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F-8011/2024

F-8011/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführenden eine vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs begehren, nehmen sie eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

E. 1.3 Das Gericht entscheidet über vorliegende Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Spanien hat der Aufnahme (take charge) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist gegeben.

E. 3.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, es lägen keine Hinweise dafür vor, wonach Spanien seinen Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführenden nicht nachkommen würde. Das dortige Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat die Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zu Recht stellte sie fest, dass für das vorliegende Verfahren einzig die Reisefähigkeit massgebend sei, die erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene gemachten Wiederholungen vermögen nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern.

E. 5 Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag abzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Spanien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe.

E. 6 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 20. Dezember 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8011/2024 Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), beide Myanmar, (...) Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) und dem zentralen Visa-Informationssystem (CIS) ergaben, dass die Beschwerdeführenden im Juli 2024 in (...) Asylgesuche gestellt hatten. Zudem verfügte die Beschwerdeführerin 1 über ein bis zum (...) 2024 und der Beschwerdeführer 2 über ein bis zum (...) 2025 gültiges, von den spanischen Behörden ausgestelltes, Schengen-Visum. A.b Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs machten die Beschwerdeführenden geltend, nach ihrer Überstellung von (...) nach Spanien hätten sie dort keine Asylgesuche stellen können. Sie seien um Geld betrogen worden und hätten Angst, nach Spanien zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin 1 fühle sich stark belastet, depressiv und könne schlecht schlafen, wogegen sie Beruhigungsmittel erhalten habe. A.c Die spanischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 10. Dezember 2024 zu gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton C._______ mit dem Vollzug und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 12. Dezember 2024 sei vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzu-weisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Spanien umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate, regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug am 20. Dezember 2024 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführenden eine vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs begehren, nehmen sie eine Erweiterung des Streitgegenstands vor, was unzulässig ist (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Das Gericht entscheidet über vorliegende Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Spanien hat der Aufnahme (take charge) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist gegeben. 3.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

4. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, es lägen keine Hinweise dafür vor, wonach Spanien seinen Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführenden nicht nachkommen würde. Das dortige Asylsystem weise keine systemischen Mängel auf und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat die Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Zu Recht stellte sie fest, dass für das vorliegende Verfahren einzig die Reisefähigkeit massgebend sei, die erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die auf Beschwerdeebene gemachten Wiederholungen vermögen nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern.

5. Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag abzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Spanien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe.

6. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Spanien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 20. Dezember 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: