Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 11. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiese- nen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und Dorf B._______ (Pro- vinz C._______) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zum achten Schuljahr besucht und danach als Bauer auf dem Familienbetrieb gearbeitet. Am (…). April 20(…) habe es eine Hausdurchsuchung gegeben und die Gendarmerie habe nach ihm gefragt. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass er im Zusammenhang mit Terroris- mus gesucht worden sei. Sein Bruder habe sich danach bei der Bezirks- gendarmerie nach dem Grund der Hausdurchsuchung erkundigt. Es sei ihm keine Auskunft erteilt worden, da die Untersuchung geheim sei. Sein Bruder sei daraufhin zu einem Anwalt gegangen, der ihm ebenfalls gesagt habe, dass die Angelegenheit geheim sei und deshalb keine Informationen erhältlich gemacht werden könnten. Er (der Beschwerdeführer) sei dann gleichentags nach Istanbul gegangen und habe am (…). April 2022 die Tür- kei illegal mit einem LKW verlassen. Er vermute, dass gegen ihn eine ge- heime Untersuchung eröffnet worden sei, weil er und seine Familie die HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) un- terstützten und für sie stimmten. Weiter seien sie kurdische Kinder, hätten an Märschen teilgenommen und seien zur Partei gegangen. Er habe auch Bekannte auf diese Märsche aufmerksam gemacht. Einige Tage vor der Anhörung vom (…). Juli 20(…) habe es nochmals eine Hausdurchsuchung bei ihm zuhause gegeben, wo erneut nach ihm gefragt worden sei. Er be- fürchte, dass er aufgrund dieser Ermittlung für lange Zeit ins Gefängnis kommen und gefoltert würde. C. Am 18. Juli 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 – eröffnet am 31. Juli 2024 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D-5334/2024 Seite 3 E. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 30. Juli 2024 mit Be- schwerde vom 19. August 2024 (Postaufgabe: 27. August 2024) beim Bun- desverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen ein Auszug aus dem "UYAP Destek", ein Schreiben seiner türkischen Anwältin samt ihrer anwaltlichen Identitätskarte sowie zwei Verfahrensdokumente aus der Türkei, alles in Kopie und ohne Über- setzung, bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. August 2024 den Ein- gang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2024 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 20. Sep- tember 2024 an. H. Der Kostenvorschuss wurde am 12. September 2024 geleistet.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-5334/2024 Seite 4
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-5334/2024 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigen- schaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es vorab aus, dass der Be- schwerdeführer über kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil verfüge und dass auch der Dossierbeizug der D._______ und des E._______ des Beschwerdeführers nichts an dieser Einschätzung änder- ten. Es gebe keine konkreten Hinweise auf ein vom türkischen Anwalt er- wähntes hängiges Strafverfahren, respektive ein Ermittlungsverfahren we- gen Präsidentenbeleidigung. Der eingereichte Vorführbefehl zwecks Ein- vernahme sowie der Beschluss in sonstiger Sache würden abgesehen von der Nennung des Delikts (t-StGB Art. 7/2 Terrorpropaganda) keinen mate- riellen Inhalt aufweisen, sondern bestünden aus standardisierten Baustei- nen. Die eingereichten Dokumente würden keinerlei (verifizierbare) Sicher- heitsmerkmale aufweisen. Die Dokumente würden sich einfach fälschen lassen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Es sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass diese in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könn- ten. Die Frage nach der Echtheit der Verfahrensdokumente könne offen- bleiben, da offen sei, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen wür- den. Der Vorführbefehl diene der Vernehmung des Beschwerdeführers, weshalb er keine Misshandlung oder Folter zu befürchten habe. Der Vor- führbefehl zwecks Einvernahme datiere vom (…). September 20(…), was die geltend gemachte Hausdurchsuchung vom (…). April 20(…) unwahr- scheinlich erscheinen lasse. Dem Untersuchungsbericht der Polizei C._______ sei zu entnehmen, dass die Social Media Posts auf Facebook, welche das Ermittlungsverfahren ausgelöst hätten, allesamt vom (…). Sep- tember 20(…) stammen würden. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort seine Aktivitäten auf Social Media erwähnt und habe weitere Gründe für eine Untersuchung ge- gen ihn explizit verneint. Diese Feststellungen und die Aktenlage würden dafürsprechen, dass er die gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen
D-5334/2024 Seite 6 Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Durch die rechtsmissbräuchliche Pro- vozierung einer strafrechtlichen Untersuchung habe er offenkundig be- wusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglichen Un- annehmlichkeiten ausgesetzt zu sein.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde den von ihm vorgetragenen Sachverhalt und bekräftigt, dass ihm aufgrund seiner politi- schen Haltung bei einer Rückkehr in die Türkei Haft und Folter drohen wür- den. Er zitiert verschiedene Quellen zur politischen Situation von Kurdin- nen und Kurden in der Türkei und erklärt, dass dem Schreiben seines An- walts zu entnehmen sei, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung be- stehe. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ver- mögen die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer belässt es in seiner Beschwerde im Wesentli- chen dabei, den bereits vorgetragenen Sachverhalt zu wiederholen. Soweit er darüber hinaus pauschal geltend macht, dass gegen ihn ein Strafverfah- ren eröffnet worden sei und unübersetzte Dokumente ins Recht legt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit die ausführlichen und zutreffenden Aus- führungen des SEM nicht zu entkräften vermag. Soweit ein Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation vom (…). September 20(…) steht (vgl. SEM-Akten act. [...]-30/29), ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hängig ist, noch nicht zur An- nahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zu- grunde liegen dürfte. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren
D-5334/2024 Seite 7 bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlings- rechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten. Risikofaktoren stellen dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom
E. 6.3 Schliesslich führt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betref- fend Angst vor Folter, welche ihn an einer Rückkehr in die Türkei hindere, nicht zu einem anderen Ergebnis, da für eine begründete Furcht konkrete und objektive Anhaltspunkt fehlen. Eine Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft kann allein aus der subjektiven Furcht nicht abgeleitet werden.
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen Bevölke- rung – ohne deren Tragweite zu verkennen – mangels hinreichender Inten- sität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG quali- fiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Ein- schätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 ver- schlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2).
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzu- folge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-5334/2024 Seite 8 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 November 2024 E. 8.7 f.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäss seiner Aussage noch nie ein Verfahren geführt (vgl. SEM-Akten act. [...]- 17/17 F73) und er verfügt – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – über kein exponiertes politisches Profil (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 4 f.). Die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden, erscheint vor diesem Hintergrund unbegründet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-5334/2024 Seite 9 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
E. 8.3.3 Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D-5334/2024 Seite 10 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5334/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5334/2024 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 30. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 11. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und Dorf B._______ (Provinz C._______) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die Schule bis zum achten Schuljahr besucht und danach als Bauer auf dem Familienbetrieb gearbeitet. Am (...). April 20(...) habe es eine Hausdurchsuchung gegeben und die Gendarmerie habe nach ihm gefragt. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass er im Zusammenhang mit Terrorismus gesucht worden sei. Sein Bruder habe sich danach bei der Bezirksgendarmerie nach dem Grund der Hausdurchsuchung erkundigt. Es sei ihm keine Auskunft erteilt worden, da die Untersuchung geheim sei. Sein Bruder sei daraufhin zu einem Anwalt gegangen, der ihm ebenfalls gesagt habe, dass die Angelegenheit geheim sei und deshalb keine Informationen erhältlich gemacht werden könnten. Er (der Beschwerdeführer) sei dann gleichentags nach Istanbul gegangen und habe am (...). April 2022 die Türkei illegal mit einem LKW verlassen. Er vermute, dass gegen ihn eine geheime Untersuchung eröffnet worden sei, weil er und seine Familie die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) unterstützten und für sie stimmten. Weiter seien sie kurdische Kinder, hätten an Märschen teilgenommen und seien zur Partei gegangen. Er habe auch Bekannte auf diese Märsche aufmerksam gemacht. Einige Tage vor der Anhörung vom (...). Juli 20(...) habe es nochmals eine Hausdurchsuchung bei ihm zuhause gegeben, wo erneut nach ihm gefragt worden sei. Er befürchte, dass er aufgrund dieser Ermittlung für lange Zeit ins Gefängnis kommen und gefoltert würde. C. Am 18. Juli 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 - eröffnet am 31. Juli 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 30. Juli 2024 mit Beschwerde vom 19. August 2024 (Postaufgabe: 27. August 2024) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen ein Auszug aus dem "UYAP Destek", ein Schreiben seiner türkischen Anwältin samt ihrer anwaltlichen Identitätskarte sowie zwei Verfahrensdokumente aus der Türkei, alles in Kopie und ohne Übersetzung, bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. August 2024 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 20. September 2024 an. H. Der Kostenvorschuss wurde am 12. September 2024 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es vorab aus, dass der Beschwerdeführer über kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil verfüge und dass auch der Dossierbeizug der D._______ und des E._______ des Beschwerdeführers nichts an dieser Einschätzung änderten. Es gebe keine konkreten Hinweise auf ein vom türkischen Anwalt erwähntes hängiges Strafverfahren, respektive ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung. Der eingereichte Vorführbefehl zwecks Einvernahme sowie der Beschluss in sonstiger Sache würden abgesehen von der Nennung des Delikts (t-StGB Art. 7/2 Terrorpropaganda) keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen. Die eingereichten Dokumente würden keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale aufweisen. Die Dokumente würden sich einfach fälschen lassen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Es sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass diese in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die Frage nach der Echtheit der Verfahrensdokumente könne offenbleiben, da offen sei, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Der Vorführbefehl diene der Vernehmung des Beschwerdeführers, weshalb er keine Misshandlung oder Folter zu befürchten habe. Der Vorführbefehl zwecks Einvernahme datiere vom (...). September 20(...), was die geltend gemachte Hausdurchsuchung vom (...). April 20(...) unwahrscheinlich erscheinen lasse. Dem Untersuchungsbericht der Polizei C._______ sei zu entnehmen, dass die Social Media Posts auf Facebook, welche das Ermittlungsverfahren ausgelöst hätten, allesamt vom (...). September 20(...) stammen würden. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort seine Aktivitäten auf Social Media erwähnt und habe weitere Gründe für eine Untersuchung gegen ihn explizit verneint. Diese Feststellungen und die Aktenlage würden dafürsprechen, dass er die gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung habe er offenkundig bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglichen Unannehmlichkeiten ausgesetzt zu sein. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde den von ihm vorgetragenen Sachverhalt und bekräftigt, dass ihm aufgrund seiner politischen Haltung bei einer Rückkehr in die Türkei Haft und Folter drohen würden. Er zitiert verschiedene Quellen zur politischen Situation von Kurdinnen und Kurden in der Türkei und erklärt, dass dem Schreiben seines Anwalts zu entnehmen sei, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Der Beschwerdeführer belässt es in seiner Beschwerde im Wesentlichen dabei, den bereits vorgetragenen Sachverhalt zu wiederholen. Soweit er darüber hinaus pauschal geltend macht, dass gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei und unübersetzte Dokumente ins Recht legt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM nicht zu entkräften vermag. Soweit ein Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Vorführbefehl zwecks Einvernahme betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation vom (...). September 20(...) steht (vgl. SEM-Akten act. [...]-30/29), ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hängig ist, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten. Risikofaktoren stellen dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7 f.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäss seiner Aussage noch nie ein Verfahren geführt (vgl. SEM-Akten act. [...]-17/17 F73) und er verfügt - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - über kein exponiertes politisches Profil (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 4 f.). Die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden, erscheint vor diesem Hintergrund unbegründet. 6.3 Schliesslich führt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Angst vor Folter, welche ihn an einer Rückkehr in die Türkei hindere, nicht zu einem anderen Ergebnis, da für eine begründete Furcht konkrete und objektive Anhaltspunkt fehlen. Eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann allein aus der subjektiven Furcht nicht abgeleitet werden. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die bekannten und bedauerlichen Schikanen und Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung - ohne deren Tragweite zu verkennen - mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 8.3.3 Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand: