opencaselaw.ch

F-817/2025

F-817/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG genügen.

E. 1.2 Vorliegend wurde ein Nichteintretensentscheid angefochten, mit dem es die Vorinstanz abgelehnt hat, die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist in solchen Konstellationen grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen zielen jedoch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Bst. B). Alle formulierten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.) und sind folglich unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen handelten jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass sie sich der Überstellung nach Spanien widersetzen wollten. Zu ihren Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragen wollten. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist (siehe Urteil des BVGer F-6636/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.1).

E. 1.3 Soweit auf sie einzutreten war, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten Schengen-Visa grundsätzlich Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerinnen zuständig ist (in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 i.V. mit Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), wobei Spanien seine Zuständigkeit am 3. Februar 2025 explizit anerkannt hat. Die Vorinstanz hat auch zu Recht festgestellt, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf deren dokumentierten Gesundheitszustand (Beschwerdeführerin 1: Nackenschmerzen; Beschwerdeführerin 2: geistige Behinderung seit Geburt, Schürfwunde; vgl. SEM-act. 37) berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass den Beschwerdeführerinnen in Spanien nach der Einreichung von Asylgesuchen der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung - insbesondere zur Durchführung einer für die Beschwerdeführerin 2 geeigneten Psychotherapie (vgl. SEM-act. 29; 37) - offensteht. Die genannte geistige Behinderung der Beschwerdeführerin 2 hat die Vorinstanz denn auch in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (SEM-act. 39). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (SEM-act. 40).

E. 2.2 Auf Rechtsmittelebene bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, dass sie in Spanien niemanden kennen, kein Englisch können und kein Geld haben, welches sie in Spanien ausgeben könnten. Diese Argumentation geht offensichtlich fehl. Von den Beschwerdeführerinnen kann erwartet werden, dass sie die notwendigen Schritte unternehmen, um nach ihrer Rückkehr auf spanisches Staatsgebiet ihre Asylverfahren einzuleiten. Dadurch würden sie in den Genuss der Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben, kommen (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Unter solchen Umständen gibt es keinen Grund zur Annahme, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerinnen nach Spanien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5 Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-817/2025 Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geb. (...), B._______, geb. (...), Jordanien, c/o (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre volljährige Tochter (Beschwerdeführerin 2) ersuchten am 13. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Die Beschwerdeführerin 1 ist gemäss vorgelegter jordanischer Sorgerechtsbescheinigung die Beiständin der geistig behinderten Beschwerdeführerin 2. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) und die Dokumentenprüfung der Reisepässe ergab, dass den Beschwerdeführerinnen am 17. September 2024 von Spanien je ein Schengen-Visum (Gültigkeit: 2. November 2024 - 26. November 2024) ausgestellt worden war und sie am 8. November 2024 über den Flughafen Madrid in den Schengenraum eingereist waren. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (eröffnet am 5. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Spanien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Februar 2025 (Datum Poststempel) gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Am 10. Februar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG genügen. 1.2. Vorliegend wurde ein Nichteintretensentscheid angefochten, mit dem es die Vorinstanz abgelehnt hat, die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG). Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist in solchen Konstellationen grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen zielen jedoch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Bst. B). Alle formulierten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.) und sind folglich unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen handelten jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass sie sich der Überstellung nach Spanien widersetzen wollten. Zu ihren Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragen wollten. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist (siehe Urteil des BVGer F-6636/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.1). 1.3. Soweit auf sie einzutreten war, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten Schengen-Visa grundsätzlich Spanien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerinnen zuständig ist (in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 i.V. mit Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), wobei Spanien seine Zuständigkeit am 3. Februar 2025 explizit anerkannt hat. Die Vorinstanz hat auch zu Recht festgestellt, dass das spanische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf deren dokumentierten Gesundheitszustand (Beschwerdeführerin 1: Nackenschmerzen; Beschwerdeführerin 2: geistige Behinderung seit Geburt, Schürfwunde; vgl. SEM-act. 37) berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass den Beschwerdeführerinnen in Spanien nach der Einreichung von Asylgesuchen der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung - insbesondere zur Durchführung einer für die Beschwerdeführerin 2 geeigneten Psychotherapie (vgl. SEM-act. 29; 37) - offensteht. Die genannte geistige Behinderung der Beschwerdeführerin 2 hat die Vorinstanz denn auch in den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (SEM-act. 39). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Spanien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (SEM-act. 40). 2.2. Auf Rechtsmittelebene bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, dass sie in Spanien niemanden kennen, kein Englisch können und kein Geld haben, welches sie in Spanien ausgeben könnten. Diese Argumentation geht offensichtlich fehl. Von den Beschwerdeführerinnen kann erwartet werden, dass sie die notwendigen Schritte unternehmen, um nach ihrer Rückkehr auf spanisches Staatsgebiet ihre Asylverfahren einzuleiten. Dadurch würden sie in den Genuss der Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben, kommen (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes; Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Unter solchen Umständen gibt es keinen Grund zur Annahme, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerinnen nach Spanien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. 4.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5. Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: