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VFG-08-2024

Verfügung 08 2024 betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2024-08-30 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin und Vermieterin des Ein- bzw. Zweifamilienhauses auf der Parzelle Nr. ____ mit der Adresse Y_____strasse 21, xxxx Z_____. Von der Strasse führt eine rund 18 Meter lange Zufahrt an einer Garage vorbei zur Frontfassade des Hauses mit dem Hauseingang sowie einer weiteren Garage. Der Briefkasten ist im Eingangsbereich, wo die Frontfassade mit einer Stützmauer eine Ecke bilden, in die Hauswand eingelassen, und befindet sich rund 18 Meter vom Strassenrand entfernt. 2. 2019 erstellte die Gesuchstellerin hinter dem Haus einen Anbau mit einer Wohnung, welche die Adresse Y_____strasse 21b erhielt. Der entsprechende Briefkasten wurde auf Aufforderung der Post hin an der Grundstücksgrenze, links der Zufahrt, zwischen dem Strassenrand und der neu errichteten Garage platziert. 3. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 5. Mai und

10. Juli 2023 auf, den Hausbriefkasten der Hausnummer 21 an die Vorgaben der Postverord- nung anzupassen. Mit Schreiben vom 13. September 2023 wiederholte sie ihre Aufforderung und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 31. Oktober 2023 einzustellen. 4. Die Gesuchstellerin gelangte mit Schreiben vom 3. und 9. Oktober sowie 9. Dezember 2023 (Aufgabedatum) an die PostCom und beantragte sinngemäss die Beibehaltung des bestehen- den Briefkastenstandorts. Sie begründete dies im Wesentlichen mit einem Bestandesschutz des seit mehr als 60 Jahren bestehenden Briefkastens und beanstandete ein rechtsungleiches Vor- gehen der Post in der Nachbarschaft. Des Weiteren forderte sie die Übernahme der Kosten für die Versetzung des Briefkastens durch die Post. Die Gesuchstellerin legte ihren Schreiben na- mentlich einen Grundstücksplan, eine Fotodokumentation der bestehenden Briefkastensituation der Hausnummern 21 und 21b sowie die Korrespondenz mit der Post bei. Sie wünschte die Durchführung eines Augenscheins. Die PostCom leitete mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 18. Oktober 2023, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens fortzuführen. 5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2024 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte namentlich vor, dass die Distanz des Hausbriefkastens von der Grundstücksgrenze bei der Zustellung eine zusätzliche Wegstrecke von 36 Metern zur Folge habe. Zudem würden Besucherfahrzeuge die Zugänglichkeit des Briefkastens erschweren. Als verordnungskonform bezeichnete die Post den Standort links der Zufahrt zur Liegenschaft, unmittelbar beim bereits bestehenden Briefkasten für die Hausnummer 21b, wo die Zustellung direkt vom Fahrzeug aus getätigt werden könne. Die Post legte eine Fotodokumentation bei. 6. In ihren Schlussbemerkungen vom 27. April 2024 wies die Gesuchstellerin den von der Post ge- schilderten Sachverhalt generell zurück. Sie brachte vor, dass das Hauptgebäude nicht verän- dert worden sei, so dass kein Anlass bestehe, den Briefkasten zu versetzen. Der bestehende Briefkasten könne ohne Weiteres mit dem Postfahrzeug angefahren werden, der Parkplatz und die grosszügige Zufahrt seien während der Arbeitszeiten immer frei. Die Gesuchstellerin bestritt deshalb auch den Zusatzaufwand der Post bei der Bedienung des bestehenden Briefkastens. Weiter brachte die Gesuchstellerin vor, dass Pakete witterungsgeschützt und damit ohnehin beim Hauseingang zu deponieren seien, und dass kaum noch Briefpost zugestellt werde. Des Weiteren wies die Gesuchstellerin auf die Kosten der Versetzung hin, die nebst der Installation eines neuen Briefkastens auch die Entfernung des bestehenden (zumauern und verputzen) um- fassen würden. Diese Kosten seien von der Post zu übernehmen. Abschliessend forderte die Gesuchstellerin die Bewertung der Verhältnismässigkeit im Rahmen eines Augenscheins. 7. Die Post verzichtete mit E-Mail vom 17. Mai 2024 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und verwies vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 15. Februar 2024.

Aktenzeichen: PostCom-033-15/7/3/7

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 8 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 9 Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in den Briefkasten in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie ist somit im vorlie- genden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 10 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrich- ten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beein- trächtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 11 Die Liegenschaft der Gesuchstellerin ist ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnitt- punkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszu- gangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Die Grund- stücksgrenze verläuft im vorliegenden Fall auf der Strasse. Verordnungskonform ist somit ein Standort am Fahrbahnrand, links oder rechts der Zufahrt. Der Standort links der Zufahrt beim be- stehenden Briefkasten für die Hausnummer 21 b entspricht dem Vorschlag der Post. Grundsätz- lich ist jedoch auch der Standort am Fahrbahnrand rechts der Zufahrt wählbar; die Vorgabe, dass mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer gemäss Art. 74 Abs. 2 VPG am gleichen Stand- ort zu platzieren sind, kommt angesichts der unterschiedlichen Nummerierung (21 und 21 b) vor- liegend nicht zur Anwendung.

E. 12 Der bestehende Briefkastenstandort befindet sich rund 18 Meter von dieser Grundstücksgrenze entfernt und entspricht damit klar nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.

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E. 13 Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sich der Briefkasten seit über 60 Jahren am bestehenden Ort befinde und macht einen Bestandesschutz geltend. Das Haus sei 1961 vom Gemeinderat X_____ bewilligt worden. Gemäss Art. 15 der früheren Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609; nachfolgend: Verordnung des UVEK), welche mit dem Inkrafttreten der VPG am

1. Oktober 2012 aufgehoben wurde (Art. 82 sowie Anhang 2 Ziff. I 2. VPG), konnte bei vor dem

1. Juni 1974 erstellten Bauten von den Standortbestimmungen für Briefkästen unter gewissen Voraussetzungen abgewichen werden (Art. 15 Verordnung des UVEK). Die Postverordnung vom

29. August 2012 sieht in Art. 83 jedoch keine Übergangsbestimmungen für altrechtliche Briefkas- tenstandorte vor, weshalb für den vorliegenden Sachverhalt das geltende Recht anzuwenden ist (vgl. Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 13, 4/2023 vom 23. März 2023 Ziff. 16 und 1/2023 vom 2. Februar 2023 Ziff. 17). Hinzu kommt, dass die langjährige Duldung ei- nes nicht verordnungskonformen Briefkastens keinen Anspruch auf Vertrauensschutz gem. Art. 9 BV begründet; ebenso wenig kann die Gesuchstellerin mit dem bestehenden Briefkastenstandort ein wohlerworbenes Recht geltend machen oder sich auf Gewohnheitsrecht berufen. Aus der langjährigen Duldung des verordnungswidrigen Zustands kann die Gesuchstellerin somit kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts ableiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 8, A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 7 und A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.2. ff.; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 13, 16/2022 vom 6. Oktober 2022 und 1/2019 vom 24. Januar 2019 Ziff. 15)

E. 14 Indem die Gesuchstellerin auf die Duldung von nichtkonformen Briefkastenstandorten in der Nachbarschaft hinweist, macht sie eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher An- spruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auf- lage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bekannt, dass die Post die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchsetzt. Gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6; Verfügung der PostCom Nr. 24/2023 vom 7. Dezember 2023, Ziff. 15). Die Gesuchstellerin kann somit keine Rechte aus der Briefkastensituation anderer Häuser ableiten. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin stellt ein Umbau oder eine Reno- vation der Liegenschaft zudem keine Voraussetzung für die Überprüfung des Briefkastenstand- orts durch die Post dar.

E. 15 Die Gesuchstellerin bestreitet den Zusatzaufwand bei der Zustellung in den bestehenden Brief- kasten und erachtet dessen Versetzung als unverhältnismässig. Allerdings verursacht der beste- hende Standort des Briefkastens gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 36 Meter (total hin und zurück). Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der gan- zen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchstel- lerin an Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass Pakete witterungsgeschützt und damit ohnehin beim Hauseingang zu deponieren seien, und dass kaum noch Briefpost zugestellt werde. Dazu ist fest- zuhalten, dass die Beförderung von Briefen und Paketen ein Massengeschäft darstellt, welches eine gewisse Standardisierung erfordert. Die von der Gesuchstellerin geforderte Berücksichti- gung des individuellen Zustellvolumens bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus ist von der Gesetz- gebung nicht vorgesehen. Die Bestimmung der Postverordnung, wonach der Briefkasten an der

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PostCom-D-ADD93401/7 5/6 Grundstücksgrenze aufzustellen ist, geht vielmehr davon aus, dass jeder zusätzliche Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze – unabhängig von der Zustellart – zu einem Mehr- aufwand bei der Zustellung der Postsendungen führt. Von der PostCom ist somit nicht zu prüfen, ob bei der Bedienung eines Briefkastens an der Grundstücksgrenze mit Deponierung oder Über- gabe von nicht ablagefähigen Paketen an der Haustüre mehr oder weniger Zeit anfallen würde als bei der Zustellung in den bestehenden Briefkasten und der Deponierung der Pakete beim Hauseingang (vgl. Verfügung 11/2023 der PostCom vom 24. August 2023, Ziff. 14). Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an die Grundstücksgrenze eine verhältnis- mässige Massnahme dar. Die Kosten für die Versetzung des Briefkastens hat die Gesuchstellerin gestützt auf 73 Abs. 1 VPG selber zu tragen (vgl. Verfügungen der PostCom 19/2023 vom 19. Oktober 2023 Ziff. 15, 14/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 16, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 14).

E. 16 Die Gesuchstellerin fordert die Durchführung eines Augenscheins, um die nach ihrer Auffassung unverhältnismässige Versetzung des Briefkastens aufzeigen zu können. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschie- dener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von ei- ner Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auf- lage, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Dokumentationen der Parteien mit Fo- tos und Plänen lässt sich der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln und die Verhältnismässigkeit beurteilen, so dass auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann (Verfügung 18/2018 der PostCom vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17).

E. 17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht der Gesuchstellerin frei, entweder im Sinne der Erwägungen (Ziff. 11) einen normkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu errichten oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 18 Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

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III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A_____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-ADD93401/7

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 8/2024 vom 30. August 2024 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchstellerin ______________, gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, betreffend Standort des Hausbriefkastens an der Y_____strasse 21, xxxx Z_____

Aktenzeichen: PostCom-033-15/7/3/7

PostCom-D-ADD93401/7 2/6 I. Sachverhalt 1. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin und Vermieterin des Ein- bzw. Zweifamilienhauses auf der Parzelle Nr. ____ mit der Adresse Y_____strasse 21, xxxx Z_____. Von der Strasse führt eine rund 18 Meter lange Zufahrt an einer Garage vorbei zur Frontfassade des Hauses mit dem Hauseingang sowie einer weiteren Garage. Der Briefkasten ist im Eingangsbereich, wo die Frontfassade mit einer Stützmauer eine Ecke bilden, in die Hauswand eingelassen, und befindet sich rund 18 Meter vom Strassenrand entfernt. 2. 2019 erstellte die Gesuchstellerin hinter dem Haus einen Anbau mit einer Wohnung, welche die Adresse Y_____strasse 21b erhielt. Der entsprechende Briefkasten wurde auf Aufforderung der Post hin an der Grundstücksgrenze, links der Zufahrt, zwischen dem Strassenrand und der neu errichteten Garage platziert. 3. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 5. Mai und

10. Juli 2023 auf, den Hausbriefkasten der Hausnummer 21 an die Vorgaben der Postverord- nung anzupassen. Mit Schreiben vom 13. September 2023 wiederholte sie ihre Aufforderung und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 31. Oktober 2023 einzustellen. 4. Die Gesuchstellerin gelangte mit Schreiben vom 3. und 9. Oktober sowie 9. Dezember 2023 (Aufgabedatum) an die PostCom und beantragte sinngemäss die Beibehaltung des bestehen- den Briefkastenstandorts. Sie begründete dies im Wesentlichen mit einem Bestandesschutz des seit mehr als 60 Jahren bestehenden Briefkastens und beanstandete ein rechtsungleiches Vor- gehen der Post in der Nachbarschaft. Des Weiteren forderte sie die Übernahme der Kosten für die Versetzung des Briefkastens durch die Post. Die Gesuchstellerin legte ihren Schreiben na- mentlich einen Grundstücksplan, eine Fotodokumentation der bestehenden Briefkastensituation der Hausnummern 21 und 21b sowie die Korrespondenz mit der Post bei. Sie wünschte die Durchführung eines Augenscheins. Die PostCom leitete mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 18. Oktober 2023, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens fortzuführen. 5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2024 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte namentlich vor, dass die Distanz des Hausbriefkastens von der Grundstücksgrenze bei der Zustellung eine zusätzliche Wegstrecke von 36 Metern zur Folge habe. Zudem würden Besucherfahrzeuge die Zugänglichkeit des Briefkastens erschweren. Als verordnungskonform bezeichnete die Post den Standort links der Zufahrt zur Liegenschaft, unmittelbar beim bereits bestehenden Briefkasten für die Hausnummer 21b, wo die Zustellung direkt vom Fahrzeug aus getätigt werden könne. Die Post legte eine Fotodokumentation bei. 6. In ihren Schlussbemerkungen vom 27. April 2024 wies die Gesuchstellerin den von der Post ge- schilderten Sachverhalt generell zurück. Sie brachte vor, dass das Hauptgebäude nicht verän- dert worden sei, so dass kein Anlass bestehe, den Briefkasten zu versetzen. Der bestehende Briefkasten könne ohne Weiteres mit dem Postfahrzeug angefahren werden, der Parkplatz und die grosszügige Zufahrt seien während der Arbeitszeiten immer frei. Die Gesuchstellerin bestritt deshalb auch den Zusatzaufwand der Post bei der Bedienung des bestehenden Briefkastens. Weiter brachte die Gesuchstellerin vor, dass Pakete witterungsgeschützt und damit ohnehin beim Hauseingang zu deponieren seien, und dass kaum noch Briefpost zugestellt werde. Des Weiteren wies die Gesuchstellerin auf die Kosten der Versetzung hin, die nebst der Installation eines neuen Briefkastens auch die Entfernung des bestehenden (zumauern und verputzen) um- fassen würden. Diese Kosten seien von der Post zu übernehmen. Abschliessend forderte die Gesuchstellerin die Bewertung der Verhältnismässigkeit im Rahmen eines Augenscheins. 7. Die Post verzichtete mit E-Mail vom 17. Mai 2024 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und verwies vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 15. Februar 2024.

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PostCom-D-ADD93401/7 3/6 II. Erwägung 8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 9. Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in den Briefkasten in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie ist somit im vorlie- genden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen. 10. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrich- ten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beein- trächtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). 11. Die Liegenschaft der Gesuchstellerin ist ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnitt- punkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszu- gangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Die Grund- stücksgrenze verläuft im vorliegenden Fall auf der Strasse. Verordnungskonform ist somit ein Standort am Fahrbahnrand, links oder rechts der Zufahrt. Der Standort links der Zufahrt beim be- stehenden Briefkasten für die Hausnummer 21 b entspricht dem Vorschlag der Post. Grundsätz- lich ist jedoch auch der Standort am Fahrbahnrand rechts der Zufahrt wählbar; die Vorgabe, dass mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer gemäss Art. 74 Abs. 2 VPG am gleichen Stand- ort zu platzieren sind, kommt angesichts der unterschiedlichen Nummerierung (21 und 21 b) vor- liegend nicht zur Anwendung. 12. Der bestehende Briefkastenstandort befindet sich rund 18 Meter von dieser Grundstücksgrenze entfernt und entspricht damit klar nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht.

Aktenzeichen: PostCom-033-15/7/3/7

PostCom-D-ADD93401/7 4/6 13. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sich der Briefkasten seit über 60 Jahren am bestehenden Ort befinde und macht einen Bestandesschutz geltend. Das Haus sei 1961 vom Gemeinderat X_____ bewilligt worden. Gemäss Art. 15 der früheren Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609; nachfolgend: Verordnung des UVEK), welche mit dem Inkrafttreten der VPG am

1. Oktober 2012 aufgehoben wurde (Art. 82 sowie Anhang 2 Ziff. I 2. VPG), konnte bei vor dem

1. Juni 1974 erstellten Bauten von den Standortbestimmungen für Briefkästen unter gewissen Voraussetzungen abgewichen werden (Art. 15 Verordnung des UVEK). Die Postverordnung vom

29. August 2012 sieht in Art. 83 jedoch keine Übergangsbestimmungen für altrechtliche Briefkas- tenstandorte vor, weshalb für den vorliegenden Sachverhalt das geltende Recht anzuwenden ist (vgl. Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 13, 4/2023 vom 23. März 2023 Ziff. 16 und 1/2023 vom 2. Februar 2023 Ziff. 17). Hinzu kommt, dass die langjährige Duldung ei- nes nicht verordnungskonformen Briefkastens keinen Anspruch auf Vertrauensschutz gem. Art. 9 BV begründet; ebenso wenig kann die Gesuchstellerin mit dem bestehenden Briefkastenstandort ein wohlerworbenes Recht geltend machen oder sich auf Gewohnheitsrecht berufen. Aus der langjährigen Duldung des verordnungswidrigen Zustands kann die Gesuchstellerin somit kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts ableiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 8, A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 7 und A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.2. ff.; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 13, 16/2022 vom 6. Oktober 2022 und 1/2019 vom 24. Januar 2019 Ziff. 15) 14. Indem die Gesuchstellerin auf die Duldung von nichtkonformen Briefkastenstandorten in der Nachbarschaft hinweist, macht sie eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher An- spruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auf- lage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bekannt, dass die Post die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchsetzt. Gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6; Verfügung der PostCom Nr. 24/2023 vom 7. Dezember 2023, Ziff. 15). Die Gesuchstellerin kann somit keine Rechte aus der Briefkastensituation anderer Häuser ableiten. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin stellt ein Umbau oder eine Reno- vation der Liegenschaft zudem keine Voraussetzung für die Überprüfung des Briefkastenstand- orts durch die Post dar. 15. Die Gesuchstellerin bestreitet den Zusatzaufwand bei der Zustellung in den bestehenden Brief- kasten und erachtet dessen Versetzung als unverhältnismässig. Allerdings verursacht der beste- hende Standort des Briefkastens gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 36 Meter (total hin und zurück). Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der gan- zen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchstel- lerin an Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass Pakete witterungsgeschützt und damit ohnehin beim Hauseingang zu deponieren seien, und dass kaum noch Briefpost zugestellt werde. Dazu ist fest- zuhalten, dass die Beförderung von Briefen und Paketen ein Massengeschäft darstellt, welches eine gewisse Standardisierung erfordert. Die von der Gesuchstellerin geforderte Berücksichti- gung des individuellen Zustellvolumens bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus ist von der Gesetz- gebung nicht vorgesehen. Die Bestimmung der Postverordnung, wonach der Briefkasten an der

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PostCom-D-ADD93401/7 5/6 Grundstücksgrenze aufzustellen ist, geht vielmehr davon aus, dass jeder zusätzliche Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze – unabhängig von der Zustellart – zu einem Mehr- aufwand bei der Zustellung der Postsendungen führt. Von der PostCom ist somit nicht zu prüfen, ob bei der Bedienung eines Briefkastens an der Grundstücksgrenze mit Deponierung oder Über- gabe von nicht ablagefähigen Paketen an der Haustüre mehr oder weniger Zeit anfallen würde als bei der Zustellung in den bestehenden Briefkasten und der Deponierung der Pakete beim Hauseingang (vgl. Verfügung 11/2023 der PostCom vom 24. August 2023, Ziff. 14). Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an die Grundstücksgrenze eine verhältnis- mässige Massnahme dar. Die Kosten für die Versetzung des Briefkastens hat die Gesuchstellerin gestützt auf 73 Abs. 1 VPG selber zu tragen (vgl. Verfügungen der PostCom 19/2023 vom 19. Oktober 2023 Ziff. 15, 14/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 16, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 14). 16. Die Gesuchstellerin fordert die Durchführung eines Augenscheins, um die nach ihrer Auffassung unverhältnismässige Versetzung des Briefkastens aufzeigen zu können. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschie- dener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von ei- ner Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auf- lage, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Dokumentationen der Parteien mit Fo- tos und Plänen lässt sich der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln und die Verhältnismässigkeit beurteilen, so dass auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden kann (Verfügung 18/2018 der PostCom vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). 17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht der Gesuchstellerin frei, entweder im Sinne der Erwägungen (Ziff. 11) einen normkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu errichten oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). 18. Damit ist der Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

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III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt

Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen: − A_____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

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