Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am (…) 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom (…) 2021 trat das SEM darauf nicht ein und verfügte seine Überstellung in den für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb der Beschwerdeführer am (…) 2021 nach Deutschland überstellt wurde. B. Mit einer als «Mehrfachgesuch Asyl» bezeichneten Eingabe liess der Be- schwerdeführer am 12. Dezember 2022 bei der Vorinstanz erneut um Asyl ersuchen. Er machte geltend, er habe am (…) 2021 – nach der Überstellung durch die schweizerischen Behörden – in Deutschland erneut um Asyl ersucht. Dieses Gesuch sei am (…) 2022 abgewiesen worden. Um einer Ausschaf- fung zu entgehen, habe er am (…) 2022 Deutschland freiwillig verlassen. Fünf Tage später sei er in die Türkei eingereist, obwohl ihn sein türkischer Anwalt aufgrund eines pendenten Strafverfahrens davor gewarnt habe. Bis zum (…) 2022 habe er sich in Istanbul aufgehalten, bevor er nach B._______ zu seinen Eltern gereist sei. Dort sei er zwei Mal beim Zahnarzt und einmal beim Augenarzt gewesen und habe Anfang (…) 2022 mit einem türkischen Anwalt Kontakt aufgenommen. Ausserdem habe er bei seinem deutschen Anwalt die in Deutschland eingereichten Originale eingefordert. Er sei am (…) 2022 und anfangs (…) 2022 polizeilich gesucht worden. Sein türkischer Anwalt habe herausgefunden, dass – neben einem bereits im Jahr 2022 eröffneten Ermittlungsverfahren – mittlerweile zwei weitere Ver- fahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn hängig seien. Am (…) 2022 habe er sein Heimatland erneut verlassen. Aufgrund seines mehr als vier- monatigen Aufenthalts ausserhalb des Schengen-Raums sei die Zustän- digkeit Deutschlands für sein Asylverfahren erloschen. Es sei daher auf sein Asylgesuch einzutreten und er sei in die ordentlichen Asylstrukturen zu platzieren. Des Weiteren ersuchte er das SEM um Einsicht in die Akten des ersten Verfahrens. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol- gende Beweismittel zu den Akten: Busticket Istanbul – B._______ vom (…) 2022 Zahnarzt Rechnung vom (…) 2022
E-705/2023 Seite 3 Zahnarzt Rechnung vom (…) 2022 Anwalt Rechnung vom (…) 2022 Schreiben der deutschen Rechtsanwältin vom (…) 2022, mit Um- schlag Bericht des Augenarztes vom (…) 2022 Schreiben des türkischen Anwalts vom (…) 2022, mit Übersetzung vom (…) 2022 C. C.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die deut- schen Behörden am 9. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwer- deführers. C.b Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme des Be- schwerdeführers tags darauf gut. D. D.a Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachge- such entgegen und stellte fest, der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) sei zu entnehmen, dass er am (…) 2021 in Deutschland erneut um Asyl ersucht hatte. Es gewährte ihm mit Verfügung vom 11. Ja- nuar 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutsch- lands für die Durchführung seines Asylverfahrens. D.b Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (recte: wohl 10. Januar 2023, da das Schreiben beim SEM am 11. Januar 2023 eingegangen ist) ersuchte er erneut um Akteneinsicht sowie um Mitteilung, welchem Kanton er im Jahr 2021 zugeteilt worden sei. D.c Per E-Mail vom 12. Januar 2023 teilte die zuständige Fachreferentin dem Beschwerdeführer mit, er sei damals dem Kanton C._______ zuge- wiesen worden. In Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch erklärte sie, das vorangegangene Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden und die editionspflichtigen Akten seien damals dem Beschwerdeführer mit der Verfügung ausgehändigt worden. Diese Akten seien für das aktuelle
E-705/2023 Seite 4 Verfahren unerheblich, weshalb die Akteneinsicht nur gegen Gebühr ge- währt werden könne. Die Akten des aktuellen Verfahrens würden ihm mit dem Entscheid des SEM ausgehändigt. D.d Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2023 machte der Beschwerdefüh- rer erneut geltend, Deutschland sei nicht für die Behandlung seines Asyl- gesuchs zuständig, da er den Schengen-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe. Der Eingabe legte er das Original des Schreibens des tür- kischen Anwalts vom (…) 2022 bei. E. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 – eröffnet am 30. Januar 2023 – trat die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauf- tragte den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegwei- sung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. F.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventua- liter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und sinngemäss um amtliche Verbeistän- dung. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge- währen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisori- schen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Februar 2023 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers antragsgemäss per sofort einstweilen aus.
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Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstel- lers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet
E-705/2023 Seite 7 der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe über vier Monate aus- serhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er geltend, die Zuständigkeit Deutschlands sei erloschen. 5.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerde- verfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Deutschlands erloschen ist beziehungsweise ob das am 12. Dezember 2022 in der Schweiz gestellte «Mehrfachgesuch» – angesichts des vom Beschwerde- führer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Türkei – einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin- III-VO darstellt. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit erhebli- chen Zweifeln an der geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum. Sie fragt sich, weshalb der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht durch seinen türkischen Anwalt habe abklären lassen, ob er nach wie vor behörd- lich gesucht werde; dies insbesondere vor dem Hintergrund der sehr kost- spieligen und risikobehafteten Reise in die Türkei. Es erscheine wenig plausibel, dass man eine Abschiebung in die Türkei mit der eigenständigen und illegalen Reise in genau dieses Land zu verhindern versuche. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Türkei nicht be- reits nach der ersten behördlichen Suche wieder verlassen habe. Es stelle sich ausserdem die Frage, weshalb der Beschwerdeführer ein beliebiges Busticket beziehungsweise Augenarztbelege und Zahnarztrechnungen so lange aufbewahrt habe. Die geltend gemachte Rundreise wirke konstruiert. Selbst bei der Annahme, die Dokumente seien echt, vermöchten sie den geltend gemachten ununterbrochenen Aufenthalt in der Türkei nicht zu be- legen, zumal es sich dabei um kurze, zeitlich punktuelle Ereignisse handle, die auch in der Summe nicht die nötige Dichte aufwiesen, um einen mehr-
E-705/2023 Seite 8 monatigen Aufenthalt in der Türkei nachzuweisen oder plausibel zu ma- chen. Ausserdem seien die eingereichten Unterlagen leicht zu fälschen o- der gegen Zahlung erhältlich, weshalb der Beweiswert gering sei. Schliess- lich fehlten in den Ausführungen jegliche Details zur Reise. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene, das SEM habe den deutschen Behörden absichtlich eine andere Version des Ge- schehenen dargelegt sowie ihnen nicht alle Beweismittel übermittelt, um damit deren Zustimmung praktisch zu erzwingen. Die vom SEM gehegten Zweifel sowie die Zustimmung Deutschlands seien ihm überdies nicht mit- geteilt worden, weshalb er sich nicht dazu habe äussern können. Das SEM habe folglich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör grob verletzt. Sein tür- kischer Anwalt habe ihn ausserdem vor einer Rückkehr gewarnt, er habe jedoch keine andere Wahl gehabt, als zurück in die Türkei zu reisen, da er in keinem anderen Land über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und ei- ner zwangsweisen Wegweisung habe zuvorkommen wollen. Er habe das Risiko in Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren in Kauf genom- men. Als jedoch noch zwei Verfahren hinzugekommen seien, habe er keine andere Wahl gehabt, als zu fliehen. Die Dokumente seien überdies alle- samt im Original eingereicht worden und hätten damit Beweiskraft. In der Türkei würden Bustickets für den Fernverkehr ohne Angabe einer «TC. Id- Kartenummer» nicht verkauft. Dasselbe gelte für die Termine und Rech- nungen in Spitälern. Fernticketverkäufe mit ID-Kartennummer-Angaben beziehungsweise Spitalbesuche würden den Behörden gemeldet. Der An- walt bestätige überdies die persönliche Aushändigung des Schreibens an ihn (den Beschwerdeführer). Sein Aufenthalt von vier Monaten und neun Tagen in der Türkei sei damit entgegen der Auffassung des SEM lückenlos und mit originalen Beweismitteln nachgewiesen worden. Aufgrund des ab- gewiesenen Asylgesuchs, würde ihm in Deutschland eine Kettenabschie- bung in die Türkei erwarten. Bestimmte Gruppen von Asylbewerbern – im vorliegenden Fall Kurden aus der Türkei – würden nicht nur im Einzelfall zurück in die Türkei geschafft, dies stelle vielmehr die Regel dar. Es lägen diesbezüglich systemische Schwachstellen vor.
E. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe über vier Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er geltend, die Zuständigkeit Deutschlands sei erloschen.
E. 5.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2).
E. 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Deutschlands erloschen ist beziehungsweise ob das am 12. Dezember 2022 in der Schweiz gestellte «Mehrfachgesuch» - angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Türkei - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit erheblichen Zweifeln an der geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum. Sie fragt sich, weshalb der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht durch seinen türkischen Anwalt habe abklären lassen, ob er nach wie vor behördlich gesucht werde; dies insbesondere vor dem Hintergrund der sehr kostspieligen und risikobehafteten Reise in die Türkei. Es erscheine wenig plausibel, dass man eine Abschiebung in die Türkei mit der eigenständigen und illegalen Reise in genau dieses Land zu verhindern versuche. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Türkei nicht bereits nach der ersten behördlichen Suche wieder verlassen habe. Es stelle sich ausserdem die Frage, weshalb der Beschwerdeführer ein beliebiges Busticket beziehungsweise Augenarztbelege und Zahnarztrechnungen so lange aufbewahrt habe. Die geltend gemachte Rundreise wirke konstruiert. Selbst bei der Annahme, die Dokumente seien echt, vermöchten sie den geltend gemachten ununterbrochenen Aufenthalt in der Türkei nicht zu belegen, zumal es sich dabei um kurze, zeitlich punktuelle Ereignisse handle, die auch in der Summe nicht die nötige Dichte aufwiesen, um einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei nachzuweisen oder plausibel zu machen. Ausserdem seien die eingereichten Unterlagen leicht zu fälschen oder gegen Zahlung erhältlich, weshalb der Beweiswert gering sei. Schliesslich fehlten in den Ausführungen jegliche Details zur Reise.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene, das SEM habe den deutschen Behörden absichtlich eine andere Version des Geschehenen dargelegt sowie ihnen nicht alle Beweismittel übermittelt, um damit deren Zustimmung praktisch zu erzwingen. Die vom SEM gehegten Zweifel sowie die Zustimmung Deutschlands seien ihm überdies nicht mitgeteilt worden, weshalb er sich nicht dazu habe äussern können. Das SEM habe folglich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör grob verletzt. Sein türkischer Anwalt habe ihn ausserdem vor einer Rückkehr gewarnt, er habe jedoch keine andere Wahl gehabt, als zurück in die Türkei zu reisen, da er in keinem anderen Land über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und einer zwangsweisen Wegweisung habe zuvorkommen wollen. Er habe das Risiko in Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren in Kauf genommen. Als jedoch noch zwei Verfahren hinzugekommen seien, habe er keine andere Wahl gehabt, als zu fliehen. Die Dokumente seien überdies allesamt im Original eingereicht worden und hätten damit Beweiskraft. In der Türkei würden Bustickets für den Fernverkehr ohne Angabe einer «TC. Id-Kartenummer» nicht verkauft. Dasselbe gelte für die Termine und Rechnungen in Spitälern. Fernticketverkäufe mit ID-Kartennummer-Angaben beziehungsweise Spitalbesuche würden den Behörden gemeldet. Der Anwalt bestätige überdies die persönliche Aushändigung des Schreibens an ihn (den Beschwerdeführer). Sein Aufenthalt von vier Monaten und neun Tagen in der Türkei sei damit entgegen der Auffassung des SEM lückenlos und mit originalen Beweismitteln nachgewiesen worden. Aufgrund des abgewiesenen Asylgesuchs, würde ihm in Deutschland eine Kettenabschiebung in die Türkei erwarten. Bestimmte Gruppen von Asylbewerbern - im vorliegenden Fall Kurden aus der Türkei - würden nicht nur im Einzelfall zurück in die Türkei geschafft, dies stelle vielmehr die Regel dar. Es lägen diesbezüglich systemische Schwachstellen vor.
E. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein
E-705/2023 Seite 6 Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wie- deraufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III- VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zuge- stimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben.
E. 7.1 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen.
E. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
E-705/2023 Seite 9 eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 7.2.1 Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 29 VwVG) wird im Verfahren auf Bestimmung des nach Massgabe der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaates im Rah- men eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt. Denn dieses dient nicht nur der Ermittlung des für die Zuständigkeitsbe- stimmung erheblichen Sachverhalts, sondern soll der antragstellenden Person die Möglichkeit geben, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates als solche und gegen die Überstellung dorthin vor- zutragen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 7.2; vgl. auch Urteile des BVGer F-3788/2022 vom 20. September 2022 E. 3.4.2 und F-2619/2022 vom
24. Juni 2022 E. 5.3 m.H.).
E. 7.2.2 Das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO ist grundsätzlich in Form einer persönlichen Anhörung durchzuführen, auf die unter Vorbe- halt der in seinem Abs. 2 genannten Ausnahmetatbestände nicht verzichtet und die nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (Urteile F-3788/2022 E. 3.4.2; F-2619/2022 E. 5.3 m.H.; anders Urteil des BVGer D-3233/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.3). Auf ein persönliches Ge- spräch kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person flüchtig ist (Abs. 2 Bst. a), oder wenn sie die sachdienlichen Angaben bereits ge- macht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Im letzteren Fall gibt der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienstlichen Informationen vorzulegen, bevor eine Entscheidung über seine Überstel- lung in den zuständigen Mitgliedstaat ergeht (Abs. 2 Bst. b).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt, ihm seien die Zustimmung der deutschen Behörde zu seiner Überstellung nach Deutschland sowie die Zweifel des SEM an seinen Vorbringen nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb
E-705/2023 Seite 10 sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Ausserdem sei ihm keine Akteneinsicht gewährt worden. Wie dargelegt, dient das Dublin-Verfahren dazu, die Zuständigkeit des Mit- gliedstaates zu eruieren. Dem Beschwerdeführer wird dabei die Möglich- keit gewährt, Gründe gegen die Zuständigkeit des betreffenden Mitglied- staates als solche und gegen die Überstellung dorthin vorzubringen. Da die Zuständigkeit im vorliegenden Fall bereits im ersten Dublin-Verfahren im Jahr 2021 bestimmt wurde und das SEM hinsichtlich der Zuständigkeit nicht von einer veränderten Sachlage ausging, gewährte es dem Be- schwerdeführer im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO die Gele- genheit, schriftlich weitere sachdienstliche Informationen vorzulegen und Gründe vorzubringen, die gegen die Zuständigkeit Deutschlands bezie- hungsweise gegen die Überstellung in diesen Mitgliedstaat sprechen. Diese nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2023 wahr. Die Möglichkeit während des hängigen Verfahrens Einsicht in die Akten sowie zu allfälligen Zweifeln des SEM an den Vorbringen des Beschwer- deführers Stellung zu nehmen, sind im Dublin-Verfahren nicht vorgesehen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer darüber hinaus mitgeteilt, ihm könne gegen Entgelt die Einsicht in die Akten des ersten Verfahrens gewährt wer- den (vgl. Mail vom 12. Januar 2023, SEM-Akte 1220932-8/1). Von diesem Angebot machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch. Mit dem Nichteintretensentscheid vom 25. Januar 2023 wurden dem Beschwerde- führer die Akten des vorliegenden Verfahrens ausgehändigt und gleichzei- tig die Zweifel der Vorinstanz am geltend gemachten Sachverhalt dargetan und begründet. Damit hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Beschwerdeschrift einlässlich damit auseinanderzusetzen. Das SEM ist folglich korrekt vorgegangen und hat den Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
E. 7.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den deut- schen Behörden nicht den von ihm geltend gemachten Sachverhalt vorge- legt und nicht sämtliche Beweismittel weitergeleitet, weshalb es die Zustim- mung Deutschlands praktisch erzwungen habe. Dem Übernahmeersuchen vom 10. Januar 2023 ist jedoch der Sachverhalt so zu entnehmen, wie die- ser vom Beschwerdeführer vorgetragen wurde. Dem Übernahmeersuchen wurden auch die Beweismittel (Zahnarztbesuche, Korrespondenz mit An- wälten in der Türkei und in Deutschland) beigelegt. Der Beschwerdeführer bringt nicht substanziiert vor, inwiefern die Vorinstanz einen anderen als den von ihm vorgelegten Sachverhalt übermittelt hätte. Entgegen der Auf- fassung in der Beschwerdeschrift ist demnach nicht ersichtlich, inwieweit
E-705/2023 Seite 11 das SEM versucht hätte, die deutschen Behörden zu täuschen, um eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland zu ermöglichen. Daran vermag auch die Äusserung von Zweifeln des SEM am Geltendge- machten sowie das allfällige Versäumnis, den Bericht des Augenarztes so- wie das Busticket mitzusenden, nichts zu ändern.
E. 7.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuwei- sen.
E. 8.1 Das SEM vertrat gegenüber den deutschen Behörden die Auffassung, dass es die Aussagen des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft halte.
E. 8.2 In BVGE 2015/41 (E. 7–7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest- legt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin- III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständig- keit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweis- aufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin- III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zu- ständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen.
E. 8.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmun- gen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die ge- mäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverord- nung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Ände- rung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festge- legt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlö-
E-705/2023 Seite 12 schens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Be- weismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rück- führung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen bei- spielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesu- che in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Fa- milienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklä- rungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Ver- zeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung).
E. 9.1 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer kein Be- weismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbrin- gen und die von ihm auf vorinstanzlicher Ebene (und Beschwerdeebene erneut) eingereichten Dokumente (Busticket, Rechnungen des Zahnarztes sowie des Anwalts, Korrespondenz mit deutschem und türkischem Rechts- anwalt sowie Bericht des Augenarztes) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Ver- zeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind.
E. 9.1.1 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ungeeig- net, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmo- natigen Aufenthalt in der Türkei glaubhaft zu machen. Das gekaufte Busti- cket vermag nicht zu beweisen, dass er die Reise auch tatsächlich ange- treten hat. Auch die Schreiben der beiden Anwälte in Deutschland und der Türkei vermögen seine Anwesenheit in der Türkei nicht zu belegen. In Letz- terem wird entsprechend auch nicht festgehalten, ob die Kontaktaufnahme telefonisch oder persönlich erfolgte. Im Gegenteil, es wird sogar ausdrück- lich festgehalten, dass der Beschwerdeführer «nicht in der Türkei lebt» und dass er «wenn er in die Heimat einreist, mit hoher Wahrscheinlichkeit fest- genommen» würde (vgl. Übersetzung des Schreibens des türkischen An- walts vom […] 2022, Seite 2). Diese Schreiben sind überdies als Gefällig- keitsschreiben zu klassifizieren, zumal dem Schreiben des türkischen An- walts zu entnehmen ist, dass es lediglich auf Wunsch des Beschwerdefüh- rers verfasst wurde. Die Rechnungen des Zahnarztes vom (…) 2022 und (…) 2022 sowie diejenige des Anwaltes vom (…) 2022 beweisen ebenfalls
E-705/2023 Seite 13 nicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei zu diesem Zeit- punkt, zumal die Behandlung beziehungsweise Beratung nicht zwangsläu- fig am gleichen Tag erfolgt sein muss und – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – die Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen. Selbst wenn man von deren Echtheit ausginge, beschränkt sich die Anwe- senheit des Beschwerdeführers gemäss diesen Belegen auf einen Zeit- raum von zwölf Tagen. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten von den türkischen Behörden ausgehenden Gefahr erscheint überdies merk- würdig, dass er sich mehrmals in ärztliche Behandlung begibt, obwohl er angeblich behördlich gesucht wird, was ihm spätestens am (…) 2022 und somit vor dem angeblichen Besuch des Augenarztes wieder bewusst ge- worden sein sollte.
E. 9.1.2 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wei- tere Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über einen längeren Zeitraum in der Türkei gelebt hätte. Es wäre diesbezüglich etwa zu erwarten gewesen, dass er eine anlässlich der Besuche durch die Poli- zei ausgehändigte Vorladung oder Ähnliches hätte vorweisen können. Be- lege, Fotos, Urkunden oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei schliessen liessen, fehlen vollständig. Dies erscheint wenig lebensnah.
E. 9.1.3 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der einge- reichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Aus- reise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer – auch unter Berück- sichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses – nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt aus- serhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 12. Dezember 2022 in der Schweiz gestellte Mehrfachgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde.
E. 10 Der vom Beschwerdeführer infrage gestellte Zugang zum deutschen Asyl- system (vgl. Beschwerde S. 7 f.) wurde im ordentlichen Verfahren ab- schliessend beurteilt. Der Vollständigkeit halber sei dennoch darauf hinzu- weisen, dass die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, in
E-705/2023 Seite 14 Deutschland würden hinsichtlich der Behandlung von Kurden aus der Tür- kei systemische Mängel vorliegen, jeglicher Grundlage entbehrt. Hinweise darauf, dass ihm Deutschland den Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren verweigert hätte, liegen nicht vor, zumal er dort bereits zwei- mal ein Asylgesuch stellen konnte. Es ist ihm unbenommen, seine neuen Vorbringen – behauptungsgemäss zwei weitere hängige Strafverfahren in der Türkei – nach der erneuten Überstellung in Deutschland geltend zu machen.
E. 11.1 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 11.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11.3 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Die Verfah- renskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.3 Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E-705/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-705/2023 Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am (...) 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom (...) 2021 trat das SEM darauf nicht ein und verfügte seine Überstellung in den für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb der Beschwerdeführer am (...) 2021 nach Deutschland überstellt wurde. B. Mit einer als «Mehrfachgesuch Asyl» bezeichneten Eingabe liess der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 bei der Vorinstanz erneut um Asyl ersuchen. Er machte geltend, er habe am (...) 2021 - nach der Überstellung durch die schweizerischen Behörden - in Deutschland erneut um Asyl ersucht. Dieses Gesuch sei am (...) 2022 abgewiesen worden. Um einer Ausschaffung zu entgehen, habe er am (...) 2022 Deutschland freiwillig verlassen. Fünf Tage später sei er in die Türkei eingereist, obwohl ihn sein türkischer Anwalt aufgrund eines pendenten Strafverfahrens davor gewarnt habe. Bis zum (...) 2022 habe er sich in Istanbul aufgehalten, bevor er nach B._______ zu seinen Eltern gereist sei. Dort sei er zwei Mal beim Zahnarzt und einmal beim Augenarzt gewesen und habe Anfang (...) 2022 mit einem türkischen Anwalt Kontakt aufgenommen. Ausserdem habe er bei seinem deutschen Anwalt die in Deutschland eingereichten Originale eingefordert. Er sei am (...) 2022 und anfangs (...) 2022 polizeilich gesucht worden. Sein türkischer Anwalt habe herausgefunden, dass - neben einem bereits im Jahr 2022 eröffneten Ermittlungsverfahren - mittlerweile zwei weitere Verfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn hängig seien. Am (...) 2022 habe er sein Heimatland erneut verlassen. Aufgrund seines mehr als viermonatigen Aufenthalts ausserhalb des Schengen-Raums sei die Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfahren erloschen. Es sei daher auf sein Asylgesuch einzutreten und er sei in die ordentlichen Asylstrukturen zu platzieren. Des Weiteren ersuchte er das SEM um Einsicht in die Akten des ersten Verfahrens. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Busticket Istanbul - B._______ vom (...) 2022 Zahnarzt Rechnung vom (...) 2022 Zahnarzt Rechnung vom (...) 2022 Anwalt Rechnung vom (...) 2022 Schreiben der deutschen Rechtsanwältin vom (...) 2022, mit Umschlag Bericht des Augenarztes vom (...) 2022 Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) 2022, mit Übersetzung vom (...) 2022 C. C.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden am 9. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. C.b Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers tags darauf gut. D. D.a Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch entgegen und stellte fest, der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) sei zu entnehmen, dass er am (...) 2021 in Deutschland erneut um Asyl ersucht hatte. Es gewährte ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asylverfahrens. D.b Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (recte: wohl 10. Januar 2023, da das Schreiben beim SEM am 11. Januar 2023 eingegangen ist) ersuchte er erneut um Akteneinsicht sowie um Mitteilung, welchem Kanton er im Jahr 2021 zugeteilt worden sei. D.c Per E-Mail vom 12. Januar 2023 teilte die zuständige Fachreferentin dem Beschwerdeführer mit, er sei damals dem Kanton C._______ zugewiesen worden. In Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch erklärte sie, das vorangegangene Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden und die editionspflichtigen Akten seien damals dem Beschwerdeführer mit der Verfügung ausgehändigt worden. Diese Akten seien für das aktuelle Verfahren unerheblich, weshalb die Akteneinsicht nur gegen Gebühr gewährt werden könne. Die Akten des aktuellen Verfahrens würden ihm mit dem Entscheid des SEM ausgehändigt. D.d Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, Deutschland sei nicht für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig, da er den Schengen-Raum für mehr als drei Monate verlassen habe. Der Eingabe legte er das Original des Schreibens des türkischen Anwalts vom (...) 2022 bei. E. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 - eröffnet am 30. Januar 2023 - trat die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. F.a Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Februar 2023 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss um amtliche Verbeiständung. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers antragsgemäss per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die deutschen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe über vier Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht er geltend, die Zuständigkeit Deutschlands sei erloschen. 5.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). 5.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit Deutschlands erloschen ist beziehungsweise ob das am 12. Dezember 2022 in der Schweiz gestellte «Mehrfachgesuch» - angesichts des vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in der Türkei - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit erheblichen Zweifeln an der geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum. Sie fragt sich, weshalb der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht durch seinen türkischen Anwalt habe abklären lassen, ob er nach wie vor behördlich gesucht werde; dies insbesondere vor dem Hintergrund der sehr kostspieligen und risikobehafteten Reise in die Türkei. Es erscheine wenig plausibel, dass man eine Abschiebung in die Türkei mit der eigenständigen und illegalen Reise in genau dieses Land zu verhindern versuche. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Türkei nicht bereits nach der ersten behördlichen Suche wieder verlassen habe. Es stelle sich ausserdem die Frage, weshalb der Beschwerdeführer ein beliebiges Busticket beziehungsweise Augenarztbelege und Zahnarztrechnungen so lange aufbewahrt habe. Die geltend gemachte Rundreise wirke konstruiert. Selbst bei der Annahme, die Dokumente seien echt, vermöchten sie den geltend gemachten ununterbrochenen Aufenthalt in der Türkei nicht zu belegen, zumal es sich dabei um kurze, zeitlich punktuelle Ereignisse handle, die auch in der Summe nicht die nötige Dichte aufwiesen, um einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei nachzuweisen oder plausibel zu machen. Ausserdem seien die eingereichten Unterlagen leicht zu fälschen oder gegen Zahlung erhältlich, weshalb der Beweiswert gering sei. Schliesslich fehlten in den Ausführungen jegliche Details zur Reise. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet auf Beschwerdeebene, das SEM habe den deutschen Behörden absichtlich eine andere Version des Geschehenen dargelegt sowie ihnen nicht alle Beweismittel übermittelt, um damit deren Zustimmung praktisch zu erzwingen. Die vom SEM gehegten Zweifel sowie die Zustimmung Deutschlands seien ihm überdies nicht mitgeteilt worden, weshalb er sich nicht dazu habe äussern können. Das SEM habe folglich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör grob verletzt. Sein türkischer Anwalt habe ihn ausserdem vor einer Rückkehr gewarnt, er habe jedoch keine andere Wahl gehabt, als zurück in die Türkei zu reisen, da er in keinem anderen Land über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und einer zwangsweisen Wegweisung habe zuvorkommen wollen. Er habe das Risiko in Zusammenhang mit dem hängigen Strafverfahren in Kauf genommen. Als jedoch noch zwei Verfahren hinzugekommen seien, habe er keine andere Wahl gehabt, als zu fliehen. Die Dokumente seien überdies allesamt im Original eingereicht worden und hätten damit Beweiskraft. In der Türkei würden Bustickets für den Fernverkehr ohne Angabe einer «TC. Id-Kartenummer» nicht verkauft. Dasselbe gelte für die Termine und Rechnungen in Spitälern. Fernticketverkäufe mit ID-Kartennummer-Angaben beziehungsweise Spitalbesuche würden den Behörden gemeldet. Der Anwalt bestätige überdies die persönliche Aushändigung des Schreibens an ihn (den Beschwerdeführer). Sein Aufenthalt von vier Monaten und neun Tagen in der Türkei sei damit entgegen der Auffassung des SEM lückenlos und mit originalen Beweismitteln nachgewiesen worden. Aufgrund des abgewiesenen Asylgesuchs, würde ihm in Deutschland eine Kettenabschiebung in die Türkei erwarten. Bestimmte Gruppen von Asylbewerbern - im vorliegenden Fall Kurden aus der Türkei - würden nicht nur im Einzelfall zurück in die Türkei geschafft, dies stelle vielmehr die Regel dar. Es lägen diesbezüglich systemische Schwachstellen vor. 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 7.2.1 Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 29 VwVG) wird im Verfahren auf Bestimmung des nach Massgabe der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaates im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt. Denn dieses dient nicht nur der Ermittlung des für die Zuständigkeitsbestimmung erheblichen Sachverhalts, sondern soll der antragstellenden Person die Möglichkeit geben, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates als solche und gegen die Überstellung dorthin vorzutragen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 7.2; vgl. auch Urteile des BVGer F-3788/2022 vom 20. September 2022 E. 3.4.2 und F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3 m.H.). 7.2.2 Das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin-III-VO ist grundsätzlich in Form einer persönlichen Anhörung durchzuführen, auf die unter Vorbehalt der in seinem Abs. 2 genannten Ausnahmetatbestände nicht verzichtet und die nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (Urteile F-3788/2022 E. 3.4.2; F-2619/2022 E. 5.3 m.H.; anders Urteil des BVGer D-3233/2021 vom 21. Juli 2021 E. 4.3). Auf ein persönliches Gespräch kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person flüchtig ist (Abs. 2 Bst. a), oder wenn sie die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Im letzteren Fall gibt der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienstlichen Informationen vorzulegen, bevor eine Entscheidung über seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ergeht (Abs. 2 Bst. b). 7.3 Der Beschwerdeführer rügt, ihm seien die Zustimmung der deutschen Behörde zu seiner Überstellung nach Deutschland sowie die Zweifel des SEM an seinen Vorbringen nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Ausserdem sei ihm keine Akteneinsicht gewährt worden. Wie dargelegt, dient das Dublin-Verfahren dazu, die Zuständigkeit des Mitgliedstaates zu eruieren. Dem Beschwerdeführer wird dabei die Möglichkeit gewährt, Gründe gegen die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaates als solche und gegen die Überstellung dorthin vorzubringen. Da die Zuständigkeit im vorliegenden Fall bereits im ersten Dublin-Verfahren im Jahr 2021 bestimmt wurde und das SEM hinsichtlich der Zuständigkeit nicht von einer veränderten Sachlage ausging, gewährte es dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO die Gelegenheit, schriftlich weitere sachdienstliche Informationen vorzulegen und Gründe vorzubringen, die gegen die Zuständigkeit Deutschlands beziehungsweise gegen die Überstellung in diesen Mitgliedstaat sprechen. Diese nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2023 wahr. Die Möglichkeit während des hängigen Verfahrens Einsicht in die Akten sowie zu allfälligen Zweifeln des SEM an den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, sind im Dublin-Verfahren nicht vorgesehen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer darüber hinaus mitgeteilt, ihm könne gegen Entgelt die Einsicht in die Akten des ersten Verfahrens gewährt werden (vgl. Mail vom 12. Januar 2023, SEM-Akte 1220932-8/1). Von diesem Angebot machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch. Mit dem Nichteintretensentscheid vom 25. Januar 2023 wurden dem Beschwerdeführer die Akten des vorliegenden Verfahrens ausgehändigt und gleichzeitig die Zweifel der Vorinstanz am geltend gemachten Sachverhalt dargetan und begründet. Damit hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Beschwerdeschrift einlässlich damit auseinanderzusetzen. Das SEM ist folglich korrekt vorgegangen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 7.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe den deutschen Behörden nicht den von ihm geltend gemachten Sachverhalt vorgelegt und nicht sämtliche Beweismittel weitergeleitet, weshalb es die Zustimmung Deutschlands praktisch erzwungen habe. Dem Übernahmeersuchen vom 10. Januar 2023 ist jedoch der Sachverhalt so zu entnehmen, wie dieser vom Beschwerdeführer vorgetragen wurde. Dem Übernahmeersuchen wurden auch die Beweismittel (Zahnarztbesuche, Korrespondenz mit Anwälten in der Türkei und in Deutschland) beigelegt. Der Beschwerdeführer bringt nicht substanziiert vor, inwiefern die Vorinstanz einen anderen als den von ihm vorgelegten Sachverhalt übermittelt hätte. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift ist demnach nicht ersichtlich, inwieweit das SEM versucht hätte, die deutschen Behörden zu täuschen, um eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland zu ermöglichen. Daran vermag auch die Äusserung von Zweifeln des SEM am Geltendgemachten sowie das allfällige Versäumnis, den Bericht des Augenarztes sowie das Busticket mitzusenden, nichts zu ändern. 7.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Das SEM vertrat gegenüber den deutschen Behörden die Auffassung, dass es die Aussagen des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft halte. 8.2 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin-III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 8.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmungen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festgelegt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Beweismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). 9. 9.1 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer kein Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durchführungsverordnung ein. Seine Vorbringen und die von ihm auf vorinstanzlicher Ebene (und Beschwerdeebene erneut) eingereichten Dokumente (Busticket, Rechnungen des Zahnarztes sowie des Anwalts, Korrespondenz mit deutschem und türkischem Rechtsanwalt sowie Bericht des Augenarztes) stellen bestenfalls Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind. 9.1.1 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei glaubhaft zu machen. Das gekaufte Busticket vermag nicht zu beweisen, dass er die Reise auch tatsächlich angetreten hat. Auch die Schreiben der beiden Anwälte in Deutschland und der Türkei vermögen seine Anwesenheit in der Türkei nicht zu belegen. In Letzterem wird entsprechend auch nicht festgehalten, ob die Kontaktaufnahme telefonisch oder persönlich erfolgte. Im Gegenteil, es wird sogar ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer «nicht in der Türkei lebt» und dass er «wenn er in die Heimat einreist, mit hoher Wahrscheinlichkeit festgenommen» würde (vgl. Übersetzung des Schreibens des türkischen Anwalts vom [...] 2022, Seite 2). Diese Schreiben sind überdies als Gefälligkeitsschreiben zu klassifizieren, zumal dem Schreiben des türkischen Anwalts zu entnehmen ist, dass es lediglich auf Wunsch des Beschwerdeführers verfasst wurde. Die Rechnungen des Zahnarztes vom (...) 2022 und (...) 2022 sowie diejenige des Anwaltes vom (...) 2022 beweisen ebenfalls nicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei zu diesem Zeitpunkt, zumal die Behandlung beziehungsweise Beratung nicht zwangsläufig am gleichen Tag erfolgt sein muss und - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - die Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen. Selbst wenn man von deren Echtheit ausginge, beschränkt sich die Anwesenheit des Beschwerdeführers gemäss diesen Belegen auf einen Zeitraum von zwölf Tagen. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten von den türkischen Behörden ausgehenden Gefahr erscheint überdies merkwürdig, dass er sich mehrmals in ärztliche Behandlung begibt, obwohl er angeblich behördlich gesucht wird, was ihm spätestens am (...) 2022 und somit vor dem angeblichen Besuch des Augenarztes wieder bewusst geworden sein sollte. 9.1.2 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn er tatsächlich über einen längeren Zeitraum in der Türkei gelebt hätte. Es wäre diesbezüglich etwa zu erwarten gewesen, dass er eine anlässlich der Besuche durch die Polizei ausgehändigte Vorladung oder Ähnliches hätte vorweisen können. Belege, Fotos, Urkunden oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Türkei schliessen liessen, fehlen vollständig. Dies erscheint wenig lebensnah. 9.1.3 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. 9.2 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 12. Dezember 2022 in der Schweiz gestellte Mehrfachgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde.
10. Der vom Beschwerdeführer infrage gestellte Zugang zum deutschen Asylsystem (vgl. Beschwerde S. 7 f.) wurde im ordentlichen Verfahren abschliessend beurteilt. Der Vollständigkeit halber sei dennoch darauf hinzuweisen, dass die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, in Deutschland würden hinsichtlich der Behandlung von Kurden aus der Türkei systemische Mängel vorliegen, jeglicher Grundlage entbehrt. Hinweise darauf, dass ihm Deutschland den Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren verweigert hätte, liegen nicht vor, zumal er dort bereits zweimal ein Asylgesuch stellen konnte. Es ist ihm unbenommen, seine neuen Vorbringen - behauptungsgemäss zwei weitere hängige Strafverfahren in der Türkei - nach der erneuten Überstellung in Deutschland geltend zu machen. 11. 11.1 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 11.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 11.3 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3 Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll