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F-8857/2025

F-8857/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass der vom Beschwerdeführer angesprochene ältere Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g (und den darauf Bezug nehmenden Art. 9 ff.) Dublin-III-VO gilt. Weiter hat sie richtig erkannt, dass sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch am 13. Oktober 2025 Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO bzw. der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden älteren Bruder ergeben. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens auch von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dublin-Gesprächs angab, in Kroatien geschlagen worden zu sein und fünf Monate in Haft verbracht zu haben. Weiter hat sie auch gewürdigt, dass er bei seinem Dublin-Gespräch angab, bis auf Rückenschmerzen keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Polen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung vom 18. November 2025 wiederholt er im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem Dublin-Gespräch vom 13. Oktober 2025 und macht geltend, er sei in Polen Opfer staatlicher Gewalt geworden und fünf Monate unrechtmässig inhaftiert worden. Bei einer Rückkehr nach Polen befürchte er, erneut inhaftiert zu werden. Darüber hinaus gewähre Polen Asylsuchenden wie ihm keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, so dass das polnische Asylsystem systemische Mängel aufweise. Er sei in die Schweiz gekommen, um bei seinem hierzulande lebenden Bruder Sicherheit zu finden. Diese Aspekte wurden von der Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt und korrekt abgehandelt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nunmehr erstmals vorbringt, aufgrund der Inhaftierung in Polen traumatisiert zu sein und bei einer Rückkehr nach Polen eine weitere Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes zu befürchten, ist festzuhalten, dass eine Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachte Traumatisierung wird vom Beschwerdeführer weder substantiiert dargelegt noch belegt. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Polen abgesehen werden müsste. Eine allfällig erforderliche psychologische und/oder medizinische Behandlung kann auch in Polen durchgeführt werden. Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers für einen Verbleib in der Schweiz ist rechtlich unerheblich (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 7. November 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 19. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8857/2025 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. November 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. September 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er zuvor am 15. April 2025 in Polen ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 3/1). B. Am 13. Oktober 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (SEM-act. 15/3) im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (nachfolgend: Dublin-Gespräch). C. Dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 4. November 2025 (SEM-act. 18/5) stimmten die polnischen Behörden am 5. November 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu (SEM-act. 21/1). D. Mit Verfügung vom 7. November 2025 - eröffnet am 11. November 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 23/14). E. Mit Beschwerde vom 18. November 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Am 19. November 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). G. Am 24. November 2025 erhielt das Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz die Information, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. November 2025 verschwunden sei (BVGer-act. 6). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass der vom Beschwerdeführer angesprochene ältere Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g (und den darauf Bezug nehmenden Art. 9 ff.) Dublin-III-VO gilt. Weiter hat sie richtig erkannt, dass sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch am 13. Oktober 2025 Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO bzw. der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden älteren Bruder ergeben. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens auch von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei hat sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Dublin-Gesprächs angab, in Kroatien geschlagen worden zu sein und fünf Monate in Haft verbracht zu haben. Weiter hat sie auch gewürdigt, dass er bei seinem Dublin-Gespräch angab, bis auf Rückenschmerzen keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Polen angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung vom 18. November 2025 wiederholt er im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem Dublin-Gespräch vom 13. Oktober 2025 und macht geltend, er sei in Polen Opfer staatlicher Gewalt geworden und fünf Monate unrechtmässig inhaftiert worden. Bei einer Rückkehr nach Polen befürchte er, erneut inhaftiert zu werden. Darüber hinaus gewähre Polen Asylsuchenden wie ihm keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, so dass das polnische Asylsystem systemische Mängel aufweise. Er sei in die Schweiz gekommen, um bei seinem hierzulande lebenden Bruder Sicherheit zu finden. Diese Aspekte wurden von der Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt und korrekt abgehandelt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nunmehr erstmals vorbringt, aufgrund der Inhaftierung in Polen traumatisiert zu sein und bei einer Rückkehr nach Polen eine weitere Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes zu befürchten, ist festzuhalten, dass eine Überstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachte Traumatisierung wird vom Beschwerdeführer weder substantiiert dargelegt noch belegt. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Polen abgesehen werden müsste. Eine allfällig erforderliche psychologische und/oder medizinische Behandlung kann auch in Polen durchgeführt werden. Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers für einen Verbleib in der Schweiz ist rechtlich unerheblich (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 7. November 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 19. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: