Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer und Bewohner des Einfamilienhauses an der Y_____gasse x, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xxxx). Die Y_____gasse ist ein knapp drei Meter breites und steil an- steigendes Erschliessungssträsschen, das in einer Sackgasse endet. Die Grundstücksgrenze der Liegenschaft zur Strasse hin verläuft in einem Abstand von einem halben bis einem Meter zur Fahrbahn. Zwischen dieser und dem Haus befindet sich eine nicht eingefriedete Rasenfläche. Im unteren Teil dieses Vorplatzes steht ein von der Gemeinde betriebener und unterhaltener öffentli- cher Brunnen, dessen Brunnensäule und vordere Ecke sich bereits auf der Strassenparzelle be- finden. Im oberen Teil des Vorplatzes verläuft ein teils offener Wasserlauf zunächst parallel zur Grundstücksgrenze und danach entlang der Vorbauten. Im mittleren Bereich des Vorplatzes befin- det sich eine unbefestigte Parkfläche. Der Hauseingang befindet sich in einem Durchgang zwi- schen zwei Hausteilen und ist rund zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Weg dorthin führt an der Parkfläche vorbei, über eine kleine Brücke und danach zwischen den beiden Vorbauten durch. Der Briefkasten ist an der Seitenfassade des weissen, links des Zugangs be- findlichen Vorbaus befestigt. Er ist rund fünf bis sechs Meter von der Grundstücksgrenze zur Strasse hin entfernt (gemessen ab Geoportal des Kantons Graubünden, amtliche Vermessung).
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. Septem- ber 2022 auf, den Briefkasten in Bezug auf den Standort und die Masse an die Vorgaben der Postverordnung anzupassen. Der Briefkasten befand sich zu diesem Zeitpunkt neben dem Haus- eingang. In der Folge errichtete der Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten am aktuellen Standort. Mit Schreiben vom 4. November 2022 forderte die Post den Gesuchsteller erneut auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, was der Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. November 2022 ablehnte. Die Post kündigte dem Gesuchsteller deshalb mit Schreiben vom 5. Januar 2023 an, die Hauszustellung nach dem 19. Februar 2023 einzustellen.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 16. Januar 2023 an die PostCom und beantragte sinngemäss die Beibehaltung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die von der Post vorgeschlagenen Standorte nicht möglich seien: − Im unteren Bereich der Liegenschaft befinde sich ein öffentlicher Brunnen, der von der Ge- meinde unterhalten werde. − Etwas weiter oben befinde sich der einzige Zugang zum Grundstück, der mit einem Fahrzeug befahren werden könne und wo ein solches abgestellt werden könne. Ein Briefkasten an die- ser Stelle würde die Zufahrt zum Haus blockieren. Für sein eigenes Auto habe der Gesuch- steller jedoch einen Parkplatz im Parkhaus der Gemeinde gemietet. − Im oberen Teil verlaufe ein Wassergraben entlang der Grundstücksgrenze. − Die Y_____gasse sei sehr steil und schmal. Ein Briefkasten auf einem einbetonierten Sockel am Strassenrand wäre hinsichtlich der Verkehrssicherheit ungünstig (Ausweichmanöver, Rutschgefahr). Der Gesuchsteller brachte weiter vor, dass der Zugang zum Briefkasten ganzjährig sichergestellt sei. Er wies zudem auf Massnahmen hin, mit denen er die Zustellung erleichtere. Sein Brief- und Paketvolumen sei eher gering, und er lasse bei Abwesenheiten jeweils die Post zurückbehalten. Des Weiteren erklärte sich der Gesuchsteller bereit, eine Reduktion der Zustellfrequenz zu akzep- tieren. Er legte dem Gesuch eine Dokumentation mit Foto und Grundstücksplänen sowie einen Teil der Korrespondenz mit der Post bei. Mit E-Mail vom 3. Februar 2023 reichte der Gesuchstel- ler eine ausführliche Fotodokumentation sowie einen Situationsplan nach. 4. Die Post bestätigte, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherzu- stellen. Sie beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2023 die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Briefkasten mit einer Entfernung von ca. acht Metern zur Grundstücksgrenze den Vorgaben der Postverordnung nicht entspreche. Der Zustellbote müsse sein Fahrzeug jeweils an der steilen Zufahrt parkieren und die Zustellstrecke zu Fuss zu-
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PostCom-D-D6FE3401/3 3/6 rücklegen. Der aktuelle Standort führe deshalb zu einem Mehrweg von 16 Metern (Hin- und Rück- weg) und damit zu einem grossen Zeitverlust bzw. einem beträchtlichen Mehraufwand bei der täg- lichen Zustellung. Bei einem Briefkasten an der Grundstücksgrenze könne der Postbote die Zu- stellung hingegen direkt ab Fahrzeug tätigen und seine Zustelltour effizient fortsetzen. Die Post verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Mehraufwand schweizweit auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen sei, und bezeichnete den zusätzlichen Aufwand in der Summe als unverhältnismässig. Des Weiteren stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass ein einzelner Briefkasten in seiner Grösse und Be- schaffenheit kaum ein erhebliches Verkehrshindernis darstellen könne, und hielt die Bedenken betreffend Verkehrssicherheit für vernachlässigbar. Als verordnungskonform wies die Post in einer beigelegten Dokumentation einen Streifen entlang der Strasse vom Brunnen bis etwas oberhalb des weissen Vorbaus aus. Sie legte der Stellungnahme zudem die fehlende Korrespondenz bei. Auf Nachfrage der PostCom hin beantragte die Post mit Schreiben vom 3. April 2025 eine Frister- streckung mit der Begründung, dass sie plane, ein Gespräch vor Ort über die Umsetzung der Standortvorgaben mit dem Gesuchsteller durchzuführen. Mit E-Mail vom 26. April 2023 reichte die Post ein aktualisiertes Beweismittelverzeichnis, eine Fotodokumentation des aktuellen Briefkas- tenstandorts sowie eine ergänzende Dokumentation ihrer Standortvorschläge ein. Dabei schlug sie ergänzend einen Standort an der Brunnensäule vor.
5. In seinen Schlussbemerkungen vom 12. Mai 2023 zeigte der Gesuchsteller auf Anfrage der Post- Com den Verlauf der Grundstückgrenze sowie den Abstand des Briefkastens zur Grundstücks- grenze auf einer Fotodokumentation und einer Satellitenansicht auf. Er wies darauf hin, dass die Grundstücksgrenze in einem Abstand von einem halben bis einen Meter zum Fahrbahnrand ver- laufe, und brachte vor, dass sich die von der Post vorgeschlagenen Standorte wie auch die Brun- nensäule nicht auf seinem Grundstück befinden. Der Brunnen stehe zudem im Eigentum der Ge- meinde. Für die zwei- bis dreimal jährlich von der Gemeinde durchgeführte Reinigung des Brun- nens sei ein Zugang mit dem Gemeindefahrzeug über das Grundstück des Gesuchstellers erfor- derlich. Der Gesuchsteller bestritt die von der Post angegebene Distanz des bestehenden Brief- kastens zur Grundstücksgrenze von acht Metern und gab eine Distanz von sechs Metern an. Er wies darauf hin, dass die Zustellung an der Y_____gasse in der Regel zu Fuss erfolge. Es gebe entlang der Y_____gasse keinen Briefkasten, der vom Fahrzeug aus bedient werden könne. Im Winter sei die Strasse zudem nicht befahrbar. Der Gesuchsteller erklärte sich abschliessend be- reit, montags und samstags auf die Hauszustellung zu verzichten, und zeigte die Reduktion des wöchentlichen Mehrwegs auf.
6. In ihren Schlussbemerkungen vom 3. Dezember 2024 teilte die Post mit, dass die in Aussicht ge- stellte Begehung mit dem Gesuchsteller nicht stattgefunden habe, und erachtete eine solche auch nicht als notwendig. Zu ihren Standortvorschlägen stellte die Post klar, dass sie nur Standorte an der ansteigenden Strasse oder beim Brunnen resp. grundsätzlich entlang der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft als verordnungskonform erachte. Einen Standort an der Frontfassade des Vorbaus lehnte die Post ab. Abschliessend verwies sie auf Ihre Stellung- nahme vom 27. März 2023. II.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 8 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden
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PostCom-D-D6FE3401/3 4/6 Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann bei der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 9 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führen oder wenn die Ästhetik unter Schutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Auf- zählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch Dokumentation Gesetzgebung). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Inte- resse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehal- ten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 10 Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist ein Einfamilienhaus, weshalb sich der Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 1 VPG richtet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des all- gemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote norma- lerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 9/2024 vom 24. Oktober 2024, Ziff. 12; 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12). Im vorliegenden Fall erfüllt der bestehende Briefkasten mit einem Abstand zur Grundstücksgrenze von fünf bis sechs Metern die Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht. Die Höhe des Sendungsvo- lumens ist dabei nicht von Bedeutung.
E. 11 Die Post weist für einen möglichen Standort auf ihrer Fotodokumentation einen schmalen Streifen entlang der Fahrbahn aus. Ergänzend dazu schlägt sie einen Standort an der Brunnensäule vor. Auf die Vorbringen des Gesuchstellers, dass die Grundstücksgrenze in einem Abstand zwischen einem halben und einem Meter von der Fahrbahn verlaufe und die Brunnensäule auf der Stras- senparzelle stehe, geht die Post nicht ein. Aufgrund der Dokumentationen in den Akten und des Grundstücksplans im Geoportal des Kan- tons Graubünden, amtliche Vermessung (zuletzt besucht am 2. April 2025), kann als erstellt gel- ten, dass sich der von der Post ausgewiesene Streifen entlang der Fahrbahn sowie die Brun- nensäule auf der Strassenparzelle befinden. Art. 74 Abs. 1 VPG ist jedoch dahingehend zu ver- stehen, dass der Briefkasten auf dem eigenen Grundstück zu errichten ist. Ein Standort auf einem fremden Grundstück kann nicht durchgesetzt werden (vgl. namentlich Verfügung der PostCom Nr. 2/2024 vom 28. März 2024, Ziff. 14). Die Standortvorschläge der Post sind somit nicht verord- nungskonform.
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E. 12 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein verordnungskonformer Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG finden lässt. Gemäss den aufgezeigten Grundsätzen (vgl. oben Ziff. 10) würde sich der korrekte Standort an der Grundstücksgrenze – jedoch auf der Parzelle des Gesuchstel- lers und somit auf der Rasenfläche – zwischen dem Brunnen und dem oberen Ende des weissen Vorbaus befinden. Dabei sind im vorliegenden Fall jedoch folgende Faktoren zu berücksichtigen: - Der Brunnen im unteren Teil des Vorplatzes ist im Eigentum der Gemeinde. Diese führt zwei- bis dreimal jährlich Unterhaltsarbeiten am Brunnen durch. Der Zugang zum Brunnen insbesondere für Fahrzeuge der Gemeinde darf deshalb nicht erheblich erschwert werden. - Im oberen Teil des Vorplatzes verläuft ein Wasserlauf entlang der Grundstücksgrenze. Eine Beeinträchtigung des Wassergrabens und eine allfällige Unfallgefahr insbesondere im Winter sind bei der Standortwahl zu berücksichtigen. - Die Eigentümer haben bei der Gestaltung und Nutzung ihres Grundstücks die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen wollen (vgl. Verfügungen der PostCom 11/2023 vom
24. August 2023, Ziff. 16; 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 13; 24/2018 vom 6. Dezember 2018 Ziff. 16; 3/2016 vom 28. Januar 2016 Ziff. 10). Diese Praxis der PostCom kann jedoch nicht so weit gehen, dass die Zufahrt zum Grundstück bzw. die einzige Parkmöglichkeit auf dem Grundstück erheblich beeinträchtigt würde. - Im vorliegenden Fall sind auch die aussergewöhnlichen Strassenverhältnisse bei der Stand- ortwahl zu berücksichtigen. Die Strasse ist sehr schmal und steil, weshalb mit Ausweichmanö- vern auch von breiten Fahrzeugen zu rechnen ist. Angesichts der Lage der Liegenschaft auf 970 m ü. M. ist im Winter mit grösseren Schneemengen und einer erhöhten Rutschgefahr zu rechnen. Der Verkehrssicherheit ist im vorliegenden Fall deshalb erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. - Die motorisierte Erreichbarkeit des Briefkastens und damit dessen Bedienung vom Fahrzeug aus, stellt kein Standortkriterium gemäss Art. 73 ff VPG dar, und kann deshalb nicht für den Standort vorausgesetzt werden (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 28/2022 vom 7. Dezem- ber 2022, Ziff. 17; Nr. 13/2019 vom 29. August 2019, Ziff. 12; Nr. 31/2016 vom 25. August 2016, Ziff. 16). Ohnehin wäre es in diesem Fall fraglich, ob ein Briefkasten an der Grund- stücksgrenze – mithin auf der Rasenfläche – vom Fahrzeug aus bedient werden könnte.
E. 13 Im vorliegenden Fall kann unter der Berücksichtigung dieser Faktoren ein Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze aufgrund der Akten nicht bestimmt werden. Vielmehr sind weitere Abklä- rungen erforderlich. Im oberen Teil des Vorplatzes ist nicht erstellt, ob zwischen der Grundstücks- grenze und dem Wasserlauf genügend Platz zu Errichtung eines Briefkastens besteht. Im mittle- ren und unteren Teil besteht die Gefahr, dass die Platzierung eines Briefkastens eine erhebliche Einschränkung der Zufahrt zum Grundstück bzw. zum Brunnen im Rahmen dessen Unterhaltes zur Folge hätte. Unklar ist auch, ob die Strassenverhältnisse einen Briefkasten an der Grund- stücksgrenze erlauben würden. Zudem würde die PostCom mit der Bezeichnung eines Briefkas- tenstandorts auf der Rasenfläche riskieren, dass dessen freie Zugänglichkeit im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG nicht gewährleistet wäre.
E. 14 Bei unklaren Verhältnissen oder ungenügenden Dokumentationen in den Akten kann die Post- Com einen Augenschein anordnen, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben. Festzu- halten ist jedoch, dass es primär Sache der Post ist, die Vorschriften über die Briefkastenstan- dorte gegenüber der Kundschaft umzusetzen (vgl. Erläuterungsbericht VPG, ad Art. 74, S. 32). Mit ihren Mitarbeitenden in der Zustellung verfügt sie, im Gegensatz zur PostCom, über die dazu erforderlichen Kenntnisse der lokalen Verhältnisse. Zu dieser Aufgabe gehört bei Bedarf auch die Beratung der Eigentümerschaft und die Unterbreitung konkreter Vorschläge unter Berücksichti- gung der örtlichen Gegebenheiten. Vorliegend ist die Post dem nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie bei ihren Standortvorschlägen weder den konkreten Verlauf der Grundstücksgrenze be- achtet, noch die weiteren besonderen Verhältnisse berücksichtigt. Konkret hat sie auch im Verfah- ren vor der PostCom ausschliesslich Standortvorschläge gemacht, die nicht auf dem Grundstück des Gesuchstellers liegen, und somit nicht verordnungskonform sind. Sie ist ferner nicht konkret
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PostCom-D-D6FE3401/3 6/6 auf die Vorbringen des Gesuchstellers eingegangen und hat insbesondere die von ihm glaubhaft vorgebrachten besonderen Strassenverhältnisse pauschal mit einem Hinweis, dass ein Hausbrief- kasten kaum ein erhebliches Verkehrshindernis darstelle, verworfen. Eine Begehung mit dem Ge- suchsteller vor Ort hat sie, obwohl sie diese zunächst in Aussicht gestellt hatte, nicht durchgeführt und anschliessend als nicht notwendig bezeichnet. Mit diesem Vorgehen wird die Post ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht gerecht. Unter diesen Umständen verzichtet die PostCom im vorliegenden Fall darauf, einen Au- genschein durchzuführen, und heisst das Gesuch gut.
E. 15 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten mit einem Abstand von fünf bis sechs Metern von der Grundstücksgrenze den Vorgaben der Postverordnung grundsätzlich nicht entspricht. Die Standortvorschläge der Post sind jedoch nicht verordnungskonform und las- sen sich nicht umsetzen. Aufgrund der Akten lässt sich ein näher zur Grundstücksgrenze gelege- ner, umsetzbarer Standort nicht feststellen. Die Post ist somit gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG e contrario verpflichtet, die Hauszustellung fortzuführen. Sie kann dem Gesuchsteller im vor- liegenden Fall jedoch neue Standorte vorschlagen, welche die rechtlichen Vorgaben und die be- sonderen Verhältnisse im Sinne dieser Erwägungen berücksichtigen. Nach ergebnislos verlaufe- nem postinternen Prozess kann die Post gegebenenfalls die Einstellung der Hauszustellung an- kündigen. Der Gesuchsteller hat dann die Möglichkeit, erneut an die PostCom zu gelangen, wenn er mit keinem dieser neuen Standortvorschläge einverstanden ist.
E. 16 Damit ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Post aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ge- bührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Post auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: A_____ Post CH AG Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem
- August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel ange- rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-D6FE3401/3
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 9/2025 vom 3. April 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____ Gesuchsteller Y_____gasse x, xxxx Z_____ gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten
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PostCom-D-D6FE3401/3 2/6 I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer und Bewohner des Einfamilienhauses an der Y_____gasse x, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xxxx). Die Y_____gasse ist ein knapp drei Meter breites und steil an- steigendes Erschliessungssträsschen, das in einer Sackgasse endet. Die Grundstücksgrenze der Liegenschaft zur Strasse hin verläuft in einem Abstand von einem halben bis einem Meter zur Fahrbahn. Zwischen dieser und dem Haus befindet sich eine nicht eingefriedete Rasenfläche. Im unteren Teil dieses Vorplatzes steht ein von der Gemeinde betriebener und unterhaltener öffentli- cher Brunnen, dessen Brunnensäule und vordere Ecke sich bereits auf der Strassenparzelle be- finden. Im oberen Teil des Vorplatzes verläuft ein teils offener Wasserlauf zunächst parallel zur Grundstücksgrenze und danach entlang der Vorbauten. Im mittleren Bereich des Vorplatzes befin- det sich eine unbefestigte Parkfläche. Der Hauseingang befindet sich in einem Durchgang zwi- schen zwei Hausteilen und ist rund zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Weg dorthin führt an der Parkfläche vorbei, über eine kleine Brücke und danach zwischen den beiden Vorbauten durch. Der Briefkasten ist an der Seitenfassade des weissen, links des Zugangs be- findlichen Vorbaus befestigt. Er ist rund fünf bis sechs Meter von der Grundstücksgrenze zur Strasse hin entfernt (gemessen ab Geoportal des Kantons Graubünden, amtliche Vermessung).
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. Septem- ber 2022 auf, den Briefkasten in Bezug auf den Standort und die Masse an die Vorgaben der Postverordnung anzupassen. Der Briefkasten befand sich zu diesem Zeitpunkt neben dem Haus- eingang. In der Folge errichtete der Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten am aktuellen Standort. Mit Schreiben vom 4. November 2022 forderte die Post den Gesuchsteller erneut auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, was der Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. November 2022 ablehnte. Die Post kündigte dem Gesuchsteller deshalb mit Schreiben vom 5. Januar 2023 an, die Hauszustellung nach dem 19. Februar 2023 einzustellen.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 16. Januar 2023 an die PostCom und beantragte sinngemäss die Beibehaltung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die von der Post vorgeschlagenen Standorte nicht möglich seien: − Im unteren Bereich der Liegenschaft befinde sich ein öffentlicher Brunnen, der von der Ge- meinde unterhalten werde. − Etwas weiter oben befinde sich der einzige Zugang zum Grundstück, der mit einem Fahrzeug befahren werden könne und wo ein solches abgestellt werden könne. Ein Briefkasten an die- ser Stelle würde die Zufahrt zum Haus blockieren. Für sein eigenes Auto habe der Gesuch- steller jedoch einen Parkplatz im Parkhaus der Gemeinde gemietet. − Im oberen Teil verlaufe ein Wassergraben entlang der Grundstücksgrenze. − Die Y_____gasse sei sehr steil und schmal. Ein Briefkasten auf einem einbetonierten Sockel am Strassenrand wäre hinsichtlich der Verkehrssicherheit ungünstig (Ausweichmanöver, Rutschgefahr). Der Gesuchsteller brachte weiter vor, dass der Zugang zum Briefkasten ganzjährig sichergestellt sei. Er wies zudem auf Massnahmen hin, mit denen er die Zustellung erleichtere. Sein Brief- und Paketvolumen sei eher gering, und er lasse bei Abwesenheiten jeweils die Post zurückbehalten. Des Weiteren erklärte sich der Gesuchsteller bereit, eine Reduktion der Zustellfrequenz zu akzep- tieren. Er legte dem Gesuch eine Dokumentation mit Foto und Grundstücksplänen sowie einen Teil der Korrespondenz mit der Post bei. Mit E-Mail vom 3. Februar 2023 reichte der Gesuchstel- ler eine ausführliche Fotodokumentation sowie einen Situationsplan nach. 4. Die Post bestätigte, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherzu- stellen. Sie beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2023 die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Briefkasten mit einer Entfernung von ca. acht Metern zur Grundstücksgrenze den Vorgaben der Postverordnung nicht entspreche. Der Zustellbote müsse sein Fahrzeug jeweils an der steilen Zufahrt parkieren und die Zustellstrecke zu Fuss zu-
Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/8
PostCom-D-D6FE3401/3 3/6 rücklegen. Der aktuelle Standort führe deshalb zu einem Mehrweg von 16 Metern (Hin- und Rück- weg) und damit zu einem grossen Zeitverlust bzw. einem beträchtlichen Mehraufwand bei der täg- lichen Zustellung. Bei einem Briefkasten an der Grundstücksgrenze könne der Postbote die Zu- stellung hingegen direkt ab Fahrzeug tätigen und seine Zustelltour effizient fortsetzen. Die Post verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Mehraufwand schweizweit auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen sei, und bezeichnete den zusätzlichen Aufwand in der Summe als unverhältnismässig. Des Weiteren stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass ein einzelner Briefkasten in seiner Grösse und Be- schaffenheit kaum ein erhebliches Verkehrshindernis darstellen könne, und hielt die Bedenken betreffend Verkehrssicherheit für vernachlässigbar. Als verordnungskonform wies die Post in einer beigelegten Dokumentation einen Streifen entlang der Strasse vom Brunnen bis etwas oberhalb des weissen Vorbaus aus. Sie legte der Stellungnahme zudem die fehlende Korrespondenz bei. Auf Nachfrage der PostCom hin beantragte die Post mit Schreiben vom 3. April 2025 eine Frister- streckung mit der Begründung, dass sie plane, ein Gespräch vor Ort über die Umsetzung der Standortvorgaben mit dem Gesuchsteller durchzuführen. Mit E-Mail vom 26. April 2023 reichte die Post ein aktualisiertes Beweismittelverzeichnis, eine Fotodokumentation des aktuellen Briefkas- tenstandorts sowie eine ergänzende Dokumentation ihrer Standortvorschläge ein. Dabei schlug sie ergänzend einen Standort an der Brunnensäule vor.
5. In seinen Schlussbemerkungen vom 12. Mai 2023 zeigte der Gesuchsteller auf Anfrage der Post- Com den Verlauf der Grundstückgrenze sowie den Abstand des Briefkastens zur Grundstücks- grenze auf einer Fotodokumentation und einer Satellitenansicht auf. Er wies darauf hin, dass die Grundstücksgrenze in einem Abstand von einem halben bis einen Meter zum Fahrbahnrand ver- laufe, und brachte vor, dass sich die von der Post vorgeschlagenen Standorte wie auch die Brun- nensäule nicht auf seinem Grundstück befinden. Der Brunnen stehe zudem im Eigentum der Ge- meinde. Für die zwei- bis dreimal jährlich von der Gemeinde durchgeführte Reinigung des Brun- nens sei ein Zugang mit dem Gemeindefahrzeug über das Grundstück des Gesuchstellers erfor- derlich. Der Gesuchsteller bestritt die von der Post angegebene Distanz des bestehenden Brief- kastens zur Grundstücksgrenze von acht Metern und gab eine Distanz von sechs Metern an. Er wies darauf hin, dass die Zustellung an der Y_____gasse in der Regel zu Fuss erfolge. Es gebe entlang der Y_____gasse keinen Briefkasten, der vom Fahrzeug aus bedient werden könne. Im Winter sei die Strasse zudem nicht befahrbar. Der Gesuchsteller erklärte sich abschliessend be- reit, montags und samstags auf die Hauszustellung zu verzichten, und zeigte die Reduktion des wöchentlichen Mehrwegs auf.
6. In ihren Schlussbemerkungen vom 3. Dezember 2024 teilte die Post mit, dass die in Aussicht ge- stellte Begehung mit dem Gesuchsteller nicht stattgefunden habe, und erachtete eine solche auch nicht als notwendig. Zu ihren Standortvorschlägen stellte die Post klar, dass sie nur Standorte an der ansteigenden Strasse oder beim Brunnen resp. grundsätzlich entlang der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft als verordnungskonform erachte. Einen Standort an der Frontfassade des Vorbaus lehnte die Post ab. Abschliessend verwies sie auf Ihre Stellung- nahme vom 27. März 2023. II. Erwägung 7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden
Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/8
PostCom-D-D6FE3401/3 4/6 Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann bei der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
9. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führen oder wenn die Ästhetik unter Schutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Auf- zählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch Dokumentation Gesetzgebung). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Inte- resse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehal- ten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
10. Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist ein Einfamilienhaus, weshalb sich der Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 1 VPG richtet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des all- gemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote norma- lerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 9/2024 vom 24. Oktober 2024, Ziff. 12; 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12). Im vorliegenden Fall erfüllt der bestehende Briefkasten mit einem Abstand zur Grundstücksgrenze von fünf bis sechs Metern die Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht. Die Höhe des Sendungsvo- lumens ist dabei nicht von Bedeutung.
11. Die Post weist für einen möglichen Standort auf ihrer Fotodokumentation einen schmalen Streifen entlang der Fahrbahn aus. Ergänzend dazu schlägt sie einen Standort an der Brunnensäule vor. Auf die Vorbringen des Gesuchstellers, dass die Grundstücksgrenze in einem Abstand zwischen einem halben und einem Meter von der Fahrbahn verlaufe und die Brunnensäule auf der Stras- senparzelle stehe, geht die Post nicht ein. Aufgrund der Dokumentationen in den Akten und des Grundstücksplans im Geoportal des Kan- tons Graubünden, amtliche Vermessung (zuletzt besucht am 2. April 2025), kann als erstellt gel- ten, dass sich der von der Post ausgewiesene Streifen entlang der Fahrbahn sowie die Brun- nensäule auf der Strassenparzelle befinden. Art. 74 Abs. 1 VPG ist jedoch dahingehend zu ver- stehen, dass der Briefkasten auf dem eigenen Grundstück zu errichten ist. Ein Standort auf einem fremden Grundstück kann nicht durchgesetzt werden (vgl. namentlich Verfügung der PostCom Nr. 2/2024 vom 28. März 2024, Ziff. 14). Die Standortvorschläge der Post sind somit nicht verord- nungskonform.
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12. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein verordnungskonformer Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG finden lässt. Gemäss den aufgezeigten Grundsätzen (vgl. oben Ziff. 10) würde sich der korrekte Standort an der Grundstücksgrenze – jedoch auf der Parzelle des Gesuchstel- lers und somit auf der Rasenfläche – zwischen dem Brunnen und dem oberen Ende des weissen Vorbaus befinden. Dabei sind im vorliegenden Fall jedoch folgende Faktoren zu berücksichtigen: - Der Brunnen im unteren Teil des Vorplatzes ist im Eigentum der Gemeinde. Diese führt zwei- bis dreimal jährlich Unterhaltsarbeiten am Brunnen durch. Der Zugang zum Brunnen insbesondere für Fahrzeuge der Gemeinde darf deshalb nicht erheblich erschwert werden. - Im oberen Teil des Vorplatzes verläuft ein Wasserlauf entlang der Grundstücksgrenze. Eine Beeinträchtigung des Wassergrabens und eine allfällige Unfallgefahr insbesondere im Winter sind bei der Standortwahl zu berücksichtigen. - Die Eigentümer haben bei der Gestaltung und Nutzung ihres Grundstücks die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen wollen (vgl. Verfügungen der PostCom 11/2023 vom
24. August 2023, Ziff. 16; 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 13; 24/2018 vom 6. Dezember 2018 Ziff. 16; 3/2016 vom 28. Januar 2016 Ziff. 10). Diese Praxis der PostCom kann jedoch nicht so weit gehen, dass die Zufahrt zum Grundstück bzw. die einzige Parkmöglichkeit auf dem Grundstück erheblich beeinträchtigt würde. - Im vorliegenden Fall sind auch die aussergewöhnlichen Strassenverhältnisse bei der Stand- ortwahl zu berücksichtigen. Die Strasse ist sehr schmal und steil, weshalb mit Ausweichmanö- vern auch von breiten Fahrzeugen zu rechnen ist. Angesichts der Lage der Liegenschaft auf 970 m ü. M. ist im Winter mit grösseren Schneemengen und einer erhöhten Rutschgefahr zu rechnen. Der Verkehrssicherheit ist im vorliegenden Fall deshalb erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. - Die motorisierte Erreichbarkeit des Briefkastens und damit dessen Bedienung vom Fahrzeug aus, stellt kein Standortkriterium gemäss Art. 73 ff VPG dar, und kann deshalb nicht für den Standort vorausgesetzt werden (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 28/2022 vom 7. Dezem- ber 2022, Ziff. 17; Nr. 13/2019 vom 29. August 2019, Ziff. 12; Nr. 31/2016 vom 25. August 2016, Ziff. 16). Ohnehin wäre es in diesem Fall fraglich, ob ein Briefkasten an der Grund- stücksgrenze – mithin auf der Rasenfläche – vom Fahrzeug aus bedient werden könnte.
13. Im vorliegenden Fall kann unter der Berücksichtigung dieser Faktoren ein Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze aufgrund der Akten nicht bestimmt werden. Vielmehr sind weitere Abklä- rungen erforderlich. Im oberen Teil des Vorplatzes ist nicht erstellt, ob zwischen der Grundstücks- grenze und dem Wasserlauf genügend Platz zu Errichtung eines Briefkastens besteht. Im mittle- ren und unteren Teil besteht die Gefahr, dass die Platzierung eines Briefkastens eine erhebliche Einschränkung der Zufahrt zum Grundstück bzw. zum Brunnen im Rahmen dessen Unterhaltes zur Folge hätte. Unklar ist auch, ob die Strassenverhältnisse einen Briefkasten an der Grund- stücksgrenze erlauben würden. Zudem würde die PostCom mit der Bezeichnung eines Briefkas- tenstandorts auf der Rasenfläche riskieren, dass dessen freie Zugänglichkeit im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG nicht gewährleistet wäre.
14. Bei unklaren Verhältnissen oder ungenügenden Dokumentationen in den Akten kann die Post- Com einen Augenschein anordnen, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben. Festzu- halten ist jedoch, dass es primär Sache der Post ist, die Vorschriften über die Briefkastenstan- dorte gegenüber der Kundschaft umzusetzen (vgl. Erläuterungsbericht VPG, ad Art. 74, S. 32). Mit ihren Mitarbeitenden in der Zustellung verfügt sie, im Gegensatz zur PostCom, über die dazu erforderlichen Kenntnisse der lokalen Verhältnisse. Zu dieser Aufgabe gehört bei Bedarf auch die Beratung der Eigentümerschaft und die Unterbreitung konkreter Vorschläge unter Berücksichti- gung der örtlichen Gegebenheiten. Vorliegend ist die Post dem nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie bei ihren Standortvorschlägen weder den konkreten Verlauf der Grundstücksgrenze be- achtet, noch die weiteren besonderen Verhältnisse berücksichtigt. Konkret hat sie auch im Verfah- ren vor der PostCom ausschliesslich Standortvorschläge gemacht, die nicht auf dem Grundstück des Gesuchstellers liegen, und somit nicht verordnungskonform sind. Sie ist ferner nicht konkret
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PostCom-D-D6FE3401/3 6/6 auf die Vorbringen des Gesuchstellers eingegangen und hat insbesondere die von ihm glaubhaft vorgebrachten besonderen Strassenverhältnisse pauschal mit einem Hinweis, dass ein Hausbrief- kasten kaum ein erhebliches Verkehrshindernis darstelle, verworfen. Eine Begehung mit dem Ge- suchsteller vor Ort hat sie, obwohl sie diese zunächst in Aussicht gestellt hatte, nicht durchgeführt und anschliessend als nicht notwendig bezeichnet. Mit diesem Vorgehen wird die Post ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht gerecht. Unter diesen Umständen verzichtet die PostCom im vorliegenden Fall darauf, einen Au- genschein durchzuführen, und heisst das Gesuch gut.
15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten mit einem Abstand von fünf bis sechs Metern von der Grundstücksgrenze den Vorgaben der Postverordnung grundsätzlich nicht entspricht. Die Standortvorschläge der Post sind jedoch nicht verordnungskonform und las- sen sich nicht umsetzen. Aufgrund der Akten lässt sich ein näher zur Grundstücksgrenze gelege- ner, umsetzbarer Standort nicht feststellen. Die Post ist somit gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG e contrario verpflichtet, die Hauszustellung fortzuführen. Sie kann dem Gesuchsteller im vor- liegenden Fall jedoch neue Standorte vorschlagen, welche die rechtlichen Vorgaben und die be- sonderen Verhältnisse im Sinne dieser Erwägungen berücksichtigen. Nach ergebnislos verlaufe- nem postinternen Prozess kann die Post gegebenenfalls die Einstellung der Hauszustellung an- kündigen. Der Gesuchsteller hat dann die Möglichkeit, erneut an die PostCom zu gelangen, wenn er mit keinem dieser neuen Standortvorschläge einverstanden ist.
16. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Post aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ge- bührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Post auferlegt.
Eidgenössische Postkommission
Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: A_____ Post CH AG Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem
15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel ange- rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand: