opencaselaw.ch

VFG-16-2025

Verfügung 16 2025 betreffend Standort und Masse eines Hausbriefkastens

Postcom · 2025-08-29 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin A AG ist Eigentümerin der Liegenschaft an der Adresse Y____weg 0, xxxx Z_____ (Grundstücksnummer 00). Die Liegenschaft umfasst eine Fläche von xxxx m2. Beim Gebäude handelt sich nach dem Grundbucheintrag um ein Einfamilienhaus mit Garage. Es gibt nach dem Grundbucheintrag einen Hofraum und Umschwung sowie ein Pergola. Die Grundstücksgrenze verläuft auf dem Y____weg. In dem Gebäude haben nach den Angaben der Gesuchstellerin aktuell drei Firmen ihre Geschäftsadresse, nämlich die Gesuchstellerin, d.h. die A AG, die D AG und die E AG (Sitz seit April 2025). Die Verlegung des Sitzes einer weiteren Unternehmung, der F AG, auf Herbst 2025 wurde mit Schreiben vom 3. Juli 2025 an- gekündigt. Die D AG ist Mietpartei. Sie hat das Studio im Erdgeschoss und einen angrenzen- den Raum sowie drei der insgesamt sechs Aussenparkplätze gemietet. Drei der sechs Park- plätze stehen nach Angaben der Gesuchstellerin für Kunden zur Verfügung. Die D AG erhält ihre Sendungen nach den Angaben der Gesuchstellerin an die Adresse des Geschäftsbetriebs der D AG, Q____strasse , xxxx W____, also nicht an die Adresse Y____weg 0, xxxx Z_____. Der Teil des Gebäudes, der für Geschäftszwecke genutzt wird (Studio im Erdgeschoss und Räumlichkeiten des dritten Geschosses), beträgt nach den Angaben der Gesuchstellerin 250m2 (Büros und Lounge). Dort arbeiten unter der Woche neben b und c 4 - 5 Mitarbeitende. Es gibt fünf Arbeitsplätze und es nutzen nicht mehrere Mitarbeitende den gleichen Arbeits- platz. Es ist nach den Angaben der Gesuchstellerin vorgesehen, dass mit der Sitzverlegung der E AG ein weiterer Mitarbeiter in der Liegenschaft arbeiten wird. Zum geschäftlich genutz- ten Teil der Liegenschaft gebe es einen separaten Eingang mit Sonnerie (Nebeneingang). Daneben gibt es einen Wohnteil, nach Angaben der Gesuchstellerin insbesondere auf der mit- teleren Etage, der von der Familie von b und c privat genutzt wird und nach den Angaben der Gesuchstellerin rund 200 m2 umfasst. Der Hausbriefkasten befindet sich direkt beim Haupteingang. Das ist der Eingang zum Wohn- teil. Dort gibt es ebenfalls eine Sonnerie. Die Distanz des Briefkastens zur Grundstücksgrenze beträgt 9 Meter. Der Hauseingang ist über einen leicht abschüssigen, mit Verbundsteinen aus- gelegten Zugang erreichbar. Der Briefkasten verfügt auf der rechten Seite über einen Briefein- wurf. Auf der linken Seite befindet sich ein offenes Ablagefach. Der Briefkasten weist die An- schrift « A AG» auf. Die anderen an der gleichen Adresse domizilierten Unternehmen und die dort wohnhafte Familie von b und c sind am Briefkasten nicht angeschrieben. Doch stellte die Gesuchstellerin die Erstellung einer Briefkastenanlage aufgrund der Sitznahme weiterer Unter- nehmungen in Aussicht.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 3. Juli 2024 und vom 1. Ok- tober 2024 an die Gesuchstellerin und forderte diese auf, den Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Mit dem letzten Schreiben vom 27. November 2024 kündigte die Post zudem an, die Hauszustellung nach dem 11. Januar 2025 ohne weitere Ankündigung einzu- stellen.

3. Die Gesuchstellerin gelangte mit Schreiben vom 8. Januar 2025 an die PostCom und bean- tragte die Überprüfung des Entscheids der Post und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Eine Gesuchsergänzung folgte mit Schreiben vom 21. Februar 2025. Zur Begründung brachte sie vor, es handle sich bei der Liegenschaft um ein Geschäftshaus, bei dem der Hausbriefkas- ten im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden dürfe. Die Liegenschaft diene zwei Firmen als Geschäftsadresse, nämlich der Eigentümerin der Liegenschaft, der A AG, und der D AG. Das Personal dieser beiden Firmen nutze verschiedene Räumlichkeiten dieser Liegenschaft zu Geschäftszwecken. Die Liegenschaft werde somit «in namhaften Umfang» geschäftlich ge- nutzt und sei teilweise fremdvermietet. Der Zugang von der Strasse zum Eingangsbereich ist nach den Angaben der Gesuchstellerin gewährleistet. An mehr als 80% der Tage würden Pakete geliefert, was ohnehin einen Gang des Zustellboten zur Haustüre erforderlich mache. Die Pakete würden unter dem Dach depo- niert. Es sei nicht einzusehen, weshalb es nicht zumutbar sein solle, auch die Briefpost im Briefkasten an dieser Stelle zu deponieren. Insbesondere mit Schreiben vom 21. Februar 2025 reichte die Gesuchstellerin die bisherige Korrespondenz, eine Fotodokumentation und einen

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 3/10 Grundstücksplan ein, auf welchem der Verlauf der Grundstücksgrenze eingezeichnet ist. Die Gesuchstellerin rief vor Ablauf Frist für die Versetzung des Briefkastens bis am 11. Januar 2025 mit Schreiben vom 8. Januar 2025 die PostCom an. Die Post stellt bei diese Ausgangs- lage (d.h. bei Anrufung der PostCom vor Ablauf der letzen Frist) die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens vor der PostCom sicher, das heisst, die Hauszustellung wurde im konkreten Fall ohne Unterbruch fortgeführt.

4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2025 die Abweisung des Gesuchs. Es handle sich bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin nicht um ein Geschäftshaus. Zur Be- gründung wies die Post die Anzahl der Sortierergebnisse der letzen drei Monate (Dez. 2024 - Feb. 2025) aus und verneinte das Vorliegen eines erhöhten Zustellvolumens. Dieses sei eher unterdurchschnittlich. Die Liegenschaft befinde sich in einem Wohnquartier und sei gemäss Grundbuch ein Einfamilienhaus. Bei gemischter Nutzung der Liegenschaft dürfe die Nutzung zu Wohnzwecken nur von untergeordneter Bedeutung sein. Eine solch untergeordnete Bedeu- tung der Wohnnutzung sei in diesem Fall kaum vorstellbar. Es sei eher davon auszugehen, dass die Gesuchsteller eine Büroräumlichkeit in ihrer Liegenschaft für administrative Arbeiten für die Unternehmung benützten. Die ausgewiesenen Mitzinszahlungen belegen nach Beurtei- lung der Post nicht die mehrheitlich gewerbliche Nutzung der Liegenschaft. Der Post seien keine weiteren Empfänger an dieser Adresse bekannt, die die Behauptung der Fremdvermie- tung stützen würden. Weitere Kriterien für die Annahme einer Geschäftsliegenschaft wie aus- gewiesene Kundenparkplätze, Werbeflächen und Namensschilder der ansässigen Gewerbe- triebe würden fehlen. Hinweisschilder und spezielle Besucherparkplätze, welche auf die A AG hinweisen, seien nicht vorhanden. Der bestehende Standort des Hausbriefkastens führe zu einem Mehraufwand sowie zu einem Zeitverlust für die Post: Der Zustellbote müsse sein Fahrzeug am Strassenrand abstellen und den Weg zum Briefkasten bei der Haustür, 9 m von der Grundstücksgrenze entfernt, zu Fuss zurücklegen (Hin- und Rückweg 18 Meter). Zudem sei der Hausbriefkasten in seinen Massen nicht verordnungskonform – er verfüge beispielsweise über kein Ablagefach und weise ledig- lich die Anschrift «A AG» auf, obwohl die Familie von b und c dort wohnhaft sei und folglich noch für andere Familienmitglieder Sendungen an dieser Adresse zugestellt würden. Auch grundsätzlich ablagefachfähige Pakete müssten avisiert werden, da die Masse des Hausbrief- kastens nicht konform seien. Ferner bestreitet die Post, dass in der Liegenschaft noch weitere Wohnungen vorhanden seien. Die Gesuchsteller hätten dafür keinen Beweis vorgelegt und an dieser Empfängerad- resse seien keine weiteren Personen als die Gesuchsteller gemeldete. Die Post reichte eine Fotodokumentation ein und schlug drei Standorte für den Hausbriefkas- ten vor. Ein Standort befindet sich direkt am Strassenrand vor der Stützmauer bzw. dem Zaun, ein Standort liegt vom Strassenrand etwas zurückversetzt vor einer Rabatte und ein Standort hinter einem Parkplatz in einer Rabatte neben einem Abfalleimer.

5. In den Schlussbemerkungen vom 9. April 2025 führte die Gesuchstellerin aus, dass die Foto- unterlagen der Post nicht die aktuelle Situation wiederspiegelten und gab an, dass sich die drei von der Post vorgeschlagenen Standorte aus verschiedenen Gründen nicht für die Platzierung des Hausbriefkastens eignen würden: Dort wo auf der eingereichten Fotodokumentation ein Fahrzeug abgestellt sei (beim Abfalleimer), könne kein Briefkasten erstellt werden. Bei den an- deren beiden Standorten stünden Bäume bzw. würde ein Briefkasten die Zufahrt zum Hausein- gang erschweren. Diese Standorte seien deshalb nicht geeignet. Das Bild des Briefkastens in der Fotodokumentation der Post entspreche ebenfalls nicht mehr den aktuellen Gegebenhei- ten. Das Fach links könne heute als Ablagefach verwendet werden. Die Gesuchstellerin reichte eine Fotodokumentation ein, um ihre Ausführungen zu belegen.

6. Auf Nachfrage der PostCom vom 11. April 2025 machte die Gesuchstellerin im Schreiben vom

28. April 2025 zusätzliche Angaben zum Sachverhalt (vgl. Ziff. 1) und führte aus, es sei vorge- sehen, nach der Sitzverlegung der E AG eine Briefkastenanlage zu errichten. Die Gesuchstel- lerin sei gerne bereit, dies vorgängig mit der Post vor Ort in Z____ zu besprechen. Die Ge- suchstellerin bestätigte ferner, dass kein Unternehmen ein zusätzliches Postfach nutze und

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 4/10 dass die Sendungen für die D AG hauptsächlich in W____an die Adresse des Geschäftsbe- triebs (Q____strasse , xxxx W____,) zugestellt würden. Ferner präzisierte die Gesuchstellerin ihre Ausführungen in den Schlussbemerkungen vom 9. April 2025 dahingehend, dass für die Platzierung eines Hausbriefkastens in der Rabatte beim Abfalleimer neben dem Parkplatz nicht genügend Platz bestehe. Wenn ein Auto auf dem Parkplatz parkiert sei, sei zudem die Erreichbarkeit des Briefkastens nicht gegeben, weil sich der Standort hinter dem Auto befinde. Die Gesuchstellerin legte der Eingabe vom 9. April 2025 eine umfangreiche Fotodokumenta- tion bei.

7. Die Post wendet in den Schlussbemerkungen vom 23. Juni 2025 ein, dass die Gesuchstellerin in ihren Ausührungen vom 28. April 2025 nicht dargelegt habe, weshalb in der Rabatte unmit- telbar hinter dem Parkplatz und neben dem Abfalleimer nicht genügend Platz für einen Haus- briefkasten vorhanden sei. Eine Klingel mit Gegensprechanlage gebe es nur beim Hauptein- gang zur Liegenschaft der Familie von a und b, die mit «dem Familiennamen (ohne Vorna- men)» angeschrieben sei. Es handle sich dabei um eine einzige Klingel und nicht um eine Sonnerie im eigenlichen Sinne. Es seien keine Parkplätze als Kundenparkplätze ausgeschil- dert. Es sei auch sonst in keiner Weise erkennbar, dass es sich bei der Liegenschaft um eine Geschäftsliegenschaft handeln solle. Lediglich die Möglichkeit, auf einem Garagenvorplatz weitere Fahrzeuge parkieren zu können, lasse kaum den Schluss zu, es handle sich dabei um Kundenparkplätze. Zudem fehle ein Grundriss der Wohnfläche in den Akten. Schliesslich führt die Post aus, das Zustellvolumen an dieser Adresse sei äusserst bescheiden. Auch weitere private Empfänger – abgesehen von der Familie von b und c – seien an dieser Adresse nicht gemeldet. Im Februar 2025 habe die A AG lediglich vier, im März 2025 lediglich neun und im April drei Sendungen erhalten. Die E AG sei am Hausbriefkasten nicht angeschrieben und sei lediglich im Adresssystem aufgenommen, da sie im April 2025 drei Sendungen erhalten habe.

8. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 bekräftigt die Gesuchstellerin, an ihren bisherigen Ausführun- gen festzuhalten und beantragte einen Augenschein, falls die PostCom Zweifel an ihrer Dar- stellung haben sollte. Die E AG habe ihre Sitz erst im April 2025 nach Z____ verlegt. Bereits im Mai und Juni 2025 seien deutlich mehr Zustellungen erfolgt als die drei Sendungen im April (vgl. auch Ziff. 1). Es sei vorgesehen, dass aufgrund der geplanten Sitzverlegung der F AG zu- sätzliches Personal in der Liegenschaft arbeiten werde.

9. Auf Aufforderung der PostCom vom 7. Juli 2025 erstellte die Post am 17. Juli 2025 eine Über- sicht über das Zustellvolumen am Y____weg 0, xxxx Z______ von April – Juni 2025 aufgeglie- dert nach Empfängern. Ferner verwies sie auf ihre bisherigen Stellungnahmen.

10. Die PostCom setzte der Gesuchstellerin am 21. Juli 2025 Frist bis am 6. August 2025, sich zum Schreiben der Post vom 17. Juli 2025 zu äussern. Ohne Gegenbericht seitens der Ge- suchstellerin würde die PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen über das Gesuch entschei- den. Innert der genannten Frist ging keine Stellungnahme der Gesuchstellerin ein.

11. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

12. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

13. Eigentümerin der Liegenschaft am Y____weg 0, xxxx Z______ ist die A AG mit Sitz in Z_____. Das Gesuch wurde durch den Rechtsvertreter der A AG gestellt, und zwar für die A AG bzw. b und c, welche den Teil der Liegenschaft, der Wohnzwecken dient, mit ihren Kindern bewoh- nen. Als Mieter der Liegenschaft haben b und c jedoch keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren. Auf ihr Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Standort und

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 5/10 Masse des Hausbriefkastens am Y____weg 0, xxxx Z______ kann deshalb nicht eingtreten werden. Wohl aber ist die A AG als Eigentürmin der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Die A AG ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen. Aus der am 20. Januar 2025 eingereichten An- waltsvollmacht geht hervor, dass der Rechtsvertreter gehörig auch von der A AG und nicht nur von b und c bevollmächtigt worden ist. Auf das Gesuch der A AG um Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend Standort und Masse des Hausbriefkastens am Y____weg 0, xxxx Z______ wird eingetreten.

14. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Anhang 1 zur VPG legt die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach wie folgt fest: Briefkasten: 10 x 25 x 35,5 cm; Ablagefach: 15 x 25 x 35,3 cm. Je nach Briefkastenmodell (liegend, querliegend, stehend) sind die Abmessungen für die Einwurföffnung und die Öffnung des Ablagefachs über- dies so festgelegt, dass Briefe, Zeitungen und Zeitschriften sowie kleine Pakete ohne unver- hältnismässigen Aufwand zugestellt werden können (Verfügungen Nrn. 1/2023 vom 2. Februar 2023 und 1/2025 vom 30. Januar 2025). Die Mindestmasse haben zum Zweck, dass gängige Postsendungen – Zeitungen, Zeitschriften, Briefe und Pakete – ohne Zusatzaufwand durch die Anbieterinnen von Postdiensten zugestellt werden können. Ablagefächer bestehen üblicher- weise aus einem geschlossenen Fach und lassen sich mit einem Türchen öffnen und schlies- sen. Das verschlossene Brieffach und das Ablagefach dienen dem Schutz der Sendungen vor Witterungseinflüssen oder dem Zugriff durch Fremde (Verfügung 25/2023 vom 7. Dezember 2023). Die Festlegung der Mindestmasse der Briefkastenanlage in Anhang 1 der Postverord- nung als zentimetergenaue Abmessungen des Brief- und Ablagefaches (Breite, Höhe und Tiefe) belässt der PostCom keinen Ermessensspielraum für die Überprüfung, ob ein Briefkas- ten die erforderlichen Mindestmasse aufweist oder nicht (Verfügungen Nrn. 12/2018 vom 30. August 2018 und 11/2019 vom 13. Juni 2019). Gestützt auf die rechtlichen Vorgaben (Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG) hat die PostCom etwa entschieden, dass ein Ochsnerkübel (Abfalleimer), der mit Briefkasten angeschrieben ist, nicht den Vorgaben von Anhang 1 zur VPG entspricht, da er über kein separates Brief- und Ablagefach verfügt (Verfü- gung 18/2019 vom 5. Dezember 2019). Das gleiche gilt für einen selbstgebauten Briefkasten in Form einer liegenden «Milchkanne» oder eines Schulranzens, da diese Briefkästen über kein separates Brief- und Ablagefach verfügen (Verfügungen Nrn. 21/2018 vom 6. Dezember 2018 und 1/2025 vom 30. Januar 2025) oder für einen von einem Schreiner hergestellten Briefkas- ten, der nur über einen Innenraum verfügt (Verfügung 9/2024 vom 24. Oktober 2024). Auch offene Ablagefächer bei den Hauszugängen stehen nach der Verfügung 25/2023 vom 7. De- zember 2023 einer effizienten Zustellung entgegen und wurden in diesem konkreten Fall als nicht verordnungskonform beurteilt. Ob sich dies im konkreten Fall auch so verhält, kann vor- liegend offen gelassen werden, da die Gesuchstellerin ohnehin zur Errichtung eines normkon- formen Hausbriefkastens an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zum Haus ver- pflichtet ist, wenn sie von der Hauszustellung profitieren will (vgl. nachfolgende Erwägungen und Dispositiv).

15. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage ein- richten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszu- gänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen wer- den, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus ge- sundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Ge- bäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 6/10

16. Ausnahmen von den Standortbestimmungen gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG hat die Gesuch- stellerin nicht geltend gemacht. Die Gesuchstellerin stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass sich der Briefkastenstandort bei ihrer Liegenschaft nach Art. 74 Abs. 3 VPG richte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 und im Urteil A-3279/2023 vom 16. Juli 2024 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvo- lumen aufweist sowie eine überwiegend bzw. mehrheitlich gewerbliche Nutzung der Liegen- schaft voraussetzt. Im jüngsten zum Begriff des Geschäftshauses ergangenen Urteil A- 3279/2023 vom 16. Juli 2024 führt das Bundesverwaltungsgericht in E. 4.5.1 unter Bezug- nahme auf das Urteil A-2021/2016 aus: «Wird die Liegenschaft gemischt genutzt, muss sie zu- mindest zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, um als Geschäftshaus zu gel- ten, während eine anderweitige Nutzung, beispielsweise zu Wohnzwecken, nur von unterge- ordneter Bedeutung sein darf. Mithin sind somit das Verhältnis und der Umfang von Wohn- und Gewerbenutzung massgebend, wobei auch auf die Anzahl Unternehmen abgestellt wer- den kann. Entsprechend wird denn auch bei einem Geschäftshaus grundsätzlich nach einer Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen verlangt. Zudem spricht das Vorhandensein von Kundenparkplätzen, Werbeflächen und Namensschildern der ansässigen Gewerbebetriebe für die Qualifikation als Geschäftshaus (Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 6.4.6). Dabei kann die Existenz mehrerer Gewerbebetriebe ein gewichtiges Indiz für das Bestehen eines Geschäfts- hauses darstellen. Ist demgegenüber von einem einzigen Unternehmen auszugehen, muss es sich dabei um einen grösseren Betrieb mit entsprechend umfangreicher Korrespondenz han- deln, damit überhaupt ein Geschäftshaus vorliegen kann, wobei jedoch konkrete Umstände dagegen sprechen können (Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 6.4.4.2).» In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung bejahte die PostCom in der Verfügung Nr. 8/2017 vom 4. Mai 2017 eine untergeordnete Nutzung zu Wohnzwecken im Fall einer Dreizim- merwohnung mit Küche und Bad, in dem 80% der Liegenschaft nachweislich durch Büros, La- ger, Archive, Magazin, Fabrikation, Montage, Service, usw. genutzt wurden. Bei einer ungefähr hälftigen Nutzung zu Wohn- und Geschäftszwecken verneinte die PostCom jedoch die Einstu- fung als Geschäftshaus, weil die Nutzung zu Wohnzwecken nicht als untergeordnet beurteilt werden konnte (Verfügung 17/2019 vom 3. Oktober 2029, Erw. 12-14).

17. Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin werden in der Liegenschaft am Y____weg 0 das Erdgeschoss und das oberste Geschoss weitgehend zu Geschäftszwecken und die mittlere Etage zu Wohnzwecken genutzt. Wohn- und Geschäftsräume scheinen somit getrennt zu sein. Es gebe zu den Geschäftsräumen einen eigenen Zugang mit Sonnerie bzw. Klingel. Flächen- mässig werden nach den Angaben der Gesuchstellerin rund 250 m2 (55.6 %) für Geschäfts- zwecke und 200 m2 (44.4 %) für Wohnzwecke genutzt. Wird auf die Angaben der Gesuchstel- lerin abgestellt, so wird die Liegenschaft zu einem grösseren Teil für Geschäftszwecke ge- nutzt. Doch ist die Nutzung von 200 m2 bzw. 44.4 % der Fläche des Gebäudes zu Wohnzwe- cken nicht von untergeordneter Bedeutung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Praxis der PostCom. Weitere Beweismassnahmen zur Nutzung der Liegenschaft, namentlich das Einholen von Gedäudeplänen oder die Durchfüh- rung eines Augenscheines, erübrigen sich daher.

18. Nach der Rechtsprechung muss ein Geschäftshaus über ein erhöhtes Zustellvolumen verfü- gen (Urteile des BVGer A-3279/2023 vom 16. Juli 2024 E. 4.5.1 und A-2021/2016 vom 8. No- vember 2016 E. 6.4.6). Es handelt sich beim Zustellvolumen um das Hauptkriterium für die Einstufung als Geschäftshaus (vgl. dazu Verfügung Nr. 28/2022 vom 7. Dezember 2022, Erw. 14). Bei einer einzigen ansässigen Unternehmung muss es sich um einen grösseren Betrieb mit entsprechend umfangreicher Korrespondenz handeln (BVGer A-3279/2023 vom 16. Juli 2024 E. 4.5.1). Die Post weist das Zustellvolumen (Anzahl Sortierereignisse) für die Liegen- schaft in der Stellungnahme vom 17. März 2025 für Dezember 2024 – Februar 2025 wie folgt aus:

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 7/10 Empfänger Dezember Januar Februar A AG 6 4 4 b 11 18 11 c 35 23 12 Total 52 45 27 Ø pro Tag 2.16 1.8 1.1

In den Schlussbemerkungen vom 23. Juni 2025 gab die Post an, im Februar 2025 habe die A AG lediglich vier, im März 2025 lediglich neun und im April drei Sendungen erhalten. Die E AG habe im April drei Sendungen erhalten. Auf Nachfrage der PostCom zum Zustellvolumen von Januar – Juni 2025 reichte die Post am 17. Juli 2025 eine Zusammenstellung des Zustellvolu- mens von April – Juni 2025 ein: Empfänger April Mai Juni A AG 3 6 0 b 13 7 9 c 8 4 6 Weitere Mitglieder der Familie 2 0 1 E AG 2 12 7 Total 28 29 24 Ø pro Tag 1.16 1.07 1

Die Post gab an, das Zustellvolumen sei für lediglich drei Monate eruierbar. Deshalb könnte die Übersicht nicht so wie von der PostCom verlangt, für das erste Halbjahr 2025 geliefert wer- den. Trotz der fehlenden Angaben zum März 2025 zeigen diese Zahlen, dass am Y____weg 0, xxxx Z____ offensichtlich kein erhöhtes Zustellvolumen vorliegt. Das Zustellvolumen für die an der Adresse ansässigen Unternehmungen ist im Gegenteil sehr bescheiden. Zum Vergleich kann auf die Verfügung der PostCom 28/2022 vom 7. Dezember 2022 (Erw. 14) verwiesen werden, wo ein deutlich höheres Zustellvolumen (zwischen monatlich total 48 Sendungen und total 153 Sendungen) nicht als erhöhtes Zustellvolumen beurteilt wurde. Ebenso ist auf die Verfügung 17/2019 vom 3. Oktober 2019 (Erw. 13-14) hinzuweisen, wo ein Zustellvolumen zwischen 55 und 115 Sendungen pro Monat nicht als erhöhtes Zustellvolumen beurteilt wurde. Die angekündigte Sitzverlegung einer weitereren Unternehmung ab Herbst 2025 an den Y____weg 0 kann in der vorliegenden Verfügung nicht berücksichtigt werden, da das entspre- chende Zustellvolumen nicht bekannt ist. Die Gesuchstellerin hat dazu keine Angaben ge- macht.

19. Nach den Angaben der Gesuchstellerin haben mehrere Personen einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten am Y____weg 0, es gebe 5 Arbeitsplätze und es arbeiten 4-5 Mitarbeitende dort regelmässig. Bei der A AG handelt es sich so gesehen nicht um einen Kleinstbetrieb. Es gibt nach den Angaben der Gesuchstellerin drei Kundenparkplätze und einen separaten Zu- gang zu den Geschäftsräumlichkeiten mit Sonnerie. Diese Elemente für sich allein genügen nach der Rechtsprechung jedoch nicht zur Annahme eines Geschäftshauses, wenn weder ein erhöhtes Zustellvolumen noch – bei einer gemischt genutzten Liegenschaft - eine mehrheitlich gewerbliche Nutzung der Liegenschaft vorliegen. Es handelt sich bei der Liegenschaft der Ge- suchstellerin somit nicht um ein Geschäftshaus.

20. Die Liegenschaft verfügt über einen zweiten Eingang und es gibt in der Liegenschaft nach den Angaben der Gesuchstellerin ein Studio, welches vermietet sei. Die Gesuchstellerin betont, ein Teil der Liegenschaft sei fremdvermietet. Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei der Liegen-

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 8/10 schaft um ein Mehrfamilienhaus handeln könnte: «Für das Vorliegen eines Mehrfamilienhau- ses wird ein Haus oder ein Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einem ge- meinsamen Zugang zur Strasse vorausgesetzt» (Urteil des BVGer A-3279/2023 vom 16. Juli 2024 E. 4.6.1 mit weiteren Hinweisen). Ein vermietetes Studio und die Nutzung des restlichen Teils der Liegenschaft zu Wohn- und Geschäftszwecken erfüllt die Voraussetzungen für ein Mehrfamilienhaus nicht. Auch das Vorhandensein nur eines Briefkastens spricht ebenfalls klar gegen ein Mehrfamilienhaus. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend nicht um ein Mehrfami- lien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt.

21. Bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin handelt es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkas- ten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen ver- wendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein be- nutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom

28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Ver- fügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Be- griffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).

22. Die Grundstücksgrenze verläuft auf dem Y____weg. Ist die Erschliessungsstrasse nicht abpar- zelliert und verläuft teilweise auf dem Grundstück eines Gesuchstellers, befindet sich der kor- rekte, den Verordnungsbestimmungen entsprechende Briefkastenstandort beim Übergang des privaten Vorplatzes in die öffentlich zugängliche Erschliessungsstrasse (Verfügung 21/2016 vom 23. Juni 2016, Verfügung 22/2016 vom 23. Juni 2016 und Verfügung 29/2016 vom 25. Au- gust 2016).

23. Zwischen dem Grundstück der Gesuchstellerin und der Erschliessungsstrasse befindet sich teilweise eine Einfriedung in Form einer Stützmauer mit Zaun. Im vorliegenden Fall ist der ver- ordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens entlang des offenen Teils des Vorplatzes beim Übergang des nicht eingefriedeten Vorplatzes zur Erschliessungsstrasse unmittelbar beim Betreten der Liegenschaft Y____weg 0 der Gesuchstellerin (Parzelle 00). Der aktuell beim Hauseingang ca. 9 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt montierte Briefkasten ent- spricht klar nicht Art. 74 Abs. 1 VPG.

24. Zwei der von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte befinden sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft beim Übergang des nicht eingefriedeten Vorplatzes zur Erschlies- sungsstrasse und sind somit verordnungskonform. Der dritte Standort befindet sich bei einer Rabatte, von der Grundstücksgrenze etwas zurückversetzt. Dieser Standort befindet sich je- doch noch im Rahmen des durch die Rechtsprechung definierten Ermessensbereich für den Fall, dass ein Briefkasten nicht direkt an der Grundstücksgrenze platziert werden kann (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung 2/2018 der PostCom vom 25. Januar 2018, Erw. 14). Da der Briefkasten an dieser Stelle für alle Post- diensteanbieter gut sicherbar ist, kann auch dieser Standortvorschlag der Post als verord- nungskonform betrachtet werden. Sind jedoch mehrere Briefkastenstandorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 zweiter Satz VPG).

25. Die Gesuchstellerin wendet gegen den Standortvorschlag der Post in der Rabatte hinter dem Parkplatz neben dem Abfalleimer ein, dass dort kein Briefkasten erstellt werden könne, weil dafür der Platz fehle. Ferner wendet die Gesuchstellerin ein, dass der Briefkasten an dieser Stelle nicht mehr frei zugänglich sei, wenn dort ein Auto parkiert sei. Neben dem Abfalleimer besteht nach der von der Gesuchstellerin eingereichten Fotodokumentation genügend Platz für

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 9/10 einen Briefkasten. Allenfalls kann der Baum leicht zurückgeschnitten werden. Die Gesuchstel- lerin macht nicht geltend, dass dies nicht möglich sei.

26. Gegen die beiden anderen von den Post vorgeschlagenen Standorte wendet die Gesuchstelle- rin allgemein ein, dass dort Bäume stünden bzw. ein Briefkasten die Zufahrt zum Hauseingang erschwere. Präzisiere Angaben, ob diese beiden Hindernisse bei beiden Standorten bestünden bzw. nur bei jeweils einem, fehlen. Diese Einwände der Gesuchstellerin gegen die von der Post vorgeschlagenen Standorte sind nicht stichhaltig und wurden nicht belegt. Auch an diesen Standorten besteht aufgrund der um- fangreichen Fotodokumentation in den Akten genug Platz für einen Hausbriefkasten. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wie ein Briefkasten an diesen Standorten bei vorsichtigem Manöverieren die Zufahrt erschweren sollte. Im Übrigen muss der Grundeigentümer einen geeigneten Briefkas- tenstandort an der Grundstücksgrenze finden und dafür auch gestalterische Kompromisse oder Einschränkungen in der von ihm bevorzugten Art der Nutzung des Grundeigentums hinnehmen, wenn er von der Hauszustellung profitieren will (Verfügung 4/2023 vom 23. März 2023).

27. Die Gesuchstellerin wendet ein, dass an der Mehrzahl der Tage auch Pakete geliefert würden, was ohnehin einen Gang zur Haustür erforderlich mache. Es sei nicht einzusehen, dass die Briefsendungen nicht auch beim Hauszugang geliefert werden könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass ablagefachfähige Pakete im Briefkasten an der Grundstücks- grenze deponiert werden können. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Weg- strecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Zugang des Hauses ist ferner fest- zuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 18 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämt- liche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich dar- aus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts über- wiegt das Interesse der Gesuchstellerin an der Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessen- abwägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdienste- anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Der Gesuchstellerin steht es jedoch frei, einen von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen anderen, für sie geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen (d.h. beim Übergang des offenenen Teils des Vorplatzes zur Erschliessungsstrasse).

28. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich auf- grund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumentation der Sachverhalt rechts- genüglich ermitteln, so dass bei Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkennt-

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 10/10 nissen zu rechnen ist, wird der Prozessantrag um Durchführung eines Augenscheins abge- lehnt (vgl. Verfügungen der PostCom 8/2024 vom 30. August 2024, Ziff. 16 und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt auf- grund der Akten genügend erstellt ist, wird der Antrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt.

29. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Vorgaben der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Haus- zustellung verpflichtet. Es steht der Gesuchstellerin frei, entweder einen normkonformen Brief- kasten im Sinne der Erwägungen an der Grundstücksgrenze zu erstellen oder auf die Hauszu- stellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

30. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebühren- reglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

I. Entscheid

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin A AG ist Eigentümerin der Liegenschaft an der Adresse Y____weg 0, xxxx Z_____ (Grundstücksnummer 00). Die Liegenschaft umfasst eine Fläche von xxxx m2. Beim Gebäude handelt sich nach dem Grundbucheintrag um ein Einfamilienhaus mit Garage. Es gibt nach dem Grundbucheintrag einen Hofraum und Umschwung sowie ein Pergola. Die Grundstücksgrenze verläuft auf dem Y____weg. In dem Gebäude haben nach den Angaben der Gesuchstellerin aktuell drei Firmen ihre Geschäftsadresse, nämlich die Gesuchstellerin, d.h. die A AG, die D AG und die E AG (Sitz seit April 2025). Die Verlegung des Sitzes einer weiteren Unternehmung, der F AG, auf Herbst 2025 wurde mit Schreiben vom 3. Juli 2025 an- gekündigt. Die D AG ist Mietpartei. Sie hat das Studio im Erdgeschoss und einen angrenzen- den Raum sowie drei der insgesamt sechs Aussenparkplätze gemietet. Drei der sechs Park- plätze stehen nach Angaben der Gesuchstellerin für Kunden zur Verfügung. Die D AG erhält ihre Sendungen nach den Angaben der Gesuchstellerin an die Adresse des Geschäftsbetriebs der D AG, Q____strasse , xxxx W____, also nicht an die Adresse Y____weg 0, xxxx Z_____. Der Teil des Gebäudes, der für Geschäftszwecke genutzt wird (Studio im Erdgeschoss und Räumlichkeiten des dritten Geschosses), beträgt nach den Angaben der Gesuchstellerin 250m2 (Büros und Lounge). Dort arbeiten unter der Woche neben b und c 4 - 5 Mitarbeitende. Es gibt fünf Arbeitsplätze und es nutzen nicht mehrere Mitarbeitende den gleichen Arbeits- platz. Es ist nach den Angaben der Gesuchstellerin vorgesehen, dass mit der Sitzverlegung der E AG ein weiterer Mitarbeiter in der Liegenschaft arbeiten wird. Zum geschäftlich genutz- ten Teil der Liegenschaft gebe es einen separaten Eingang mit Sonnerie (Nebeneingang). Daneben gibt es einen Wohnteil, nach Angaben der Gesuchstellerin insbesondere auf der mit- teleren Etage, der von der Familie von b und c privat genutzt wird und nach den Angaben der Gesuchstellerin rund 200 m2 umfasst. Der Hausbriefkasten befindet sich direkt beim Haupteingang. Das ist der Eingang zum Wohn- teil. Dort gibt es ebenfalls eine Sonnerie. Die Distanz des Briefkastens zur Grundstücksgrenze beträgt 9 Meter. Der Hauseingang ist über einen leicht abschüssigen, mit Verbundsteinen aus- gelegten Zugang erreichbar. Der Briefkasten verfügt auf der rechten Seite über einen Briefein- wurf. Auf der linken Seite befindet sich ein offenes Ablagefach. Der Briefkasten weist die An- schrift « A AG» auf. Die anderen an der gleichen Adresse domizilierten Unternehmen und die dort wohnhafte Familie von b und c sind am Briefkasten nicht angeschrieben. Doch stellte die Gesuchstellerin die Erstellung einer Briefkastenanlage aufgrund der Sitznahme weiterer Unter- nehmungen in Aussicht.

E. 1.1 In den Schlussbemerkungen vom 23. Juni 2025 gab die Post an, im Februar 2025 habe die A AG lediglich vier, im März 2025 lediglich neun und im April drei Sendungen erhalten. Die E AG habe im April drei Sendungen erhalten. Auf Nachfrage der PostCom zum Zustellvolumen von Januar – Juni 2025 reichte die Post am 17. Juli 2025 eine Zusammenstellung des Zustellvolu- mens von April – Juni 2025 ein: Empfänger April Mai Juni A AG 3 6 0 b 13 7 9 c 8 4 6 Weitere Mitglieder der Familie 2 0 1 E AG 2 12 7 Total

E. 1.07 1

Die Post gab an, das Zustellvolumen sei für lediglich drei Monate eruierbar. Deshalb könnte die Übersicht nicht so wie von der PostCom verlangt, für das erste Halbjahr 2025 geliefert wer- den. Trotz der fehlenden Angaben zum März 2025 zeigen diese Zahlen, dass am Y____weg 0, xxxx Z____ offensichtlich kein erhöhtes Zustellvolumen vorliegt. Das Zustellvolumen für die an der Adresse ansässigen Unternehmungen ist im Gegenteil sehr bescheiden. Zum Vergleich kann auf die Verfügung der PostCom 28/2022 vom 7. Dezember 2022 (Erw. 14) verwiesen werden, wo ein deutlich höheres Zustellvolumen (zwischen monatlich total 48 Sendungen und total 153 Sendungen) nicht als erhöhtes Zustellvolumen beurteilt wurde. Ebenso ist auf die Verfügung 17/2019 vom 3. Oktober 2019 (Erw. 13-14) hinzuweisen, wo ein Zustellvolumen zwischen 55 und 115 Sendungen pro Monat nicht als erhöhtes Zustellvolumen beurteilt wurde. Die angekündigte Sitzverlegung einer weitereren Unternehmung ab Herbst 2025 an den Y____weg 0 kann in der vorliegenden Verfügung nicht berücksichtigt werden, da das entspre- chende Zustellvolumen nicht bekannt ist. Die Gesuchstellerin hat dazu keine Angaben ge- macht.

19. Nach den Angaben der Gesuchstellerin haben mehrere Personen einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten am Y____weg 0, es gebe 5 Arbeitsplätze und es arbeiten 4-5 Mitarbeitende dort regelmässig. Bei der A AG handelt es sich so gesehen nicht um einen Kleinstbetrieb. Es gibt nach den Angaben der Gesuchstellerin drei Kundenparkplätze und einen separaten Zu- gang zu den Geschäftsräumlichkeiten mit Sonnerie. Diese Elemente für sich allein genügen nach der Rechtsprechung jedoch nicht zur Annahme eines Geschäftshauses, wenn weder ein erhöhtes Zustellvolumen noch – bei einer gemischt genutzten Liegenschaft - eine mehrheitlich gewerbliche Nutzung der Liegenschaft vorliegen. Es handelt sich bei der Liegenschaft der Ge- suchstellerin somit nicht um ein Geschäftshaus.

20. Die Liegenschaft verfügt über einen zweiten Eingang und es gibt in der Liegenschaft nach den Angaben der Gesuchstellerin ein Studio, welches vermietet sei. Die Gesuchstellerin betont, ein Teil der Liegenschaft sei fremdvermietet. Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei der Liegen-

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 8/10 schaft um ein Mehrfamilienhaus handeln könnte: «Für das Vorliegen eines Mehrfamilienhau- ses wird ein Haus oder ein Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einem ge- meinsamen Zugang zur Strasse vorausgesetzt» (Urteil des BVGer A-3279/2023 vom 16. Juli 2024 E. 4.6.1 mit weiteren Hinweisen). Ein vermietetes Studio und die Nutzung des restlichen Teils der Liegenschaft zu Wohn- und Geschäftszwecken erfüllt die Voraussetzungen für ein Mehrfamilienhaus nicht. Auch das Vorhandensein nur eines Briefkastens spricht ebenfalls klar gegen ein Mehrfamilienhaus. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend nicht um ein Mehrfami- lien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt.

21. Bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin handelt es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkas- ten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen ver- wendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein be- nutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom

28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Ver- fügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Be- griffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).

22. Die Grundstücksgrenze verläuft auf dem Y____weg. Ist die Erschliessungsstrasse nicht abpar- zelliert und verläuft teilweise auf dem Grundstück eines Gesuchstellers, befindet sich der kor- rekte, den Verordnungsbestimmungen entsprechende Briefkastenstandort beim Übergang des privaten Vorplatzes in die öffentlich zugängliche Erschliessungsstrasse (Verfügung 21/2016 vom 23. Juni 2016, Verfügung 22/2016 vom 23. Juni 2016 und Verfügung 29/2016 vom 25. Au- gust 2016).

23. Zwischen dem Grundstück der Gesuchstellerin und der Erschliessungsstrasse befindet sich teilweise eine Einfriedung in Form einer Stützmauer mit Zaun. Im vorliegenden Fall ist der ver- ordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens entlang des offenen Teils des Vorplatzes beim Übergang des nicht eingefriedeten Vorplatzes zur Erschliessungsstrasse unmittelbar beim Betreten der Liegenschaft Y____weg 0 der Gesuchstellerin (Parzelle 00). Der aktuell beim Hauseingang ca. 9 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt montierte Briefkasten ent- spricht klar nicht Art. 74 Abs. 1 VPG.

24. Zwei der von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte befinden sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft beim Übergang des nicht eingefriedeten Vorplatzes zur Erschlies- sungsstrasse und sind somit verordnungskonform. Der dritte Standort befindet sich bei einer Rabatte, von der Grundstücksgrenze etwas zurückversetzt. Dieser Standort befindet sich je- doch noch im Rahmen des durch die Rechtsprechung definierten Ermessensbereich für den Fall, dass ein Briefkasten nicht direkt an der Grundstücksgrenze platziert werden kann (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung 2/2018 der PostCom vom 25. Januar 2018, Erw. 14). Da der Briefkasten an dieser Stelle für alle Post- diensteanbieter gut sicherbar ist, kann auch dieser Standortvorschlag der Post als verord- nungskonform betrachtet werden. Sind jedoch mehrere Briefkastenstandorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 zweiter Satz VPG).

25. Die Gesuchstellerin wendet gegen den Standortvorschlag der Post in der Rabatte hinter dem Parkplatz neben dem Abfalleimer ein, dass dort kein Briefkasten erstellt werden könne, weil dafür der Platz fehle. Ferner wendet die Gesuchstellerin ein, dass der Briefkasten an dieser Stelle nicht mehr frei zugänglich sei, wenn dort ein Auto parkiert sei. Neben dem Abfalleimer besteht nach der von der Gesuchstellerin eingereichten Fotodokumentation genügend Platz für

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 9/10 einen Briefkasten. Allenfalls kann der Baum leicht zurückgeschnitten werden. Die Gesuchstel- lerin macht nicht geltend, dass dies nicht möglich sei.

26. Gegen die beiden anderen von den Post vorgeschlagenen Standorte wendet die Gesuchstelle- rin allgemein ein, dass dort Bäume stünden bzw. ein Briefkasten die Zufahrt zum Hauseingang erschwere. Präzisiere Angaben, ob diese beiden Hindernisse bei beiden Standorten bestünden bzw. nur bei jeweils einem, fehlen. Diese Einwände der Gesuchstellerin gegen die von der Post vorgeschlagenen Standorte sind nicht stichhaltig und wurden nicht belegt. Auch an diesen Standorten besteht aufgrund der um- fangreichen Fotodokumentation in den Akten genug Platz für einen Hausbriefkasten. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wie ein Briefkasten an diesen Standorten bei vorsichtigem Manöverieren die Zufahrt erschweren sollte. Im Übrigen muss der Grundeigentümer einen geeigneten Briefkas- tenstandort an der Grundstücksgrenze finden und dafür auch gestalterische Kompromisse oder Einschränkungen in der von ihm bevorzugten Art der Nutzung des Grundeigentums hinnehmen, wenn er von der Hauszustellung profitieren will (Verfügung 4/2023 vom 23. März 2023).

27. Die Gesuchstellerin wendet ein, dass an der Mehrzahl der Tage auch Pakete geliefert würden, was ohnehin einen Gang zur Haustür erforderlich mache. Es sei nicht einzusehen, dass die Briefsendungen nicht auch beim Hauszugang geliefert werden könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass ablagefachfähige Pakete im Briefkasten an der Grundstücks- grenze deponiert werden können. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Weg- strecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Zugang des Hauses ist ferner fest- zuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 18 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämt- liche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich dar- aus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts über- wiegt das Interesse der Gesuchstellerin an der Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessen- abwägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdienste- anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Der Gesuchstellerin steht es jedoch frei, einen von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen anderen, für sie geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen (d.h. beim Übergang des offenenen Teils des Vorplatzes zur Erschliessungsstrasse).

28. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich auf- grund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumentation der Sachverhalt rechts- genüglich ermitteln, so dass bei Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkennt-

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 10/10 nissen zu rechnen ist, wird der Prozessantrag um Durchführung eines Augenscheins abge- lehnt (vgl. Verfügungen der PostCom 8/2024 vom 30. August 2024, Ziff. 16 und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt auf- grund der Akten genügend erstellt ist, wird der Antrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt.

E. 2 Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 3. Juli 2024 und vom 1. Ok- tober 2024 an die Gesuchstellerin und forderte diese auf, den Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Mit dem letzten Schreiben vom 27. November 2024 kündigte die Post zudem an, die Hauszustellung nach dem 11. Januar 2025 ohne weitere Ankündigung einzu- stellen.

E. 3 Die Gesuchstellerin gelangte mit Schreiben vom 8. Januar 2025 an die PostCom und bean- tragte die Überprüfung des Entscheids der Post und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Eine Gesuchsergänzung folgte mit Schreiben vom 21. Februar 2025. Zur Begründung brachte sie vor, es handle sich bei der Liegenschaft um ein Geschäftshaus, bei dem der Hausbriefkas- ten im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden dürfe. Die Liegenschaft diene zwei Firmen als Geschäftsadresse, nämlich der Eigentümerin der Liegenschaft, der A AG, und der D AG. Das Personal dieser beiden Firmen nutze verschiedene Räumlichkeiten dieser Liegenschaft zu Geschäftszwecken. Die Liegenschaft werde somit «in namhaften Umfang» geschäftlich ge- nutzt und sei teilweise fremdvermietet. Der Zugang von der Strasse zum Eingangsbereich ist nach den Angaben der Gesuchstellerin gewährleistet. An mehr als 80% der Tage würden Pakete geliefert, was ohnehin einen Gang des Zustellboten zur Haustüre erforderlich mache. Die Pakete würden unter dem Dach depo- niert. Es sei nicht einzusehen, weshalb es nicht zumutbar sein solle, auch die Briefpost im Briefkasten an dieser Stelle zu deponieren. Insbesondere mit Schreiben vom 21. Februar 2025 reichte die Gesuchstellerin die bisherige Korrespondenz, eine Fotodokumentation und einen

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 3/10 Grundstücksplan ein, auf welchem der Verlauf der Grundstücksgrenze eingezeichnet ist. Die Gesuchstellerin rief vor Ablauf Frist für die Versetzung des Briefkastens bis am 11. Januar 2025 mit Schreiben vom 8. Januar 2025 die PostCom an. Die Post stellt bei diese Ausgangs- lage (d.h. bei Anrufung der PostCom vor Ablauf der letzen Frist) die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens vor der PostCom sicher, das heisst, die Hauszustellung wurde im konkreten Fall ohne Unterbruch fortgeführt.

E. 4 Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2025 die Abweisung des Gesuchs. Es handle sich bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin nicht um ein Geschäftshaus. Zur Be- gründung wies die Post die Anzahl der Sortierergebnisse der letzen drei Monate (Dez. 2024 - Feb. 2025) aus und verneinte das Vorliegen eines erhöhten Zustellvolumens. Dieses sei eher unterdurchschnittlich. Die Liegenschaft befinde sich in einem Wohnquartier und sei gemäss Grundbuch ein Einfamilienhaus. Bei gemischter Nutzung der Liegenschaft dürfe die Nutzung zu Wohnzwecken nur von untergeordneter Bedeutung sein. Eine solch untergeordnete Bedeu- tung der Wohnnutzung sei in diesem Fall kaum vorstellbar. Es sei eher davon auszugehen, dass die Gesuchsteller eine Büroräumlichkeit in ihrer Liegenschaft für administrative Arbeiten für die Unternehmung benützten. Die ausgewiesenen Mitzinszahlungen belegen nach Beurtei- lung der Post nicht die mehrheitlich gewerbliche Nutzung der Liegenschaft. Der Post seien keine weiteren Empfänger an dieser Adresse bekannt, die die Behauptung der Fremdvermie- tung stützen würden. Weitere Kriterien für die Annahme einer Geschäftsliegenschaft wie aus- gewiesene Kundenparkplätze, Werbeflächen und Namensschilder der ansässigen Gewerbe- triebe würden fehlen. Hinweisschilder und spezielle Besucherparkplätze, welche auf die A AG hinweisen, seien nicht vorhanden. Der bestehende Standort des Hausbriefkastens führe zu einem Mehraufwand sowie zu einem Zeitverlust für die Post: Der Zustellbote müsse sein Fahrzeug am Strassenrand abstellen und den Weg zum Briefkasten bei der Haustür, 9 m von der Grundstücksgrenze entfernt, zu Fuss zurücklegen (Hin- und Rückweg 18 Meter). Zudem sei der Hausbriefkasten in seinen Massen nicht verordnungskonform – er verfüge beispielsweise über kein Ablagefach und weise ledig- lich die Anschrift «A AG» auf, obwohl die Familie von b und c dort wohnhaft sei und folglich noch für andere Familienmitglieder Sendungen an dieser Adresse zugestellt würden. Auch grundsätzlich ablagefachfähige Pakete müssten avisiert werden, da die Masse des Hausbrief- kastens nicht konform seien. Ferner bestreitet die Post, dass in der Liegenschaft noch weitere Wohnungen vorhanden seien. Die Gesuchsteller hätten dafür keinen Beweis vorgelegt und an dieser Empfängerad- resse seien keine weiteren Personen als die Gesuchsteller gemeldete. Die Post reichte eine Fotodokumentation ein und schlug drei Standorte für den Hausbriefkas- ten vor. Ein Standort befindet sich direkt am Strassenrand vor der Stützmauer bzw. dem Zaun, ein Standort liegt vom Strassenrand etwas zurückversetzt vor einer Rabatte und ein Standort hinter einem Parkplatz in einer Rabatte neben einem Abfalleimer.

E. 5 In den Schlussbemerkungen vom 9. April 2025 führte die Gesuchstellerin aus, dass die Foto- unterlagen der Post nicht die aktuelle Situation wiederspiegelten und gab an, dass sich die drei von der Post vorgeschlagenen Standorte aus verschiedenen Gründen nicht für die Platzierung des Hausbriefkastens eignen würden: Dort wo auf der eingereichten Fotodokumentation ein Fahrzeug abgestellt sei (beim Abfalleimer), könne kein Briefkasten erstellt werden. Bei den an- deren beiden Standorten stünden Bäume bzw. würde ein Briefkasten die Zufahrt zum Hausein- gang erschweren. Diese Standorte seien deshalb nicht geeignet. Das Bild des Briefkastens in der Fotodokumentation der Post entspreche ebenfalls nicht mehr den aktuellen Gegebenhei- ten. Das Fach links könne heute als Ablagefach verwendet werden. Die Gesuchstellerin reichte eine Fotodokumentation ein, um ihre Ausführungen zu belegen.

E. 6 Auf Nachfrage der PostCom vom 11. April 2025 machte die Gesuchstellerin im Schreiben vom

28. April 2025 zusätzliche Angaben zum Sachverhalt (vgl. Ziff. 1) und führte aus, es sei vorge- sehen, nach der Sitzverlegung der E AG eine Briefkastenanlage zu errichten. Die Gesuchstel- lerin sei gerne bereit, dies vorgängig mit der Post vor Ort in Z____ zu besprechen. Die Ge- suchstellerin bestätigte ferner, dass kein Unternehmen ein zusätzliches Postfach nutze und

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 4/10 dass die Sendungen für die D AG hauptsächlich in W____an die Adresse des Geschäftsbe- triebs (Q____strasse , xxxx W____,) zugestellt würden. Ferner präzisierte die Gesuchstellerin ihre Ausführungen in den Schlussbemerkungen vom 9. April 2025 dahingehend, dass für die Platzierung eines Hausbriefkastens in der Rabatte beim Abfalleimer neben dem Parkplatz nicht genügend Platz bestehe. Wenn ein Auto auf dem Parkplatz parkiert sei, sei zudem die Erreichbarkeit des Briefkastens nicht gegeben, weil sich der Standort hinter dem Auto befinde. Die Gesuchstellerin legte der Eingabe vom 9. April 2025 eine umfangreiche Fotodokumenta- tion bei.

E. 7 Die Post wendet in den Schlussbemerkungen vom 23. Juni 2025 ein, dass die Gesuchstellerin in ihren Ausührungen vom 28. April 2025 nicht dargelegt habe, weshalb in der Rabatte unmit- telbar hinter dem Parkplatz und neben dem Abfalleimer nicht genügend Platz für einen Haus- briefkasten vorhanden sei. Eine Klingel mit Gegensprechanlage gebe es nur beim Hauptein- gang zur Liegenschaft der Familie von a und b, die mit «dem Familiennamen (ohne Vorna- men)» angeschrieben sei. Es handle sich dabei um eine einzige Klingel und nicht um eine Sonnerie im eigenlichen Sinne. Es seien keine Parkplätze als Kundenparkplätze ausgeschil- dert. Es sei auch sonst in keiner Weise erkennbar, dass es sich bei der Liegenschaft um eine Geschäftsliegenschaft handeln solle. Lediglich die Möglichkeit, auf einem Garagenvorplatz weitere Fahrzeuge parkieren zu können, lasse kaum den Schluss zu, es handle sich dabei um Kundenparkplätze. Zudem fehle ein Grundriss der Wohnfläche in den Akten. Schliesslich führt die Post aus, das Zustellvolumen an dieser Adresse sei äusserst bescheiden. Auch weitere private Empfänger – abgesehen von der Familie von b und c – seien an dieser Adresse nicht gemeldet. Im Februar 2025 habe die A AG lediglich vier, im März 2025 lediglich neun und im April drei Sendungen erhalten. Die E AG sei am Hausbriefkasten nicht angeschrieben und sei lediglich im Adresssystem aufgenommen, da sie im April 2025 drei Sendungen erhalten habe.

E. 8 Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 bekräftigt die Gesuchstellerin, an ihren bisherigen Ausführun- gen festzuhalten und beantragte einen Augenschein, falls die PostCom Zweifel an ihrer Dar- stellung haben sollte. Die E AG habe ihre Sitz erst im April 2025 nach Z____ verlegt. Bereits im Mai und Juni 2025 seien deutlich mehr Zustellungen erfolgt als die drei Sendungen im April (vgl. auch Ziff. 1). Es sei vorgesehen, dass aufgrund der geplanten Sitzverlegung der F AG zu- sätzliches Personal in der Liegenschaft arbeiten werde.

E. 9 Auf Aufforderung der PostCom vom 7. Juli 2025 erstellte die Post am 17. Juli 2025 eine Über- sicht über das Zustellvolumen am Y____weg 0, xxxx Z______ von April – Juni 2025 aufgeglie- dert nach Empfängern. Ferner verwies sie auf ihre bisherigen Stellungnahmen.

E. 10 Die PostCom setzte der Gesuchstellerin am 21. Juli 2025 Frist bis am 6. August 2025, sich zum Schreiben der Post vom 17. Juli 2025 zu äussern. Ohne Gegenbericht seitens der Ge- suchstellerin würde die PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen über das Gesuch entschei- den. Innert der genannten Frist ging keine Stellungnahme der Gesuchstellerin ein.

E. 11 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

E. 12 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

E. 17 Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin werden in der Liegenschaft am Y____weg 0 das Erdgeschoss und das oberste Geschoss weitgehend zu Geschäftszwecken und die mittlere Etage zu Wohnzwecken genutzt. Wohn- und Geschäftsräume scheinen somit getrennt zu sein. Es gebe zu den Geschäftsräumen einen eigenen Zugang mit Sonnerie bzw. Klingel. Flächen- mässig werden nach den Angaben der Gesuchstellerin rund 250 m2 (55.6 %) für Geschäfts- zwecke und 200 m2 (44.4 %) für Wohnzwecke genutzt. Wird auf die Angaben der Gesuchstel- lerin abgestellt, so wird die Liegenschaft zu einem grösseren Teil für Geschäftszwecke ge- nutzt. Doch ist die Nutzung von 200 m2 bzw. 44.4 % der Fläche des Gebäudes zu Wohnzwe- cken nicht von untergeordneter Bedeutung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Praxis der PostCom. Weitere Beweismassnahmen zur Nutzung der Liegenschaft, namentlich das Einholen von Gedäudeplänen oder die Durchfüh- rung eines Augenscheines, erübrigen sich daher.

E. 18 11 c 35

E. 23 12 Total 52 45

E. 27 Ø pro Tag

E. 29 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Vorgaben der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Haus- zustellung verpflichtet. Es steht der Gesuchstellerin frei, entweder einen normkonformen Brief- kasten im Sinne der Erwägungen an der Grundstücksgrenze zu erstellen oder auf die Hauszu- stellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 30 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebühren- reglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

I. Entscheid

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch von b und c wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch der A AG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − Rechtsanwalt Q zu Handen der Gesuchsteller (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: 1. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-01003501/1

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 16/2025 vom 29. August 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A AG____ bzw. b und c Gesuchsteller Y____weg 0, xxxx Z______ vertreten durch Rechtsanwalt Q____ gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort und Masse des Hausbriefkastens

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 2/10 I. Sachverhalt

1. Die Gesuchstellerin A AG ist Eigentümerin der Liegenschaft an der Adresse Y____weg 0, xxxx Z_____ (Grundstücksnummer 00). Die Liegenschaft umfasst eine Fläche von xxxx m2. Beim Gebäude handelt sich nach dem Grundbucheintrag um ein Einfamilienhaus mit Garage. Es gibt nach dem Grundbucheintrag einen Hofraum und Umschwung sowie ein Pergola. Die Grundstücksgrenze verläuft auf dem Y____weg. In dem Gebäude haben nach den Angaben der Gesuchstellerin aktuell drei Firmen ihre Geschäftsadresse, nämlich die Gesuchstellerin, d.h. die A AG, die D AG und die E AG (Sitz seit April 2025). Die Verlegung des Sitzes einer weiteren Unternehmung, der F AG, auf Herbst 2025 wurde mit Schreiben vom 3. Juli 2025 an- gekündigt. Die D AG ist Mietpartei. Sie hat das Studio im Erdgeschoss und einen angrenzen- den Raum sowie drei der insgesamt sechs Aussenparkplätze gemietet. Drei der sechs Park- plätze stehen nach Angaben der Gesuchstellerin für Kunden zur Verfügung. Die D AG erhält ihre Sendungen nach den Angaben der Gesuchstellerin an die Adresse des Geschäftsbetriebs der D AG, Q____strasse , xxxx W____, also nicht an die Adresse Y____weg 0, xxxx Z_____. Der Teil des Gebäudes, der für Geschäftszwecke genutzt wird (Studio im Erdgeschoss und Räumlichkeiten des dritten Geschosses), beträgt nach den Angaben der Gesuchstellerin 250m2 (Büros und Lounge). Dort arbeiten unter der Woche neben b und c 4 - 5 Mitarbeitende. Es gibt fünf Arbeitsplätze und es nutzen nicht mehrere Mitarbeitende den gleichen Arbeits- platz. Es ist nach den Angaben der Gesuchstellerin vorgesehen, dass mit der Sitzverlegung der E AG ein weiterer Mitarbeiter in der Liegenschaft arbeiten wird. Zum geschäftlich genutz- ten Teil der Liegenschaft gebe es einen separaten Eingang mit Sonnerie (Nebeneingang). Daneben gibt es einen Wohnteil, nach Angaben der Gesuchstellerin insbesondere auf der mit- teleren Etage, der von der Familie von b und c privat genutzt wird und nach den Angaben der Gesuchstellerin rund 200 m2 umfasst. Der Hausbriefkasten befindet sich direkt beim Haupteingang. Das ist der Eingang zum Wohn- teil. Dort gibt es ebenfalls eine Sonnerie. Die Distanz des Briefkastens zur Grundstücksgrenze beträgt 9 Meter. Der Hauseingang ist über einen leicht abschüssigen, mit Verbundsteinen aus- gelegten Zugang erreichbar. Der Briefkasten verfügt auf der rechten Seite über einen Briefein- wurf. Auf der linken Seite befindet sich ein offenes Ablagefach. Der Briefkasten weist die An- schrift « A AG» auf. Die anderen an der gleichen Adresse domizilierten Unternehmen und die dort wohnhafte Familie von b und c sind am Briefkasten nicht angeschrieben. Doch stellte die Gesuchstellerin die Erstellung einer Briefkastenanlage aufgrund der Sitznahme weiterer Unter- nehmungen in Aussicht.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 3. Juli 2024 und vom 1. Ok- tober 2024 an die Gesuchstellerin und forderte diese auf, den Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Mit dem letzten Schreiben vom 27. November 2024 kündigte die Post zudem an, die Hauszustellung nach dem 11. Januar 2025 ohne weitere Ankündigung einzu- stellen.

3. Die Gesuchstellerin gelangte mit Schreiben vom 8. Januar 2025 an die PostCom und bean- tragte die Überprüfung des Entscheids der Post und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Eine Gesuchsergänzung folgte mit Schreiben vom 21. Februar 2025. Zur Begründung brachte sie vor, es handle sich bei der Liegenschaft um ein Geschäftshaus, bei dem der Hausbriefkas- ten im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden dürfe. Die Liegenschaft diene zwei Firmen als Geschäftsadresse, nämlich der Eigentümerin der Liegenschaft, der A AG, und der D AG. Das Personal dieser beiden Firmen nutze verschiedene Räumlichkeiten dieser Liegenschaft zu Geschäftszwecken. Die Liegenschaft werde somit «in namhaften Umfang» geschäftlich ge- nutzt und sei teilweise fremdvermietet. Der Zugang von der Strasse zum Eingangsbereich ist nach den Angaben der Gesuchstellerin gewährleistet. An mehr als 80% der Tage würden Pakete geliefert, was ohnehin einen Gang des Zustellboten zur Haustüre erforderlich mache. Die Pakete würden unter dem Dach depo- niert. Es sei nicht einzusehen, weshalb es nicht zumutbar sein solle, auch die Briefpost im Briefkasten an dieser Stelle zu deponieren. Insbesondere mit Schreiben vom 21. Februar 2025 reichte die Gesuchstellerin die bisherige Korrespondenz, eine Fotodokumentation und einen

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 3/10 Grundstücksplan ein, auf welchem der Verlauf der Grundstücksgrenze eingezeichnet ist. Die Gesuchstellerin rief vor Ablauf Frist für die Versetzung des Briefkastens bis am 11. Januar 2025 mit Schreiben vom 8. Januar 2025 die PostCom an. Die Post stellt bei diese Ausgangs- lage (d.h. bei Anrufung der PostCom vor Ablauf der letzen Frist) die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens vor der PostCom sicher, das heisst, die Hauszustellung wurde im konkreten Fall ohne Unterbruch fortgeführt.

4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2025 die Abweisung des Gesuchs. Es handle sich bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin nicht um ein Geschäftshaus. Zur Be- gründung wies die Post die Anzahl der Sortierergebnisse der letzen drei Monate (Dez. 2024 - Feb. 2025) aus und verneinte das Vorliegen eines erhöhten Zustellvolumens. Dieses sei eher unterdurchschnittlich. Die Liegenschaft befinde sich in einem Wohnquartier und sei gemäss Grundbuch ein Einfamilienhaus. Bei gemischter Nutzung der Liegenschaft dürfe die Nutzung zu Wohnzwecken nur von untergeordneter Bedeutung sein. Eine solch untergeordnete Bedeu- tung der Wohnnutzung sei in diesem Fall kaum vorstellbar. Es sei eher davon auszugehen, dass die Gesuchsteller eine Büroräumlichkeit in ihrer Liegenschaft für administrative Arbeiten für die Unternehmung benützten. Die ausgewiesenen Mitzinszahlungen belegen nach Beurtei- lung der Post nicht die mehrheitlich gewerbliche Nutzung der Liegenschaft. Der Post seien keine weiteren Empfänger an dieser Adresse bekannt, die die Behauptung der Fremdvermie- tung stützen würden. Weitere Kriterien für die Annahme einer Geschäftsliegenschaft wie aus- gewiesene Kundenparkplätze, Werbeflächen und Namensschilder der ansässigen Gewerbe- triebe würden fehlen. Hinweisschilder und spezielle Besucherparkplätze, welche auf die A AG hinweisen, seien nicht vorhanden. Der bestehende Standort des Hausbriefkastens führe zu einem Mehraufwand sowie zu einem Zeitverlust für die Post: Der Zustellbote müsse sein Fahrzeug am Strassenrand abstellen und den Weg zum Briefkasten bei der Haustür, 9 m von der Grundstücksgrenze entfernt, zu Fuss zurücklegen (Hin- und Rückweg 18 Meter). Zudem sei der Hausbriefkasten in seinen Massen nicht verordnungskonform – er verfüge beispielsweise über kein Ablagefach und weise ledig- lich die Anschrift «A AG» auf, obwohl die Familie von b und c dort wohnhaft sei und folglich noch für andere Familienmitglieder Sendungen an dieser Adresse zugestellt würden. Auch grundsätzlich ablagefachfähige Pakete müssten avisiert werden, da die Masse des Hausbrief- kastens nicht konform seien. Ferner bestreitet die Post, dass in der Liegenschaft noch weitere Wohnungen vorhanden seien. Die Gesuchsteller hätten dafür keinen Beweis vorgelegt und an dieser Empfängerad- resse seien keine weiteren Personen als die Gesuchsteller gemeldete. Die Post reichte eine Fotodokumentation ein und schlug drei Standorte für den Hausbriefkas- ten vor. Ein Standort befindet sich direkt am Strassenrand vor der Stützmauer bzw. dem Zaun, ein Standort liegt vom Strassenrand etwas zurückversetzt vor einer Rabatte und ein Standort hinter einem Parkplatz in einer Rabatte neben einem Abfalleimer.

5. In den Schlussbemerkungen vom 9. April 2025 führte die Gesuchstellerin aus, dass die Foto- unterlagen der Post nicht die aktuelle Situation wiederspiegelten und gab an, dass sich die drei von der Post vorgeschlagenen Standorte aus verschiedenen Gründen nicht für die Platzierung des Hausbriefkastens eignen würden: Dort wo auf der eingereichten Fotodokumentation ein Fahrzeug abgestellt sei (beim Abfalleimer), könne kein Briefkasten erstellt werden. Bei den an- deren beiden Standorten stünden Bäume bzw. würde ein Briefkasten die Zufahrt zum Hausein- gang erschweren. Diese Standorte seien deshalb nicht geeignet. Das Bild des Briefkastens in der Fotodokumentation der Post entspreche ebenfalls nicht mehr den aktuellen Gegebenhei- ten. Das Fach links könne heute als Ablagefach verwendet werden. Die Gesuchstellerin reichte eine Fotodokumentation ein, um ihre Ausführungen zu belegen.

6. Auf Nachfrage der PostCom vom 11. April 2025 machte die Gesuchstellerin im Schreiben vom

28. April 2025 zusätzliche Angaben zum Sachverhalt (vgl. Ziff. 1) und führte aus, es sei vorge- sehen, nach der Sitzverlegung der E AG eine Briefkastenanlage zu errichten. Die Gesuchstel- lerin sei gerne bereit, dies vorgängig mit der Post vor Ort in Z____ zu besprechen. Die Ge- suchstellerin bestätigte ferner, dass kein Unternehmen ein zusätzliches Postfach nutze und

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 4/10 dass die Sendungen für die D AG hauptsächlich in W____an die Adresse des Geschäftsbe- triebs (Q____strasse , xxxx W____,) zugestellt würden. Ferner präzisierte die Gesuchstellerin ihre Ausführungen in den Schlussbemerkungen vom 9. April 2025 dahingehend, dass für die Platzierung eines Hausbriefkastens in der Rabatte beim Abfalleimer neben dem Parkplatz nicht genügend Platz bestehe. Wenn ein Auto auf dem Parkplatz parkiert sei, sei zudem die Erreichbarkeit des Briefkastens nicht gegeben, weil sich der Standort hinter dem Auto befinde. Die Gesuchstellerin legte der Eingabe vom 9. April 2025 eine umfangreiche Fotodokumenta- tion bei.

7. Die Post wendet in den Schlussbemerkungen vom 23. Juni 2025 ein, dass die Gesuchstellerin in ihren Ausührungen vom 28. April 2025 nicht dargelegt habe, weshalb in der Rabatte unmit- telbar hinter dem Parkplatz und neben dem Abfalleimer nicht genügend Platz für einen Haus- briefkasten vorhanden sei. Eine Klingel mit Gegensprechanlage gebe es nur beim Hauptein- gang zur Liegenschaft der Familie von a und b, die mit «dem Familiennamen (ohne Vorna- men)» angeschrieben sei. Es handle sich dabei um eine einzige Klingel und nicht um eine Sonnerie im eigenlichen Sinne. Es seien keine Parkplätze als Kundenparkplätze ausgeschil- dert. Es sei auch sonst in keiner Weise erkennbar, dass es sich bei der Liegenschaft um eine Geschäftsliegenschaft handeln solle. Lediglich die Möglichkeit, auf einem Garagenvorplatz weitere Fahrzeuge parkieren zu können, lasse kaum den Schluss zu, es handle sich dabei um Kundenparkplätze. Zudem fehle ein Grundriss der Wohnfläche in den Akten. Schliesslich führt die Post aus, das Zustellvolumen an dieser Adresse sei äusserst bescheiden. Auch weitere private Empfänger – abgesehen von der Familie von b und c – seien an dieser Adresse nicht gemeldet. Im Februar 2025 habe die A AG lediglich vier, im März 2025 lediglich neun und im April drei Sendungen erhalten. Die E AG sei am Hausbriefkasten nicht angeschrieben und sei lediglich im Adresssystem aufgenommen, da sie im April 2025 drei Sendungen erhalten habe.

8. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 bekräftigt die Gesuchstellerin, an ihren bisherigen Ausführun- gen festzuhalten und beantragte einen Augenschein, falls die PostCom Zweifel an ihrer Dar- stellung haben sollte. Die E AG habe ihre Sitz erst im April 2025 nach Z____ verlegt. Bereits im Mai und Juni 2025 seien deutlich mehr Zustellungen erfolgt als die drei Sendungen im April (vgl. auch Ziff. 1). Es sei vorgesehen, dass aufgrund der geplanten Sitzverlegung der F AG zu- sätzliches Personal in der Liegenschaft arbeiten werde.

9. Auf Aufforderung der PostCom vom 7. Juli 2025 erstellte die Post am 17. Juli 2025 eine Über- sicht über das Zustellvolumen am Y____weg 0, xxxx Z______ von April – Juni 2025 aufgeglie- dert nach Empfängern. Ferner verwies sie auf ihre bisherigen Stellungnahmen.

10. Die PostCom setzte der Gesuchstellerin am 21. Juli 2025 Frist bis am 6. August 2025, sich zum Schreiben der Post vom 17. Juli 2025 zu äussern. Ohne Gegenbericht seitens der Ge- suchstellerin würde die PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen über das Gesuch entschei- den. Innert der genannten Frist ging keine Stellungnahme der Gesuchstellerin ein.

11. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

12. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

13. Eigentümerin der Liegenschaft am Y____weg 0, xxxx Z______ ist die A AG mit Sitz in Z_____. Das Gesuch wurde durch den Rechtsvertreter der A AG gestellt, und zwar für die A AG bzw. b und c, welche den Teil der Liegenschaft, der Wohnzwecken dient, mit ihren Kindern bewoh- nen. Als Mieter der Liegenschaft haben b und c jedoch keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren. Auf ihr Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Standort und

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 5/10 Masse des Hausbriefkastens am Y____weg 0, xxxx Z______ kann deshalb nicht eingtreten werden. Wohl aber ist die A AG als Eigentürmin der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Die A AG ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen. Aus der am 20. Januar 2025 eingereichten An- waltsvollmacht geht hervor, dass der Rechtsvertreter gehörig auch von der A AG und nicht nur von b und c bevollmächtigt worden ist. Auf das Gesuch der A AG um Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend Standort und Masse des Hausbriefkastens am Y____weg 0, xxxx Z______ wird eingetreten.

14. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Anhang 1 zur VPG legt die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach wie folgt fest: Briefkasten: 10 x 25 x 35,5 cm; Ablagefach: 15 x 25 x 35,3 cm. Je nach Briefkastenmodell (liegend, querliegend, stehend) sind die Abmessungen für die Einwurföffnung und die Öffnung des Ablagefachs über- dies so festgelegt, dass Briefe, Zeitungen und Zeitschriften sowie kleine Pakete ohne unver- hältnismässigen Aufwand zugestellt werden können (Verfügungen Nrn. 1/2023 vom 2. Februar 2023 und 1/2025 vom 30. Januar 2025). Die Mindestmasse haben zum Zweck, dass gängige Postsendungen – Zeitungen, Zeitschriften, Briefe und Pakete – ohne Zusatzaufwand durch die Anbieterinnen von Postdiensten zugestellt werden können. Ablagefächer bestehen üblicher- weise aus einem geschlossenen Fach und lassen sich mit einem Türchen öffnen und schlies- sen. Das verschlossene Brieffach und das Ablagefach dienen dem Schutz der Sendungen vor Witterungseinflüssen oder dem Zugriff durch Fremde (Verfügung 25/2023 vom 7. Dezember 2023). Die Festlegung der Mindestmasse der Briefkastenanlage in Anhang 1 der Postverord- nung als zentimetergenaue Abmessungen des Brief- und Ablagefaches (Breite, Höhe und Tiefe) belässt der PostCom keinen Ermessensspielraum für die Überprüfung, ob ein Briefkas- ten die erforderlichen Mindestmasse aufweist oder nicht (Verfügungen Nrn. 12/2018 vom 30. August 2018 und 11/2019 vom 13. Juni 2019). Gestützt auf die rechtlichen Vorgaben (Art. 73 Abs. 2 VPG in Verbindung mit Anhang 1 zur VPG) hat die PostCom etwa entschieden, dass ein Ochsnerkübel (Abfalleimer), der mit Briefkasten angeschrieben ist, nicht den Vorgaben von Anhang 1 zur VPG entspricht, da er über kein separates Brief- und Ablagefach verfügt (Verfü- gung 18/2019 vom 5. Dezember 2019). Das gleiche gilt für einen selbstgebauten Briefkasten in Form einer liegenden «Milchkanne» oder eines Schulranzens, da diese Briefkästen über kein separates Brief- und Ablagefach verfügen (Verfügungen Nrn. 21/2018 vom 6. Dezember 2018 und 1/2025 vom 30. Januar 2025) oder für einen von einem Schreiner hergestellten Briefkas- ten, der nur über einen Innenraum verfügt (Verfügung 9/2024 vom 24. Oktober 2024). Auch offene Ablagefächer bei den Hauszugängen stehen nach der Verfügung 25/2023 vom 7. De- zember 2023 einer effizienten Zustellung entgegen und wurden in diesem konkreten Fall als nicht verordnungskonform beurteilt. Ob sich dies im konkreten Fall auch so verhält, kann vor- liegend offen gelassen werden, da die Gesuchstellerin ohnehin zur Errichtung eines normkon- formen Hausbriefkastens an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zum Haus ver- pflichtet ist, wenn sie von der Hauszustellung profitieren will (vgl. nachfolgende Erwägungen und Dispositiv).

15. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage ein- richten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszu- gänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen wer- den, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus ge- sundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Ge- bäuden beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 6/10

16. Ausnahmen von den Standortbestimmungen gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG hat die Gesuch- stellerin nicht geltend gemacht. Die Gesuchstellerin stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass sich der Briefkastenstandort bei ihrer Liegenschaft nach Art. 74 Abs. 3 VPG richte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016 und im Urteil A-3279/2023 vom 16. Juli 2024 den Begriff des Geschäftshauses im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ausgelegt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Geschäftshaus ein erhöhtes Zustellvo- lumen aufweist sowie eine überwiegend bzw. mehrheitlich gewerbliche Nutzung der Liegen- schaft voraussetzt. Im jüngsten zum Begriff des Geschäftshauses ergangenen Urteil A- 3279/2023 vom 16. Juli 2024 führt das Bundesverwaltungsgericht in E. 4.5.1 unter Bezug- nahme auf das Urteil A-2021/2016 aus: «Wird die Liegenschaft gemischt genutzt, muss sie zu- mindest zu einem grossen Teil gewerblichen Zwecken dienen, um als Geschäftshaus zu gel- ten, während eine anderweitige Nutzung, beispielsweise zu Wohnzwecken, nur von unterge- ordneter Bedeutung sein darf. Mithin sind somit das Verhältnis und der Umfang von Wohn- und Gewerbenutzung massgebend, wobei auch auf die Anzahl Unternehmen abgestellt wer- den kann. Entsprechend wird denn auch bei einem Geschäftshaus grundsätzlich nach einer Briefkastenanlage mit mehreren Briefkästen verlangt. Zudem spricht das Vorhandensein von Kundenparkplätzen, Werbeflächen und Namensschildern der ansässigen Gewerbebetriebe für die Qualifikation als Geschäftshaus (Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 6.4.6). Dabei kann die Existenz mehrerer Gewerbebetriebe ein gewichtiges Indiz für das Bestehen eines Geschäfts- hauses darstellen. Ist demgegenüber von einem einzigen Unternehmen auszugehen, muss es sich dabei um einen grösseren Betrieb mit entsprechend umfangreicher Korrespondenz han- deln, damit überhaupt ein Geschäftshaus vorliegen kann, wobei jedoch konkrete Umstände dagegen sprechen können (Urteil des BVGer A-2021/2016 E. 6.4.4.2).» In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung bejahte die PostCom in der Verfügung Nr. 8/2017 vom 4. Mai 2017 eine untergeordnete Nutzung zu Wohnzwecken im Fall einer Dreizim- merwohnung mit Küche und Bad, in dem 80% der Liegenschaft nachweislich durch Büros, La- ger, Archive, Magazin, Fabrikation, Montage, Service, usw. genutzt wurden. Bei einer ungefähr hälftigen Nutzung zu Wohn- und Geschäftszwecken verneinte die PostCom jedoch die Einstu- fung als Geschäftshaus, weil die Nutzung zu Wohnzwecken nicht als untergeordnet beurteilt werden konnte (Verfügung 17/2019 vom 3. Oktober 2029, Erw. 12-14).

17. Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin werden in der Liegenschaft am Y____weg 0 das Erdgeschoss und das oberste Geschoss weitgehend zu Geschäftszwecken und die mittlere Etage zu Wohnzwecken genutzt. Wohn- und Geschäftsräume scheinen somit getrennt zu sein. Es gebe zu den Geschäftsräumen einen eigenen Zugang mit Sonnerie bzw. Klingel. Flächen- mässig werden nach den Angaben der Gesuchstellerin rund 250 m2 (55.6 %) für Geschäfts- zwecke und 200 m2 (44.4 %) für Wohnzwecke genutzt. Wird auf die Angaben der Gesuchstel- lerin abgestellt, so wird die Liegenschaft zu einem grösseren Teil für Geschäftszwecke ge- nutzt. Doch ist die Nutzung von 200 m2 bzw. 44.4 % der Fläche des Gebäudes zu Wohnzwe- cken nicht von untergeordneter Bedeutung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Praxis der PostCom. Weitere Beweismassnahmen zur Nutzung der Liegenschaft, namentlich das Einholen von Gedäudeplänen oder die Durchfüh- rung eines Augenscheines, erübrigen sich daher.

18. Nach der Rechtsprechung muss ein Geschäftshaus über ein erhöhtes Zustellvolumen verfü- gen (Urteile des BVGer A-3279/2023 vom 16. Juli 2024 E. 4.5.1 und A-2021/2016 vom 8. No- vember 2016 E. 6.4.6). Es handelt sich beim Zustellvolumen um das Hauptkriterium für die Einstufung als Geschäftshaus (vgl. dazu Verfügung Nr. 28/2022 vom 7. Dezember 2022, Erw. 14). Bei einer einzigen ansässigen Unternehmung muss es sich um einen grösseren Betrieb mit entsprechend umfangreicher Korrespondenz handeln (BVGer A-3279/2023 vom 16. Juli 2024 E. 4.5.1). Die Post weist das Zustellvolumen (Anzahl Sortierereignisse) für die Liegen- schaft in der Stellungnahme vom 17. März 2025 für Dezember 2024 – Februar 2025 wie folgt aus:

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 7/10 Empfänger Dezember Januar Februar A AG 6 4 4 b 11 18 11 c 35 23 12 Total 52 45 27 Ø pro Tag 2.16 1.8 1.1

In den Schlussbemerkungen vom 23. Juni 2025 gab die Post an, im Februar 2025 habe die A AG lediglich vier, im März 2025 lediglich neun und im April drei Sendungen erhalten. Die E AG habe im April drei Sendungen erhalten. Auf Nachfrage der PostCom zum Zustellvolumen von Januar – Juni 2025 reichte die Post am 17. Juli 2025 eine Zusammenstellung des Zustellvolu- mens von April – Juni 2025 ein: Empfänger April Mai Juni A AG 3 6 0 b 13 7 9 c 8 4 6 Weitere Mitglieder der Familie 2 0 1 E AG 2 12 7 Total 28 29 24 Ø pro Tag 1.16 1.07 1

Die Post gab an, das Zustellvolumen sei für lediglich drei Monate eruierbar. Deshalb könnte die Übersicht nicht so wie von der PostCom verlangt, für das erste Halbjahr 2025 geliefert wer- den. Trotz der fehlenden Angaben zum März 2025 zeigen diese Zahlen, dass am Y____weg 0, xxxx Z____ offensichtlich kein erhöhtes Zustellvolumen vorliegt. Das Zustellvolumen für die an der Adresse ansässigen Unternehmungen ist im Gegenteil sehr bescheiden. Zum Vergleich kann auf die Verfügung der PostCom 28/2022 vom 7. Dezember 2022 (Erw. 14) verwiesen werden, wo ein deutlich höheres Zustellvolumen (zwischen monatlich total 48 Sendungen und total 153 Sendungen) nicht als erhöhtes Zustellvolumen beurteilt wurde. Ebenso ist auf die Verfügung 17/2019 vom 3. Oktober 2019 (Erw. 13-14) hinzuweisen, wo ein Zustellvolumen zwischen 55 und 115 Sendungen pro Monat nicht als erhöhtes Zustellvolumen beurteilt wurde. Die angekündigte Sitzverlegung einer weitereren Unternehmung ab Herbst 2025 an den Y____weg 0 kann in der vorliegenden Verfügung nicht berücksichtigt werden, da das entspre- chende Zustellvolumen nicht bekannt ist. Die Gesuchstellerin hat dazu keine Angaben ge- macht.

19. Nach den Angaben der Gesuchstellerin haben mehrere Personen einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten am Y____weg 0, es gebe 5 Arbeitsplätze und es arbeiten 4-5 Mitarbeitende dort regelmässig. Bei der A AG handelt es sich so gesehen nicht um einen Kleinstbetrieb. Es gibt nach den Angaben der Gesuchstellerin drei Kundenparkplätze und einen separaten Zu- gang zu den Geschäftsräumlichkeiten mit Sonnerie. Diese Elemente für sich allein genügen nach der Rechtsprechung jedoch nicht zur Annahme eines Geschäftshauses, wenn weder ein erhöhtes Zustellvolumen noch – bei einer gemischt genutzten Liegenschaft - eine mehrheitlich gewerbliche Nutzung der Liegenschaft vorliegen. Es handelt sich bei der Liegenschaft der Ge- suchstellerin somit nicht um ein Geschäftshaus.

20. Die Liegenschaft verfügt über einen zweiten Eingang und es gibt in der Liegenschaft nach den Angaben der Gesuchstellerin ein Studio, welches vermietet sei. Die Gesuchstellerin betont, ein Teil der Liegenschaft sei fremdvermietet. Es ist somit zu prüfen, ob es sich bei der Liegen-

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 8/10 schaft um ein Mehrfamilienhaus handeln könnte: «Für das Vorliegen eines Mehrfamilienhau- ses wird ein Haus oder ein Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einem ge- meinsamen Zugang zur Strasse vorausgesetzt» (Urteil des BVGer A-3279/2023 vom 16. Juli 2024 E. 4.6.1 mit weiteren Hinweisen). Ein vermietetes Studio und die Nutzung des restlichen Teils der Liegenschaft zu Wohn- und Geschäftszwecken erfüllt die Voraussetzungen für ein Mehrfamilienhaus nicht. Auch das Vorhandensein nur eines Briefkastens spricht ebenfalls klar gegen ein Mehrfamilienhaus. Damit ist erstellt, dass es sich vorliegend nicht um ein Mehrfami- lien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handelt.

21. Bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin handelt es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkas- ten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen ver- wendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein be- nutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom

28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Ver- fügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Be- griffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).

22. Die Grundstücksgrenze verläuft auf dem Y____weg. Ist die Erschliessungsstrasse nicht abpar- zelliert und verläuft teilweise auf dem Grundstück eines Gesuchstellers, befindet sich der kor- rekte, den Verordnungsbestimmungen entsprechende Briefkastenstandort beim Übergang des privaten Vorplatzes in die öffentlich zugängliche Erschliessungsstrasse (Verfügung 21/2016 vom 23. Juni 2016, Verfügung 22/2016 vom 23. Juni 2016 und Verfügung 29/2016 vom 25. Au- gust 2016).

23. Zwischen dem Grundstück der Gesuchstellerin und der Erschliessungsstrasse befindet sich teilweise eine Einfriedung in Form einer Stützmauer mit Zaun. Im vorliegenden Fall ist der ver- ordnungskonforme Standort des Hausbriefkastens entlang des offenen Teils des Vorplatzes beim Übergang des nicht eingefriedeten Vorplatzes zur Erschliessungsstrasse unmittelbar beim Betreten der Liegenschaft Y____weg 0 der Gesuchstellerin (Parzelle 00). Der aktuell beim Hauseingang ca. 9 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt montierte Briefkasten ent- spricht klar nicht Art. 74 Abs. 1 VPG.

24. Zwei der von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte befinden sich beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft beim Übergang des nicht eingefriedeten Vorplatzes zur Erschlies- sungsstrasse und sind somit verordnungskonform. Der dritte Standort befindet sich bei einer Rabatte, von der Grundstücksgrenze etwas zurückversetzt. Dieser Standort befindet sich je- doch noch im Rahmen des durch die Rechtsprechung definierten Ermessensbereich für den Fall, dass ein Briefkasten nicht direkt an der Grundstücksgrenze platziert werden kann (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 sowie Verfügung 2/2018 der PostCom vom 25. Januar 2018, Erw. 14). Da der Briefkasten an dieser Stelle für alle Post- diensteanbieter gut sicherbar ist, kann auch dieser Standortvorschlag der Post als verord- nungskonform betrachtet werden. Sind jedoch mehrere Briefkastenstandorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 zweiter Satz VPG).

25. Die Gesuchstellerin wendet gegen den Standortvorschlag der Post in der Rabatte hinter dem Parkplatz neben dem Abfalleimer ein, dass dort kein Briefkasten erstellt werden könne, weil dafür der Platz fehle. Ferner wendet die Gesuchstellerin ein, dass der Briefkasten an dieser Stelle nicht mehr frei zugänglich sei, wenn dort ein Auto parkiert sei. Neben dem Abfalleimer besteht nach der von der Gesuchstellerin eingereichten Fotodokumentation genügend Platz für

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 9/10 einen Briefkasten. Allenfalls kann der Baum leicht zurückgeschnitten werden. Die Gesuchstel- lerin macht nicht geltend, dass dies nicht möglich sei.

26. Gegen die beiden anderen von den Post vorgeschlagenen Standorte wendet die Gesuchstelle- rin allgemein ein, dass dort Bäume stünden bzw. ein Briefkasten die Zufahrt zum Hauseingang erschwere. Präzisiere Angaben, ob diese beiden Hindernisse bei beiden Standorten bestünden bzw. nur bei jeweils einem, fehlen. Diese Einwände der Gesuchstellerin gegen die von der Post vorgeschlagenen Standorte sind nicht stichhaltig und wurden nicht belegt. Auch an diesen Standorten besteht aufgrund der um- fangreichen Fotodokumentation in den Akten genug Platz für einen Hausbriefkasten. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wie ein Briefkasten an diesen Standorten bei vorsichtigem Manöverieren die Zufahrt erschweren sollte. Im Übrigen muss der Grundeigentümer einen geeigneten Briefkas- tenstandort an der Grundstücksgrenze finden und dafür auch gestalterische Kompromisse oder Einschränkungen in der von ihm bevorzugten Art der Nutzung des Grundeigentums hinnehmen, wenn er von der Hauszustellung profitieren will (Verfügung 4/2023 vom 23. März 2023).

27. Die Gesuchstellerin wendet ein, dass an der Mehrzahl der Tage auch Pakete geliefert würden, was ohnehin einen Gang zur Haustür erforderlich mache. Es sei nicht einzusehen, dass die Briefsendungen nicht auch beim Hauszugang geliefert werden könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass ablagefachfähige Pakete im Briefkasten an der Grundstücks- grenze deponiert werden können. Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Weg- strecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten beim Zugang des Hauses ist ferner fest- zuhalten, dass dieser Standort gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 18 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämt- liche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich dar- aus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts über- wiegt das Interesse der Gesuchstellerin an der Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort. Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessen- abwägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdienste- anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, Erw. 4.3). Damit stellt die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze eine verhältnismässige Massnahme dar. Der Gesuchstellerin steht es jedoch frei, einen von der Post vorgeschlagenen Standort oder einen anderen, für sie geeigneteren Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu wählen (d.h. beim Übergang des offenenen Teils des Vorplatzes zur Erschliessungsstrasse).

28. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Lässt sich auf- grund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumentation der Sachverhalt rechts- genüglich ermitteln, so dass bei Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkennt-

Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren/2

PostCom-D-01003501/1 10/10 nissen zu rechnen ist, wird der Prozessantrag um Durchführung eines Augenscheins abge- lehnt (vgl. Verfügungen der PostCom 8/2024 vom 30. August 2024, Ziff. 16 und Verfügung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17). Da im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt auf- grund der Akten genügend erstellt ist, wird der Antrag um Durchführung eines Augenscheins abgelehnt.

29. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Vorgaben der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Haus- zustellung verpflichtet. Es steht der Gesuchstellerin frei, entweder einen normkonformen Brief- kasten im Sinne der Erwägungen an der Grundstücksgrenze zu erstellen oder auf die Hauszu- stellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

30. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebühren- reglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

I. Entscheid

1. Auf das Gesuch von b und c wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der A AG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen: − Rechtsanwalt Q zu Handen der Gesuchsteller (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, (Einschreiben)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: 1. September 2025