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E-5354/2024

E-5354/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5354/2024 Urteil vom 16. September 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. August 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihm gemäss seinem eingereichten afghanischen Reisepass am (...) 2023 von den spanischen Behörden in B._______ ein Visum für Spanien (gültig vom [...] 2023 bis am [...] 2024) ausgestellt worden war, dass das SEM gestützt hierauf die spanischen Behörden am 19. Juni 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2024 der im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass am 20. Juni 2024 seine Personalien aufgenommen wurden und dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. Juni 2024 (recte: 27. Juni 2024) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 20. August 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass mit Schreiben vom 21. August 2024 die Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 27. August 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. August 2024 zur Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache) innert Frist aufforderte, dass der Beschwerdeführer fristgerecht mit Eingabe vom 31. August 2024 (Datum Poststempel) sowohl eine entsprechende Beschwerdeverbesserung als auch eine Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebeilagen einreichte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten sowie das Verfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden haben würde, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Beratung mit seiner Rechtsvertretung vor dem Dublin-Gespräch sei zu kurz gewesen und er habe aufgrund seines Gesundheitszustands und seiner Emotionen im Zusammenhang mit dem Gespräch vergessen, seine Gründe detailliert darzulegen, dass er mit diesen Vorbringen sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokoll des Dublin-Gespräches vom 27. Juni 2024 keine Hinweise zu entnehmen sind, er hätte sich aufgrund seiner psychischen Verfassung oder einer vorgängigen mangelhaften Rechtsberatung nicht in genügendem Masse äussern können (vgl. SEM-eAkten 16/2), dass deshalb keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt und seine formelle Rüge folglich unbegründet ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand des von den spanischen Behörden ausgestellten Visums zu Recht die Zuständigkeit Spaniens erkannte und diese - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO - um Übernahme ersuchte, dass Spanien seine Zuständigkeit implizit anerkannte, indem es das Übernahmeersuchen der Schweiz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liess (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Spanien mit einem gültigen Visum aufgehalten zu haben, dass damit die Zuständigkeit Spaniens grundsätzlich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 27. Juni 2024 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Spanien aussprach, er habe sich dort ca. 16 Tage aufgehalten, ein Asylgesuch stellen wollen, jedoch niemanden unter der von der Polizei angegebenen Telefonnummer erreichen können, es in Spanien viele Afghanen gebe, weshalb er sich dort nicht sicher gefühlt habe und seine Kinder in der Schweiz eine bessere Zukunft hätten, dass er bezüglich seines Gesundheitszustandes ausführte, er habe wegen einer Allergie Medikamente erhalten, es ihm grundsätzlich gesundheitlich gut gehe, ihn die familiäre Situation jedoch psychisch belasten würde, dass er in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ergänzte, in der angefochtenen Verfügung sei nicht berücksichtigt worden, dass er nach seinem Praktikum in Spanien im (...) 2023 in die Türkei und anschliessend nach Afghanistan zurückgereist sei, dass er dort aufgrund der für ihn bedrohenden Situation sich entschieden habe sein Heimatland zu verlassen und deshalb am (...) 2024 nach Italien geflogen und im Anschluss nach Spanien gereist sei, dass er dort vergeblich versucht habe sich niederzulassen, er weder Nahrung noch Obdach erhalten habe und ihm nicht ausreichend geholfen worden sei, dass er angewiesen worden sei einen Asylantrag zu stellen, er in Spanien aber keinen Asylantrag stellen wollte, da er der Überzeugung sei, das Recht zu haben, das Land, in welches er einwandern möchte, selbst wählen zu dürfen, dass er sich aufgrund seiner Erfahrungen vor den Afghanen und Pakistanern und dem Einfluss der Taliban in Spanien fürchte, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass überdies auch kein Grund zur Annahme besteht, die spanischen Behörden würden ihm den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihm die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würden, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Spanien ernsthaft gefährdet, dass Spanien im Übrigen ein Rechtsstaat ist und es keine konkreten Hinweise darauf gibt, die spanischen Behörden würden dem Beschwerdeführer keinen angemessenen Schutz bieten, sofern es dort zu Problemen mit Dritten kommen würde, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach diese kein Hindernis für seine Überstellung nach Spanien darstellen, dass auf Beschwerdeebene keine weiteren gesundheitliche Probleme geltend gemacht wurden, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund zur Annahme besteht, dass ihm dort eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern überdies die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe - einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung - zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO entgegen der Meinung des Beschwerdeführers den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Spanien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass vor diesem Hintergrund sowohl das Eventualbegehren betreffend Rückweisung und weitere Sachverhaltsabklärung als auch der Subeventualantrag betreffend die individuellen Zusicherungen abzuweisen sind, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: