Adressierungselemente
Sachverhalt
A. A._______ und B._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) sind Eigentümer einer Liegenschaft [...] (Parzelle Nr. [...]). Erschlossen ist die Liegenschaft über eine leicht abfallende Zufahrt von 25-30 m Länge, die von der Kantonsstrasse [...] in einer Kurve abzweigt und dann parallel zur Kantonsstrasse und der Nachbarsparzelle Nr. [...] bis zum automatischen Schiebetor der Gesuchstellenden führt. Der erste Teil der Zufahrt ab der Abzweigung von der Kantonsstrasse befindet sich auf einem abparzellierten Grundstück (Parzelle Nr. [...]), das als unselbständiges Eigentum zu den beiden [genannten] Parzellen Nr. [...] und [...] gehört. Die restlichen 15 m der Zufahrt bis zum automatischen Schiebetor an deren Ende führen über die Parzelle der Gesuchstellenden Nr. [...]. Ihr Briefkasten befindet sich direkt neben dem Schiebetor auf der parallel zur Zufahrt verlaufenden Grundstücksgrenze zur Nachbarsparzelle Nr. [...]. B. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 und 17. März 2022 auf, ihren Briefkasten um rund 12 m weiter oben auf der Zufahrt an die Grenze ihres Grundstücks zur Gemeinschaftsparzelle Nr. [...] zu versetzen. C. Am 22. November 2021 fand ein Treffen vor Ort zwischen einem Vertreter der Post und den Gesuchstellenden statt. D. Mit Schreiben vom 4. April 2022 teilten die Gesuchstellenden der Post mit, dass der bestehende Briefkastenstandort rechtskonform sei. Die Post hielt in ihrem Antwortschreiben vom 5. April 2022 an ihrer Forderung fest. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 forderte die Post die Gesuchstellenden erneut zur Versetzung ihres Briefkastens auf. E. Am 30. August 2022 beantragten die Gesuchstellenden bei der Eidgenössische Postkommission PostCom die Fortführung der Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten. Die PostCom wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2023 ab. F. Gegen diese Verfügung erheben die Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 7. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und der bestehende Standort des Briefkastens als rechtmässig festzustellen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 beantragt die PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 25. Oktober 2023 an ihren Begehren fest. H. Mit Schreiben vom 2. November 2023 verzichtet die Post (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf das Stellen von Anträgen. Sie begründet dies damit, sie nehme am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht als Partei teil. I. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 27. November 2023 und die Beschwerdeführenden halten in ihren Schlussbemerkungen vom 22. Dezember 2023 vollumfänglich an ihren Anträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Schreiben vom 2. November 2023 geltend, sie nehme im vorliegenden Verfahren nicht als Partei teil und begründet dies damit, auf das Stellen von Anträgen respektive auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten. Insbesondere bringt sie nicht vor, von der Vorinstanz zu Unrecht als Partei behandelt worden zu sein. Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, stellt der Parteibegriff im Beschwerdeverfahren nicht auf das Stellen von selbständigen Verfahrensanträgen ab. Vielmehr genügt es für die Parteieigenschaft der Beschwerdegegnerin, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren als eigentliche Gegenpartei aufgetreten ist (vgl. Art. 6 VwVG). Dieser Parteistellung kann sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden, durch die Beschwerdeführenden eingeleiteten Beschwerdeverfahren, jedenfalls nicht entziehen (BGE 128 II 90 E. 2b m.w.H.). Wie im vorinstanzlichen Verfahren liegt auch hier die Rechtmässigkeit des gegenwärtigen Standorts des Briefkastens der Beschwerdeführenden und der damit verbundene öffentlich-rechtliche Grundversorgungsauftrag der Beschwerdegegnerin zur Postzustellung in diesen Briefkasten im Streit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2 m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin hat damit Parteistellung.
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2274/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 2.3 m.w.H.) - den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen (statt vieler Urteil des BVGer A-4156/2021 vom 16. April 2024 E. 3.8; vgl. ferner BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ein Vertreter der Beschwerdegegnerin habe ihnen anlässlich eines Augenscheins die Rechtmässigkeit des bestehenden Briefkastenstandorts bestätigt. Der Augenschein sei jedoch nicht protokolliert worden.
E. 3.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 4. Mai 2023 fest, dass ein im Vorfeld auf Begehren der Beschwerdeführenden am 22. November 2021 durchgeführter Augenschein ergebnislos verlaufen sei. Den Akten lässt sich entnehmen, dass am fraglichen Datum ein Treffen vor Ort zwischen den Beschwerdeführenden und einem Vertreter der Beschwerdegegnerin stattfand (vgl. Gesprächsnotiz vom 2. November 2021; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2022 S. 2). Das Treffen wurde nicht protokolliert.
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs umfasst eine Protokollierungspflicht für Augenscheine (vgl. für das Verwaltungsjustizverfahren: BGE 142 I 86 E. 2.3 und für das Verwaltungsverfahren: BGE 130 II 473 E. 4.2). Demnach sind grundsätzlich die Ergebnisse eines Augenscheins, insbesondere die vom Gericht bzw. von der Behörde vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich zu protokollieren und allenfalls mit Fotos, Plänen etc. zu ergänzen. Den Parteien muss zudem vor der Entscheidfällung Gelegenheit gegeben werden, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.3). Der Augenschein dient dem Gericht oder der Behörde als Beweismittel zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 Bst. d VwVG). Mithin erschöpft sich sein Zweck in der Sachverhaltsermittlung, weshalb sich die Protokollierungspflicht auch einzig auf die entscheidrelevanten Feststellungen und Wahrnehmung vor Ort beschränkt. Nicht davon erfasst sind von vornherein (rechtliche) Vorbringen und Erläuterungen (Urteil des BVGer A-1182/2017 vom 25. März 2020 E. 3.3.4.2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass anlässlich des Treffens entscheidrelevante Feststellungen oder Wahrnehmungen vor Ort gemacht wurden. Sie behaupten lediglich, der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe den bestehenden Briefkastenstandort als rechtskonform und die Verlegung des Briefkastens als «sinnfrei» bezeichnet. Mit Ausnahme der erwähnten Feststellung nimmt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung denn auch keinen Bezug auf das fragliche Treffen, sondern stützt sich in ihrer Entscheidbegründung ausschliesslich auf Beweismittel, die den Beschwerdeführenden im Vorfeld vorlagen, insbesondere auf den Grundstücksplan der Liegenschaft. Ob überhaupt ein Augenschein stattfand, kann demnach offenbleiben. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, dass anlässlich des Treffens entscheidrelevante Sachverhaltsfestellungen gemacht wurden. Ihnen war es sodann auch ohne weiteres möglich, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 3.4 Die Rüge der Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 4 In materieller Hinsicht ist der Standort des Briefkastens an sich aufgrund der geltenden Rechtslage zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der fraglichen Liegenschaft um ein Mehrfamilien- bzw. Geschäftshaus handelt.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sich in der Liegenschaft zwei Wohnungen sowie der Geschäftssitz und die Gewerberäume der juristischen Person X._______ AG mit eigenen Büros und Sitzungsräumen für Kundschaft befänden. Sie würden die Liegenschaft gemeinsam mit einer Mietpartei, die in einer separaten Wohneinheit untergebracht sei, bewohnen. Jede Partei verfüge über einen separaten Eingang mit separater Sonnerie. Ebenso seien die Briefkästen pro Partei separat angelegt. Die X._______ AG betreibe ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und beschäftige eigenes Personal. Dies führe zu einem erhöhten Zustellvolumen zu Handen der X._______ AG. Die X._______ AG habe bereits mehrfach bezahlte Rückbehaltaufträge veranlasst. Das Verhältnis zwischen privater und gewerblicher Post sei etwa gleich. Gemäss der Bau- und Nutzungsordnung von [...] befinde sich die Liegenschaft denn auch in einer Wohn- und Gewerbezone. Die Beschwerdeführenden reichen in diesem Zusammenhang einen Mietvertrag zwischen ihnen und der X._______ AG, Fotos der Büroräumlichkeiten, einen Handelsregisterauszug der X._______ AG sowie Teile des Grundrissplans der Liegenschaft ein.
E. 4.2 Die Vorinstanz bringt vor, es sei nicht erwiesen, dass sich eine zweite Wohneinheit in der Liegenschaft befinde, liege doch für die beiden Wohneinheiten nur ein einziger gemeinsamer Briefkasten vor. Im Weiteren sei offensichtlich, dass das Haus mit den ausgewiesenen Geschäftsräumen flächenmässig nicht überwiegend bzw. mehrheitlich gewerblich genutzt werde. Den Stockwerkplänen sei nämlich keine klare Abtrennung der Geschäftsräume von den Wohnräumlichkeiten zu entnehmen. Bei einem gleichen Verhältnis von privater zu gewerblicher Post könne nicht von einem erhöhten Zustellvolumen ausgegangen werden. Ohnehin sei das Zustellvolumen nicht in absoluten Zahlen ausgewiesen. Schliesslich könnten die Beschwerdeführenden aus der vorgelegten Bau- und Nutzungsordnung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 4.3 Die Postgesetzgebung bestimmt, dass der Bundesrat die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers regelt (Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) muss die Eigentümerin einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortbestimmungen für Briefkästen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Kunden, ihre Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse, den Anbieterinnen von Postdienstleistungen eine möglichst rationelle Zustellung zu ermöglichen (Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 7.5; vgl. Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zur VPG, S. 32). Während im Fall von Art. 74 Abs. 1 VPG das Interesse der Anbieterinnen überwiegt und der Briefkasten zugunsten einer effizienten Zustellung an der Grundstücksgrenze zu platzieren ist, fällt die Interessenabwägung bei einem Mehrfamilien- oder Geschäftshaus umgekehrt aus und den Anbieterinnen wird die Zustellung bis zum Hauszugang zugemutet (Urteil des BVGer A-2021/2016 vom 8. November 2016 E. 6.4.4.1). Art. 74 Abs. 3 VPG bildet im Übrigen keine Ausnahmebestimmung zu Art. 74 Abs. 1 VPG. Die beiden Absätze regeln unterschiedliche Sachverhalte und weisen damit je einen eigenen Anwendungsbereich auf (Urteile des BVGer A-3713/2015 E. 7.6 und A-2021/2016 E. 6.4.5).
E. 4.4 Art. 74 Abs. 3 VPG äussert sich nicht explizit zu den Voraussetzungen für die Qualifikation einer Baute als Mehrfamilien- oder als Geschäftshaus. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber für die beiden Fallkonstellationen jeweils eigene Kriterien entwickelt, die auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden können. Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführenden hier sowohl das Vorliegen eines Mehrfamilien- als auch eines Geschäftshauses geltend machen. Sie werfen damit die Frage auf, in welchem Verhältnis die vom Bundesverwaltungsgericht für diese beiden Fallkonstellationen gesondert entwickelten Kriterien genau stehen. Mithin ist fraglich, ob eine Liegenschaft gleichzeitig ein Mehrfamilienhaus und ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG darstellen kann oder ob sich diese beiden Fallkonstellationen gegenseitig ausschliessen.
E. 4.5.1 Ein Geschäftshaus erfordert nach der Rechtsprechung ein erhöhtes Zustellvolumen sowie eine überwiegende bzw. mehrheitliche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft. Wird die Liegenschaft gemischt genutzt, muss sie zumindest zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, um als Geschäftshaus zu gelten, während eine anderweitige Nutzung, beispielsweise zu Wohnzwecken, nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Mithin sind somit das Verhältnis und der Umfang von Wohn- und Gewerbenutzung massgebend, wobei auch auf die Anzahl Unternehmen abgestellt werden kann. Entsprechend wird denn auch bei einem Geschäftshaus grundsätzlich nach einer Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen verlangt. Zudem spricht das Vorhandensein von Kundenparkplätzen, Werbeflächen und Namensschildern der ansässigen Gewerbebetriebe für die Qualifikation als Geschäftshaus (Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 6.4.6). Dabei kann die Existenz mehrerer Gewebebetriebe ein gewichtiges Indiz für das Bestehen eines Geschäftshauses darstellen. Ist demgegenüber von einem einzigen Unternehmen auszugehen, muss es sich dabei um einen grösseren Betrieb mit entsprechend umfangreicher Korrespondenz handeln, damit überhaupt ein Geschäftshaus vorliegen kann, wobei jedoch konkrete Umstände dagegensprechen können (Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 6.4.4.2).
E. 4.5.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass in der fraglichen Liegenschaft nur das einzelne Unternehmen X._______ AG und nicht mehrere Gewerbebetriebe angesiedelt sind. Die Liegenschaft weist zwei Briefkästen auf, von denen der eine mit «X._______» beschriftet ist. Gemäss dem Mietvertrag zwischen den Beschwerdeführenden und der X._______ AG umfassen die Geschäftsräumlichkeiten zwei Büros ([...] und [...] m2), ein Archiv ([...] m2), zwei Garagenplätze sowie einen Besucherparkplatz. Der X._______ AG stehen gemäss Vertrag nebst den für die Erschliessung des Mietobjekts erforderlichen Infrastrukturen auch Besucherparkplätze zur Mitbenützung zur Verfügung. Die Auszüge des Grundrissplans zeigen, dass das erste Büro über einen Korridor mit der Küche und dem Esszimmer verbunden ist. Das zweite Büro befindet sich auf einer Galerie über dem Wohnzimmer unmittelbar neben einem Schlafzimmer. Das Archiv und die behaupteten separaten Räumlichkeiten für den Kundenempfang sind nicht im Plan ausgewiesen. Werbeflächen werden keine geltend gemacht.
E. 4.5.3 Diese Umstände reichen zusammengenommen nicht, um eine überwiegende oder mehrheitliche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft nachzuweisen. Zwar verfügt die X._______ AG über einen eigenen Briefkasten und Parkplätze. Aus den Auszügen des Grundrissplans ist jedoch keine klare Trennung zwischen den Geschäfts- und Wohnräumen ersichtlich. Vielmehr sind die Geschäftsräumlichkeiten direkt an den Wohnbereich angeschlossen. Insgesamt lassen weder das Verhältnis und der Umfang der Nutzungsformen auf eine überwiegende gewerbliche Nutzung schliessen, noch ist die Liegenschaft speziell darauf ausgerichtet. Es fehlt damit an einer überwiegenden bzw. mehrheitlichen gewerblichen Nutzung der Liegenschaft. Insbesondere handelt es sich damit bei der X._______ AG nicht um einen grösseren Betrieb mit entsprechend umfangreicher Korrespondenz, wie er vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich verlangt wird, wenn nur ein Unternehmen auf einer Liegenschaft ansässig ist. Die von den Beschwerdeführenden genannte Bau- und Nutzungsordnung ändert im Übrigen nichts an diesem Ergebnis. Wie die Vorinstanz zu Recht anbringt, verfolgt die Raumplanungs- und Baugesetzgebung nicht die gleichen Ziele und Zwecke wie die Postgesetzgebung. Auch wenn erstere Vorschriften gemischte Aktivitäten in der Zone zulassen, begründet dies keine überwiegende gewerbliche Nutzung im Einzelfall. Die Liegenschaft stellt damit kein Geschäftshaus dar.
E. 4.6.1 Für das Vorliegen eines Mehrfamilienhauses wird ein Haus oder ein Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einem gemeinsamen Zugang zur Strasse vorausgesetzt (Urteile des BVGer A-3713/2015 E. 7.7 und A-2021/2016 E. 6.4.4.1). Die Beschwerdeführenden machen lediglich geltend, in ihrer Immobilie befänden sich zwei Haushaltungen. Damit kann die Liegenschaft aber nicht von vornhinein als Mehrfamilienhaus qualifiziert werden.
E. 4.6.2 Im Lichte ihrer gesetzlichen und aus Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV) darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 m.w.H.). Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten ist allgemeiner Natur und erstreckt sich auf alle Arten der Sachverhaltserhebung. Sie gilt insbesondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BVGE 2008/24 E. 7.2; Urteil des BVGer A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 1.6). Die Beschwerdeführenden begründen ihr Vorbringen, bei der Liegenschaft handle es sich um ein Mehrfamilienhaus, allein mit dem Umstand, dass diese über eine Sonnerie mit drei Klingelknöpfen und drei Namensschildern sowie über getrennte Eingänge verfügt. Obwohl die Vorinstanz das Vorliegen einer zweiten Haushaltung bestreitet, legen die Beschwerdeführenden keinen Mietvertrag zwischen ihnen und der behaupteten Mietpartei vor. Die Liegenschaft weist zudem nur zwei Briefkästen auf, von denen einer mit «X._______» beschriftet ist. Damit vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass sich in ihrer Immobilie ein zweiter respektive dritter Haushalt befindet und somit ein Attribut eines Mehrfamilienhauses vorliegt (vgl. oben E. 4.6.1). Eine nähere Prüfung des Verhältnisses der Kategorien Mehrfamilien- und Geschäftshaus erübrigt sich somit.
E. 4.7 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, bei der fraglichen Liegenschaft handle es sich um ein Mehrfamilien- bzw. Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG, als unbegründet.
E. 5 Im Weiteren argumentierten die Beschwerdeführenden im Vorverfahren, dass der bestehende Briefkastenstandort die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG erfülle.
E. 5.1 In diesem Zusammenhang brachten sie vor, dass sich ihr Briefkasten direkt vor dem Schiebetor und damit beim allgemein benutzten Hauszugang befinde. Gleichzeitig stehe er auf der parallel zur Zufahrt verlaufenden Grundstücksgrenze zur Nachbarsparzelle Nr. [...]. Damit befinde sich der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus, wie von Art. 74 Abs. 1 VPG verlangt.
E. 5.2 Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Für die Bestimmung des zulässigen Briefkastenstandortes nach Art. 74 Abs. 1 VPG ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Dies bringt auch Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG zum Ausdruck, wonach bei verschiedenen möglichen Standorten derjenige zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt, da dieser für den Boten regelmässig am einfachsten erreichbar ist. Der Briefkasten ist deshalb am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen Besuchern verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteile des BVGer A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 5.1 und A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.1 und 4.1.5). Unter dem Hauszugang ist insbesondere nicht der Zugang zum eigentlichen Haus (Gebäude) oder allenfalls - wenn sie nicht der Grundstücksgrenze entlang verläuft - dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derjenige Zugang zum Grundstück, auf welchem das Haus steht. Einen Briefkastenstandort in rund fünf Metern Entfernung vom Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem Hauszugang qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht als nicht mehr vereinbar mit Art. 74 Abs. 1 VPG (Urteil des BVGer A-5165/2016 E. 5.3).
E. 5.3 Der Zugang zum Grundstück der Beschwerdeführenden führt über die Grenze ihres Grundstücks zur Gemeinschaftsparzelle Nr. [...]. Nach dem Gesagten handelt es sich dabei um die Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Der derzeitige Briefkastenstandort befindet sich unbestrittenermassen rund zwölf Meter von dieser Stelle entfernt und widerspricht damit - wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht vorbringen - dieser Bestimmung. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich demnach als unbegründet.
E. 6 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die Postzustellung an den derzeitigen Briefkastenstandort bedeute keinen Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin im Verhältnis zum geforderten Standort.
E. 6.1 Sie führen aus, dass die Zustellperson ohnehin auf dem Vorplatz ihrer Liegenschaft ein Wendemanöver mit dem Zustellfahrzeug vollziehen müsse. Bei der Zufahrt handle es sich nämlich um eine Einbahnstrasse. Weiter müsse der Weg zur Sonnerie bei Sendungen mit Erfordernis des Kundenkontakts, die den grössten Teil des Zustellvolumens ausmachen würden, ohnehin zurückgelegt werden. Dies habe ihnen die zuständige Zustellperson bestätigt.
E. 6.2 Die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609; nachfolgend: Verordnung des UVEK) sah in Art. 14 Abs. 1 Bst. c noch vor, dass von den Bestimmungen zum Briefkastenstandort abgewichen werden kann, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Dieser Ausnahmegrund wurde aber - im Gegensatz zu den beiden anderen Ausnahmegründen in Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des UVEK - nicht in Art. 75 Abs. 1 VPG übernommen (Urteil des BGer 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 4.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden ist daher unbehelflich (vgl. Urteil des BVGer A-5165/2016 E. 8 m.w.H.).
E. 6.3 Anzufügen bleibt, dass der Vorplatz der Liegenschaft der Beschwerdeführenden ohnehin nicht für ein Wendemanöver bei der Zustellung geeignet ist. Der Wendeplatz befindet sich erst hinter dem Schiebetor der Beschwerdeführenden und fällt deshalb - wie die Vorinstanz zu Recht betont - für die tägliche Zustellung ausser Betracht. Vielmehr hat die Zustellperson pro Zustellung einen zusätzlichen Weg von rund 24 m zurückzulegen. Ein Mehrweg in diesem Umfang stellt nach der Rechtsprechung einen erheblichen Mehraufwand dar (dazu nachfolgend E. 7.4). Im Übrigen hat die von den Beschwerdeführenden angeführte Art und Weise der Postzustellung und der damit verbundene Aufwand bei der Standortbestimmung für den Briefkasten grundsätzlich keine Bedeutung, da Art. 74 Abs. 1 VPG fingiert, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Der Zustellungsaufwand ist einzig dann zu berücksichtigen, wenn im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG mehrere Standorte möglich sind. In diesem Fall ist als zusätzliches Kriterium und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (vgl. Urteile des BVGer A-3713/2015 E. 9.2 und A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 m.w.H.).
E. 6.4 Die Rüge der Beschwerdeführenden, der aktuelle Briefkastenstandort verursache keinen Mehraufwand, ist damit unbegründet.
E. 7 Die Beschwerdeführenden machen ausserdem geltend, dass die Verlegung des Briefkastenstandorts unverhältnismässig sei.
E. 7.1 Gemäss ihren Ausführungen komme der von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz geforderte Briefkastenstandort «aus Gründen des Strassenverkehrsgesetzes und weiteren Sicherheitsüberlegungen» sowie wegen der erhöhten Diebstahl- und Vandalismusgefahr nicht in Frage. Der Aufwand und die Kosten für die Versetzung des Briefkastens seien zudem beträchtlich.
E. 7.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind wie jede Verwaltungsbehörde oder öffentliche Aufgaben erfüllende Organisation an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser ist im Rahmen des Grundversorgungsauftrags insbesondere auch von der Beschwerdegegnerin zu beachten (Urteil des BVGer A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.1). Die Verwaltungshandlung muss sich demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel als geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (statt vieler BGE 148 II 475 E. 5).
E. 7.3 Die Versetzung des Briefkastenstandorts ist geeignet, den Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin zu verringern, und erforderlich, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Versetzung stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden nicht substantiieren, wieso die Versetzung des Briefkastens aus Sicht des Strassenverkehrsrechts und aus weiteren Sicherheitsüberlegungen problematisch sei. Entgegen ihren Ausführungen verlangen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nicht, den Briefkasten direkt an die nahe gelegene Kantonsstrasse, sondern nur weiter oben auf der gleichen Zufahrtsstrasse wie bisher zu versetzen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verlegung des Briefkastens um rund 12 m eine erhöhte Gefahr von Diebstahl und Vandalismus begründen soll. Schliesslich ist auch das Argument der Beschwerdeführenden, dass die Versetzung der einbetonierten und elektrifizierten Briefkastenanlage einen beträchtlichen Mehraufwand für sie begründe, nicht stichhaltig. Wie sie selbst einräumen (vgl. oben E. 6.1), kann der Briefkasten auch ohne die Sonnerie an den geforderten Standort versetzt werden. Der mit der Verlegung verbundene finanzielle Aufwand sowie der tägliche Mehraufwand für die Abholung der Postsendungen scheint für die Beschwerdeführenden vielmehr gering und erweist sich daher als zumutbar.
E. 7.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zusätzliche Wegstrecke, welche die Zustellperson zurücklegen muss, um zum aktuellen Briefkastenstandort zu gelangen, zwar einen Mehraufwand darstellt, der im Einzelfall gering erscheinen mag. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die Postzustellung als Teil der Grundversorgung in der ganzen Schweiz zu gewährleisten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 PG). Für sie ergäbe sich daher durch die Kumulation der Einzelfälle ein erheblicher Zusatzaufwand, wenn sie auch Briefkästen in mehreren Metern Entfernung von der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bedienen müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mehraufwand der Beschwerdegegnerin entsprechend nicht nur anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, sondern auf sämtliche Postkundinnen und -kunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (Urteile des BVGer A-5165/2016 E. 8.2; A-6736/2011 vom 7. August 2012 E. 3.4; A-152/2012 E. 3.4.2).
E. 7.5 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist damit zu verneinen.
E. 8 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdegegnerin habe den derzeitigen Briefkastenstandort acht Jahre lang ohne Beanstandung toleriert. Damit berufen sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).
E. 8.1 Nach der Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren. Kürzere Verwirkungsfristen können sich aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben. Eine länger dauernde behördliche Tolerierung eines rechtswidrigen Zustandes kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bereits vor dem Ablauf von 30 Jahren einer Beseitigungs- oder Wiederherstellungsverfügung entgegenstehen. Eine solche Situation ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wenn die zuständigen Behörden den rechtswidrigen Zustand über Jahre hinweg geduldet hatten, obwohl ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (BGE 136 II 359 E. 7 f.; Urteil des BGer 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.1). Die neue Postgesetzgebung trat auf den 1. Oktober 2012 in Kraft. Demnach kann nicht die Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin habe über längere Zeit einen rechtswidrigen Zustand geduldet und sei, obwohl ihr dieser bekannt war oder hätte sein müssen, nicht dagegen eingeschritten. Ebenso wenig ist das Recht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verwirkt.
E. 8.2 Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht sodann einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen, weshalb Private nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen dürfen, sondern vielmehr mit dessen Revision zu rechnen haben. Der Anspruch auf Vertrauensschutz steht im Allgemeinen (zu den hier nicht einschlägigen Ausnahmen vgl. statt vieler BGE 130 I 26 E. 8.1) gerade unter dem Vorbehalt von Rechtsänderungen (Urteil des BGer 2C_83/2016 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 4.2.2.1; je m.w.H.).
E. 8.3 Die Beschwerdeführenden können sich ferner nicht auf ein sogenannt wohlerworbenes Recht berufen, da diese sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnenden Rechte von vornherein nur vermögenswerte Ansprüche von Privaten gegenüber dem Staat zum Gegenstand haben (Urteil des BGer 2P.256/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 4.2.4 m.H.).
E. 8.4 Soweit sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf das Entstehen von Gewohnheitsrecht berufen, ist dieses im öffentlichen Recht zwar nicht ausgeschlossen, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Erforderlich ist, dass eine langandauernde, ununterbrochene und einheitliche Praxis vorliegt, die der Rechtsüberzeugung der anwendenden Behörde und der betroffenen Bürger entspricht, und dass das geschriebene Recht Raum für eine Regelung durch Gewohnheitsrecht lässt. Derogierendes, dem Gesetz widersprechendes Gewohnheitsrecht ist im öffentlichen Recht ausgeschlossen (statt vieler BGE 138 I 196 E. 4.5.4). Mit den Bestimmungen in den Art. 73-76 VPG hat der Bundesrat den Standort von Briefkästen sowie die Ausnahmen von den Standortbestimmungen umfassend geregelt. Damit besteht kein Raum für eine ungeschriebene, gewohnheitsrechtliche Regelung (zum Ganzen Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Übrigen kann jedenfalls unter der neuen, seit 1. Oktober 2012 geltenden Postgesetzgebung zumindest nicht von einer langandauernden Praxis der Beschwerdegegnerin gesprochen werden. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.
E. 9 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist somit abzuweisen. Solange die Beschwerdeführenden ihren Briefkasten nicht an den rechtskonformen Standort verlegen, ist die Beschwerdegegnerin demnach nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 10 Abschliessend bleibt über die Kosten und Entschädigungen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben hingegen keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Aufgrund des Verfahrensausgangs gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei. Sie haben deshalb die auf Fr. 1'200.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben, obschon sie obsiegen, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Den unterliegenden Beschwerdeführenden steht ohnehin keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'200.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Ivan Gunjic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3279/2023 Urteil vom 16. Juli 2024 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic. Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch Marc Siegenthaler, Fürsprecher, Beschwerdeführende, gegen Post CH AG, Wankdorfallee 4, Postfach, 3030 Bern, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Briefkasten; Standort. Sachverhalt: A. A._______ und B._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) sind Eigentümer einer Liegenschaft [...] (Parzelle Nr. [...]). Erschlossen ist die Liegenschaft über eine leicht abfallende Zufahrt von 25-30 m Länge, die von der Kantonsstrasse [...] in einer Kurve abzweigt und dann parallel zur Kantonsstrasse und der Nachbarsparzelle Nr. [...] bis zum automatischen Schiebetor der Gesuchstellenden führt. Der erste Teil der Zufahrt ab der Abzweigung von der Kantonsstrasse befindet sich auf einem abparzellierten Grundstück (Parzelle Nr. [...]), das als unselbständiges Eigentum zu den beiden [genannten] Parzellen Nr. [...] und [...] gehört. Die restlichen 15 m der Zufahrt bis zum automatischen Schiebetor an deren Ende führen über die Parzelle der Gesuchstellenden Nr. [...]. Ihr Briefkasten befindet sich direkt neben dem Schiebetor auf der parallel zur Zufahrt verlaufenden Grundstücksgrenze zur Nachbarsparzelle Nr. [...]. B. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 und 17. März 2022 auf, ihren Briefkasten um rund 12 m weiter oben auf der Zufahrt an die Grenze ihres Grundstücks zur Gemeinschaftsparzelle Nr. [...] zu versetzen. C. Am 22. November 2021 fand ein Treffen vor Ort zwischen einem Vertreter der Post und den Gesuchstellenden statt. D. Mit Schreiben vom 4. April 2022 teilten die Gesuchstellenden der Post mit, dass der bestehende Briefkastenstandort rechtskonform sei. Die Post hielt in ihrem Antwortschreiben vom 5. April 2022 an ihrer Forderung fest. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 forderte die Post die Gesuchstellenden erneut zur Versetzung ihres Briefkastens auf. E. Am 30. August 2022 beantragten die Gesuchstellenden bei der Eidgenössische Postkommission PostCom die Fortführung der Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten. Die PostCom wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2023 ab. F. Gegen diese Verfügung erheben die Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 7. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und der bestehende Standort des Briefkastens als rechtmässig festzustellen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 beantragt die PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 25. Oktober 2023 an ihren Begehren fest. H. Mit Schreiben vom 2. November 2023 verzichtet die Post (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf das Stellen von Anträgen. Sie begründet dies damit, sie nehme am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht als Partei teil. I. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 27. November 2023 und die Beschwerdeführenden halten in ihren Schlussbemerkungen vom 22. Dezember 2023 vollumfänglich an ihren Anträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrem Schreiben vom 2. November 2023 geltend, sie nehme im vorliegenden Verfahren nicht als Partei teil und begründet dies damit, auf das Stellen von Anträgen respektive auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten. Insbesondere bringt sie nicht vor, von der Vorinstanz zu Unrecht als Partei behandelt worden zu sein. Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, stellt der Parteibegriff im Beschwerdeverfahren nicht auf das Stellen von selbständigen Verfahrensanträgen ab. Vielmehr genügt es für die Parteieigenschaft der Beschwerdegegnerin, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren als eigentliche Gegenpartei aufgetreten ist (vgl. Art. 6 VwVG). Dieser Parteistellung kann sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden, durch die Beschwerdeführenden eingeleiteten Beschwerdeverfahren, jedenfalls nicht entziehen (BGE 128 II 90 E. 2b m.w.H.). Wie im vorinstanzlichen Verfahren liegt auch hier die Rechtmässigkeit des gegenwärtigen Standorts des Briefkastens der Beschwerdeführenden und der damit verbundene öffentlich-rechtliche Grundversorgungsauftrag der Beschwerdegegnerin zur Postzustellung in diesen Briefkasten im Streit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.2 m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin hat damit Parteistellung. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2274/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 2.3 m.w.H.) - den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen (statt vieler Urteil des BVGer A-4156/2021 vom 16. April 2024 E. 3.8; vgl. ferner BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ein Vertreter der Beschwerdegegnerin habe ihnen anlässlich eines Augenscheins die Rechtmässigkeit des bestehenden Briefkastenstandorts bestätigt. Der Augenschein sei jedoch nicht protokolliert worden. 3.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 4. Mai 2023 fest, dass ein im Vorfeld auf Begehren der Beschwerdeführenden am 22. November 2021 durchgeführter Augenschein ergebnislos verlaufen sei. Den Akten lässt sich entnehmen, dass am fraglichen Datum ein Treffen vor Ort zwischen den Beschwerdeführenden und einem Vertreter der Beschwerdegegnerin stattfand (vgl. Gesprächsnotiz vom 2. November 2021; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2022 S. 2). Das Treffen wurde nicht protokolliert. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs umfasst eine Protokollierungspflicht für Augenscheine (vgl. für das Verwaltungsjustizverfahren: BGE 142 I 86 E. 2.3 und für das Verwaltungsverfahren: BGE 130 II 473 E. 4.2). Demnach sind grundsätzlich die Ergebnisse eines Augenscheins, insbesondere die vom Gericht bzw. von der Behörde vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich zu protokollieren und allenfalls mit Fotos, Plänen etc. zu ergänzen. Den Parteien muss zudem vor der Entscheidfällung Gelegenheit gegeben werden, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.3). Der Augenschein dient dem Gericht oder der Behörde als Beweismittel zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 Bst. d VwVG). Mithin erschöpft sich sein Zweck in der Sachverhaltsermittlung, weshalb sich die Protokollierungspflicht auch einzig auf die entscheidrelevanten Feststellungen und Wahrnehmung vor Ort beschränkt. Nicht davon erfasst sind von vornherein (rechtliche) Vorbringen und Erläuterungen (Urteil des BVGer A-1182/2017 vom 25. März 2020 E. 3.3.4.2). 3.3 Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass anlässlich des Treffens entscheidrelevante Feststellungen oder Wahrnehmungen vor Ort gemacht wurden. Sie behaupten lediglich, der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe den bestehenden Briefkastenstandort als rechtskonform und die Verlegung des Briefkastens als «sinnfrei» bezeichnet. Mit Ausnahme der erwähnten Feststellung nimmt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung denn auch keinen Bezug auf das fragliche Treffen, sondern stützt sich in ihrer Entscheidbegründung ausschliesslich auf Beweismittel, die den Beschwerdeführenden im Vorfeld vorlagen, insbesondere auf den Grundstücksplan der Liegenschaft. Ob überhaupt ein Augenschein stattfand, kann demnach offenbleiben. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, dass anlässlich des Treffens entscheidrelevante Sachverhaltsfestellungen gemacht wurden. Ihnen war es sodann auch ohne weiteres möglich, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. 3.4 Die Rüge der Beschwerdeführenden, ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
4. In materieller Hinsicht ist der Standort des Briefkastens an sich aufgrund der geltenden Rechtslage zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der fraglichen Liegenschaft um ein Mehrfamilien- bzw. Geschäftshaus handelt. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sich in der Liegenschaft zwei Wohnungen sowie der Geschäftssitz und die Gewerberäume der juristischen Person X._______ AG mit eigenen Büros und Sitzungsräumen für Kundschaft befänden. Sie würden die Liegenschaft gemeinsam mit einer Mietpartei, die in einer separaten Wohneinheit untergebracht sei, bewohnen. Jede Partei verfüge über einen separaten Eingang mit separater Sonnerie. Ebenso seien die Briefkästen pro Partei separat angelegt. Die X._______ AG betreibe ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe und beschäftige eigenes Personal. Dies führe zu einem erhöhten Zustellvolumen zu Handen der X._______ AG. Die X._______ AG habe bereits mehrfach bezahlte Rückbehaltaufträge veranlasst. Das Verhältnis zwischen privater und gewerblicher Post sei etwa gleich. Gemäss der Bau- und Nutzungsordnung von [...] befinde sich die Liegenschaft denn auch in einer Wohn- und Gewerbezone. Die Beschwerdeführenden reichen in diesem Zusammenhang einen Mietvertrag zwischen ihnen und der X._______ AG, Fotos der Büroräumlichkeiten, einen Handelsregisterauszug der X._______ AG sowie Teile des Grundrissplans der Liegenschaft ein. 4.2 Die Vorinstanz bringt vor, es sei nicht erwiesen, dass sich eine zweite Wohneinheit in der Liegenschaft befinde, liege doch für die beiden Wohneinheiten nur ein einziger gemeinsamer Briefkasten vor. Im Weiteren sei offensichtlich, dass das Haus mit den ausgewiesenen Geschäftsräumen flächenmässig nicht überwiegend bzw. mehrheitlich gewerblich genutzt werde. Den Stockwerkplänen sei nämlich keine klare Abtrennung der Geschäftsräume von den Wohnräumlichkeiten zu entnehmen. Bei einem gleichen Verhältnis von privater zu gewerblicher Post könne nicht von einem erhöhten Zustellvolumen ausgegangen werden. Ohnehin sei das Zustellvolumen nicht in absoluten Zahlen ausgewiesen. Schliesslich könnten die Beschwerdeführenden aus der vorgelegten Bau- und Nutzungsordnung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3 Die Postgesetzgebung bestimmt, dass der Bundesrat die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfängerin oder des Empfängers regelt (Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Gemäss Art. 73 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) muss die Eigentümerin einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortbestimmungen für Briefkästen sind das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Kunden, ihre Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse, den Anbieterinnen von Postdienstleistungen eine möglichst rationelle Zustellung zu ermöglichen (Urteil des BVGer A-3713/2015 vom 27. April 2016 E. 7.5; vgl. Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zur VPG, S. 32). Während im Fall von Art. 74 Abs. 1 VPG das Interesse der Anbieterinnen überwiegt und der Briefkasten zugunsten einer effizienten Zustellung an der Grundstücksgrenze zu platzieren ist, fällt die Interessenabwägung bei einem Mehrfamilien- oder Geschäftshaus umgekehrt aus und den Anbieterinnen wird die Zustellung bis zum Hauszugang zugemutet (Urteil des BVGer A-2021/2016 vom 8. November 2016 E. 6.4.4.1). Art. 74 Abs. 3 VPG bildet im Übrigen keine Ausnahmebestimmung zu Art. 74 Abs. 1 VPG. Die beiden Absätze regeln unterschiedliche Sachverhalte und weisen damit je einen eigenen Anwendungsbereich auf (Urteile des BVGer A-3713/2015 E. 7.6 und A-2021/2016 E. 6.4.5). 4.4 Art. 74 Abs. 3 VPG äussert sich nicht explizit zu den Voraussetzungen für die Qualifikation einer Baute als Mehrfamilien- oder als Geschäftshaus. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber für die beiden Fallkonstellationen jeweils eigene Kriterien entwickelt, die auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden können. Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführenden hier sowohl das Vorliegen eines Mehrfamilien- als auch eines Geschäftshauses geltend machen. Sie werfen damit die Frage auf, in welchem Verhältnis die vom Bundesverwaltungsgericht für diese beiden Fallkonstellationen gesondert entwickelten Kriterien genau stehen. Mithin ist fraglich, ob eine Liegenschaft gleichzeitig ein Mehrfamilienhaus und ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG darstellen kann oder ob sich diese beiden Fallkonstellationen gegenseitig ausschliessen. 4.5 4.5.1 Ein Geschäftshaus erfordert nach der Rechtsprechung ein erhöhtes Zustellvolumen sowie eine überwiegende bzw. mehrheitliche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft. Wird die Liegenschaft gemischt genutzt, muss sie zumindest zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, um als Geschäftshaus zu gelten, während eine anderweitige Nutzung, beispielsweise zu Wohnzwecken, nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Mithin sind somit das Verhältnis und der Umfang von Wohn- und Gewerbenutzung massgebend, wobei auch auf die Anzahl Unternehmen abgestellt werden kann. Entsprechend wird denn auch bei einem Geschäftshaus grundsätzlich nach einer Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen verlangt. Zudem spricht das Vorhandensein von Kundenparkplätzen, Werbeflächen und Namensschildern der ansässigen Gewerbebetriebe für die Qualifikation als Geschäftshaus (Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 6.4.6). Dabei kann die Existenz mehrerer Gewebebetriebe ein gewichtiges Indiz für das Bestehen eines Geschäftshauses darstellen. Ist demgegenüber von einem einzigen Unternehmen auszugehen, muss es sich dabei um einen grösseren Betrieb mit entsprechend umfangreicher Korrespondenz handeln, damit überhaupt ein Geschäftshaus vorliegen kann, wobei jedoch konkrete Umstände dagegensprechen können (Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 6.4.4.2). 4.5.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass in der fraglichen Liegenschaft nur das einzelne Unternehmen X._______ AG und nicht mehrere Gewerbebetriebe angesiedelt sind. Die Liegenschaft weist zwei Briefkästen auf, von denen der eine mit «X._______» beschriftet ist. Gemäss dem Mietvertrag zwischen den Beschwerdeführenden und der X._______ AG umfassen die Geschäftsräumlichkeiten zwei Büros ([...] und [...] m2), ein Archiv ([...] m2), zwei Garagenplätze sowie einen Besucherparkplatz. Der X._______ AG stehen gemäss Vertrag nebst den für die Erschliessung des Mietobjekts erforderlichen Infrastrukturen auch Besucherparkplätze zur Mitbenützung zur Verfügung. Die Auszüge des Grundrissplans zeigen, dass das erste Büro über einen Korridor mit der Küche und dem Esszimmer verbunden ist. Das zweite Büro befindet sich auf einer Galerie über dem Wohnzimmer unmittelbar neben einem Schlafzimmer. Das Archiv und die behaupteten separaten Räumlichkeiten für den Kundenempfang sind nicht im Plan ausgewiesen. Werbeflächen werden keine geltend gemacht. 4.5.3 Diese Umstände reichen zusammengenommen nicht, um eine überwiegende oder mehrheitliche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft nachzuweisen. Zwar verfügt die X._______ AG über einen eigenen Briefkasten und Parkplätze. Aus den Auszügen des Grundrissplans ist jedoch keine klare Trennung zwischen den Geschäfts- und Wohnräumen ersichtlich. Vielmehr sind die Geschäftsräumlichkeiten direkt an den Wohnbereich angeschlossen. Insgesamt lassen weder das Verhältnis und der Umfang der Nutzungsformen auf eine überwiegende gewerbliche Nutzung schliessen, noch ist die Liegenschaft speziell darauf ausgerichtet. Es fehlt damit an einer überwiegenden bzw. mehrheitlichen gewerblichen Nutzung der Liegenschaft. Insbesondere handelt es sich damit bei der X._______ AG nicht um einen grösseren Betrieb mit entsprechend umfangreicher Korrespondenz, wie er vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich verlangt wird, wenn nur ein Unternehmen auf einer Liegenschaft ansässig ist. Die von den Beschwerdeführenden genannte Bau- und Nutzungsordnung ändert im Übrigen nichts an diesem Ergebnis. Wie die Vorinstanz zu Recht anbringt, verfolgt die Raumplanungs- und Baugesetzgebung nicht die gleichen Ziele und Zwecke wie die Postgesetzgebung. Auch wenn erstere Vorschriften gemischte Aktivitäten in der Zone zulassen, begründet dies keine überwiegende gewerbliche Nutzung im Einzelfall. Die Liegenschaft stellt damit kein Geschäftshaus dar. 4.6 4.6.1 Für das Vorliegen eines Mehrfamilienhauses wird ein Haus oder ein Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einem gemeinsamen Zugang zur Strasse vorausgesetzt (Urteile des BVGer A-3713/2015 E. 7.7 und A-2021/2016 E. 6.4.4.1). Die Beschwerdeführenden machen lediglich geltend, in ihrer Immobilie befänden sich zwei Haushaltungen. Damit kann die Liegenschaft aber nicht von vornhinein als Mehrfamilienhaus qualifiziert werden. 4.6.2 Im Lichte ihrer gesetzlichen und aus Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV) darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwaltungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 m.w.H.). Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten ist allgemeiner Natur und erstreckt sich auf alle Arten der Sachverhaltserhebung. Sie gilt insbesondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BVGE 2008/24 E. 7.2; Urteil des BVGer A-4565/2021 vom 26. Februar 2024 E. 1.6). Die Beschwerdeführenden begründen ihr Vorbringen, bei der Liegenschaft handle es sich um ein Mehrfamilienhaus, allein mit dem Umstand, dass diese über eine Sonnerie mit drei Klingelknöpfen und drei Namensschildern sowie über getrennte Eingänge verfügt. Obwohl die Vorinstanz das Vorliegen einer zweiten Haushaltung bestreitet, legen die Beschwerdeführenden keinen Mietvertrag zwischen ihnen und der behaupteten Mietpartei vor. Die Liegenschaft weist zudem nur zwei Briefkästen auf, von denen einer mit «X._______» beschriftet ist. Damit vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass sich in ihrer Immobilie ein zweiter respektive dritter Haushalt befindet und somit ein Attribut eines Mehrfamilienhauses vorliegt (vgl. oben E. 4.6.1). Eine nähere Prüfung des Verhältnisses der Kategorien Mehrfamilien- und Geschäftshaus erübrigt sich somit. 4.7 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, bei der fraglichen Liegenschaft handle es sich um ein Mehrfamilien- bzw. Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG, als unbegründet.
5. Im Weiteren argumentierten die Beschwerdeführenden im Vorverfahren, dass der bestehende Briefkastenstandort die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG erfülle. 5.1 In diesem Zusammenhang brachten sie vor, dass sich ihr Briefkasten direkt vor dem Schiebetor und damit beim allgemein benutzten Hauszugang befinde. Gleichzeitig stehe er auf der parallel zur Zufahrt verlaufenden Grundstücksgrenze zur Nachbarsparzelle Nr. [...]. Damit befinde sich der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus, wie von Art. 74 Abs. 1 VPG verlangt. 5.2 Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Für die Bestimmung des zulässigen Briefkastenstandortes nach Art. 74 Abs. 1 VPG ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt. Dies bringt auch Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG zum Ausdruck, wonach bei verschiedenen möglichen Standorten derjenige zu wählen ist, der am nächsten zur Strasse liegt, da dieser für den Boten regelmässig am einfachsten erreichbar ist. Der Briefkasten ist deshalb am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen Besuchern verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteile des BVGer A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 5.1 und A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 4.1.1 und 4.1.5). Unter dem Hauszugang ist insbesondere nicht der Zugang zum eigentlichen Haus (Gebäude) oder allenfalls - wenn sie nicht der Grundstücksgrenze entlang verläuft - dessen Umfriedung zu verstehen, sondern derjenige Zugang zum Grundstück, auf welchem das Haus steht. Einen Briefkastenstandort in rund fünf Metern Entfernung vom Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem Hauszugang qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht als nicht mehr vereinbar mit Art. 74 Abs. 1 VPG (Urteil des BVGer A-5165/2016 E. 5.3). 5.3 Der Zugang zum Grundstück der Beschwerdeführenden führt über die Grenze ihres Grundstücks zur Gemeinschaftsparzelle Nr. [...]. Nach dem Gesagten handelt es sich dabei um die Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Der derzeitige Briefkastenstandort befindet sich unbestrittenermassen rund zwölf Meter von dieser Stelle entfernt und widerspricht damit - wie die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht vorbringen - dieser Bestimmung. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich demnach als unbegründet.
6. Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die Postzustellung an den derzeitigen Briefkastenstandort bedeute keinen Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin im Verhältnis zum geforderten Standort. 6.1 Sie führen aus, dass die Zustellperson ohnehin auf dem Vorplatz ihrer Liegenschaft ein Wendemanöver mit dem Zustellfahrzeug vollziehen müsse. Bei der Zufahrt handle es sich nämlich um eine Einbahnstrasse. Weiter müsse der Weg zur Sonnerie bei Sendungen mit Erfordernis des Kundenkontakts, die den grössten Teil des Zustellvolumens ausmachen würden, ohnehin zurückgelegt werden. Dies habe ihnen die zuständige Zustellperson bestätigt. 6.2 Die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609; nachfolgend: Verordnung des UVEK) sah in Art. 14 Abs. 1 Bst. c noch vor, dass von den Bestimmungen zum Briefkastenstandort abgewichen werden kann, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Dieser Ausnahmegrund wurde aber - im Gegensatz zu den beiden anderen Ausnahmegründen in Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung des UVEK - nicht in Art. 75 Abs. 1 VPG übernommen (Urteil des BGer 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 4.1). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden ist daher unbehelflich (vgl. Urteil des BVGer A-5165/2016 E. 8 m.w.H.). 6.3 Anzufügen bleibt, dass der Vorplatz der Liegenschaft der Beschwerdeführenden ohnehin nicht für ein Wendemanöver bei der Zustellung geeignet ist. Der Wendeplatz befindet sich erst hinter dem Schiebetor der Beschwerdeführenden und fällt deshalb - wie die Vorinstanz zu Recht betont - für die tägliche Zustellung ausser Betracht. Vielmehr hat die Zustellperson pro Zustellung einen zusätzlichen Weg von rund 24 m zurückzulegen. Ein Mehrweg in diesem Umfang stellt nach der Rechtsprechung einen erheblichen Mehraufwand dar (dazu nachfolgend E. 7.4). Im Übrigen hat die von den Beschwerdeführenden angeführte Art und Weise der Postzustellung und der damit verbundene Aufwand bei der Standortbestimmung für den Briefkasten grundsätzlich keine Bedeutung, da Art. 74 Abs. 1 VPG fingiert, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Der Zustellungsaufwand ist einzig dann zu berücksichtigen, wenn im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG mehrere Standorte möglich sind. In diesem Fall ist als zusätzliches Kriterium und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (vgl. Urteile des BVGer A-3713/2015 E. 9.2 und A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 m.w.H.). 6.4 Die Rüge der Beschwerdeführenden, der aktuelle Briefkastenstandort verursache keinen Mehraufwand, ist damit unbegründet.
7. Die Beschwerdeführenden machen ausserdem geltend, dass die Verlegung des Briefkastenstandorts unverhältnismässig sei. 7.1 Gemäss ihren Ausführungen komme der von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz geforderte Briefkastenstandort «aus Gründen des Strassenverkehrsgesetzes und weiteren Sicherheitsüberlegungen» sowie wegen der erhöhten Diebstahl- und Vandalismusgefahr nicht in Frage. Der Aufwand und die Kosten für die Versetzung des Briefkastens seien zudem beträchtlich. 7.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin sind wie jede Verwaltungsbehörde oder öffentliche Aufgaben erfüllende Organisation an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser ist im Rahmen des Grundversorgungsauftrags insbesondere auch von der Beschwerdegegnerin zu beachten (Urteil des BVGer A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.1). Die Verwaltungshandlung muss sich demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel als geeignet, erforderlich und zumutbar erweisen (statt vieler BGE 148 II 475 E. 5). 7.3 Die Versetzung des Briefkastenstandorts ist geeignet, den Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin zu verringern, und erforderlich, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Versetzung stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden nicht substantiieren, wieso die Versetzung des Briefkastens aus Sicht des Strassenverkehrsrechts und aus weiteren Sicherheitsüberlegungen problematisch sei. Entgegen ihren Ausführungen verlangen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nicht, den Briefkasten direkt an die nahe gelegene Kantonsstrasse, sondern nur weiter oben auf der gleichen Zufahrtsstrasse wie bisher zu versetzen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verlegung des Briefkastens um rund 12 m eine erhöhte Gefahr von Diebstahl und Vandalismus begründen soll. Schliesslich ist auch das Argument der Beschwerdeführenden, dass die Versetzung der einbetonierten und elektrifizierten Briefkastenanlage einen beträchtlichen Mehraufwand für sie begründe, nicht stichhaltig. Wie sie selbst einräumen (vgl. oben E. 6.1), kann der Briefkasten auch ohne die Sonnerie an den geforderten Standort versetzt werden. Der mit der Verlegung verbundene finanzielle Aufwand sowie der tägliche Mehraufwand für die Abholung der Postsendungen scheint für die Beschwerdeführenden vielmehr gering und erweist sich daher als zumutbar. 7.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zusätzliche Wegstrecke, welche die Zustellperson zurücklegen muss, um zum aktuellen Briefkastenstandort zu gelangen, zwar einen Mehraufwand darstellt, der im Einzelfall gering erscheinen mag. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die Postzustellung als Teil der Grundversorgung in der ganzen Schweiz zu gewährleisten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 PG). Für sie ergäbe sich daher durch die Kumulation der Einzelfälle ein erheblicher Zusatzaufwand, wenn sie auch Briefkästen in mehreren Metern Entfernung von der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus bedienen müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mehraufwand der Beschwerdegegnerin entsprechend nicht nur anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, sondern auf sämtliche Postkundinnen und -kunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (Urteile des BVGer A-5165/2016 E. 8.2; A-6736/2011 vom 7. August 2012 E. 3.4; A-152/2012 E. 3.4.2). 7.5 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist damit zu verneinen.
8. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdegegnerin habe den derzeitigen Briefkastenstandort acht Jahre lang ohne Beanstandung toleriert. Damit berufen sie sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). 8.1 Nach der Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren. Kürzere Verwirkungsfristen können sich aus Gründen des Vertrauensschutzes ergeben. Eine länger dauernde behördliche Tolerierung eines rechtswidrigen Zustandes kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bereits vor dem Ablauf von 30 Jahren einer Beseitigungs- oder Wiederherstellungsverfügung entgegenstehen. Eine solche Situation ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wenn die zuständigen Behörden den rechtswidrigen Zustand über Jahre hinweg geduldet hatten, obwohl ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (BGE 136 II 359 E. 7 f.; Urteil des BGer 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2.1). Die neue Postgesetzgebung trat auf den 1. Oktober 2012 in Kraft. Demnach kann nicht die Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin habe über längere Zeit einen rechtswidrigen Zustand geduldet und sei, obwohl ihr dieser bekannt war oder hätte sein müssen, nicht dagegen eingeschritten. Ebenso wenig ist das Recht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verwirkt. 8.2 Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht sodann einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen, weshalb Private nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen dürfen, sondern vielmehr mit dessen Revision zu rechnen haben. Der Anspruch auf Vertrauensschutz steht im Allgemeinen (zu den hier nicht einschlägigen Ausnahmen vgl. statt vieler BGE 130 I 26 E. 8.1) gerade unter dem Vorbehalt von Rechtsänderungen (Urteil des BGer 2C_83/2016 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.1; Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 4.2.2.1; je m.w.H.). 8.3 Die Beschwerdeführenden können sich ferner nicht auf ein sogenannt wohlerworbenes Recht berufen, da diese sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnenden Rechte von vornherein nur vermögenswerte Ansprüche von Privaten gegenüber dem Staat zum Gegenstand haben (Urteil des BGer 2P.256/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 4.2.4 m.H.). 8.4 Soweit sich die Beschwerdeführenden sinngemäss auf das Entstehen von Gewohnheitsrecht berufen, ist dieses im öffentlichen Recht zwar nicht ausgeschlossen, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Erforderlich ist, dass eine langandauernde, ununterbrochene und einheitliche Praxis vorliegt, die der Rechtsüberzeugung der anwendenden Behörde und der betroffenen Bürger entspricht, und dass das geschriebene Recht Raum für eine Regelung durch Gewohnheitsrecht lässt. Derogierendes, dem Gesetz widersprechendes Gewohnheitsrecht ist im öffentlichen Recht ausgeschlossen (statt vieler BGE 138 I 196 E. 4.5.4). Mit den Bestimmungen in den Art. 73-76 VPG hat der Bundesrat den Standort von Briefkästen sowie die Ausnahmen von den Standortbestimmungen umfassend geregelt. Damit besteht kein Raum für eine ungeschriebene, gewohnheitsrechtliche Regelung (zum Ganzen Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Übrigen kann jedenfalls unter der neuen, seit 1. Oktober 2012 geltenden Postgesetzgebung zumindest nicht von einer langandauernden Praxis der Beschwerdegegnerin gesprochen werden. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.
9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist somit abzuweisen. Solange die Beschwerdeführenden ihren Briefkasten nicht an den rechtskonformen Standort verlegen, ist die Beschwerdegegnerin demnach nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
10. Abschliessend bleibt über die Kosten und Entschädigungen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen haben hingegen keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Aufgrund des Verfahrensausgangs gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei. Sie haben deshalb die auf Fr. 1'200.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben, obschon sie obsiegen, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Den unterliegenden Beschwerdeführenden steht ohnehin keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'200.- festgesetzt und den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Metzger Ivan Gunjic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: