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D-4297/2022

D-4297/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über das im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellte Begehren auf Änderung der im ZEMIS vermerkten Personalien ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Es ist im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-4348/2022 zu führen.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Die Vorinstanz hat anhand der CS-VIS-Treffermeldung die Zuständigkeit Spaniens erkannt und ersuchte die spanischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO - um Übernahme (vgl. SEM-Akten 47/7; 50/7 und 65/1). Die Gesuche wurden am 15. Juni 2022 und 26. August 2022 ausdrücklich gutgeheissen (vgl. SEM-Akten 53/2; 54/2 und 67/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Der Umstand, dass sich das neugeborene Kind F._______ nie in Spanien aufgehalten hat, vermag daran - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - nichts zu ändern, zumal die vorliegend einschlägige Bestimmung von Art. 12 Dublin-III-VO (Überschrift: Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa) keinen vorgängigen Aufenthalt im Mitgliedstaat voraussetzt.

E. 6.2 Der Vorinstanz ist sodann Recht zu geben, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht haben die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz - auch wenn die Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern wohl als vulnerable Personengruppe zu betrachten sind - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht gehalten, bei den spanischen Behörden konkrete Garantien für eine gebührende Aufnahme einzuholen.

E. 7.2 Auch aus dem Kindeswohl ist - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - kein Überstellungshindernis abzuleiten. Nach einem Verbleib von erst knapp sechs Monaten in der Schweiz kann nicht von einer Verwurzelung der Kinder ([...] Monate sowie [...], [...] und [...] Jahre alt) ausgegangen werden, woran auch der Schulbesuch (...) Kinder nichts zu ändern vermag. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass Spanien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist, weshalb eine Überstellung dorthin (unter dem Aspekt des Kindeswohls) weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet.

E. 7.3 Schliesslich kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Eine solche Situation ist - dies ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen - vorliegend offenkundig nicht gegeben. Hinsichtlich der angeführten Gesundheitsprobleme in Bezug auf die Beschwerdeführerin ([...], [...], [...], [...] und [...]) ist folgendes zu bemerken: Gemäss dem Bericht des Spitals Q._______ vom 23. Juni 2022 seien das Resultat der (...) negativ und die (...) unauffällig gewesen. Was die übrigen Gesundheitsvorbringen anbelangt, blieben diese unbelegt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des Spitals Q._______ vom 17. Juni 2022 explizit auf (...) verzichtet hat. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Kindes F._______ ist festzuhalten, dass es am 24. Juli 2022 im Spital S._______ aufgrund (...) sowie (...) in Behandlung war. Die im Nachgang erfolgte Konsultation durch das Gesundheitszentrum O._______ vom 22. August 2022 zeigt ein positives Bild und hält fest, bei F._______ handle es sich um ein gesundes und altersentsprechend entwickeltes Kind. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen (vgl. SEM-Akten 82/1).

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Spanien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 8 Die Beschwerdeführenden fordern schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel - entgegen den Beschwerdevorbringen - nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen, zumal die Vorin-stanz die individuellen Vorbringen ausdrücklich gewürdigt hat. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9 Somit bleibt Spanien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spanien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist.

E. 13.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4297/2022 Urteil vom 3. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Pakistan, BAZ Kreuzlingen, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) suchten am 10. Mai 2022 - zusammen mit ihren drei gemeinsamen Kindern - unter folgenden Personalien in der Schweiz um Asyl nach:

1. G._______, geboren am (...), Afghanistan;

2. H._______, geboren am (...), Afghanistan;

3. I._______, geboren am (...), Afghanistan;

4. J._______, geboren am (...), Afghanistan;

5. K._______, geboren am (...), Afghanistan. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden und ihren Kindern von den spanischen Behörden Schengen-Visa erteilt worden waren (Gültigkeit: 6. Mai 2022 bis 27. Mai 2022). Darin wurden sie mit den folgenden Personalien registriert:

1. A._______, geboren am (...), Pakistan;

2. B._______, geboren am (...), Pakistan;

3. C._______, geboren am (...), Pakistan;

4. D._______, geboren am (...), Pakistan;

5. E._______, geboren am (...), Pakistan. C. Am 17. Mai 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt und am darauffolgenden Tag beauftragten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Am 20. und 31. Mai 2022 erfolgten die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zu ihrem Reiseweg, ihren Personalien sowie zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. D.b Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen an, seine Familie habe Afghanistan verlassen und sich zunächst acht Monate in L._______aufgehalten, bevor sie über M._______sowie N._______ in die Schweiz gereist seien. Die Reisepässe und die Visa habe der Schlepper organisiert. Aufgrund ihrer fehlenden Schulbildung wüssten sie nicht, auf welche Personalien die Pässe gelautet hätten. Darüber hinaus seien sie dem Rat des Schleppers gefolgt und hätten die Pässe nach ihrer Ankunft in der Schweiz entsorgt. Sie seien afghanische Staatsangehörige und die angegebenen Personalien korrekt, was sie mittels nachzureichender Dokumente belegen könnten. Mit einer Rückkehr nach Spanien sei er nicht einverstanden, da seine Kinder hierzulande die Schule besuchten und glücklich seien. Ausserdem habe seine schwangere Ehefrau Probleme mit der (...) und benötige eine Operation. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, dass es ihm gut gehe. Seinen Kindern gehe es gesundheitlich ebenfalls (wieder) gut. E._______ habe nach ihrer Ankunft in der Schweiz aufgrund von (...) und (...) in einem Spital versorgt werden müssen. D.c Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie zu Protokoll, dass die Schwangerschaft - bis auf (...) - gut verlaufe. Sie leide aber laut ärztlicher Auskunft an (...) und habe in diesem Zusammenhang einen Termin im Krankenhaus. Darüber hinaus leide sie an (...), (...), (...) und (...). E. E.a Am 31. Mai 2022 passte das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) - mit Bestreitungsvermerk - gemäss CS-VIS Abgleich an. Für das weitere Verfahren wurden sie demnach als pakistanische Staatsangehörige behandelt. E.b Gleichentags liessen die Beschwerdeführenden afghanische Identitätskarten (jeweils in Kopie) zu den Akten reichen. F. Am 3. Juni 2022 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Übernahme der volljährigen Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 15. Juni 2022 entsprochen. G. Am 15. Juni 2022 kam ihr viertes Kind namens F._______ zur Welt. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (afghanische Heiratsurkunde, zwei afghanische Geburtsurkunden sowie drei afghanische Impfausweise [jeweils in Kopie]) zu den Akten. I. Am 24. August 2022 informierte das SEM die spanischen Behörden über die Geburt von F._______ und bat - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO - um Übernahme des nachträglich geborenen Kindes der Beschwerdeführenden. Die spanischen Behörden hiessen das Ersuchen am 26. August 2022 gut. J. J.a Mit Schreiben vom 1. September 2022 wandte sich das SEM an das für die Beschwerdeführenden zuständige Gesundheitszentrum O._______ und ersuchte um Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführenden sowie um Auskunft betreffend allfälliger ausstehender Arzttermine. J.b Am darauffolgenden Tag händigte das Gesundheitszentrum O._______ dem SEM folgende medizinische Unterlagen aus:

- betreffend die Beschwerdeführerin (Arztberichte von Dr. med. P._______ [Gynäkologie und Geburtshilfe] vom 23./30. Mai 2022, Geburtsberichte des Spitals Q._______ vom 17./23. Juni 2022 sowie Arztberichte von Dr. med. R._______ [Gynäkologie und Geburtshilfe] vom 19. Juli 2022 und 16. August 2022);

- betreffend F._______ (Bericht des Spitals S._______ vom 24. Juli 2022 sowie Behandlungseinträge durch das Gesundheitszentrum O._______ vom 19. Juli 2022 und 22. August 2022). Gleichzeitig informierte es das SEM darüber, dass bei der Beschwerdeführerin am 20. und 27. September 2022 weitere gynäkologische Untersuchungen vorgesehen seien. K. K.a Am 6. September 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug von F._______ nach Spanien. K.b In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2022 verwiesen die Beschwerdeführenden auf die bereits genannten Gründe. Gleichentags liessen sie weitere Beweismittel (fünf afghanische Geburtsurkunden sowie afghanischen Führerausweis des Beschwerdeführers [jeweils in Kopie]) aktenkundig machen und beantragten die Anpassung ihrer Personalien im ZEMIS gemäss den eingereichten Beweismitteln. L. Mit Verfügung vom 15. September 2022 (eröffnet am 19. September 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte es fest, ihre Personalien würden im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk wie folgt lauten: A._______, geboren am (...), Pakistan; B._______, geboren am (...), Pakistan; C._______, geboren am (...), Pakistan; D._______, geboren am (...), Pakistan; E._______, geboren am (...), Pakistan. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. M. Mit Eingabe vom 20. September 2022 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. N. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 24. September 2022 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. O. Am 26. September 2022 reichten die Beschwerdeführenden - ebenfalls mittels handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe - eine Beschwerdeergänzung ins Recht. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über das im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellte Begehren auf Änderung der im ZEMIS vermerkten Personalien ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Es ist im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-4348/2022 zu führen. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat anhand der CS-VIS-Treffermeldung die Zuständigkeit Spaniens erkannt und ersuchte die spanischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO - um Übernahme (vgl. SEM-Akten 47/7; 50/7 und 65/1). Die Gesuche wurden am 15. Juni 2022 und 26. August 2022 ausdrücklich gutgeheissen (vgl. SEM-Akten 53/2; 54/2 und 67/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Der Umstand, dass sich das neugeborene Kind F._______ nie in Spanien aufgehalten hat, vermag daran - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - nichts zu ändern, zumal die vorliegend einschlägige Bestimmung von Art. 12 Dublin-III-VO (Überschrift: Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa) keinen vorgängigen Aufenthalt im Mitgliedstaat voraussetzt. 6.2 Der Vorinstanz ist sodann Recht zu geben, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht haben die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz - auch wenn die Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern wohl als vulnerable Personengruppe zu betrachten sind - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht gehalten, bei den spanischen Behörden konkrete Garantien für eine gebührende Aufnahme einzuholen. 7.2 Auch aus dem Kindeswohl ist - entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene - kein Überstellungshindernis abzuleiten. Nach einem Verbleib von erst knapp sechs Monaten in der Schweiz kann nicht von einer Verwurzelung der Kinder ([...] Monate sowie [...], [...] und [...] Jahre alt) ausgegangen werden, woran auch der Schulbesuch (...) Kinder nichts zu ändern vermag. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass Spanien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist, weshalb eine Überstellung dorthin (unter dem Aspekt des Kindeswohls) weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. 7.3 Schliesslich kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Eine solche Situation ist - dies ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen - vorliegend offenkundig nicht gegeben. Hinsichtlich der angeführten Gesundheitsprobleme in Bezug auf die Beschwerdeführerin ([...], [...], [...], [...] und [...]) ist folgendes zu bemerken: Gemäss dem Bericht des Spitals Q._______ vom 23. Juni 2022 seien das Resultat der (...) negativ und die (...) unauffällig gewesen. Was die übrigen Gesundheitsvorbringen anbelangt, blieben diese unbelegt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des Spitals Q._______ vom 17. Juni 2022 explizit auf (...) verzichtet hat. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Kindes F._______ ist festzuhalten, dass es am 24. Juli 2022 im Spital S._______ aufgrund (...) sowie (...) in Behandlung war. Die im Nachgang erfolgte Konsultation durch das Gesundheitszentrum O._______ vom 22. August 2022 zeigt ein positives Bild und hält fest, bei F._______ handle es sich um ein gesundes und altersentsprechend entwickeltes Kind. Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allenfalls bestehende medizinische Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen (vgl. SEM-Akten 82/1). 7.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Spanien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

8. Die Beschwerdeführenden fordern schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel - entgegen den Beschwerdevorbringen - nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen, zumal die Vorin-stanz die individuellen Vorbringen ausdrücklich gewürdigt hat. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

9. Somit bleibt Spanien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spanien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist. 13. 13.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: