Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses mit der Adresse Y________ (Parzelle Nr. ___). Die Grundstücksgrenze verläuft entlang der Durchfahrtsstrasse. Direkt an der Grundstücksgrenze, angrenzend an die Fahrbahn, befindet sich auf dem Grund- stück des Gesuchstellers eine Parkfläche von ca. 2.3 Meter Breite. Hinter der Parkfläche ist das Grundstück des Gesuchstellers eingezäunt. Ein Gartentor ermöglicht den Zugang zum Haus. Vom Gartentor führt ein leicht abschüssiger, mit Verbundsteinen ausgelegter Weg von 1.4 Meter Breite zur Haustür. Der Hausbriefkasten ist direkt an der Fassade des Hauses, neben der Eingangstür befestigt, ca. 4.2 Meter vom Zaun und ca. 7 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Beim Briefkasten handelt es sich um einen von ei- nem Schreiner hergestellten Briefkasten aus Holz mit einem einzigen Innenraum, in dem sowohl Briefe als auch Pakete deponiert werden. Die Masse des Briefkastens betragen 49 cm auf 46 cm. Die Tiefe beträgt 34 cm. 2. Die Post CH AG (nachfolgend Post) bemängelt sowohl den Standort als auch die «Bau- art» des bestehenden Hausbriefkastens. Sie suchte zunächst mit dem Gesuchsteller das Gespräch (Gesprächsnotiz vom 8.8.2023). Danach forderte sie ihn mit den Schreiben vom 10. August 2023, vom 9. Oktober 2023 und vom 8. Dezember 2023 zur Errichtung eines den Vorgaben der Postverordnung entsprechenden Hausbriefkastens an einem Standort beim Gartenzaun (Schreiben vom 10. August 2023) bzw. an einem Standort an der Grundstücksgrenze (Schreiben vom 8. Dezember 2023) auf. Mit dem letzten Schrei- ben vom 8. Dezember 2023 kündigte die Post dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung an, wenn er der Aufforderung zur Errichtung eines Hausbriefkastens, der den Vorgaben der Postverordnung vollständig (d.h. bezüglich Masse und Bauart sowie bezüglich Standorts) entspreche, nicht innert der gesetzten Frist nachkomme. In diesem Fall würden die Sendungen für ihn in der Postfiliale Z_____ während der ordentlichen Öffnungszeiten zur Abholung bereit gehalten. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 17. Januar 2024 an die PostCom. Er beantragte die Beibehaltung des bestehenden Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Die Post führte für die Dauer des Verfahrens die Hauszustellung weiter. 3. Der Gesuchsteller brachte zur Begründung seines Antrages vor, der Briefkasten könne nicht an den Gartenzaun montiert werden, weil es sich dabei um einen zersetzenden Baustoff (Holzzaun ohne Überdachung) handle. Dort könne der Briefkasten von Vanda- len problemlos demontiert werden. Der Parkplatz sei vom Baugesetz der Gemeinde vor- geschrieben. Die Breite des Parkplatzes betrage 2.3 Meter, die Breite des Autos 1.9 Me- ter. Müsste auf dem Parkfeld beim Holzzaun ein Briefkasten von 30 cm Tiefe montiert werden, wäre aus Sicht des Gesuchstellers der Parkplatz nicht mehr benutzbar. Der Briefkasten wäre beim Holzzaun auch nicht frei zugänglich, wenn auf dem Parkplatz ein Auto parkiert sei. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 reichte der Gesuchsteller zwei Fo- tografien zur Dokumentation der Platzverhältnisse auf dem Parkfeld ein. Bei Schnellfall, der an manchen Tagen 80 cm betrage, würde ein am Holzzaun befestigter Briefkasten eingeschneit. Der Schnee, der auf der Strasse liegt, werde immer in Richtung des Zau- nes, also auf sein Grundstück, gepflügt. Es gebe keine andere Lösung für die Schnee- räumung, da bergwärts (also auf der gegenüberliegenden Strassenseite) der Kirchturm und die Friedhofsmauer eine Schneedeponie verunmöglichen würden. Der Schnee vom hohen Kirchturm falle jeweils präzise an den von der Post vorgeschlagenen Standort des Briefkastens, was zu einer Gefährdung sowohl des Zustellpersonals als auch des Brief- kastens führe. Mit dem bestehenden Briefkasten sei der Postbote sowie die Brief- und Paketzustellung nicht gefährdet. Die Distanz vom Zaun bzw. Gartentor zum Briefkasten betrage 4.30 Meter und sei für die Zustellung zumutbar. Zudem stünden bei anderen Lie- genschaften die Briefkästen ebenfalls nicht an der Strasse und diese Standorte seien von der Post bisher nicht beanstandet worden.
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4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2024, der Antrag des Ge- suchstellers sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der bestehende Briefkasten aufgrund des Abstands zur Grundstücksgrenze und dem zu öffnenden Gartentor zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe: Der aktuelle Stand- ort des Hausbriefkastens befinde sich ca. 7 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, was eine zusätzliche Wegstrecke von vierzehn Metern (Hin- und Rückweg) bedinge. Der geteerte Vorplatz diene zudem als Parkfläche für Fahrzeuge, weshalb auch bei einem Standort beim Gartenzaun davon auszugehen sei, dass der Briefkasten nicht direkt an- gefahren werden könne. Verordnungskonforme Standorte befänden sich grundsätzlich links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze «Adresse Y________», also am Rand der Durchfahrtsstrasse. Dort könne der Briefkas- ten direkt vom Fahrzeug aus befüllt werden. Ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze bei der Strasse stelle kein Risiko für den Strassenverkehr und die Schneeräumung dar. Die Post legte ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2024 eine Fotodokumentation bei mit einem Vorschlag für zwei – aus Sicht der Post - verordnungskonformen Standorten für den Hausbriefkasten. Die Post betrachtete in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2024 somit nur noch einen Standort an der Grundstücksgrenze als verordnungskonform. Die Post führte ferner an, der bestehende Hausbriefkasten weise zwar grundsätzlich ge- nug Platz für ablagefähige Sendungen auf, hingegen verfüge der Hausbriefkasten über keinen separaten Briefeinwurf. Sämtliche Sendungen würden direkt im Ablagefach «lan- den». Der bestehende Hausbriefkasten entspreche also nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG und dem Anhang 1 zur Postverordnung und sei ebenfalls zu ersetzen. 5. In der Stellungnahme vom 7. März 2024 hielt die Post fest, dass die vom Gesuchsteller am 15. Februar 2024 eingereichten Fotografien des Parkplatzes vor seinem Haus bele- gen, dass auf der Fläche in unmittelbarer Nähe zu den vorgeschlagenen Standorten des Hausbriefkastens jeweils Fahrzeuge parkiert seien. Die freie Zugänglichkeit scheine so- mit nicht in jedem Fall gewährleistet zu sein. Hingegen zeige ein Grundstücksplan der Liegenschaft, dass auch ein verordnungskonformer Standort des Hausbriefkastens links- seitig des schmalen mit Verbundsteinen ausgelegten Zugangswegs zum Haus, direkt an- grenzend an die Grünfläche, gewählt werden könnte. Die Post reichte eine ergänzte Fo- todokumentation ein. Dieser Standort wäre aus Sicht der Post zu jedem Zeitpunkt frei zu- gänglich, befinde sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft und würde die Parkflä- che für die Fahrzeuge nicht beanspruchen. 6. In den Schlussbemerkungen vom 5. April 2024 und der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Mai 2024 wies der Gesuchsteller darauf hin, dass das Gartentor mit einem leich- ten Handgriff geöffnet und beim Verlassen des Hauses nur zugezogen werden könne. Vom Gartenzaun aus sei der Hausbriefkasten nur 4.2 Meter entfernt und die Breite des Gehweges vom Gartentor zum Haus betrage 1.4 Meter. Im Winter stehe das Tor wegen des hohen Schneefalls immer offen. Der von der Post am 7. März 2024 vorgeschlagene Standort des Hausbriefkastens setze das Einholen eines Näherbaurechts voraus. Der Pfosten eines Briefkastens an dieser Stelle könne bei der Durchfahrt des Schneepfluges umgepflügt werden, landwirtschaftli- che Fahrzeuge könnten allenfalls die Durchfahrt nicht mehr passieren und es wäre nicht mehr möglich, an diesem Platz wie bisher Holz zu deponieren, mithin würde also die Nut- zung des Grundstücks beeinträchtigt, da die «Scheiterbeige» von dieser Seite her be- dient werden müsse. Der Gesuchsteller erläuterte, dass die Strasse vor seinem Haus nur eine Breite von 2.17 Meter aufweise und die passierenden Fahrzeuge meistens sein Grundstück befahren würden. Nicht routinierte Autolenker würden im Schritttempo vorbeifahren. Auch die Nachbarn, deren Briefkasten weiter von der Grundstücksgrenze entfernt seien als sein Briefkasten könnten die Forderung der Post auf Versetzung seines Hausbriefkastens
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nicht nachvollziehen. Schliesslich appellierte der Gesuchsteller an die Verhältnismässig- keit und das Rechtsgleichheitsgebot. 7. Die Post hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 12. August 2024 fest, dass aktuell we- der der Standort noch die Masse des Hausbriefkastens verordnungskonform seien. Für die Post seien verschiedene Standorte denkbar, sofern sie von der PostCom als verord- nungskonform angesehen würden. Auf Frage der PostCom erklärte die Post, dass gegen einen Standort an der Südwand der angrenzenden Scheune nichts einzuwenden sei. Des Weiteren kam sie auf den ursprünglich dem Gesuchsteller vorgeschlagenen Stand- ort am Zaun zurück, sofern eine Platzierung an der Grundstücksgrenze tatsächlich nicht möglich sein sollte. Sie gab an, dass mit einem passenden verordnungskonformen Standort den verschiedenen Bedenken des Gesuchstellers Rechnung getragen werden könnte. Aus Sicht der Post könnte allenfalls der Abladeort der Holzscheite anderweitig gewählt werden. 8. Dagegen wandte der Gesuchsteller in der Stellungnahme vom 31. August 2024 ein, dass die Adresse der Scheune nicht mit der Adresse seines Hauses identisch sei. Der Haus- briefkasten sei von einem Schreiner angefertigt worden. Auch Pakete und grosse Post- zustellungen hätten somit genügend Platz. Der aktuelle Standort eigene sich für alle Be- nutzer. Die PostCom könne sich gerne selber ein Bild von der Situation machen. Zudem wies er darauf hin, dass die Zustellboten ihr Fahrzeug auf seinem privaten Parkplatz ab- stellen, um die Sendungen bei den Nachbarn zu Fuss zuzustellen. Beide Nachbarn hät- ten ihren Briefkasten bei der Haustüre in 35-40 Meter Distanz zur Strasse. Sein Briefkas- ten sei in einer Distanz von 4.5 Meter zur Strasse und er müsse ihn versetzen. Das sei eine Ungerechtigkeit.
II.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 9 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenan- lagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Ver- fahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 10 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die ange- drohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist so- mit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Standort und die Ausgestaltung des Briefkastens beantragen.
E. 11 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf ei- gene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkasten- anlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkas- ten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszu- stellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Gründe für die
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oben aufgeführten Ausnahmen von den Standortbestimmungen wurden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht.
E. 12 Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustel- lungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Ver- fügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allge- mein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleich- gesetzt werden (Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Be- griffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).
E. 13 Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücks- grenze aufgestellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis ge- stützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung 2/2018 der PostCom vom 25. Januar 2018, Erw. 14). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände erkennbar sind, we- gen denen der Briefkasten nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden kann.
E. 14 Die Strassenbereite vor der Liegenschaft des Gesuchstellers beträgt nach seinen Anga- ben auf der Höhe des Kirchturms 2.12 Meter. Auch auf den amtlichen Plänen ist ersicht- lich, dass das Fundament des Kirchturms genau gegenüber der Liegenschaft des Ge- suchstellers in die Strasse hineinragt, was zu einer beträchtlichen Verengung der Strasse führt. Die eingereichten Fotodokumentationen beider Parteien belegen ebenfalls die be- engten Verhältnisse. Zusätzlich wird die Strasse durch die sich neben dem Kirchturm be- findliche Friedhofsmauer begrenzt. Es gibt dort keinen Gehweg. Es ist nachvollziehbar, dass Fahrzeuge als Ausweichmanöver teils das Grundstück des Gesuchstellers befah- ren. Ebenso nachvollziehbar ist, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse ein Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze durch breite landwirtschaftliche Fahrzeuge und die Schneeräumung einem konkreten und erhöhten Risiko für eine Beschädigung ausgesetzt wäre. Es besteht somit die konkrete und beträchtliche Gefahr, dass der Briefkasten des Ge- suchstellers und allenfalls auch die vorbeifahrenden Fahrzeuge bei einer Kollision mit dem Briefkasten beschädigt werden könnten. Sicher jedenfalls würde die ohnehin schon schwierige Passage auf der schmalen Strasse zusätzlich durch einen direkt am Stras- senrand platzierten Briefkasten weiter erschwert. Ein Standort des Briefkastens an der Grundstücksgrenze am Fahrbahnrand kommt daher nicht in Betracht.
E. 15 Dem Gesuchsteller ist somit zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall der verordnungs- konforme Standort des Hausbriefkastens ausnahmsweise nicht direkt an der Grund- stücksgrenze und auch nicht an der Scheunenwand liegt. Der heutige Standort an der Hauswand neben der Eingangstür befindet sich jedoch rund 7 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt und liegt damit ausserhalb der oben in Ziff. 13 erwähnten Toleranz- bereichs.
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E. 16 In Betracht kommt somit primär ein Standort beim Gartentor, wie ihn die Post ursprünglich vorgeschlagen hat. Die Post hat diesen Standort in ihren Schlussbemerkungen vom 12. August 2024 erneut in Erwägung gezogen, wenn ein Standort direkt an der Grundstücks- grenze nicht möglich sei. An dieser Stelle montiert, befindet sich der Briefkasten beim all- gemein benutzten Zugang zum Haus sowie rund 2.3 - 2.5 Meter von der Grundstücks- grenze entfernt - angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gerade noch innerhalb des in Ziff. 13 erwähnten Toleranzbereichs. Der Hausbriefkasten ist somit links oder rechts vom Gartentor zu platzieren, so dass er zur Strasse hin ausgerichtet ist und von der mit Verbundsteinen ausgelegten bzw. geteerten Fläche aus, also von aus- serhalb des Zaunes, befüllt werden kann. Der Gesuchsteller bringt gegen diesen Standort vor, dass der Gartenzaun aus Holz sei und sich deshalb nicht für die Montage eines Briefkastens eigne und auf dieser Höhe zu- dem eingeschneit werden könnte. Auch würde ein Briefkasten rechts des Gartentors die Nutzung des Parkplatzes beeinträchtigen. Diesen Bedenken kann begegnet werden, in- dem der Briefkasten auf einen Pfosten hinter dem Gartenzaun montiert und bündig zum Zaun ausgerichtet wird. Darüber hinaus hat die Eigentümerschaft gemäss Praxis der PostCom bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anforderun- gen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienst- leistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der be- vorzugten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 4/2024 vom
2. Mai 2024, Ziff. 11; Nr. 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; Nr. 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14). Des Weiteren steht es dem Gesuchsteller frei, anstelle eines Standorts beim Gartentor, den Briefkasten an die Südwand der Scheune zu montieren, sofern er von der Strasse aus bedient werden kann. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob der bestehende Hausbriefkasten wegen des Gartentors als nicht mehr frei zugänglich gelten würde oder nicht, da der Brief- kasten an diesem Standort von ausserhalb des Zaunes befüllt werden kann.
E. 17 Der Gesuchsteller argumentiert, dass mehrere Briefkästen in der Umgebung ebenfalls nicht vom Auto aus befüllt werden könnten. Die Bedienungszeit in der Nachbarschaft be- trage 32-38 Sekunden pro Hausbriefkasten, bei seinem Briefkasten nur 8-10 Sekunden. Die Zustellboten gingen für das Befüllen der Briefkästen unterschiedlich vor: Ein Zustell- bote benutze für das Fahrzeug einen Abstellplatz und gehe dann zu Fuss zu den acht umliegenden Briefkästen. Die anderen Zustellboten benutzen vier Abstellplätze für das Fahrzeug. Deshalb sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Post einzig den Standort seines Hausbriefkastens bemängele. Der Gesuchsteller appelliert mit den Zeitangaben für das Befüllen der Briefkästen sinnge- mäss an die Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben der VPG für den Briefkastenstandort. Zunächst ist festzuhalten, dass der Briefkastenstandort unab- hängig von Zustellfahrzeug und Zustellroute zu bestimmen ist (Verfügung der PostCom Nr. 12/2022 vom 25. August 2022). Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von Gartentor zum Briefkasten an der Hauswand ist festzuhalten, dass dieser Standort des Briefkastens gegenüber einem Standort beim Gartentor sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von ca. 8 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsver- pflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedie- nung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an Beibehal- tung des Briefkastens am aktuellen Standort.
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E. 18 Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Er- gebnis einer Interessenabwägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kund- schaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermögli- chen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an einen Standort beim Gartentor eine verhältnismässige Massnahme dar.
E. 19 Der Gesuchsteller bringt vor, dass andere Briefkästen in der Nachbarschaft noch viel weiter von der Grundstücksgrenze entfernt liegen als sein Briefkasten. Damit macht er sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonfor- men Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung eines verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts seines Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom).
E. 20 Der Briefkasten des Gesuchstellers wurde von einem Schreiner hergestellt. Er besteht aus nur einem Fach mit den Massen 49 cm auf 46 cm. Die Tiefe beträgt 34 cm. Der Brief- kasten ist jedoch nicht unterteilt in ein Brieffach und ein Ablagefach. Art. 73 Abs. 2 VPG bestimmt, dass der Briefkasten aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach besteht. Die Festlegung der Mindestmasse in Anhang 1 der Postverordnung als zentimetergenaue Abmessungen des Brief- und Ablagefaches (Breite, Höhe und Tiefe) belässt der PostCom keinen Ermessensspielraum für die Überprüfung (vgl. Ziff. 10 der Verfügung der PostCom Nr. 11/2023 vom 24. August 2023). Der Gesuchsteller muss deshalb einen Briefkasten montieren, der die Mindestmasse von Briefkästen nach An- hang 1 der Postverordnung entspricht und über einen Briefeinwurf und ein separates Ab- lagefach verfügt (vgl. auch Verfügungen der PostCom Nr. 15/2018 vom 30. August 2018, Nr. 18/2019 vom 5. Dezember 2019, Nr. 21/2018 vom 6. Dezember 2018 und Nr. 7/2021 vom 16. Juni 2021).
E. 21 Der Gesuchsteller hat die PostCom in seinen Eingaben verschiedentlich aufgefordert, sich vor Ort ein Bild von der Situation zu machen, wobei nicht ganz klar ist, ob er damit die Durchführung eines Augenscheins beantragen wollte. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiede- ner Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipier- ten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Be- weise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumentation der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist, wird der Prozessantrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 8/2024 vom 30. Au- gust 2024, Ziff. 16 und Nr. 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegenden
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Verfahren der Sachverhalt aufgrund der Akten genügend erstellt ist, wird ein allfälliger An- trag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt.
E. 22 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten weder den Stand- ortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht noch den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG bzw. Anhang 1 der Postverordnung. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entwe- der einen Briefkasten, der bezüglich Bauart und Mindestmassen den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG und Anhang 1 zur Postverordnung entspricht an einem verordnungskon- formen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.
E. 23 Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A___________ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Be- schwerdeführer sie in Händen hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-A1B23401/9
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 9/2024 vom 24. Oktober 2024 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller _______________, gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Hausbriefkasten
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I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses mit der Adresse Y________ (Parzelle Nr. ___). Die Grundstücksgrenze verläuft entlang der Durchfahrtsstrasse. Direkt an der Grundstücksgrenze, angrenzend an die Fahrbahn, befindet sich auf dem Grund- stück des Gesuchstellers eine Parkfläche von ca. 2.3 Meter Breite. Hinter der Parkfläche ist das Grundstück des Gesuchstellers eingezäunt. Ein Gartentor ermöglicht den Zugang zum Haus. Vom Gartentor führt ein leicht abschüssiger, mit Verbundsteinen ausgelegter Weg von 1.4 Meter Breite zur Haustür. Der Hausbriefkasten ist direkt an der Fassade des Hauses, neben der Eingangstür befestigt, ca. 4.2 Meter vom Zaun und ca. 7 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Beim Briefkasten handelt es sich um einen von ei- nem Schreiner hergestellten Briefkasten aus Holz mit einem einzigen Innenraum, in dem sowohl Briefe als auch Pakete deponiert werden. Die Masse des Briefkastens betragen 49 cm auf 46 cm. Die Tiefe beträgt 34 cm. 2. Die Post CH AG (nachfolgend Post) bemängelt sowohl den Standort als auch die «Bau- art» des bestehenden Hausbriefkastens. Sie suchte zunächst mit dem Gesuchsteller das Gespräch (Gesprächsnotiz vom 8.8.2023). Danach forderte sie ihn mit den Schreiben vom 10. August 2023, vom 9. Oktober 2023 und vom 8. Dezember 2023 zur Errichtung eines den Vorgaben der Postverordnung entsprechenden Hausbriefkastens an einem Standort beim Gartenzaun (Schreiben vom 10. August 2023) bzw. an einem Standort an der Grundstücksgrenze (Schreiben vom 8. Dezember 2023) auf. Mit dem letzten Schrei- ben vom 8. Dezember 2023 kündigte die Post dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung an, wenn er der Aufforderung zur Errichtung eines Hausbriefkastens, der den Vorgaben der Postverordnung vollständig (d.h. bezüglich Masse und Bauart sowie bezüglich Standorts) entspreche, nicht innert der gesetzten Frist nachkomme. In diesem Fall würden die Sendungen für ihn in der Postfiliale Z_____ während der ordentlichen Öffnungszeiten zur Abholung bereit gehalten. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 17. Januar 2024 an die PostCom. Er beantragte die Beibehaltung des bestehenden Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Die Post führte für die Dauer des Verfahrens die Hauszustellung weiter. 3. Der Gesuchsteller brachte zur Begründung seines Antrages vor, der Briefkasten könne nicht an den Gartenzaun montiert werden, weil es sich dabei um einen zersetzenden Baustoff (Holzzaun ohne Überdachung) handle. Dort könne der Briefkasten von Vanda- len problemlos demontiert werden. Der Parkplatz sei vom Baugesetz der Gemeinde vor- geschrieben. Die Breite des Parkplatzes betrage 2.3 Meter, die Breite des Autos 1.9 Me- ter. Müsste auf dem Parkfeld beim Holzzaun ein Briefkasten von 30 cm Tiefe montiert werden, wäre aus Sicht des Gesuchstellers der Parkplatz nicht mehr benutzbar. Der Briefkasten wäre beim Holzzaun auch nicht frei zugänglich, wenn auf dem Parkplatz ein Auto parkiert sei. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 reichte der Gesuchsteller zwei Fo- tografien zur Dokumentation der Platzverhältnisse auf dem Parkfeld ein. Bei Schnellfall, der an manchen Tagen 80 cm betrage, würde ein am Holzzaun befestigter Briefkasten eingeschneit. Der Schnee, der auf der Strasse liegt, werde immer in Richtung des Zau- nes, also auf sein Grundstück, gepflügt. Es gebe keine andere Lösung für die Schnee- räumung, da bergwärts (also auf der gegenüberliegenden Strassenseite) der Kirchturm und die Friedhofsmauer eine Schneedeponie verunmöglichen würden. Der Schnee vom hohen Kirchturm falle jeweils präzise an den von der Post vorgeschlagenen Standort des Briefkastens, was zu einer Gefährdung sowohl des Zustellpersonals als auch des Brief- kastens führe. Mit dem bestehenden Briefkasten sei der Postbote sowie die Brief- und Paketzustellung nicht gefährdet. Die Distanz vom Zaun bzw. Gartentor zum Briefkasten betrage 4.30 Meter und sei für die Zustellung zumutbar. Zudem stünden bei anderen Lie- genschaften die Briefkästen ebenfalls nicht an der Strasse und diese Standorte seien von der Post bisher nicht beanstandet worden.
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4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2024, der Antrag des Ge- suchstellers sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der bestehende Briefkasten aufgrund des Abstands zur Grundstücksgrenze und dem zu öffnenden Gartentor zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe: Der aktuelle Stand- ort des Hausbriefkastens befinde sich ca. 7 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, was eine zusätzliche Wegstrecke von vierzehn Metern (Hin- und Rückweg) bedinge. Der geteerte Vorplatz diene zudem als Parkfläche für Fahrzeuge, weshalb auch bei einem Standort beim Gartenzaun davon auszugehen sei, dass der Briefkasten nicht direkt an- gefahren werden könne. Verordnungskonforme Standorte befänden sich grundsätzlich links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze «Adresse Y________», also am Rand der Durchfahrtsstrasse. Dort könne der Briefkas- ten direkt vom Fahrzeug aus befüllt werden. Ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze bei der Strasse stelle kein Risiko für den Strassenverkehr und die Schneeräumung dar. Die Post legte ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2024 eine Fotodokumentation bei mit einem Vorschlag für zwei – aus Sicht der Post - verordnungskonformen Standorten für den Hausbriefkasten. Die Post betrachtete in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2024 somit nur noch einen Standort an der Grundstücksgrenze als verordnungskonform. Die Post führte ferner an, der bestehende Hausbriefkasten weise zwar grundsätzlich ge- nug Platz für ablagefähige Sendungen auf, hingegen verfüge der Hausbriefkasten über keinen separaten Briefeinwurf. Sämtliche Sendungen würden direkt im Ablagefach «lan- den». Der bestehende Hausbriefkasten entspreche also nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG und dem Anhang 1 zur Postverordnung und sei ebenfalls zu ersetzen. 5. In der Stellungnahme vom 7. März 2024 hielt die Post fest, dass die vom Gesuchsteller am 15. Februar 2024 eingereichten Fotografien des Parkplatzes vor seinem Haus bele- gen, dass auf der Fläche in unmittelbarer Nähe zu den vorgeschlagenen Standorten des Hausbriefkastens jeweils Fahrzeuge parkiert seien. Die freie Zugänglichkeit scheine so- mit nicht in jedem Fall gewährleistet zu sein. Hingegen zeige ein Grundstücksplan der Liegenschaft, dass auch ein verordnungskonformer Standort des Hausbriefkastens links- seitig des schmalen mit Verbundsteinen ausgelegten Zugangswegs zum Haus, direkt an- grenzend an die Grünfläche, gewählt werden könnte. Die Post reichte eine ergänzte Fo- todokumentation ein. Dieser Standort wäre aus Sicht der Post zu jedem Zeitpunkt frei zu- gänglich, befinde sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft und würde die Parkflä- che für die Fahrzeuge nicht beanspruchen. 6. In den Schlussbemerkungen vom 5. April 2024 und der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Mai 2024 wies der Gesuchsteller darauf hin, dass das Gartentor mit einem leich- ten Handgriff geöffnet und beim Verlassen des Hauses nur zugezogen werden könne. Vom Gartenzaun aus sei der Hausbriefkasten nur 4.2 Meter entfernt und die Breite des Gehweges vom Gartentor zum Haus betrage 1.4 Meter. Im Winter stehe das Tor wegen des hohen Schneefalls immer offen. Der von der Post am 7. März 2024 vorgeschlagene Standort des Hausbriefkastens setze das Einholen eines Näherbaurechts voraus. Der Pfosten eines Briefkastens an dieser Stelle könne bei der Durchfahrt des Schneepfluges umgepflügt werden, landwirtschaftli- che Fahrzeuge könnten allenfalls die Durchfahrt nicht mehr passieren und es wäre nicht mehr möglich, an diesem Platz wie bisher Holz zu deponieren, mithin würde also die Nut- zung des Grundstücks beeinträchtigt, da die «Scheiterbeige» von dieser Seite her be- dient werden müsse. Der Gesuchsteller erläuterte, dass die Strasse vor seinem Haus nur eine Breite von 2.17 Meter aufweise und die passierenden Fahrzeuge meistens sein Grundstück befahren würden. Nicht routinierte Autolenker würden im Schritttempo vorbeifahren. Auch die Nachbarn, deren Briefkasten weiter von der Grundstücksgrenze entfernt seien als sein Briefkasten könnten die Forderung der Post auf Versetzung seines Hausbriefkastens
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nicht nachvollziehen. Schliesslich appellierte der Gesuchsteller an die Verhältnismässig- keit und das Rechtsgleichheitsgebot. 7. Die Post hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 12. August 2024 fest, dass aktuell we- der der Standort noch die Masse des Hausbriefkastens verordnungskonform seien. Für die Post seien verschiedene Standorte denkbar, sofern sie von der PostCom als verord- nungskonform angesehen würden. Auf Frage der PostCom erklärte die Post, dass gegen einen Standort an der Südwand der angrenzenden Scheune nichts einzuwenden sei. Des Weiteren kam sie auf den ursprünglich dem Gesuchsteller vorgeschlagenen Stand- ort am Zaun zurück, sofern eine Platzierung an der Grundstücksgrenze tatsächlich nicht möglich sein sollte. Sie gab an, dass mit einem passenden verordnungskonformen Standort den verschiedenen Bedenken des Gesuchstellers Rechnung getragen werden könnte. Aus Sicht der Post könnte allenfalls der Abladeort der Holzscheite anderweitig gewählt werden. 8. Dagegen wandte der Gesuchsteller in der Stellungnahme vom 31. August 2024 ein, dass die Adresse der Scheune nicht mit der Adresse seines Hauses identisch sei. Der Haus- briefkasten sei von einem Schreiner angefertigt worden. Auch Pakete und grosse Post- zustellungen hätten somit genügend Platz. Der aktuelle Standort eigene sich für alle Be- nutzer. Die PostCom könne sich gerne selber ein Bild von der Situation machen. Zudem wies er darauf hin, dass die Zustellboten ihr Fahrzeug auf seinem privaten Parkplatz ab- stellen, um die Sendungen bei den Nachbarn zu Fuss zuzustellen. Beide Nachbarn hät- ten ihren Briefkasten bei der Haustüre in 35-40 Meter Distanz zur Strasse. Sein Briefkas- ten sei in einer Distanz von 4.5 Meter zur Strasse und er müsse ihn versetzen. Das sei eine Ungerechtigkeit.
II. Erwägungen 9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenan- lagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Ver- fahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die ange- drohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist so- mit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Standort und die Ausgestaltung des Briefkastens beantragen.
11. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf ei- gene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkasten- anlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkas- ten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszu- stellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Gründe für die
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oben aufgeführten Ausnahmen von den Standortbestimmungen wurden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht.
12. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustel- lungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Ver- fügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allge- mein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleich- gesetzt werden (Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Be- griffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).
13. Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücks- grenze aufgestellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis ge- stützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung 2/2018 der PostCom vom 25. Januar 2018, Erw. 14). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände erkennbar sind, we- gen denen der Briefkasten nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden kann.
14. Die Strassenbereite vor der Liegenschaft des Gesuchstellers beträgt nach seinen Anga- ben auf der Höhe des Kirchturms 2.12 Meter. Auch auf den amtlichen Plänen ist ersicht- lich, dass das Fundament des Kirchturms genau gegenüber der Liegenschaft des Ge- suchstellers in die Strasse hineinragt, was zu einer beträchtlichen Verengung der Strasse führt. Die eingereichten Fotodokumentationen beider Parteien belegen ebenfalls die be- engten Verhältnisse. Zusätzlich wird die Strasse durch die sich neben dem Kirchturm be- findliche Friedhofsmauer begrenzt. Es gibt dort keinen Gehweg. Es ist nachvollziehbar, dass Fahrzeuge als Ausweichmanöver teils das Grundstück des Gesuchstellers befah- ren. Ebenso nachvollziehbar ist, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse ein Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze durch breite landwirtschaftliche Fahrzeuge und die Schneeräumung einem konkreten und erhöhten Risiko für eine Beschädigung ausgesetzt wäre. Es besteht somit die konkrete und beträchtliche Gefahr, dass der Briefkasten des Ge- suchstellers und allenfalls auch die vorbeifahrenden Fahrzeuge bei einer Kollision mit dem Briefkasten beschädigt werden könnten. Sicher jedenfalls würde die ohnehin schon schwierige Passage auf der schmalen Strasse zusätzlich durch einen direkt am Stras- senrand platzierten Briefkasten weiter erschwert. Ein Standort des Briefkastens an der Grundstücksgrenze am Fahrbahnrand kommt daher nicht in Betracht.
15. Dem Gesuchsteller ist somit zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall der verordnungs- konforme Standort des Hausbriefkastens ausnahmsweise nicht direkt an der Grund- stücksgrenze und auch nicht an der Scheunenwand liegt. Der heutige Standort an der Hauswand neben der Eingangstür befindet sich jedoch rund 7 Meter von der Grund- stücksgrenze entfernt und liegt damit ausserhalb der oben in Ziff. 13 erwähnten Toleranz- bereichs.
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16. In Betracht kommt somit primär ein Standort beim Gartentor, wie ihn die Post ursprünglich vorgeschlagen hat. Die Post hat diesen Standort in ihren Schlussbemerkungen vom 12. August 2024 erneut in Erwägung gezogen, wenn ein Standort direkt an der Grundstücks- grenze nicht möglich sei. An dieser Stelle montiert, befindet sich der Briefkasten beim all- gemein benutzten Zugang zum Haus sowie rund 2.3 - 2.5 Meter von der Grundstücks- grenze entfernt - angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles gerade noch innerhalb des in Ziff. 13 erwähnten Toleranzbereichs. Der Hausbriefkasten ist somit links oder rechts vom Gartentor zu platzieren, so dass er zur Strasse hin ausgerichtet ist und von der mit Verbundsteinen ausgelegten bzw. geteerten Fläche aus, also von aus- serhalb des Zaunes, befüllt werden kann. Der Gesuchsteller bringt gegen diesen Standort vor, dass der Gartenzaun aus Holz sei und sich deshalb nicht für die Montage eines Briefkastens eigne und auf dieser Höhe zu- dem eingeschneit werden könnte. Auch würde ein Briefkasten rechts des Gartentors die Nutzung des Parkplatzes beeinträchtigen. Diesen Bedenken kann begegnet werden, in- dem der Briefkasten auf einen Pfosten hinter dem Gartenzaun montiert und bündig zum Zaun ausgerichtet wird. Darüber hinaus hat die Eigentümerschaft gemäss Praxis der PostCom bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anforderun- gen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienst- leistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der be- vorzugten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 4/2024 vom
2. Mai 2024, Ziff. 11; Nr. 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; Nr. 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14). Des Weiteren steht es dem Gesuchsteller frei, anstelle eines Standorts beim Gartentor, den Briefkasten an die Südwand der Scheune zu montieren, sofern er von der Strasse aus bedient werden kann. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob der bestehende Hausbriefkasten wegen des Gartentors als nicht mehr frei zugänglich gelten würde oder nicht, da der Brief- kasten an diesem Standort von ausserhalb des Zaunes befüllt werden kann.
17. Der Gesuchsteller argumentiert, dass mehrere Briefkästen in der Umgebung ebenfalls nicht vom Auto aus befüllt werden könnten. Die Bedienungszeit in der Nachbarschaft be- trage 32-38 Sekunden pro Hausbriefkasten, bei seinem Briefkasten nur 8-10 Sekunden. Die Zustellboten gingen für das Befüllen der Briefkästen unterschiedlich vor: Ein Zustell- bote benutze für das Fahrzeug einen Abstellplatz und gehe dann zu Fuss zu den acht umliegenden Briefkästen. Die anderen Zustellboten benutzen vier Abstellplätze für das Fahrzeug. Deshalb sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Post einzig den Standort seines Hausbriefkastens bemängele. Der Gesuchsteller appelliert mit den Zeitangaben für das Befüllen der Briefkästen sinnge- mäss an die Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben der VPG für den Briefkastenstandort. Zunächst ist festzuhalten, dass der Briefkastenstandort unab- hängig von Zustellfahrzeug und Zustellroute zu bestimmen ist (Verfügung der PostCom Nr. 12/2022 vom 25. August 2022). Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von Gartentor zum Briefkasten an der Hauswand ist festzuhalten, dass dieser Standort des Briefkastens gegenüber einem Standort beim Gartentor sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von ca. 8 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsver- pflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedie- nung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an Beibehal- tung des Briefkastens am aktuellen Standort.
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18. Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Er- gebnis einer Interessenabwägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kund- schaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermögli- chen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an einen Standort beim Gartentor eine verhältnismässige Massnahme dar.
19. Der Gesuchsteller bringt vor, dass andere Briefkästen in der Nachbarschaft noch viel weiter von der Grundstücksgrenze entfernt liegen als sein Briefkasten. Damit macht er sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonfor- men Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung eines verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts seines Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom).
20. Der Briefkasten des Gesuchstellers wurde von einem Schreiner hergestellt. Er besteht aus nur einem Fach mit den Massen 49 cm auf 46 cm. Die Tiefe beträgt 34 cm. Der Brief- kasten ist jedoch nicht unterteilt in ein Brieffach und ein Ablagefach. Art. 73 Abs. 2 VPG bestimmt, dass der Briefkasten aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach besteht. Die Festlegung der Mindestmasse in Anhang 1 der Postverordnung als zentimetergenaue Abmessungen des Brief- und Ablagefaches (Breite, Höhe und Tiefe) belässt der PostCom keinen Ermessensspielraum für die Überprüfung (vgl. Ziff. 10 der Verfügung der PostCom Nr. 11/2023 vom 24. August 2023). Der Gesuchsteller muss deshalb einen Briefkasten montieren, der die Mindestmasse von Briefkästen nach An- hang 1 der Postverordnung entspricht und über einen Briefeinwurf und ein separates Ab- lagefach verfügt (vgl. auch Verfügungen der PostCom Nr. 15/2018 vom 30. August 2018, Nr. 18/2019 vom 5. Dezember 2019, Nr. 21/2018 vom 6. Dezember 2018 und Nr. 7/2021 vom 16. Juni 2021).
21. Der Gesuchsteller hat die PostCom in seinen Eingaben verschiedentlich aufgefordert, sich vor Ort ein Bild von der Situation zu machen, wobei nicht ganz klar ist, ob er damit die Durchführung eines Augenscheins beantragen wollte. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiede- ner Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipier- ten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Be- weise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumentation der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist, wird der Prozessantrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 8/2024 vom 30. Au- gust 2024, Ziff. 16 und Nr. 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegenden
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Verfahren der Sachverhalt aufgrund der Akten genügend erstellt ist, wird ein allfälliger An- trag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt.
22. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten weder den Stand- ortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht noch den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG bzw. Anhang 1 der Postverordnung. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es dem Gesuchsteller frei, entwe- der einen Briefkasten, der bezüglich Bauart und Mindestmassen den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG und Anhang 1 zur Postverordnung entspricht an einem verordnungskon- formen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.
23. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: − A___________ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Be- schwerdeführer sie in Händen hat. Versand: