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D-3721/2023

D-3721/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein im Dorf B._______, Bezirk Gergüs, Provinz Batman, geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 18. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewie- sen. B. Am 29. September 2022 wurde er vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) und am 20. April 2023 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, an Newroz-Feierlichkeiten und Demonstrationen teilgenommen zu haben, aufgrund derer er sich im Parteilokal der türkischen Demokratischen Partei der Völker (HDP; Halkların Demokratik Partisi) aufgehalten habe, ohne de- ren Mitglied gewesen zu sein. Zunächst sei im Dezember 2019 aufgrund einer Anzeige polizeilich gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung, später wegen Beleidigung des türkischen Volkes und der türkischen Staatsrepub- lik auf Facebook ermittelt, alsdann seien die Verfahren jedoch eingestellt worden. Im Jahr 2021 sei nach einer Anzeige wegen Propaganda für eine Terrororganisation erneut ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wor- den. Er habe im Januar 2022 von einer auf den 7. April 2022 angesetzten Gerichtsverhandlung erfahren. Weil er nach Rücksprache mit seinem An- walt eine Freiheitsstrafe befürchtet habe, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Die erste Ausreise sei im März 2022 erfolgt, jedoch sei er im gleichen Monat in die Türkei zurückgereist und der Anwalt habe den Gerichtstermin auf 29. September 2022 verschieben können. Er (Be- schwerdeführer) sei am 12. Juni 2022 nach Albanien gegangen und von dort am 18. Juni 2022 in die Schweiz eingereist. Im März 2023 habe er von seinem Anwalt eine Übersicht von acht Überweisungsberichten erhalten, woraus ein ihm unbekanntes hängiges Verfahren aus dem Jahr 2014 er- sichtlich sei. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM zum Nachweis seiner Identität jeweils im Original eine Identitätskarte, einen Reisepass und einen Führer- schein ein, sowie zur Stützung seiner Vorbringen 35 Fotokopien von Doku- menten türkischer Verfahren.

D-3721/2023 Seite 3 C. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 in das erweiterte Verfahren überwiesen. D. Am 21. Februar 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, über den aktuellen Stand des türkischen Verfahrens wegen Präsidentenbeleidi- gung zu informieren sowie Beweismittel für das behauptete Verfahren we- gen «Propaganda für die bewaffnete illegale Terrororganisation» einzu- reichen. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 22. März 2023 über den anstehenden Gerichtstermin vom 1. Juni 2023 (Präsidentenbeleidi- gung; Haftbefehl) Auskunft und erklärte, es lägen keine Unterlagen zu ei- nem mutmasslichen weiteren Straftatbestand vor, jedoch sei der Vorwurf der Terrorpropaganda angesichts seiner Facebook Posts zu vermuten. E. Mit am 9. Juni 2023 eröffnetem Entscheid vom 7. Juni 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom

18. Juni 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juli 2023 erhob der Beschwer- deführer gegen den Entscheid des SEM vom 7. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Ge- währung von Asyl, eventualiter die rechtserhebliche Feststellung des Sach- verhaltes respektive Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ge- mäss Art. 54 AsylG, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung acht fremdsprachige Dokumente ein (Beilagen 3 bis 10). G. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-3721/2023 Seite 4 H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 und 4 AsylG).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unvoll- ständig und falsch festgestellt (Menschenrechtslage in der Türkei, Daten- blatt / Fichierung) beziehungsweise die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt. Insbesondere habe sie das rechtliche Gehör betreffend Terror- propagandaverfahren nicht gewährt, ein solches mit keinem Wort erwähnt, wie auch die eingereichten Beweise nicht zur Kenntnis genommen (Be- schwerde S. 11 ff.).

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E. 4.2 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen wie auch mit den zahlreich eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers ausei- nandergesetzt respektive sie antizipiert. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal insbesondere zum Verfahren wegen Terror- propaganda explizit das rechtliche Gehör am 21. Februar 2023 gewährt und vom Beschwerdeführer wahrgenommen wurde (A37/2; A42/5; vorste- hend Sachverhalt D). Der Beschwerdeführer bemängelt alsdann die vorin- stanzliche Einschätzung der Lage in der Türkei, seines Profils und des strafrechtlichen Verfahrens in der Türkei, was Fragen der rechtlichen Wür- digung betreffen beziehungsweise die materielle Entscheidung beschla- gen: die Beurteilung der Vorinstanz beruht weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Wür- digung der Sach- und Beweislage.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus den ein- gereichten Beweismitteln gehe zwar hervor, dass der Anzeigeerstatter dem Beschwerdeführer Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) und zum amerikanischen Klerus sowie deren Unterstützung auf Facebook vorwerfe. Der Beschwerdeführer sei von der Staatsanwaltschaft Batman am 4. Januar 2022 jedoch einzig we- gen «Beleidigung des Staatspräsidenten» angeklagt worden, trotz der in den Ermittlungsakten vorliegenden (teilweise schwer leserlichen) kritisie- renden und beleidigenden Posts gegenüber dem türkischen Staatspräsi- denten. In der Anklageschrift werde ihm entgegen seiner Behauptung be- ziehungsweise seiner Mutmassung weder Terrorpropaganda vorgeworfen noch seien die beiden Ermittlungsverfahren zusammengelegt worden. Das Gericht habe am 12. Januar 2022 eine Anklage – einzig wegen Präsiden- tenbeleidigung – entgegengenommen und da der Beschwerdeführer an der dritten Gerichtstagung (29. November 2022) erneut nicht erschienen sei, habe es einen Festnahmebefehl zwecks seiner Einvernahme ausge- stellt, ebenfalls mit dem einzigen Vorwurf der Beleidigung des Präsidenten (Art. 299/1 des türkischen Strafgesetzbuches; tStGB). Der Beschwerdefüh- rer habe kein politisches Profil und sich bisher in der Türkei keiner Straftat schuldig gemacht. Deshalb bestehe trotz Festnahmebefehl keine beachtli- che Wahrscheinlichkeit, dass er in der Türkei in absehbarer Zeit flüchtlings- rechtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Zwar würden Per- sonen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Ein- reise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie er wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gülti- gen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei wel- chen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO bejaht werde. Eine Verurteilung sei im heutigen Zeitpunkt noch nicht ab- sehbar und die Wahrscheinlichkeit im Falle einer solchen zu einer unbe- dingten Haftstrafe gering. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen ausspre- chen (Artikel 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschie- ben (Artikel 231 Abs. 5 tStPO). Das Strafmass für eine Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger, wo- bei mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils zu rechnen sei und in diesem Zusammenhang angeordnete Be- währungsauflagen zudem flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien (zeitliche

D-3721/2023 Seite 7 Beschränkung) und sie der geforderten Intensität der Verfolgungsmass- nahmen nicht genügten. Ferner sei davon auszugehen, dass er eine allfäl- lig trotzdem unbedingt ausgesprochene Haftstrafe aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und-praxis nicht in Haft verbüssen müsste. Mit erwähntem Strafmass verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen. Im Weiteren seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos, da die von ihm geteilten oder «gelikeden» Veröffentlichungen auch in der Schweiz als Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB angesehen werden könnten. Insgesamt müsse er aufgrund der gegen ihn erhobenen Anklage nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfol- gung bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, zumal er kein geschärf- tes politisches Profil aufweise, sich die Facebook Beiträge auf einen Zeit- raum zwischen 2015 und 2018 beziehen und sich auf das Kommentieren und «Liken» beschränken würden. Auch das im Jahr 2014 eingeleitete Ver- fahren, über das er selbst nach neun Jahren nichts Konkretes berichten könne, stelle kein Indiz gegen diese Schlussfolgerung dar. Seine Vorbrin- gen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, die Repres- sion gegen kritische Personen in der Türkei werde immer harscher. Zu Tau- senden würden HPD Mitglieder, auch unterer Kader, verhaftet und einfache Kritiker würden Haft und Folter erwarten. Es seien die allgemeinen UNO- Berichte und Lageanalysen von «NGOs» bezüglich der allgemeinen Men- schrechtslage zu beachten und es sei auf den Bericht der türkischen Men- schenrechtsorganisation Human Rights Association (IHD) vom 19. Mai 2020 hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diesen staatlichen Repressionen ausgesetzt werde. Es würden entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch heute noch Ein- träge mit abwertenden Bemerkungen in der Datenbank GBTS geführt und der Beschwerdeführer müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Fichierung seinerseits ausgehen, da er von 2019 bis heute politisch aktiv gewesen sei. Er sei 2019 zwar nicht verurteilt worden, jedoch stünden die Festnahme- und Haftbeschlüsse im Zusammenhang mit Strafverfahren po- litischer Natur, weshalb von der Gefahr einer Verhaftung auszugehen sei. Beim Putschversuch im Jahr 2016 seien auch zehntausende Unbeschol- tene verhaftet und gefoltert worden, die vorher nie behelligt worden seien.

D-3721/2023 Seite 8 Der türkische Staat sei übereifrig und die Unabhängigkeit der Justiz exis- tiere nicht mehr. Zudem hätten türkische Anti-Terror-Einheiten im Juni 2023 frühmorgens zwei Razzien bei den Eltern des Beschwerdeführers durch- geführt und deren Wohnung verwüstet. Die Eltern hätten ihm berichtet, dass er zur Sicherheitsdirektion kommen und «sich ergeben müsse». Auf- grund der Verwüstung der Wohnung sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorpropaganda ein oder mehrere Verfah- ren eröffnet worden seien, auch wenn keine solchen auf UYAP aktuell er- sichtlich seien, da sie der Geheimhaltung der Staatsanwaltschaften unter- stehen könnten. Was die Facebook Posts anbelange, seien diese «wirklich sehr» regime- kritisch. Auch wenn aus diesen Dokumenten nicht ersichtlich, sei höchst- wahrscheinlich mit einem Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda zu rechnen und es sei klar, dass Ermittlungen gegen ihn aufgrund einer möglichen Beleidigung und Ehrverletzung oder Erniedrigung des türki- schen Staates geführt würden, wobei das Strafmass bei einer Verurteilung ein bis vier Jahre beziehungsweise sechs Monate bis zwei Jahre Haft be- trage. Den Beschwerdeführer würde daher eine unmenschliche Behand- lung im Gefängnis erwarten. Zudem würden Kommentare zu Links eher gefährlich eingestuft und der Beschwerdeführer sei strafrechtlich vorbelas- tet, weshalb er mit einer unbedingten, mehrjährigen Haftstrafe rechnen müsse. Es seien mehrere politisch motivierte Ermittlungsverfahren einge- leitet worden und zusätzlich liege ein Festnahme- beziehungsweise Vor- führungsbefehl vor. Der Beschwerdeführer sei jahrzehntelang regierungs- kritisch politisch tätig gewesen. Es sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 7.2 Mit der Beschwerde werden weder neue Tatsachen vor- noch neue Beweismittel eingebracht. Bei den fremdsprachigen Beschwerdebeilagen handelt es sich um bereits in den vorinstanzlichen Akten befindliche

D-3721/2023 Seite 9 Dokumente, wobei die Beilagen 3 und 4 sowie 5 und 7 zudem identische beziehungsweise doppelte Eingaben sind. Alsdann weist der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen auf öffentlich zugängliche Berichte (Repressionen) und den Putschversuch im Jahr 2016 hin, welche keinen persönlichen Zusammenhang zu ihm aufweisen und er damit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die bisherigen strafrechtlichen Ermittlungen wurden infolge einer privaten Anzeige eingeleitet und waren umfangreicher Art, jedoch wurde einzig Anklage wegen Präsidentenbeleidigung erhoben beziehungsweise die (übrigen) Ermittlungsverfahren eingestellt (vi-Entscheid, S. 5). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der Akten kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil des Beschwerdeführers gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz das zu erwartende Strafmass mit konkretem Bezug zum Beschwerdeführer zutreffend abgewogen. Aufgrund des Verneinens einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität der entsprechenden zu befürchtenden Nachteile kann offenbleiben, ob es sich, wie von der Vorinstanz erwogen, bei einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung wegen ehrverletzender Beiträge auf Facebook um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handelt. Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer keine Beweise oder Informationen zu einer anderen Anklageerhebung, als derjenigen der Präsidentenbeleidigung ein, wobei das behauptete Strafverfahren wegen Terrorpropaganda bereits im vorinstanzlichen Verfahren nur auf Vermutungen basierte (A42/5; A43/9, F32 ff., insbesondere F41 f.). Aus den angeblichen Razzien bei seinen Eltern kann jedenfalls nicht auf ein solches Verfahren geschlossen werden, zumal ein Festnahmebefehl vorliegt, weil der Beschwerdeführer unbestritten nicht zu den gerichtlichen Einvernahmen erschien und daher eine Suche nach ihm nicht unerwartet ist. Alsdann widerspricht die Behauptung der «strafrechtlichen Vorbelastung» den Akten wie auch den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen und entbehrt mangels bisheriger Verurteilung einer Grundlage. Aufgrund der Teilnahmen an Demonstrationen, Newroz-Feierlichkeiten oder Besuche des Parteilokals ist nicht ohne Weiteres von einem flüchtlingsrechtlich relevanten politischen Profil auszugehen, zumal der Beschwerdeführer vor den Verfahren im Jahr 2019 gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hat (A43/9, F15). Ebenso ist ein Hinweis auf ein Strafverfahren aus dem Jahr 2014, zu welchem der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Informationen hat (A43/9, F25) unbehelflich. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, wurde er bisher deswegen nicht belangt und die türkischen Behörden dürften wohl infolge Zeitablaufs auch weiterhin kein (massgebliches) Interesse an ihm haben.

D-3721/2023 Seite 10 Es ist angesichts des fehlenden massgeblichen Profils des Beschwerde- führers sowie mangels Hinweisen aus den Akten jedenfalls nicht davon auszugehen, die türkischen Behörden würden ein geheimes Datenblatt über oder ein Geheimverfahren gegen ihn führen. Es besteht aufgrund des Gesagten kein hinreichender Grund zur Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen oder zukünftigen asylbeacht- lichen Verfolgung. Den Asylvorbringen fehlt es insgesamt an der notwendigen Intensität und teilweise an der Gezieltheit; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar.

E. 7.3 Der auf subjektive Nachfluchtgründe Bezug nehmende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 1 Bst. e; Art. 54 AsylG) bleibt in der Beschwerde unbegründet. Allfällige exilpolitische Tätigkeiten – wie Facebook-Posts aus der Schweiz – gehen weder aus den Akten hervor noch werden solche auf Beschwerdeebene vorgebracht. Es besteht demgemäss kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 7.4 Aufgrund des Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-3721/2023 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des

D-3721/2023 Seite 12 EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt her- vorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Be- schwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer men- schenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türki- schen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom

E. 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Umzug in diese Provinzen im Allgemei- nen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG.

D-3721/2023 Seite 13 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Batman, die nicht von den Erdbeben betroffen ist. Der 39-jährige, gesunde sowie arbeitsfähige Be- schwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater und weiteren acht Geschwistern in einem dreistöckigen Haus mit Garten im gleichen Haushalt und pflegt nach wie vor Kontakt zu seiner Familie (A25/14, F19 ff.). Der Familie gehe es gemäss eigenen Angaben gut und sie habe keine finanziellen Sorgen. Sein Vater sei Geschäftsinhaber einer Tankstelle und vermiete sowohl Wohnungen, wie auch Felder seiner Ländereien. Der Be- schwerdeführer hat bis zur Ausreise in der Tankstelle wie auch zuvor auf den Ländereien der Familie gearbeitet (Traktorvertretung mit Service, Ver- kauf und Wartungen), weshalb bei einer Rückkehr davon auszugehen ist, dass er zu seiner Familie und seiner Anstellung zurückkehren kann oder aufgrund seiner Berufserfahrung bald eine neue solche finden wird. Es kann demgemäss von seiner gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden und es ist aufgrund dieser Ausgangslage nicht anzunehmen, er gerate nach seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage.

E. 9.4.3 Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich. Aus den medizinischen Akten des vorin- stanzlichen Verfahrens gehen nebst einer mittelgradigen Schwerhörigkeit seit der Kindheit (beispielsweise A29/2) keine gesundheitlichen Beschwer- den hervor und wurden auch nicht geltend gemacht.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz der Origi- nale seiner türkischen Identitätskarte und seines türkischen Reisepasses ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6.1 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9.6.2 Insoweit sich der Eventualantrag auf eine vorläufige Aufnahme (Rechtsbegehren Ziff. 1 Bst. 2) hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs

D-3721/2023 Seite 14 bezieht, ist er aufgrund des Gesagten – wie auch bereits wegen mangeln- der Substantiierung – abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhän- gigkeit – abzuweisen ist. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3721/2023 Seite 15

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen ist.

E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 14 Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3721/2023 Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein im Dorf B._______, Bezirk Gergüs, Provinz Batman, geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 18. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 29. September 2022 wurde er vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) und am 20. April 2023 ergänzend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, an Newroz-Feierlichkeiten und Demonstrationen teilgenommen zu haben, aufgrund derer er sich im Parteilokal der türkischen Demokratischen Partei der Völker (HDP; Halklarin Demokratik Partisi) aufgehalten habe, ohne deren Mitglied gewesen zu sein. Zunächst sei im Dezember 2019 aufgrund einer Anzeige polizeilich gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung, später wegen Beleidigung des türkischen Volkes und der türkischen Staatsrepublik auf Facebook ermittelt, alsdann seien die Verfahren jedoch eingestellt worden. Im Jahr 2021 sei nach einer Anzeige wegen Propaganda für eine Terrororganisation erneut ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden. Er habe im Januar 2022 von einer auf den 7. April 2022 angesetzten Gerichtsverhandlung erfahren. Weil er nach Rücksprache mit seinem Anwalt eine Freiheitsstrafe befürchtet habe, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Die erste Ausreise sei im März 2022 erfolgt, jedoch sei er im gleichen Monat in die Türkei zurückgereist und der Anwalt habe den Gerichtstermin auf 29. September 2022 verschieben können. Er (Beschwerdeführer) sei am 12. Juni 2022 nach Albanien gegangen und von dort am 18. Juni 2022 in die Schweiz eingereist. Im März 2023 habe er von seinem Anwalt eine Übersicht von acht Überweisungsberichten erhalten, woraus ein ihm unbekanntes hängiges Verfahren aus dem Jahr 2014 ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer reichte beim SEM zum Nachweis seiner Identität jeweils im Original eine Identitätskarte, einen Reisepass und einen Führerschein ein, sowie zur Stützung seiner Vorbringen 35 Fotokopien von Dokumenten türkischer Verfahren. C. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 in das erweiterte Verfahren überwiesen. D. Am 21. Februar 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, über den aktuellen Stand des türkischen Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung zu informieren sowie Beweismittel für das behauptete Verfahren wegen «Propaganda für die bewaffnete illegale Terrororganisation» einzureichen. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 22. März 2023 über den anstehenden Gerichtstermin vom 1. Juni 2023 (Präsidentenbeleidigung; Haftbefehl) Auskunft und erklärte, es lägen keine Unterlagen zu einem mutmasslichen weiteren Straftatbestand vor, jedoch sei der Vorwurf der Terrorpropaganda angesichts seiner Facebook Posts zu vermuten. E. Mit am 9. Juni 2023 eröffnetem Entscheid vom 7. Juni 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch vom 18. Juni 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 7. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die rechtserhebliche Feststellung des Sachverhaltes respektive Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 54 AsylG, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung acht fremdsprachige Dokumente ein (Beilagen 3 bis 10). G. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt (Menschenrechtslage in der Türkei, Datenblatt / Fichierung) beziehungsweise die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt. Insbesondere habe sie das rechtliche Gehör betreffend Terrorpropagandaverfahren nicht gewährt, ein solches mit keinem Wort erwähnt, wie auch die eingereichten Beweise nicht zur Kenntnis genommen (Beschwerde S. 11 ff.). 4.2 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen wie auch mit den zahlreich eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt respektive sie antizipiert. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal insbesondere zum Verfahren wegen Terrorpropaganda explizit das rechtliche Gehör am 21. Februar 2023 gewährt und vom Beschwerdeführer wahrgenommen wurde (A37/2; A42/5; vorstehend Sachverhalt D). Der Beschwerdeführer bemängelt alsdann die vorin- stanzliche Einschätzung der Lage in der Türkei, seines Profils und des strafrechtlichen Verfahrens in der Türkei, was Fragen der rechtlichen Würdigung betreffen beziehungsweise die materielle Entscheidung beschlagen: die Beurteilung der Vorinstanz beruht weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe zwar hervor, dass der Anzeigeerstatter dem Beschwerdeführer Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) und zum amerikanischen Klerus sowie deren Unterstützung auf Facebook vorwerfe. Der Beschwerdeführer sei von der Staatsanwaltschaft Batman am 4. Januar 2022 jedoch einzig wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten» angeklagt worden, trotz der in den Ermittlungsakten vorliegenden (teilweise schwer leserlichen) kritisierenden und beleidigenden Posts gegenüber dem türkischen Staatspräsidenten. In der Anklageschrift werde ihm entgegen seiner Behauptung beziehungsweise seiner Mutmassung weder Terrorpropaganda vorgeworfen noch seien die beiden Ermittlungsverfahren zusammengelegt worden. Das Gericht habe am 12. Januar 2022 eine Anklage - einzig wegen Präsidentenbeleidigung - entgegengenommen und da der Beschwerdeführer an der dritten Gerichtstagung (29. November 2022) erneut nicht erschienen sei, habe es einen Festnahmebefehl zwecks seiner Einvernahme ausgestellt, ebenfalls mit dem einzigen Vorwurf der Beleidigung des Präsidenten (Art. 299/1 des türkischen Strafgesetzbuches; tStGB). Der Beschwerdeführer habe kein politisches Profil und sich bisher in der Türkei keiner Straftat schuldig gemacht. Deshalb bestehe trotz Festnahmebefehl keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in der Türkei in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie er wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei welchen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO bejaht werde. Eine Verurteilung sei im heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar und die Wahrscheinlichkeit im Falle einer solchen zu einer unbedingten Haftstrafe gering. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Artikel 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben (Artikel 231 Abs. 5 tStPO). Das Strafmass für eine Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger, wobei mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils zu rechnen sei und in diesem Zusammenhang angeordnete Bewährungsauflagen zudem flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien (zeitliche Beschränkung) und sie der geforderten Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht genügten. Ferner sei davon auszugehen, dass er eine allfällig trotzdem unbedingt ausgesprochene Haftstrafe aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und-praxis nicht in Haft verbüssen müsste. Mit erwähntem Strafmass verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen. Im Weiteren seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos, da die von ihm geteilten oder «gelikeden» Veröffentlichungen auch in der Schweiz als Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB angesehen werden könnten. Insgesamt müsse er aufgrund der gegen ihn erhobenen Anklage nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, zumal er kein geschärftes politisches Profil aufweise, sich die Facebook Beiträge auf einen Zeitraum zwischen 2015 und 2018 beziehen und sich auf das Kommentieren und «Liken» beschränken würden. Auch das im Jahr 2014 eingeleitete Verfahren, über das er selbst nach neun Jahren nichts Konkretes berichten könne, stelle kein Indiz gegen diese Schlussfolgerung dar. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde dem entgegengehalten, die Repression gegen kritische Personen in der Türkei werde immer harscher. Zu Tausenden würden HPD Mitglieder, auch unterer Kader, verhaftet und einfache Kritiker würden Haft und Folter erwarten. Es seien die allgemeinen UNO-Berichte und Lageanalysen von «NGOs» bezüglich der allgemeinen Menschrechtslage zu beachten und es sei auf den Bericht der türkischen Menschenrechtsorganisation Human Rights Association (IHD) vom 19. Mai 2020 hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diesen staatlichen Repressionen ausgesetzt werde. Es würden entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch heute noch Einträge mit abwertenden Bemerkungen in der Datenbank GBTS geführt und der Beschwerdeführer müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Fichierung seinerseits ausgehen, da er von 2019 bis heute politisch aktiv gewesen sei. Er sei 2019 zwar nicht verurteilt worden, jedoch stünden die Festnahme- und Haftbeschlüsse im Zusammenhang mit Strafverfahren politischer Natur, weshalb von der Gefahr einer Verhaftung auszugehen sei. Beim Putschversuch im Jahr 2016 seien auch zehntausende Unbescholtene verhaftet und gefoltert worden, die vorher nie behelligt worden seien. Der türkische Staat sei übereifrig und die Unabhängigkeit der Justiz existiere nicht mehr. Zudem hätten türkische Anti-Terror-Einheiten im Juni 2023 frühmorgens zwei Razzien bei den Eltern des Beschwerdeführers durchgeführt und deren Wohnung verwüstet. Die Eltern hätten ihm berichtet, dass er zur Sicherheitsdirektion kommen und «sich ergeben müsse». Aufgrund der Verwüstung der Wohnung sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorpropaganda ein oder mehrere Verfahren eröffnet worden seien, auch wenn keine solchen auf UYAP aktuell ersichtlich seien, da sie der Geheimhaltung der Staatsanwaltschaften unterstehen könnten. Was die Facebook Posts anbelange, seien diese «wirklich sehr» regimekritisch. Auch wenn aus diesen Dokumenten nicht ersichtlich, sei höchstwahrscheinlich mit einem Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda zu rechnen und es sei klar, dass Ermittlungen gegen ihn aufgrund einer möglichen Beleidigung und Ehrverletzung oder Erniedrigung des türkischen Staates geführt würden, wobei das Strafmass bei einer Verurteilung ein bis vier Jahre beziehungsweise sechs Monate bis zwei Jahre Haft betrage. Den Beschwerdeführer würde daher eine unmenschliche Behandlung im Gefängnis erwarten. Zudem würden Kommentare zu Links eher gefährlich eingestuft und der Beschwerdeführer sei strafrechtlich vorbelastet, weshalb er mit einer unbedingten, mehrjährigen Haftstrafe rechnen müsse. Es seien mehrere politisch motivierte Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und zusätzlich liege ein Festnahme- beziehungsweise Vorführungsbefehl vor. Der Beschwerdeführer sei jahrzehntelang regierungskritisch politisch tätig gewesen. Es sei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Mit der Beschwerde werden weder neue Tatsachen vor- noch neue Beweismittel eingebracht. Bei den fremdsprachigen Beschwerdebeilagen handelt es sich um bereits in den vorinstanzlichen Akten befindliche Dokumente, wobei die Beilagen 3 und 4 sowie 5 und 7 zudem identische beziehungsweise doppelte Eingaben sind. Alsdann weist der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen auf öffentlich zugängliche Berichte (Repressionen) und den Putschversuch im Jahr 2016 hin, welche keinen persönlichen Zusammenhang zu ihm aufweisen und er damit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die bisherigen strafrechtlichen Ermittlungen wurden infolge einer privaten Anzeige eingeleitet und waren umfangreicher Art, jedoch wurde einzig Anklage wegen Präsidentenbeleidigung erhoben beziehungsweise die (übrigen) Ermittlungsverfahren eingestellt (vi-Entscheid, S. 5). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der Akten kein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil des Beschwerdeführers gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz das zu erwartende Strafmass mit konkretem Bezug zum Beschwerdeführer zutreffend abgewogen. Aufgrund des Verneinens einer flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität der entsprechenden zu befürchtenden Nachteile kann offenbleiben, ob es sich, wie von der Vorinstanz erwogen, bei einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung wegen ehrverletzender Beiträge auf Facebook um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme handelt. Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer keine Beweise oder Informationen zu einer anderen Anklageerhebung, als derjenigen der Präsidentenbeleidigung ein, wobei das behauptete Strafverfahren wegen Terrorpropaganda bereits im vorinstanzlichen Verfahren nur auf Vermutungen basierte (A42/5; A43/9, F32 ff., insbesondere F41 f.). Aus den angeblichen Razzien bei seinen Eltern kann jedenfalls nicht auf ein solches Verfahren geschlossen werden, zumal ein Festnahmebefehl vorliegt, weil der Beschwerdeführer unbestritten nicht zu den gerichtlichen Einvernahmen erschien und daher eine Suche nach ihm nicht unerwartet ist. Alsdann widerspricht die Behauptung der «strafrechtlichen Vorbelastung» den Akten wie auch den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen und entbehrt mangels bisheriger Verurteilung einer Grundlage. Aufgrund der Teilnahmen an Demonstrationen, Newroz-Feierlichkeiten oder Besuche des Parteilokals ist nicht ohne Weiteres von einem flüchtlingsrechtlich relevanten politischen Profil auszugehen, zumal der Beschwerdeführer vor den Verfahren im Jahr 2019 gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hat (A43/9, F15). Ebenso ist ein Hinweis auf ein Strafverfahren aus dem Jahr 2014, zu welchem der Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Informationen hat (A43/9, F25) unbehelflich. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, wurde er bisher deswegen nicht belangt und die türkischen Behörden dürften wohl infolge Zeitablaufs auch weiterhin kein (massgebliches) Interesse an ihm haben. Es ist angesichts des fehlenden massgeblichen Profils des Beschwerde-führers sowie mangels Hinweisen aus den Akten jedenfalls nicht davon auszugehen, die türkischen Behörden würden ein geheimes Datenblatt über oder ein Geheimverfahren gegen ihn führen. Es besteht aufgrund des Gesagten kein hinreichender Grund zur Annahme einer im Zeitpunkt der Ausreise bestandenen oder zukünftigen asylbeacht-lichen Verfolgung. Den Asylvorbringen fehlt es insgesamt an der notwendigen Intensität und teilweise an der Gezieltheit; sie stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. 7.3 Der auf subjektive Nachfluchtgründe Bezug nehmende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 1 Bst. e; Art. 54 AsylG) bleibt in der Beschwerde unbegründet. Allfällige exilpolitische Tätigkeiten - wie Facebook-Posts aus der Schweiz - gehen weder aus den Akten hervor noch werden solche auf Beschwerdeebene vorgebracht. Es besteht demgemäss kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7.4 Aufgrund des Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Umzug in diese Provinzen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Artikel 83 Absatz 4 AIG. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Batman, die nicht von den Erdbeben betroffen ist. Der 39-jährige, gesunde sowie arbeitsfähige Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater und weiteren acht Geschwistern in einem dreistöckigen Haus mit Garten im gleichen Haushalt und pflegt nach wie vor Kontakt zu seiner Familie (A25/14, F19 ff.). Der Familie gehe es gemäss eigenen Angaben gut und sie habe keine finanziellen Sorgen. Sein Vater sei Geschäftsinhaber einer Tankstelle und vermiete sowohl Wohnungen, wie auch Felder seiner Ländereien. Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise in der Tankstelle wie auch zuvor auf den Ländereien der Familie gearbeitet (Traktorvertretung mit Service, Verkauf und Wartungen), weshalb bei einer Rückkehr davon auszugehen ist, dass er zu seiner Familie und seiner Anstellung zurückkehren kann oder aufgrund seiner Berufserfahrung bald eine neue solche finden wird. Es kann demgemäss von seiner gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden und es ist aufgrund dieser Ausgangslage nicht anzunehmen, er gerate nach seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage. 9.4.3 Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich. Aus den medizinischen Akten des vorin-stanzlichen Verfahrens gehen nebst einer mittelgradigen Schwerhörigkeit seit der Kindheit (beispielsweise A29/2) keine gesundheitlichen Beschwerden hervor und wurden auch nicht geltend gemacht. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz der Originale seiner türkischen Identitätskarte und seines türkischen Reisepasses ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 9.6.1 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.6.2 Insoweit sich der Eventualantrag auf eine vorläufige Aufnahme (Rechtsbegehren Ziff. 1 Bst. 2) hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs bezieht, ist er aufgrund des Gesagten - wie auch bereits wegen mangelnder Substantiierung - abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen ist. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: