - mit Schreiben vom 1. Dezember 2016. W. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel) betreffend Tochter D._______ ins Recht. X. Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) betreffend Tochter D._______ nach. Y. Mit Schreiben vom 14. August 2017 ersuchte die (Nennung Behörde) das Bundesverwaltungsgericht, den aktuellen Verfahrensstand mitzuteilen. Diese Anfrage wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 17. August 2017 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 In ihrem ablehnenden Entscheid über das Mehrfachgesuch hielt die Vorinstanz im Wesentlichen zur Begründung fest, die Beschwerdeführenden würden eine weiter andauernde Verfolgung von Anhängern Kadyrovs geltend machen. In diesem Zusammenhang seien ihre Brüder bedroht und vertrieben sowie ihre (Nennung Firma) enteignet worden. Zudem hätten maskierte und uniformierte Personen A._______ am (...) zusammengeschlagen. Die Vorbringen würden demnach an die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Angaben anknüpfen. Die diesbezüglichen Schilderungen seien indes vom BFM für unglaubhaft befunden worden. So sei nicht nur die Beauftragung zur Personenüberwachung infolge fehlender Nachvollziehbarkeit bezweifelt worden, sondern auch die angeblich daraus resultierenden Nachteile. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Einschätzung in seinem Urteil D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 E. 5.1 und 5.2 vollumfänglich gestützt. Angesichts dessen, dass die Schweizer Behörden die vorgebrachten Probleme mit den Anhängern des tschetschenischen Präsidenten Kadyrov für unglaubhaft befunden hätten, würden konsequenterweise auch die angeblich nach ihrer Rückkehr im Dezember 2013 eingetretenen neuen Ereignisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. An dieser Einschätzung vermöchten die Entgegnungen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die in den Bestätigungen enthaltenen Ausführungen der Verwandten und von Arbeitnehmern der (Nennung Firma) würden den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen und seien deshalb ungeeignet, die geltend gemachten Vorbringen zu belegen. Aus diesem Grund sei auch auf die mit Schreiben vom 2. und 23. September 2015 sowie 6. Oktober 2015 geforderte Befragung der erwähnten Personen vor Ort zu verzichten. Zur (Nennung Beweismittel) sei zudem festzuhalten, dass diesem Dokument keine Anhaltspunkte für die geschilderte Enteignung zu entnehmen seien und es demnach als Beweismittel ebenfalls unzureichend sei. Der (Nennung Beweismittel) attestiere A._______ zwar eine (Nennung Verletzungen). Es sei jedoch kein Zusammenhang zu den vom SEM bezweifelten Problemen mit den Kadyrov-Anhängern ersichtlich und A._______ könne sich diese Verletzungen auch unter anderen Umständen zugezogen haben. Zudem sei weder nachvollziehbar, weshalb diese Personen ihn ohne Forderung oder sonstige Agenda in K._______ hätten aufspüren und zusammenschlagen sollen. Die Aussage, es habe sich bei den Angreifern um Anhänger von Kadyrov gehandelt, sei ferner ebenso unbelegt wie die im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten behördlichen Vorladungen und die Brandstiftung durch ebendiese Täterschaft, die bereits für unglaubhaft befunden worden seien. Insgesamt sei A._______ nicht in der Lage, überzeugend darzulegen, dass Kadyrov-Anhänger ihm die aufgeführten Verletzungen zugefügt hätten. Daher gelinge es ihm nicht, asylrelevante Nachteile in seinem Heimatstaat im Zeitraum von Dezember 2013 bis Juli 2015 glaubhaft darzulegen. Es könne deshalb auf die Ausführung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden ebenso wie auf die detaillierte Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens. Bezüglich Letzterem sei aber erwähnt, dass vorliegend die Verfügbarkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen wäre. Eigenen Angaben zufolge habe B._______ mit den Kindern mehrere Monate bei ihrer (Nennung Verwandte) in L._______ gelebt und A._______ habe sich häufig in M._______ aufgehalten. Weitere Verwandte und Bekannte würden in H._______ und N._______ wohnen. Insgesamt sei die Familie wirtschaftlich gut gestellt und A._______ sei gemäss Aktenlage gesund und arbeitsfähig. Es würden demnach diverse begünstigende Faktoren für eine Niederlassung ausserhalb Tschetscheniens vorliegen, weshalb das Vorbringen zu Ereignissen in der Heimatregion auch als asylirrelevant zu bezeichnen wäre. 3.2 Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht, das SEM habe das rechtliche Gehör und seine Untersuchungspflicht verletzt, indem sie nicht zu ihren Asylgründen mündlich angehört worden seien und sie sich auch nicht zu den inhaltlichen Bedenken des SEM hätten äussern können. Die Vorinstanz habe diverse Vorbringen als unglaubhaft und Beweismittel für ungeeignet beziehungsweise wertlos erachtet, was eine fehlerhafte rechtliche Einschätzung darstelle. In materieller Hinsicht wendeten sie im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz ihrer Vorbringen fehlerhaft eingeschätzt. Das SEM müsste zunächst untersuchen, ob die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft sei und erst daraufhin prüfen, ob sich die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylgründe damit ändere. Im Zeitpunkt des ersten Asylgesuches beziehungsweise Asylentscheides habe A._______ lediglich ausführen können, er fürchte sich vor Verfolgung aufgrund der Geschehnisse. Es hätten jedoch keine Hinweise auf eine tatsächliche Verfolgung vorgelegen. Erst später habe er von solchen Verfolgungshandlungen gegen seine Familie erfahren, die ohne sein Wissen stattgefunden hätten. Nach seiner Rückkehr in die Heimatregion sei er selber Opfer von Gewalt geworden, weshalb sich seine Befürchtungen bestätigt hätten. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung seien ihre Vorbringen daher durchaus als asylrelevant zu bezeichnen. Sodann sei zu bedenken, dass selbst bei fehlender Asylrelevanz ihrer Vorbringen, das SEM diese im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen müsse. Es sei daher unzutreffend, dass zufolge fehlender Asylrelevanz von weiteren Abklärungen abgesehen werden könne. Die Vorinstanz habe die Bedeutung von Art. 3 EMRK fehlerhaft eingeschätzt. Zur Glaubhaftigkeit der einzelnen Elemente der geltend gemachten Asylgründe sei anzuführen, dass A._______ nie gesagt habe, er hätte mit einer Spitzeltätigkeit beauftragt werden sollen. Sodann sei es nicht derart unwahrscheinlich, eine ausserhalb der Regierungskreise stehende Person mit der Tötung einer Person zu beauftragen. A._______ stamme aus dem gleichen Dorf wie die Person, die er hätte beobachten sollen und habe auch Zugang zu dessen Wohnung. Mit der Drohung, seine Familie im Weigerungsfall umzubringen, scheine es nicht abwegig, dass man A._______ für einen Mord hätte instrumentalisieren können. Zudem habe A._______ zwar nicht im Militär gedient, jedoch als (Nennung Funktion) gearbeitet, weshalb er mit Waffen habe umgehen können. Ferner würden sich ihre Schilderungen zu den Ereignissen nach ihrer Rückkehr nicht widersprechen. Der Umstand, dass sich ihre Familie getrennt habe und sich B._______ mit den Kindern in den Bergen bei Verwandten versteckt habe, spreche für eine tatsächliche Furcht vor Verfolgung. Es sei unwahrscheinlich, dass sie eine Verfolgung fingieren würden, zumal sie vor den Ereignissen im Jahre (...) weder finanzielle noch medizinische Sorgen gehabt hätten respektive die medizinische Versorgung der Kinder sichergestellt gewesen sei. Sodann sei der Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolger A._______ ohne Forderung aufgesucht und malträtiert haben sollen, nicht stichhaltig. So sei es möglich, dass A._______ im schriftlichen Gesuch nicht die gesamten Umstände aufgeführt habe, da ihm nicht klar gewesen sei, wie wichtig die Begründung der Verfolgung für die Beurteilung des Sachverhalts durch das SEM sei. Ausserdem sei es durchaus möglich, dass die Verfolger jemanden zwecks Ausübung von Druck oder zwecks Bestrafung aufspüren würden. Zudem seien die Geschehnisse durch Verwandte und Bekannte unabhängig voneinander bezeugt worden. Da sie sich vor jeglichem Kontakt mit den tschetschenischen Behörden fürchten würden, würden sie sich auch vor den Folgen einer Botschaftsabklärung fürchten, in welcher den heimatlichen Behörden ihr momentaner Aufenthalt zur Kenntnis gelangen könnte, was ebenfalls für die tatsächliche Existenz einer Verfolgungssituation spreche. 3.3 In der Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 23. November 2015 wurde nach Einreichung der Beschwerdeschrift festgehalten, die Rechtsbegehren müssten nach einer summarischen Prüfung der Akten mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ beurteilt werden, weshalb sie aussichtslos erscheinen würden. Dabei wurde zur Begründung angeführt, es würden neu die erhöhten Anforderungen der schriftlichen und begründeten Eingabe gemäss Art. 111c AsylG Anwendung finden, zumal die erneute Gesuchseinreichung der Beschwerdeführenden innert fünf Jahren nach rechtskräftigen Abschluss des früheren Asylverfahrens geschehen sei. Daher dürften die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes nicht durchschlagen. Aus den Materialien zur Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 und insbesondere aus Art. 111c AsylG ergebe sich, dass über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörungen der Gesuchstellenden entschieden werden soll, und zwar auch dann, wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt sei (mit Verweis auf BVGE 2014/39 E. 4.3). Die entscheidende Behörde könne sich sodann trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Weiter dürfte das SEM im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dargelegt haben, aufgrund welcher Überlegungen es die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft beurteilte, weshalb es habe darauf verzichten können, weitere Abklärungen durchzuführen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlage nur die Sachverhaltsfeststellung, nicht aber die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1), weshalb nicht ersichtlich sein dürfte, inwiefern das SEM diesen Anspruch verletzt haben soll, indem es die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft qualifizierte und ihnen diese Einschätzung nicht vorgängig mitteilte. Der Subeventualantrag dürfte somit abzuweisen sein. Die Beschwerdeführenden hätten im Schreiben vom 2. September 2015 neue Verfolgungshandlungen (gegenüber Familienmitgliedern der Beschwerdeführenden sowie gegenüber dem Beschwerdeführer selbst) vorbringen lassen. Diese Verfolgungshandlungen würden sie allerdings - wie bereits im ersten Asylverfahren - ebenfalls darauf zurückführen, dass A._______ einen Bespitzelungs- beziehungsweise Beobachtungsauftrag der tschetschenischen Regierung nicht ausgeführt haben soll. Somit würden die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe an die im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Ausreisegründe anknüpfen, welche sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden seien. Die Kritik der Beschwerdeführenden an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren dürfte - soweit nicht neue Vorbringen tangiert seien - sich daher als unberechtigt erweisen. Zum anderen dürfte die Schlussfolgerung des SEM, wonach auch die angeblich neuen Ereignisse nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden im Dezember 2013 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, zu bestätigen sein. Der im Asylwesen tätigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden müsse bekannt sein, dass Asylsuchende die Mitwirkungs- und die Substanziierungspflicht tragen würden, weshalb keine Gründe dafür ersichtlich sein dürften, dass und weshalb im zweiten Asylgesuch - und bezeichnenderweise auch in der Beschwerdeschrift - keine substanziierten Angaben zu den angeblich neuen Ereignissen respektive Verfolgungshandlungen gemacht worden seien beziehungsweise hätten gemacht werden können. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den neuen Ereignissen respektive Verfolgungshandlungen dürften mithin keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Motivation der "Verfolger" zu entnehmen sein. Ebenso wenig sei ersichtlich, was die angeblichen "Verfolger" mit den (auch den Familienmitgliedern der Beschwerdeführenden) zugefügten Nachteilen überhaupt hätten bezwecken wollen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sprechen dürfte. Mangels Glaubhaftigkeit dürften die Asylvorbringen auch keine Relevanz im Hinblick auf Art. 3 EMRK entfalten. Zu Recht dürfte das SEM in der angefochtenen Verfügung daher zum Schluss gekommen sein, es könne wegen der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden (insbesondere die Kinder) - entgegen ihren Vorbringen - Zugang zu und uneingeschränkten Anspruch auf die medizinische Versorgung vor Ort hätten. 3.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zunächst fest, es würden in den Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zu einer Änderung des im angefochtenen Entscheid vertretenen Standpunktes führen müssten. Zu den zusätzlich eingereichten Beweismitteln, welche sich zur gesundheitlichen Situation der beiden Kinder äussern würden, sei Folgendes festzuhalten: Tochter D._______ würden (Nennung Diagnose) attestiert. Bezüglich der (Nennung Krankheit) sei vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 E. 7.7-7.8 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten seien. Dieses Leiden von D._______ stelle somit kein Wegweisungshindernis dar. Hinsichtlich der übrigen Diagnosen bei D._______ sei festzuhalten, dass sie gemäss Fachpersonen nebst der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung - die sie auch in Russland in Anspruch nehmen könne - Stabilität und Sicherheit benötige. Dies setze in erster Linie eine Entspannung der Kindseltern voraus. Vorliegend sei das SEM nach wie vor überzeugt, dass die Familie in ihrem Herkunftsstaat nicht verfolgt werde und eine Rückkehr deshalb zulässig sei. Aufgrund der guten Ausbildung sowie der Arbeitserfahrung beider Elternteile sei anzunehmen, dass sie in der Lage seien, eine geregelte Berufstätigkeit aufzunehmen und so den Lebensunterhalt der Familie bestreiten könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Kindern das benötigte stabile und sichere Umfeld auch in ihrem Heimatstaat Russland bieten könnten. Ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz sei deshalb nicht erforderlich und die Wegweisung von D._______ und ihrer Familie folglich zumutbar. Hinsichtlich des Sohnes C._______ werde gemäss den eingereichten medizinischen Berichten eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert. Zu Ersterem sei zu erwähnen, dass diese Erkrankung bereits beim ersten Asylentscheid bekannt gewesen und auch im Rahmen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 E. 7.6.1-7.6.7 beurteilt worden sei. Diesbezüglich könne folglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen dieses Urteils verwiesen werden. Bei der (Nennung Krankheit) handle es sich um eine psychische Erkrankung, die einerseits nicht direkt lebensbedrohlich sei und andererseits ebenfalls im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden könne. Die gesundheitliche Situation des Sohnes C._______ sei folglich nicht geeignet, um den Wegweisungsvollzug nun als unzumutbar einzustufen. Insgesamt gelte es zu betonen, dass die gravierendsten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beiden Kinder bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens respektive des Erlasses des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 5. Februar 2013 bestanden hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese entsprechend gewürdigt und die Zumutbarkeit bestätigt. Die seither dazugekommenen (Nennung Leiden) der Kinder würden sich gemäss den Arztberichten in einem stabilen Umfeld therapieren lassen. Ein solches Umfeld könnten die Beschwerdeführenden im Heimatstaat aufbauen und so den Kindern die notwendige Ruhe und Stabilität bieten, die für deren erfolgreiche Genesung notwendig sei. Hierfür sei ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht zwingend erforderlich und somit der Wegweisungsvollzug zumutbar. Sodann sei erneut festzuhalten, dass lediglich lebensbedrohliche Erkrankungen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen und die (Nennung Leiden) der Kinder dieses Kriterium nicht erfüllen würden. Es stehe den Beschwerdeführenden zudem frei, ihre Kinder in ihrem Heimatstaat medizinisch und sonderpädagogisch behandeln respektive begleiten zu lassen. Da in Russland die erforderliche Infrastruktur vorhanden sei, seien sie nicht auf diese Dienstleistungen in der Schweiz angewiesen. Diesbezüglich genüge eine Behandlung von allenfalls geringerer Qualität als in der Schweiz nicht, um das Vorhandensein einer Therapiemöglichkeit im Heimatstaat zu verneinen. 3.5 In ihrer Replik ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei wiedererwägungsweise ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen habe, würden ihre Begehren als nicht aussichtslos erachtet, weshalb die Kriterien zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege somit erfüllt seien. Sodann seien die Antworten der SFH auf ihre Anfrage an die Länderanalyse in der vorliegenden Replik integriert. Es sei nach wie vor von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen und es werde diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Im Folgenden würden sie sich auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränken, nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einzig auf diesen Punkt eingegangen sei. Zunächst habe das SEM die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem Tschetscheniens nicht ausreichend gewürdigt. Angesichts eines ausgeprägten Mangels an qualifizierten Fachkräften, beschränkten Behandlungsmöglichkeiten, Schwierigkeiten bezüglich der Verfügbarkeit von Medikamenten und des wegen Korruption erschwerten Zugangs zur Behandlung, könne der vorinstanzlichen Einschätzung, die sich auf Quellen vor Februar 2013 abstütze, nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hätte vorliegend die Möglichkeit der Inanspruchnahme von zulänglichen Behandlungsmöglichkeiten an einem anderen Ort im Heimatland prüfen müssen. Bezüglich des Gesundheitszustandes ihrer Kinder sei zu C._______ anzuführen, dass es ihnen nach der Rückkehr in ihre Heimat im Jahre 2013 und der Stellung des zweiten Asylgesuchs nicht möglich gewesen sei, C._______ zu einem Arzt zu bringen. Die dringend notwendigen Medikamente habe B._______ nur über eine Bekannte erhalten, deren Sohn ebenfalls an (Nennung Krankheit) leide. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe der behandelnde Arzt darauf hingewiesen, dass das fragliche Medikament in der Schweiz nicht mehr hergestellt werde und Alterserscheinungen aufweise. Es stelle daher einen Qualitätsmangel der Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien dar, da dieses veraltete Medikament dort der Bekannten noch immer ausgehändigt worden sei. Aufgrund der Verfolgungssituation sei auch in Zukunft nicht damit zu rechnen, dass sie sich bei einer Krankenversicherung registrieren lassen könnten. Doch selbst dann sei ein entsprechender Antrag für staatliche Unterstützung notwendig. Jedoch seien solche modernen und teuren Medikamente gemäss Abklärungen der (Nennung Organisation) oft kaum zu erhalten. Es bestehe daher noch immer kein gesicherter Zugang zu diesen für C._______ lebensnotwendigen Medikamenten, was lebensbedrohlich sei und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Zudem bestehe bei ihm (Nennung Leiden), weil er in seiner Heimat wiederholt physische und psychische Gewalt gegen seine Familienangehörigen, insbesondere seinen Vater, habe miterleben müssen. C._______ benötige eine längerfristige traumatherapeutische Behandlung, ansonsten drohten mit hoher Wahrscheinlichkeit längerfristig schwere und chronifizierte psychische Entwicklungsbeeinträchtigungen. Zudem verkenne das SEM, dass bereits im (Nennung Beweismittel) eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung, somit in den Heimatstaat, als nicht zumutbar erachtet worden sei. Ebenfalls sei die Behandlung einer (Nennung Leiden) in Tschetschenien in Ermangelung des nötigen Fachpersonals nicht möglich, weshalb eine Behandlung von C._______ fraglich erscheine. Auch der Aufbau eines stabilen und sicheren Umfeldes durch die Eltern scheine infolge ihrer Überlastung und der fehlenden gemeinsamen Wohnmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr ausgeschlossen. Bezüglich Tochter D._______ habe B._______ geltend gemacht, nach der Rückkehr keine Möglichkeit gehabt zu haben, ihre Kinder ärztlich behandeln zu lassen. Eine medizinische Versorgung durch die Krankenpflichtversicherung scheine daher mangels entsprechender Registrierung ausgeschlossen. Auch wenn ihre Verfolgungssituation als unglaubhaft erachtet würde, sei diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen. Ausserdem sei D._______ infolge ihrer (Nennung Krankheit) dem Risiko der Diskriminierung ausgesetzt, welche ihr auch den Zugang zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten erschwere. Die (Nennung Behandlung) würde in ihrer Heimat infolge schlechter Qualität zu keiner Verbesserung der (...)fähigkeit von D._______ führen und wäre für sie auch nicht zu finanzieren. Sodann hätte das Kindeswohl in den Erwägungen der Vorinstanz Platz finden müssen. C._______ und D._______ hätten nun bereits einen bedeutenden Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht und D._______ sei während des ersten Asylverfahrens gar in der Schweiz geboren worden. Ohne Behandlung würden den Kindern bei einer Rückkehr nach Tschetschenien teilweise massive Einschränkungen in allen Entwicklungsbereichen drohen, dies im Gegensatz zu einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Infolge der Überlastung der Eltern, einem wohl getrennten Wohnsitz nach einer Rückkehr und der hohen Arbeitslosigkeit in Tschetschenien sowie der längeren Landesabwesenheit sei nicht damit zu rechnen, dass sich A._______ und B._______ wieder problemlos ins Berufsleben integrieren könnten. Bei einer Abwägung der Kriterien würden im Sinne des Kindeswohls mehr Gründe für eine Unzumutbarkeit der Wegweisung sprechen.

4. Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe - sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht - und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. In der Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdebegehren nach einer summarischen Prüfung als aussichtslos erweisen würden (vgl. E. 3.3 oben). An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt im Ergebnis festzuhalten. 4.1 In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei bemängelten sie insbesondere, dass sie im Rahmen ihres neuerlichen Asylgesuchs von der Vorinstanz nicht mehr angehört worden seien. Zudem habe das SEM diverse Vorbringen als unglaubhaft und eingereichte Beweismittel als nicht beweiskräftig beurteilt, was aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung geschehen sei. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden ihr zweites Asylgesuch am 2. September 2015, somit nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Asylgesetzes am 1. Februar 2014, anhängig gemacht. Daher gelten für derartige Konstellationen ohne weiteres die Bestimmungen des neuen Rechts, die auch die neue, in Art. 111c AsylG enthaltene Regelung für Mehrfachgesuche umfasst. Im Zusammenhang mit dieser neuen Gesetzesbestimmung hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/39 E. 4.3 festgehalten, dass nach revidiertem Recht über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Art. 111c AsylG schränkt die Vorschrift von Art. 18 AsylG ein, indem ein zweites oder weiteres Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1 AsylG beschriebenen Formerfordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen muss. Daher erweist sich die Rüge, die Vor-instanz habe vorgängig ihres materiellen Entscheids zu Unrecht keine nochmalige Anhörung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt, als unbegründet. Sodann stellt allein eine andere rechtliche Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden und die vom SEM daraus gezogenen Schlussfolgerungen noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive mithin des rechtlichen Gehörs dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt an sich nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 478 m.w.H.). 4.2 4.2.1 In materieller Hinsicht kritisieren die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst die Einschätzung der Glaubhaftigkeit im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich des angeblichen Auftrags an A._______ zur Spitzeltätigkeit in H._______. Diese Einschätzung ist jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5649/2012 vom 5. Februar 2013, das sich diesbezüglich einlässlich äusserte, in Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Dementsprechend ist auf die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift (S. 7 und S. 8 oben) nicht mehr einzugehen. Sodann ist anzuführen, dass die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe an diejenigen des ersten Asylverfahrens anknüpfen, welche als unglaubhaft erachtet wurden. Dementsprechend sind berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser angeblich neuen Vorkommnisse, die sich nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Russland im Dezember 2013 ereignet hätten, anzubringen. Diese Zweifel werden in der Tat dadurch erhärtet, dass sich weder dem Mehrfachgesuch noch den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ausführliche und konkrete Angaben zu den geltend gemachten neuen Geschehnissen und der Motivation der Verfolger entnehmen lassen. Alleine die Hinweise von A._______ und B._______, dass sich ihre Schilderungen nicht widersprechen würden, sie sich nach der Rückkehr nach Russland getrennt und an verschiedenen Orten aufgehalten hätten und die Mutmassungen, weshalb A._______ von seinen Verfolgern aufgespürt und zusammengeschlagen worden sein könnte, vermögen die fehlende Substanz der Vorbringen nicht zu erklären. Die diesbezüglich ins Recht gelegten Zeugnisse von Verwandten und angeblich ehemaligen Arbeitnehmern von A._______ sind unter diesen Umständen in der Tat als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu qualifizieren. Der Einwand, wonach ein solcher Gefallen die Wahrheit des Bezeugten keineswegs ausschliesse, zumal sich diverse Drittpersonen unabhängig voneinander bereit erklärt hätten, solche Zeugnisse abzulegen, kann nicht als stichhaltiges Argument erachtet werden. Zudem ist es als überwiegend unwahrscheinlich und deshalb als unglaubhaft zu erachten, dass A._______ - nachdem ihn die Anhänger Kadyrovs seit (...) gesucht hätten - erst knappe (...) Jahre später und genau am (...) von diesen bei seinem Cousin in einem tschetschenischen Dorf aufgespürt worden sei, obwohl er sich in der Zwischenzeit den Akten zufolge hauptsächlich in der Schweiz aufgehalten hat und nach der Rückkehr in M._______ aufgehalten haben soll. Soweit die Beschwerdeführenden anführen, sie würden sich vor jeglichem Kontakt mit den tschetschenischen Behörden und demnach auch vor den Folgen einer Botschaftsabklärung fürchten, gleichzeitig aber um allfällige Vornahme einer solchen Abklärung durch die Schweizer Vertretung ersuchen (vgl. Beschwerdeschrift S. 9), sind diese Ausführungen als widersprüchlich zu erachten, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Sodann vermögen auch die weiteren bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente (Nennung Beweismittel) an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind vorliegend vollumfänglich zu bestätigen. In Ermangelung glaubhaft gemachter Asylgründe vermögen diese auch keine Relevanz hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Bestimmung von Art. 3 EMRK, deren Bedeutung von der Vorinstanz falsch eingeschätzt worden sei, zu entfalten. 4.2.2 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschwerdeführenden vorliegend über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen würden, ist Folgendes festzuhalten: Nach herrschender Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile bestimmter Intensität bereits erlitten hat oder bei einer Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr individuell gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive mittelbar oder unmittelbar vom Heimatstaat und seinen Organen zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt werden. Im Falle bereits erlittener Nachteile muss zwischen der Ausreise und der Verfolgung zudem ein kausaler Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen und schliesslich muss es der Gesuch stellenden Person unmöglich sein, in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl. bspw. Urteil BVGer D-1566/2008 vom 2. September 2010 mit weiteren Hinweisen). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Tschetschenen grundsätzlich vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Russischen Föderation auszugehen. Die allgemeinen Diskriminierungen, denen Tschetschenen in der Russischen Föderation ausgesetzt werden können, sind mangels der für die Asylgewährung erforderlichen Intensität nicht als asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Verfolgung zu qualifizieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der asylsuchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effektiver Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht gegeben scheint, wenn Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - d.h. unmittelbar staatlich - verfolgt worden sind (vgl. Urteil BVGer D-1566/2008 vom 2. September 2010 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f.). In casu konnten die Beschwerdeführenden eine Verfolgung von A._______ respektive eine Behelligung von B._______ durch Angehörige des Kadyrov-Regimes nicht glaubhaft machen. Zudem führten sie auch nicht an, während ihrer teils längeren Aufenthalte in H._______, N._______, L._______, O._______ oder M._______ irgendwelche Probleme mit den russischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt zu haben. Das blosse Beharren auf dem gegenteiligen Standpunkt mit der Begründung, sie seien dort auch nicht sicher gewesen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6), obwohl sich aus ihren Aussagen - selbst aus der persönlichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom 16. September 2015 (Beilage 3 Mehrfachgesuch) - keinerlei Hinweise ergeben, dass sich während dieser Zeit irgendwelche Vorfälle respektive Übergriffe ereignet hätten, vermag daher nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sie einer der in BVGE 2009/52 E. 10.2.3 aufgeführten verletzlichen Gruppen (insbesondere Familienangehörige von Rebellen) angehören, für die deswegen allenfalls ein Asylgrund bestehen könnte. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe das Bestehen respektive die Inanspruchnahme einer Fluchtalternative verneinen, ist festzuhalten, dass - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergibt - eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit besteht, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (vgl. BVGE 2011/51). 4.3 Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder objektiv begründete Furcht hatten, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfachgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. 6.2.3 Was die in den medizinischen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bstn. I-N und V-X) betreffend den Sohn C._______ diagnostizierte (Nennung Leiden) sowie die bei Tochter D._______ diagnostizierte (Nennung Leiden) angeht, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, liegen nicht vor. Daran vermag auch die Präzisierung gemäss Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016 i.S. P. gegen Belgien nichts zu ändern. Danach liegen ganz aussergewöhnliche Umstände nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 6.3.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.). 6.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des Sohnes C._______ und der Tochter D._______ ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen (vgl. Ziffer 6.3.4 nachfolgend). 6.3.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene im Wesentlichen an den bereits im ersten Asyl(beschwerde)verfahren gemachten Sachverhaltselementen (Bestehen einer ärztlich dokumentierten schweren Beeinträchtigung der physischen Gesundheit sowohl bei Sohn C._______ als auch Tochter D._______) fest und führen diesbezüglich zusätzlich an, es bestehe bei beiden Kindern, aber insbesondere bei Sohn C._______, nun auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes. In ihrer Heimat Tschetschenien würden die Kinder angesichts fehlender spezialisierter medizinischer Einrichtungen keine adäquate Versorgung erhalten. Das SEM stellte im angefochtenen Entscheid sowie in seiner Replik fest, die medizinische Infrastruktur in Tschetschenien sei mittlerweile wieder gewährleistet. Da die vorgebrachte Verfolgung unglaubhaft sei, könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu und uneingeschränkten Anspruch auf die medizinische Versorgung vor Ort hätten. Bezüglich der allgemeinen medizinischen Infrastrukturen und der Behandlungsmöglichkeiten der Kinder vor Ort werde auf die detaillierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 verwiesen. Hinsichtlich der Diagnosen zum psychischen Gesundheitszustand sei anzuführen, dass eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung auch in Russland in Anspruch genommen werden könne. Angesichts des Bildungshintergrunds und der Berufserfahrungen beider Eltern sei anzunehmen, dass diese den Lebensunterhalt der Familie bestreiten und das von den Kindern benötigte stabile und sichere Umfeld gewährleisten könnten. Insgesamt hätten die gravierendsten gesundheitlichen Beschwerden der Kinder bereits im Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden und seien vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigt worden. Die seither hinzugekommenen psychischen Schwierigkeiten und Entwicklungsstörungen liessen sich gemäss den Arztberichten in einem stabilen Umfeld therapieren, welches durch die Eltern aufgebaut werden könne. Nur lebensbedrohliche Erkrankungen würden zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Dieses Kriterium würden die psychischen Probleme und die Entwicklungsstörungen der Kinder nicht erfüllen. Zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass bezüglich der bei Sohn C._______ diagnostizierten (Nennung Krankheit) gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in Tschetschenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung dieser Erkrankung besteht. Zwar sind Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten grundsätzlich vorhanden, wobei das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80 Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologisches Gesund-heitszentrum für die hauptsächlich ambulante psychiatrische Grundversorgung der Teilrepublik, das zusätzlich noch über einige limitierte Plätze für die stationäre Behandlung verfügt. Ein solches Zentrum stellt einen ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in einer Stadt, einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten Fachkräften mangelt. Dass Sohn C._______ daher in seiner Herkunftsregion - die Beschwerdeführenden stammen aus dem tschetschenischen Dorf E._______ - eine adäquate Behandlung dieses psychischen Leidens erhalten könnte, ist zumindest als sehr zweifelhaft zu erachten. Vorliegend ist nun aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden innerhalb der Russischen Föderation über eine valable Aufenthaltsalternative verfügen. A._______ verfügt eigenen Angaben zufolge über eine (Darlegung Ausbildung und berufliche Tätigkeiten), weshalb A._______ über eine überdurchschnittliche Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung (...) verfügt. Sodann verfügen die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in H._______ über Freunde, bei welchen sie jeweils hätten übernachten können, wenn sie dort Angelegenheiten zu verrichten gehabt hätten, wie Arztbesuche oder geschäftliche Dinge (vgl. act. B1/7 S. 5). Die Beschwerdeführenden seien nach ihrer Rückkehr denn auch zunächst nach H._______ gereist, wo sie sich in Sicherheit gewähnt hätten (vgl. act. B1/7 S. 3). Auch verfügen sie ihren Angaben zufolge sowohl in N._______, in P._______ (Region O._______), in M._______ und L._______ über Verwandte, bei denen sie teilweise während längerer Zeit gewohnt hätten (vgl. act. B1/7 S. 3; Beschwerdeschrift S. 6). Diese Personen könnten den Beschwerdeführenden - nachdem eine Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht werden konnte - in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft und eine gewisse Unterstützung bieten. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung und seines beruflichen Hintergrundes möglich und zumutbar, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen respektive eine solche aufzunehmen. Diese begünstigenden Faktoren dürften es ihnen erleichtern, im Heimatland - auch ausserhalb ihres angestammten Herkunftsgebietes - wieder Fuss fassen zu können. Angesichts des Umstandes, dass in H._______, in N._______ oder O._______ nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die von den Beschwerdeführenden benötigte medizinische Infrastruktur besteht, sich die Beschwerdeführenden respektive deren Kinder für die Behandlung sowohl ihrer physischen als auch ihrer psychischen Beschwerden nicht in die Herkunftsregion in der weiteren Umgebung von Grosny, den behaupteten Ort der Traumatisierung von Sohn C._______ zurückbegeben müssen, sondern eine valable Aufenthaltsalternative in diversen Städten von Russland besitzen, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung zum Bestehen von entsprechenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu bestätigen. Ferner ist bezüglich des Zugangs zum Gesundheitssystem darauf hinzuweisen, dass die Registrierung eines befristeten oder ständigen Wohnsitzes von Tschetschenen in Russland stark vereinfacht wurde und in einem einfachen Anmeldeverfahren besteht, das selbst über das Internet geschehen kann. Es sind keine Einschränkungen für Tschetschenen vorhanden, sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation niederzulassen oder Inlandpässe oder andere offizielle Dokumente zu erhalten. Die Möglichkeit, dass bei der Registrierung von Tschetschenen Schikanen geschehen können, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, ist jedoch offiziellen Quellen zufolge nicht auf eine systematische Diskriminierung dieser Volksgruppe zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass nicht alle zuständigen Amtsstellen über die nötigen Kenntnisse der Abläufe und erforderlichen Dokumente verfügen. Vorliegend ist daher die Möglichkeit einer Registrierung für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zu bejahen, zumal sie in H._______ und anderen Städten Russlands aufgrund ihres vorgehenden Aufenthaltes sowie aufgrund dort lebender Freunde und Verwandten teilweise bereits private Kontakte knüpfen konnten. Es sind überdies auch keine glaubhaften Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden - wie auf Beschwerdeebene wiederholt vorgebracht - bei einer Rückkehr getrennt voneinander leben müssten. 6.3.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.). In casu vermag auch der angeführte Aufenthalt und die damit verbundene Integration der beiden Kinder C._______ und D._______ in der Schweiz respektive die mit einer Wegweisung angeblich verbundene gefährdete gesundheitliche Entwicklung im Heimatland keinen Verstoss gegen das Kindeswohl darzustellen. Die beiden Kinder waren zum Zeitpunkt der Rückkehr nach Russland im Dezember 2013 (...) beziehungsweise (...) Jahre alt. Sohn C._______ verbrachte somit einen wesentlichen Teil seines Lebens in Russland beziehungsweise Tschetschenien. Tochter D._______ wurde in der Schweiz geboren und ist mittlerweile (...) Jahre alt, also noch ein Kleinkind respektive ein Vorschulkind und verbrachte bislang knappe zwei Jahre in ihrer Heimat. C._______ habe sich vor seiner Rückkehr im Jahre 2013 gut integriert und Deutsch gelernt. Vorliegend ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch noch keine in erheblichem Mass geschehene Prägung durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld zu bejahen und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Russland sind vorhanden, weshalb eine zwangsweise Rückkehr in die Russische Föderation für die erwähnten Beschwerdeführenden demnach noch keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen sowie persönlichen Umfeld oder eine beachtliche Gefährdung ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung bedeuten würde. Dagegen spricht bereits die relativ kurze Dauer, welche sie in der Schweiz verbrachten. Hinzu kommt, dass weder C._______ noch D._______ in einem Alter sind, in welchem eine starke Assimilierung an die hiesigen Verhältnisse stattgefunden hätte und davon gesprochen werden könnte, sie hätten prägende Jahren ihrer Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Darüber hinaus hat C._______ - gerade auch mit der Erlernung der deutschen Sprache - eine Flexibilität bewiesen, die es ihm erleichtern wird, sich in seinem Heimatland zurechtzufinden. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.- festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der am 4. Dezember 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wurde das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. In ihrer Replik vom 1. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei ihr Rechtsvertreter wiedererwägungsweise als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1a und Abs. 3 AsylG einzusetzen. Zur Begründung führten sie an, das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und deshalb ihr Begehren als nicht aussichtslos erachtet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerde nach dem 1. Februar 2014 und somit nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Dezember 2012 eingereicht wurde, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht anhand der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG; Zwischenverfügung vom 23. November 2015 S. 5 unten und S. 7). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Vorliegend bedeutet der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Instruktionsverfahren die Vorinstanz zu einer Stellungnahme eingeladen hatte nicht, dass es das Begehren der Beschwerdeführenden nicht (mehr) als aussichtslos erachtete. So wurde dadurch dem SEM lediglich die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten zahlreichen medizinischen Unterlagen zu äussern. Selbst bei Annahme einer Nichtaussichtslosigkeit im Wegweisungspunkt fehlt es in casu an der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. In denjenigen Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. In einem Verfahren, wo es zur Hauptsache um die Schilderung von persönlichen Erlebnissen geht, ist der Beizug eines Anwaltes, unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände, nicht notwendig. Solche ausserordentlichen Umstände liegen in casu nicht vor. Alleine für die Einreichung von Beweismitteln und für Übersetzungsarbeiten bedarf es keines Rechtsbeistandes. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: