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D-7071/2023

D-7071/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte – damals zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter – im Oktober (…) ein Asylgesuch in der Schweiz. Sie zogen dieses Ende 2015 zurück und reisten in ihr Heimatland aus. Am 4. September 2023 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 reichte die am 7. September 2023 man- datierte, zugewiesene Rechtsvertretung diverse fremdsprachige Beweis- mittel zu den Akten. C. Anlässlich der Anhörung vom 19. Oktober 2023 machte der Beschwerde- führer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in (…) (Provinz […]), geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im (…) 2023 gelebt habe. Sein familiärer Hintergrund habe zu Problemen geführt. Seine verstorbene Schwester und sein Bruder seien beide politisch aktiv gewesen. Ein Bruder sei bei der HDP (Halkların Demokratik Partisi), der BDP (Barış ve Demo- krasi Partisi) und bei der Grünen Linken Partei (Yeşil Sol Parti [YSP, Grüne Linkspartei]) dabei und von (…) bis (…) stellvertretender Gemeindepräsi- dent gewesen. Nach einer Razzia im Jahr (…) sei sein Bruder in Gewahr- sam genommen, gefoltert inhaftiert und zu einer mehrjährigen Freiheits- strafe verurteilt worden. Er selbst habe im Jahr (…) an einer Kundgebung der BDP teilgenommen, weshalb ein Dossier eröffnet worden sei. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren, (…) Monaten und (…) Tagen verur- teilt worden. Er sei zunächst (…) Jahre inhaftiert gewesen und dann be- dingt freigelassen worden. Nachdem der Kassationshof das Urteil für rechtsgültig erklärt habe, habe er mit seiner Frau und seiner Tochter im Jahr 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Seiner Frau sei es stets schlechter gegangen, weshalb sie nach ungefähr zwei Monaten in die Tür- kei zurückgekehrt seien. Im Jahr (…) sei er von seiner Arbeitsstelle bei der Gemeinde suspendiert respektive entlassen worden. Aktuell habe er die Türkei verlassen, weil er aktives HDP-Mitglied gewesen sei. Er sei bei den Staatspräsidentenwahlen am (…) vom Grossen Rat für die Grüne Linke Partei als (…) gewählt worden. Das Wahlergebnis für die Grüne Linkspartei sei für ungültig erklärt worden. Er habe sich dagegen gewehrt und dem Urnenvorsteher gesagt, dass er diese Korruption weiterleiten werde. Der

D-7071/2023 Seite 3 Urnenvorsteher habe die Sicherheitskräfte darüber informiert. Die Sicher- heitskräfte hätten dann begonnen, ihn alle zwei oder drei Tage an seinem Arbeitsplatz aufzusuchen. Er sei vor Kunden und seinen Kindern erniedrigt worden. Am (…) sei er abends auf dem Heimweg von den Sicherheitskräf- ten gezwungen worden, in ihr Auto zu steigen und sie hätten die Stadt ver- lassen. Er sei eine Stunde lang massiv beleidigt und mit Waffen und Fäus- ten attackiert worden. Am Schluss hätten sie ihm die Waffe an den Kopf gehalten und gesagt, dass er entweder als Spitzel für sie arbeiten oder in den Bergen gegen sie kämpfen werde. Dann werde er wie seine Schwester getötet oder jahrelang inhaftiert werden. Sie seien dann mit ihm in die Nähe seines Hauses gefahren und hätten ihn aus dem Auto geworfen. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Sicherheitskräfte seien nach seiner Ausreise noch ein einziges Mal bei ihm zuhause vorbeigekommen. Er poste Inhalte der Grünen Linkspartei, der HDP und der DTP (Demokratik Toplim Partisi) in den sozialen Medien. Manchmal poste er auch Inhalte über seine verstorbene Schwester. Bei einer Rückkehr in die Türkei be- fürchte er, inhaftiert zu werden, wenn er nicht mit den Sicherheitskräften zusammenarbeite. Er wisse, dass die Strafmassnahmen künftig massiver würden. Er sei als Spitzel angefragt worden, weil er innerhalb der Partei eine wichtige Person sei. Er könne daher Auskunft darüber geben, wer in der Partei ein- und ausgehe und welche Entscheide gefällt würden. D. Am 24. Oktober 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Gleichentags erklärte die zuge- wiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. E. Mit Verfügung vom 15. November 2023 – eröffnet am 21. November 2023

– verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Weg- weisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. F. Gegen die Verfügung vom 15. November 2023 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Weg- weisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge da- von die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-7071/2023 Seite 4 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Anwalts (samt Übersetzung) zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Dezember 2023 den Ein- gang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebescheinigung zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin das (sinngemässe) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung aufgrund aussichtsloser Rechtsbegehren ab und setzte die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 6. März 2024 an. J. Der Kostenvorschuss wurde am 5. März 2024 geleistet. K. Eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2025 beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 6. März 2025.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-7071/2023 Seite 6 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte vorab aus, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers betreffend die politische Aktivität seiner Geschwister sowie die Haft- strafe flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. In der Türkei bestehe keine Sippenhaft, weshalb er keine Verfolgung aufgrund der Probleme seiner Geschwister befürchten müsse. Das ihn betreffende Strafverfahren sei ab- geschlossen und die Haftstrafe verbüsst. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass ihm aktuell ein Nachteil drohe. Es fehle an der Aktualität des Verfahrens. Betreffend den aktuellen Ausreisegrund ([…] bei den Wahlen im […] und anschliessende Behelligungen) sei fraglich, was die türkischen Behörden damit hätten bezwecken wollen. Es wäre sehr ressourcenaufwändig, die Polizei über einen Zeitraum von ungefähr drei Monaten regelmässig bei jemandem vorbeizuschicken, ohne damit ein bestimmtes Ziel zu verfolgen. Hätte die Behörde tatsächlich etwas gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt, wären sie rechtlich gegen ihn vorgegangen. Es gebe kein hängiges Verfahren, weswegen keine staatliche Verfolgung anzunehmen sei. Es sei nicht logisch und nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ihn in ein Auto hätten zerren sollen, um ihm anzubieten, als Spitzel zu ar- beiten. Der Beschwerdeführer verfüge über kein exponiertes politisches Profil. Es erschliesse sich nicht, welche Informationen die Behörden von ihm hätten erfahren können. Gemäss eigener Angaben sei er Mitglied einer legalen Partei gewesen. Nach der Ausreise habe sich die Polizei einmal nach ihm erkundigt und danach sei nichts mehr passiert. Hätte tatsächlich ein strafrechtliches Interesse bestanden, hätten die Behörden diverse Möglichkeiten gehabt, rechtlich gegen ihn vorzugehen. Weil dies nicht der Fall sei, sei von keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in der Tür- kei auszugehen. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass er we- gen des Teilens politischer Inhalte in den sozialen Medien Probleme habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er deswegen gefährdet sein könnte. Schliesslich habe er legal aus seinem Heimatland ausreisen können, was gegen die Annahme einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht spreche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten damit weder den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Der

D-7071/2023 Seite 7 Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen in der Beschwerdeschrift vorbrin- gen, er stamme aus einer politisch engagierten kurdischen Familie. Seine Schwester und sein Bruder seien politisch verfolgt worden. Er sei bis zu seiner Flucht jahrelangen Repressalien ausgesetzt gewesen. Bei seiner Tätigkeit als (…) bei den Wahlen vom (…) sei er von der Polizei beleidigt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Die Polizei habe ihn dann regelmässig aufgesucht, um ihn als Spitzel zu gewinnen. Er sei aufgrund seines familiären Hintergrundes sowie seiner Bekanntheit und seiner poli- tischen Aktivität die richtige Person dafür gewesen. Er habe abgelehnt, weshalb der Druck auf ihn ständig erhöht worden sei. Die Polizei habe ver- sucht, ihn mit dem Auto zu überfahren. Am (…) sei er von der Polizei ge- waltsam ins Auto gezerrt und entführt worden. Durch die Entführung habe der polizeiliche Druck eine neue Dimension angenommen. Mit seiner Aus- reise habe er sich einer erneuten Entführung oder einem eventuellen Straf- verfahren entziehen wollen. Die Repressionen seien so stark geworden, dass er kein normales Leben mehr habe führen können. Er sei psychisch niedergeschlagen und traumatisiert gewesen. Er habe nicht mehr in Si- cherheit und Freiheit leben können. Diese mehrfachen Eingriffe in seine persönliche Freiheit oder physische Integrität hätten einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Aus diesen Ausführungen gehe deutlich her- vor, dass eine Reflexverfolgung vorliege. Er sei bereits einmal aus politi- schen Gründen verurteilt worden. Dies führe zur Anlegung einer Fiche, wel- che nicht gelöscht werde. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde die kon- krete Gefahr einer erneuten Festnahme/Verurteilung und einer menschen- unwürdigen Behandlung bestehen. Dies ergebe sich auch aus dem beige- legten Anwaltsschreiben. Die Vorbringen seien daher asylrelevant. Sodann enthält die Beschwerdeschrift Ausführungen zur allgemeinen Situation in der Türkei.

E. 6.1 Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung be- trifft (vgl. Beschwerde S. 7), hat der Beschwerdeführer keine entsprechen- den Nachteile in seinem Heimatstaat vorgetragen, die als Reflexverfolgung zu qualifizieren wären. Seine Schwester – Mitglied der PKK (Partiya Karkerȇn Kurdistanȇ) – ist im Jahr (…) verstorben, die Brüder halten sich nach wie vor in der Türkei auf. Soweit er die politische Betätigung seiner Familienangehörigen als Ursache für die Rekrutierungsversuche als Spit- zel ansieht und daraus auf einen unerträglichen psychischen Druck

D-7071/2023 Seite 8 schliesst, ist auf die diesbezüglich hohen Anforderungen für die Annahme eines solchen hinzuweisen. Gemäss Praxis ist ein unerträglicher psychi- scher Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevöl- kerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Men- schenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine der- artige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die be- troffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tat- sächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht,

5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1). Eine solche Situa- tion lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Die von ihm wenig substantiiert geschilderten Repressalien der türkischen Behörden erreichen – bei Wahrunterstellung – nicht das von der Rechtsprechung ge- forderte Mass an Intensität. Dem Beschwerdeführer kann kein unerträgli- cher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden.

E. 6.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Tätigkeit als (…) bei den Wahlen im (…) kein Strafverfahren eröffnet und er macht auch nicht geltend, aus diesem Grund künftig einem Nachteil ausgesetzt zu sein. Das Strafverfahren wegen einer Teilnahme an einer Kundgebung der BDP im Jahre (…) ist abgeschlossen und der Beschwerdeführer hat die Haftstrafe verbüsst. Er konnte denn auch unbehelligt ausreisen. Entsprechend sind aus diesem Grund ebenfalls keine Hinweise für eine drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr ersichtlich. Das auf Beschwerdeebene einge- reichte Anwaltsschreiben führt zu keinem anderen Ergebnis.

E. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Aktivitäten auf den sozialen Medien haben keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die Vorin- stanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, er habe keine daraus ent- standenen oder deshalb zu befürchtende konkrete Probleme geltend ge- macht.

E. 6.4 Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Repressalien im Anschluss an seine Tätigkeit als (…) im (…) den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein exponiertes

D-7071/2023 Seite 9 politisches Profil. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Po- lizei gerade ihn als Spitzel hätte gewinnen wollen. Wenn in der Beschwerde argumentiert wird, die türkischen Behörden rekrutierten Leute, die in der Umgebung über eine Bekanntheit verfügten und das Vertrauen geniessen würden, was auf den Beschwerdeführer zutreffe (Beschwerde S. 5), ver- mag dies bereits mangels Substanziierung nicht zu überzeugen. Die ein- malige Nachfrage nach dem Beschwerdeführer (vgl. Akten SEM act. […]- 16/13 F26) spricht gegen ein relevantes behördliches Interesse an seiner Person. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Übrigen darauf, an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen festzuhalten.

E. 6.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die vom Beschwer- deführer erlebten Diskriminierungen und Repressalien wegen seiner Zuge- hörigkeit zur kurdischen Bevölkerung (beispielsweise seine Entlassung oder Behelligungen in seinem Laden) – ohne deren Tragweite für ihn zu verkennen – mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforde- rungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Men- schenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2).

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers oder heute asylrechtlich relevanten Verfolgungs- gründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-7071/2023 Seite 10

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

D-7071/2023 Seite 11 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs wird vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen, denen in der Beschwerde nichts Stich- haltiges entgegengesetzt wird. Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts ebenfalls keine Gründe entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Dieser erweist sich als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-7071/2023 Seite 12 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7071/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7071/2023 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte - damals zusammen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter - im Oktober (...) ein Asylgesuch in der Schweiz. Sie zogen dieses Ende 2015 zurück und reisten in ihr Heimatland aus. Am 4. September 2023 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. B.Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 reichte die am 7. September 2023 mandatierte, zugewiesene Rechtsvertretung diverse fremdsprachige Beweismittel zu den Akten. C. Anlässlich der Anhörung vom 19. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in (...) (Provinz [...]), geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im (...) 2023 gelebt habe. Sein familiärer Hintergrund habe zu Problemen geführt. Seine verstorbene Schwester und sein Bruder seien beide politisch aktiv gewesen. Ein Bruder sei bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi) und bei der Grünen Linken Partei (Ye il Sol Parti [YSP, Grüne Linkspartei]) dabei und von (...) bis (...) stellvertretender Gemeindepräsident gewesen. Nach einer Razzia im Jahr (...) sei sein Bruder in Gewahrsam genommen, gefoltert inhaftiert und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er selbst habe im Jahr (...) an einer Kundgebung der BDP teilgenommen, weshalb ein Dossier eröffnet worden sei. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren, (...) Monaten und (...) Tagen verurteilt worden. Er sei zunächst (...) Jahre inhaftiert gewesen und dann bedingt freigelassen worden. Nachdem der Kassationshof das Urteil für rechtsgültig erklärt habe, habe er mit seiner Frau und seiner Tochter im Jahr 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Seiner Frau sei es stets schlechter gegangen, weshalb sie nach ungefähr zwei Monaten in die Türkei zurückgekehrt seien. Im Jahr (...) sei er von seiner Arbeitsstelle bei der Gemeinde suspendiert respektive entlassen worden. Aktuell habe er die Türkei verlassen, weil er aktives HDP-Mitglied gewesen sei. Er sei bei den Staatspräsidentenwahlen am (...) vom Grossen Rat für die Grüne Linke Partei als (...) gewählt worden. Das Wahlergebnis für die Grüne Linkspartei sei für ungültig erklärt worden. Er habe sich dagegen gewehrt und dem Urnenvorsteher gesagt, dass er diese Korruption weiterleiten werde. Der Urnenvorsteher habe die Sicherheitskräfte darüber informiert. Die Sicherheitskräfte hätten dann begonnen, ihn alle zwei oder drei Tage an seinem Arbeitsplatz aufzusuchen. Er sei vor Kunden und seinen Kindern erniedrigt worden. Am (...) sei er abends auf dem Heimweg von den Sicherheitskräften gezwungen worden, in ihr Auto zu steigen und sie hätten die Stadt verlassen. Er sei eine Stunde lang massiv beleidigt und mit Waffen und Fäusten attackiert worden. Am Schluss hätten sie ihm die Waffe an den Kopf gehalten und gesagt, dass er entweder als Spitzel für sie arbeiten oder in den Bergen gegen sie kämpfen werde. Dann werde er wie seine Schwester getötet oder jahrelang inhaftiert werden. Sie seien dann mit ihm in die Nähe seines Hauses gefahren und hätten ihn aus dem Auto geworfen. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Sicherheitskräfte seien nach seiner Ausreise noch ein einziges Mal bei ihm zuhause vorbeigekommen. Er poste Inhalte der Grünen Linkspartei, der HDP und der DTP (Demokratik Toplim Partisi) in den sozialen Medien. Manchmal poste er auch Inhalte über seine verstorbene Schwester. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, inhaftiert zu werden, wenn er nicht mit den Sicherheitskräften zusammenarbeite. Er wisse, dass die Strafmassnahmen künftig massiver würden. Er sei als Spitzel angefragt worden, weil er innerhalb der Partei eine wichtige Person sei. Er könne daher Auskunft darüber geben, wer in der Partei ein- und ausgehe und welche Entscheide gefällt würden. D. Am 24. Oktober 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Gleichentags erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. E.Mit Verfügung vom 15. November 2023 - eröffnet am 21. November 2023 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. F. Gegen die Verfügung vom 15. November 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Anwalts (samt Übersetzung) zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Dezember 2023 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebescheinigung zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin das (sinngemässe) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund aussichtsloser Rechtsbegehren ab und setzte die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 6. März 2024 an. J. Der Kostenvorschuss wurde am 5. März 2024 geleistet. K.Eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2025 beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 6. März 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte vorab aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die politische Aktivität seiner Geschwister sowie die Haftstrafe flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. In der Türkei bestehe keine Sippenhaft, weshalb er keine Verfolgung aufgrund der Probleme seiner Geschwister befürchten müsse. Das ihn betreffende Strafverfahren sei abgeschlossen und die Haftstrafe verbüsst. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass ihm aktuell ein Nachteil drohe. Es fehle an der Aktualität des Verfahrens. Betreffend den aktuellen Ausreisegrund ([...] bei den Wahlen im [...] und anschliessende Behelligungen) sei fraglich, was die türkischen Behörden damit hätten bezwecken wollen. Es wäre sehr ressourcenaufwändig, die Polizei über einen Zeitraum von ungefähr drei Monaten regelmässig bei jemandem vorbeizuschicken, ohne damit ein bestimmtes Ziel zu verfolgen. Hätte die Behörde tatsächlich etwas gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt, wären sie rechtlich gegen ihn vorgegangen. Es gebe kein hängiges Verfahren, weswegen keine staatliche Verfolgung anzunehmen sei. Es sei nicht logisch und nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ihn in ein Auto hätten zerren sollen, um ihm anzubieten, als Spitzel zu arbeiten. Der Beschwerdeführer verfüge über kein exponiertes politisches Profil. Es erschliesse sich nicht, welche Informationen die Behörden von ihm hätten erfahren können. Gemäss eigener Angaben sei er Mitglied einer legalen Partei gewesen. Nach der Ausreise habe sich die Polizei einmal nach ihm erkundigt und danach sei nichts mehr passiert. Hätte tatsächlich ein strafrechtliches Interesse bestanden, hätten die Behörden diverse Möglichkeiten gehabt, rechtlich gegen ihn vorzugehen. Weil dies nicht der Fall sei, sei von keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in der Türkei auszugehen. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass er wegen des Teilens politischer Inhalte in den sozialen Medien Probleme habe. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er deswegen gefährdet sein könnte. Schliesslich habe er legal aus seinem Heimatland ausreisen können, was gegen die Annahme einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht spreche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten damit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen in der Beschwerdeschrift vorbringen, er stamme aus einer politisch engagierten kurdischen Familie. Seine Schwester und sein Bruder seien politisch verfolgt worden. Er sei bis zu seiner Flucht jahrelangen Repressalien ausgesetzt gewesen. Bei seiner Tätigkeit als (...) bei den Wahlen vom (...) sei er von der Polizei beleidigt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Die Polizei habe ihn dann regelmässig aufgesucht, um ihn als Spitzel zu gewinnen. Er sei aufgrund seines familiären Hintergrundes sowie seiner Bekanntheit und seiner politischen Aktivität die richtige Person dafür gewesen. Er habe abgelehnt, weshalb der Druck auf ihn ständig erhöht worden sei. Die Polizei habe versucht, ihn mit dem Auto zu überfahren. Am (...) sei er von der Polizei gewaltsam ins Auto gezerrt und entführt worden. Durch die Entführung habe der polizeiliche Druck eine neue Dimension angenommen. Mit seiner Ausreise habe er sich einer erneuten Entführung oder einem eventuellen Strafverfahren entziehen wollen. Die Repressionen seien so stark geworden, dass er kein normales Leben mehr habe führen können. Er sei psychisch niedergeschlagen und traumatisiert gewesen. Er habe nicht mehr in Sicherheit und Freiheit leben können. Diese mehrfachen Eingriffe in seine persönliche Freiheit oder physische Integrität hätten einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Aus diesen Ausführungen gehe deutlich hervor, dass eine Reflexverfolgung vorliege. Er sei bereits einmal aus politischen Gründen verurteilt worden. Dies führe zur Anlegung einer Fiche, welche nicht gelöscht werde. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde die konkrete Gefahr einer erneuten Festnahme/Verurteilung und einer menschenunwürdigen Behandlung bestehen. Dies ergebe sich auch aus dem beigelegten Anwaltsschreiben. Die Vorbringen seien daher asylrelevant. Sodann enthält die Beschwerdeschrift Ausführungen zur allgemeinen Situation in der Türkei. 6. 6.1 Was die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Reflexverfolgung betrifft (vgl. Beschwerde S. 7), hat der Beschwerdeführer keine entsprechenden Nachteile in seinem Heimatstaat vorgetragen, die als Reflexverfolgung zu qualifizieren wären. Seine Schwester - Mitglied der PKK (Partiya Karker n Kurdistan ) - ist im Jahr (...) verstorben, die Brüder halten sich nach wie vor in der Türkei auf. Soweit er die politische Betätigung seiner Familienangehörigen als Ursache für die Rekrutierungsversuche als Spitzel ansieht und daraus auf einen unerträglichen psychischen Druck schliesst, ist auf die diesbezüglich hohen Anforderungen für die Annahme eines solchen hinzuweisen. Gemäss Praxis ist ein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Die von ihm wenig substantiiert geschilderten Repressalien der türkischen Behörden erreichen - bei Wahrunterstellung - nicht das von der Rechtsprechung geforderte Mass an Intensität. Dem Beschwerdeführer kann kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden. 6.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Tätigkeit als (...) bei den Wahlen im (...) kein Strafverfahren eröffnet und er macht auch nicht geltend, aus diesem Grund künftig einem Nachteil ausgesetzt zu sein. Das Strafverfahren wegen einer Teilnahme an einer Kundgebung der BDP im Jahre (...) ist abgeschlossen und der Beschwerdeführer hat die Haftstrafe verbüsst. Er konnte denn auch unbehelligt ausreisen. Entsprechend sind aus diesem Grund ebenfalls keine Hinweise für eine drohende Verfolgung im Falle einer Rückkehr ersichtlich. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Anwaltsschreiben führt zu keinem anderen Ergebnis. 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Aktivitäten auf den sozialen Medien haben keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die Vorin-stanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, er habe keine daraus entstandenen oder deshalb zu befürchtende konkrete Probleme geltend gemacht. 6.4 Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Repressalien im Anschluss an seine Tätigkeit als (...) im (...) den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein exponiertes politisches Profil. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Polizei gerade ihn als Spitzel hätte gewinnen wollen. Wenn in der Beschwerde argumentiert wird, die türkischen Behörden rekrutierten Leute, die in der Umgebung über eine Bekanntheit verfügten und das Vertrauen geniessen würden, was auf den Beschwerdeführer zutreffe (Beschwerde S. 5), vermag dies bereits mangels Substanziierung nicht zu überzeugen. Die einmalige Nachfrage nach dem Beschwerdeführer (vgl. Akten SEM act. [...]-16/13 F26) spricht gegen ein relevantes behördliches Interesse an seiner Person. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Übrigen darauf, an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen festzuhalten. 6.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer erlebten Diskriminierungen und Repressalien wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung (beispielsweise seine Entlassung oder Behelligungen in seinem Laden) - ohne deren Tragweite für ihn zu verkennen - mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers oder heute asylrechtlich relevanten Verfolgungs-gründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts ebenfalls keine Gründe entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Dieser erweist sich als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand: