Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) (…) zugewie- sen.
A.b Am 6. Juli 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ (…) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylver- fahren.
A.c Das SEM führte am 8. Juli 2022 mit dem Beschwerdeführer die Perso- nalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 2. September 2022 vertieft zu seinen Fluchtgründen an. Dabei brachte er vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie und stamme aus B._______, wo er zuletzt mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Söhnen sowie mit seinen Geschwistern im Stadtteil C._______ gelebt habe. Er habe die Schule bis zur (…). Klasse besucht und – gemäss europäischer Zeitrechnung – im Jahr (…) abgeschlossen. Er habe die Aufnahmeprüfungen für das (…) bestanden, das Studium wegen der sich verschlechternden Lage im Land aber nicht fortführen können. Er stamme aus einer (…) Familie; sein Vater sei unter der früheren Regierung (…) und seine beiden Brüder seien (…) gewesen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban am 15. August 2021 seien Taliban-Angehörige zu den Familien gekommen, deren Mitglieder vorher im (…) Bereich gearbeitet hätten, und hätten diese ermordet. Aus Angst, dass dies auch mit seiner Familie geschehen könnte, sei er zusammen mit seinen Eltern, seinen ledigen Schwestern, seinen Brüdern, seiner Ehefrau und den beiden Kindern zum Flughafen von B._______ geflüchtet, um von dort evakuiert zu werden. Seine Brüder habe man wegen ihrer (…) passieren lassen. Am Flughafen haben sich dann ein Selbstmordanschlag ereignet und es sei Chaos ausgebrochen. Die für die Evakuierungen zuständigen Ausländer hätten ihn – den Beschwerdeführer
– dann aufgefordert, mit seiner Familie nach Hause zurückzukehren; sie würden telefonisch oder per E-Mail über das weitere Vorgehen informiert. Da sich die Lage jedoch weiter verschlechtert habe, habe er noch in der gleichen Nacht das Haus verlassen. Seine beiden Kinder seien für eine lange Reise auf illegalem Weg noch zu klein gewesen, weshalb er diese mit seiner Frau zum Schwiegervater in den B._______ Vorort D._______ geschickt habe. Er selber habe sich mit seinen Eltern und Schwestern zum Busbahnhof begeben, von wo aus sie mit einem Schlepper via E._______
D-893/2023 Seite 3 nach Pakistan und schliesslich in den Iran gereist seien. In der nordwestiranischen Stadt F._______ (andere Schreibweise: G._______) habe er seine Eltern und Schwestern aus den Augen verloren, weshalb er ohne seine Angehörigen auf nicht näher dargelegtem Weg unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist sei. Mit seiner Ehefrau sei er in ständigem Kontakt, wohingegen er über den Verbleib seiner Eltern und Schwestern nichts wisse. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er – jeweils in Kopie – die Tazkiras seiner Ehefrau, seiner Kinder und seines Vaters sowie – ebenfalls in Kopie – weitere, die vormaligen Tätigkeiten seines Vaters und seines Bruders H._______ betreffende Dokumente ([…]) zu den Akten. A.d Am 13. September 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiter- ten Verfahren zugeteilt. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsver- tretung ihr Mandat für beendet.
B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 – eröffnet am 16. Januar 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Ferner wies es den Beschwerde- führer dem Kanton I._______ zu und beauftragte diesen mit der Umset- zung der vorläufigen Aufnahme. Weiter händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2023 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dis- positivziffern 1–3 der SEM-Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei "die Sache zur Neubeurteilung und richtigen Begründung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung. Mit der Beschwerde wurden ein am 23. Januar 2023 publizierter Bericht der Organisation "Rawadari" mit dem Titel "Arbitrary and Illegal Detentions in Taliban-Ruled Afghanistan" und eine am 10. Februar 2023 von den (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht.
D-893/2023 Seite 4 D. Am 16. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
D-893/2023 Seite 5 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat. Für den Beschwer- deentscheid ist somit die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Akten- lage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.1.1 Zur Begründung hielt das SEM vorab fest, Familienangehörige von den Taliban missliebigen Personen könnten von Übergriffen betroffen sein. Solche Behelligungen könnten in Form von Drohungen, aber auch von Ge- waltanwendung erfolgen, wobei ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige jedoch nicht erkennbar sei. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben, was etwa der Fall sei, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwie- gende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshand- lungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban auf- grund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgepräg- tes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme be- stehen.
E. 5.1.2 Für das vorliegende Verfahren führte das SEM weiter aus, vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei in dessen familiärem Umfeld nicht zu relevanten Vorkommnissen gekommen, die auf die Begründetheit seiner Befürchtungen hinweisen könnten. Weder der Beschwerdeführer noch
D-893/2023 Seite 6 sein Vater noch die beiden Brüder seien je von den Taliban konkret bedroht worden. Auch für den Zeitraum nach seiner Ausreise seien solche zu ver- neinen; das Schicksal seines Vaters und seiner beiden Brüder, mithin der Hauptpersonen des vermeintlichen Interesses der Taliban an seiner Fami- lie, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da er zu diesen gemäss ei- genen Aussagen seit jenem Tag am B._______ Flughafen beziehungs- weise im iranischen F._______ keinen Kontakt mehr habe. Somit bestün- den keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ein ausgeprägtes und un- gebrochenes Interesse an der Ergreifung des Beschwerdeführers zu er- achten wäre. Im Übrigen seien den Akten auch keine Hinweise zu entneh- men, wonach der Beschwerdeführer persönlich ein geschärftes Risikoprofil aufweisen und als Gegner der Taliban definiert werden könnte.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) wiederholt der Beschwerdeführer teilweise die anlässlich der Anhörung gemachten Vorbringen und hält den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, seine Familie sei nur deshalb so schnell geflüchtet, weil sie gewusst habe, dass die Taliban zu ihr kommen würde; bei einem längeren Verbleib in Afghanistan hätten die Taliban die Familie bedroht und irgendwann auch getötet. Es sei – wie auch im einge- reichten Bericht der Organsation "Rawadari" festgehalten werde – be- kannt, dass Personen, die beim afghanischen (…) gedient hätten, als miss- liebig betrachtet würden, und dass deren Familienangehörige direkt ge- fährdet seien, Opfer von Attacken der Taliban zu werden.
E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo- tive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die gel- tend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
D-893/2023 Seite 7 Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 6.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4310/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Ex- poniertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen sowie Journalisten und Medienschaffende, die sich über heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen bezie- hungsweise gegen machthabende Gruppen und lokale Machthaber kritisch äussern (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2021 E. 6.3.2; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer zählt nicht zu einer solchen besonders gefähr- deten Gruppe. So hat er sich allein durch seine gute Schulbildung und durch ein angefangenes (…) nicht herausragend exponiert. Auch die schlechte Sicherheitslage als Folge der Machtübernahme durch die Tali- ban stellt als solche noch kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil dar, zumal von dieser Situation eine Vielzahl von Personen in der afghanischen Bevölkerung betroffen war und noch immer ist.
E. 6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gefährdet, weil sein Vater und seine beiden Brüder unter der früheren Regierung höhere militä- rische Funktionen ausgeübt hätten, macht er eine Reflexverfolgung gel- tend.
E. 6.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehe- malige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe- amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer D-4310/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.4.2 m.w.H.). Eine Einschätzung hat jedoch – wie dies die Vorinstanz getan hat – im jeweiligen Einzelfall zu
D-893/2023 Seite 8 erfolgen. Vorliegend vermögen die – mittels entsprechender Dokumente untermauerten und auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen – früheren Tätigkeiten des Vaters und der beiden Brüder des Beschwerde- führers und damit auch deren Risikoprofil per se noch keine Reflexverfol- gung für die näheren Angehörigen beziehungsweise den Beschwerdefüh- rer zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Ange- hörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 6.4.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusam- menhang keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen aus objekti- ven Gründen auf eine heute nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Re- flexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. We- der der nicht weiter substanziierte Einwand, bei einem längeren Verbleib in Afghanistan wären seine Familie und er von den Taliban "bedroht und ir- gendwann getötet" worden, noch der Hinweis, seine in Afghanistan verblie- bene Frau und die beiden Kinder könnten das Haus seiner Schwiegereltern nicht verlassen (vgl. Beschwerde S. 2 unten) vermögen daran etwas zu ändern. Auch der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Be- richt der Organisation "Rawadari" ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Angriffe auf Mitglie- der und Funktionäre der damaligen afghanischen Regierung bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 stattgefunden hat- ten, der Beschwerdeführer indes auch für jene Zeit keine Verfolgungs- massnahmen auf seinen Vater, auf seine beiden Brüder oder auf andere Familienangehörige dargelegt hat.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- bezie- hungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat
D-893/2023 Seite 9 deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Nachdem keine Hinweise vorhanden sind, dass der massgebliche Sach- verhalt von der Vorinstanz nicht ausreichend erstellt worden wäre, besteht auch keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. Januar 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ge- mäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind daher ungeachtet der nachgewie- senen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
D-893/2023 Seite 10 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-893/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-893/2023 Urteil vom 1. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. A.b Am 6. Juli 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ (...) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.c Das SEM führte am 8. Juli 2022 mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch und hörte ihn am 2. September 2022 vertieft zu seinen Fluchtgründen an. Dabei brachte er vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtuni-scher Ethnie und stamme aus B._______, wo er zuletzt mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Söhnen sowie mit seinen Geschwistern im Stadtteil C._______ gelebt habe. Er habe die Schule bis zur (...). Klasse besucht und - gemäss europäischer Zeitrechnung - im Jahr (...) abgeschlossen. Er habe die Aufnahmeprüfungen für das (...) bestanden, das Studium wegen der sich verschlechternden Lage im Land aber nicht fortführen können. Er stamme aus einer (...) Familie; sein Vater sei unter der früheren Regierung (...) und seine beiden Brüder seien (...) gewesen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban am 15. August 2021 seien Taliban-Angehörige zu den Familien gekommen, deren Mitglieder vorher im (...) Bereich gearbeitet hätten, und hätten diese ermordet. Aus Angst, dass dies auch mit seiner Familie geschehen könnte, sei er zusammen mit seinen Eltern, seinen ledigen Schwestern, seinen Brüdern, seiner Ehefrau und den beiden Kindern zum Flughafen von B._______ geflüchtet, um von dort evakuiert zu werden. Seine Brüder habe man wegen ihrer (...) passieren lassen. Am Flughafen haben sich dann ein Selbstmordanschlag ereignet und es sei Chaos ausgebrochen. Die für die Evakuierungen zuständigen Ausländer hätten ihn - den Beschwerdeführer - dann aufgefordert, mit seiner Familie nach Hause zurückzukehren; sie würden telefonisch oder per E-Mail über das weitere Vorgehen informiert. Da sich die Lage jedoch weiter verschlechtert habe, habe er noch in der gleichen Nacht das Haus verlassen. Seine beiden Kinder seien für eine lange Reise auf illegalem Weg noch zu klein gewesen, weshalb er diese mit seiner Frau zum Schwiegervater in den B._______ Vorort D._______ geschickt habe. Er selber habe sich mit seinen Eltern und Schwestern zum Busbahnhof begeben, von wo aus sie mit einem Schlepper via E._______ nach Pakistan und schliesslich in den Iran gereist seien. In der nordwestiranischen Stadt F._______ (andere Schreibweise: G._______) habe er seine Eltern und Schwestern aus den Augen verloren, weshalb er ohne seine Angehörigen auf nicht näher dargelegtem Weg unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist sei. Mit seiner Ehefrau sei er in ständigem Kontakt, wohingegen er über den Verbleib seiner Eltern und Schwestern nichts wisse. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er - jeweils in Kopie - die Tazkiras seiner Ehefrau, seiner Kinder und seines Vaters sowie - ebenfalls in Kopie - weitere, die vormaligen Tätigkeiten seines Vaters und seines Bruders H._______ betreffende Dokumente ([...]) zu den Akten. A.d Am 13. September 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 - eröffnet am 16. Januar 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton I._______ zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Weiter händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der SEM-Verfügung. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei "die Sache zur Neubeurteilung und richtigen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung. Mit der Beschwerde wurden ein am 23. Januar 2023 publizierter Bericht der Organisation "Rawadari" mit dem Titel "Arbitrary and Illegal Detentions in Taliban-Ruled Afghanistan" und eine am 10. Februar 2023 von den (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht. D. Am 16. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist somit die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1.1 Zur Begründung hielt das SEM vorab fest, Familienangehörige von den Taliban missliebigen Personen könnten von Übergriffen betroffen sein. Solche Behelligungen könnten in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung erfolgen, wobei ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige jedoch nicht erkennbar sei. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen gegeben, was etwa der Fall sei, wenn die betreffende Person diesbezüglich bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban. Auch müsse seitens der Taliban aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. 5.1.2 Für das vorliegende Verfahren führte das SEM weiter aus, vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei in dessen familiärem Umfeld nicht zu relevanten Vorkommnissen gekommen, die auf die Begründetheit seiner Befürchtungen hinweisen könnten. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater noch die beiden Brüder seien je von den Taliban konkret bedroht worden. Auch für den Zeitraum nach seiner Ausreise seien solche zu verneinen; das Schicksal seines Vaters und seiner beiden Brüder, mithin der Hauptpersonen des vermeintlichen Interesses der Taliban an seiner Familie, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, da er zu diesen gemäss eigenen Aussagen seit jenem Tag am B._______ Flughafen beziehungsweise im iranischen F._______ keinen Kontakt mehr habe. Somit bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an der Ergreifung des Beschwerdeführers zu erachten wäre. Im Übrigen seien den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer persönlich ein geschärftes Risikoprofil aufweisen und als Gegner der Taliban definiert werden könnte. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) wiederholt der Beschwerdeführer teilweise die anlässlich der Anhörung gemachten Vorbringen und hält den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, seine Familie sei nur deshalb so schnell geflüchtet, weil sie gewusst habe, dass die Taliban zu ihr kommen würde; bei einem längeren Verbleib in Afghanistan hätten die Taliban die Familie bedroht und irgendwann auch getötet. Es sei - wie auch im eingereichten Bericht der Organsation "Rawadari" festgehalten werde - bekannt, dass Personen, die beim afghanischen (...) gedient hätten, als missliebig betrachtet würden, und dass deren Familienangehörige direkt gefährdet seien, Opfer von Attacken der Taliban zu werden. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 6.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4310/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Exponiertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen sowie Journalisten und Medienschaffende, die sich über heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beziehungsweise gegen machthabende Gruppen und lokale Machthaber kritisch äussern (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2021 E. 6.3.2; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3 Der Beschwerdeführer zählt nicht zu einer solchen besonders gefährdeten Gruppe. So hat er sich allein durch seine gute Schulbildung und durch ein angefangenes (...) nicht herausragend exponiert. Auch die schlechte Sicherheitslage als Folge der Machtübernahme durch die Taliban stellt als solche noch kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil dar, zumal von dieser Situation eine Vielzahl von Personen in der afghanischen Bevölkerung betroffen war und noch immer ist. 6.4 6.4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gefährdet, weil sein Vater und seine beiden Brüder unter der früheren Regierung höhere militärische Funktionen ausgeübt hätten, macht er eine Reflexverfolgung geltend. 6.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer D-4310/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.4.2 m.w.H.). Eine Einschätzung hat jedoch - wie dies die Vorinstanz getan hat - im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Vorliegend vermögen die - mittels entsprechender Dokumente untermauerten und auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen - früheren Tätigkeiten des Vaters und der beiden Brüder des Beschwerdeführers und damit auch deren Risikoprofil per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen beziehungsweise den Beschwerdeführer zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 6.4.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen aus objektiven Gründen auf eine heute nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Weder der nicht weiter substanziierte Einwand, bei einem längeren Verbleib in Afghanistan wären seine Familie und er von den Taliban "bedroht und irgendwann getötet" worden, noch der Hinweis, seine in Afghanistan verbliebene Frau und die beiden Kinder könnten das Haus seiner Schwiegereltern nicht verlassen (vgl. Beschwerde S. 2 unten) vermögen daran etwas zu ändern. Auch der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Bericht der Organisation "Rawadari" ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Angriffe auf Mitglieder und Funktionäre der damaligen afghanischen Regierung bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 stattgefunden hatten, der Beschwerdeführer indes auch für jene Zeit keine Verfolgungsmassnahmen auf seinen Vater, auf seine beiden Brüder oder auf andere Familienangehörige dargelegt hat. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Nachdem keine Hinweise vorhanden sind, dass der massgebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht ausreichend erstellt worden wäre, besteht auch keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 12. Januar 2023 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 9.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die in der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG sind daher ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni