Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 24. Februar 2016 wurde eine ärztliche Handknochenanalyse durchgeführt, deren Resultat (19 Jahre oder älter) mit Arztbericht vom 26. Februar 2016 vorgelegt wurde. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 4. März 2016 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 1. März 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsbürger minderjährigen Alters (gemäss Erstbefragung) aus Kabul. Er habe das Land verlassen, weil seine Eltern verschwunden seien. Seine Dokumente habe er auf dem Meer verloren. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (zugestellt am 11. Mai 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts von Amnesty International (Position von Amnesty International zu Abschiebungen nach Afghanistan, Berlin, 22. Februar 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 3.5 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen oder mindestens glaubhaft zu machen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1).
E. 4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Ausreisegrund des Beschwerdeführers - Verschwinden der Eltern - keine Asylrelevanz zu entfalten vermag, was auf Beschwerdeebene auch nicht in Frage gestellt wird. Hinzu kommt, dass - neben anderen diesbezüglich gravierenden Widersprüchen - bereits die zeitlichen Angaben zu dem angeblichen Verschwinden der Eltern so diametral voneinander abweichen, dass der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, mithin der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist (vgl. hierzu EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die anschliessenden Reiseschilderungen ergeben kein anderes Bild (z. B. gemäss Erstbefragung zu Fuss, gemäss Zweitbefragung mit dem Flugzeug über die iranische Grenze, SEM-Akten, A10, S. 7 und A27, S. 9, insb. F98). Insgesamt ist auch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. So ist der Beschwerdeführer - neben dem Ergebnis des Altersgutachtens vom Februar 2016 (19 Jahre oder älter) - seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen. Er hat weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben, obschon er seit Beginn seines Asylverfahrens explizit darauf hingewiesen wurde und hierzu weit über ein Jahr Zeit gehabt hätte (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG). Seine Erklärungen hierzu sind stereotyp und widersprüchlich ausgefallen (z. B. nur die Mutter soll das genaue Alter kennen, Widersprüche zu den Schuljahren, ungenaue sowie widersprüchliche Altersangaben zu Geschwistern, gemäss Erstbefragung Ausreise mit Tazkira, Reisepass nie beantragt, gemäss Zweitbefragung Ausreise mit Reisepass, SEM-Akten, A10, S. 6 und A27, S. 10, F103 ff.). Dasselbe trifft für die übrigen Angaben zum Alter und Lebenslauf zu. So gibt er beispielsweise den Behörden bei der illegalen Einreise in die Schweiz sowie im Personalienblatt und anlässlich der Daktyloskopie das Geburtsjahr 2000 an (SEM-Akten, A1, A2 und A6), will dann aber bereits in der Erstbefragung vom 4. März 2016 sein Geburtsjahr nicht mehr wissen, sondern gibt lediglich an, er sei 17 und werde beim nächsten Geburtstag 18 (SEM-Akten, A10, S. 3). In der Zweitbefragung vom 1. März 2017 gibt er zu Protokoll, er sei bereits 19 geworden (SEM-Akten, A27, S. 3, F9). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer absichtlich sein wahres Alter - insbesondere seine wahre Identität - zu verschleiern versucht und deshalb keine Identitätsdokumente einreicht. Der diesbezüglich spärliche Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene - er habe deutlich zu Protokoll gegeben, dass er unterwegs seine Identitätsdokumente verloren habe, womit kein Selbstverschulden vorliege - ist nicht stichhaltig. Auch die Rügen, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Entscheidung "voll und ganz" auf das Ergebnis der Handknochenanalyse und halte das Ergebnis der Knochenanalyse für absolut richtig, gehen ins Leere (Beschwerde, S. 5), zumal die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung zum Alter auf die vielzähligen diesbezüglichen Ungereimtheiten und Widersprüche stützt und das Altersgutachten lediglich im Sachverhalt aufführt. Somit war sich die Vorinstanz bewusst, dass dieses nur einen beschränkten Beweiswert hat, was sie zutreffend würdigte (vgl. Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.2, D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.3.1 und D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die in der vorinstanzlichen Verfügung detailliert aufgeführten und zutreffenden Widersprüche zu verweisen. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus der Beschwerde oder den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise in seiner Geburtsstadt Kabul. Auf Beschwerdeebene wird hierzu ausgeführt: "Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise in die Schweiz mit seinen Eltern und Geschwistern in Kabul" (Beschwerde, S. 4). Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans schlecht seien, weshalb die Situation praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Weil die Sicherheitslage dort weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (ausführlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan statt vieler BVGE 2011/7 und BVGE 2011/38). Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6). So hat der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung beziehungsweise Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt (oben E. 3.4 und E. 3.5). Indem er offensichtlich widersprüchliche, mithin falsche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen (so auch zum angeblichen Verschwinden der Eltern, zum Ganzen oben E. 4) gemacht hat, ist davon auszugehen, dass die individuellen Voraussetzungen vorliegen, welche an die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Kabul gestellt werden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die Beschwerdeausführungen und der Bericht von Amnesty International sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3276/2017 Urteil vom 24. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 24. Februar 2016 wurde eine ärztliche Handknochenanalyse durchgeführt, deren Resultat (19 Jahre oder älter) mit Arztbericht vom 26. Februar 2016 vorgelegt wurde. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 4. März 2016 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 1. März 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsbürger minderjährigen Alters (gemäss Erstbefragung) aus Kabul. Er habe das Land verlassen, weil seine Eltern verschwunden seien. Seine Dokumente habe er auf dem Meer verloren. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 (zugestellt am 11. Mai 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts von Amnesty International (Position von Amnesty International zu Abschiebungen nach Afghanistan, Berlin, 22. Februar 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 3.5 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen oder mindestens glaubhaft zu machen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). 4. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Ausreisegrund des Beschwerdeführers - Verschwinden der Eltern - keine Asylrelevanz zu entfalten vermag, was auf Beschwerdeebene auch nicht in Frage gestellt wird. Hinzu kommt, dass - neben anderen diesbezüglich gravierenden Widersprüchen - bereits die zeitlichen Angaben zu dem angeblichen Verschwinden der Eltern so diametral voneinander abweichen, dass der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, mithin der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist (vgl. hierzu EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die anschliessenden Reiseschilderungen ergeben kein anderes Bild (z. B. gemäss Erstbefragung zu Fuss, gemäss Zweitbefragung mit dem Flugzeug über die iranische Grenze, SEM-Akten, A10, S. 7 und A27, S. 9, insb. F98). Insgesamt ist auch die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. So ist der Beschwerdeführer - neben dem Ergebnis des Altersgutachtens vom Februar 2016 (19 Jahre oder älter) - seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen. Er hat weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben, obschon er seit Beginn seines Asylverfahrens explizit darauf hingewiesen wurde und hierzu weit über ein Jahr Zeit gehabt hätte (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG). Seine Erklärungen hierzu sind stereotyp und widersprüchlich ausgefallen (z. B. nur die Mutter soll das genaue Alter kennen, Widersprüche zu den Schuljahren, ungenaue sowie widersprüchliche Altersangaben zu Geschwistern, gemäss Erstbefragung Ausreise mit Tazkira, Reisepass nie beantragt, gemäss Zweitbefragung Ausreise mit Reisepass, SEM-Akten, A10, S. 6 und A27, S. 10, F103 ff.). Dasselbe trifft für die übrigen Angaben zum Alter und Lebenslauf zu. So gibt er beispielsweise den Behörden bei der illegalen Einreise in die Schweiz sowie im Personalienblatt und anlässlich der Daktyloskopie das Geburtsjahr 2000 an (SEM-Akten, A1, A2 und A6), will dann aber bereits in der Erstbefragung vom 4. März 2016 sein Geburtsjahr nicht mehr wissen, sondern gibt lediglich an, er sei 17 und werde beim nächsten Geburtstag 18 (SEM-Akten, A10, S. 3). In der Zweitbefragung vom 1. März 2017 gibt er zu Protokoll, er sei bereits 19 geworden (SEM-Akten, A27, S. 3, F9). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer absichtlich sein wahres Alter - insbesondere seine wahre Identität - zu verschleiern versucht und deshalb keine Identitätsdokumente einreicht. Der diesbezüglich spärliche Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene - er habe deutlich zu Protokoll gegeben, dass er unterwegs seine Identitätsdokumente verloren habe, womit kein Selbstverschulden vorliege - ist nicht stichhaltig. Auch die Rügen, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Entscheidung "voll und ganz" auf das Ergebnis der Handknochenanalyse und halte das Ergebnis der Knochenanalyse für absolut richtig, gehen ins Leere (Beschwerde, S. 5), zumal die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung zum Alter auf die vielzähligen diesbezüglichen Ungereimtheiten und Widersprüche stützt und das Altersgutachten lediglich im Sachverhalt aufführt. Somit war sich die Vorinstanz bewusst, dass dieses nur einen beschränkten Beweiswert hat, was sie zutreffend würdigte (vgl. Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.2, D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.3.1 und D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die in der vorinstanzlichen Verfügung detailliert aufgeführten und zutreffenden Widersprüche zu verweisen. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus der Beschwerde oder den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise in seiner Geburtsstadt Kabul. Auf Beschwerdeebene wird hierzu ausgeführt: "Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise in die Schweiz mit seinen Eltern und Geschwistern in Kabul" (Beschwerde, S. 4). Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans schlecht seien, weshalb die Situation praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Weil die Sicherheitslage dort weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (ausführlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan statt vieler BVGE 2011/7 und BVGE 2011/38). Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6). So hat der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung beziehungsweise Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt (oben E. 3.4 und E. 3.5). Indem er offensichtlich widersprüchliche, mithin falsche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen (so auch zum angeblichen Verschwinden der Eltern, zum Ganzen oben E. 4) gemacht hat, ist davon auszugehen, dass die individuellen Voraussetzungen vorliegen, welche an die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Kabul gestellt werden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Die Beschwerdeausführungen und der Bericht von Amnesty International sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel