Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat im Oktober 2020 und gelangte am 30. Juli 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl ersuchte. Da- bei gab er an, A._______, geboren am (…) aus Marokko zu sein. Während des Transfers in das ihm zugewiesene Bundesasylzentrum verschwand er jedoch, weshalb das SEM einen formlosen Austritt annahm. B. Am 1. September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim Bundes- asylzentrum C._______, woraufhin das Verfahren wiederaufgenommen wurde. Er erklärte, D._______ zu heissen, marokkanischer Staatsangehö- riger zu sein und am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2021 in Italien registriert wurde. D. Am 3. September 2021 erkundigte sich das SEM bei den italienischen Be- hörden nach den dort registrierten Personalien des Beschwerdeführers. E. Anlässlich der Befragung vom 10. September 2021 wurde dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretens- entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, wel- ches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO), möglicherweise für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, dass man in Italien keine Unterkunft erhalte. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass Zweifel an seiner angeblichen Minder- jährigkeit bestünden und er möglicherweise zu einer medizinischen Alters- abklärung aufgeboten werde. Zu den unterschiedlichen Angaben seiner
D-312/2022 Seite 3 Personalien befragt, gab er an, er habe in C._______ falsche Angaben ge- macht, um nicht nach B._______ zurückgeschickt zu werden. F. Am 22. September 2021 wurde eine Untersuchung zur medizinischen Al- tersbestimmung durchgeführt. Der Bericht zur Altersschätzung vom
23. September 2021 kam zum Schluss, das massgebliche Mindestalter liege bei 17.6 Jahren, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und neun Monaten nicht plausibel erscheine. G. Am 21. Oktober 2021 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er gemäss der Antwort der italienischen Behörden auf das Informationsersu- chen in Italien unter drei unterschiedlichen Personalien mit den Geburts- daten (…) (zweimal) und (…) registriert worden sei. Ferner wurde er über das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. H. Am 29. Oktober 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. I. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Altersschätzung. J. Am 29. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Ge- burtsdatum werde im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. K. Am 2. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unter- lagen ein. L. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (eröffnet am 14. Januar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
D-312/2022 Seite 4 nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien. Es wurde festgestellt, dass das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2003 festgesetzt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden sei. Schliesslich stellte das SEM fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. M. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 11. Januar 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Zudem sei das Ge- burtsdatum im ZEMIS auf den 13. Dezember 2004 zu berichtigen. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. N. Am 24. Januar 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. O. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 wurde das Verfahren betref- fend die ZEMIS-Datenberichtigung abgetrennt (D-332/2022). Die Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurden gutgeheissen und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 äusserte sich das SEM zur Be- schwerde, worauf der Beschwerdeführer am 11. Februar 2022 replizierte.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-312/2022 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
D-312/2022 Seite 6 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Fall eines – wie vorliegend – sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genann- ten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.
E. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Diese Bestimmung vermöchte – die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers vorausgesetzt – somit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs anstelle derjenigen von Italien zu begrün- den.
E. 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumin- dest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1).
E. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen sei, die Minderjährigkeit glaubhaft zu ma- chen. Zwar stelle die medizinische Altersschätzung, wonach das vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Alter von (…) nicht plausibel sei, kein Indiz für seine Minder- respektive Volljährigkeit dar. Für die Volljährigkeit würden jedoch andere Indizien sprechen. So sei er in Italien mit drei verschiedenen Identitäten, allesamt volljährig, registriert worden. Seine Angabe in der Befragung, erst in C._______ sein richtiges Alter ge- nannt zu haben, um nicht nach B._______ zurückgeschickt zu werden, überzeuge nicht, da er an beiden Orten dasselbe Geburtsdatum angege- ben habe. Anlässlich der Befragung habe er sich zudem nur vage zu sei- nem Geburtsdatum geäussert. Auf die Frage, woher er das Datum kenne, habe er auf eine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse verwiesen, die sich bei seiner Mutter in Marokko befinden würden. Das SEM habe ihn darauf aufmerksam gemacht, von einem marokkanischen Staatsbürger könnten
D-312/2022 Seite 7 rechtsgenügliche Identitätsdokumente erwartet werden. In der Stellung- nahme vom 29. Oktober 2021 habe er in Aussicht gestellt, zeitnah Identi- tätsdokumente nachzureichen, ohne diese im Anschluss jedoch tatsächlich einzureichen. Zu seiner schulischen Laufbahn habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe zwar erklärt, während zehn Jahren zur Schule gegangen zu sein und am (…) sein letztes Zeugnis erhalten zu haben. Er habe jedoch auch angegeben, im Alter von sechs Jahren eingeschult wor- den zu sein und auf Nachfrage zweimal ausgeführt, dies sei ihm Jahre (…) gewesen. Gleichzeitig habe er jedoch ergänzt, sich nicht mehr daran erin- nern zu können. Diese Eckdaten seien beim von ihm geltend gemachten Geburtsdatum nicht möglich.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, im Asylverfahren gelte der Grundsatz, im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Asylsuchenden auszugehen. Der Umstand, dass er in Italien mit verschiedenen Identitäten erfasst worden sei, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts unerheblich. Zu den unterschiedlichen Namen, die er in der Schweiz angegeben habe, habe er in der Befragung erklärt, dies gemacht zu haben, da er in C._______ bei seinen Freunden habe bleiben wollen. Dass er bereits in B._______ dasselbe Geburtsdatum wie in C._______ genannt habe, spreche zudem für dessen Glaubhaftigkeit. Die Angaben in der Befragung zum Wissen über sein Geburtsdatum seien plausibel und widerspruchsfrei. Er habe vernünftige und nachvollziehbare Antworten ge- geben, ohne zu übertreiben. Mit Beschwerde könne er zudem eine Kopie seiner Geburtsurkunde einreichen und es gebe keine Hinweise, dass die- ses Dokument verfälscht sei. Er sei darüber hinaus seiner Mitwirkungs- pflicht nachgekommen, was für seine subjektive Glaubhaftigkeit spreche. Er habe ferner gegenüber der Rechtsvertretung erklärt, sich um weitere Dokumente zu bemühen. Zum Zeitpunkt seiner Einschulung habe er ent- gegen der Behauptung des SEM nicht zweimal das Jahr (…) genannt. Viel- mehr habe er sich, nach erstmaliger Nennung des Jahres (…) dahinge- hend korrigiert, dass es nicht im Jahre (…) gewesen sei. Er habe sich fer- ner zu seinem Alter konsistent geäussert. Vergleiche man seine Aussagen zur Schulbildung, zum Aufenthalt in Marokko und zum Zeitpunkt der Aus- reise und der Einreise in die Schweiz, seien diese mit einem Alter von (…) Jahren vereinbar.
E. 5.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Angabe des Be- schwerdeführers, erst in C._______ sein richtiges Alter angegeben zu ha- ben, könne nicht mit dem Umstand in Einklang gebracht werden, dass er in C._______ und in B._______ dasselbe Alter angegeben habe. Seine
D-312/2022 Seite 8 Erklärung, er habe nicht von seinen Freunden getrennt werden wollen, stelle eine Schutzbehauptung dar. Das Argument, seine Angaben zur Schulbildung, seinem Leben in Marokko und seinem Reiseweg wären mit dem angeblichen Alter vereinbar, stosse in Anbetracht der Feststellung der medizinischen Altersschätzung, wonach das von ihm genannte Alter eben gerade nicht plausibel sei, ins Leere. Vor dem Hintergrund, dass er in der Befragung angegeben habe, in Ma- rokko würden sich Unterlagen befinden, die seine Identität belegen könn- ten (Geburtsurkunde, Schulzeugnisse, Unterlagen von sportlichen Aktivitä- ten), erstaune es, dass er lediglich eine schlecht leserliche Kopie einer Ge- burtsurkunde einreichen könne. Dies umso mehr, da das Dokument ge- mäss Beschwerdeschrift am 14. Juli 2021 und somit vor seinem Eintritt ins Bundesasylzentrum B._______ ausgestellt worden sei. Es könne sich auch nicht um eine Kopie des in der Befragung erwähnten Dokuments han- deln, das sich angeblich bei seiner Mutter befinde.
E. 5.4 In der Replik fügte der Beschwerdeführer an, die unterschiedlichen An- gaben zum Vor- und Nachnamen könnten zwar Zweifel an der Identität we- cken, würden aber kein Indiz für die Volljährigkeit darstellen. Die Geburts- urkunde habe er während des Beschwerdeverfahrens über den elektroni- schen Weg beschaffen können.
E. 6.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Eingangs ist zu bemerken, dass die medizinische Altersschätzung als neutrales Indiz zu werten ist, da das Mindestalter so- wohl bei der Skelettalteranalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersu- chung unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Auch seine Aussagen zu seiner Schulbildung lassen sich durchaus mit dem angebli- chen Alter vereinbaren. Da er seine Aussage in der Befragung, im Jahre (…) eingeschult worden zu sein, unmittelbar und spontan berichtigte (vgl. act. 1107747-13/14 Ziff. 1.17.04), kann dieser Unstimmigkeit nicht ein sonderlich grosses Gewicht beigemessen werden.
E. 6.2 Weit gewichtiger ist jedoch der Umstand, dass er in Italien unter drei Identitäten – allesamt volljährig – registriert worden ist. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3362/2021 vom 3. November 2021 ist bereits deshalb unbehelflich, da es sich dabei um eine nicht ge- festigte Praxis handelt, die sich nicht von Einzelfall losgelöst generalisieren
D-312/2022 Seite 9 lässt, zumal eine Registrierung unter anderen Personalien in diversen Ver- fahren – so wie hier – zuungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt wurde (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4326/2021 vom
E. 6.3 In Würdigung dieser Elemente ist es dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen, seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung glaubhaft zu machen. Eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO fällt somit ausser Betracht.
E. 7 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Das Ersuchen des SEM an die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ge- stützt auf Art. 21 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dub-
D-312/2022 Seite 10 lin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zustän- digkeit implizit anerkannte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzli- che Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Übereinstimmung mit den Er- wägungen des SEM – davon aus, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie Urteile des BVGer D-784/2022 vom 24. Februar 2022 E. 4.2 und D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Für eine Änderung der Recht- sprechung besteht keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylge- such materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehe- nen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintritts- recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio- nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Die Schweiz ist folglich insbesondere dann zu einem Selbsteintritt verpflichtet, wenn an- dernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi- sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Im Landes- recht weiter konkretisiert wird das Selbsteintrittsrecht zudem durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wonach das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann
D-312/2022 Seite 11 behandeln kann, wenn dafür ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwen- dung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
E. 9.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen grundsätzlich nach. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu- chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensricht- linie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Auf- nahmerichtlinie), ergeben. Das SEM weist hinsichtlich des in der Befragung geäusserten Einwands des Beschwerdeführers, in Italien keine Unterkunft zu erhalten, zutreffend darauf hin, es liege an ihm, sich an die italienischen Behörden zu wenden, um Unterkunft und andere soziale Unterstützungen zu erhalten. Ferner ist dem SEM auch dahingehend zuzustimmen, dass Italien über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfügt und etwaige medizinische Be- handlungen gewährleistet wären.
E. 9.3 Unter dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 9.4 Somit fällt auch die Anwendung Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (sog. Selbsteintrittsrecht), konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, nicht in Betracht.
E. 10 Mithin bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist
D-312/2022 Seite 12 verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen- dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie die Dis- positivziffern 1 bis 5 sowie 7 der angefochtenen Verfügung betrifft. Die mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 angeordnete aufschie- bende Wirkung fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-312/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie 7 der Verfügung vom 11. Januar 2022 betrifft.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-312/2022 Urteil vom 25. März 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Oktober 2020 und gelangte am 30. Juli 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl ersuchte. Dabei gab er an, A._______, geboren am (...) aus Marokko zu sein. Während des Transfers in das ihm zugewiesene Bundesasylzentrum verschwand er jedoch, weshalb das SEM einen formlosen Austritt annahm. B. Am 1. September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer beim Bundes-asylzentrum C._______, woraufhin das Verfahren wiederaufgenommen wurde. Er erklärte, D._______ zu heissen, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein und am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2021 in Italien registriert wurde. D. Am 3. September 2021 erkundigte sich das SEM bei den italienischen Behörden nach den dort registrierten Personalien des Beschwerdeführers. E. Anlässlich der Befragung vom 10. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), möglicherweise für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, dass man in Italien keine Unterkunft erhalte. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit bestünden und er möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung aufgeboten werde. Zu den unterschiedlichen Angaben seiner Personalien befragt, gab er an, er habe in C._______ falsche Angaben gemacht, um nicht nach B._______ zurückgeschickt zu werden. F. Am 22. September 2021 wurde eine Untersuchung zur medizinischen Altersbestimmung durchgeführt. Der Bericht zur Altersschätzung vom 23. September 2021 kam zum Schluss, das massgebliche Mindestalter liege bei 17.6 Jahren, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und neun Monaten nicht plausibel erscheine. G. Am 21. Oktober 2021 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er gemäss der Antwort der italienischen Behörden auf das Informationsersuchen in Italien unter drei unterschiedlichen Personalien mit den Geburtsdaten (...) (zweimal) und (...) registriert worden sei. Ferner wurde er über das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. H. Am 29. Oktober 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. I. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Altersschätzung. J. Am 29. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Geburtsdatum werde im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. K. Am 2. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen ein. L. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (eröffnet am 14. Januar 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien. Es wurde festgestellt, dass das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2003 festgesetzt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden sei. Schliesslich stellte das SEM fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. M. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 11. Januar 2022 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Zudem sei das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 13. Dezember 2004 zu berichtigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. N. Am 24. Januar 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. O. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 wurde das Verfahren betreffend die ZEMIS-Datenberichtigung abgetrennt (D-332/2022). Die Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurden gutgeheissen und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2022 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 11. Februar 2022 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines - wie vorliegend - sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Diese Bestimmung vermöchte - die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt - somit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs anstelle derjenigen von Italien zu begründen. 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). 5. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zwar stelle die medizinische Altersschätzung, wonach das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von (...) nicht plausibel sei, kein Indiz für seine Minder- respektive Volljährigkeit dar. Für die Volljährigkeit würden jedoch andere Indizien sprechen. So sei er in Italien mit drei verschiedenen Identitäten, allesamt volljährig, registriert worden. Seine Angabe in der Befragung, erst in C._______ sein richtiges Alter genannt zu haben, um nicht nach B._______ zurückgeschickt zu werden, überzeuge nicht, da er an beiden Orten dasselbe Geburtsdatum angegeben habe. Anlässlich der Befragung habe er sich zudem nur vage zu seinem Geburtsdatum geäussert. Auf die Frage, woher er das Datum kenne, habe er auf eine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse verwiesen, die sich bei seiner Mutter in Marokko befinden würden. Das SEM habe ihn darauf aufmerksam gemacht, von einem marokkanischen Staatsbürger könnten rechtsgenügliche Identitätsdokumente erwartet werden. In der Stellungnahme vom 29. Oktober 2021 habe er in Aussicht gestellt, zeitnah Identitätsdokumente nachzureichen, ohne diese im Anschluss jedoch tatsächlich einzureichen. Zu seiner schulischen Laufbahn habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe zwar erklärt, während zehn Jahren zur Schule gegangen zu sein und am (...) sein letztes Zeugnis erhalten zu haben. Er habe jedoch auch angegeben, im Alter von sechs Jahren eingeschult worden zu sein und auf Nachfrage zweimal ausgeführt, dies sei ihm Jahre (...) gewesen. Gleichzeitig habe er jedoch ergänzt, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Diese Eckdaten seien beim von ihm geltend gemachten Geburtsdatum nicht möglich. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, im Asylverfahren gelte der Grundsatz, im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Asylsuchenden auszugehen. Der Umstand, dass er in Italien mit verschiedenen Identitäten erfasst worden sei, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich. Zu den unterschiedlichen Namen, die er in der Schweiz angegeben habe, habe er in der Befragung erklärt, dies gemacht zu haben, da er in C._______ bei seinen Freunden habe bleiben wollen. Dass er bereits in B._______ dasselbe Geburtsdatum wie in C._______ genannt habe, spreche zudem für dessen Glaubhaftigkeit. Die Angaben in der Befragung zum Wissen über sein Geburtsdatum seien plausibel und widerspruchsfrei. Er habe vernünftige und nachvollziehbare Antworten gegeben, ohne zu übertreiben. Mit Beschwerde könne er zudem eine Kopie seiner Geburtsurkunde einreichen und es gebe keine Hinweise, dass dieses Dokument verfälscht sei. Er sei darüber hinaus seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, was für seine subjektive Glaubhaftigkeit spreche. Er habe ferner gegenüber der Rechtsvertretung erklärt, sich um weitere Dokumente zu bemühen. Zum Zeitpunkt seiner Einschulung habe er entgegen der Behauptung des SEM nicht zweimal das Jahr (...) genannt. Vielmehr habe er sich, nach erstmaliger Nennung des Jahres (...) dahingehend korrigiert, dass es nicht im Jahre (...) gewesen sei. Er habe sich ferner zu seinem Alter konsistent geäussert. Vergleiche man seine Aussagen zur Schulbildung, zum Aufenthalt in Marokko und zum Zeitpunkt der Ausreise und der Einreise in die Schweiz, seien diese mit einem Alter von (...) Jahren vereinbar. 5.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, die Angabe des Beschwerdeführers, erst in C._______ sein richtiges Alter angegeben zu haben, könne nicht mit dem Umstand in Einklang gebracht werden, dass er in C._______ und in B._______ dasselbe Alter angegeben habe. Seine Erklärung, er habe nicht von seinen Freunden getrennt werden wollen, stelle eine Schutzbehauptung dar. Das Argument, seine Angaben zur Schulbildung, seinem Leben in Marokko und seinem Reiseweg wären mit dem angeblichen Alter vereinbar, stosse in Anbetracht der Feststellung der medizinischen Altersschätzung, wonach das von ihm genannte Alter eben gerade nicht plausibel sei, ins Leere. Vor dem Hintergrund, dass er in der Befragung angegeben habe, in Marokko würden sich Unterlagen befinden, die seine Identität belegen könnten (Geburtsurkunde, Schulzeugnisse, Unterlagen von sportlichen Aktivitäten), erstaune es, dass er lediglich eine schlecht leserliche Kopie einer Geburtsurkunde einreichen könne. Dies umso mehr, da das Dokument gemäss Beschwerdeschrift am 14. Juli 2021 und somit vor seinem Eintritt ins Bundesasylzentrum B._______ ausgestellt worden sei. Es könne sich auch nicht um eine Kopie des in der Befragung erwähnten Dokuments handeln, das sich angeblich bei seiner Mutter befinde. 5.4 In der Replik fügte der Beschwerdeführer an, die unterschiedlichen Angaben zum Vor- und Nachnamen könnten zwar Zweifel an der Identität wecken, würden aber kein Indiz für die Volljährigkeit darstellen. Die Geburtsurkunde habe er während des Beschwerdeverfahrens über den elektronischen Weg beschaffen können. 6. 6.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Eingangs ist zu bemerken, dass die medizinische Altersschätzung als neutrales Indiz zu werten ist, da das Mindestalter sowohl bei der Skelettalteranalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Auch seine Aussagen zu seiner Schulbildung lassen sich durchaus mit dem angeblichen Alter vereinbaren. Da er seine Aussage in der Befragung, im Jahre (...) eingeschult worden zu sein, unmittelbar und spontan berichtigte (vgl. act. 1107747-13/14 Ziff. 1.17.04), kann dieser Unstimmigkeit nicht ein sonderlich grosses Gewicht beigemessen werden. 6.2 Weit gewichtiger ist jedoch der Umstand, dass er in Italien unter drei Identitäten - allesamt volljährig - registriert worden ist. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3362/2021 vom 3. November 2021 ist bereits deshalb unbehelflich, da es sich dabei um eine nicht gefestigte Praxis handelt, die sich nicht von Einzelfall losgelöst generalisieren lässt, zumal eine Registrierung unter anderen Personalien in diversen Verfahren - so wie hier - zuungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt wurde (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4326/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 6.3.5 f. sowie E-4550/2021 und E-4570/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 6.3.4). Aus seinem Verhalten, gegenüber den schweizerischen Asylbehörden unterschiedliche Personalien anzugeben, können negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der angeblichen Minderjährigkeit gezogen werden, selbst wenn die unterschiedlichen Angaben nicht das Geburtsdatum, sondern lediglich den Vor- und Nachnamen betreffen. So beinhaltet die Gesamtschau auch das Element der persönlichen Glaubwürdigkeit, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dargestellt werden, im Laufe des Verfahrens Vorbringen ausgewechselt, gesteigert oder unbegründet nachgeschoben werden, mangelndes Interesse am Verfahren gezeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert wird (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Dem SEM ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass vom Beschwerdeführer die Einreichung von Dokumenten, die seine Identität zweifelsfrei belegen können, erwartet werden kann. Dies gilt umso mehr, als er bereits mehrfach die Nachreichung entsprechender Unterlagen in Aussicht stellte, ohne dieser Absichtsbekundung tatsächlich Folge zu leisten. Zur eingereichten Kopie einer Geburtsurkunde hielt das SEM zutreffend fest, dass es sich dabei nicht um die in der Befragung erwähnte Geburtsurkunde handeln kann, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb es ihm ausschliesslich möglich gewesen sein soll, eine erst im Jahre 2021 erstellte Geburtsurkunde in Kopie einzureichen. Der Umstand, dass das Dokument nur in Kopie vorliegt, schmälert den Beweiswert noch zusätzlich. 6.3 In Würdigung dieser Elemente ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung glaubhaft zu machen. Eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO fällt somit ausser Betracht. 7. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte. Das Ersuchen des SEM an die italienischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit Italien seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM - davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie Urteile des BVGer D-784/2022 vom 24. Februar 2022 E. 4.2 und D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Die Schweiz ist folglich insbesondere dann zu einem Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Im Landesrecht weiter konkretisiert wird das Selbsteintrittsrecht zudem durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wonach das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). 9.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zudem darf auch davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben. Das SEM weist hinsichtlich des in der Befragung geäusserten Einwands des Beschwerdeführers, in Italien keine Unterkunft zu erhalten, zutreffend darauf hin, es liege an ihm, sich an die italienischen Behörden zu wenden, um Unterkunft und andere soziale Unterstützungen zu erhalten. Ferner ist dem SEM auch dahingehend zuzustimmen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und etwaige medizinische Behandlungen gewährleistet wären. 9.3 Unter dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 9.4 Somit fällt auch die Anwendung Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (sog. Selbsteintrittsrecht), konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, nicht in Betracht.
10. Mithin bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie 7 der angefochtenen Verfügung betrifft. Die mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie 7 der Verfügung vom 11. Januar 2022 betrifft.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: