Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter B._______ suchten am 16. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 19. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein der zugewie- senen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, D._______, wo sie von Geburt bis zur zweiten Klasse ge- lebt habe. Danach sei sie mit ihrer Familie nach E._______ umgezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise wohnhaft gewesen sei. Sie habe das Gymna- sium abgeschlossen und als Ausbildnerin für Fremdsprachen (Arabisch) gearbeitet und Kurse gegeben. Seit ihrer Kindheit erfahre sie Rassismus und Druck durch den türkischen Staat. Ihre Familie sei politisch und sie hätten jeweils an friedlichen humanen Meetings, an Feiern zum 1. Mai oder Newroz teilgenommen. Als sie noch ein kleines Kind gewesen sei, seien ihr Grossvater, ihr Vater und ihr Onkel inhaftiert und gefoltert worden. Ein Onkel sei jahrelang im Gefängnis gewesen. Sie habe miterleben müssen, wie ihre Mutter erniedrigt worden sei. In der Schule sei sie (die Beschwer- deführerin) vom Lehrer angegangen worden, weil sie ein Lied in kurdischer Sprache gesungen habe. An den Meetings der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) habe sie Flaggen verteilt und Slo- gans gegen den Krieg gerufen. Sie sei zudem beim Frauenflügel der Yesil Sol Parti tätig gewesen und habe über den gemeinen und stillen Kampf des türkischen Staates gegen die Kurden aufgeklärt. Nach einem Meeting im Nachgang der Rojava- und Kobane-Ereignisse sei ihr Cousin festge- nommen und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Beim kleinsten Ereignis seien bei ihr im Haus Razzien durchgeführt worden und sie sei körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Einen von ihr im (…) 2022 durchgeführten Kurs habe sie nach 15 Tagen abbre- chen müssen, weil sie an Meetings und Märschen gesehen worden sei. Man habe sie – gegen ihren Willen – ein Dokument unterschreiben lassen, mit welchem sie bestätigt habe, dass sie den Kurs aufgrund gesundheitli- cher Probleme abgebrochen habe. Sie habe unter Beobachtung gestan- den und sei verfolgt worden. Die letzte Razzia habe ungefähr zwei Wochen vor ihrer Ausreise stattgefunden. Der türkische Staat führe zwei Verfahren gegen sie. Im ersten Verfahren gehe es um Ihre Äusserungen auf Face- book zur Realität in der Türkei und im zweiten um Äusserungen zum Staatspräsidenten. Bei ihrer Rückkehr erwarte sie eine Strafe von fünf
D-8078/2024 Seite 3 Jahren. Als kurdische Frau müsse sie mit Vergewaltigung und Belästigung rechnen. Nach ihrer Ausreise sei die Polizei vier bis fünf Mal bei ihr gewe- sen und habe nach ihr gefragt. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Identitätsdoku- mente und Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 3.,4.) C. Am 27. März 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 18. November 2024 – eröffnet am 21. November 2024
– verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- rerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerinnen fochten die Verfügung vom 18. November 2024 mit Beschwerde vom 23. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungs- gericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Dezember 2024 den Ein- gang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2025 wies die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschus- ses bis am 10. März 2025 auf. H. Der Kostenvorschuss wurde am 4. März 2025 bezahlt.
D-8078/2024 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 7. März 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe momentan keinen Anwalt, sie beabsichtige, in den nächsten Tagen einen Anwalt zu beauftragen. Sie weise zusätzlich darauf hin, dass sie neue Be- weismittel habe, die sie dem Gericht zur Verfügung stellen werde. J. Mit Eingabe vom 12. März 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. Sie ersuche um Zustellung aller die Beschwerde- führerinnen betreffenden Mitteilungen und Verfügungen. K. Mit Schreiben vom 20. März 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Klärung der Mandatsverhältnisse auf. L. Die Beschwerdeführerin hielt in der Folge in ihrer Eingabe vom 7. April 2025 ausdrücklich fest, dass sie dem früheren Rechtsvertreter das Mandat entzogen habe.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses
– einzutreten.
D-8078/2024 Seite 5
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollstän- dig und falsch festgestellt, was zu einer Ablehnung des Asylgesuchs ge- führt habe. Die Verfügung sei pauschal und undifferenziert.
E. 4.2 Aus den Akten sind keine Hinweise erkennbar, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt, mithin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte. Etwas anderes wird in der Beschwerde denn auch nicht substantiiert dargelegt. Dass die Vorinstanz den vorgetra- genen Sachverhalt nicht wie von den Beschwerdeführerinnen gewünscht würdigt, stellt keine unvollständige oder falsche Sachverhaltsfeststellung dar. Unklar bleibt sodann angesichts der ausführlichen vorinstanzlichen Begründung, inwiefern die angefochtene Verfügung pauschal und undiffe- renziert ausgefallen sein soll. Für die in der Beschwerde neu geltend ge- machten Informationen wird auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 7.2) verwiesen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-8078/2024 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigen- schaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile in ihrer Kindheit, Schulzeit und im Arbeitsle- ben aufgrund ihrer kurdischen Ethnie nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Die geltend gemachte Tätig- keit für die Yesil Sol Parti und die HDP führe zu keiner begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, da diese ein behördliches Interesse an ihrer Person nicht zu begründen vermöge und sie nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Ihr Vor- bringen betreffend die eingeleiteten Ermittlungs- und Untersuchungsver- fahren seien ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen, da offen sei, ob die Ermittlungen und Untersuchungen zur Eröff- nung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Der erwähnte aber nicht zu den Akten gereichte Festnahmebeschluss könne inhaltlich nicht beurteilt werden, aber es sei davon auszugehen, dass es sich dabei – wie in ähnlich gelagerten Fällen – um einen Vorführbefehl zwecks Einver- nahme handle. Eine Inhaftierung erscheine wenig wahrscheinlich, da die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte keinen Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) darstellen wür- den. Bei einer Vollstreckung des Vorführbefehls sei nicht von einem syste- matischen Misshandlungs- oder Folterrisiko auszugehen. Die Einträge auf Facebook und Twitter würden sodann in einem engen zeitlichen Zusam- menhang mit ihrer Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz stehen.
D-8078/2024 Seite 7 Auf den eingereichten Beweismitteln seien der 23. Juni 2023 sowie der
4. und 21. September 2023 als Deliktsdaten vermerkt. Die Beschwer-de- führerin vermittle in den sozialen Medien weder den Eindruck einer politi- schen Aktivistin, noch würden ihre Aktivitäten auf grosse Resonanz stos- sen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie die in der Türkei gegen sie hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu be- gründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene gemäss ei- nem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz. Hinzu komme, dass ihre Aussagen anlässlich der Anhörung zu ihren Aktivitäten in den sozialen Me- dien und den eröffneten Verfahren vage und betreffend die eingereichten Dokumente widersprüchlich ausgefallen seien. Die gegen die Beschwer- deführerin erhobenen Vorwürfe (Präsidentenbeleidigung und Terrorpropa- ganda) seien zudem nicht offensichtlich haltlos, weshalb die Eröffnung ei- nes Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens aus rechtsstaatlicher Sicht nachvollziehbar sei. Die Konsultation der Asylverfahren der Eltern und Ge- schwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz habe zu keinem anderen Ergebnis geführt und die Beschwerdeführerin habe auch keine Probleme mit direktem Bezug zu den genannten Familienmitgliedern geltend ge- macht.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde den Inhalt der vor- instanzlichen Verfügung wieder und erklärt, dass nicht nur zwei, sondern fünf Strafverfahren gegen sie eröffnet worden seien. Sie beherrsche die Fachbegriffe nicht, weshalb es zu einigen falschen Informationen gekom- men sei. Ihr Mann sei am Tag der Beschwerdeeinreichung um 5 Uhr zu- hause von Antiterroreinheiten schikaniert und bedroht worden. Sie werde in der Türkei einen Anwalt bevollmächtigen, damit sie die Akten bezüglich der Ermittlung gegen ihren Ehemann besorgen und erfahren könne, worum es gehe. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sie misshandelt und ge- foltert werden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit noch den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden
D-8078/2024 Seite 8 Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ver- mögen die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin belässt es in ihrer Beschwerde im Wesentli- chen dabei, den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung wiederzugeben. Aus dem Einwand betreffend Anzahl hängiger Strafverfahren kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da unsubstantiiert bleibt, was Gegenstand der drei zusätzlichen Strafverfahren sein soll und keine entsprechenden Beweis- mittel eingereicht worden sind. Der sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführerin hätte genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um diese Dokumente zu beschaf- fen und einzureichen. Zudem basiert die in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführte Angabe zur Anzahl der Strafverfahren auf der Aussage der Be- schwerdeführerin (vgl. SEM-Akten act. […]-19 F 58 ff.), und diese Aussage hat nichts mit Kenntnissen von Fachbegriffen zu tun, sondern mit einer kor- rekten Darstellung des Sachverhalts. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene ein neues Ereignis (Schikane und Bedrohung ihres Ehemannes durch die Antiterroreinheit) vorbringt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen (ebenfalls) unsubstantiiert und unbelegt blieb, wes- halb sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebenso wenig besteht eine Veranlassung, allein gestützt auf die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen vorzunehmen oder durch die Vo- rinstanz vornehmen zu lassen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Um- stand, dass ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terrorpropaganda hängig ist, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzel- fall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten. Risikofaktoren stellen dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Pro- fil dar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7 f.). Den Akten lässt sich keine Verurteilung entnehmen und die Beschwerde- führerin macht eine solche auch nicht geltend. Sie verfügt – wie die Vo- rinstanz zutreffend festgestellt hat – über kein exponiertes politisches Profil (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 8 f.). Es sind – insbesondere auch unter Berücksichtigung der familiären Konstellation – keine Risikofaktoren
D-8078/2024 Seite 9 ersichtlich, weshalb eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Be- strafung zu verneinen ist.
E. 7.3 Schliesslich führt auch das unsubstantiierte Vorbringen der Beschwer- deführerin betreffend eine allgemeine Angst vor Misshandlung und Folter, welche sie an einer Rückkehr in die Türkei hindere, nicht zu einem anderen Ergebnis, da für eine begründete Furcht konkrete und objektive Anhalts- punkt fehlen. Eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann allein aus der subjektiven Furcht nicht abgeleitet werden.
E. 7.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen Bevölke- rung – ohne deren Tragweite zu verkennen – mangels hinreichender Inten- sität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifi- ziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Ein- schätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 ver- schlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2).
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, in Bezug auf sie selbst oder ihre Tochter eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen demzu- folge zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-8078/2024 Seite 10
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin- nen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-8078/2024 Seite 11
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorste- henden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
E. 9.3.3 Das SEM hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdeführerinnen zwar aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Gaziantep stammen, aber der Vollzug dorthin sich im konkreten Fall als zumutbar erweist. Die Beschwerdeführerin ist gut ausgebildet und hat Ar- beitserfahrung als Ausbildnerin. Ihr Ehemann und zwei weitere Töchter le- ben noch dort und sie hat zahlreiche weitere Verwandte und verfügt damit über ein stabiles Beziehungsnetz. Die Familie besitzt Wohneigentum, eine Wohnmöglichkeit ist damit gegeben. Zudem leben die Eltern und Ge- schwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz und können die Familie im Heimatstaat bei Bedarf auch unterstützen. Im Übrigen kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen – auch unter
D-8078/2024 Seite 12 Berücksichtigung der zutreffenden Argumente der Vorinstanz zum Kindes- wohl – keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus indivi- duellen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8078/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8078/2024 Urteil vom 1. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter B._______ suchten am 16. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 19. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, D._______, wo sie von Geburt bis zur zweiten Klasse gelebt habe. Danach sei sie mit ihrer Familie nach E._______ umgezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise wohnhaft gewesen sei. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen und als Ausbildnerin für Fremdsprachen (Arabisch) gearbeitet und Kurse gegeben. Seit ihrer Kindheit erfahre sie Rassismus und Druck durch den türkischen Staat. Ihre Familie sei politisch und sie hätten jeweils an friedlichen humanen Meetings, an Feiern zum 1. Mai oder Newroz teilgenommen. Als sie noch ein kleines Kind gewesen sei, seien ihr Grossvater, ihr Vater und ihr Onkel inhaftiert und gefoltert worden. Ein Onkel sei jahrelang im Gefängnis gewesen. Sie habe miterleben müssen, wie ihre Mutter erniedrigt worden sei. In der Schule sei sie (die Beschwerdeführerin) vom Lehrer angegangen worden, weil sie ein Lied in kurdischer Sprache gesungen habe. An den Meetings der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) habe sie Flaggen verteilt und Slogans gegen den Krieg gerufen. Sie sei zudem beim Frauenflügel der Yesil Sol Parti tätig gewesen und habe über den gemeinen und stillen Kampf des türkischen Staates gegen die Kurden aufgeklärt. Nach einem Meeting im Nachgang der Rojava- und Kobane-Ereignisse sei ihr Cousin festgenommen und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Beim kleinsten Ereignis seien bei ihr im Haus Razzien durchgeführt worden und sie sei körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Einen von ihr im (...) 2022 durchgeführten Kurs habe sie nach 15 Tagen abbrechen müssen, weil sie an Meetings und Märschen gesehen worden sei. Man habe sie - gegen ihren Willen - ein Dokument unterschreiben lassen, mit welchem sie bestätigt habe, dass sie den Kurs aufgrund gesundheitlicher Probleme abgebrochen habe. Sie habe unter Beobachtung gestanden und sei verfolgt worden. Die letzte Razzia habe ungefähr zwei Wochen vor ihrer Ausreise stattgefunden. Der türkische Staat führe zwei Verfahren gegen sie. Im ersten Verfahren gehe es um Ihre Äusserungen auf Facebook zur Realität in der Türkei und im zweiten um Äusserungen zum Staatspräsidenten. Bei ihrer Rückkehr erwarte sie eine Strafe von fünf Jahren. Als kurdische Frau müsse sie mit Vergewaltigung und Belästigung rechnen. Nach ihrer Ausreise sei die Polizei vier bis fünf Mal bei ihr gewesen und habe nach ihr gefragt. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Identitätsdokumente und Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I 3.,4.) C. Am 27. März 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 18. November 2024 - eröffnet am 21. November 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerinnen fochten die Verfügung vom 18. November 2024 mit Beschwerde vom 23. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 10. März 2025 auf. H. Der Kostenvorschuss wurde am 4. März 2025 bezahlt. I. Mit Eingabe vom 7. März 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe momentan keinen Anwalt, sie beabsichtige, in den nächsten Tagen einen Anwalt zu beauftragen. Sie weise zusätzlich darauf hin, dass sie neue Beweismittel habe, die sie dem Gericht zur Verfügung stellen werde. J. Mit Eingabe vom 12. März 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. Sie ersuche um Zustellung aller die Beschwerdeführerinnen betreffenden Mitteilungen und Verfügungen. K. Mit Schreiben vom 20. März 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Klärung der Mandatsverhältnisse auf. L. Die Beschwerdeführerin hielt in der Folge in ihrer Eingabe vom 7. April 2025 ausdrücklich fest, dass sie dem früheren Rechtsvertreter das Mandat entzogen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, was zu einer Ablehnung des Asylgesuchs geführt habe. Die Verfügung sei pauschal und undifferenziert. 4.2 Aus den Akten sind keine Hinweise erkennbar, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt, mithin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte. Etwas anderes wird in der Beschwerde denn auch nicht substantiiert dargelegt. Dass die Vorinstanz den vorgetragenen Sachverhalt nicht wie von den Beschwerdeführerinnen gewünscht würdigt, stellt keine unvollständige oder falsche Sachverhaltsfeststellung dar. Unklar bleibt sodann angesichts der ausführlichen vorinstanzlichen Begründung, inwiefern die angefochtene Verfügung pauschal und undifferenziert ausgefallen sein soll. Für die in der Beschwerde neu geltend gemachten Informationen wird auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 7.2) verwiesen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile in ihrer Kindheit, Schulzeit und im Arbeitsleben aufgrund ihrer kurdischen Ethnie nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Die geltend gemachte Tätigkeit für die Yesil Sol Parti und die HDP führe zu keiner begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, da diese ein behördliches Interesse an ihrer Person nicht zu begründen vermöge und sie nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Ihr Vorbringen betreffend die eingeleiteten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren seien ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da offen sei, ob die Ermittlungen und Untersuchungen zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Der erwähnte aber nicht zu den Akten gereichte Festnahmebeschluss könne inhaltlich nicht beurteilt werden, aber es sei davon auszugehen, dass es sich dabei - wie in ähnlich gelagerten Fällen - um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme handle. Eine Inhaftierung erscheine wenig wahrscheinlich, da die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte keinen Haftgrund gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) darstellen würden. Bei einer Vollstreckung des Vorführbefehls sei nicht von einem systematischen Misshandlungs- oder Folterrisiko auszugehen. Die Einträge auf Facebook und Twitter würden sodann in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise und dem Asylgesuch in der Schweiz stehen. Auf den eingereichten Beweismitteln seien der 23. Juni 2023 sowie der 4. und 21. September 2023 als Deliktsdaten vermerkt. Die Beschwer-deführerin vermittle in den sozialen Medien weder den Eindruck einer politischen Aktivistin, noch würden ihre Aktivitäten auf grosse Resonanz stossen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie die in der Türkei gegen sie hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz. Hinzu komme, dass ihre Aussagen anlässlich der Anhörung zu ihren Aktivitäten in den sozialen Medien und den eröffneten Verfahren vage und betreffend die eingereichten Dokumente widersprüchlich ausgefallen seien. Die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe (Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda) seien zudem nicht offensichtlich haltlos, weshalb die Eröffnung eines Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens aus rechtsstaatlicher Sicht nachvollziehbar sei. Die Konsultation der Asylverfahren der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz habe zu keinem anderen Ergebnis geführt und die Beschwerdeführerin habe auch keine Probleme mit direktem Bezug zu den genannten Familienmitgliedern geltend gemacht. 6.2 Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde den Inhalt der vor-instanzlichen Verfügung wieder und erklärt, dass nicht nur zwei, sondern fünf Strafverfahren gegen sie eröffnet worden seien. Sie beherrsche die Fachbegriffe nicht, weshalb es zu einigen falschen Informationen gekommen sei. Ihr Mann sei am Tag der Beschwerdeeinreichung um 5 Uhr zuhause von Antiterroreinheiten schikaniert und bedroht worden. Sie werde in der Türkei einen Anwalt bevollmächtigen, damit sie die Akten bezüglich der Ermittlung gegen ihren Ehemann besorgen und erfahren könne, worum es gehe. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde sie misshandelt und gefoltert werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 7.2 Die Beschwerdeführerin belässt es in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dabei, den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung wiederzugeben. Aus dem Einwand betreffend Anzahl hängiger Strafverfahren kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da unsubstantiiert bleibt, was Gegenstand der drei zusätzlichen Strafverfahren sein soll und keine entsprechenden Beweismittel eingereicht worden sind. Der sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführerin hätte genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um diese Dokumente zu beschaffen und einzureichen. Zudem basiert die in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführte Angabe zur Anzahl der Strafverfahren auf der Aussage der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akten act. [...]-19 F 58 ff.), und diese Aussage hat nichts mit Kenntnissen von Fachbegriffen zu tun, sondern mit einer korrekten Darstellung des Sachverhalts. Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene ein neues Ereignis (Schikane und Bedrohung ihres Ehemannes durch die Antiterroreinheit) vorbringt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen (ebenfalls) unsubstantiiert und unbelegt blieb, weshalb sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ebenso wenig besteht eine Veranlassung, allein gestützt auf die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen vorzunehmen oder durch die Vorinstanz vornehmen zu lassen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terrorpropaganda hängig ist, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten. Risikofaktoren stellen dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7 f.). Den Akten lässt sich keine Verurteilung entnehmen und die Beschwerdeführerin macht eine solche auch nicht geltend. Sie verfügt - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - über kein exponiertes politisches Profil (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 8 f.). Es sind - insbesondere auch unter Berücksichtigung der familiären Konstellation - keine Risikofaktoren ersichtlich, weshalb eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung zu verneinen ist. 7.3 Schliesslich führt auch das unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine allgemeine Angst vor Misshandlung und Folter, welche sie an einer Rückkehr in die Türkei hindere, nicht zu einem anderen Ergebnis, da für eine begründete Furcht konkrete und objektive Anhaltspunkt fehlen. Eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann allein aus der subjektiven Furcht nicht abgeleitet werden. 7.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung - ohne deren Tragweite zu verkennen - mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, in Bezug auf sie selbst oder ihre Tochter eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.3.3 Das SEM hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen zwar aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Gaziantep stammen, aber der Vollzug dorthin sich im konkreten Fall als zumutbar erweist. Die Beschwerdeführerin ist gut ausgebildet und hat Arbeitserfahrung als Ausbildnerin. Ihr Ehemann und zwei weitere Töchter leben noch dort und sie hat zahlreiche weitere Verwandte und verfügt damit über ein stabiles Beziehungsnetz. Die Familie besitzt Wohneigentum, eine Wohnmöglichkeit ist damit gegeben. Zudem leben die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz und können die Familie im Heimatstaat bei Bedarf auch unterstützen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen - auch unter Berücksichtigung der zutreffenden Argumente der Vorinstanz zum Kindeswohl - keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand: