opencaselaw.ch

F-819/2026

F-819/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss europäischer Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er bereits am (...) 2025 in Polen ein Asylgesuch gestellt. A.b Am 21. Januar 2026 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Polen gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Von (...) bis (...) 2025 sei er im Gefängnis gewesen, wo er geschlagen und eingesperrt worden sei. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, an Albträumen sowie Schlafstörungen zu leiden und ansonsten keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. A.c Die polnischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 23. Januar 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Polen und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde nach Anordnung vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug am 4. Februar 2026 per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das polnische Asyl- und Aufnahmesystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-628/2026 vom 2. Februar 2026 E. 2.2, F-8857/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Überdies seien vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

E. 2.2 In der Beschwerdeeingabe wird pauschal auf die Berichterstattung zum Asylverfahren in Polen verwiesen, wonach das Land im März 2025 ein Gesetz verabschiedet habe, welches Personen, die über die belarussisch-polnische Grenzen illegal eingereist seien, das Recht zur Einreichung eines Asylgesuchs vorübergehend abspreche. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, er sei in Polen zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden, widersprechen die zitieren Berichte offensichtlich seiner persönlichen Situation. Die polnischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zudem zugestimmt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer Zugang zum Asylverfahren haben werde, in Zweifel zu ziehen.

E. 2.3 Entsprechend ist auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu vertieften Abklärungen, abzuweisen.

E. 3 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Der am 4. Februar 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es demnach an einer gesetzlichen Vor-aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-819/2026 Urteil vom 10. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geb. (...), alias B._______, geb. (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Simone Heutschi, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2026. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss europäischer Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hatte er bereits am (...) 2025 in Polen ein Asylgesuch gestellt. A.b Am 21. Januar 2026 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Polen gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Von (...) bis (...) 2025 sei er im Gefängnis gewesen, wo er geschlagen und eingesperrt worden sei. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, an Albträumen sowie Schlafstörungen zu leiden und ansonsten keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben. A.c Die polnischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 23. Januar 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Polen und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde nach Anordnung vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug am 4. Februar 2026 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das polnische Asyl- und Aufnahmesystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-628/2026 vom 2. Februar 2026 E. 2.2, F-8857/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Überdies seien vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. 2.2 In der Beschwerdeeingabe wird pauschal auf die Berichterstattung zum Asylverfahren in Polen verwiesen, wonach das Land im März 2025 ein Gesetz verabschiedet habe, welches Personen, die über die belarussisch-polnische Grenzen illegal eingereist seien, das Recht zur Einreichung eines Asylgesuchs vorübergehend abspreche. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, er sei in Polen zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden, widersprechen die zitieren Berichte offensichtlich seiner persönlichen Situation. Die polnischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zudem zugestimmt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer Zugang zum Asylverfahren haben werde, in Zweifel zu ziehen. 2.3 Entsprechend ist auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu vertieften Abklärungen, abzuweisen.

3. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Der am 4. Februar 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es demnach an einer gesetzlichen Vor-aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: