Post (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______ und B._______ sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit zwei bis drei Haushaltungen und bewohnen mit ihren drei Kindern (wovon zwei körperlich und geistig behindert sind) sowie ihren betagten Eltern, welche ohne Auto sind, den Weiler W._______. Dieser liegt im (...)gebiet oberhalb von X._______, an der Gemeindegrenze zu Y._______. Die Gegend ist stark hügelig und mit vereinzelten Häusern durchsetzt. Die Distanz nach X.-x._______ im Tal beträgt ca. 2.6 km (via T._______). Die nächstgelegenen Liegenschaften mit Hauszustellung durch die Post sind der ca. 1.1 km entfernte Weiler T._______ (Zustellung von X.-y._______ aus) sowie U._______ (ca. 500 m entfernt) und V._______ (ca. 800 m entfernt), welche beide von Y._______ aus bedient werden. B. Im Jahr 2014 wurde die Poststelle X._______ geschlossen. Bis dahin wurden die Bewohner des Weilers W._______ via Postfach in dieser Poststelle bedient, seit der Schliessung holen sie ihre Sendungen auf der neu errichteten Agentur im gleichen Ort ab. Im Zusammenhang mit der Schliessung bot die Post CH AG (nachfolgend: Post) den Nutzern der Postfächer mit Schreiben vom 13. Februar 2014 unter anderem die Hauszustellung an, um welche die Bewohner des Weilers W._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen veränderter Lebensumstände (die Kinder gingen nicht mehr zur Schule) ersuchten. Mit persönlich adressiertem Schreiben vom 31. März 2014 unterbreitete die Post den Gesuchstellern alternative Zustellmöglichkeiten, wobei die Hauszustellung in W._______ nicht mehr als Option aufgeführt wurde. Den Gesuchstellern wurden die drei folgenden Ersatzlösungen zur Auswahl vorgelegt:
- Tägliche Zustellungen der Postsendungen in der Agentur X._______ und Abholung durch die Empfänger.
- Tägliche Zustellung der Postsendungen in einen zu errichtenden Ab- lagekasten beim Weiler T._______ (...), der von X.-x._______ aus be dient wird und sich in einer Entfernung von ca. 1.1 km vom Weiler W._______ befindet.
- Tägliche Zustellung in einen zu errichtenden Ablagekasten bei der Ab- zweigung U._______/V._______ (Gemeindegebiet von Y._______), der von Y._______ aus bedient würde, was eine Änderung der Post leitzahl zur Folge hätte (zu beantragen durch die Gemeinde X._______ bei der Post). Die Distanz vom Weiler W._______ zu die sem Ablagekasten würde ca. 240 m betragen. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 gelangten sowohl die Gesuchsteller als auch die Gemeinde X._______ an die Eidgenössische Postkommission PostCom und beantragten die Aufnahme der Hauszustellung im Weiler W._______. Dieses Gesuch wies die PostCom mit Verfügung vom 27. August 2015 ab. D. Mit Eingabe vom 28. September 2015 erhoben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Verfügung der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, es sei die Verfügung vom 27. August 2015 aufzuheben, bzw. ihr Gesuch vom 15. Mai 2014 gutzuheissen und die Hauszustellung habe in einer Art und Weise zu erfolgen, wie sie bei den übrigen Liegenschaften des Postkreises gehandhabt werde. Zur Begründung bringen sie vor, sie hätten sich anlässlich der Poststellenschliessung darauf verlassen, dass die Postfachinhaber künftig mit der Hauszustellung bedient würden. Nun würden sie jedoch als einzige von einer solchen ausgenommen, wobei es diverse Liegenschaften gebe, welche noch deutlich abgelegener seien, über nur einen einzelnen Haushalt verfügen, jedoch mit der Hauszustellung bedient würden. Diese Situation sei diskriminierend und wohl darauf zurückzuführen, dass sie bei der seinerzeitigen Optimierung der Zustellkreise auf ein Postfach gewechselt hätten. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Liegenschaft W._______ ausserhalb des in Art. 31 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) definierten Bereiches für die Hauszustellung liegt, machen jedoch auch geltend, dass die Anlieferung der Post in einen Briefkasten, der 240 Meter von der Liegenschaft entfernt stehe, nicht zumutbar sei. Dem Wechsel in einen anderen Postzustellkreis stimmen die Beschwerdeführenden zu. E. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 stellt die Post CH AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Begehren, es sei die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln und es sei im Übrigen nicht darauf einzutreten. Im Weiteren beantragt sie, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne und subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Entscheide in den Verfahren A-6191/2015 und A-6192/2015 ergangen und in Rechtskraft erwachsen seien. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz liege, Einzelfälle zu beurteilen, sondern dass diese nur im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde über die Erfüllung des Grundversorgungsauftrages der Post zu entscheiden habe. Bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes erachtet die Beschwerdegegnerin diesen als durch die Vorinstanz vollständig erhoben und wiedergegeben. Deren Entscheid sei bundesrechtskonform und angemessen. Im Übrigen sei sie bereit, die mit dem Wechsel der Postleitzahl verbundenen Änderungen vorzunehmen und die Zustelltour ab Y._______ anzupassen. Somit sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Ersatzlösung geboten worden. F. Mit Schreiben vom 20. November 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest, verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Erwägungen betreffend den Entscheid vom 27. August 2015. G. In ihren Schlussbemerkungen vom 28. Dezember 2015 halten die Beschwerdeführenden an ihrem Rechtsbegehren fest und weisen erneut darauf hin, dass sie anlässlich der Aufhebung der Postfächer - wie durch die Beschwerdegegnerin angeboten - die Hauszustellung gewählt hätten. Dem Wechsel zu einem anderen Zustellkreis stimmen sie zu und verweisen erneut darauf, dass der Postbote 230 Meter an ihrem Haus vorbeifahre und ihre Liegenschaft durch eine gut befahrbare Betonstrasse erreichbar sei. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4175/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.1) erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführenden. Es ist demzufolge vorab zu klären, inwiefern die Beschwerdeführenden im Vorverfahren zu Recht als Partei zugelassen wurden und ob sie zur Beschwerde legitimiert sind.
E. 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2015 geltend, sie habe die Parteistellung der Beschwerdeführenden bereits im Verfahren vor der Vorinstanz bestritten. Diese stelle sich auf den Standpunkt, bei Streitigkeiten über die Hauszustellung handle es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach Art. 7 ff. VwVG. Die Beschwerdegegnerin legt dar, sie sei der Auffassung, dass es sich in Verfahren, wie dem vorliegend zu beurteilenden, um ein Aufsichtsverfahren gemäss Art. 71 VwVG handle, welches eine Parteistellung der Beschwerdeführenden in Abs. 2 explizit ausschliesse. Die Hauszustellung sei nämlich Teil des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrages der Post, welcher beinhalte, die Bevölkerung ausreichend und preiswert mit Postdiensten zu versorgen. Dieser Grundversorgungsauftrag sei gemäss Art. 92 BV eine Bundesaufgabe, welche an die Post ausgelagert worden sei. Wie bei anderen Bundesaufgaben verleihe der Grundversorgungsauftrag jedoch keine individuellen Rechtsansprüche von Einzelpersonen auf eine bestimmte Art und Weise der Versorgung. Der Grundversorgungsauftrag sei sodann nicht darauf ausgelegt, dass jeder Einzelperson der identische Service Public zukomme, weshalb Haushaltungen, welche sich ausserhalb der Siedlungen befänden, eine Ersatzlösung angeboten werde. Diese habe weder von der Post noch von der Vorinstanz verfügt zu werden, da kein individueller Anspruch auf eine bestimmte Einzellösung bestehe. Bei der Grundversorgung gehe es indessen darum, dass die Schweizer Bevölkerung als Ganzes ausreichend und preiswert mit Postdienstleistungen versorgt werde. Ob dies der Fall sei, könne hingegen nur aus einer Gesamtbetrachtung heraus erfolgen, welche von der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde im entsprechenden Verfahren zu erfolgen habe. Zumal im Rahmen der Überwachung des Grundversorgungsauftrags nicht über Ersatzlösungen entschieden werden könne, komme deshalb den Beschwerdeführenden auch keine Parteistellung in diesem Verfahren zu. Würde eine Parteistellung für individuelle Ersatzlösungen zuerkannt, so könne dies zu einer Flut von Beschwerden führen.
E. 1.2.2 Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. September 2015 ausschliesslich zu den materiellen Aspekten der Verfügung.
E. 1.2.3 Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung vom 20. November 2015 an ihrem Entscheid fest und verweist für die Begründung auf die dazugehörenden Erwägungen. In ihrer Verfügung vom 27. August 2015 erwägt sie betreffend die von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellte Parteistellung der Beschwerdeführenden und das anwendbare Verfahren, dass sie grundsätzlich die Einhaltung des Grundversorgungsauftrages beaufsichtige, wobei davon auch die Hauszustellung als Teilaspekt erfasst werde. Zumal sie dafür zuständig sei, bei diesbezüglichen Streitigkeiten zu verfügen, gelte dies auch für Streitigkeiten betreffend die von der Beschwerdegegnerin angebotene Ersatzlösung, wobei dies im ordentlichen Verwaltungsverfahren zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführenden seien im Übrigen als Partei zuzulassen, da sie ein schutzwürdiges Interesse hätten und im Einzelfall stärker als jedermann betroffen seien.
E. 1.2.4 Dass die vorliegend zu beurteilende Frage zur Hauszustellung den Auftrag der Beschwerdegegnerin zur Grundversorgung durch Postdienstleistungen betrifft, ist nicht bestritten. Laut Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5219 (nachfolgend: Botschaft PG) stehen Kundinnen und Kunden, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, mit der Post in einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung in einem ersten Schritt vor der Schlichtungsstelle, danach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen, wobei es ihnen frei steht, im Sinne einer Anzeige die Aufsichtsbehörde auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam zu machen. In diesem Sinne äussern sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" für Privatkunden (Ausgabe Januar 2016) der Beschwerdegegnerin. Dieser Grundsatz ist in Art. 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) niedergelegt, betrifft allerdings nur jene Fälle, wo eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Kunde und der Beschwerdegegnerin zustande kommt, d.h. dort, wo der Kunde aktiv eine Postdienstleistung bezieht resp. die Beschwerdegegnerin zwecks Begründung einer Kundenbeziehung aufsucht. Die im Rahmen des Grundversorgungsauftrages zu gewährleistende Hauszustellung erweist sich hingegen vielmehr als Leistung, welche die Beschwerdegegnerin derart zu erbringen hat, dass der Empfänger der Dienstleistung nicht aktiv darum nachzusuchen hat und ohne dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Dieses Dienstleistungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01], S. 18, [nachfolgend: Erläuterungsbericht VPG]). Die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14-17 PG ist durch die Beschwerdegegnerin zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 PG). Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Grundversorgungsauftrages obliegt der Vorinstanz. Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG trifft sie diese Entscheidungen und erlässt die Verfügungen, welche gemäss Gesetz und Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen, d.h. auch betreffend die Beaufsichtigung der Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung mit Postdiensten (vgl. Botschaft PG, 5202). Sie wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass die rechtlichen Grundlagen der Postgesetzgebung eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 PG). Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG treffen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2014 vom 22. März 2015 E. 3.1). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Einhaltung der Bestimmungen zu dem von der Beschwerdegegnerin zu erfüllenden Grundversorgungsauftrag sicherzustellen hat und zum Erlass von Verfügungen sowie zur Anordnung der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen grundsätzlich sachlich zuständig ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
E. 1.2.5 Aus der Systematik der Postverordnung geht hervor, dass die in Art. 31 VPG geregelte Hauszustellung Teil des Grundversorgungsauftrages ist (vgl. Art 29 ff. VPG). Betroffene haben sich demzufolge im Streitfall an die Vorinstanz zu wenden, welche überprüft, ob die Bestimmung zur Hauszustellung von der Beschwerdegegnerin korrekt angewendet wird und dieser gegenüber mittels Verfügung entscheidet (vgl. Erläuterungsbericht VPG, S. 18). Insofern ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie geltend macht, die vorliegende Streitigkeit sei in einem Aufsichtsverfahren zu erledigen und nicht - wie die Vorinstanz ausführt - in einem ordentlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren (vgl. jedoch E. 1.2.11).
E. 1.2.6 Ein Aufsichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 71 VwVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass jederzeit bei der Aufsichtsbehörde ein Handeln oder Unterlassen von Behörden oder ihres Personals angezeigt und damit einer Aufsichtsbeschwerde zugeführt werden kann. Art. 71 VwVG verlangt, dass die vorgebrachten Tatsachen ein Einschreiten der Beschwerdeinstanz gegen die Vorinstanz im öffentlichen Interesse erfordern. Beschwerdegründe bilden bei der Aufsichtsbeschwerde die Verletzung von Rechtssätzen und die Missachtung von öffentlichen Interessen, wobei an deren Wichtigkeit keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG) verleiht die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich keine Parteirechte (vgl. Oliver Ziebung, Art. 71, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3 ff., 12 ff., [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG]; Vera Marantelli/Said Huber, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59 f.).
E. 1.2.7 Die Beschwerdeführenden haben das vorliegende Verfahren durch Beschwerde resp. Anzeige bei der Vorinstanz angestossen. Somit wäre ihnen - wie von der Beschwerdegegnerin dargestellt - grundsätzlich keine Parteistellung zu gewähren. Hingegen ist zu prüfen, ob sich eine Parteistellung resp. Legitimation aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG ergeben kann. In dieser Weise spricht sich das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung aus (vgl. BGE 139 II 279 ff.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.4 ff. und A-678/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.1; Marantelli/Huber, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59). Dabei bestätigt das Bundesgericht allerdings, dass derjenige, der bei der Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten verlangt, dadurch allein noch keine Parteistellung erwirbt.
E. 1.2.8 Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien im Verwaltungsverfahren Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren einschliesslich der damit verbundenen Parteipflichten und -rechte. Diese Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen.
E. 1.2.9 In diesem Sinne wird für das Erlangen der Parteistellung für jenen, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, vorausgesetzt, dass er durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Um eine Legitimation zu begründen fordert das Bundesgericht ausserdem ein derart prägendes schutzwürdiges Interesse, d.h. einen aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt ausreichenden Anlass, dass sich die Organe der Verwaltungsrechtspflege mit der Sache zu befassen haben (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5 mit weiteren Hinweisen; Marantelli/Huber, Art. 48, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 12). Bezeichnend dabei ist, dass der Anzeiger einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides ziehen muss, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 III 504 E. 3.3, 139 II 279 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1). Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur blossen Aufsichtsbeschwerde. Eine derart - wie oben ausgeführt - begründete Legitimation des Anzeigeerstatters schränkt das Bundesgericht sodann ungeachtet des Verweises auf Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG ein, wenn dieser einerseits seine Interessen auch auf andere Weise, z.B. auf zivil- oder strafrechtlichem Weg, erreichen könnte (Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde) oder wenn die Verwaltungstätigkeit durch das Anliegen übermässig erschwert würde. Der Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein können, ist für sich allein jedenfalls kein Grund, einem Anzeiger die Parteistellung abzusprechen. Trotzdem soll der Kreis der Personen mit Parteistellung nicht übermässig weit gezogen werden (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.1, C 4863/2012 vom 20. August 2014 E. 5.4.3 und B 3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.1; Marantelli/Huber, Art. 48, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 12).
E. 1.2.10 Das Interesse an einer Hauszustellung liegt darin, die täglichen Postzustellungen möglichst direkt zur Liegenschaft - d.h. an das Domizil - geliefert zu bekommen, also mit möglichst kleinem Aufwand in deren Besitz zu gelangen. Als schützenswert hat dieses Interesse insbesondere deshalb zu gelten, da die Grundversorgung mit einer Dienstleistung der Post die Verwirklichung der in der Bundesverfassung niedergelegte Grundfreiheit der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) betrifft. Die Hauszustellung der Post verkörpert damit einen Teil der Kommunikation, da sie den Empfang privater Korrespondenz oder die Versorgung mit Informationen, beispielsweise durch die Zustellung von Print-Medien, ermöglicht (vgl. Peter Hettich/Thomas Steiner, Art. 92, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer/Benjamin Schindler/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Rz. 14). Selbst wenn die Bedeutung der Post angesichts der weit verbreiteten Verwendung moderner Telekommunikations- und Informationsmitteln nachgelassen hat, muss berücksichtigt werden, dass diese Technologien nicht für alle Menschen im Land gleichermassen erreichbar sind. Insbesondere kann die Paketpost nicht durch elektronische Kommunikation ersetzt werden. Eine besondere Bedeutung hat die Postzustellung ins Haus für Menschen, deren Mobilität eingeschränkt ist, sei es beispielsweise aus technischen oder körperlichen Gründen. Zu denken ist dabei an Angehörige der älteren Generation oder an Menschen mit einer Behinderung, aber auch an Menschen, welche nicht über geeignete Transportmittel verfügen, um eine Poststelle, ein Postfach oder einen anderen Zustellpunkt zu erreichen. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt liegt es auf der Hand, dass die Hauszustellung für die Beschwerdeführenden einen erheblichen Nutzen bedeutet, der darin besteht, die Dienstleistung nicht in der Agentur X._______ oder an einem externen Zustellpunkt aufsuchen zu müssen, sondern direkt zugestellt zu bekommen. Der angefochtene Entscheid - und damit der Wegfall der Hauszustellung resp. die Zustellung der Post an einen bis mehrere hundert Meter vom Haus entfernten Zustellpunkt - ist somit geeignet, einen materiellen oder ideellen Nachteil mit sich zu bringen. Deshalb ist ein unmittelbares, besonders schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden gegeben.
E. 1.2.11 Dass im vorliegenden Fall eine Beschreitung des zivilrechtlichen Weges aufgrund des Charakters der Hauszustellung als Teil des Grundversorgungsauftrages nicht in Frage kommt, wurde oben erörtert (vgl. E. 1.2.4). Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob eine Zulassung der Beschwerdeführenden als Partei zu einer übermässigen Erschwerung des Verwaltungsaufwandes führen kann. Wird einem Anzeiger Parteistellung eingeräumt, nähert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, was einen ausführlichen Schriftenwechsel, die Erhebung des Sachverhaltes, die Gewährung des rechtlichen Gehörs, etc. mit sich bringt. Letztendlich dürfte die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall mittels begründeter Verfügung über die Aufsichtsbeschwerde zu entscheiden haben, was die Vorinstanz vorliegend mit ihrem Entscheid vom 27. August 2015 gemacht hat (vgl. Botschaft PG zu Art. 25, 5231; Marantelli/Huber, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 60). Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, der vorliegende Entscheid habe präjudizierende Wirkung und eine Zulassung von Anzeigern als Partei im Verfahren bedeute für sie, unzählige Verfahren vor den Beschwerdeinstanzen führen zu müssen, so ist ihr insofern zuzustimmen, als eine Gewährung der Parteistellung bei Sachverhalten, wie er vorliegend zu beurteilen ist, potentiell Betroffene zur Wahrung ihrer Rechte durch Beschwerdeerhebung motiviert und damit eine Zunahme der diesbezüglichen Beschwerden nach sich ziehen würde. Diese Zunahme des Verwaltungsaufwandes für die Beschwerdegegnerin ist in Abwägung des - wie in E. 1.2.10 ausgeführt - besonders schützenswerten Interesses der betroffenen Öffentlichkeit allerdings in Kauf zu nehmen. Dieses Ergebnis erscheint insbesondere in Anbetracht der vergleichsweisen Betrachtung anderer Arten von Streitigkeiten aus dem Bereich des Postwesens als gerechtfertigt und sachgerecht: So kann gestützt auf Art.10 PG i.V.m. Art. 76 VPG gegen Verfügungen der Post betreffend die Platzierung aber auch die Ausgestaltung von Kundenbriefkästen via Verfügung der PostCom Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, also der ordentliche verwaltungsrechtliche Verfahrensweg beschritten werden (vgl. Botschaft PG zu Art. 9, 5217). Diese Sachverhalte betreffen nicht selten Umstände (z.B. Entfernung des Briefkastens vom Strassenrand oder dessen Abmessungen resp. Gestaltung, etc.), welche eine sehr beschränkte oder geringe Auswirkung auf die persönliche Lebensqualität der Betroffenen haben dürften. Dennoch kommt den Betroffenen eine vollwertige Parteistellung mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu. Bei den Sachverhalten betreffend Hauszustellung dürfte die Betroffenheit der Beschwerdeführenden allerdings regelmässig schwerer wiegen, wobei ihnen jedoch aufgrund des aufsichtsrechtlichen Charakters des Verfahrens - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin - keine Parteistellung zukommen soll. Dieses Ungleichgewicht wäre als Verstoss gegen die rechtsgleiche Behandlung zu qualifizieren (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb aufgrund einer möglichen Zunahme von Verfahren - selbst wenn sich eine solche als erheblich herausstellen sollte - verfahrensrechtliche Schranken Betroffene von einer vollwertigen Teilnahme am Verfahren ausschliessen sollten. Aufgrund der klaren Regelung von Art. 31 VPG bezüglich der Kriterien für die Hauszustellung dürfte sich der Aufwand der anstehenden Verfahren in Grenzen halten, weshalb eine Behandlung entsprechender Beschwerden für die Beschwerdegegnerin als durchaus zumutbar erscheint.
E. 1.2.12 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführenden stärker betroffen sind als jedermann, eine besondere Beziehungsnähe zur Sache aufweisen und ein besonders schützenswertes Interesse an der Sache besitzen. Im Weiteren ist das vorliegende - in Analogie zu einem verwaltungsrechtlichen Verfahren geführte - Aufsichtsverfahren der einzige Weg, um ihrem Anspruch Nachdruck zu verleihen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand ist dabei zwar nicht ausgeschlossen, jedoch in Kauf zu nehmen. Demzufolge ist das Vorgehen der Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht zu beanstanden, wenn sie den Beschwerdeführenden im Vorverfahren Parteirechte zugestanden hat.
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides, sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie erfüllen somit die Legitimationsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) einzutreten ist.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 und A 5801/2014 vom 25. März 2015 E. 2, je m.w.H.).
E. 3.1 Grundsätzlich ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des Grundversorgungsauftrages dazu verpflichtet, eine Zustellung ins Haus vorzunehmen (Art. 31 VPG i.V.m. Art. 14 PG). Dieser Grundsatz reicht indessen nur so weit, als die betreffende Zustelladresse bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Art. 31 VPG hält sodann die Kriterien fest, welche darüber bestimmen, ob eine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. So ist die Beschwerdegegnerin einerseits zur Hauszustellung in Siedlungen, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, verpflichtet (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPO), andererseits wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b; je eine Minute für Hin- und Rückweg bzw. 2 Minuten für den zusätzlichen Weg auf einer Zustelltour). Diese Zeitangaben beziehen sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entsprechen einer Wegstrecke von insgesamt ca. 1 km. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post dem Empfänger oder der Empfängerin eine Ersatzlösung anzubieten, wobei sie die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen kann (Art. 31 Abs. 2 f. VPG). Ein solcher kann beispielsweise in einer Zustellanlage auf dem Weg zur nächsten ganzjährig bewohnten Siedlung bestehen (vgl. Erläuterungsbericht VPG, S. 17 f).
E. 3.2 Diese in der neuen Postverordnung von 2012 aufgenommene Regelung soll es der Beschwerdegegnerin gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszugestalten. Es ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des zustellenden Postpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet, zu erheblichen Zeitverlusten summieren können und dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen Postorganisation resp. an einer einfachen und effizienten Sendungszustellung entgegenlaufen. Aus diesem Grund erscheint diese Regelung gerechtfertigt (vgl. betr. Mehraufwand bei Zustellungen auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 3 f. und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012 E. 3 und A-3895/2012 vom 18. April 2012 E. 4.1.4, welche zeigen, dass selbst der Mehraufwand bei der Zustellung im Zusammenhang mit den Standortvorschriften für Briefkastenanlagen in Betracht gezogen werden muss).
E. 3.3 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, dass der Weiler W._______ die Kriterien für die Hauszustellung gemäss Art. 31 VPG nicht erfüllt. Auch in objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine Ersatzlösung gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG verfügt und das Gesuch der Beschwerdeführenden mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Hauszustellung in den Weiler W._______ zu verfügen, abgewiesen.
E. 4 Es ist zu prüfen, ob sich diese Ersatzlösung als verhältnismässig und insbesondere im vorliegenden Fall als zumutbar erweist. Sie sieht vor, dass der Weiler W._______ neu dem Post-Zustellkreis von Y._______ zugeteilt wird und dass die Zustellungen an die Beschwerdeführenden an einen ca. 240 Meter vom Haus entfernt liegenden Zustellpunkt erfolgen. Vorliegend befindet sich dieser von der Vorinstanz vorgesehene Standort an der Zustellroute des Postboten ab Y._______, wobei dieser auch die Weiler V._______ und U._______ bedient, welche bereits bis anhin dem Zustellkreis Y._______ zugeordnet waren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie bereit sei, die mit dem Wechsel der Postleitzahl verbundenen internen Änderungen vorzunehmen und die Zustelltour ab Y._______ entsprechend anzupassen.
E. 4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln (auch ausserhalb von Eingriffen in Grundrechte) im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat sowohl für die Rechtsetzung als auch für die Rechtsanwendung Bedeutung und kommt insbesondere bei der Eingriffs- aber auch bei der Leistungsverwaltung zum Tragen (vgl. BGE 135 V 172 E. 7.3.3 mit Hinweis; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 520; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §21 Rz. 19). Zwar hat die Beschwerdegegnerin als Privatrechtssubjekt zu gelten und ihr Handeln unterliegt deshalb weitgehend dem Zivilrecht (vgl. Art. 2 und 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17. Dezember 2010 [Postorganisationsgesetz, POG, SR 783.1]). Erfüllt sie hingegen den Grundversorgungsauftrag, so übernimmt sie eine öffentliche Leistung, zu deren Erfüllung sie kraft Gesetzes verpflichtet ist (vgl. Art. 13 ff. PG), wobei deren Einschränkung jedenfalls dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen muss (Hettich/Steiner, a.a.O., Rz. 15; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1806, 1817, 1854; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., §10 Rz. 19; Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, §1 Rz. 48). Demzufolge hat sich auch eine Ersatzlösung für eine Hauszustellung als verhältnismässig resp. zumutbar zu erweisen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Zunächst muss die Massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Im Weiteren muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu verwirklichen; d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss die Massnahme ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahren. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 521 ff. mit Hinweisen).
E. 4.1.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2) sollen durch die Regelung von Art. 31 Abs. 1 VPG Bedingungen geschaffen werden, welche es der Beschwerdegegnerin erlauben, ihre Dienstleistung wirtschaftlich effizient, einfach und speditiv zu erbringen. Eine solche Art und Weise der Leistungserbringung liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Hettich/Steiner, Art. 92, in: a.a.O., Rz. 14 f.). Dabei liegt es auf der Hand, dass zusätzliche Wegstrecken, Handreichungen oder andere Vorgänge im Zustellprozess, welche den materiellen oder zeitlichen Aufwand erhöhen, dieser Zielsetzung zuwider laufen. Deshalb ist durch die Beschwerdegegnerin eine Art und Weise der Leistungserbringung anzustreben, welche sowohl dem Grundversorgungsauftrag gerecht wird, als auch eine wirtschaftliche Betriebsorganisation resp. effiziente Betriebsabläufe ermöglicht. Die Anordnung der verfügten Ersatzlösung ist geeignet, dieses Ziel zu begünstigen, werden doch durch die Einsparung von Wegstrecken wesentliche Zeitersparnisse erreicht, welche sich über den gesamten Betrieb hinweg gesehen als bedeutsam erweisen.
E. 4.1.2 Angesichts der klar formulierten Kriterien für die Verpflichtung zur Hauszustellung - welche vorliegend in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sind - wird dadurch auch die Abgrenzung zu den Ersatzlösungen gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG definiert. Zwar kennt das Gesetz als Ersatzmassnahme - und wohl als Kompromiss für Härtefälle gedacht - eine Reduktion der Zustellfrequenz, was jedoch wiederum einer Reduktion der Leistung gleichkommt, selbst wenn die Zustellung ins Haus erfolgt. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Gewährung des bereits erwähnten effizienten Betriebes, ist die verfügte Ersatzmassnahme erforderlich.
E. 4.1.3 Ob die Ersatzlösung für die Beschwerdeführenden zumutbar ist, muss anhand einer Abwägung der betroffenen Interessen erörtert werden. Dabei stellt sich die Frage, ob ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff besteht. Dem öffentlichen Interesse an der Optimierung der Zustellvorgänge und der damit verbundenen Umsetzung von Ersatzlösungen in Fällen, wo die Voraussetzungen für eine Hauszustellung nicht gegeben sind, letztendlich aber an einer funktionierenden flächendeckenden und einfach zu bewältigenden Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen, steht das private Interesse der Beschwerdeführenden an der täglichen Zustellung der Postsendungen an die Haustür gegenüber. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden Eltern zweier Kinder mit körperlicher und geistiger Behinderung sind und dass auch Personen der dritten Generation im Weiler W._______ wohnen. So wurde von den Beschwerdeführenden im Vorverfahren auch geltend gemacht, dass die Vorschläge der Beschwerdegegnerin für Ersatzlösungen in Anbetracht dieser Lebensumstände nicht vereinbar seien mit ihren Bedürfnissen. Diese Argumente wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht. Eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Grundversorgung, welche den Prinzipien der Kontinuität, Zugang, Abdeckung, Qualität und Preis genügt, stellt ein öffentliches Interesse dar, zu dessen Wahrung sich die Beschwerdegegnerin aufgrund des Bundesauftrages (vgl. Art. 92 BV) verpflichtet hat. Demgegenüber besteht das private Interesse in einer möglichst komfortablen Art und Weise der Postzustellung (vgl. E. 1.2.10). Eine Abwägung dieser Interessen führt zum Schluss, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten Grundversorgung im vorliegenden Fall höher zu gewichten ist als das private Interesse. Zwar ist anzuerkennen, dass es betagten und behinderten Menschen schwerer fallen dürfte, einen ca. 240 Meter vom Haus entfernten Zustellpunkt zu erreichen. Doch ist auch in Erwägung zu ziehen, dass die Bewohner des Weilers W._______ eine Mehrgenerationen-Gemeinschaft in einem durch Landwirtschaft und Zersiedelung geprägten Gebiet bilden. Solche Gemeinschaften leben von der gegenseitigen Unterstützung und sind es aufgrund der ländlichen Verhältnisse denn auch bekanntermassen gewohnt, zum Erreichen von Dienstleistungen oder Versorgungsgütern weitere Strecken zurückzulegen oder im Rahmen der Bewirtschaftung ihrer Höfe im Umland unterwegs zu sein. Als die Kinder die Schule in X._______ besuchten, brachten diese die Post aus der Postfachanlage der Poststelle X._______ nach Hause. Unter diesen Umständen ist es - wie die Vorinstanz richtigerweise erkannt hat - als zumutbar zu beurteilen, wenn die Post an einem 240 Meter vom Haus entfernten Zustellpunkt abgeholt werden muss. Ausserdem handelt es sich dabei um jene Ersatzlösung, welche die Post am nächsten an das Haus liefert und stellt somit für die Betroffenen wohl jene Alternative dar, welche von ihnen den geringsten Aufwand fordert. So wird denn auch der Lebenssituation der Beschwerdeführenden mit zwei behinderten Kindern und betagten Eltern, welche über kein Auto verfügen, Rechnung getragen, wenn sie geltend machen, sie seien auf einfache logistische Abläufe angewiesen. Die verfügte Ersatzlösung erweist sich deshalb für die Beschwerdeführenden auch im Vergleich zur gegenwärtigen Abholung der Post auf der Agentur X._______ als vorteilhafter. Jedenfalls ist unter diesen Umständen keine mildere Massnahme erkennbar, die Ersatzlösung ist als zumutbar zu beurteilen.
E. 4.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Zustellung der Sendungen an die Beschwerdeführenden in eine Briefkastenanlage an der Verzweigung U._______/V._______ d.h. entlang der Laufroute des Postboten, den Bedürfnissen der Beschwerdegegnerin entspricht, um in dem durch starke Zersiedelung geprägten Gebiet die effiziente Zustellung der Post zu gewährleisten. Dadurch wird einerseits dem Grundversorgungsauftrag Rechnung getragen, andererseits wird ein Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin vermindert. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene und von der Vorinstanz verfügte Ersatzlösung erlaubt die beste Übereinstimmung zwischen öffentlichem und privatem Interesse. Sie erweist sich deshalb als verhältnismässig und insbesondere als für die Beschwerdeführenden - die im Übrigen nicht darlegen, weshalb die Zustellung an den 240 Meter vom Haus entfernten Briefkasten unzumutbar sein soll - zumutbar.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit Schreiben vom 13. Februar 2014 sei ihnen die Hauszustellung als Alternative zur aufzuhebenden Postfachanlage in X._______ angeboten worden. Sie hätten diese Alternative gewählt und darauf vertraut. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie nicht gegen die Aufhebung der Postfächer opponiert hätten.
E. 5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden einerseits, verbietet andererseits den Behörden aber auch, sich gegenüber früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es - anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9 BV - nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3, A 2221/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1.7 und A 4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1).
E. 5.3 Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedingt, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, das heisst eines Rechtsaktes oder einer Handlung eines staatlichen Organs, welche(r) beim Betroffenen bestimmte Erwartungen weckt. Weiter wird verlangt, dass dieser berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3, A 4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1 und A 1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 7.4.1, je m.w.H.). Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen Nachteile zu entschädigen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3109/2011 vom 20. September 2012 E. 5.3 und A 6403/2010 vom 7. April 2011 E. 5.1, je m.w.H.).
E. 5.4 Fraglich ist, ob das Schreiben vom 13. Februar 2014 geeignet war, wie eine Zusicherung bei den Beschwerdeführenden ein berechtigtes Vertrauen zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.72/2003 vom 3. Juli 2003 E. 2.5). Das Schreiben ist "An alle Postfachinhaberinnen und -inhaber der Poststelle PLZ X._______" adressiert und kündigt die Eröffnung der neuen Postagentur im Geschäft der Bäckerei (...) an. Im Weiteren führt es im Hinblick auf die Agentureröffnung drei Möglichkeiten der Postzustellung auf und lädt die Adressaten ein, den beiliegenden Antworttalon mit dem entsprechenden Wunsch ausgefüllt an die Beschwerdegegnerin zurückzusenden. Eine der Möglichkeiten lautet: "Sie erhalten die Postsendungen an ihr Domizil zugestellt...". Sie wurde von den Beschwerdeführenden gewählt. Mit dem persönlich an diese adressierten Schreiben vom 31. März 2014 wurden die Beschwerdeführenden "mit dem Betreff "Alternative Zustellung" über die drei für sie zur Wahl stehenden Ersatzlösungen der Beschwerdegegnerin informiert, wobei eine Hauszustellung nicht mehr aufgeführt wurde.
E. 5.5 Damit eine behördliche Auskunft als Vertrauensgrundlage in Frage kommt, müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein. So muss die Auskunft geeignet sein, Vertrauen zu begründen, wobei eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit gefordert wird und eine blosse Absichtskundgabe nicht genügt. Im Weiteren muss die auskunfterteilende Behörde zuständig, d.h. zur Erteilung der Auskunft befugt und die Auskunft muss vorbehaltlos erteilt worden sein. Ausserdem durfte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar sein (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 667 ff.). Das von der zuständigen Stelle der Beschwerdegegnerin abgefasste und auf offiziellem Briefpapier versandte Schreiben vom 13. Februar 2014 war durchaus geeignet, ein Vertrauen in die Umsetzung der gewählten Möglichkeit zu erzeugen. Offensichtlich war die unterzeichnende Person befugt, diese Auskunft zu erteilen, jedenfalls macht die Beschwerdegegnerin nichts anderes geltend. Das Schreiben ist in einer Art und Weise abgefasst, dass es keine Eventualitäten offen lässt. Auch wenn es keine direkte Zusage macht, wirkt es abschliessend und verbindlich - die Auskunft erfolgte somit vorbehaltlos. Selbst wenn es sich an den grösseren und allgemein gehaltenen Adressatenkreis der Postfachinhaberinnen und -inhaber wandte, wäre es der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, zwischen den allenfalls durch Ersatzlösungen Betroffenen und jenen Personen, welche tatsächlich die Kriterien für eine Hauszustellung erfüllen, zu differenzieren. Den Beschwerdeführenden kann jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten erkennen müssen, dass die zur Wahl stehenden Möglichkeiten nicht für alle Postfachinhaber - und insbesondere nicht für sie - zutreffen würden; die Unrichtigkeit - oder präziser gesagt das Nichtzutreffen - der verbreiteten Information war demnach nicht erkennbar. Das Schreiben stellt somit eine Vertrauensgrundlage im Sinne des Vertrauensprinzips dar. Wie bereits erwähnt (E. 5.3) wird im Weiteren von Praxis und Lehre gefordert, dass im Vertrauen auf die Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen oder unterlassen worden sind, welche nicht ohne Schaden rückgängig zu machen oder nachzuholen sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 688). Solche Dispositionen sind vorliegend nicht ersichtlich und die Beschwerdeführenden machen auch keine solchen geltend. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen zwar eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, dass jedoch mangels Dispositionen der Beschwerdeführenden keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vorliegt.
E. 6.1 Im Übrigen halten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine Verletzung der Rechtsgleichheit vor. Sie machen sinngemäss geltend, sie seien von all den betroffenen Postfachbesitzern die einzigen, welche von der Hauszustellung ausgenommen worden seien. Ausserdem gebe es andere Weiler, welche noch abgelegener liegen würden, jedoch eine Hauszustellung bekommen würden. Letztendlich sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin diskriminierend, würden sie doch gegenüber einer Vielzahl von Postkunden in der Schweiz, welche bei vergleichbaren Bedingungen eine Hauszustellung erhalten würden, schlechter gestellt.
E. 6.2 Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 134 I 23 E. 9.1, BGE 130 V 18 E. 5.2, vgl. BGE 129 I 346 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 6.1 und A 300/2010 vom 8. April 2011 E. 8.2.5; vgl. auch Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 752 f.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.). Die Beschwerdeführenden nennen keine konkreten Beispiele betreffend die von ihnen aufgeführten Fälle, wo sogar noch weiter abgelegene Einzelhöfe mit Hauszustellung bedient werden, ohne die Kriterien zu erfüllen, und setzen sich auch nicht mit den diesbezüglichen konkreten Umständen auseinander. Insofern muss die Rüge als nicht substantiiert bezeichnet werden. Im Weiteren ist der Verweis auf eine gegenüber einer Vielzahl von Postkunden in der Schweiz diskriminierende Behandlung nicht behelflich, kann er sich doch nicht auf Fakten stützen. Vorliegend hat die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen korrekt angewendet (vgl. E. 4). Wenn die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, andere Fälle seien nicht gesetzeskonform entschieden worden und sie dementsprechend eine Hauszustellung entgegen den anwendbaren Bestimmungen verlangen, erheben sie einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht".
E. 6.3 Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, so gibt dies dem Bürger, der sich in der gleichen Lage befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Ein solcher Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen anerkannt, nämlich dann, wenn eine rechtsanwendende Behörde eine gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen werde (BGE 122 II 446 E. 4a, BGE 132 II 485 E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5751/2009 vom 17. März 2011; vgl. Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 770 ff.). Eine solche Praxis - weder der Vorinstanz noch der Beschwerdegegnerin - ist nicht belegt und nicht erkennbar. Demzufolge kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführenden würden nicht rechtsgleich behandelt resp. diskriminiert, zumal die für sie vorgesehene Ersatzlösung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Verhältnismässigkeit genügt (vgl. E. 4). Die Rüge der Beschwerdeführenden, der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich, ist damit zurückzuweisen.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ein unmittelbares besonders schutzwürdiges Interesse an einer Verfahrensbeteiligung haben und von der Vorinstanz zu Recht zum Verfahren zugelassen wurden. Im Übrigen wird die verfügte Ersatzlösung als verhältnismässig erachtet und ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip oder das Rechtsgleichheitsprinzip liegt nicht vor. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegnerin ist durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten und hat deshalb keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6119/2015 Urteil vom 26. Mai 2016 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Steiger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian Gerichtsschreiber Stephan Metzger. Parteien
1. A. _______,
2. B. _______, Beschwerdeführende, gegen Post CH AG, Rechts- und Stabsdienst, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Postkommission PostCom, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Hauszustellung. Sachverhalt: A. A._______ und B._______ sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit zwei bis drei Haushaltungen und bewohnen mit ihren drei Kindern (wovon zwei körperlich und geistig behindert sind) sowie ihren betagten Eltern, welche ohne Auto sind, den Weiler W._______. Dieser liegt im (...)gebiet oberhalb von X._______, an der Gemeindegrenze zu Y._______. Die Gegend ist stark hügelig und mit vereinzelten Häusern durchsetzt. Die Distanz nach X.-x._______ im Tal beträgt ca. 2.6 km (via T._______). Die nächstgelegenen Liegenschaften mit Hauszustellung durch die Post sind der ca. 1.1 km entfernte Weiler T._______ (Zustellung von X.-y._______ aus) sowie U._______ (ca. 500 m entfernt) und V._______ (ca. 800 m entfernt), welche beide von Y._______ aus bedient werden. B. Im Jahr 2014 wurde die Poststelle X._______ geschlossen. Bis dahin wurden die Bewohner des Weilers W._______ via Postfach in dieser Poststelle bedient, seit der Schliessung holen sie ihre Sendungen auf der neu errichteten Agentur im gleichen Ort ab. Im Zusammenhang mit der Schliessung bot die Post CH AG (nachfolgend: Post) den Nutzern der Postfächer mit Schreiben vom 13. Februar 2014 unter anderem die Hauszustellung an, um welche die Bewohner des Weilers W._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen veränderter Lebensumstände (die Kinder gingen nicht mehr zur Schule) ersuchten. Mit persönlich adressiertem Schreiben vom 31. März 2014 unterbreitete die Post den Gesuchstellern alternative Zustellmöglichkeiten, wobei die Hauszustellung in W._______ nicht mehr als Option aufgeführt wurde. Den Gesuchstellern wurden die drei folgenden Ersatzlösungen zur Auswahl vorgelegt:
- Tägliche Zustellungen der Postsendungen in der Agentur X._______ und Abholung durch die Empfänger.
- Tägliche Zustellung der Postsendungen in einen zu errichtenden Ab- lagekasten beim Weiler T._______ (...), der von X.-x._______ aus be dient wird und sich in einer Entfernung von ca. 1.1 km vom Weiler W._______ befindet.
- Tägliche Zustellung in einen zu errichtenden Ablagekasten bei der Ab- zweigung U._______/V._______ (Gemeindegebiet von Y._______), der von Y._______ aus bedient würde, was eine Änderung der Post leitzahl zur Folge hätte (zu beantragen durch die Gemeinde X._______ bei der Post). Die Distanz vom Weiler W._______ zu die sem Ablagekasten würde ca. 240 m betragen. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 gelangten sowohl die Gesuchsteller als auch die Gemeinde X._______ an die Eidgenössische Postkommission PostCom und beantragten die Aufnahme der Hauszustellung im Weiler W._______. Dieses Gesuch wies die PostCom mit Verfügung vom 27. August 2015 ab. D. Mit Eingabe vom 28. September 2015 erhoben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Verfügung der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. August 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, es sei die Verfügung vom 27. August 2015 aufzuheben, bzw. ihr Gesuch vom 15. Mai 2014 gutzuheissen und die Hauszustellung habe in einer Art und Weise zu erfolgen, wie sie bei den übrigen Liegenschaften des Postkreises gehandhabt werde. Zur Begründung bringen sie vor, sie hätten sich anlässlich der Poststellenschliessung darauf verlassen, dass die Postfachinhaber künftig mit der Hauszustellung bedient würden. Nun würden sie jedoch als einzige von einer solchen ausgenommen, wobei es diverse Liegenschaften gebe, welche noch deutlich abgelegener seien, über nur einen einzelnen Haushalt verfügen, jedoch mit der Hauszustellung bedient würden. Diese Situation sei diskriminierend und wohl darauf zurückzuführen, dass sie bei der seinerzeitigen Optimierung der Zustellkreise auf ein Postfach gewechselt hätten. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Liegenschaft W._______ ausserhalb des in Art. 31 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) definierten Bereiches für die Hauszustellung liegt, machen jedoch auch geltend, dass die Anlieferung der Post in einen Briefkasten, der 240 Meter von der Liegenschaft entfernt stehe, nicht zumutbar sei. Dem Wechsel in einen anderen Postzustellkreis stimmen die Beschwerdeführenden zu. E. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 stellt die Post CH AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Begehren, es sei die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln und es sei im Übrigen nicht darauf einzutreten. Im Weiteren beantragt sie, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne und subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Entscheide in den Verfahren A-6191/2015 und A-6192/2015 ergangen und in Rechtskraft erwachsen seien. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz liege, Einzelfälle zu beurteilen, sondern dass diese nur im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde über die Erfüllung des Grundversorgungsauftrages der Post zu entscheiden habe. Bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltes erachtet die Beschwerdegegnerin diesen als durch die Vorinstanz vollständig erhoben und wiedergegeben. Deren Entscheid sei bundesrechtskonform und angemessen. Im Übrigen sei sie bereit, die mit dem Wechsel der Postleitzahl verbundenen Änderungen vorzunehmen und die Zustelltour ab Y._______ anzupassen. Somit sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Ersatzlösung geboten worden. F. Mit Schreiben vom 20. November 2015 hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest, verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Erwägungen betreffend den Entscheid vom 27. August 2015. G. In ihren Schlussbemerkungen vom 28. Dezember 2015 halten die Beschwerdeführenden an ihrem Rechtsbegehren fest und weisen erneut darauf hin, dass sie anlässlich der Aufhebung der Postfächer - wie durch die Beschwerdegegnerin angeboten - die Hauszustellung gewählt hätten. Dem Wechsel zu einem anderen Zustellkreis stimmen sie zu und verweisen erneut darauf, dass der Postbote 230 Meter an ihrem Haus vorbeifahre und ihre Liegenschaft durch eine gut befahrbare Betonstrasse erreichbar sei. H. Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4175/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.1) erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Von zentraler Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführenden. Es ist demzufolge vorab zu klären, inwiefern die Beschwerdeführenden im Vorverfahren zu Recht als Partei zugelassen wurden und ob sie zur Beschwerde legitimiert sind. 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2015 geltend, sie habe die Parteistellung der Beschwerdeführenden bereits im Verfahren vor der Vorinstanz bestritten. Diese stelle sich auf den Standpunkt, bei Streitigkeiten über die Hauszustellung handle es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach Art. 7 ff. VwVG. Die Beschwerdegegnerin legt dar, sie sei der Auffassung, dass es sich in Verfahren, wie dem vorliegend zu beurteilenden, um ein Aufsichtsverfahren gemäss Art. 71 VwVG handle, welches eine Parteistellung der Beschwerdeführenden in Abs. 2 explizit ausschliesse. Die Hauszustellung sei nämlich Teil des öffentlich-rechtlichen Grundversorgungsauftrages der Post, welcher beinhalte, die Bevölkerung ausreichend und preiswert mit Postdiensten zu versorgen. Dieser Grundversorgungsauftrag sei gemäss Art. 92 BV eine Bundesaufgabe, welche an die Post ausgelagert worden sei. Wie bei anderen Bundesaufgaben verleihe der Grundversorgungsauftrag jedoch keine individuellen Rechtsansprüche von Einzelpersonen auf eine bestimmte Art und Weise der Versorgung. Der Grundversorgungsauftrag sei sodann nicht darauf ausgelegt, dass jeder Einzelperson der identische Service Public zukomme, weshalb Haushaltungen, welche sich ausserhalb der Siedlungen befänden, eine Ersatzlösung angeboten werde. Diese habe weder von der Post noch von der Vorinstanz verfügt zu werden, da kein individueller Anspruch auf eine bestimmte Einzellösung bestehe. Bei der Grundversorgung gehe es indessen darum, dass die Schweizer Bevölkerung als Ganzes ausreichend und preiswert mit Postdienstleistungen versorgt werde. Ob dies der Fall sei, könne hingegen nur aus einer Gesamtbetrachtung heraus erfolgen, welche von der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde im entsprechenden Verfahren zu erfolgen habe. Zumal im Rahmen der Überwachung des Grundversorgungsauftrags nicht über Ersatzlösungen entschieden werden könne, komme deshalb den Beschwerdeführenden auch keine Parteistellung in diesem Verfahren zu. Würde eine Parteistellung für individuelle Ersatzlösungen zuerkannt, so könne dies zu einer Flut von Beschwerden führen. 1.2.2 Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. September 2015 ausschliesslich zu den materiellen Aspekten der Verfügung. 1.2.3 Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung vom 20. November 2015 an ihrem Entscheid fest und verweist für die Begründung auf die dazugehörenden Erwägungen. In ihrer Verfügung vom 27. August 2015 erwägt sie betreffend die von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellte Parteistellung der Beschwerdeführenden und das anwendbare Verfahren, dass sie grundsätzlich die Einhaltung des Grundversorgungsauftrages beaufsichtige, wobei davon auch die Hauszustellung als Teilaspekt erfasst werde. Zumal sie dafür zuständig sei, bei diesbezüglichen Streitigkeiten zu verfügen, gelte dies auch für Streitigkeiten betreffend die von der Beschwerdegegnerin angebotene Ersatzlösung, wobei dies im ordentlichen Verwaltungsverfahren zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführenden seien im Übrigen als Partei zuzulassen, da sie ein schutzwürdiges Interesse hätten und im Einzelfall stärker als jedermann betroffen seien. 1.2.4 Dass die vorliegend zu beurteilende Frage zur Hauszustellung den Auftrag der Beschwerdegegnerin zur Grundversorgung durch Postdienstleistungen betrifft, ist nicht bestritten. Laut Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5219 (nachfolgend: Botschaft PG) stehen Kundinnen und Kunden, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, mit der Post in einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung in einem ersten Schritt vor der Schlichtungsstelle, danach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen, wobei es ihnen frei steht, im Sinne einer Anzeige die Aufsichtsbehörde auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam zu machen. In diesem Sinne äussern sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" für Privatkunden (Ausgabe Januar 2016) der Beschwerdegegnerin. Dieser Grundsatz ist in Art. 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) niedergelegt, betrifft allerdings nur jene Fälle, wo eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Kunde und der Beschwerdegegnerin zustande kommt, d.h. dort, wo der Kunde aktiv eine Postdienstleistung bezieht resp. die Beschwerdegegnerin zwecks Begründung einer Kundenbeziehung aufsucht. Die im Rahmen des Grundversorgungsauftrages zu gewährleistende Hauszustellung erweist sich hingegen vielmehr als Leistung, welche die Beschwerdegegnerin derart zu erbringen hat, dass der Empfänger der Dienstleistung nicht aktiv darum nachzusuchen hat und ohne dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Dieses Dienstleistungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01], S. 18, [nachfolgend: Erläuterungsbericht VPG]). Die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14-17 PG ist durch die Beschwerdegegnerin zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 PG). Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Grundversorgungsauftrages obliegt der Vorinstanz. Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG trifft sie diese Entscheidungen und erlässt die Verfügungen, welche gemäss Gesetz und Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen, d.h. auch betreffend die Beaufsichtigung der Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung mit Postdiensten (vgl. Botschaft PG, 5202). Sie wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass die rechtlichen Grundlagen der Postgesetzgebung eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 PG). Stellt sie eine Rechtsverletzung fest, kann sie Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG treffen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2014 vom 22. März 2015 E. 3.1). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Einhaltung der Bestimmungen zu dem von der Beschwerdegegnerin zu erfüllenden Grundversorgungsauftrag sicherzustellen hat und zum Erlass von Verfügungen sowie zur Anordnung der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen grundsätzlich sachlich zuständig ist, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 1.2.5 Aus der Systematik der Postverordnung geht hervor, dass die in Art. 31 VPG geregelte Hauszustellung Teil des Grundversorgungsauftrages ist (vgl. Art 29 ff. VPG). Betroffene haben sich demzufolge im Streitfall an die Vorinstanz zu wenden, welche überprüft, ob die Bestimmung zur Hauszustellung von der Beschwerdegegnerin korrekt angewendet wird und dieser gegenüber mittels Verfügung entscheidet (vgl. Erläuterungsbericht VPG, S. 18). Insofern ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie geltend macht, die vorliegende Streitigkeit sei in einem Aufsichtsverfahren zu erledigen und nicht - wie die Vorinstanz ausführt - in einem ordentlichen verwaltungsrechtlichen Verfahren (vgl. jedoch E. 1.2.11). 1.2.6 Ein Aufsichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Art. 71 VwVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass jederzeit bei der Aufsichtsbehörde ein Handeln oder Unterlassen von Behörden oder ihres Personals angezeigt und damit einer Aufsichtsbeschwerde zugeführt werden kann. Art. 71 VwVG verlangt, dass die vorgebrachten Tatsachen ein Einschreiten der Beschwerdeinstanz gegen die Vorinstanz im öffentlichen Interesse erfordern. Beschwerdegründe bilden bei der Aufsichtsbeschwerde die Verletzung von Rechtssätzen und die Missachtung von öffentlichen Interessen, wobei an deren Wichtigkeit keine grossen Anforderungen gestellt werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG) verleiht die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich keine Parteirechte (vgl. Oliver Ziebung, Art. 71, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3 ff., 12 ff., [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG]; Vera Marantelli/Said Huber, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59 f.). 1.2.7 Die Beschwerdeführenden haben das vorliegende Verfahren durch Beschwerde resp. Anzeige bei der Vorinstanz angestossen. Somit wäre ihnen - wie von der Beschwerdegegnerin dargestellt - grundsätzlich keine Parteistellung zu gewähren. Hingegen ist zu prüfen, ob sich eine Parteistellung resp. Legitimation aus der allgemeinen Regelung von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG ergeben kann. In dieser Weise spricht sich das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung aus (vgl. BGE 139 II 279 ff.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.4 ff. und A-678/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4.1; Marantelli/Huber, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 59). Dabei bestätigt das Bundesgericht allerdings, dass derjenige, der bei der Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten verlangt, dadurch allein noch keine Parteistellung erwirbt. 1.2.8 Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien im Verwaltungsverfahren Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren einschliesslich der damit verbundenen Parteipflichten und -rechte. Diese Regelung soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. 1.2.9 In diesem Sinne wird für das Erlangen der Parteistellung für jenen, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, vorausgesetzt, dass er durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Um eine Legitimation zu begründen fordert das Bundesgericht ausserdem ein derart prägendes schutzwürdiges Interesse, d.h. einen aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt ausreichenden Anlass, dass sich die Organe der Verwaltungsrechtspflege mit der Sache zu befassen haben (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5 mit weiteren Hinweisen; Marantelli/Huber, Art. 48, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 12). Bezeichnend dabei ist, dass der Anzeiger einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides ziehen muss, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 III 504 E. 3.3, 139 II 279 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1). Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur blossen Aufsichtsbeschwerde. Eine derart - wie oben ausgeführt - begründete Legitimation des Anzeigeerstatters schränkt das Bundesgericht sodann ungeachtet des Verweises auf Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG ein, wenn dieser einerseits seine Interessen auch auf andere Weise, z.B. auf zivil- oder strafrechtlichem Weg, erreichen könnte (Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde) oder wenn die Verwaltungstätigkeit durch das Anliegen übermässig erschwert würde. Der Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein können, ist für sich allein jedenfalls kein Grund, einem Anzeiger die Parteistellung abzusprechen. Trotzdem soll der Kreis der Personen mit Parteistellung nicht übermässig weit gezogen werden (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.1, C 4863/2012 vom 20. August 2014 E. 5.4.3 und B 3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.1; Marantelli/Huber, Art. 48, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 12). 1.2.10 Das Interesse an einer Hauszustellung liegt darin, die täglichen Postzustellungen möglichst direkt zur Liegenschaft - d.h. an das Domizil - geliefert zu bekommen, also mit möglichst kleinem Aufwand in deren Besitz zu gelangen. Als schützenswert hat dieses Interesse insbesondere deshalb zu gelten, da die Grundversorgung mit einer Dienstleistung der Post die Verwirklichung der in der Bundesverfassung niedergelegte Grundfreiheit der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) betrifft. Die Hauszustellung der Post verkörpert damit einen Teil der Kommunikation, da sie den Empfang privater Korrespondenz oder die Versorgung mit Informationen, beispielsweise durch die Zustellung von Print-Medien, ermöglicht (vgl. Peter Hettich/Thomas Steiner, Art. 92, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer/Benjamin Schindler/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Rz. 14). Selbst wenn die Bedeutung der Post angesichts der weit verbreiteten Verwendung moderner Telekommunikations- und Informationsmitteln nachgelassen hat, muss berücksichtigt werden, dass diese Technologien nicht für alle Menschen im Land gleichermassen erreichbar sind. Insbesondere kann die Paketpost nicht durch elektronische Kommunikation ersetzt werden. Eine besondere Bedeutung hat die Postzustellung ins Haus für Menschen, deren Mobilität eingeschränkt ist, sei es beispielsweise aus technischen oder körperlichen Gründen. Zu denken ist dabei an Angehörige der älteren Generation oder an Menschen mit einer Behinderung, aber auch an Menschen, welche nicht über geeignete Transportmittel verfügen, um eine Poststelle, ein Postfach oder einen anderen Zustellpunkt zu erreichen. Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt liegt es auf der Hand, dass die Hauszustellung für die Beschwerdeführenden einen erheblichen Nutzen bedeutet, der darin besteht, die Dienstleistung nicht in der Agentur X._______ oder an einem externen Zustellpunkt aufsuchen zu müssen, sondern direkt zugestellt zu bekommen. Der angefochtene Entscheid - und damit der Wegfall der Hauszustellung resp. die Zustellung der Post an einen bis mehrere hundert Meter vom Haus entfernten Zustellpunkt - ist somit geeignet, einen materiellen oder ideellen Nachteil mit sich zu bringen. Deshalb ist ein unmittelbares, besonders schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden gegeben. 1.2.11 Dass im vorliegenden Fall eine Beschreitung des zivilrechtlichen Weges aufgrund des Charakters der Hauszustellung als Teil des Grundversorgungsauftrages nicht in Frage kommt, wurde oben erörtert (vgl. E. 1.2.4). Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob eine Zulassung der Beschwerdeführenden als Partei zu einer übermässigen Erschwerung des Verwaltungsaufwandes führen kann. Wird einem Anzeiger Parteistellung eingeräumt, nähert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, was einen ausführlichen Schriftenwechsel, die Erhebung des Sachverhaltes, die Gewährung des rechtlichen Gehörs, etc. mit sich bringt. Letztendlich dürfte die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall mittels begründeter Verfügung über die Aufsichtsbeschwerde zu entscheiden haben, was die Vorinstanz vorliegend mit ihrem Entscheid vom 27. August 2015 gemacht hat (vgl. Botschaft PG zu Art. 25, 5231; Marantelli/Huber, Art. 6, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 60). Wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, der vorliegende Entscheid habe präjudizierende Wirkung und eine Zulassung von Anzeigern als Partei im Verfahren bedeute für sie, unzählige Verfahren vor den Beschwerdeinstanzen führen zu müssen, so ist ihr insofern zuzustimmen, als eine Gewährung der Parteistellung bei Sachverhalten, wie er vorliegend zu beurteilen ist, potentiell Betroffene zur Wahrung ihrer Rechte durch Beschwerdeerhebung motiviert und damit eine Zunahme der diesbezüglichen Beschwerden nach sich ziehen würde. Diese Zunahme des Verwaltungsaufwandes für die Beschwerdegegnerin ist in Abwägung des - wie in E. 1.2.10 ausgeführt - besonders schützenswerten Interesses der betroffenen Öffentlichkeit allerdings in Kauf zu nehmen. Dieses Ergebnis erscheint insbesondere in Anbetracht der vergleichsweisen Betrachtung anderer Arten von Streitigkeiten aus dem Bereich des Postwesens als gerechtfertigt und sachgerecht: So kann gestützt auf Art.10 PG i.V.m. Art. 76 VPG gegen Verfügungen der Post betreffend die Platzierung aber auch die Ausgestaltung von Kundenbriefkästen via Verfügung der PostCom Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, also der ordentliche verwaltungsrechtliche Verfahrensweg beschritten werden (vgl. Botschaft PG zu Art. 9, 5217). Diese Sachverhalte betreffen nicht selten Umstände (z.B. Entfernung des Briefkastens vom Strassenrand oder dessen Abmessungen resp. Gestaltung, etc.), welche eine sehr beschränkte oder geringe Auswirkung auf die persönliche Lebensqualität der Betroffenen haben dürften. Dennoch kommt den Betroffenen eine vollwertige Parteistellung mit sämtlichen Rechten und Pflichten zu. Bei den Sachverhalten betreffend Hauszustellung dürfte die Betroffenheit der Beschwerdeführenden allerdings regelmässig schwerer wiegen, wobei ihnen jedoch aufgrund des aufsichtsrechtlichen Charakters des Verfahrens - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin - keine Parteistellung zukommen soll. Dieses Ungleichgewicht wäre als Verstoss gegen die rechtsgleiche Behandlung zu qualifizieren (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb aufgrund einer möglichen Zunahme von Verfahren - selbst wenn sich eine solche als erheblich herausstellen sollte - verfahrensrechtliche Schranken Betroffene von einer vollwertigen Teilnahme am Verfahren ausschliessen sollten. Aufgrund der klaren Regelung von Art. 31 VPG bezüglich der Kriterien für die Hauszustellung dürfte sich der Aufwand der anstehenden Verfahren in Grenzen halten, weshalb eine Behandlung entsprechender Beschwerden für die Beschwerdegegnerin als durchaus zumutbar erscheint. 1.2.12 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführenden stärker betroffen sind als jedermann, eine besondere Beziehungsnähe zur Sache aufweisen und ein besonders schützenswertes Interesse an der Sache besitzen. Im Weiteren ist das vorliegende - in Analogie zu einem verwaltungsrechtlichen Verfahren geführte - Aufsichtsverfahren der einzige Weg, um ihrem Anspruch Nachdruck zu verleihen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand ist dabei zwar nicht ausgeschlossen, jedoch in Kauf zu nehmen. Demzufolge ist das Vorgehen der Vorinstanz - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht zu beanstanden, wenn sie den Beschwerdeführenden im Vorverfahren Parteirechte zugestanden hat. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides, sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie erfüllen somit die Legitimationsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) einzutreten ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2 und A 5801/2014 vom 25. März 2015 E. 2, je m.w.H.). 3. 3.1 Grundsätzlich ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des Grundversorgungsauftrages dazu verpflichtet, eine Zustellung ins Haus vorzunehmen (Art. 31 VPG i.V.m. Art. 14 PG). Dieser Grundsatz reicht indessen nur so weit, als die betreffende Zustelladresse bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Art. 31 VPG hält sodann die Kriterien fest, welche darüber bestimmen, ob eine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. So ist die Beschwerdegegnerin einerseits zur Hauszustellung in Siedlungen, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, verpflichtet (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPO), andererseits wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b; je eine Minute für Hin- und Rückweg bzw. 2 Minuten für den zusätzlichen Weg auf einer Zustelltour). Diese Zeitangaben beziehen sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entsprechen einer Wegstrecke von insgesamt ca. 1 km. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post dem Empfänger oder der Empfängerin eine Ersatzlösung anzubieten, wobei sie die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen kann (Art. 31 Abs. 2 f. VPG). Ein solcher kann beispielsweise in einer Zustellanlage auf dem Weg zur nächsten ganzjährig bewohnten Siedlung bestehen (vgl. Erläuterungsbericht VPG, S. 17 f). 3.2 Diese in der neuen Postverordnung von 2012 aufgenommene Regelung soll es der Beschwerdegegnerin gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient auszugestalten. Es ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des zustellenden Postpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet, zu erheblichen Zeitverlusten summieren können und dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen Postorganisation resp. an einer einfachen und effizienten Sendungszustellung entgegenlaufen. Aus diesem Grund erscheint diese Regelung gerechtfertigt (vgl. betr. Mehraufwand bei Zustellungen auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013 E. 3 f. und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012 E. 3 und A-3895/2012 vom 18. April 2012 E. 4.1.4, welche zeigen, dass selbst der Mehraufwand bei der Zustellung im Zusammenhang mit den Standortvorschriften für Briefkastenanlagen in Betracht gezogen werden muss). 3.3 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, dass der Weiler W._______ die Kriterien für die Hauszustellung gemäss Art. 31 VPG nicht erfüllt. Auch in objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine Ersatzlösung gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG verfügt und das Gesuch der Beschwerdeführenden mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Hauszustellung in den Weiler W._______ zu verfügen, abgewiesen.
4. Es ist zu prüfen, ob sich diese Ersatzlösung als verhältnismässig und insbesondere im vorliegenden Fall als zumutbar erweist. Sie sieht vor, dass der Weiler W._______ neu dem Post-Zustellkreis von Y._______ zugeteilt wird und dass die Zustellungen an die Beschwerdeführenden an einen ca. 240 Meter vom Haus entfernt liegenden Zustellpunkt erfolgen. Vorliegend befindet sich dieser von der Vorinstanz vorgesehene Standort an der Zustellroute des Postboten ab Y._______, wobei dieser auch die Weiler V._______ und U._______ bedient, welche bereits bis anhin dem Zustellkreis Y._______ zugeordnet waren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie bereit sei, die mit dem Wechsel der Postleitzahl verbundenen internen Änderungen vorzunehmen und die Zustelltour ab Y._______ entsprechend anzupassen. 4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln (auch ausserhalb von Eingriffen in Grundrechte) im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat sowohl für die Rechtsetzung als auch für die Rechtsanwendung Bedeutung und kommt insbesondere bei der Eingriffs- aber auch bei der Leistungsverwaltung zum Tragen (vgl. BGE 135 V 172 E. 7.3.3 mit Hinweis; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 520; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §21 Rz. 19). Zwar hat die Beschwerdegegnerin als Privatrechtssubjekt zu gelten und ihr Handeln unterliegt deshalb weitgehend dem Zivilrecht (vgl. Art. 2 und 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17. Dezember 2010 [Postorganisationsgesetz, POG, SR 783.1]). Erfüllt sie hingegen den Grundversorgungsauftrag, so übernimmt sie eine öffentliche Leistung, zu deren Erfüllung sie kraft Gesetzes verpflichtet ist (vgl. Art. 13 ff. PG), wobei deren Einschränkung jedenfalls dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen muss (Hettich/Steiner, a.a.O., Rz. 15; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1806, 1817, 1854; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., §10 Rz. 19; Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, §1 Rz. 48). Demzufolge hat sich auch eine Ersatzlösung für eine Hauszustellung als verhältnismässig resp. zumutbar zu erweisen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Zunächst muss die Massnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Im Weiteren muss sie erforderlich sein, um dieses Ziel zu verwirklichen; d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss die Massnahme ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahren. Nur in diesem Fall ist sie dem Privaten zumutbar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 521 ff. mit Hinweisen). 4.1.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2) sollen durch die Regelung von Art. 31 Abs. 1 VPG Bedingungen geschaffen werden, welche es der Beschwerdegegnerin erlauben, ihre Dienstleistung wirtschaftlich effizient, einfach und speditiv zu erbringen. Eine solche Art und Weise der Leistungserbringung liegt im öffentlichen Interesse (vgl. Hettich/Steiner, Art. 92, in: a.a.O., Rz. 14 f.). Dabei liegt es auf der Hand, dass zusätzliche Wegstrecken, Handreichungen oder andere Vorgänge im Zustellprozess, welche den materiellen oder zeitlichen Aufwand erhöhen, dieser Zielsetzung zuwider laufen. Deshalb ist durch die Beschwerdegegnerin eine Art und Weise der Leistungserbringung anzustreben, welche sowohl dem Grundversorgungsauftrag gerecht wird, als auch eine wirtschaftliche Betriebsorganisation resp. effiziente Betriebsabläufe ermöglicht. Die Anordnung der verfügten Ersatzlösung ist geeignet, dieses Ziel zu begünstigen, werden doch durch die Einsparung von Wegstrecken wesentliche Zeitersparnisse erreicht, welche sich über den gesamten Betrieb hinweg gesehen als bedeutsam erweisen. 4.1.2 Angesichts der klar formulierten Kriterien für die Verpflichtung zur Hauszustellung - welche vorliegend in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sind - wird dadurch auch die Abgrenzung zu den Ersatzlösungen gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG definiert. Zwar kennt das Gesetz als Ersatzmassnahme - und wohl als Kompromiss für Härtefälle gedacht - eine Reduktion der Zustellfrequenz, was jedoch wiederum einer Reduktion der Leistung gleichkommt, selbst wenn die Zustellung ins Haus erfolgt. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Gewährung des bereits erwähnten effizienten Betriebes, ist die verfügte Ersatzmassnahme erforderlich. 4.1.3 Ob die Ersatzlösung für die Beschwerdeführenden zumutbar ist, muss anhand einer Abwägung der betroffenen Interessen erörtert werden. Dabei stellt sich die Frage, ob ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff besteht. Dem öffentlichen Interesse an der Optimierung der Zustellvorgänge und der damit verbundenen Umsetzung von Ersatzlösungen in Fällen, wo die Voraussetzungen für eine Hauszustellung nicht gegeben sind, letztendlich aber an einer funktionierenden flächendeckenden und einfach zu bewältigenden Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdienstleistungen, steht das private Interesse der Beschwerdeführenden an der täglichen Zustellung der Postsendungen an die Haustür gegenüber. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden Eltern zweier Kinder mit körperlicher und geistiger Behinderung sind und dass auch Personen der dritten Generation im Weiler W._______ wohnen. So wurde von den Beschwerdeführenden im Vorverfahren auch geltend gemacht, dass die Vorschläge der Beschwerdegegnerin für Ersatzlösungen in Anbetracht dieser Lebensumstände nicht vereinbar seien mit ihren Bedürfnissen. Diese Argumente wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vorgebracht. Eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Grundversorgung, welche den Prinzipien der Kontinuität, Zugang, Abdeckung, Qualität und Preis genügt, stellt ein öffentliches Interesse dar, zu dessen Wahrung sich die Beschwerdegegnerin aufgrund des Bundesauftrages (vgl. Art. 92 BV) verpflichtet hat. Demgegenüber besteht das private Interesse in einer möglichst komfortablen Art und Weise der Postzustellung (vgl. E. 1.2.10). Eine Abwägung dieser Interessen führt zum Schluss, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten Grundversorgung im vorliegenden Fall höher zu gewichten ist als das private Interesse. Zwar ist anzuerkennen, dass es betagten und behinderten Menschen schwerer fallen dürfte, einen ca. 240 Meter vom Haus entfernten Zustellpunkt zu erreichen. Doch ist auch in Erwägung zu ziehen, dass die Bewohner des Weilers W._______ eine Mehrgenerationen-Gemeinschaft in einem durch Landwirtschaft und Zersiedelung geprägten Gebiet bilden. Solche Gemeinschaften leben von der gegenseitigen Unterstützung und sind es aufgrund der ländlichen Verhältnisse denn auch bekanntermassen gewohnt, zum Erreichen von Dienstleistungen oder Versorgungsgütern weitere Strecken zurückzulegen oder im Rahmen der Bewirtschaftung ihrer Höfe im Umland unterwegs zu sein. Als die Kinder die Schule in X._______ besuchten, brachten diese die Post aus der Postfachanlage der Poststelle X._______ nach Hause. Unter diesen Umständen ist es - wie die Vorinstanz richtigerweise erkannt hat - als zumutbar zu beurteilen, wenn die Post an einem 240 Meter vom Haus entfernten Zustellpunkt abgeholt werden muss. Ausserdem handelt es sich dabei um jene Ersatzlösung, welche die Post am nächsten an das Haus liefert und stellt somit für die Betroffenen wohl jene Alternative dar, welche von ihnen den geringsten Aufwand fordert. So wird denn auch der Lebenssituation der Beschwerdeführenden mit zwei behinderten Kindern und betagten Eltern, welche über kein Auto verfügen, Rechnung getragen, wenn sie geltend machen, sie seien auf einfache logistische Abläufe angewiesen. Die verfügte Ersatzlösung erweist sich deshalb für die Beschwerdeführenden auch im Vergleich zur gegenwärtigen Abholung der Post auf der Agentur X._______ als vorteilhafter. Jedenfalls ist unter diesen Umständen keine mildere Massnahme erkennbar, die Ersatzlösung ist als zumutbar zu beurteilen. 4.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Zustellung der Sendungen an die Beschwerdeführenden in eine Briefkastenanlage an der Verzweigung U._______/V._______ d.h. entlang der Laufroute des Postboten, den Bedürfnissen der Beschwerdegegnerin entspricht, um in dem durch starke Zersiedelung geprägten Gebiet die effiziente Zustellung der Post zu gewährleisten. Dadurch wird einerseits dem Grundversorgungsauftrag Rechnung getragen, andererseits wird ein Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin vermindert. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene und von der Vorinstanz verfügte Ersatzlösung erlaubt die beste Übereinstimmung zwischen öffentlichem und privatem Interesse. Sie erweist sich deshalb als verhältnismässig und insbesondere als für die Beschwerdeführenden - die im Übrigen nicht darlegen, weshalb die Zustellung an den 240 Meter vom Haus entfernten Briefkasten unzumutbar sein soll - zumutbar. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit Schreiben vom 13. Februar 2014 sei ihnen die Hauszustellung als Alternative zur aufzuhebenden Postfachanlage in X._______ angeboten worden. Sie hätten diese Alternative gewählt und darauf vertraut. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie nicht gegen die Aufhebung der Postfächer opponiert hätten. 5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden einerseits, verbietet andererseits den Behörden aber auch, sich gegenüber früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es - anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9 BV - nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3, A 2221/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1.7 und A 4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1). 5.3 Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedingt, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, das heisst eines Rechtsaktes oder einer Handlung eines staatlichen Organs, welche(r) beim Betroffenen bestimmte Erwartungen weckt. Weiter wird verlangt, dass dieser berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3, A 4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1 und A 1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 7.4.1, je m.w.H.). Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen Nachteile zu entschädigen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3109/2011 vom 20. September 2012 E. 5.3 und A 6403/2010 vom 7. April 2011 E. 5.1, je m.w.H.). 5.4 Fraglich ist, ob das Schreiben vom 13. Februar 2014 geeignet war, wie eine Zusicherung bei den Beschwerdeführenden ein berechtigtes Vertrauen zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.72/2003 vom 3. Juli 2003 E. 2.5). Das Schreiben ist "An alle Postfachinhaberinnen und -inhaber der Poststelle PLZ X._______" adressiert und kündigt die Eröffnung der neuen Postagentur im Geschäft der Bäckerei (...) an. Im Weiteren führt es im Hinblick auf die Agentureröffnung drei Möglichkeiten der Postzustellung auf und lädt die Adressaten ein, den beiliegenden Antworttalon mit dem entsprechenden Wunsch ausgefüllt an die Beschwerdegegnerin zurückzusenden. Eine der Möglichkeiten lautet: "Sie erhalten die Postsendungen an ihr Domizil zugestellt...". Sie wurde von den Beschwerdeführenden gewählt. Mit dem persönlich an diese adressierten Schreiben vom 31. März 2014 wurden die Beschwerdeführenden "mit dem Betreff "Alternative Zustellung" über die drei für sie zur Wahl stehenden Ersatzlösungen der Beschwerdegegnerin informiert, wobei eine Hauszustellung nicht mehr aufgeführt wurde. 5.5 Damit eine behördliche Auskunft als Vertrauensgrundlage in Frage kommt, müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein. So muss die Auskunft geeignet sein, Vertrauen zu begründen, wobei eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit gefordert wird und eine blosse Absichtskundgabe nicht genügt. Im Weiteren muss die auskunfterteilende Behörde zuständig, d.h. zur Erteilung der Auskunft befugt und die Auskunft muss vorbehaltlos erteilt worden sein. Ausserdem durfte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar sein (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 667 ff.). Das von der zuständigen Stelle der Beschwerdegegnerin abgefasste und auf offiziellem Briefpapier versandte Schreiben vom 13. Februar 2014 war durchaus geeignet, ein Vertrauen in die Umsetzung der gewählten Möglichkeit zu erzeugen. Offensichtlich war die unterzeichnende Person befugt, diese Auskunft zu erteilen, jedenfalls macht die Beschwerdegegnerin nichts anderes geltend. Das Schreiben ist in einer Art und Weise abgefasst, dass es keine Eventualitäten offen lässt. Auch wenn es keine direkte Zusage macht, wirkt es abschliessend und verbindlich - die Auskunft erfolgte somit vorbehaltlos. Selbst wenn es sich an den grösseren und allgemein gehaltenen Adressatenkreis der Postfachinhaberinnen und -inhaber wandte, wäre es der Beschwerdegegnerin möglich gewesen, zwischen den allenfalls durch Ersatzlösungen Betroffenen und jenen Personen, welche tatsächlich die Kriterien für eine Hauszustellung erfüllen, zu differenzieren. Den Beschwerdeführenden kann jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten erkennen müssen, dass die zur Wahl stehenden Möglichkeiten nicht für alle Postfachinhaber - und insbesondere nicht für sie - zutreffen würden; die Unrichtigkeit - oder präziser gesagt das Nichtzutreffen - der verbreiteten Information war demnach nicht erkennbar. Das Schreiben stellt somit eine Vertrauensgrundlage im Sinne des Vertrauensprinzips dar. Wie bereits erwähnt (E. 5.3) wird im Weiteren von Praxis und Lehre gefordert, dass im Vertrauen auf die Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen oder unterlassen worden sind, welche nicht ohne Schaden rückgängig zu machen oder nachzuholen sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 688). Solche Dispositionen sind vorliegend nicht ersichtlich und die Beschwerdeführenden machen auch keine solchen geltend. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen zwar eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, dass jedoch mangels Dispositionen der Beschwerdeführenden keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vorliegt. 6. 6.1 Im Übrigen halten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine Verletzung der Rechtsgleichheit vor. Sie machen sinngemäss geltend, sie seien von all den betroffenen Postfachbesitzern die einzigen, welche von der Hauszustellung ausgenommen worden seien. Ausserdem gebe es andere Weiler, welche noch abgelegener liegen würden, jedoch eine Hauszustellung bekommen würden. Letztendlich sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin diskriminierend, würden sie doch gegenüber einer Vielzahl von Postkunden in der Schweiz, welche bei vergleichbaren Bedingungen eine Hauszustellung erhalten würden, schlechter gestellt. 6.2 Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 134 I 23 E. 9.1, BGE 130 V 18 E. 5.2, vgl. BGE 129 I 346 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 6.1 und A 300/2010 vom 8. April 2011 E. 8.2.5; vgl. auch Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 752 f.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.). Die Beschwerdeführenden nennen keine konkreten Beispiele betreffend die von ihnen aufgeführten Fälle, wo sogar noch weiter abgelegene Einzelhöfe mit Hauszustellung bedient werden, ohne die Kriterien zu erfüllen, und setzen sich auch nicht mit den diesbezüglichen konkreten Umständen auseinander. Insofern muss die Rüge als nicht substantiiert bezeichnet werden. Im Weiteren ist der Verweis auf eine gegenüber einer Vielzahl von Postkunden in der Schweiz diskriminierende Behandlung nicht behelflich, kann er sich doch nicht auf Fakten stützen. Vorliegend hat die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen korrekt angewendet (vgl. E. 4). Wenn die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, andere Fälle seien nicht gesetzeskonform entschieden worden und sie dementsprechend eine Hauszustellung entgegen den anwendbaren Bestimmungen verlangen, erheben sie einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht". 6.3 Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, so gibt dies dem Bürger, der sich in der gleichen Lage befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Ein solcher Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen anerkannt, nämlich dann, wenn eine rechtsanwendende Behörde eine gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen werde (BGE 122 II 446 E. 4a, BGE 132 II 485 E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5751/2009 vom 17. März 2011; vgl. Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 770 ff.). Eine solche Praxis - weder der Vorinstanz noch der Beschwerdegegnerin - ist nicht belegt und nicht erkennbar. Demzufolge kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführenden würden nicht rechtsgleich behandelt resp. diskriminiert, zumal die für sie vorgesehene Ersatzlösung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und der Verhältnismässigkeit genügt (vgl. E. 4). Die Rüge der Beschwerdeführenden, der Entscheid der Vorinstanz sei willkürlich, ist damit zurückzuweisen.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ein unmittelbares besonders schutzwürdiges Interesse an einer Verfahrensbeteiligung haben und von der Vorinstanz zu Recht zum Verfahren zugelassen wurden. Im Übrigen wird die verfügte Ersatzlösung als verhältnismässig erachtet und ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip oder das Rechtsgleichheitsprinzip liegt nicht vor. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegnerin ist durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten und hat deshalb keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde))
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: