Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y____strasse 0, xxxx Z_______, (Parzelle Nr. 00). Die Liegenschaft ist über einen steil abfallenden geteerten Vorplatz erreichbar. Der Vorplatz führt direkt zu einer Einzelgarage und zur rechts davon liegenden Haus- tür. Der Briefkasten befindet sich freistehend in einiger Entfernung von der Haustür rund 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Die Post CH AG (im Folgenden Post) gelangte mit Schreiben vom 25. August 2022 an die Ge- suchsteller und forderte diese auf, den Hausbriefkasten bis am 10. Oktober 2022 an die Grund- stücksgrenze zu versetzen. Dem Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketbo- xen» beigelegt. Die Gesuchsteller ersuchten die Post am 27. August 2022 per E-Mail um eine Fristverlängerung bis 31. Mai 2023, da Umgebungsarbeiten geplant waren. Zudem baten sie um ein Gespräch vor Ort. Dieses Gespräch erfolgte im Februar 2023, führte jedoch zu keiner Eini- gung. Die Post verzichtete nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der grosszügigen Fristverlän- gerung bis am 31. Mai 2023 auf die sonst übliche zweite Fristansetzung. Stattdessen setzte die Post den Gesuchstellern mit Schreiben vom 18. September 2023 sogleich die letzte Frist für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 2. November 2023 unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. 3. Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch vom 24. September 2023 an die PostCom und beantrag- ten die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Einfahrt zur Garage und zum Zugang des Hauses sehr steil und schräg abfallend sei. Gemäss Art. 69 Absatz 4 des Strassengesetzes des Kantons Nidwalden (Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen; Strassengesetz, StrG; NG 622.1; im Folgen- den Strassengesetz des Kantons Nidwalden) dürfe am Strassenrand bei unübersichtlichen Stras- senstellen eine Einfriedung von maximal 80 cm Höhe erfolgen. Würde der Briefkasten am Stras- senrand jedoch auf einer Höhe von maximal 80 cm platziert, liege er so tief, dass vor allem im Winter kein hindernisfreier Zugang möglich sei. Werde der Briefkasten auf Standardhöhe montiert, behindere er die Sicht nach hinten bei der Ausfahrt, was gegen die Vorschrift von Art. 69 Abs. 4 des Strassengesetzes des Kantons Nidwalden verstosse. Im Winter werde die steile Garagenein- fahrt elektrisch beheizt. Der Zugang zum Briefkasten am bestehenden Standort sei deshalb ge- fahrlos möglich. Bei einem Standort am Strassenrand sei aufgrund der Schneeräumung mit gros- sen Behinderungen zu rechnen. Aufgrund des abfallenden Strassenverlaufs entstehe durch das ablaufende Tauwasser an der Bordsteinkante vor der Liegenschaft der Gesuchsteller eine ca. 20 cm breite Eisschicht. Das Unfallrisiko sei bei einem Briefkasten am Strassenrand sowohl für das Zustellpersonal der Post als auch für die Gesuchsteller gross. Zudem wird bemängelt, dass auf dem Faktenblatt der Post zwar die Mindestmasse des Briefkastens angegeben sind, nicht aber die Minimalhöhe, auf welcher dieser zu montieren ist. Bei einem Einbau im Steinkorb mit einer Einwurfhöhe von 70 cm sei man wiederum der Willkür der Post ausgesetzt, die einwenden könnte, die Einwurfhöhe sei zu tief. Die Gesuchsteller geben an, dass sie erwartet hätten, dass die Beurteilung des Standorts aufgrund einer Vorortbesprechung erfolge, bei der auch die Mög- lichkeit des Einbaus in einen Steinkorb besprochen werden könne und bei der auch die Topogra- phie berücksichtigt werde. 4. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 4. Oktober 2023, während der Dauer des laufenden Verfah- rens die Hauszustellung bei den Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragte in ihrer Stellung- nahme vom 11. Dezember 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie gab an, dass am 16. Oktober 2023 ein weiteres Gespräch vor Ort stattgefunden habe, bei dem keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte. Die Post begründete ihren Antrag auf Abweisung des Gesuchs damit, dass für die Bedienung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze eine zusätzliche Wegstrecke von 8 Metern (2 x 4 Meter Hin- und Rück- weg) zurückgelegt werden müsse. Der Zustellbote müsse das Zustellfahrzeug jeweils an der Grundstücksgrenze abstellen und die Wegstrecke zum Hausbriefkasten zu Fuss auf sich nehmen. Der Postbote sei dabei im Winter einer erhöhten Sturzgefahr aufgrund von Glatteis auf der steilen Zufahrt ausgesetzt. Bei einem korrekten Briefkastenstandort an der Grundstückgrenze könne die Zustellung direkt ab Fahrzeug erfolgen. Damit entfalle die Unfallgefahr und die Zustelltour könne
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PostCom-D-BFFE3401/8 3/7 unvermittelt fortgesetzt werden. Die Post geht davon aus, dass die Bestimmungen der VPG über den Briefkastenstandort als Bundesrecht dem Strassengesetz des Kantons Nidwalden vorgehen. Zudem regle der von den Gesuchstellern angerufene Art. 69 Strassengesetz des Kantons Nidwal- den lediglich die Einfriedung entlang von Strassen. Hausbriefkästen seien keine Einfriedungen. Verordnungskonforme Standorte befänden sich grundsätzlich links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft «Y____strasse 0» unmittelbar beim Betreten der Parzelle 00. Die Post schlug in der eingereichten Dokumentation zwei entsprechende Standorte, links und rechts beim allgemein benutzten Zugangs zum Haus vor. 5. In den Schlussbemerkungen vom 23. November 2024 beantragten die Gesuchsteller die Abwei- sung des Antrags der Post. Sie führten aus, dass bei den Umbauarbeiten am Haus – entgegen den Angaben der Post – nicht nur eine Stützmauer erstellt worden sei. Es sei ein Unterstand er- stellt worden, dessen Dachkante 20-40 cm aus dem Terrain sichtbar sei (unter Berücksichtigung der Strassensteigung). Als Absturzsicherung seien Steinkörbe in bewilligter Höhe angebracht wor- den, da die Fallhöhe auf der Nordseite mehr als zwei Meter betrage. Ferner widersprechen die Gesuchsteller der Interpretation der Post, wonach sie selber in den Wintermonaten von einer er- höhten Unfallgefahr für den Zustellboten ausgingen. Diese Äusserung habe sich auf die Zustel- lung an der Grundstücksgrenze bezogen, wogegen bei Zustellung in den Briefkasten am aktuellen Standort gerade keine Unfallgefahr bestehe. Zu den von der Post vorgeschlagenen Standorten nahmen die Gesuchsteller wie folgt Stellung: - Der Standort links bei der Grundstücksgrenze behindere die Nachbarn bei der Ein- bzw. Aus- fahrt auf ihr Grundstück, vor allem wenn rückwärts aus der Einfahrt herausgefahren werde. Das gleiche Problem stelle sich bei diesem Standort auf der Seite der Gesuchsteller: Ein rechtzeitiges Einlenken nach links, damit man auf die Strasse komme, sei nicht möglich, da sich auf der gegenüberliegenden Seite eine Einfriedung mit einer Steinmauer befinde. Die Ausfahrt sei bereits heute nicht einfach. - Zum Standort rechts bei der Grundstücksgrenze weisen die Gesuchsteller auf das Unfallrisiko für den Zustellboten hin. Weiter bestehe bei diesem Standort ein hohes Risiko, dass der Brief- kasten durch grössere Fahrzeuge beschädigt werde, wenn diese aus der Seitenstrasse ein- biegen. Der unterste Steinkorb sei bereits mehrfach beim Einlenken von Fahrzeugen touchiert worden. Auch wenn Briefkästen aufgrund ihrer Grösse und Beschaffenheit wohl grundsätzlich nicht geeignet seien, ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darzustellen, werde die Sicht auf die ost- seitige Strasse beeinträchtigt. Schliesslich appellierten die Gesuchsteller an die Rechtsgleichheit: Von der Einfahrt in die Y____strasse bis zu ihrer Liegenschaft seien lediglich drei Briefkästen an der Grundstücksgrenze aufgestellt. Alle anderen Briefkästen befänden sich zumeist bei den Häusern resp. mindestens einen Meter vom Strassenrand entfernt. Diese Liegenschaften hätten keine so schwierige Einfahrt wie ihre Liegenschaft. Die Gesuchsteller drücken ihre Erwartung aus, dass auch die Briefkasten bei den anderen Liegenschaften versetzt werden müssen, sollten sie eine Aufforderung erhalten, ihren Briefkasten an den Strassenrand zu versetzen. 6. Die Post verzichtete auf Schlussbemerkungen.
II. Erwägungen 7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 8. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
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PostCom-D-BFFE3401/8 4/7 9. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
10. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbeson- dere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom
24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12 und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.2 und Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG). Der Briefkasten der Gesuchsteller in der Nähe des Hauseingangs, ca. 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, entspricht nicht diesen Vorgaben und ist somit nicht verordnungskonform.
11. Zwischen einem Teil der Grundstücksgrenze der Liegenschaft «Y____strasse 0, xxxx Z_______» und der Erschliessungsstrasse befindet sich eine Einfriedung. Dieser eingefriedete Teil der Grund- stückgrenze gehört nicht zum allgemein benutzten Zugang zum Haus, da dort niemand das Grund- stück betritt. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens ent- lang der Grundstücksgrenze (primär links oder rechts) des nicht eingefriedeten Vorplatzes, als dem allgemeinen Zugang zur Liegenschaft «Y____strasse 0, xxxx Z_______» unmittelbar beim Betreten der Parzelle Nr. 00. Die beiden von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte befin- den sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze und sind somit ver- ordnungskonform.
12. Die Gesuchsteller wenden gegen einen Standort an der Grundstücksgrenze ein, dass ein Briefkas- ten an diesem Standort, wenn er auf Normalhöhe errichtet werde, Art. 69 Abs. 4 des Strassenge- setz des Kantons Nidwalden nicht entspreche. Nach dieser Bestimmung dürfen neue sichtbehin- dernde Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbe- hörde die Höhe von 1.20 m nicht übersteigen; an unübersichtlichen Strassenstellen sowie an Kreu- zungen und Einmündungen dürfen sie die Strassenfahrbahn um höchstens 80 cm überragen. Die Gesuchsteller geben an, dass ein Briefkasten am Strassenrand bei ihrer Einfahrt deshalb nicht hö- her als 80 cm sein dürfe. Die PostCom wendet das Bundesrecht, das heisst die Regelungen der Postverordnung VPG, an. Indessen ist die von den Gesuchstellern zitierte Regelung des kantonalen Strassenverkehrsgeset- zes vorliegend ohnehin nicht anwendbar: Das Wort Einfriedung stammt aus dem mittelhochdeut- schen Wort „vride“ (Umzäunung, eingehegter Raum oder Friede wie bei Friedhof; vgl. Wikipedia bezüglich etymologischer Herleitung unter Verweis auf Gerhard Wahrig, Deutsches Wörterbuch).
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/19
PostCom-D-BFFE3401/8 5/7 Unter Einfriedung versteht man landläufig die Abgrenzung eines Grundstücks nach Aussen durch Zäune, Mauern, Hecken etc. Es handelt sich einerseits um eine optische Abgrenzung, die anderer- seits aber auch dazu dient, das Betreten des Grundstücks entlang der Einfriedung zu verhindern. Ein einzelner Hausbriefkasten ist somit keine Einfriedung und untersteht nicht der Regelung von Art 69 Abs. 4 des Strassengesetzes des Kantons Nidwalden. Der Hausbriefkasten kann also auf normaler Höhe montiert werden.
13. Gegen einen Standort an der Grundstücksgrenze wenden die Gesuchsteller ein, dass der Briefkas- ten dort entweder für die Ein- bzw. Ausfahrt auf ihr Grundstück oder für die Ein- oder Ausfahrt des Nachbarn auf sein Grundstück eine Sichtbeschränkung und allenfalls bei der Platzierung an der Grenze zum Nachbargrundstück sogar ein physisches Hindernis für die Einfahrt darstellen könnte. Zudem sei ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze bei den Steinkörben einem erhöhten Be- schädigungsrisiko ausgesetzt. Einer der Steinkörbe, die zur Einfriedung eines Teils der Liegen- schaft errichtet wurden, sei bereits touchiert worden. - Wie aus der von der Post eingereichten Bilddokumentation ersichtlich ist, könnte es tatsächlich so sein, dass der Briefkasten platziert an der Grenze zum Nachbargrundstück für die Einfahrt des Nachbarn bzw. der Gesuchsteller auf den Vorplatz eine Manövrierbeschränkung darstellt. Doch dürfen die Gesuchsteller den Standort des Briefkastens entlang des offenen Vorplatzes frei wählen. Sie haben also die Möglichkeit, den Briefkasten so zu platzieren, dass dieser zu keiner Manövrierbeschränkung wird. - Wird der Briefkasten im Anschluss an die Steinkörbe an der Grundstücksgrenze platziert, ist nicht davon auszugehen, dass vorbeifahrende Fahrzeuge, statt einen Steinkorb, neu den Brief- kasten touchieren werden. Möglich ist immerhin, den Briefkasten gegenüber dem Steinkorb bspw. um 5-10 cm zurückzuversetzen. Der Zustellbote wird den Briefkasten trotzdem vom Zu- stellfahrzeug aus befüllen können und Fahrzeuge, die den Steinkorb touchieren, werden dann nicht zugleich auch den Briefkasten touchieren. - Bezüglich Sichtbeschränkung insbesondere für die Ausfahrt auf die Strasse ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller, wenn sie rückwärts in die Garage fahren, bei der Ausfahrt vorwärts fahren können. Das erleichtert die Ausfahrt und bei vorsichtigem Manövrieren wird ein Norm- briefkasten keine relevante Sichtbeschränkung darstellen. - Schliesslich ist zu bedenken, dass die Y____strasse keine Durchfahrtsstrasse, sondern eine Erschliessungsstrasse ist, die in Sackgassen mündet. Es ist somit nicht mit einem grossen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Es besteht somit keine erhöhte Unfallgefahr bei der Einfahrt und Ausfahrt zur Liegenschaft der Gesuchsteller.
14. Die Gesuchsteller argumentieren mit einer erhöhten Unfallgefahr im Winter sowohl für den Zustell- boten als auch für sie selber, wenn der Briefkasten an der Grundstücksgrenze platziert werde. Es bestehe die Gefahr, auf dem Glatteis auszurutschen. Dazu ist festzuhalten, dass es in der Verant- wortung der Eigentümerschaft liegt, für die Zugänglichkeit des Briefkastens und die sichere Be- gehbarkeit des Grundstücks bei der Zustellung auch im Winter zu sorgen, wenn sie die Dienstleis- tung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will. Sodann haben die Eigentümer bei der Gestal- tung und Nutzung ihres Grundstücks die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkas- tenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen wollen (vgl. Verfügungen der PostCom 11/2023 vom 24. August 2023, Ziff. 16; 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 13; 24/2018 vom 6. Dezember 2018 Ziff. 16; 3/2016 vom 28. Januar 2016 Ziff. 10).
15. Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung der PostCom 14/2016 vom 6. Mai 2016 Ziff. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung der PostCom 2/2018 vom 25. Januar 2018, Ziff. 14). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände er- kennbar, die verunmöglichen würden, den Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze aufzustel- len. Zudem liegt die Distanz von 4 Metern zur Grundstücksgrenze ausserhalb des Toleranzwertes beim Vorliegen besonderer Umstände.
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16. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Hauseingang ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterin- nen bei der Zustellung einen Mehrweg von 8 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zu- dem müsste der Zustellbote das Zustellfahrzeug am Strassenrand abstellen und die Zustellung zu Fuss vornehmen. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden er- scheinen, insbesondere dann, wenn der Briefkasten wie bei der Liegenschaft des Gesuchstellers frei zugänglich ist. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an der Bei- behaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.
17. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Den Gesuchstellern steht es jedoch frei, die von der Post vorgeschlagenen Standorte oder einen anderen, für sie geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zum Haus zu wählen.
18. Die Gesuchsteller argumentieren, dass sich die meisten Briefkästen in der näheren Umgebung ebenfalls nicht an der Grundstücksgrenze befinden und die entsprechenden Eigentümer von der Post nicht zur Versetzung ihres Hausbriefkastens aufgefordert worden seien. Damit machen sie sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständi- ger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umset- zung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Dul- dung eines verordnungswidrigen Zustands können die Gesuchsteller somit kein Recht auf die Bei- behaltung des aktuellen Standorts ihres Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung der PostCom 9/2024 vom 24. Ok- tober 2024, Ziff. 19). Dem Antrag der Gesuchsteller, dass die Briefkästen bei den anderen Liegen- schaften versetzt werden müssten, sollten sie eine Aufforderung erhalten, ihren Briefkasten an den Strassenrand zu versetzen, ist deshalb keine Folge zu geben.
19. Der Gesuchsteller geben in ihrem Gesuch vom 24. September 2023 an, dass sie erwartet hätten, dass die Beurteilung des Standorts aufgrund einer Vorortbesprechung erfolge, bei der auch die Möglichkeit des Einbaus in einen Steinkorb besprochen werden könne und bei der auch die Topo- graphie berücksichtigt werde. Es ist nicht klar, ob die Gesuchsteller sich hier auf die zwei Vorort- besprechungen mit der Post beziehen oder ob sie einen Augenschein durch die PostCom bean- tragen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebote- nen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Be- weiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/19
PostCom-D-BFFE3401/8 7/7 geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der Grundstückspläne und der einge- reichten Fotodokumentation der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist, wird der Prozessantrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt (vgl. Verfügungen der PostCom 8/2024 vom 30. Au- gust 2024, Ziff. 16 und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt aufgrund der Akten genügend erstellt ist, wird ein allfälliger Antrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt.
20. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Gesuchstellern frei, entweder einen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbrin- gung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.
21. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y____strasse 0, xxxx Z_______, (Parzelle Nr. 00). Die Liegenschaft ist über einen steil abfallenden geteerten Vorplatz erreichbar. Der Vorplatz führt direkt zu einer Einzelgarage und zur rechts davon liegenden Haus- tür. Der Briefkasten befindet sich freistehend in einiger Entfernung von der Haustür rund 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
E. 2 Die Post CH AG (im Folgenden Post) gelangte mit Schreiben vom 25. August 2022 an die Ge- suchsteller und forderte diese auf, den Hausbriefkasten bis am 10. Oktober 2022 an die Grund- stücksgrenze zu versetzen. Dem Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketbo- xen» beigelegt. Die Gesuchsteller ersuchten die Post am 27. August 2022 per E-Mail um eine Fristverlängerung bis 31. Mai 2023, da Umgebungsarbeiten geplant waren. Zudem baten sie um ein Gespräch vor Ort. Dieses Gespräch erfolgte im Februar 2023, führte jedoch zu keiner Eini- gung. Die Post verzichtete nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der grosszügigen Fristverlän- gerung bis am 31. Mai 2023 auf die sonst übliche zweite Fristansetzung. Stattdessen setzte die Post den Gesuchstellern mit Schreiben vom 18. September 2023 sogleich die letzte Frist für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 2. November 2023 unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf.
E. 3 Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch vom 24. September 2023 an die PostCom und beantrag- ten die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Einfahrt zur Garage und zum Zugang des Hauses sehr steil und schräg abfallend sei. Gemäss Art. 69 Absatz 4 des Strassengesetzes des Kantons Nidwalden (Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen; Strassengesetz, StrG; NG 622.1; im Folgen- den Strassengesetz des Kantons Nidwalden) dürfe am Strassenrand bei unübersichtlichen Stras- senstellen eine Einfriedung von maximal 80 cm Höhe erfolgen. Würde der Briefkasten am Stras- senrand jedoch auf einer Höhe von maximal 80 cm platziert, liege er so tief, dass vor allem im Winter kein hindernisfreier Zugang möglich sei. Werde der Briefkasten auf Standardhöhe montiert, behindere er die Sicht nach hinten bei der Ausfahrt, was gegen die Vorschrift von Art. 69 Abs. 4 des Strassengesetzes des Kantons Nidwalden verstosse. Im Winter werde die steile Garagenein- fahrt elektrisch beheizt. Der Zugang zum Briefkasten am bestehenden Standort sei deshalb ge- fahrlos möglich. Bei einem Standort am Strassenrand sei aufgrund der Schneeräumung mit gros- sen Behinderungen zu rechnen. Aufgrund des abfallenden Strassenverlaufs entstehe durch das ablaufende Tauwasser an der Bordsteinkante vor der Liegenschaft der Gesuchsteller eine ca. 20 cm breite Eisschicht. Das Unfallrisiko sei bei einem Briefkasten am Strassenrand sowohl für das Zustellpersonal der Post als auch für die Gesuchsteller gross. Zudem wird bemängelt, dass auf dem Faktenblatt der Post zwar die Mindestmasse des Briefkastens angegeben sind, nicht aber die Minimalhöhe, auf welcher dieser zu montieren ist. Bei einem Einbau im Steinkorb mit einer Einwurfhöhe von 70 cm sei man wiederum der Willkür der Post ausgesetzt, die einwenden könnte, die Einwurfhöhe sei zu tief. Die Gesuchsteller geben an, dass sie erwartet hätten, dass die Beurteilung des Standorts aufgrund einer Vorortbesprechung erfolge, bei der auch die Mög- lichkeit des Einbaus in einen Steinkorb besprochen werden könne und bei der auch die Topogra- phie berücksichtigt werde.
E. 4 Die Post bestätigte mit E-Mail vom 4. Oktober 2023, während der Dauer des laufenden Verfah- rens die Hauszustellung bei den Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragte in ihrer Stellung- nahme vom 11. Dezember 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie gab an, dass am 16. Oktober 2023 ein weiteres Gespräch vor Ort stattgefunden habe, bei dem keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte. Die Post begründete ihren Antrag auf Abweisung des Gesuchs damit, dass für die Bedienung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze eine zusätzliche Wegstrecke von 8 Metern (2 x 4 Meter Hin- und Rück- weg) zurückgelegt werden müsse. Der Zustellbote müsse das Zustellfahrzeug jeweils an der Grundstücksgrenze abstellen und die Wegstrecke zum Hausbriefkasten zu Fuss auf sich nehmen. Der Postbote sei dabei im Winter einer erhöhten Sturzgefahr aufgrund von Glatteis auf der steilen Zufahrt ausgesetzt. Bei einem korrekten Briefkastenstandort an der Grundstückgrenze könne die Zustellung direkt ab Fahrzeug erfolgen. Damit entfalle die Unfallgefahr und die Zustelltour könne
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/19
PostCom-D-BFFE3401/8 3/7 unvermittelt fortgesetzt werden. Die Post geht davon aus, dass die Bestimmungen der VPG über den Briefkastenstandort als Bundesrecht dem Strassengesetz des Kantons Nidwalden vorgehen. Zudem regle der von den Gesuchstellern angerufene Art. 69 Strassengesetz des Kantons Nidwal- den lediglich die Einfriedung entlang von Strassen. Hausbriefkästen seien keine Einfriedungen. Verordnungskonforme Standorte befänden sich grundsätzlich links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft «Y____strasse 0» unmittelbar beim Betreten der Parzelle 00. Die Post schlug in der eingereichten Dokumentation zwei entsprechende Standorte, links und rechts beim allgemein benutzten Zugangs zum Haus vor.
E. 5 In den Schlussbemerkungen vom 23. November 2024 beantragten die Gesuchsteller die Abwei- sung des Antrags der Post. Sie führten aus, dass bei den Umbauarbeiten am Haus – entgegen den Angaben der Post – nicht nur eine Stützmauer erstellt worden sei. Es sei ein Unterstand er- stellt worden, dessen Dachkante 20-40 cm aus dem Terrain sichtbar sei (unter Berücksichtigung der Strassensteigung). Als Absturzsicherung seien Steinkörbe in bewilligter Höhe angebracht wor- den, da die Fallhöhe auf der Nordseite mehr als zwei Meter betrage. Ferner widersprechen die Gesuchsteller der Interpretation der Post, wonach sie selber in den Wintermonaten von einer er- höhten Unfallgefahr für den Zustellboten ausgingen. Diese Äusserung habe sich auf die Zustel- lung an der Grundstücksgrenze bezogen, wogegen bei Zustellung in den Briefkasten am aktuellen Standort gerade keine Unfallgefahr bestehe. Zu den von der Post vorgeschlagenen Standorten nahmen die Gesuchsteller wie folgt Stellung: - Der Standort links bei der Grundstücksgrenze behindere die Nachbarn bei der Ein- bzw. Aus- fahrt auf ihr Grundstück, vor allem wenn rückwärts aus der Einfahrt herausgefahren werde. Das gleiche Problem stelle sich bei diesem Standort auf der Seite der Gesuchsteller: Ein rechtzeitiges Einlenken nach links, damit man auf die Strasse komme, sei nicht möglich, da sich auf der gegenüberliegenden Seite eine Einfriedung mit einer Steinmauer befinde. Die Ausfahrt sei bereits heute nicht einfach. - Zum Standort rechts bei der Grundstücksgrenze weisen die Gesuchsteller auf das Unfallrisiko für den Zustellboten hin. Weiter bestehe bei diesem Standort ein hohes Risiko, dass der Brief- kasten durch grössere Fahrzeuge beschädigt werde, wenn diese aus der Seitenstrasse ein- biegen. Der unterste Steinkorb sei bereits mehrfach beim Einlenken von Fahrzeugen touchiert worden. Auch wenn Briefkästen aufgrund ihrer Grösse und Beschaffenheit wohl grundsätzlich nicht geeignet seien, ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darzustellen, werde die Sicht auf die ost- seitige Strasse beeinträchtigt. Schliesslich appellierten die Gesuchsteller an die Rechtsgleichheit: Von der Einfahrt in die Y____strasse bis zu ihrer Liegenschaft seien lediglich drei Briefkästen an der Grundstücksgrenze aufgestellt. Alle anderen Briefkästen befänden sich zumeist bei den Häusern resp. mindestens einen Meter vom Strassenrand entfernt. Diese Liegenschaften hätten keine so schwierige Einfahrt wie ihre Liegenschaft. Die Gesuchsteller drücken ihre Erwartung aus, dass auch die Briefkasten bei den anderen Liegenschaften versetzt werden müssen, sollten sie eine Aufforderung erhalten, ihren Briefkasten an den Strassenrand zu versetzen.
E. 6 Die Post verzichtete auf Schlussbemerkungen.
II. Erwägungen
E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 8 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
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PostCom-D-BFFE3401/8 4/7
E. 9 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 10 Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbeson- dere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom
24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff.
E. 12 Die Gesuchsteller wenden gegen einen Standort an der Grundstücksgrenze ein, dass ein Briefkas- ten an diesem Standort, wenn er auf Normalhöhe errichtet werde, Art. 69 Abs. 4 des Strassenge- setz des Kantons Nidwalden nicht entspreche. Nach dieser Bestimmung dürfen neue sichtbehin- dernde Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbe- hörde die Höhe von 1.20 m nicht übersteigen; an unübersichtlichen Strassenstellen sowie an Kreu- zungen und Einmündungen dürfen sie die Strassenfahrbahn um höchstens 80 cm überragen. Die Gesuchsteller geben an, dass ein Briefkasten am Strassenrand bei ihrer Einfahrt deshalb nicht hö- her als 80 cm sein dürfe. Die PostCom wendet das Bundesrecht, das heisst die Regelungen der Postverordnung VPG, an. Indessen ist die von den Gesuchstellern zitierte Regelung des kantonalen Strassenverkehrsgeset- zes vorliegend ohnehin nicht anwendbar: Das Wort Einfriedung stammt aus dem mittelhochdeut- schen Wort „vride“ (Umzäunung, eingehegter Raum oder Friede wie bei Friedhof; vgl. Wikipedia bezüglich etymologischer Herleitung unter Verweis auf Gerhard Wahrig, Deutsches Wörterbuch).
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PostCom-D-BFFE3401/8 5/7 Unter Einfriedung versteht man landläufig die Abgrenzung eines Grundstücks nach Aussen durch Zäune, Mauern, Hecken etc. Es handelt sich einerseits um eine optische Abgrenzung, die anderer- seits aber auch dazu dient, das Betreten des Grundstücks entlang der Einfriedung zu verhindern. Ein einzelner Hausbriefkasten ist somit keine Einfriedung und untersteht nicht der Regelung von Art 69 Abs. 4 des Strassengesetzes des Kantons Nidwalden. Der Hausbriefkasten kann also auf normaler Höhe montiert werden.
E. 13 Gegen einen Standort an der Grundstücksgrenze wenden die Gesuchsteller ein, dass der Briefkas- ten dort entweder für die Ein- bzw. Ausfahrt auf ihr Grundstück oder für die Ein- oder Ausfahrt des Nachbarn auf sein Grundstück eine Sichtbeschränkung und allenfalls bei der Platzierung an der Grenze zum Nachbargrundstück sogar ein physisches Hindernis für die Einfahrt darstellen könnte. Zudem sei ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze bei den Steinkörben einem erhöhten Be- schädigungsrisiko ausgesetzt. Einer der Steinkörbe, die zur Einfriedung eines Teils der Liegen- schaft errichtet wurden, sei bereits touchiert worden. - Wie aus der von der Post eingereichten Bilddokumentation ersichtlich ist, könnte es tatsächlich so sein, dass der Briefkasten platziert an der Grenze zum Nachbargrundstück für die Einfahrt des Nachbarn bzw. der Gesuchsteller auf den Vorplatz eine Manövrierbeschränkung darstellt. Doch dürfen die Gesuchsteller den Standort des Briefkastens entlang des offenen Vorplatzes frei wählen. Sie haben also die Möglichkeit, den Briefkasten so zu platzieren, dass dieser zu keiner Manövrierbeschränkung wird. - Wird der Briefkasten im Anschluss an die Steinkörbe an der Grundstücksgrenze platziert, ist nicht davon auszugehen, dass vorbeifahrende Fahrzeuge, statt einen Steinkorb, neu den Brief- kasten touchieren werden. Möglich ist immerhin, den Briefkasten gegenüber dem Steinkorb bspw. um 5-10 cm zurückzuversetzen. Der Zustellbote wird den Briefkasten trotzdem vom Zu- stellfahrzeug aus befüllen können und Fahrzeuge, die den Steinkorb touchieren, werden dann nicht zugleich auch den Briefkasten touchieren. - Bezüglich Sichtbeschränkung insbesondere für die Ausfahrt auf die Strasse ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller, wenn sie rückwärts in die Garage fahren, bei der Ausfahrt vorwärts fahren können. Das erleichtert die Ausfahrt und bei vorsichtigem Manövrieren wird ein Norm- briefkasten keine relevante Sichtbeschränkung darstellen. - Schliesslich ist zu bedenken, dass die Y____strasse keine Durchfahrtsstrasse, sondern eine Erschliessungsstrasse ist, die in Sackgassen mündet. Es ist somit nicht mit einem grossen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Es besteht somit keine erhöhte Unfallgefahr bei der Einfahrt und Ausfahrt zur Liegenschaft der Gesuchsteller.
E. 14 Die Gesuchsteller argumentieren mit einer erhöhten Unfallgefahr im Winter sowohl für den Zustell- boten als auch für sie selber, wenn der Briefkasten an der Grundstücksgrenze platziert werde. Es bestehe die Gefahr, auf dem Glatteis auszurutschen. Dazu ist festzuhalten, dass es in der Verant- wortung der Eigentümerschaft liegt, für die Zugänglichkeit des Briefkastens und die sichere Be- gehbarkeit des Grundstücks bei der Zustellung auch im Winter zu sorgen, wenn sie die Dienstleis- tung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will. Sodann haben die Eigentümer bei der Gestal- tung und Nutzung ihres Grundstücks die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkas- tenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen wollen (vgl. Verfügungen der PostCom 11/2023 vom 24. August 2023, Ziff. 16; 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 13; 24/2018 vom 6. Dezember 2018 Ziff. 16; 3/2016 vom 28. Januar 2016 Ziff. 10).
E. 15 Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung der PostCom 14/2016 vom 6. Mai 2016 Ziff. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung der PostCom 2/2018 vom 25. Januar 2018, Ziff. 14). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände er- kennbar, die verunmöglichen würden, den Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze aufzustel- len. Zudem liegt die Distanz von 4 Metern zur Grundstücksgrenze ausserhalb des Toleranzwertes beim Vorliegen besonderer Umstände.
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E. 16 Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Hauseingang ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterin- nen bei der Zustellung einen Mehrweg von 8 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zu- dem müsste der Zustellbote das Zustellfahrzeug am Strassenrand abstellen und die Zustellung zu Fuss vornehmen. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden er- scheinen, insbesondere dann, wenn der Briefkasten wie bei der Liegenschaft des Gesuchstellers frei zugänglich ist. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an der Bei- behaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.
E. 17 Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Den Gesuchstellern steht es jedoch frei, die von der Post vorgeschlagenen Standorte oder einen anderen, für sie geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zum Haus zu wählen.
E. 18 Die Gesuchsteller argumentieren, dass sich die meisten Briefkästen in der näheren Umgebung ebenfalls nicht an der Grundstücksgrenze befinden und die entsprechenden Eigentümer von der Post nicht zur Versetzung ihres Hausbriefkastens aufgefordert worden seien. Damit machen sie sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständi- ger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umset- zung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Dul- dung eines verordnungswidrigen Zustands können die Gesuchsteller somit kein Recht auf die Bei- behaltung des aktuellen Standorts ihres Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung der PostCom 9/2024 vom 24. Ok- tober 2024, Ziff. 19). Dem Antrag der Gesuchsteller, dass die Briefkästen bei den anderen Liegen- schaften versetzt werden müssten, sollten sie eine Aufforderung erhalten, ihren Briefkasten an den Strassenrand zu versetzen, ist deshalb keine Folge zu geben.
E. 19 Der Gesuchsteller geben in ihrem Gesuch vom 24. September 2023 an, dass sie erwartet hätten, dass die Beurteilung des Standorts aufgrund einer Vorortbesprechung erfolge, bei der auch die Möglichkeit des Einbaus in einen Steinkorb besprochen werden könne und bei der auch die Topo- graphie berücksichtigt werde. Es ist nicht klar, ob die Gesuchsteller sich hier auf die zwei Vorort- besprechungen mit der Post beziehen oder ob sie einen Augenschein durch die PostCom bean- tragen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebote- nen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Be- weiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/19
PostCom-D-BFFE3401/8 7/7 geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der Grundstückspläne und der einge- reichten Fotodokumentation der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist, wird der Prozessantrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt (vgl. Verfügungen der PostCom 8/2024 vom 30. Au- gust 2024, Ziff. 16 und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt aufgrund der Akten genügend erstellt ist, wird ein allfälliger Antrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt.
E. 20 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Gesuchstellern frei, entweder einen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbrin- gung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.
E. 21 Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A____ und B____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-BFFE3401/8
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 7/2025 vom 3. April 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A______ und B______ Gesuchsteller Y____strasse 0, xxxx Z_______, gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/19
PostCom-D-BFFE3401/8 2/7 I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y____strasse 0, xxxx Z_______, (Parzelle Nr. 00). Die Liegenschaft ist über einen steil abfallenden geteerten Vorplatz erreichbar. Der Vorplatz führt direkt zu einer Einzelgarage und zur rechts davon liegenden Haus- tür. Der Briefkasten befindet sich freistehend in einiger Entfernung von der Haustür rund 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. 2. Die Post CH AG (im Folgenden Post) gelangte mit Schreiben vom 25. August 2022 an die Ge- suchsteller und forderte diese auf, den Hausbriefkasten bis am 10. Oktober 2022 an die Grund- stücksgrenze zu versetzen. Dem Schreiben war das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketbo- xen» beigelegt. Die Gesuchsteller ersuchten die Post am 27. August 2022 per E-Mail um eine Fristverlängerung bis 31. Mai 2023, da Umgebungsarbeiten geplant waren. Zudem baten sie um ein Gespräch vor Ort. Dieses Gespräch erfolgte im Februar 2023, führte jedoch zu keiner Eini- gung. Die Post verzichtete nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der grosszügigen Fristverlän- gerung bis am 31. Mai 2023 auf die sonst übliche zweite Fristansetzung. Stattdessen setzte die Post den Gesuchstellern mit Schreiben vom 18. September 2023 sogleich die letzte Frist für die Versetzung des Hausbriefkastens bis am 2. November 2023 unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung bei unbenutztem Fristablauf. 3. Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch vom 24. September 2023 an die PostCom und beantrag- ten die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Einfahrt zur Garage und zum Zugang des Hauses sehr steil und schräg abfallend sei. Gemäss Art. 69 Absatz 4 des Strassengesetzes des Kantons Nidwalden (Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen; Strassengesetz, StrG; NG 622.1; im Folgen- den Strassengesetz des Kantons Nidwalden) dürfe am Strassenrand bei unübersichtlichen Stras- senstellen eine Einfriedung von maximal 80 cm Höhe erfolgen. Würde der Briefkasten am Stras- senrand jedoch auf einer Höhe von maximal 80 cm platziert, liege er so tief, dass vor allem im Winter kein hindernisfreier Zugang möglich sei. Werde der Briefkasten auf Standardhöhe montiert, behindere er die Sicht nach hinten bei der Ausfahrt, was gegen die Vorschrift von Art. 69 Abs. 4 des Strassengesetzes des Kantons Nidwalden verstosse. Im Winter werde die steile Garagenein- fahrt elektrisch beheizt. Der Zugang zum Briefkasten am bestehenden Standort sei deshalb ge- fahrlos möglich. Bei einem Standort am Strassenrand sei aufgrund der Schneeräumung mit gros- sen Behinderungen zu rechnen. Aufgrund des abfallenden Strassenverlaufs entstehe durch das ablaufende Tauwasser an der Bordsteinkante vor der Liegenschaft der Gesuchsteller eine ca. 20 cm breite Eisschicht. Das Unfallrisiko sei bei einem Briefkasten am Strassenrand sowohl für das Zustellpersonal der Post als auch für die Gesuchsteller gross. Zudem wird bemängelt, dass auf dem Faktenblatt der Post zwar die Mindestmasse des Briefkastens angegeben sind, nicht aber die Minimalhöhe, auf welcher dieser zu montieren ist. Bei einem Einbau im Steinkorb mit einer Einwurfhöhe von 70 cm sei man wiederum der Willkür der Post ausgesetzt, die einwenden könnte, die Einwurfhöhe sei zu tief. Die Gesuchsteller geben an, dass sie erwartet hätten, dass die Beurteilung des Standorts aufgrund einer Vorortbesprechung erfolge, bei der auch die Mög- lichkeit des Einbaus in einen Steinkorb besprochen werden könne und bei der auch die Topogra- phie berücksichtigt werde. 4. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 4. Oktober 2023, während der Dauer des laufenden Verfah- rens die Hauszustellung bei den Gesuchsteller zu gewährleisten. Sie beantragte in ihrer Stellung- nahme vom 11. Dezember 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie gab an, dass am 16. Oktober 2023 ein weiteres Gespräch vor Ort stattgefunden habe, bei dem keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte. Die Post begründete ihren Antrag auf Abweisung des Gesuchs damit, dass für die Bedienung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze eine zusätzliche Wegstrecke von 8 Metern (2 x 4 Meter Hin- und Rück- weg) zurückgelegt werden müsse. Der Zustellbote müsse das Zustellfahrzeug jeweils an der Grundstücksgrenze abstellen und die Wegstrecke zum Hausbriefkasten zu Fuss auf sich nehmen. Der Postbote sei dabei im Winter einer erhöhten Sturzgefahr aufgrund von Glatteis auf der steilen Zufahrt ausgesetzt. Bei einem korrekten Briefkastenstandort an der Grundstückgrenze könne die Zustellung direkt ab Fahrzeug erfolgen. Damit entfalle die Unfallgefahr und die Zustelltour könne
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/19
PostCom-D-BFFE3401/8 3/7 unvermittelt fortgesetzt werden. Die Post geht davon aus, dass die Bestimmungen der VPG über den Briefkastenstandort als Bundesrecht dem Strassengesetz des Kantons Nidwalden vorgehen. Zudem regle der von den Gesuchstellern angerufene Art. 69 Strassengesetz des Kantons Nidwal- den lediglich die Einfriedung entlang von Strassen. Hausbriefkästen seien keine Einfriedungen. Verordnungskonforme Standorte befänden sich grundsätzlich links oder rechts des allgemeinen Zugangs zur Liegenschaft «Y____strasse 0» unmittelbar beim Betreten der Parzelle 00. Die Post schlug in der eingereichten Dokumentation zwei entsprechende Standorte, links und rechts beim allgemein benutzten Zugangs zum Haus vor. 5. In den Schlussbemerkungen vom 23. November 2024 beantragten die Gesuchsteller die Abwei- sung des Antrags der Post. Sie führten aus, dass bei den Umbauarbeiten am Haus – entgegen den Angaben der Post – nicht nur eine Stützmauer erstellt worden sei. Es sei ein Unterstand er- stellt worden, dessen Dachkante 20-40 cm aus dem Terrain sichtbar sei (unter Berücksichtigung der Strassensteigung). Als Absturzsicherung seien Steinkörbe in bewilligter Höhe angebracht wor- den, da die Fallhöhe auf der Nordseite mehr als zwei Meter betrage. Ferner widersprechen die Gesuchsteller der Interpretation der Post, wonach sie selber in den Wintermonaten von einer er- höhten Unfallgefahr für den Zustellboten ausgingen. Diese Äusserung habe sich auf die Zustel- lung an der Grundstücksgrenze bezogen, wogegen bei Zustellung in den Briefkasten am aktuellen Standort gerade keine Unfallgefahr bestehe. Zu den von der Post vorgeschlagenen Standorten nahmen die Gesuchsteller wie folgt Stellung: - Der Standort links bei der Grundstücksgrenze behindere die Nachbarn bei der Ein- bzw. Aus- fahrt auf ihr Grundstück, vor allem wenn rückwärts aus der Einfahrt herausgefahren werde. Das gleiche Problem stelle sich bei diesem Standort auf der Seite der Gesuchsteller: Ein rechtzeitiges Einlenken nach links, damit man auf die Strasse komme, sei nicht möglich, da sich auf der gegenüberliegenden Seite eine Einfriedung mit einer Steinmauer befinde. Die Ausfahrt sei bereits heute nicht einfach. - Zum Standort rechts bei der Grundstücksgrenze weisen die Gesuchsteller auf das Unfallrisiko für den Zustellboten hin. Weiter bestehe bei diesem Standort ein hohes Risiko, dass der Brief- kasten durch grössere Fahrzeuge beschädigt werde, wenn diese aus der Seitenstrasse ein- biegen. Der unterste Steinkorb sei bereits mehrfach beim Einlenken von Fahrzeugen touchiert worden. Auch wenn Briefkästen aufgrund ihrer Grösse und Beschaffenheit wohl grundsätzlich nicht geeignet seien, ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darzustellen, werde die Sicht auf die ost- seitige Strasse beeinträchtigt. Schliesslich appellierten die Gesuchsteller an die Rechtsgleichheit: Von der Einfahrt in die Y____strasse bis zu ihrer Liegenschaft seien lediglich drei Briefkästen an der Grundstücksgrenze aufgestellt. Alle anderen Briefkästen befänden sich zumeist bei den Häusern resp. mindestens einen Meter vom Strassenrand entfernt. Diese Liegenschaften hätten keine so schwierige Einfahrt wie ihre Liegenschaft. Die Gesuchsteller drücken ihre Erwartung aus, dass auch die Briefkasten bei den anderen Liegenschaften versetzt werden müssen, sollten sie eine Aufforderung erhalten, ihren Briefkasten an den Strassenrand zu versetzen. 6. Die Post verzichtete auf Schlussbemerkungen.
II. Erwägungen 7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Post vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 8. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Ein- stellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2023/19
PostCom-D-BFFE3401/8 4/7 9. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
10. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbeson- dere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom
24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12 und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.2 und Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG). Der Briefkasten der Gesuchsteller in der Nähe des Hauseingangs, ca. 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, entspricht nicht diesen Vorgaben und ist somit nicht verordnungskonform.
11. Zwischen einem Teil der Grundstücksgrenze der Liegenschaft «Y____strasse 0, xxxx Z_______» und der Erschliessungsstrasse befindet sich eine Einfriedung. Dieser eingefriedete Teil der Grund- stückgrenze gehört nicht zum allgemein benutzten Zugang zum Haus, da dort niemand das Grund- stück betritt. Im vorliegenden Fall ist der verordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens ent- lang der Grundstücksgrenze (primär links oder rechts) des nicht eingefriedeten Vorplatzes, als dem allgemeinen Zugang zur Liegenschaft «Y____strasse 0, xxxx Z_______» unmittelbar beim Betreten der Parzelle Nr. 00. Die beiden von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte befin- den sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft an der Grundstücksgrenze und sind somit ver- ordnungskonform.
12. Die Gesuchsteller wenden gegen einen Standort an der Grundstücksgrenze ein, dass ein Briefkas- ten an diesem Standort, wenn er auf Normalhöhe errichtet werde, Art. 69 Abs. 4 des Strassenge- setz des Kantons Nidwalden nicht entspreche. Nach dieser Bestimmung dürfen neue sichtbehin- dernde Einfriedungen entlang von öffentlichen Strassen ohne Bewilligung der Strassenaufsichtsbe- hörde die Höhe von 1.20 m nicht übersteigen; an unübersichtlichen Strassenstellen sowie an Kreu- zungen und Einmündungen dürfen sie die Strassenfahrbahn um höchstens 80 cm überragen. Die Gesuchsteller geben an, dass ein Briefkasten am Strassenrand bei ihrer Einfahrt deshalb nicht hö- her als 80 cm sein dürfe. Die PostCom wendet das Bundesrecht, das heisst die Regelungen der Postverordnung VPG, an. Indessen ist die von den Gesuchstellern zitierte Regelung des kantonalen Strassenverkehrsgeset- zes vorliegend ohnehin nicht anwendbar: Das Wort Einfriedung stammt aus dem mittelhochdeut- schen Wort „vride“ (Umzäunung, eingehegter Raum oder Friede wie bei Friedhof; vgl. Wikipedia bezüglich etymologischer Herleitung unter Verweis auf Gerhard Wahrig, Deutsches Wörterbuch).
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PostCom-D-BFFE3401/8 5/7 Unter Einfriedung versteht man landläufig die Abgrenzung eines Grundstücks nach Aussen durch Zäune, Mauern, Hecken etc. Es handelt sich einerseits um eine optische Abgrenzung, die anderer- seits aber auch dazu dient, das Betreten des Grundstücks entlang der Einfriedung zu verhindern. Ein einzelner Hausbriefkasten ist somit keine Einfriedung und untersteht nicht der Regelung von Art 69 Abs. 4 des Strassengesetzes des Kantons Nidwalden. Der Hausbriefkasten kann also auf normaler Höhe montiert werden.
13. Gegen einen Standort an der Grundstücksgrenze wenden die Gesuchsteller ein, dass der Briefkas- ten dort entweder für die Ein- bzw. Ausfahrt auf ihr Grundstück oder für die Ein- oder Ausfahrt des Nachbarn auf sein Grundstück eine Sichtbeschränkung und allenfalls bei der Platzierung an der Grenze zum Nachbargrundstück sogar ein physisches Hindernis für die Einfahrt darstellen könnte. Zudem sei ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze bei den Steinkörben einem erhöhten Be- schädigungsrisiko ausgesetzt. Einer der Steinkörbe, die zur Einfriedung eines Teils der Liegen- schaft errichtet wurden, sei bereits touchiert worden. - Wie aus der von der Post eingereichten Bilddokumentation ersichtlich ist, könnte es tatsächlich so sein, dass der Briefkasten platziert an der Grenze zum Nachbargrundstück für die Einfahrt des Nachbarn bzw. der Gesuchsteller auf den Vorplatz eine Manövrierbeschränkung darstellt. Doch dürfen die Gesuchsteller den Standort des Briefkastens entlang des offenen Vorplatzes frei wählen. Sie haben also die Möglichkeit, den Briefkasten so zu platzieren, dass dieser zu keiner Manövrierbeschränkung wird. - Wird der Briefkasten im Anschluss an die Steinkörbe an der Grundstücksgrenze platziert, ist nicht davon auszugehen, dass vorbeifahrende Fahrzeuge, statt einen Steinkorb, neu den Brief- kasten touchieren werden. Möglich ist immerhin, den Briefkasten gegenüber dem Steinkorb bspw. um 5-10 cm zurückzuversetzen. Der Zustellbote wird den Briefkasten trotzdem vom Zu- stellfahrzeug aus befüllen können und Fahrzeuge, die den Steinkorb touchieren, werden dann nicht zugleich auch den Briefkasten touchieren. - Bezüglich Sichtbeschränkung insbesondere für die Ausfahrt auf die Strasse ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller, wenn sie rückwärts in die Garage fahren, bei der Ausfahrt vorwärts fahren können. Das erleichtert die Ausfahrt und bei vorsichtigem Manövrieren wird ein Norm- briefkasten keine relevante Sichtbeschränkung darstellen. - Schliesslich ist zu bedenken, dass die Y____strasse keine Durchfahrtsstrasse, sondern eine Erschliessungsstrasse ist, die in Sackgassen mündet. Es ist somit nicht mit einem grossen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Es besteht somit keine erhöhte Unfallgefahr bei der Einfahrt und Ausfahrt zur Liegenschaft der Gesuchsteller.
14. Die Gesuchsteller argumentieren mit einer erhöhten Unfallgefahr im Winter sowohl für den Zustell- boten als auch für sie selber, wenn der Briefkasten an der Grundstücksgrenze platziert werde. Es bestehe die Gefahr, auf dem Glatteis auszurutschen. Dazu ist festzuhalten, dass es in der Verant- wortung der Eigentümerschaft liegt, für die Zugänglichkeit des Briefkastens und die sichere Be- gehbarkeit des Grundstücks bei der Zustellung auch im Winter zu sorgen, wenn sie die Dienstleis- tung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will. Sodann haben die Eigentümer bei der Gestal- tung und Nutzung ihres Grundstücks die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkas- tenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen wollen (vgl. Verfügungen der PostCom 11/2023 vom 24. August 2023, Ziff. 16; 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 13; 24/2018 vom 6. Dezember 2018 Ziff. 16; 3/2016 vom 28. Januar 2016 Ziff. 10).
15. Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufge- stellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung der PostCom 14/2016 vom 6. Mai 2016 Ziff. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung der PostCom 2/2018 vom 25. Januar 2018, Ziff. 14). Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände er- kennbar, die verunmöglichen würden, den Briefkasten direkt an der Grundstücksgrenze aufzustel- len. Zudem liegt die Distanz von 4 Metern zur Grundstücksgrenze ausserhalb des Toleranzwertes beim Vorliegen besonderer Umstände.
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16. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Hauseingang ist festzuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterin- nen bei der Zustellung einen Mehrweg von 8 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zu- dem müsste der Zustellbote das Zustellfahrzeug am Strassenrand abstellen und die Zustellung zu Fuss vornehmen. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden er- scheinen, insbesondere dann, wenn der Briefkasten wie bei der Liegenschaft des Gesuchstellers frei zugänglich ist. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an der Bei- behaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.
17. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenab- wägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Den Gesuchstellern steht es jedoch frei, die von der Post vorgeschlagenen Standorte oder einen anderen, für sie geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zum Haus zu wählen.
18. Die Gesuchsteller argumentieren, dass sich die meisten Briefkästen in der näheren Umgebung ebenfalls nicht an der Grundstücksgrenze befinden und die entsprechenden Eigentümer von der Post nicht zur Versetzung ihres Hausbriefkastens aufgefordert worden seien. Damit machen sie sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständi- ger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umset- zung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Dul- dung eines verordnungswidrigen Zustands können die Gesuchsteller somit kein Recht auf die Bei- behaltung des aktuellen Standorts ihres Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung der PostCom 9/2024 vom 24. Ok- tober 2024, Ziff. 19). Dem Antrag der Gesuchsteller, dass die Briefkästen bei den anderen Liegen- schaften versetzt werden müssten, sollten sie eine Aufforderung erhalten, ihren Briefkasten an den Strassenrand zu versetzen, ist deshalb keine Folge zu geben.
19. Der Gesuchsteller geben in ihrem Gesuch vom 24. September 2023 an, dass sie erwartet hätten, dass die Beurteilung des Standorts aufgrund einer Vorortbesprechung erfolge, bei der auch die Möglichkeit des Einbaus in einen Steinkorb besprochen werden könne und bei der auch die Topo- graphie berücksichtigt werde. Es ist nicht klar, ob die Gesuchsteller sich hier auf die zwei Vorort- besprechungen mit der Post beziehen oder ob sie einen Augenschein durch die PostCom bean- tragen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebote- nen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Be- weiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
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PostCom-D-BFFE3401/8 7/7 geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich aufgrund der Grundstückspläne und der einge- reichten Fotodokumentation der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist, wird der Prozessantrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt (vgl. Verfügungen der PostCom 8/2024 vom 30. Au- gust 2024, Ziff. 16 und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt aufgrund der Akten genügend erstellt ist, wird ein allfälliger Antrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt.
20. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Gesuchstellern frei, entweder einen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbrin- gung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu ver- zichten.
21. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: − A____ und B____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: