Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4775/2022 Urteil vom 4. November 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. rer. pol. Jürg Schneider, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 17. August 2022 durchgeführte Abgleiche mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) und der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführerin durch die spanischen Behörden im Iran am 20. Februar 2022 ein Schengen-Visum, gültig vom 20. Februar 2022 bis 4. Juni 2022, ausgestellt wurde, und die Beschwerdeführerin am 14. März 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM am 9. September 2022 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) mit der Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf ihr Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Spanien gewährt wurde, dass das SEM die spanischen Behörden am 12. September 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, wobei die spanischen Behörden das Gesuch am 15. September 2022 ablehnten, dass sich das SEM daraufhin am 16. September 2022 an die österreichischen Behörden wandte und um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin in Österreich ersuchte, und die österreichischen Behörden das Gesuch am 29. September 2022 ablehnten mit Verweis auf die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asylverfahrens, dass das SEM die spanischen Behörden am 3. Oktober 2022 im Rahmen einer Remonstration erneut um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die spanischen Behörden der Wiederaufnahme am 7. Oktober 2022 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 - eröffnet am 17. Oktober 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 (gemeinsam mit ihrer Tochter B._______, geboren am [...], und deren beiden Kindern C._______, geboren am [...], und D._______, geboren am [...], N [...]) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den spanischen Behörden Zusicherungen im Hinblick auf die Versorgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Spanien einzuholen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Edition und Zusammenführung der beiden Dossiers N (...) (eigenes Dossier) und N (...) (Dossier der Tochter und deren Kinder), die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug am 21. Oktober 2022 mittels superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, welche vom gemeinsamen Rechtsvertreter sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für deren Tochter B._______ und deren Kinder verfasst wurde, beantragt, dass die beiden Verfahren zusammengeführt werden, dass diesbezüglich durch das Bundesverwaltungsgericht zwar zwei separate Urteile ergehen, die beiden Verfahren jedoch konnex behandelt und die Urteile zeitgleich und vom selben Spruchgremium koordiniert erlassen werden (vgl. Urteil D-4770/2022 vom 4. November 2022), womit der Antrag auf Verfahrensvereinigung abgewiesen wird, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Gesuch an einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, gestellt werden soll (Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass vorliegend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren ersten Asylantrag in Österreich gestellt hat, die Zuständigkeit Spaniens aber gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO durch Schriftenwechsel des österreichischen Dublin-Office mit den spanischen Behörden am 1. April 2022 festgestellt wurde, weil Spanien anerkannte, dass die Beschwerdeführerin mittels eines von der spanischen Botschaft in E._______ erteilten Visums in den Schengen-Raum einreiste, dass das SEM sein Gesuch an Spanien vom 12. September 2022 unter Berufung auf diese Zusage Spaniens an Österreich vom 1. April 2022 als Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stellte, und ausführte, es handle sich vorliegend nicht um ein Übernahmegesuch, sondern um ein Gesuch um Rückübernahme, selbst wenn in Spanien noch kein Asylgesuch gestellt worden sei (vgl. N [...] 1189824-14/5), dass das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Konstellation jedoch davon ausgeht, dass die Vorinstanz richtigerweise ein Gesuch um Aufnahme («take charge») gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO an die spanischen Behörden hätte richten müssen, dass die spanischen Behörden in Bezug auf die bestehende Zuständigkeit auch einem solchen Gesuch um Übernahme nichts hätten entgegensetzen können, da Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO sinnvollerweise auch mit Rücksicht auf das in Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO enthaltene Versteinerungsprinzip nur so ausgelegt werden kann, dass er - sobald die Zuständigkeit zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung (hier in Österreich) festgestellt wurde - auch weitere Anträge in einem anderen Mitgliedstaat umfasst und damit die drei-Monats-Frist des Art. 21 Dublin-III-VO auch erst ab der (zweiten) Asylantragstellung der Beschwerdeführerin (in der Schweiz) ausgelöst wird, da bisher noch kein Mitgliedstaat das Asylverfahren anhand genommen hat, dass nur diese Interpretation dem Zweck des Dublin-Systems entsprechen kann, da ansonsten es die gesuchstellende Person in der Hand hätte, nach erfolgter Überstellung in den für sie ermittelten zuständigen Dublin-Staat durch Nichtstellen eines Antrags und erneute Ausreise in ein anderes europäisches Land den Mechanismus der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-III-Verordnung zu unterlaufen, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass die Erteilung eines Visums durch einen Mitgliedstaat dessen Zuständigkeit zur Prüfung eines später in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags begründet (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2022 von der spanischen Botschaft ein Visum für den Schengen-Raum, gültig vom 20. Februar 2022 bis 4. Juni 2022, ausgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nach ihrem ersten Aufenthalt in Spanien im Februar 2022 nach Österreich weitergereist ist und dort am 14. März 2022 um Asyl ersucht hatte, dass die spanischen Behörden gegenüber den österreichischen Behörden die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO erklärten und am 1. April 2022 einer Aufnahme zustimmten (vgl. N [...] 1189824-24/2), dass auch der Umstand, dass das Visum der Beschwerdeführerin inzwischen abgelaufen ist, nichts an der Zuständigkeit Spaniens zu ändern vermag, da gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Zuständigkeit beim das Visum ausstellenden Staat verbleibt, sofern das Visum, mit dem die antragstellende Person in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und die antragstellende Person - wie vorliegend - das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in dieser Zeit nicht verlassen hat, dass die spanischen Behörden der (Wieder-)Aufnahme der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2022 auch gegenüber dem SEM zustimmten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, ein Visum von der Vertretung Spaniens in E._______ erhalten zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates von ihrer Seite unbestritten blieb, dass sich ferner aus den Akten sowie den Aussagen der Beschwerdeführerin auch keinerlei Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gestützt auf eines der in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) ergeben, dass damit die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin bei Spanien liegt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch sowie in der Beschwerde vorbrachte, die Männer in Spanien seien sehr grob zu ihr, ihrer Tochter und ihren Enkeln gewesen und würden Frauen hassen; sie hätten mangels Unterkunft in einem Park übernachten müssen, wo sie belästigt und ihre Tochter von einem Mann umarmt worden sei, sie hätten Angst gehabt und nicht einmal etwas zu trinken gehabt, weshalb sie aus Spanien geflohen seien, zudem würden sie in Spanien durch den Bruder des verstorbenen Schwiegersohnes der Beschwerdeführerin bedroht, dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Spanien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf an die spanischen Behörden wenden und ihre Rechte beziehungsweise Schutz einfordern kann, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass demzufolge auch der Antrag, das SEM sei anzuweisen, bei den spanischen Behörden Zusicherungen im Hinblick auf eine genügende Versorgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Spanien einzuholen, abgewiesen wird, dass die Vorinstanz angesichts dieser Ausführungen auch nicht gehalten war, sich in der angefochtenen Verfügung näher zu den einzelnen Aspekten des Aufnahmeprozedere wie Wartezeiten oder Unterbringung zu äussern, zumal sie darlegte, es gebe keine Hinweise dafür, dass in Spanien systemische Schwachstellen vorlägen oder sich der Staat nicht an die ihm obliegenden Pflichten halte, welche er aufgrund der verschiedenen Richtlinien und der unterzeichneten völkerrechtlichen Konventionen wahrzunehmen hat, dass die Vorinstanz sodann auch die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint hat, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie leide an psychischen Problemen und befinde sich neu in psychiatrischer Behandlung bei einem Facharzt, dass sie den in den Akten liegenden Arztberichten zufolge unter psychischen Beschwerden sowie verschiedenen körperlichen Beschwerden wie Gewichtsverlust, Magen-, Rücken-, Knie- und Kopfschmerzen beziehungsweise Migräne und Schlafstörungen leidet, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es lägen noch keine detaillierten Arztberichte vor, weshalb ihr Gesundheitszustand unzureichend abgeklärt sei, dass aufgrund dieser Vorbringen jedoch von einer Überstellung nicht Abstand genommen werden muss, da kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführerin in Spanien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde und zudem - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt hat - die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO) werden, dass dem SEM durch die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2022 ein ärztlicher Kurzbericht des Bundesasylzentrums F._______ vom 28. September 2022 zugestellt wurde, welchem das SEM entnehmen konnte, dass die Beschwerdeführerin an psychischen Belastungen (Posttraumatische Störung) und Schmerzen in Magen, Rücken, Knie und Kopf leide, dass das SEM angesichts dieses Berichts und der darin festgehaltenen Beschwerden nicht davon ausgehen musste, es lägen gesundheitliche Beschwerden vor, welche gegen eine Überstellung nach Spanien sprächen und zwingend ein Zuwarten mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung erforderten, dass es unter diesen Umständen nicht gehalten war, weitere Behandlungsergebnisse der ärztlichen Behandlung der Beschwerdeführerin abzuwarten, zumal eine weitere Behandlung ohne weiteres auch in Spanien vorgenommen werden kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten angesichts dieser Ausführungen entgegen der Vorbringen in der Beschwerde keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass den Akten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch keine Hinweise dafür entnommen werden können, dass die Beschwerdeführerin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend befragt worden ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die Asylgründe für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nicht ausschlaggebend sind, sondern erst im Rahmen des materiellen Asylverfahrens durch den dafür zuständigen Staat eingehend erhoben werden müssen, dass nach dem Gesagten weder in dieser Hinsicht noch anderweitig Hinweise auf Verfahrensfehler vorliegen, womit das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben sowie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt hat, dass deshalb der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wird, dass somit auch das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde abgewiesen wird, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: