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D-3233/2021

D-3233/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahre 2019 und suchte am 20. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 3. November 2020 in Deutschland um Asyl ersuchte. Einem Übernahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stimmten die deutschen Behörden am 6. Juli 2021 zu. C. Mit E-Mail vom 1. Juli 2021 an den zugewiesenen Rechtsvertreter wurde der Beschwerdeführer zum Dublin-Gespräch am 2. Juli 2021 um 10.00 Uhr eingeladen. Diesem Gespräch blieb der Beschwerdeführer fern. Das SEM verzichtete auf die Neuansetzung eines Gesprächs und gewährte dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Deutschland. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 8. Juli 2021 fristgerecht Stellung. D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 - eröffnet am 9. Juli 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland sowie den Vollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 9. Juli 2021 das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen und es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Am 16. Juli 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass ihm das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden sei. So habe er nicht am Dublin-Gespräch teilnehmen können, da er sich am Morgen dieses Tages noch in Haft befunden habe.

E. 4.2 Das SEM erwog in diesem Punkt, dass die Vorladung zum Dublin-Gespräch der zugewiesenen Rechtsvertretung am 1. Juli 2021 zugestellt und der Beschwerdeführer somit gemäss Art. 12a Abs. 2 AsylG rechtsgültig darüber informiert worden sei. Abklärungen des SEM hätten zwar ergeben, dass er tatsächlich in Haft gewesen sei, die Haftanstalt aber bereits am Morgen des 2. Juli 2021 um 8.30 Uhr verlassen habe. Es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, den Anhörungstermin um 10.00 Uhr wahrzunehmen respektive sich bei der Rechtsvertretung über allfällige Verfahrenstermine zu erkundigen. Er sei aber erst um 10.47 Uhr in die Unterkunft zurückgekehrt. Er habe im Zeitpunkt der Anhörung folglich als flüchtig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-VO gegolten, weshalb auf das Dublin-Gespräch habe verzichtet werden können.

E. 4.3 Festzustellen ist, dass das Dublin-Gespräch wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte. Ob er dabei tatsächlich als flüchtig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-VO gelten konnte, ist zwar fraglich, kann an dieser Stelle aber offenbleiben, da das Absehen von einem Dublin-Gespräch im vorliegenden Fall aus anderen Gründen als rechtmässig erscheint. Das SEM hat nämlich, nachdem das Gespräch nicht stattfinden konnte, nicht ohne weitere Abklärungen den Entscheid aufgrund der Akten gefällt, sondern vielmehr der zugewiesenen Rechtsvertretung die Möglichkeit eingeräumt, sich schriftlich zum Nichteintretensentscheid zu äussern, was diese dann auch mit Eingabe vom 8. Juli 2021 getan hat. Dem Beschwerdeführer wurde somit einerseits die Möglichkeit geboten, sich (schriftlich) zu äussern. Andererseits ist der Sachverhalt auch als liquide erstellt zu erachten. Die vorliegende Konstellation ist somit vergleichbar mit dem Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO, wonach auf ein Dublin-Gespräch verzichtet werden kann, wenn die asylsuchende Person bereits alle sachdienlichen Angaben gemacht hat, was etwa dann angenommen werden kann, wenn eine schriftliche Eingabe durch eine Rechtsvertretung vorliegt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 5). Es war in casu somit gerechtfertigt, ausnahmsweise auf die Durchführung eines Dublin-Gesprächs zu verzichten. Der Eventualantrag, die Sache zur erneuten Entscheidung respektive Durchführung eines Dublin-Gesprächs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. November 2020 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 2. Juli 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 6. Juli 2021 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.

E. 6.2 Das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Falle Deutschlands zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer F-2520/2021 vom 4. Juni 2021).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, Deutschland komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, da sein Asylgesuch nicht richtig geprüft worden sei. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Staat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies ist dem Beschwerdeführer mit seiner nicht weiter substanziierten Behauptung nicht gelungen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht er implizit geltend, die Überstellung nach Deutschland setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Bereits das SEM erwog dazu zu Recht, dass eine adäquate medizinische Behandlung auch in Deutschland verfügbar ist (vgl. Urteil des BVGer F-2520/2021 vom 4. Juni 2021).

E. 6.5 Es besteht somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.6 Somit bleibt Deutschland zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10.1 Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 10.2 Die Kosten des Verfahrens sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3233/2021 Urteil vom 21. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahre 2019 und suchte am 20. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 3. November 2020 in Deutschland um Asyl ersuchte. Einem Übernahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stimmten die deutschen Behörden am 6. Juli 2021 zu. C. Mit E-Mail vom 1. Juli 2021 an den zugewiesenen Rechtsvertreter wurde der Beschwerdeführer zum Dublin-Gespräch am 2. Juli 2021 um 10.00 Uhr eingeladen. Diesem Gespräch blieb der Beschwerdeführer fern. Das SEM verzichtete auf die Neuansetzung eines Gesprächs und gewährte dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Deutschland. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 8. Juli 2021 fristgerecht Stellung. D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 - eröffnet am 9. Juli 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland sowie den Vollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 9. Juli 2021 das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen und es sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Am 16. Juli 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass ihm das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden sei. So habe er nicht am Dublin-Gespräch teilnehmen können, da er sich am Morgen dieses Tages noch in Haft befunden habe. 4.2 Das SEM erwog in diesem Punkt, dass die Vorladung zum Dublin-Gespräch der zugewiesenen Rechtsvertretung am 1. Juli 2021 zugestellt und der Beschwerdeführer somit gemäss Art. 12a Abs. 2 AsylG rechtsgültig darüber informiert worden sei. Abklärungen des SEM hätten zwar ergeben, dass er tatsächlich in Haft gewesen sei, die Haftanstalt aber bereits am Morgen des 2. Juli 2021 um 8.30 Uhr verlassen habe. Es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, den Anhörungstermin um 10.00 Uhr wahrzunehmen respektive sich bei der Rechtsvertretung über allfällige Verfahrenstermine zu erkundigen. Er sei aber erst um 10.47 Uhr in die Unterkunft zurückgekehrt. Er habe im Zeitpunkt der Anhörung folglich als flüchtig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-VO gegolten, weshalb auf das Dublin-Gespräch habe verzichtet werden können. 4.3 Festzustellen ist, dass das Dublin-Gespräch wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte. Ob er dabei tatsächlich als flüchtig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-VO gelten konnte, ist zwar fraglich, kann an dieser Stelle aber offenbleiben, da das Absehen von einem Dublin-Gespräch im vorliegenden Fall aus anderen Gründen als rechtmässig erscheint. Das SEM hat nämlich, nachdem das Gespräch nicht stattfinden konnte, nicht ohne weitere Abklärungen den Entscheid aufgrund der Akten gefällt, sondern vielmehr der zugewiesenen Rechtsvertretung die Möglichkeit eingeräumt, sich schriftlich zum Nichteintretensentscheid zu äussern, was diese dann auch mit Eingabe vom 8. Juli 2021 getan hat. Dem Beschwerdeführer wurde somit einerseits die Möglichkeit geboten, sich (schriftlich) zu äussern. Andererseits ist der Sachverhalt auch als liquide erstellt zu erachten. Die vorliegende Konstellation ist somit vergleichbar mit dem Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO, wonach auf ein Dublin-Gespräch verzichtet werden kann, wenn die asylsuchende Person bereits alle sachdienlichen Angaben gemacht hat, was etwa dann angenommen werden kann, wenn eine schriftliche Eingabe durch eine Rechtsvertretung vorliegt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 5). Es war in casu somit gerechtfertigt, ausnahmsweise auf die Durchführung eines Dublin-Gesprächs zu verzichten. Der Eventualantrag, die Sache zur erneuten Entscheidung respektive Durchführung eines Dublin-Gesprächs an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. November 2020 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 2. Juli 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 6. Juli 2021 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 6.2 Das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Falle Deutschlands zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer F-2520/2021 vom 4. Juni 2021). 6.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, Deutschland komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, da sein Asylgesuch nicht richtig geprüft worden sei. Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Staat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies ist dem Beschwerdeführer mit seiner nicht weiter substanziierten Behauptung nicht gelungen. 6.4 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht er implizit geltend, die Überstellung nach Deutschland setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Bereits das SEM erwog dazu zu Recht, dass eine adäquate medizinische Behandlung auch in Deutschland verfügbar ist (vgl. Urteil des BVGer F-2520/2021 vom 4. Juni 2021). 6.5 Es besteht somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.6 Somit bleibt Deutschland zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. 10.1 Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 10.2 Die Kosten des Verfahrens sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: