Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Zeitpunkt des Entscheids als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Normalfall derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat.
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, die spanischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit, das weitere Verfahren durchzuführen, an Spanien übergegangen sei. Nach der Rückführung des Beschwerdeführers nach Spanien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Spanien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Spanien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Spanien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Spaniens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen ebenfalls nicht vor. Aufgrund der nichtvorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK überschritten sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Spanien drastisch verschlechtern werde. Sodann verfüge Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Spanien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich liege kein Grund vor, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe aufgrund der Mobilisierung in Russland zu seinem eigenen Schutz ein Schengen-Visum für Spanien beantragt und dieses auch erhalten, er sei allerdings nie dort gewesen. Spanien sei für ihn als Flüchtling kein sicheres Land, da seine Rechte verletzt werden würden. Die spanischen Behörden würden russische Bürger, welche für Spezialoperationen in der Ukraine mobilisiert werden würden, an Russland ausliefern. Dies werde durch Nachrichten im Internet, welche der Beschwerde beiliegen würden, bestätigt. Russland habe wiederholt seine Rechte als Bürger verletzt. So sei er rechtswidrig verfolgt, für ein Verbrechen verurteilt worden, welches ein anderer begangen habe, eingesperrt und gefoltert worden. Er habe seither Probleme mit der (...), weshalb er sich auch bereits Operationen habe unterziehen müssen. Auch in der Schweiz sei eine solche durchgeführt worden, weshalb er vom (...) 2022 bis am (...) 2022 hospitalisiert gewesen sei. Soweit ihm das SEM vorhalte, keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht zu haben, sei entgegen zu halten, dass, - als er in der Schweiz um internationalen Schutz ersucht habe - er seinen behandelnden Arzt von dessen Schweigepflicht entbunden und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt habe, dass das SEM Einsicht in seine ärztlichen Unterlagen nehmen könne. Ferner habe er auch seinem Anwalt medizinische Unterlagen überreicht. Dieser habe sich jedoch rechtswidrig geweigert sie einzureichen. Nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids habe er einen (...) erlitten, da er sich davor fürchte bei seiner Rückkehr nach Russland verhaftet, erneut eingesperrt und gefoltert zu werden. Er sei infolgedessen wieder in einem Krankhaus gewesen, wobei dann bei ihm eine (...) sowie der Verdacht auf eine (...) ([...]) diagnostiziert worden seien. Laut seinem behandelnden (...) sei eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik erforderlich.
E. 6.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS wurden den Beschwerdeführenden von der spanischen Botschaft in Russland am (...) 2022 ein Schengen-Visum ausgestellt, welches vom (...) 2022 bis (...) 2023 gültig ist (vgl. SEM-Akten [...]-6/2 und [...]-7/1). Die spanischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 26. August 2022 (vgl. SEM-Akte [...]-15/7) am 2. September 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-17/1).
E. 6.2 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie in Spanien aufgehalten hat, vermag an einer Zuständigkeit Spaniens nichts zu ändern, zumal die vorliegend einschlägige Bestimmung von Art. 12 Dublin-III-VO (Überschrift: Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa) keinen vorgängigen Aufenthalt im Mitgliedstaat voraussetzt.
E. 6.3 Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.
E. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer D-4770/2022 und D-4775/2022 vom 4. November 2022 S. 8 sowie D-4297/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 6.2).
E. 7.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine sinngemässen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach ihm in Spanien eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Verbots drohe, sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Den allesamt als Kopien eingereichten, bislang nicht übersetzten Beweismitteln kommt dabei im vorliegenden Kontext kein Beweiswert zu. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Spanien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist (vgl. dort E. II, S. 3; vgl. dazu ferner etwa das Urteil des BVGer F-21/2022 vom 6. Januar 2022 E. 5.3 m.w.H.).
E. 8.1.2 Schliesslich kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Probleme mit der [...], [...], Verdacht auf [...], [...] und [...]) offensichtlich nicht gegeben. Zwar ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass der Entscheid aufgrund einer Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom (...) 2022 bis am (...) 2022 erst am 5. Oktober 2022 eröffnet werden konnte (vgl. SEM-Akte [...]-21/1), ansonsten sind jedoch keine ärztlichen Unterlagen aktenkundig. Da auch auf Beschwerdeebene - trotz ausdrücklicher Aufforderung mit aufgrund eines Spitalaufenthalts erst am 10. November 2022 eröffneten Verfügung vom 17. Oktober 2022 (vgl. BVGer act. 4) - keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, ist davon auszugehen, dass sich die geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zumindest nicht verschlimmert haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die behaupteten Beschwerden schwere medizinische Leiden darstellen, welche nach der Ankunft in Spanien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung erfordern würden. Sie sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 8.2 Zu prüfen bleibt schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 8.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.3 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, der am 13. Oktober 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4583/2022 Urteil vom 12. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der russische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 in die Schweiz ein und suchte am (...) 2022 um Asyl nach. A.b. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von den spanischen Behörden am (...) 2022 ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (...) 2022 bis (...) 2023 ausgestellt worden war. A.c. Am 24. August 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______. A.d. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.e. Am 26. August 2022 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Russland am (...) 2022 verlassen und sei illegal auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Zwar habe er das spanische Visum im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen bereits im Voraus für alle Fälle beantragt, da man ihn jedoch bereits habe festnehmen wollen, habe er den geheimen Weg wählen müssen. Im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin brachte er vor, er könne und wolle nicht nach Spanien, da er das Land nicht kenne. Russland könne Leute wie ihn überall fassen; in der Schweiz sei diese Gefahr geringer, weshalb er sich hier sicherer fühle. Er sei bereits in Russland im Gefängnis gefoltert worden, weil er für das Verbrechen eines anderen beschuldigt worden sei. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, während der Folter im Gefängnis sei sein (...) worden. Er sei zwar operiert worden, habe aber immer noch Schmerzen. Weiter habe er den Eindruck, (...) Hilfe zu brauchen. Zudem (...), habe (...) und (...). Im Rahmen der Rückübersetzung wollte er noch etwas zu Spanien hinzufügen, wurde aus zeitlichen Gründen jedoch von der Sachbearbeiterin des Staatssekretariats für Migration (SEM) unterbrochen und auf die Möglichkeit hingewiesen, weiteres mit der Rechtsvertretung zu besprechen und dazu eine separate schriftliche Eingabe zu machen. B. B.a. Am 26. August 2022 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. B.b. Die spanischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 2. September 2022 zu. C. Mit am 5. Oktober 2022 eröffneter Verfügung vom 12. September 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spanien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte dem SEM mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Formular-Eingabe vom 11. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 12. September 2022 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie mehrere russischsprachige Beweismittel ohne Übersetzung bei. F. F.a. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F.b. Am nachfolgenden Tag wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. G. G.a. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (eröffnet am 10. November 2022) erteilte die zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, aktuelle ärztliche Berichte sowie die zu den Akten gelegten russisch-sprachigen Beweismittel vollständig in eine Amtssprach übersetzt einzureichen. G.b. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Zeitpunkt des Entscheids als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist im Normalfall derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der antragstellenden Person ein Visum erteilt hat. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, die spanischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit, das weitere Verfahren durchzuführen, an Spanien übergegangen sei. Nach der Rückführung des Beschwerdeführers nach Spanien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Spanien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Spanien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Spanien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Spaniens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, lägen ebenfalls nicht vor. Aufgrund der nichtvorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK überschritten sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Spanien drastisch verschlechtern werde. Sodann verfüge Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach ihm Spanien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Schliesslich liege kein Grund vor, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe aufgrund der Mobilisierung in Russland zu seinem eigenen Schutz ein Schengen-Visum für Spanien beantragt und dieses auch erhalten, er sei allerdings nie dort gewesen. Spanien sei für ihn als Flüchtling kein sicheres Land, da seine Rechte verletzt werden würden. Die spanischen Behörden würden russische Bürger, welche für Spezialoperationen in der Ukraine mobilisiert werden würden, an Russland ausliefern. Dies werde durch Nachrichten im Internet, welche der Beschwerde beiliegen würden, bestätigt. Russland habe wiederholt seine Rechte als Bürger verletzt. So sei er rechtswidrig verfolgt, für ein Verbrechen verurteilt worden, welches ein anderer begangen habe, eingesperrt und gefoltert worden. Er habe seither Probleme mit der (...), weshalb er sich auch bereits Operationen habe unterziehen müssen. Auch in der Schweiz sei eine solche durchgeführt worden, weshalb er vom (...) 2022 bis am (...) 2022 hospitalisiert gewesen sei. Soweit ihm das SEM vorhalte, keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht zu haben, sei entgegen zu halten, dass, - als er in der Schweiz um internationalen Schutz ersucht habe - er seinen behandelnden Arzt von dessen Schweigepflicht entbunden und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt habe, dass das SEM Einsicht in seine ärztlichen Unterlagen nehmen könne. Ferner habe er auch seinem Anwalt medizinische Unterlagen überreicht. Dieser habe sich jedoch rechtswidrig geweigert sie einzureichen. Nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids habe er einen (...) erlitten, da er sich davor fürchte bei seiner Rückkehr nach Russland verhaftet, erneut eingesperrt und gefoltert zu werden. Er sei infolgedessen wieder in einem Krankhaus gewesen, wobei dann bei ihm eine (...) sowie der Verdacht auf eine (...) ([...]) diagnostiziert worden seien. Laut seinem behandelnden (...) sei eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik erforderlich. 6. 6.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-VIS wurden den Beschwerdeführenden von der spanischen Botschaft in Russland am (...) 2022 ein Schengen-Visum ausgestellt, welches vom (...) 2022 bis (...) 2023 gültig ist (vgl. SEM-Akten [...]-6/2 und [...]-7/1). Die spanischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 26. August 2022 (vgl. SEM-Akte [...]-15/7) am 2. September 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte [...]-17/1). 6.2 Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie in Spanien aufgehalten hat, vermag an einer Zuständigkeit Spaniens nichts zu ändern, zumal die vorliegend einschlägige Bestimmung von Art. 12 Dublin-III-VO (Überschrift: Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa) keinen vorgängigen Aufenthalt im Mitgliedstaat voraussetzt. 6.3 Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. 7. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer D-4770/2022 und D-4775/2022 vom 4. November 2022 S. 8 sowie D-4297/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 6.2). 7.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer implizit geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.1.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Seine sinngemässen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach ihm in Spanien eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement-Verbots drohe, sind als unbegründete, pauschale Behauptungen zu werten. Den allesamt als Kopien eingereichten, bislang nicht übersetzten Beweismitteln kommt dabei im vorliegenden Kontext kein Beweiswert zu. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Spanien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Spanien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist (vgl. dort E. II, S. 3; vgl. dazu ferner etwa das Urteil des BVGer F-21/2022 vom 6. Januar 2022 E. 5.3 m.w.H.). 8.1.2 Schliesslich kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Probleme mit der [...], [...], Verdacht auf [...], [...] und [...]) offensichtlich nicht gegeben. Zwar ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass der Entscheid aufgrund einer Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom (...) 2022 bis am (...) 2022 erst am 5. Oktober 2022 eröffnet werden konnte (vgl. SEM-Akte [...]-21/1), ansonsten sind jedoch keine ärztlichen Unterlagen aktenkundig. Da auch auf Beschwerdeebene - trotz ausdrücklicher Aufforderung mit aufgrund eines Spitalaufenthalts erst am 10. November 2022 eröffneten Verfügung vom 17. Oktober 2022 (vgl. BVGer act. 4) - keine medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, ist davon auszugehen, dass sich die geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zumindest nicht verschlimmert haben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die behaupteten Beschwerden schwere medizinische Leiden darstellen, welche nach der Ankunft in Spanien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung erfordern würden. Sie sind zudem nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Falls erforderlich, würden die schweizerischen Behörden, welche mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.2 Zu prüfen bleibt schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.2.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.3 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, der am 13. Oktober 2022 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und weiterhin von der Mittelosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: