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F-1133/2025

F-1133/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Handelt es sich beim Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 1. Satz Dublin-III-VO). Artikel 8 regelt die Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz, die durch Minderjährige gestellt werden, abschliessend (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 8).

E. 4.1 Vorliegend gelangte das SEM am 10. Januar 2025 im Rahmen einer Remonstration an die belgischen Behörden und legte dar, dass es mit Blick auf die Würdigung des Kindeswohls eine Zusammenführung mit dem in Belgien lebenden Bruder als im besten Interesse des Beschwerdeführers erachte. So werde dessen Wohlergehen in Belgien besser geschützt sein als in der Schweiz (vgl. SEM act. 35). Belgien hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) gestützt auf Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO in der Folge zugestimmt (vgl. SEM act. 38). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist damit gegeben.

E. 4.2 Der minderjährige Beschwerdeführer bestreitet in seiner Rechtsmittel-eingabe, dass eine Familienzusammenführung in Belgien gemäss Art. 8 Dublin-III-VO seinem Wohl besser diene.

E. 4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der volljährige Bruder B._______ sich seit dem Jahr (...) in Belgien aufhält und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche bis zum (...) gültig ist (vgl. SEM act. 13 und 34). Dieser habe auch - zusammen mit einem (Nennung Verwandter) - die Reise des Beschwerdeführers organisiert und bezahlt (vgl. SEM act. 28). Letzterer habe regelmässigen telefonischen Kontakt mit seinem Bruder (vgl. SEM act. 34). Im Rahmen der EB UMA führte er an, seine drei Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) würden sich zusammen mit seiner Mutter in Afghanistan aufhalten. Seine Brüder würden J._______ und K._______ heissen (vgl. SEM act. 16 Ziff. 2.01 und 3.01). Auf Vorhalt in der EB UMA, wonach in Belgien B._______ als sein Bruder registriert worden sei, bestritt er, dort einen Bruder angegeben zu haben. Er habe zwei Brüder, die sich aber in Afghanistan aufhalten würden; einen anderen Bruder habe er nicht. Es müsse sich um einen Fehler der belgischen Behörden handeln. Er habe B._______ in Belgien denn auch nie gesehen (vgl. SEM act. 15 Ziff. 5.02 S. 8 f.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab er hingegen in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2025 unter anderem zu, es handle sich bei B._______ um einen seiner beiden Brüder (unter Beilage von Kopien der belgischen Aufenthaltsbewilligung und des afghanischen Reisepasses). Da er (Beschwerdeführer) bei der EB UMA krank gewesen sei und starke Kopfschmerzen gehabt habe, könne er sich nicht mehr genau erinnern, was er damals gesagt habe. Aufgrund seines damaligen Zustandes habe er aber wohl Fehler bei der Beantwortung der Fragen gemacht. Sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Als er sich in G._______ befunden habe, sei er in den falschen Zug gestiegen und nach Belgien gefahren. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen und an der Weiterreise gehindert worden. Die Zustände dort seien sehr schlecht gewesen, und sein Bruder B._______ habe ihm gesagt, er solle in die Schweiz weiterreisen. Er habe B._______ während seines Aufenthalts in Belgien nur ein Mal getroffen. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass er sich nicht um ihn kümmern respektive bei sich aufnehmen könne. Dieser müsse die ganze Zeit arbeiten und verfüge nur über ein kleines Zimmer in einer Wohngemeinschaft (vgl. SEM act. 34). In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer sodann an, aufgrund des grossen Altersunterschiedes hätten er und B._______ in Afghanistan nur während fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt. Da er (Beschwerdeführer) damals sehr klein gewesen sei, könne er sich nicht an diese Zeit erinnern. Er wisse lediglich, dass B._______ sein Bruder sei. Dieser sei sozialhilfeabhängig und lebe in einer kleinen Einzimmerwohnung, weshalb er ihm (Beschwerdeführer) weder helfen könne noch wolle. Belgien habe bei seinem Bruder nicht abgeklärt, ob dieser bereit wäre und die Möglichkeit hätte, für ihn zu sorgen. Der Bruder wolle nicht, dass er zu ihm nach Belgien komme. Dies habe B._______ in mehreren Gesprächen gegenüber den UMA Fachpersonen wie auch in seinem Schreiben vom (...) bestätigt (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5). Es bestehe somit weder bei ihm noch bei seinem Bruder ein Wille zur Familienzusammenführung. Auch der Umstand, dass er seinen Bruder zu Beginn des Verfahrens hier nicht erwähnt habe, zeige, dass er diese Verbindung nicht gewollt habe. Hingegen lebe in der Schweiz sein Cousin I._______, mit welchem er regelmässigen telefonischen Kontakt pflege und in dessen Nähe er leben wolle. Bei einer Einschätzung des Kindeswohls seien alle familiären Bindungen einzubeziehen. Alleine der Umstand, dass der Verwandtschaftsgrad zu seinem Bruder näher sei als zum Cousin, gebe noch keinen Aufschluss über die tatsächliche gelebte Beziehung.

E. 4.4 Die Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen wurden im Rahmen des Erlasses der Dublin-III-VO unter der Prämisse neu gefasst, dass das Kindswohl zum Schutz der Minderjährigen noch stärker zu beachten sei und daher in der Zuständigkeitsprüfung neu das vorrangigste Kriterium darstellen soll (vgl. BVGE 2016/1 E. 4.2.1 m.w.H.). Das Kindswohl (im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 [KRK, SR 0.107]) ist als allgemeiner Grundsatz für Minderjährige in allen Verfahren, die in der Dublin-III-VO vorgesehen sind, vorranging zu erwägen (Erw. 13 und Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei ist den folgenden Kriterien gebührend Rechnung zu tragen: den Möglichkeiten der Familienzusammenführung, den Sicherheitserwägungen, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen sowie dessen Ansichten entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 6 Abs. 3 Dublin-III-VO). Die geeignetste Massnahme soll mithilfe eines Standardformulars für den Austausch der einschlägigen Informationen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten eruiert werden (Art. 6 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 4.5.1 Zunächst ist mit Blick auf das in Art. 8 Abs. 1, 1. Satz, enthaltene Erfordernis eines rechtmässigen Aufenthalts festzuhalten, dass B._______ in Belgien über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B. mit unbegrenztem Aufenthalt ("Séjour illimite"), gültig bis (...), verfügt (vgl. SEM act. 34). Nachdem die Dublin-III-VO keine Definition der Rechtmässigkeit kennt, richtet sich diese nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht des Aufenthaltsstaates (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K4 zu Art. 8). Die B._______ ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres als rechtmässiger Aufenthalt zu qualifizieren.

E. 4.5.2 Nachfolgend ist anhand der in Art. 6 Abs. 3 Dublin-III-VO enthaltenen Kriterien zu prüfen, ob es dem Wohl des Beschwerdeführers dient, dass die belgischen Behörden für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sind. Ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers zwischen den schweizerischen und belgischen Asylbehörden lässt unschwer erkennen, dass sich seine diesbezüglichen Aussagen zu seiner Reiseroute, der von ihm durchquerten Länder, der jeweiligen Aufenthaltsdauer in den besagten Ländern und der Umstände, wie es zu seiner Ankunft in Belgien gekommen sein soll, erheblich unterscheiden (vgl. SEM act. 13, 16 und 28). Insbesondere schwieg er sich anlässlich der EB UMA darüber aus, dass einer seiner beiden Brüder mit einer Aufenthaltsbewilligung in Belgien lebt. Zudem gab er dort ganz andere Vornamen seiner angeblich noch immer in Afghanistan wohnhaften Brüder an, als er dies im späteren Verlauf des Verfahrens oder gegenüber den belgischen Behörden tat (vgl. SEM act. 16 Ziff. 2.01). Überdies brachte er in Belgien vor, sich vor seiner dortigen Einreise während (Nennung Dauer) in einem Lager in L._______ aufgehalten zu haben. Sowohl L._______ als Durchreisestaat als auch den längeren Lageraufenthalt liess er jedoch gegenüber dem SEM gänzlich unerwähnt (vgl. SEM act. 16 Ziff. 5.02). Ein solches Aussageverhalten lässt den Eindruck entstehen, er habe diese Sachverhaltselemente bewusst verschweigen respektive verschleiern wollen, um in der Schweiz verbleiben zu können. Dieses Verhalten lässt daher an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln. Der Einwand, er sei bei der EB UMA krank gewesen und habe starke Kopfschmerzen gehabt, weshalb er sich nicht mehr an seine damaligen Antworten erinnern könne, die wohl aufgrund seines damaligen Zustandes fehlerhaft gewesen seien, überzeugt nicht. So machte er anlässlich der Erstbefragung an keiner Stelle geltend, er habe Kopfschmerzen oder vermöge der Befragung aus sonstigen Gründen nicht zu folgen oder brauche deswegen eine Pause. Es lassen sich dem Protokolltext denn auch keine Hinweise entnehmen, die solches vermuten lassen würden. Zudem bestätigte er am Ende der Befragung die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben mit seiner Unterschrift, nachdem ihm das Protokoll in seiner Muttersprache rückübersetzt worden war. Überdies erklärte er sowohl zu Beginn als auch am Schluss der Befragung, die Dolmetscherin gut zu verstehen respektive gut verstanden zu haben. Im Weiteren führte er in Belgien mitnichten an, er sei unabsichtlich ins Land eingereist; seine dortige kurze Schilderung der Reiseroute lässt vielmehr - wie dies die Vorinstanz zu Recht erkannte - den Schluss zu, dies sei so geplant gewesen, zumal er in diesem Zusammenhang insbesondere anführte, sein (Nennung Verwandter) und sein Bruder B._______ hätten die Reise für ihn organisiert respektive alles geregelt (vgl. SEM act. 28). Sein diesbezügliches Vorbringen, er habe in G._______ den falschen Zug bestiegen, weshalb er statt in die Schweiz nach Belgien gelangt sei, ist daher als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dies umso mehr, als er vorher während Monaten durch verschiedene europäische Länder gereist war und daher eine entsprechende Reiseerfahrung gesammelt haben dürfte. Sodann ist es - entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht - nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer über G._______ nach Belgien gereist ist, zumal es sich um benachbarte Staaten handelt und G._______ dafür ein logisches Transitland darstellt, zumal er von F._______ beziehungsweise L._______ herkommend gereist sein will. Wenn die Schweiz sein primäres Reiseziel gewesen wäre, erscheint es hingegen abwegiger, dass er den Umweg über G._______ und Belgien hätte nehmen sollen. Der Eindruck abweichender und widersprüchlicher Aussagen wird auch dadurch gestützt, dass seine Aussagen zur Existenz eines in Belgien wohnhaften Bruders beziehungsweise der Gründe, wie es zur angeblich unbeabsichtigten Reise nach Belgien gekommen sein soll, unterschiedlich ausgefallen sind. So bestritt er in der EB UMA, dass sich einer seiner Brüder (B._______) in Belgien aufhalten würde. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens respektive auf wiederholten Vorhalt der Vorinstanz räumte er ein, dass es sich bei B._______ um einen Bruder von ihm handle, und dieser mit Aufenthaltsbewilligung in Belgien lebe (vgl. SEM act. 34). Der Beschwerdeführer wendet ein, es bestehe bei ihm kein Willen zu einer Familienzusammenführung. So sei er noch ein Kleinkind gewesen, als B._______ die Familienwohnung verlassen habe; zudem zeige die Nichterwähnung des Bruders im hiesigen Verfahren, dass er diese Verbindung gar nicht wolle. Dieser ablehnende Wille ist jedoch aufgrund obiger Erläuterungen ganz entscheidend zu relativieren, mithin gar in Frage zu stellen. Sodann dürfte der Beschwerdeführer entgegen seinem Einwand, er habe keine tatsächliche Erinnerung an seinen Bruder B._______, da dieser nur während seiner ersten fünf Lebensjahre im gleichen Haushalt gelebt habe, durchaus über Erinnerungen an seinen Bruder verfügen. So setzt die frühkindliche Erinnerung ab dem Ende des dritten Lebensjahres ein (vgl. MDR, https://www.mdr.de > MDR.DE > Wissen, Mit zweieinhalb Jahren beginnen unsere Erinnerungen, https://www.mdr.de/wissen/frueheste-erinnerung-kindheit-zweieinhalb-jahre-infantile-amnesie-100.html; GEO.de, https://www.geo.de > Wissen, Forschung: Warum unsere frühsten Kindheitserinnerungen oft nur erfunden sind, https://www.geo.de/wissen/forschung-warum-unsere-fruehesten-kindheitserinnerungen-oft-nur-erfunden-sind-30175846.html, beide abgerufen am 22.05.2025). Das Gericht stellt daher in Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Zusammenführung mit seinem Bruder namentlich aus dem Grund ablehnt, weil er eine engere Beziehung zu seinem Cousin als zu seinem Bruder B._______ habe. Bezeichnenderweise führt er dazu zur Begründung mehrheitlich an, sein Bruder B._______ habe kein Interesse an einer Zusammenführung, wobei - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhielt - dafür vordergründig ökonomische Gründe für dessen Vorbehalte in Betracht gezogen werden. Diesbezüglich ist zu entgegnen, dass gemäss Art. 8 Dublin-III-VO die Verwandtschaftsbeziehung und die Rechtmässigkeit des Aufenthalts im Mitgliedstaat entscheidend ist. Hingegen wird nicht vorausgesetzt, dass das Geschwister für den unbegleiteten Minderjährigen aufkommen und/oder ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen kann (vgl. auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K4 ff. zu Art. 8). In diesem Zusammenhang bleibt einer der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, warum sich B._______ nicht um ihn kümmern könne, nicht gegeben. Einerseits sei der Grund die Arbeit von B._______ ("er müsse die ganze Zeit arbeiten...", vgl. SEM act. 34), um andererseits anzugeben, B._______ sei von der Sozialhilfe abhängig (vgl. Beschwerdeschrift S. 6; Beschwerdebeilage 4). Dem handschriftlich verfassten Schreiben von B._______ vom (...) lässt sich ferner nicht entnehmen, dass er seinem Bruder (Beschwerdeführer) grundsätzlich nicht beistehen wolle; so führt er darin lediglich seine Sozialhilfeabhängigkeit und die Wohnungsknappheit als Gründe an (vgl. Beschwerdebeilage 4). Diesbezüglich sind denn auch die belgischen Behörden - und nicht B._______ - gehalten, die dem Beschwerdeführer gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen zu ermöglichen (vgl. E. 7 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer in der EB UMA und auf Beschwerdeebene anführt, er verfüge in der Schweiz über eine Bezugsperson, nämlich seinen Cousin I._______, in dessen Nähe er leben wolle, da ihm der Kontakt zu diesem sehr wichtig sei (vgl. SEM act. 16 Ziff. 9.01; Beschwerde S. 6; Einschätzung UMA-Fachperson als Beschwerdebeilage 5), vermag dies zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. So hat er eigenen Angaben zufolge zu I._______ in Afghanistan noch keinen Kontakt gepflegt, telefoniert nun aber seit seiner Einreise in der Schweiz immer wieder per Whatsapp mit ihm (vgl. SEM act. 16 Ziff. 5.02 S. 9; Beschwerdeschrift S. 6). Vorweg ist festzuhalten, dass ein tatsächliches Verwandtschaftsverhältnis zu I._______ nicht belegt wurde. Sodann kennt der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum erwähnten Cousin - seinen Bruder B._______ seit seiner Kindheit und steht eigenen Angaben zufolge mit ihm in ständigem Kontakt; auch sonst sind keine substanziierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz bei I._______ seinem Kindswohl mehr dienen würde als eine Familienzusammenführung in Belgien.

E. 4.5.3 Es ergeben sich somit bei der Berücksichtigung des Kindswohls mit Blick auf die Kriterien von Art. 6 Abs. 3 Bst. b und d Dublin-III-VO (Wohler-gehen und soziale Entwicklung des Minderjährigen; Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife) weder aus seinen Aussagen noch aus den bestehenden Akten konkrete Gründe, die gegen eine Durchführung des Asylverfahrens in Belgien bei seinem volljährigen Bruder sprechen würden. Sodann sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine Unmöglichkeit der Familienzusammenführung hindeuten würden oder dass Sicherheitsaspekte einer solchen in Belgien entgegenstünden, nachdem weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte (vgl. Art. 6 Abs. 3 Bst. a und c Dublin-III-VO sowie E. 6 und 7 hiernach).

E. 5 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Sein sich in der Schweiz aufhaltender angeblicher Verwandter (Cousin) stellt weder einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihm in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens bleibt deshalb bestehen.

E. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Belgien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-2118/2024 vom 12. April 2024 E. 5 m.w.H.). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt

E. 7.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:

E. 7.2 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der KRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Belgien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie durch die Aufnahmerichtlinie gebunden.

E. 7.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Belgien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen, beispielsweise eine menschenwürdige Notversorgung, vorenthalten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.5 Den Akten lassen sich auch keine Gründe für die Annahme entnehmen, Belgien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Belgien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 7.6 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit (Nennung Zeitpunkt) nicht mehr beim Gesundheitsdienst gemeldet hat und keine Beschwerden bekannt sind (vgl. SEM act. 39). Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich nichts ausgeführt. Weitere Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich damit.

E. 7.7 Andere individuelle Umstände, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

E. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.

E. 8.2 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 9 Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1133/2025 Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lea Haidlauf, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 14. September 2024 nach Europa (Belgien) ein (vgl. SEM act. 3) und suchte in der Folge am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 19. September 2024 stellte das SEM bei den belgischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). A.c Am 23. September 2024 beantworteten die Behörden das Informationsersuchen und teilten mit, der Beschwerdeführer habe am (Nennung Zeitpunkt) bei ihnen internationalen Schutz als unbegleiteter Minderjähriger beantragt. Bei seiner Registrierung habe er angegeben, einen Bruder mit den Personalien (...) (nachfolgend: B._______), geboren (...), (...), zu haben. Dieser sei den Behörden bekannt und verfüge über eine befristete, bis am (...) gültige Aufenthaltsgenehmigung in Belgien. Der Minderjährige sei kurz nach seiner Registrierung verschwunden, und seitdem seien keine Informationen über seinen Verbleib bekannt. Es habe die Zeit gefehlt, ihm einen Betreuer zuzuweisen und ein Gespräch mit ihm zu führen. Seine Akte sei jedoch weiterhin offen. Es sei ihm kein Visum erteilt worden. A.d Am 3. Oktober 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurden ihm diverse Fragen gestellt: zu seinen Personalien, den persönlichen Verhältnissen, seinem Alter, den Ausweispapieren, dem Reiseweg und seinen Gründen für sein Asylgesuch. Ferner wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zusammenführung mit seinem Bruder in Belgien und der Zuständigkeit der dortigen Behörden für die Durchführung seines Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Überdies wurde er über den Ablauf einer allenfalls durchzuführenden medizinischen Altersabklärung informiert (vgl. SEM act. 16). Dabei brachte er vor, er sei im Jahr (...) aus seiner Heimat ausgereist und innerhalb eines Jahres in die Schweiz gelangt. Über C._______ sei er in den D._______ und von dort in die E._______ gelangt, wo er sich während (Nennung Dauer) aufgehalten habe. Danach habe er sich nach F._______ und (Nennung Zeitpunkt) später nach G._______ begeben. Da er dort den falschen Zug genommen habe, sei er nicht wie beabsichtigt in die Schweiz, sondern nach Belgien gereist. Die dortige Polizei habe ihn festgenommen, daktyloskopiert, in ein Wald-Camp gebracht und er habe ein Asylgesuch gestellt. Im Camp seien nur Minderjährige gewesen, und er habe sich ohne Begleitung dort aufgehalten (vgl. SEM act. 16 S. 7 f.). Nach (Nennung Dauer) sei er über G._______ in die Schweiz gekommen. Auf den Vorhalt, wonach er in Belgien am (Nennung Zeitpunkt) unter den Personalien H._______, geboren (...), ein Asylgesuch gestellt habe, führte er an, sich nicht an ein Geburtsdatum zu erinnern, welches er dort angegeben haben soll. In der Schweiz sei das Geburtsjahr (...) aufgeführt worden, weil er gesagt habe, sein Geburtsdatum nicht zu kennen. Zum Vorhalt, wonach er in Belgien erklärt habe, dass der am (...) geborene B._______ sein Bruder sei, entgegnete er, davon nichts zu wissen. Er habe keinen Bruder genannt und seine beiden Brüder seien in Afghanistan. Einen weiteren Bruder habe er nicht. Vielleicht handle es sich um eine andere Person mit demselben Namen. Sodann habe er B._______ in Belgien nie gesehen. Weiter sei I._______, der sich in der Schweiz aufhalte, ein Cousin respektive der Sohn seines (Nennung Verwandter). Dieser habe nach seiner Ankunft hier mit ihm Kontakt aufgenommen, wobei sie einmal die Woche über Whatsapp miteinander sprechen würden. A.e Die am (...) am (Nennung Institut) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der gleichentags durchgeführten Untersuchung ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 14.9 Jahren und ein durchschnittliches Alter von 16.2 - 17 Jahren. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden (Minderjährigkeit sei möglich). Das angegebene Alter von 13 Jahren und 9 Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. A.f Auf das Informationsersuchen des SEM vom 29. Oktober 2024 stellten die belgischen Behörden der Vorinstanz am 12. November 2024 das Dokument zu mit den Angaben, die der Beschwerdeführer in Belgien gemacht hatte. A.g Am 20. November 2024 ersuchte das SEM die belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 in Verbindung mit 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die Behörden lehnten das Ersuchen am 20. Dezember 2024 ab. A.h Am 6. Januar 2025 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog im Zusammenhang mit seinen Familienverhältnissen und den unterschiedlichen Angaben gegenüber den belgischen und den Schweizer Asylbehörden. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich innert angesetzter Frist dazu zu äussern. Am 9. Januar 2025 nahm er diesbezüglich Stellung. A.i Das SEM gelangte am 10. Januar 2025 erneut an die belgischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO), um eine Überprüfung der ablehnenden Antwort und um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 24. Januar 2025 wurde dieses Ersuchen gutgeheissen. A.j Im Sinne eines rechtlichen Gehörs erhielt der Beschwerdeführer am 7. April 2017 Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anpassung seiner Daten im ZEMIS zu äussern (vgl. SEM act. 40). Am 4. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. A.k Am 8., 19. November 2024 und am 29. Januar 2025 gingen dem SEM diverse Informationen (inkl. ärztliche Berichte) über den Gesundheitszustand respektive über durchgeführte Kontrollen/Behandlungen des Beschwerdeführers zu. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 - eröffnet tags darauf - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1) und verfügte seine Wegweisung nach Belgien (Dispositivziffer 2 f.). Sein Geburtsdatum laute im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5). Ferner händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis (Dispositivziffer 6) aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 21. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2025 hielt die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. Mai 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Handelt es sich beim Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmässig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 8 Abs. 1 1. Satz Dublin-III-VO). Artikel 8 regelt die Zuständigkeit für Anträge auf internationalen Schutz, die durch Minderjährige gestellt werden, abschliessend (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 8). 4. 4.1 Vorliegend gelangte das SEM am 10. Januar 2025 im Rahmen einer Remonstration an die belgischen Behörden und legte dar, dass es mit Blick auf die Würdigung des Kindeswohls eine Zusammenführung mit dem in Belgien lebenden Bruder als im besten Interesse des Beschwerdeführers erachte. So werde dessen Wohlergehen in Belgien besser geschützt sein als in der Schweiz (vgl. SEM act. 35). Belgien hat der Wiederaufnahme (engl.: take back) gestützt auf Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO in der Folge zugestimmt (vgl. SEM act. 38). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist damit gegeben. 4.2 Der minderjährige Beschwerdeführer bestreitet in seiner Rechtsmittel-eingabe, dass eine Familienzusammenführung in Belgien gemäss Art. 8 Dublin-III-VO seinem Wohl besser diene. 4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der volljährige Bruder B._______ sich seit dem Jahr (...) in Belgien aufhält und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche bis zum (...) gültig ist (vgl. SEM act. 13 und 34). Dieser habe auch - zusammen mit einem (Nennung Verwandter) - die Reise des Beschwerdeführers organisiert und bezahlt (vgl. SEM act. 28). Letzterer habe regelmässigen telefonischen Kontakt mit seinem Bruder (vgl. SEM act. 34). Im Rahmen der EB UMA führte er an, seine drei Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester) würden sich zusammen mit seiner Mutter in Afghanistan aufhalten. Seine Brüder würden J._______ und K._______ heissen (vgl. SEM act. 16 Ziff. 2.01 und 3.01). Auf Vorhalt in der EB UMA, wonach in Belgien B._______ als sein Bruder registriert worden sei, bestritt er, dort einen Bruder angegeben zu haben. Er habe zwei Brüder, die sich aber in Afghanistan aufhalten würden; einen anderen Bruder habe er nicht. Es müsse sich um einen Fehler der belgischen Behörden handeln. Er habe B._______ in Belgien denn auch nie gesehen (vgl. SEM act. 15 Ziff. 5.02 S. 8 f.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab er hingegen in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2025 unter anderem zu, es handle sich bei B._______ um einen seiner beiden Brüder (unter Beilage von Kopien der belgischen Aufenthaltsbewilligung und des afghanischen Reisepasses). Da er (Beschwerdeführer) bei der EB UMA krank gewesen sei und starke Kopfschmerzen gehabt habe, könne er sich nicht mehr genau erinnern, was er damals gesagt habe. Aufgrund seines damaligen Zustandes habe er aber wohl Fehler bei der Beantwortung der Fragen gemacht. Sein Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Als er sich in G._______ befunden habe, sei er in den falschen Zug gestiegen und nach Belgien gefahren. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen und an der Weiterreise gehindert worden. Die Zustände dort seien sehr schlecht gewesen, und sein Bruder B._______ habe ihm gesagt, er solle in die Schweiz weiterreisen. Er habe B._______ während seines Aufenthalts in Belgien nur ein Mal getroffen. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass er sich nicht um ihn kümmern respektive bei sich aufnehmen könne. Dieser müsse die ganze Zeit arbeiten und verfüge nur über ein kleines Zimmer in einer Wohngemeinschaft (vgl. SEM act. 34). In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer sodann an, aufgrund des grossen Altersunterschiedes hätten er und B._______ in Afghanistan nur während fünf Jahren im gleichen Haushalt gelebt. Da er (Beschwerdeführer) damals sehr klein gewesen sei, könne er sich nicht an diese Zeit erinnern. Er wisse lediglich, dass B._______ sein Bruder sei. Dieser sei sozialhilfeabhängig und lebe in einer kleinen Einzimmerwohnung, weshalb er ihm (Beschwerdeführer) weder helfen könne noch wolle. Belgien habe bei seinem Bruder nicht abgeklärt, ob dieser bereit wäre und die Möglichkeit hätte, für ihn zu sorgen. Der Bruder wolle nicht, dass er zu ihm nach Belgien komme. Dies habe B._______ in mehreren Gesprächen gegenüber den UMA Fachpersonen wie auch in seinem Schreiben vom (...) bestätigt (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5). Es bestehe somit weder bei ihm noch bei seinem Bruder ein Wille zur Familienzusammenführung. Auch der Umstand, dass er seinen Bruder zu Beginn des Verfahrens hier nicht erwähnt habe, zeige, dass er diese Verbindung nicht gewollt habe. Hingegen lebe in der Schweiz sein Cousin I._______, mit welchem er regelmässigen telefonischen Kontakt pflege und in dessen Nähe er leben wolle. Bei einer Einschätzung des Kindeswohls seien alle familiären Bindungen einzubeziehen. Alleine der Umstand, dass der Verwandtschaftsgrad zu seinem Bruder näher sei als zum Cousin, gebe noch keinen Aufschluss über die tatsächliche gelebte Beziehung. 4.4 Die Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen wurden im Rahmen des Erlasses der Dublin-III-VO unter der Prämisse neu gefasst, dass das Kindswohl zum Schutz der Minderjährigen noch stärker zu beachten sei und daher in der Zuständigkeitsprüfung neu das vorrangigste Kriterium darstellen soll (vgl. BVGE 2016/1 E. 4.2.1 m.w.H.). Das Kindswohl (im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 [KRK, SR 0.107]) ist als allgemeiner Grundsatz für Minderjährige in allen Verfahren, die in der Dublin-III-VO vorgesehen sind, vorranging zu erwägen (Erw. 13 und Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei ist den folgenden Kriterien gebührend Rechnung zu tragen: den Möglichkeiten der Familienzusammenführung, den Sicherheitserwägungen, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen sowie dessen Ansichten entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 6 Abs. 3 Dublin-III-VO). Die geeignetste Massnahme soll mithilfe eines Standardformulars für den Austausch der einschlägigen Informationen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten eruiert werden (Art. 6 Abs. 5 Dublin-III-VO). 4.5 4.5.1 Zunächst ist mit Blick auf das in Art. 8 Abs. 1, 1. Satz, enthaltene Erfordernis eines rechtmässigen Aufenthalts festzuhalten, dass B._______ in Belgien über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B. mit unbegrenztem Aufenthalt ("Séjour illimite"), gültig bis (...), verfügt (vgl. SEM act. 34). Nachdem die Dublin-III-VO keine Definition der Rechtmässigkeit kennt, richtet sich diese nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht des Aufenthaltsstaates (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K4 zu Art. 8). Die B._______ ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres als rechtmässiger Aufenthalt zu qualifizieren. 4.5.2 Nachfolgend ist anhand der in Art. 6 Abs. 3 Dublin-III-VO enthaltenen Kriterien zu prüfen, ob es dem Wohl des Beschwerdeführers dient, dass die belgischen Behörden für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sind. Ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers zwischen den schweizerischen und belgischen Asylbehörden lässt unschwer erkennen, dass sich seine diesbezüglichen Aussagen zu seiner Reiseroute, der von ihm durchquerten Länder, der jeweiligen Aufenthaltsdauer in den besagten Ländern und der Umstände, wie es zu seiner Ankunft in Belgien gekommen sein soll, erheblich unterscheiden (vgl. SEM act. 13, 16 und 28). Insbesondere schwieg er sich anlässlich der EB UMA darüber aus, dass einer seiner beiden Brüder mit einer Aufenthaltsbewilligung in Belgien lebt. Zudem gab er dort ganz andere Vornamen seiner angeblich noch immer in Afghanistan wohnhaften Brüder an, als er dies im späteren Verlauf des Verfahrens oder gegenüber den belgischen Behörden tat (vgl. SEM act. 16 Ziff. 2.01). Überdies brachte er in Belgien vor, sich vor seiner dortigen Einreise während (Nennung Dauer) in einem Lager in L._______ aufgehalten zu haben. Sowohl L._______ als Durchreisestaat als auch den längeren Lageraufenthalt liess er jedoch gegenüber dem SEM gänzlich unerwähnt (vgl. SEM act. 16 Ziff. 5.02). Ein solches Aussageverhalten lässt den Eindruck entstehen, er habe diese Sachverhaltselemente bewusst verschweigen respektive verschleiern wollen, um in der Schweiz verbleiben zu können. Dieses Verhalten lässt daher an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln. Der Einwand, er sei bei der EB UMA krank gewesen und habe starke Kopfschmerzen gehabt, weshalb er sich nicht mehr an seine damaligen Antworten erinnern könne, die wohl aufgrund seines damaligen Zustandes fehlerhaft gewesen seien, überzeugt nicht. So machte er anlässlich der Erstbefragung an keiner Stelle geltend, er habe Kopfschmerzen oder vermöge der Befragung aus sonstigen Gründen nicht zu folgen oder brauche deswegen eine Pause. Es lassen sich dem Protokolltext denn auch keine Hinweise entnehmen, die solches vermuten lassen würden. Zudem bestätigte er am Ende der Befragung die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben mit seiner Unterschrift, nachdem ihm das Protokoll in seiner Muttersprache rückübersetzt worden war. Überdies erklärte er sowohl zu Beginn als auch am Schluss der Befragung, die Dolmetscherin gut zu verstehen respektive gut verstanden zu haben. Im Weiteren führte er in Belgien mitnichten an, er sei unabsichtlich ins Land eingereist; seine dortige kurze Schilderung der Reiseroute lässt vielmehr - wie dies die Vorinstanz zu Recht erkannte - den Schluss zu, dies sei so geplant gewesen, zumal er in diesem Zusammenhang insbesondere anführte, sein (Nennung Verwandter) und sein Bruder B._______ hätten die Reise für ihn organisiert respektive alles geregelt (vgl. SEM act. 28). Sein diesbezügliches Vorbringen, er habe in G._______ den falschen Zug bestiegen, weshalb er statt in die Schweiz nach Belgien gelangt sei, ist daher als blosse Schutzbehauptung zu werten. Dies umso mehr, als er vorher während Monaten durch verschiedene europäische Länder gereist war und daher eine entsprechende Reiseerfahrung gesammelt haben dürfte. Sodann ist es - entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht - nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer über G._______ nach Belgien gereist ist, zumal es sich um benachbarte Staaten handelt und G._______ dafür ein logisches Transitland darstellt, zumal er von F._______ beziehungsweise L._______ herkommend gereist sein will. Wenn die Schweiz sein primäres Reiseziel gewesen wäre, erscheint es hingegen abwegiger, dass er den Umweg über G._______ und Belgien hätte nehmen sollen. Der Eindruck abweichender und widersprüchlicher Aussagen wird auch dadurch gestützt, dass seine Aussagen zur Existenz eines in Belgien wohnhaften Bruders beziehungsweise der Gründe, wie es zur angeblich unbeabsichtigten Reise nach Belgien gekommen sein soll, unterschiedlich ausgefallen sind. So bestritt er in der EB UMA, dass sich einer seiner Brüder (B._______) in Belgien aufhalten würde. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens respektive auf wiederholten Vorhalt der Vorinstanz räumte er ein, dass es sich bei B._______ um einen Bruder von ihm handle, und dieser mit Aufenthaltsbewilligung in Belgien lebe (vgl. SEM act. 34). Der Beschwerdeführer wendet ein, es bestehe bei ihm kein Willen zu einer Familienzusammenführung. So sei er noch ein Kleinkind gewesen, als B._______ die Familienwohnung verlassen habe; zudem zeige die Nichterwähnung des Bruders im hiesigen Verfahren, dass er diese Verbindung gar nicht wolle. Dieser ablehnende Wille ist jedoch aufgrund obiger Erläuterungen ganz entscheidend zu relativieren, mithin gar in Frage zu stellen. Sodann dürfte der Beschwerdeführer entgegen seinem Einwand, er habe keine tatsächliche Erinnerung an seinen Bruder B._______, da dieser nur während seiner ersten fünf Lebensjahre im gleichen Haushalt gelebt habe, durchaus über Erinnerungen an seinen Bruder verfügen. So setzt die frühkindliche Erinnerung ab dem Ende des dritten Lebensjahres ein (vgl. MDR, https://www.mdr.de > MDR.DE > Wissen, Mit zweieinhalb Jahren beginnen unsere Erinnerungen, https://www.mdr.de/wissen/frueheste-erinnerung-kindheit-zweieinhalb-jahre-infantile-amnesie-100.html; GEO.de, https://www.geo.de > Wissen, Forschung: Warum unsere frühsten Kindheitserinnerungen oft nur erfunden sind, https://www.geo.de/wissen/forschung-warum-unsere-fruehesten-kindheitserinnerungen-oft-nur-erfunden-sind-30175846.html, beide abgerufen am 22.05.2025). Das Gericht stellt daher in Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Zusammenführung mit seinem Bruder namentlich aus dem Grund ablehnt, weil er eine engere Beziehung zu seinem Cousin als zu seinem Bruder B._______ habe. Bezeichnenderweise führt er dazu zur Begründung mehrheitlich an, sein Bruder B._______ habe kein Interesse an einer Zusammenführung, wobei - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhielt - dafür vordergründig ökonomische Gründe für dessen Vorbehalte in Betracht gezogen werden. Diesbezüglich ist zu entgegnen, dass gemäss Art. 8 Dublin-III-VO die Verwandtschaftsbeziehung und die Rechtmässigkeit des Aufenthalts im Mitgliedstaat entscheidend ist. Hingegen wird nicht vorausgesetzt, dass das Geschwister für den unbegleiteten Minderjährigen aufkommen und/oder ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen kann (vgl. auch Filzwieser/Sprung, a.a.O., K4 ff. zu Art. 8). In diesem Zusammenhang bleibt einer der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, warum sich B._______ nicht um ihn kümmern könne, nicht gegeben. Einerseits sei der Grund die Arbeit von B._______ ("er müsse die ganze Zeit arbeiten...", vgl. SEM act. 34), um andererseits anzugeben, B._______ sei von der Sozialhilfe abhängig (vgl. Beschwerdeschrift S. 6; Beschwerdebeilage 4). Dem handschriftlich verfassten Schreiben von B._______ vom (...) lässt sich ferner nicht entnehmen, dass er seinem Bruder (Beschwerdeführer) grundsätzlich nicht beistehen wolle; so führt er darin lediglich seine Sozialhilfeabhängigkeit und die Wohnungsknappheit als Gründe an (vgl. Beschwerdebeilage 4). Diesbezüglich sind denn auch die belgischen Behörden - und nicht B._______ - gehalten, die dem Beschwerdeführer gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen zu ermöglichen (vgl. E. 7 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer in der EB UMA und auf Beschwerdeebene anführt, er verfüge in der Schweiz über eine Bezugsperson, nämlich seinen Cousin I._______, in dessen Nähe er leben wolle, da ihm der Kontakt zu diesem sehr wichtig sei (vgl. SEM act. 16 Ziff. 9.01; Beschwerde S. 6; Einschätzung UMA-Fachperson als Beschwerdebeilage 5), vermag dies zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. So hat er eigenen Angaben zufolge zu I._______ in Afghanistan noch keinen Kontakt gepflegt, telefoniert nun aber seit seiner Einreise in der Schweiz immer wieder per Whatsapp mit ihm (vgl. SEM act. 16 Ziff. 5.02 S. 9; Beschwerdeschrift S. 6). Vorweg ist festzuhalten, dass ein tatsächliches Verwandtschaftsverhältnis zu I._______ nicht belegt wurde. Sodann kennt der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum erwähnten Cousin - seinen Bruder B._______ seit seiner Kindheit und steht eigenen Angaben zufolge mit ihm in ständigem Kontakt; auch sonst sind keine substanziierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein weiterer Verbleib in der Schweiz bei I._______ seinem Kindswohl mehr dienen würde als eine Familienzusammenführung in Belgien. 4.5.3 Es ergeben sich somit bei der Berücksichtigung des Kindswohls mit Blick auf die Kriterien von Art. 6 Abs. 3 Bst. b und d Dublin-III-VO (Wohler-gehen und soziale Entwicklung des Minderjährigen; Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife) weder aus seinen Aussagen noch aus den bestehenden Akten konkrete Gründe, die gegen eine Durchführung des Asylverfahrens in Belgien bei seinem volljährigen Bruder sprechen würden. Sodann sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine Unmöglichkeit der Familienzusammenführung hindeuten würden oder dass Sicherheitsaspekte einer solchen in Belgien entgegenstünden, nachdem weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte (vgl. Art. 6 Abs. 3 Bst. a und c Dublin-III-VO sowie E. 6 und 7 hiernach).

5. Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Sein sich in der Schweiz aufhaltender angeblicher Verwandter (Cousin) stellt weder einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihm in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens bleibt deshalb bestehen.

6. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Belgien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-2118/2024 vom 12. April 2024 E. 5 m.w.H.). Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt 7. 7.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 7.2 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der KRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Belgien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie durch die Aufnahmerichtlinie gebunden. 7.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Belgien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 7.4 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen, beispielsweise eine menschenwürdige Notversorgung, vorenthalten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.5 Den Akten lassen sich auch keine Gründe für die Annahme entnehmen, Belgien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Belgien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.6 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit (Nennung Zeitpunkt) nicht mehr beim Gesundheitsdienst gemeldet hat und keine Beschwerden bekannt sind (vgl. SEM act. 39). Auch in der Beschwerde wird diesbezüglich nichts ausgeführt. Weitere Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erübrigen sich damit. 7.7 Andere individuelle Umstände, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 8. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 8.2 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

9. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: