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F-4365/2023

F-4365/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Hat ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass dieser am 28. Dezember 2022 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 17. Juli 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers am 31. Juli 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. Die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass in Spanien systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, vorlägen (vgl. Urteil des BVGer F-21/2022 vom 6. Januar 2022 E. 5.2).

E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Spanien weder Unterstützung noch ein Asylverfahren erhalten. Er sei der Kälte ausgesetzt und obdachlos gewesen und habe nichts zu essen bekommen. Die Menschenrechte seien in Spanien «nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben [seien]».

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Es steht ihm nach Ankunft in Spanien die Möglichkeit offen, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den spanischen Behörden geltend zu machen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Spanien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm - nach Einreichung des Asylgesuchs - zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und seine Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Neufassung], ABl. L 180/96 vom 29.6.2013 [Aufnahmerichtlinie]).

E. 5.4 Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Spanien ernsthaft gefährdet würde. Gemäss ärztlicher Befragung vom 11. Juli 2023 wurden ihm pflanzliche Beruhigungs- und Schlafmittel verschrieben - in Frankreich hatte er gemäss eigenen Angaben zur Beruhigung Pregabalin konsumiert. Anlässlich der Anhörung vom 17. Juli 2023 gab er zudem an, ihm gehe es gut. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist somit im Fall des 26-jährigen, gesunden Beschwerdeführers nicht zu befürchten. Der Vollständigkeit halber ist einzig festzuhalten, dass - sollte er nach der Rückkehr nach Spanien tatsächlich eine medizinische Behandlung benötigen - die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen angezeigt wäre. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt.

E. 5.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Spanien angeordnet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4365/2023 Urteil vom 15. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 28. Dezember 2022 in Spanien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Er führte aus, eine Rückkehr nach Spanien komme für ihn «überhaupt nicht in Frage». Wenn er gewollt hätte, wäre er dort geblieben. Spanien unterstütze illegal anwesende Personen «überhaupt nicht». Er wolle in der Schweiz bleiben. Auf Nachfrage hin, ob noch andere Gründe gegen die Zuständigkeit von Spanien sprächen, erwiderte er, Spanien sei kein Land, «wo man Papiere und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten» würde. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, es gehe ihm gut. C. Die spanischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 17. Juli 2023 am 31. Juli 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 8. August 2023 (eröffnet am 10. August 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit - falsch datierter - Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2023 (der Schweizerischen Post übergeben am 10. August 2023) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Er ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 11. August 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Hat ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass dieser am 28. Dezember 2022 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden war. Die spanischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 17. Juli 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers am 31. Juli 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. Die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. 4. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass in Spanien systemische Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, vorlägen (vgl. Urteil des BVGer F-21/2022 vom 6. Januar 2022 E. 5.2). 5. 5.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Spanien weder Unterstützung noch ein Asylverfahren erhalten. Er sei der Kälte ausgesetzt und obdachlos gewesen und habe nichts zu essen bekommen. Die Menschenrechte seien in Spanien «nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben [seien]». 5.3. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Es steht ihm nach Ankunft in Spanien die Möglichkeit offen, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den spanischen Behörden geltend zu machen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Spanien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm - nach Einreichung des Asylgesuchs - zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und seine Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Neufassung], ABl. L 180/96 vom 29.6.2013 [Aufnahmerichtlinie]). 5.4. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Spanien ernsthaft gefährdet würde. Gemäss ärztlicher Befragung vom 11. Juli 2023 wurden ihm pflanzliche Beruhigungs- und Schlafmittel verschrieben - in Frankreich hatte er gemäss eigenen Angaben zur Beruhigung Pregabalin konsumiert. Anlässlich der Anhörung vom 17. Juli 2023 gab er zudem an, ihm gehe es gut. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist somit im Fall des 26-jährigen, gesunden Beschwerdeführers nicht zu befürchten. Der Vollständigkeit halber ist einzig festzuhalten, dass - sollte er nach der Rückkehr nach Spanien tatsächlich eine medizinische Behandlung benötigen - die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 5.5. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen angezeigt wäre. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt. 5.6. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Spanien angeordnet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: