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VFG-6-2019

Verfügung 6/2019 betreffend Hauszustellung -bestätigt durch Urteil A-2274/2019 (weblaw.ch) des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019

Postcom · 2019-03-22 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller wohnt mit seiner Familie an der M._______trasse 9 in S._______, und bewirt- schaftet einen Bergbauernhof. Sein Haus befindet sich nach den Angaben der Post knapp 400 m von der W._______strasse entfernt. Die private Zufahrt führt zuerst rund 200 m und mit einem Ge- fälle von 40 Höhenmetern hinunter bis zum Talboden, anschliessend auf einer Holzbrücke über die S._______ und dann nochmals rund 100 m bis zum Wohnhaus des Gesuchstellers auf der ge- genüberliegenden Talseite hinauf. Das Haus liegt auf 818 m ü. M.

2. Am 4. August 2016 teilte die Post CH AG, PostMail, Briefzustellregion Davos, dem Gesuchsteller mit, dass sie bei ihm ab dem 19. September 2016 eine Ersatzlösung für die Hauszustellung um- setzen und neu die Postsendungen täglich in einen Hausbriefkasten an der W._______strasse, Abzweigung M._______strasse, zustellen werde. Für Sendungen, die nicht in das Ablagefach des Briefkastens passten oder für die eine Unterschrift benötigt werde, werde er eine Abholungseinla- dung erhalten. Falls er mit dieser Ersatzlösung nicht einverstanden sei, könne er sich schriftlich an die Eidgenössische Postkommission PostCom wenden.

3. Im März 2017 wandte sich der Gesuchsteller schriftlich an die Post CH AG, Briefzustellregion Da- vos, und anschliessend an die Eidgenössische Postkommission PostCom (Eingang 8. März 2017). Er ersuchte darum, die Ersatzlösung rückgängig zu machen, damit ihm die Postsendungen wieder wie bisher bei seinem Haus zugestellt würden. Er machte geltend, die Zufahrtstrasse habe er in eigener Initiative instandgestellt, womit bei der Zustellung keine Gefahr mehr bestehe. Er sei selbstverständlich bereit, bei schwierigen Witterungsbedingungen im Winter vorübergehend den Zustellpunkt an der W._______strasse zu akzeptieren. Die Zustellung an der Abzweigung von der W._______strasse bereite seiner sechsköpfigen Familie viel Stress. Zusätzlich werde er gezwun- gen, eingeschriebene Briefe und Pakete in M._______ abzuholen. Er und seine Familie kümmer- ten sich trotz gesundheitlicher Probleme um die Bewirtschaftung eines Bergbauernbetriebs. Sie erhielten immer wieder dringende eingeschriebene Briefe, von denen sie existenziell abhängig seien und deren Bearbeitung sie nicht zu lange hinausschieben könnten. Wegen der Arbeiten auf dem Hof und der knappen Ressourcen könnten sie diese Postsendungen auch nicht sieben Kilo- meter entfernt auf der Poststelle in M._______ abholen. Sie hofften daher auf ein Entgegenkom- men seitens der Post, welches sie ihrerseits "als gutes Miteinander in Zeiten verschämter finanzi- eller Rahmenbedingungen" an den K-Tipp oder den Beobachter weitermelden wollten.

4. Die Gesuchsgegnerin beantragte der PostCom am 5. April 2017, es sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung beim Gesuchsteller verpflichtet sei und ihm keine Parteistellung zu- komme. Zur Begründung machte sie geltend, der Bauernhof liege – gemessen ab der Einmün- dung der Zufahrt zum Haus des Gesuchstellers in die W._______strasse – 4,7 km vom letzten Zu- stellpunkt von M._______ und 1,8 km vom ersten Zustellpunkt in S._______ entfernt. Die Zufahrtstrasse zum Hof sei in einem schlechten Zustand, der Weg sei teilweise unbefestigt. Die Holzbrücke über die S._______ sei schmal und schlecht unterhalten. Die Strecke sei auch mit ei- nem Fiat Panda als Zustellfahrzeug nur schwer zu bewältigen und die Zufahrt sei nicht nur im Winter, sondern auch im Sommer bei nassem Wetter gefährlich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bestehe deshalb keine Zustellpflicht. Die dem Gesuchsteller vorgeschlagene Ersatzlösung sei notwendig, zweckmässig und zumutbar. Es stünde ihm alternativ auch ein Gratispostfach in M._______ offen, aber dies liege gemäss seinen bisherigen Äusserungen weniger in seinem Interesse.

5. Das Fachsekretariat lud den Gesuchsteller am 6. April 2017 zur Stellungnahme zur den Ausfüh- rungen der Post und zum Einreichen von Schlussbemerkungen bis zum 15. Mai 2017 ein. Am

15. Mai 2017 teilte Rechtsanwalt E._______ dem Fachsekretariat mit, dass er den Gesuchsteller in dieser Angelegenheit vertrete. Er ersuchte um Zustellung der Akten und um eine Fristerstrek- kung von 30 Tagen für die Einreichung seiner Stellungnahme.

6. Am 16. Mai 2017 stellte das Fachsekretariat dem Rechtsanwalt die Verfahrensakten zu und er- streckte ihm die Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2017.

3/6

7. Am 9. Juni 2017 teilte die Post CH AG, Zustellregion Davos, dem Gesuchsteller mit, dass sie die Zustellung bei seinem Domizil nicht wiederaufnehme, solange das Verfahren vor der PostCom nicht abgeschlossen sei. Sobald er einen Briefkasten an der Abzweigung aufstelle, werde sie ihm die Sendungen aber in diesen versetzten Hausbriefkasten zustellen. Wenn nicht, würden seine Postsendungen auf der Poststelle M._______ zur Abholung bereit gehalten. Gleichentags teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat per E-Mail mit, dass die Postsendungen dem Gesuch- steller auf der Poststelle M._______ zur Abholung bereit gehalten würden, da dieser den an der W._______strasse aufgestellten Briefkasten wieder demontiert habe.

8. Am 15. Juni 2017 ersuchte der Rechtsanwalt des Gesuchstellers um eine zweite Fristerstreckung, die ihm das Fachsekretariat am 19. Juni 2017 gewährte. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 bean- tragte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, es sei festzustellen, dass die Post zur Hauszustel- lung beim Gesuchsteller verpflichtet sei und dass diesem Parteistellung zukomme; alles unter Ko- sten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Er begründete seine Anträge damit, dass das ganze Tal mit Streusiedlungen überzogen sei und viele dieser Streusiedlungen die Voraussetzungen für die Hauszustellung ebenfalls nicht erfüllten. Trotzdem werde diesen Haushalten die Post zugestellt. Dies verletze das Gleichbehandlungsgebot. Da bei der Schlies- sung der Poststelle in W._______ den Bewohnern von der Post zugesichert worden sei, dass die Hauszustellung weiterhin erfolge und ein Hausservice angeboten werde, sei die Hauszustellung eine Pflicht der Post. Zwischenzeitlich sei die Strasse instand gestellt worden, sodass die von der Post eingereichten Fotos nicht mehr aktuell seien. Die Zufahrt sei nun problemlos möglich und diese Ansicht werde auch von der Gemeinde M._______ geteilt, wie der eingereichte Bericht vom

4. Mai 2017 belege. Des Weiteren würden die angebotenen Ersatzlösungen in keiner Weise die Qualität der Hauszustellung erreichen. Sie widersprächen auch den Zusicherungen der Post, als die Poststelle in W._______ geschlossen worden sei. Die Hauszustellung bringe für den Postbe- amten einen Umweg von etwa zwei Minuten mit sich, während die Einstellung derselben für den Gesuchsteller bedeute, dass er sich jedes Mal bis zur W._______strasse oder auf die Poststelle M._______ begeben müsse, um seine Postsendungen abzuholen.

9. Am 3. Juli 2017 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zu einer Stellungnahme zu den An- trägen des Gesuchstellers und zum Einreichen aktueller Fotos der Zustellsituation ein.

10. Die Gesuchsgegnerin hielt am 24. Juli 2017 an ihren Anträgen vom 5. April 2017 fest und brachte vor, es liege weder eine Ungleichbehandlung noch eine unverhältnismässige Ersatzlösung vor. In einem Aufsichtsverfahren sei der massgebende Sachverhalt von Amtes wegen zu klären und der Gesuchsteller habe dabei eine Mitwirkungspflicht. Es sei ihm deshalb zuzumuten, neue Fotos vom besseren Zustand der Strasse einzureichen, während das Einreichen dieser Beweismittel für die Post viel Aufwand verursache.

11. Am 11. September 2017 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass sich aus der Stel- lungnahme der Post vom 24. Juli 2017 keine wesentlichen neuen Punkte ergäben. Er halte deshalb an seiner Darstellung fest und verzichte auf weitere Ausführungen.

12. Am 16. Oktober 2018 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, ihm gegebenenfalls in der Zustellsituation vorgenommene Änderungen bis zum 1. November 2018 mitzuteilen. Mit E-Mail vom 8. November 2018 und schriftlicher Stellungnahme vom 13. November 2018 teilte die Ge- suchgegnerin gestützt auf die postinterne Rückmeldung der Zustellstelle Davos mit, dass der Ge- suchsteller im Spätherbst 2017 vereinbarungsgemäss an der Abzweigung der M._______strasse von der W._______strasse einen Hausbriefkasten aufgestellt habe, in den die Sendungen fortan zugestellt worden seien. Im Frühling 2018 habe der Gesuchsteller diesen wieder demontiert und seither würden seine Postsendungen auf der Poststelle M._______ zur Abholung bereit gehalten. Ende Oktober 2018 habe der Gesuchsteller wieder einen Hausbriefkasten an der Abzweigung von der Hauptstrasse montiert und seither würden ihm die Postsendungen wieder in diesen Briefka- sten zugestellt.

4/6

13. Am 15. November 2018 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, bis zum 26. November 2018 zu präzisieren, ob er mit dem Aufstellen des Briefkastens an der Abzweigung seiner Zufahrt diese Ersatzlösung akzeptiert habe oder ob er weiterhin die Prüfung der Hauszustellungspflicht in einer Verfügung der PostCom beantrage.

14. Am 4. Dezember 2018 und am 31. Januar 2019 lud das Fachsekretariat den Rechtsvertreter des Gesuchstellers nochmals ein mitzuteilen, ob er am Gesuch um Überprüfung der Hauszustellung festhalte.

15. Am 6. Februar 2019 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass dieser mit der heuti- gen Zustellsituation nicht einverstanden sei und darauf bestehe, dass ihm die Postsendungen bei seinem Haus zugestellt würden, wenn die Wegverhältnisse gut seien.

16. Am 7. Februar 2019 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit, dass es Antrag an die PostCom auf Erlass einer Verfügung stellen werde. II.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 17 Die PostCom beaufsichtigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13 - 17 PG). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 18 Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) handle, in welchem dem An- zeiger keine Parteistellung zukomme. Der Gesuchsteller ist als Bewohner von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbringen, stärker betroffen als jedermann und weist deshalb eine be- sondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie das Bundesverwaltungsgericht dazu festge- stellt hat, hat er gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) ein be- sonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem dem Gesuchsteller parteiähnliche Rechte zukommen. Der Gesuchsteller kann im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile A- 6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff, des Bundesverwaltungsgerichts). Aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigen sich weitere Ausführun- gen der PostCom und die explizite Feststellung der Parteistellung im Entscheiddispositiv.

E. 19 Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Ver- pflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu ei- ner Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört (Bst. a) oder wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjäh- rig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten be- trägt (Bst. b).

E. 20 Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung gilt diese Zeitangabe gesamthaft für den Hin- und Rückweg beziehungsweise für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour. Sie be-

5/6

zieht sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km (vgl. Erläute- rungsbericht des UVEK zur VPG, S. 17; www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/gesetzge- bung/). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient aus- zugestalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des Zustellpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust sum- mieren können und damit dem öffentlichen Interesse an einer Postorganisation nach wirtschaftli- chen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A-6119/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016, Erw. 3.2). Die PostCom und das Bundesver- waltungsgericht haben sich in ihrer Entscheidpraxis wiederholt mit der Zwei-Minuten-Regel aus- einandergesetzt (vgl. Urteil A-6192/2015 vom 11. Januar 2017 des Bundesverwaltungsgerichts oder Verfügung 24/2017 vom 7. Dezember 2017 der PostCom).

E. 21 Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist das einzige bewohnte Haus im Umkreis einer Hektare. Die M._______strasse, welche von der W._______strasse abbiegt, führt zuerst rund 200 m durch den Wald in einem Gefälle von 40 m bis zur S._______, anschliessend über die Brücke und dann wieder 20 Höhenmeter und 100 m hinauf zum Wohnhaus des Gesuchstellers. Die ganze Weg- länge beträgt nach den Angaben der Post 394 m. Je nach Witterungsverhältnissen und Jahreszeit sind die Brücke und die Strasse nur langsam befahrbar, sodass bereits für die Strecke hin und zu- rück von der Hauptstrasse in jedem Fall mehr als zwei Minuten aufzuwenden sind. Die Distanz vom Domizil des Gesuchstellers bis zur nächstgelegenen Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG beträgt gemäss den Angaben der Post 5,1 km bis zum Ortsrand von M._______ und 2,2 km bis zum ersten von der Post bedienten Haus in S._______. Damit ist das Haus nicht Teil einer Siedlung im Sinne von Bst. a und die Wegzeit für dessen Bedienung von der nächstgelege- nen Siedlung aus beträgt eindeutig mehr als zwei Minuten. Somit ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b VPG nicht zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet.

E. 22 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht geltend, vorliegend werde das Gebot der Rechts- gleichheit in der Rechtsanwendung verletzt, wenn die Post in einem Gebiet mit weit verbreiterter Streusiedlung die Hauszustellung grundsätzlich weiterhin erbringe, aber in einem einzigen Fall mit der Begründung einstelle, die allgemeinen Voraussetzungen für die Hauszustellung gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG seien in diesem Fall nicht erfüllt. Dazu ist auszuführen, dass eine rechtsan- wendende Behörde – und damit auch die Post in der Umsetzung der Postverordnung bei der Er- bringung ihres Grundversorgungsauftrags – nach dem Grundsatz der rechtsgleichen Rechtsan- wendung gehalten ist, Sachverhalte, die sich durch gleiche oder zumindest ähnliche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln. Neben dem Gebot der formellen Gleichbehandlung der Postempfängerinnen und -empfänger ist indessen auch zu berücksichtigen, dass aus Grün- den der materiellen Gleichbehandlung erhebliche tatsächliche Unterschiede im Sachverhalt sowie die Betroffenheit im Einzelfall zu berücksichtigen ist (vgl. RAINER J. SCHWEIZER, St. Galler Kom- mentar zu Art. 8 BV, N 42 f. m. H.). So kommen im vorliegenden Fall neben der Tatsache, dass es sich um ein Gebiet mit verbreiterter Streusiedlung handelt, zusätzliche Sachverhaltselemente hinzu, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Dies sind einerseits die von der Post geltend ge- machten schwierigen Strassenverhältnisse auf der privaten M._______strasse, welche die Haus- zustellung unverhältnismässig erschweren, und andererseits die im Vergleich zu anderen Häu- sern, die keine Hauszustellung haben, kurze Distanz für den Gesuchsteller von lediglich 400 m bis zum Ersatzstandort des Briefkastens. Aus solchen Überlegungen der Billigkeit, nach denen Glei- ches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist, haben die PostCom und das Bundesver- waltungsgericht bereits in anderen Fällen entschieden, dass die Hauszustellung auch in Gebieten, in denen diese grundsätzlich erbracht wird, im Einzelfall zurecht eingestellt worden ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht (mehr) erfüllt sind (vgl. u.a. Urteile A- 6195/2015 vom

17. März 2017 und A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 des Bundesverwaltungsgerichts sowie Verfü- gungen 20/2017 und 21/2017 vom 5. Oktober 2017, 32/2016 vom 6. Oktober 2016 und 23/2015 vom 10. November 2015 der PostCom). Damit liegt keine Ungleichbehandlung des Hauses des Gesuchstellers im Vergleich mit anderen Häusern im W._______tal vor, welche die Hauszustel- lung haben.

6/6

E. 23 Besteht keine gesetzliche Pflicht der Post zur Hauszustellung, kann die Post als Ersatzlösung die Zustellfrequenz reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vor- gängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post dem Gesuchsteller als Ersatzlösung die Zustellung in einen Hausbriefkasten an der W._______strasse bei der Abzwei- gung der Mühlebodenstrasse angeboten, da eine Reduktion der Zustellfrequenz aufgrund der Strassenverhältnisse und der im Winter erschwerten Erreichbarkeit nicht in Frage kommt. Der Ge- suchsteller ist mit dieser Ersatzlösung grundsätzlich nicht einverstanden, hat aber während der beiden letzten Winter an diesem Ersatzstandort einen Hausbriefkasten aufgestellt, in welchen ihm die Post die Postsendungen zugestellt hat. Seit er diesen wieder entfernt hat, werden seine Post- sendungen auf der Poststelle zur Abholung bereit gehalten. Der Gesuchsteller hätte auch die Möglichkeit eines Gratispostfachs in M._______, zeigte sich daran aber nicht interessiert.

E. 24 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Ver- pflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als un- praktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Was den Strassenzustand der Zufahrtsstrasse betrifft, schreibt die Gemeindekanzlei M._______ in ihrem Schreiben vom 4. Mai 2017 zuhanden des Gesuchstellers, dass im Sommer eine Hauszustellung gefahrlos möglich sei, sich im Winter bei vereister Strasse die Situation aber bedeutend gefährli- cher präsentiere. Es ist verständlich, dass die Post aus Gründen der effizienten Zustellung nicht eine Ersatzlösung für den Winter oder nasse Witterungsverhältnisse und eine andere Zustellung für den Sommer bei gutem Wetter anbieten kann. Gleichzeitig ist dem Gesuchsteller der Weg von 400 m bis zur Hauptstrasse zum Leeren des Briefkastens zumutbar. Der Standort liegt unweit ei- ner Postautohaltestelle, sodass die Leerung des Briefkastens auch auf dem Schulweg der Kinder erfolgen oder mit der Erledigung von Besorgungen verbunden werden kann. Die von der Post an- gebotene Ersatzlösung ist damit verhältnismässig.

E. 25 Das Angebot eines Hausservices gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag der Post zur Grundver- sorgung (vgl. dazu Urteil A-173/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2015). Dessen Fehlen kann damit auch nicht im Rahmen der Angemessenheit einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG gerügt werden.

E. 26 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.62336

Verfügung Nr. 6/2019

vom 22. März 2019

der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum

in Sachen

R._______

Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Hauszustellung

2/6

I. Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller wohnt mit seiner Familie an der M._______trasse 9 in S._______, und bewirt- schaftet einen Bergbauernhof. Sein Haus befindet sich nach den Angaben der Post knapp 400 m von der W._______strasse entfernt. Die private Zufahrt führt zuerst rund 200 m und mit einem Ge- fälle von 40 Höhenmetern hinunter bis zum Talboden, anschliessend auf einer Holzbrücke über die S._______ und dann nochmals rund 100 m bis zum Wohnhaus des Gesuchstellers auf der ge- genüberliegenden Talseite hinauf. Das Haus liegt auf 818 m ü. M.

2. Am 4. August 2016 teilte die Post CH AG, PostMail, Briefzustellregion Davos, dem Gesuchsteller mit, dass sie bei ihm ab dem 19. September 2016 eine Ersatzlösung für die Hauszustellung um- setzen und neu die Postsendungen täglich in einen Hausbriefkasten an der W._______strasse, Abzweigung M._______strasse, zustellen werde. Für Sendungen, die nicht in das Ablagefach des Briefkastens passten oder für die eine Unterschrift benötigt werde, werde er eine Abholungseinla- dung erhalten. Falls er mit dieser Ersatzlösung nicht einverstanden sei, könne er sich schriftlich an die Eidgenössische Postkommission PostCom wenden.

3. Im März 2017 wandte sich der Gesuchsteller schriftlich an die Post CH AG, Briefzustellregion Da- vos, und anschliessend an die Eidgenössische Postkommission PostCom (Eingang 8. März 2017). Er ersuchte darum, die Ersatzlösung rückgängig zu machen, damit ihm die Postsendungen wieder wie bisher bei seinem Haus zugestellt würden. Er machte geltend, die Zufahrtstrasse habe er in eigener Initiative instandgestellt, womit bei der Zustellung keine Gefahr mehr bestehe. Er sei selbstverständlich bereit, bei schwierigen Witterungsbedingungen im Winter vorübergehend den Zustellpunkt an der W._______strasse zu akzeptieren. Die Zustellung an der Abzweigung von der W._______strasse bereite seiner sechsköpfigen Familie viel Stress. Zusätzlich werde er gezwun- gen, eingeschriebene Briefe und Pakete in M._______ abzuholen. Er und seine Familie kümmer- ten sich trotz gesundheitlicher Probleme um die Bewirtschaftung eines Bergbauernbetriebs. Sie erhielten immer wieder dringende eingeschriebene Briefe, von denen sie existenziell abhängig seien und deren Bearbeitung sie nicht zu lange hinausschieben könnten. Wegen der Arbeiten auf dem Hof und der knappen Ressourcen könnten sie diese Postsendungen auch nicht sieben Kilo- meter entfernt auf der Poststelle in M._______ abholen. Sie hofften daher auf ein Entgegenkom- men seitens der Post, welches sie ihrerseits "als gutes Miteinander in Zeiten verschämter finanzi- eller Rahmenbedingungen" an den K-Tipp oder den Beobachter weitermelden wollten.

4. Die Gesuchsgegnerin beantragte der PostCom am 5. April 2017, es sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung beim Gesuchsteller verpflichtet sei und ihm keine Parteistellung zu- komme. Zur Begründung machte sie geltend, der Bauernhof liege – gemessen ab der Einmün- dung der Zufahrt zum Haus des Gesuchstellers in die W._______strasse – 4,7 km vom letzten Zu- stellpunkt von M._______ und 1,8 km vom ersten Zustellpunkt in S._______ entfernt. Die Zufahrtstrasse zum Hof sei in einem schlechten Zustand, der Weg sei teilweise unbefestigt. Die Holzbrücke über die S._______ sei schmal und schlecht unterhalten. Die Strecke sei auch mit ei- nem Fiat Panda als Zustellfahrzeug nur schwer zu bewältigen und die Zufahrt sei nicht nur im Winter, sondern auch im Sommer bei nassem Wetter gefährlich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bestehe deshalb keine Zustellpflicht. Die dem Gesuchsteller vorgeschlagene Ersatzlösung sei notwendig, zweckmässig und zumutbar. Es stünde ihm alternativ auch ein Gratispostfach in M._______ offen, aber dies liege gemäss seinen bisherigen Äusserungen weniger in seinem Interesse.

5. Das Fachsekretariat lud den Gesuchsteller am 6. April 2017 zur Stellungnahme zur den Ausfüh- rungen der Post und zum Einreichen von Schlussbemerkungen bis zum 15. Mai 2017 ein. Am

15. Mai 2017 teilte Rechtsanwalt E._______ dem Fachsekretariat mit, dass er den Gesuchsteller in dieser Angelegenheit vertrete. Er ersuchte um Zustellung der Akten und um eine Fristerstrek- kung von 30 Tagen für die Einreichung seiner Stellungnahme.

6. Am 16. Mai 2017 stellte das Fachsekretariat dem Rechtsanwalt die Verfahrensakten zu und er- streckte ihm die Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2017.

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7. Am 9. Juni 2017 teilte die Post CH AG, Zustellregion Davos, dem Gesuchsteller mit, dass sie die Zustellung bei seinem Domizil nicht wiederaufnehme, solange das Verfahren vor der PostCom nicht abgeschlossen sei. Sobald er einen Briefkasten an der Abzweigung aufstelle, werde sie ihm die Sendungen aber in diesen versetzten Hausbriefkasten zustellen. Wenn nicht, würden seine Postsendungen auf der Poststelle M._______ zur Abholung bereit gehalten. Gleichentags teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat per E-Mail mit, dass die Postsendungen dem Gesuch- steller auf der Poststelle M._______ zur Abholung bereit gehalten würden, da dieser den an der W._______strasse aufgestellten Briefkasten wieder demontiert habe.

8. Am 15. Juni 2017 ersuchte der Rechtsanwalt des Gesuchstellers um eine zweite Fristerstreckung, die ihm das Fachsekretariat am 19. Juni 2017 gewährte. Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 bean- tragte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, es sei festzustellen, dass die Post zur Hauszustel- lung beim Gesuchsteller verpflichtet sei und dass diesem Parteistellung zukomme; alles unter Ko- sten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Er begründete seine Anträge damit, dass das ganze Tal mit Streusiedlungen überzogen sei und viele dieser Streusiedlungen die Voraussetzungen für die Hauszustellung ebenfalls nicht erfüllten. Trotzdem werde diesen Haushalten die Post zugestellt. Dies verletze das Gleichbehandlungsgebot. Da bei der Schlies- sung der Poststelle in W._______ den Bewohnern von der Post zugesichert worden sei, dass die Hauszustellung weiterhin erfolge und ein Hausservice angeboten werde, sei die Hauszustellung eine Pflicht der Post. Zwischenzeitlich sei die Strasse instand gestellt worden, sodass die von der Post eingereichten Fotos nicht mehr aktuell seien. Die Zufahrt sei nun problemlos möglich und diese Ansicht werde auch von der Gemeinde M._______ geteilt, wie der eingereichte Bericht vom

4. Mai 2017 belege. Des Weiteren würden die angebotenen Ersatzlösungen in keiner Weise die Qualität der Hauszustellung erreichen. Sie widersprächen auch den Zusicherungen der Post, als die Poststelle in W._______ geschlossen worden sei. Die Hauszustellung bringe für den Postbe- amten einen Umweg von etwa zwei Minuten mit sich, während die Einstellung derselben für den Gesuchsteller bedeute, dass er sich jedes Mal bis zur W._______strasse oder auf die Poststelle M._______ begeben müsse, um seine Postsendungen abzuholen.

9. Am 3. Juli 2017 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zu einer Stellungnahme zu den An- trägen des Gesuchstellers und zum Einreichen aktueller Fotos der Zustellsituation ein.

10. Die Gesuchsgegnerin hielt am 24. Juli 2017 an ihren Anträgen vom 5. April 2017 fest und brachte vor, es liege weder eine Ungleichbehandlung noch eine unverhältnismässige Ersatzlösung vor. In einem Aufsichtsverfahren sei der massgebende Sachverhalt von Amtes wegen zu klären und der Gesuchsteller habe dabei eine Mitwirkungspflicht. Es sei ihm deshalb zuzumuten, neue Fotos vom besseren Zustand der Strasse einzureichen, während das Einreichen dieser Beweismittel für die Post viel Aufwand verursache.

11. Am 11. September 2017 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass sich aus der Stel- lungnahme der Post vom 24. Juli 2017 keine wesentlichen neuen Punkte ergäben. Er halte deshalb an seiner Darstellung fest und verzichte auf weitere Ausführungen.

12. Am 16. Oktober 2018 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, ihm gegebenenfalls in der Zustellsituation vorgenommene Änderungen bis zum 1. November 2018 mitzuteilen. Mit E-Mail vom 8. November 2018 und schriftlicher Stellungnahme vom 13. November 2018 teilte die Ge- suchgegnerin gestützt auf die postinterne Rückmeldung der Zustellstelle Davos mit, dass der Ge- suchsteller im Spätherbst 2017 vereinbarungsgemäss an der Abzweigung der M._______strasse von der W._______strasse einen Hausbriefkasten aufgestellt habe, in den die Sendungen fortan zugestellt worden seien. Im Frühling 2018 habe der Gesuchsteller diesen wieder demontiert und seither würden seine Postsendungen auf der Poststelle M._______ zur Abholung bereit gehalten. Ende Oktober 2018 habe der Gesuchsteller wieder einen Hausbriefkasten an der Abzweigung von der Hauptstrasse montiert und seither würden ihm die Postsendungen wieder in diesen Briefka- sten zugestellt.

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13. Am 15. November 2018 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, bis zum 26. November 2018 zu präzisieren, ob er mit dem Aufstellen des Briefkastens an der Abzweigung seiner Zufahrt diese Ersatzlösung akzeptiert habe oder ob er weiterhin die Prüfung der Hauszustellungspflicht in einer Verfügung der PostCom beantrage.

14. Am 4. Dezember 2018 und am 31. Januar 2019 lud das Fachsekretariat den Rechtsvertreter des Gesuchstellers nochmals ein mitzuteilen, ob er am Gesuch um Überprüfung der Hauszustellung festhalte.

15. Am 6. Februar 2019 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass dieser mit der heuti- gen Zustellsituation nicht einverstanden sei und darauf bestehe, dass ihm die Postsendungen bei seinem Haus zugestellt würden, wenn die Wegverhältnisse gut seien.

16. Am 7. Februar 2019 teilte das Fachsekretariat den Parteien mit, dass es Antrag an die PostCom auf Erlass einer Verfügung stellen werde. II. Erwägungen

17. Die PostCom beaufsichtigt gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13 - 17 PG). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu- ständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 an- wendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

18. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) handle, in welchem dem An- zeiger keine Parteistellung zukomme. Der Gesuchsteller ist als Bewohner von der Weigerung der Post, die Hauszustellung zu erbringen, stärker betroffen als jedermann und weist deshalb eine be- sondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie das Bundesverwaltungsgericht dazu festge- stellt hat, hat er gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) ein be- sonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem dem Gesuchsteller parteiähnliche Rechte zukommen. Der Gesuchsteller kann im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile A- 6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff, des Bundesverwaltungsgerichts). Aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigen sich weitere Ausführun- gen der PostCom und die explizite Feststellung der Parteistellung im Entscheiddispositiv.

19. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Ver- pflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 VPG geregelt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG ist die Post zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu ei- ner Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört (Bst. a) oder wenn die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjäh- rig bewohnten Hauses von einer solchen Siedlung aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten be- trägt (Bst. b).

20. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung gilt diese Zeitangabe gesamthaft für den Hin- und Rückweg beziehungsweise für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour. Sie be-

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zieht sich auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km (vgl. Erläute- rungsbericht des UVEK zur VPG, S. 17; www.postcom.admin.ch/de/dokumentation/gesetzge- bung/). Diese Regelung soll es der Post gestatten, ihre Betriebsabläufe rationell und effizient aus- zugestalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich Umwege des Zustellpersonals oder zeitraubende Zustellvorgänge landesweit hochgerechnet zur einem erheblichen Zeitverlust sum- mieren können und damit dem öffentlichen Interesse an einer Postorganisation nach wirtschaftli- chen Kriterien und einer einfachen, effizienten Zustellung zuwiderlaufen (vgl. Urteil A-6119/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016, Erw. 3.2). Die PostCom und das Bundesver- waltungsgericht haben sich in ihrer Entscheidpraxis wiederholt mit der Zwei-Minuten-Regel aus- einandergesetzt (vgl. Urteil A-6192/2015 vom 11. Januar 2017 des Bundesverwaltungsgerichts oder Verfügung 24/2017 vom 7. Dezember 2017 der PostCom).

21. Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist das einzige bewohnte Haus im Umkreis einer Hektare. Die M._______strasse, welche von der W._______strasse abbiegt, führt zuerst rund 200 m durch den Wald in einem Gefälle von 40 m bis zur S._______, anschliessend über die Brücke und dann wieder 20 Höhenmeter und 100 m hinauf zum Wohnhaus des Gesuchstellers. Die ganze Weg- länge beträgt nach den Angaben der Post 394 m. Je nach Witterungsverhältnissen und Jahreszeit sind die Brücke und die Strasse nur langsam befahrbar, sodass bereits für die Strecke hin und zu- rück von der Hauptstrasse in jedem Fall mehr als zwei Minuten aufzuwenden sind. Die Distanz vom Domizil des Gesuchstellers bis zur nächstgelegenen Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG beträgt gemäss den Angaben der Post 5,1 km bis zum Ortsrand von M._______ und 2,2 km bis zum ersten von der Post bedienten Haus in S._______. Damit ist das Haus nicht Teil einer Siedlung im Sinne von Bst. a und die Wegzeit für dessen Bedienung von der nächstgelege- nen Siedlung aus beträgt eindeutig mehr als zwei Minuten. Somit ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b VPG nicht zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet.

22. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers macht geltend, vorliegend werde das Gebot der Rechts- gleichheit in der Rechtsanwendung verletzt, wenn die Post in einem Gebiet mit weit verbreiterter Streusiedlung die Hauszustellung grundsätzlich weiterhin erbringe, aber in einem einzigen Fall mit der Begründung einstelle, die allgemeinen Voraussetzungen für die Hauszustellung gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG seien in diesem Fall nicht erfüllt. Dazu ist auszuführen, dass eine rechtsan- wendende Behörde – und damit auch die Post in der Umsetzung der Postverordnung bei der Er- bringung ihres Grundversorgungsauftrags – nach dem Grundsatz der rechtsgleichen Rechtsan- wendung gehalten ist, Sachverhalte, die sich durch gleiche oder zumindest ähnliche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln. Neben dem Gebot der formellen Gleichbehandlung der Postempfängerinnen und -empfänger ist indessen auch zu berücksichtigen, dass aus Grün- den der materiellen Gleichbehandlung erhebliche tatsächliche Unterschiede im Sachverhalt sowie die Betroffenheit im Einzelfall zu berücksichtigen ist (vgl. RAINER J. SCHWEIZER, St. Galler Kom- mentar zu Art. 8 BV, N 42 f. m. H.). So kommen im vorliegenden Fall neben der Tatsache, dass es sich um ein Gebiet mit verbreiterter Streusiedlung handelt, zusätzliche Sachverhaltselemente hinzu, die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Dies sind einerseits die von der Post geltend ge- machten schwierigen Strassenverhältnisse auf der privaten M._______strasse, welche die Haus- zustellung unverhältnismässig erschweren, und andererseits die im Vergleich zu anderen Häu- sern, die keine Hauszustellung haben, kurze Distanz für den Gesuchsteller von lediglich 400 m bis zum Ersatzstandort des Briefkastens. Aus solchen Überlegungen der Billigkeit, nach denen Glei- ches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist, haben die PostCom und das Bundesver- waltungsgericht bereits in anderen Fällen entschieden, dass die Hauszustellung auch in Gebieten, in denen diese grundsätzlich erbracht wird, im Einzelfall zurecht eingestellt worden ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht (mehr) erfüllt sind (vgl. u.a. Urteile A- 6195/2015 vom

17. März 2017 und A-6119/2015 vom 26. Mai 2016 des Bundesverwaltungsgerichts sowie Verfü- gungen 20/2017 und 21/2017 vom 5. Oktober 2017, 32/2016 vom 6. Oktober 2016 und 23/2015 vom 10. November 2015 der PostCom). Damit liegt keine Ungleichbehandlung des Hauses des Gesuchstellers im Vergleich mit anderen Häusern im W._______tal vor, welche die Hauszustel- lung haben.

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23. Besteht keine gesetzliche Pflicht der Post zur Hauszustellung, kann die Post als Ersatzlösung die Zustellfrequenz reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vor- gängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post dem Gesuchsteller als Ersatzlösung die Zustellung in einen Hausbriefkasten an der W._______strasse bei der Abzwei- gung der Mühlebodenstrasse angeboten, da eine Reduktion der Zustellfrequenz aufgrund der Strassenverhältnisse und der im Winter erschwerten Erreichbarkeit nicht in Frage kommt. Der Ge- suchsteller ist mit dieser Ersatzlösung grundsätzlich nicht einverstanden, hat aber während der beiden letzten Winter an diesem Ersatzstandort einen Hausbriefkasten aufgestellt, in welchen ihm die Post die Postsendungen zugestellt hat. Seit er diesen wieder entfernt hat, werden seine Post- sendungen auf der Poststelle zur Abholung bereit gehalten. Der Gesuchsteller hätte auch die Möglichkeit eines Gratispostfachs in M._______, zeigte sich daran aber nicht interessiert.

24. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Post erst dann ihre Ver- pflichtung, eine valable Ersatzlösung anzubieten, wenn sich sämtliche ihrer Vorschläge als un- praktikabel, d.h. unverhältnismässig, erweisen (vgl. Urteil A-6195/2015 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 17. März 2017, Erw. 4.6.3). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Was den Strassenzustand der Zufahrtsstrasse betrifft, schreibt die Gemeindekanzlei M._______ in ihrem Schreiben vom 4. Mai 2017 zuhanden des Gesuchstellers, dass im Sommer eine Hauszustellung gefahrlos möglich sei, sich im Winter bei vereister Strasse die Situation aber bedeutend gefährli- cher präsentiere. Es ist verständlich, dass die Post aus Gründen der effizienten Zustellung nicht eine Ersatzlösung für den Winter oder nasse Witterungsverhältnisse und eine andere Zustellung für den Sommer bei gutem Wetter anbieten kann. Gleichzeitig ist dem Gesuchsteller der Weg von 400 m bis zur Hauptstrasse zum Leeren des Briefkastens zumutbar. Der Standort liegt unweit ei- ner Postautohaltestelle, sodass die Leerung des Briefkastens auch auf dem Schulweg der Kinder erfolgen oder mit der Erledigung von Besorgungen verbunden werden kann. Die von der Post an- gebotene Ersatzlösung ist damit verhältnismässig.

25. Das Angebot eines Hausservices gehört nicht zum gesetzlichen Auftrag der Post zur Grundver- sorgung (vgl. dazu Urteil A-173/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2015). Dessen Fehlen kann damit auch nicht im Rahmen der Angemessenheit einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG gerügt werden.

26. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.